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Lehenswesen

Mittelalterliche Herrschafts- und Eigentumsordnung.

Das Lehnswesen entwickelte sich seit dem 8. Jahrhundert im Frankenreich durch die Verleihung von Grundstücken, Dörfern u.a. seitens der Könige und Großen an von ihnen Begünstigte. Damit wurde ein persönliches Dienst- und Treueverhältnis begründet, das unter der vorherrschenden Naturalwirtschaft nur durch die Verleihung von Land zur beschränkten Nutzung abgegolten werden konnte. Dieses Lehnsverhältnis beruhte auf der Idee des geteilten Eigentums, wobei das Obereigentum dem Lehnsherrn und das Unter- oder Nutzungseigentum dem Vasallen (Lehnsmann) zustand. Letzterer erhielt sein Gut zum Besitz und Genuss gegen die Verpflichtung zu besonderer Treue, wie Leistung von Ritterdiensten im Kriege und Hofdiensten im Frieden. Daher der Begriff Rittergüter. Er bekam das Gut geliehen, ursprünglich bis auf Widerruf, später auf Lebenszeit, bis endlich der Lehnsbesitz zu einem vererbbaren und veräußerlichen Recht wurde.

Beschränkungen durch besondere Rechtsgrundsätze bildete das Lehnsrecht. Zur Lehnsfolge waren anfangs nur die männlichen Nachkommen des Vasallen befähigt, und daher gab es nur Mannlehngüter. Später wurden auf Antrag teilweise auch Frauen zur Lehnsfolge zugelassen. Diese Güter wurden Mann- und Weiberlehen, Kunkellehen oder auch Söhne- und Töchterlehen genannt. Die Erwerbung eines Lehens erfolgte nicht nur durch einen bloßen Erbfall, sondern erst durch die feierliche Belehnung oder Investitur seitens des Lehnsherrn oder eines von ihm Beauftragten. Der Vasall musste den Lehnseid leisten, worauf die Erteilung des Lehnsbriefes, häufig erst nach Monaten, erfolgte. Die Fähigkeit der Lehnsfolge war in der Regel durch die Abstammung aus vollgültiger Ehe gewährleistet. An erster Stelle waren die männlichen Abkömmlinge des verstorbenen Vasallen zur Lehnsfolge berufen. Ein einziger Sohn erhielt das Lehen allein, mehrere Söhne folgten zu gleichen Teilen nach Köpfen und Enkel nach Stämmen, indem diese an die Stelle des vor dem Großvater verstorbenen Vaters traten. Abweichungen beruhten entweder auf der ersten Belehnung oder auf einem - mit Zustimmung des Lehnsherrn - geschlossenen Vertrag des Lehnsinteressenten. Deren Verzicht galt zugleich für deren Nachkommen, wie auch der letzte Wille eines Vasallen für seine Abkömmlinge bindend war.

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