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Das Wormser Konkordat in seinen drei Fassungen (Stuart Jenks, Uni Erlangen)

Das Wormser Konkordat von 1122

Ein im Jahr 1122 zwischen König Heinrich V., dem Sohn Heinrichs IV., und päpstlichen Gesandten (Papst Calixt II.) geschlossener Vertrag, der den Investiturstreit (vorerst) beendete. Heinrich V. verzichtet auf die Einsetzung des Bischofs mit Ring und Stab und erlaubt die freie kirchliche Wahl und Weihe des Bischofs.
Der Papst gestattet, dass in Deutschland die Wahl der Bischöfe in Gegenwart des Königs stattfindet und der gewählte Bischof vom König durch die Übergabe des Zepters das weltliche Lehen erhält und ihm dafür den Lehnseid leistet.

Zur Abbildung oben: Zwei Urkunden beendeten den jahrzehntelangen Streit zwischen Kaiser und Papst um die Investitur: Das sog. Heinricianum und das Calixtinum. Im Gegensatz zu letzterem ist das auf den 23. September 1122 datierte Heinricianum im Archiv des Vatikans im Original erhalten geblieben (AA., Arm. I-XVIII, 62). (Bild: Uni Tübingen)

Kaiserliche Urkunde (Heinricanum)

Kaiser Heinrich V. akzeptierte den

Anspruch der Kirche auf das Recht der Investitur und verzichtete im Wormser Konkordat auf die Investitur mit Ring und Stab. Des Weiteren gewährte er jeder Kirche die

Wahlfreiheit der Investitur:

Im Namen der heiligen und ungeteilten Dreifaltigkeit. Ich, Heinrich, von Gottes Gnaden erhabener römischer Kaiser, - aus Liebe zu Gott, zur heiligen römischen Kirche und zum Herrn Papst Calixt sowie zum Heil meiner Seele – überlasse Gott, Gottes heiligen Aposteln Petrus und Paulus und der heiligen katholischen Kirche jegliche Investitur mit Ring und Stab, und ich erlaube, dass in allen Kirchen, die es in meinem König- und Kaiserreich gibt, kanonische Wahlen und freie Weihen stattfinden. Die Besitzungen und Regalien des heiligen Petrus, die seit Beginn dieses Streits bis zum heutigen Tage - zur Zeit meines Vaters oder auch zu meiner Zeit - weggenommen wurden, werde ich, soweit ich sie besitze, der heiligen römischen Kirche zurückerstatten, soweit ich sie aber nicht besitze, werde ich getreulich helfen, dass sie zurückerstattet werden. Auch die Besitzungen aller anderen Kirchen und Fürsten und anderen, Geistlicher wie Laien, die in diesen Wirren verloren wurden, werde ich nach dem Rat der Fürsten und gemäß der Gerechtigkeit nun, soweit ich sie besitze zurückgeben, soweit ich sie nicht besitze, werde ich getreulich helfen, dass sie zurückgegeben werden. Und wahren Frieden gebe ich dem Herrn Papst Calixt, der heiligen römischen Kirche und allen, die auf deren Seite stehen und standen. Und worin die heilige Römische Kirche Hilfe anfordert, darin werde ich ihr getreulich helfen, und worüber sie bei mir Klage führt, darüber werde ich ihr gebührende Gerechtigkeit verschaffen. All dies wurde verhandelt mit Zustimmung und Rat der Fürsten. Deren Namen sind hier verzeichnet: Ich Friedrich, Erzbischof von Köln und Erzkanzler, habe die Ausfertigung beglaubigt.“ 

Päpstliche Urkunde (Calixtinum)

Im Gegenzug räumte Papst Kalixt II. ein, dass die Wahl der deutschen Bischöfe und Äbte in Gegenwart kaiserlicher Abgeordneten verhandelt, der Gewählte aber mit den Regalien, die mit seinem geistlichen Amt verbundenen waren, vom Kaiser durch das Zepter belehnt werden solle.

Ich, Papst Calixt, Knecht der Knechte Gottes, verleihe Dir, meinem geliebten Sohn Heinrich, von Gottes Gnaden römischer Kaiser, Mehrer des Reiches, dass die Wahlen der Bischöfe und Äbte des deutschen Königsreiches, soweit sie dem Reich zugehören, in deiner Gegenwart stattfinden, aber ohne Simonie und irgendwelcher Gewalt: Wenn daher zwischen den Parteien Streit entsteht, so mögest du nach Rat und Urteil des Metropoliten und der Mitbischöfe dieser Kirchenprovinz dann der verständigeren Partei Zustimmung und Hilfe zukommen lassen. Der Erwählte aber soll von dir durch das Zepter die Regalien erhalten, und er soll das leisten, was er dir aufgrund dessen rechtens schuldet. In den anderen Gebieten des Kaiserreiches jedoch soll der Geweihte innerhalb von sechs Monaten von dir das Zepter der Regalien erhalten und er soll das leisten, was er dir aufgrund dessen rechtens Schuldet; ausgenommen bleibt alles was anerkanntermaßen der römischen Kirche rechtlich gehört. Worüber du künftig bei mir Klage erhebst und Hilfe erbittest, darüber werde ich dir dem Auftrag meines Amtes gemäß Hilfe gewähren. Wahren Frieden gebe ich dir und allen denen, die auf deiner Seite stehen und standen zu Zeit dieses Streites.

Der Investiturstreit

Der schon im Mittelalter geläufige Begriff dient als zusammenfassende Bezeichnung für die geistigen und machtpolitischen Auseinandersetzungen, die im letzten Viertel des 11. und im ersten des 12. Jahrhunderts zwischen Papsttum und Königtum um die Abgrenzung der beiderseitigen Einflusssphären in der Kirche geführt wurden. Entscheidender, wenngleich keineswegs einziger Streitpunkt, war die Einsetzung (Investitur) der Bischöfe und Äbte des Reiches durch das Königtum. Dieses Recht forderte Papst Gregor VII. (1073-1085) nun für das Papsttum (Gregorianische Reform). Generell ging es ihm um die Befreiung der Kirche aus der Fremdbestimmung durch die Laiengewalt. Der Investiturstreit trat im Jahr 1075 in ein kritisches Stadium, als sich Papst und König um das Recht zur Ernennung des Mailänder Erzbischofs stritten. Obwohl Rechtsgelehrte versuchten, den Zwist juristisch beizulegen, verzögerte sich eine Einigung, da beide Seiten auf ihrem jeweiligen Rechtsstandpunkt beharrten. Als Papst Gregor VII. und einige deutsche Fürsten sich zu einer starken Opposition gegen das Königtum zusammenschlossen und der Thron in Gefahr geriet, unternahm König Heinrich IV. im Jahr 1077 den berühmten Bußgang nach Canossa. Dieses Einlenken verhinderte Schlimmeres: Der gegen ihn verhängte Kirchenbann (Exkommunikation) wurde aufgehoben und seine Stellung als König war wieder gefestigt. Der Ausgleich zwischen den unterschiedlichen Meinungen wurde jetzt im "Wormser Konkordat" gefunden.

Quelle: Wikipedia; red. Bearb.S.G.