Meier
Ursprünglich der Beamte, der in einer Grundherrschaft bzw. einem Fiscus dem Fronhof (der daher auch Meierhof hieß) vorstand, das Salland bewirtschaftete, die Hörigen beaufsichtigte, als Rentmeister die Abgaben und Zinsen eintrieb und im Hofgericht Recht sprach. In der Regel war er selbst Höriger. Er erhielt außer einer oder mehreren Diensthufen Bezüge in Naturalien und Geld, sowie vertraglich festgesetzte Geschenke; ferner hatte er Anspruch auf Fronden der Bauern. Während ursprünglich einem Fronhof nur ein Beamter vorstand, wurde später vielfach die Gerichtsbarkeit von der Verwaltung getrennt; dabei bezeichnete dann in demselben Fronhof das eine Wort den Richter, das andere den Verwaltungsbeamten usw., aber ohne dass im Allgemeinen eine dieser Bezeichnungen ausschließlich für einen dieser Beamten gebraucht worden wäre.
Die Meier, die einem Oberhof vorstanden oder mehrere Fronhöfe unter sich hatten, hießen vielfach ebenfalls Meier und die ihnen unterstellten Meiern entweder auch Meier usw. Seit dem 11. Jahrhundert gelang es vielfach den Meiern, Ministerialen zu werden und als solche versuchten sie, ihr Meieramt zum Lehen und damit erblich zu machen; sie weigerten sich, die Erträge des Gutes dem Gutsherrn abzuliefern und wollten nur noch den Lehnsdienst leisten. Teilweise gelang es den Grundherrn, dem zuvorzukommen, indem sie den Meiern die Fronhöfe gegen eine feste Jahressumme überließen; tatsächlich war dies eine Pacht, das Meierrecht, das in allen Formen zwischen Freistift und Erbpacht auftreten konnte. Meier wurde nun eine allgem. Bezeichnung vor allem für den Pächter, dann auch für den selbständigen Vollbauer, Meierhof für den Hof, besonders auch für das geschlossene Gut, Vermeierung für Verpachtung. Wo sich der Fronhof zu einem Dorf entwickelte, wurde der Meier zum Dorfschulzen (vgl. Schultheiß). Die Meier der landesherrlichen Fronhöfe wurden öfter zu landesherrlichen Beamten, zumal solche oft neben dem Meier standen, z.B. besondere Richter für Schutzhörige und die Vogtleute, denen dann auch die Gerichtsbarkeit des Meiers übertragen wurde und umgekehrt. Beide Beamte verschmolzen allmählich miteinander.