Hinweise
Literaturtipps
- Hergemöller, Bernd-Ulrich: Fürsten, Herren und Städte zu Nürnberg 1355/56. Die Entstehung der "Goldenen Bulle" Karls IV. (= Städteforschung. A/13). Köln Wien 1983.
- Petersen, Erling L.: Studien zur Goldenen Bulle von 1356, in: Deutsches Archiv 22 (1966), S. 227-253.
- Wolf, A.: Das "Kaiserliche Rechtsbuch" Karls IV. (sogenannte Goldene Bulle). In: Ius Commune. Zeitschrift für Europäische Rechtsgeschichte (2)1969.
- Wolf, A.: Die Goldene Bulle: König Wenzels Handschrift. Vollständige Faksimile-Ausgabe im Originalformat des Codex Vindobonensis 338 der Österreichischen Nationalbibliothek. Kommentar. (= Codices selecti 60*). Graz 1977.
- Zeumer, Karl: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (= Quellen und Studien zur Verfassungsgeschichte des Deutschen Reiches in Mittelalter und Neuzeit.2) Weimar 1908.
Die Goldene Bulle von 1356
Das wohl wichtigste Gesetz des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation hat seinen Namen von dem darauf pragenden goldenen Siegel (aurea bulla). Die Goldene Bulle legte in lateinischer Sprache das Verfahren der deutschen Königswahl fest. In der Goldenen Bulle wird das erstmals 1273 bei der Königswahl Rudolfs von Habsburg angewandte Verfahren, den König nicht mehr "vom Volk" sondern noch von einem Kurfürstenkollegium wählen zu lassen, rechtlich verankert. Die ersten 23 Kapitel des Gesetzeswerkes wurden Anfang 1356 in Nürnberg erlassen, die Kapitel 24 bis 31 Ende des Jahres in Metz. Die Veröffentlichung erfolgte in einer festlichen Akt am 25. Dezember 1356. Von der Goldenen Bulle sind sieben durch Besiegelung der kaiserlichen Kanzlei beglaubigte, aber voneinander abweichenden Abschriften erhalten. Die Goldene Bulle beinhaltet kein neues Recht, sondern vereinigt schriftlich bis her nur mündlich tradiertes Gewohnheitsrecht. Die Goldene Bulle ist Teil einer Entwicklung, die sich vom Sachsenspiegel über den Schwabenspiegel und über die chaotischen Zustände des Interregnums verfolgen lässt. Mit der Festlegung auf ein kurfürstliches Wahlkollegium von 7 Königswählern will die Goldene Bulle eine Pattsituation bei der Wahl verhindern. Für die Entscheidung war eine Mehrheit von mindestens vier Stimmen verlangt. Dem Erzbischof von Mainz kam als dem deutschen Erzkanzler eine besonder Stellung innerhalb des Kollegiums zu. Er sollte die Durchführung der Königswahl leiten, zur Wahl einladen, die Stimmen abfragen und schließlich als letzter seine Stimme abgeben. Somit kam ihm bei Stimmengleichheit die letzte Entscheidung zu.
Die sieben Kurfürsten waren die drei Erzbischöfe von Mainz, Trier und Köln, der Pfalzgraf bei Rhein (Kurpfalz), der Herzog von Sachsen, der Markgraf von Brandenburg und (teilweise umstritten) der König von Böhmen. Die bedeutenden Herzöge Baierns und Österreichs wurden nicht berücksichtigt. allerdings fiel die rheinische Kurwürde später mit der Pfalz an Bayern. Die Wahlhandlungen sollten ausschließlich im Frankfurter Dom geführt werden und sollten höchstens 30 Tage dauern. Danach musste "bei Wasser und Brot" weiterverhandelt werden, bis eine gültige Wahl zustande gekommen war. Das Wahlrecht wurde untrennbar mit dem jeweiligen Fürstentum verbunden.Die Kurfürsten erhielten auch eine Reihe bis dahin königlicher Rechte (Regalien): so etwa das Münzregal, das Zollregal, den Judenschutz und das Bergregal. Diese Regalien bedeutenden Einfluss und beachtliche Einnahmen. Diese Priviliegien waren für die werdenden Territorialstaaten von nicht zu unterschätzender Bedeutung.
Desweiteren legt die Goldene Bulle fest, dass sich die Kurfürsten einmal jährlich treffen und mit dem Kaiser beraten sollten. Andere Bestimmungen regeln das Zeremoniell bei großen Hoftagen. Bilaterale Bündnisse aller Art wurden untersagt, nicht aber Landfriedenseinigungen, wobei dem Kaiser jedoch vorbehalten blieb, ein allgemeines Landfriedensgesetz zu erlassen. Schließlich wird das Pfahlbürgertum verboten und auch das Fehderecht behandelt.
Wirkung
Die Goldene Bulle fand zunächst nicht die ihr zukommende Anerkennung. Schon Karl IV. selbst hat es verschiedentlich verwässert und übergangen. So stellte er ein Reichsfürstenprivileg (Bergregal) für die Burggrafen von Nürnberg aus, hob das Pfahlbürgerverbots für einige elsässische Städte auf, machte anlässlich der Wahl Wenzels (Wahlort nicht Frankfurt) Zugeständnisse an die Erzbischöfe von Trier und Köln und trennte in der Mark Brandenburg Land und Kurwürde voneinander.
Erst im 16. Jahrhundert wurde ihr wieder eine besonders herausragende Stellung zuerkannt. Bei Wenzels Absetzung und der Wahl König Ruprechts von der Pfalz 1410 trat das Gesetz wieder hervor. 1410 berufen sich beide Parteien auf die Goldene Bulle.
Bald wurde es Gegenstand staatsrechtlicher Deduktionen (Peter von Andlau 1460). In Nürnberg wurde die Goldene Bulle 1474 als erstes Reichsgesetz in lateinischer Sprache gedruckt, erschien aber wahrscheinlich im gleichen Jahr auch schon als deutsche Übersetzung. In der literarischen und ständischen Auseinandersetzung um die Reichsreform nur gelegentlich herangezogen, errang die Kodifikation im 16. Jahrhundert überragendes Ansehen und erneut politische Relevanz. Die Wahlkapitulation Karls V. (1519) anerkannte die Goldene Bulle als wichtigstes Gesetz anerkannt und verpflichtet sich sie aufrechtzuerhalten.
Das Hauptziel der Goldenen Bulle, eine allgemein anerkannte Königswahl zu garantieren, wurden voll und ganz erreicht. Thronfolge und Gegenkönigtum gehörten der Vergangenheit an. Jedoch wurden die Kurfürsten durch die ihnen zugesprochene Stellung gestärkt und der ohnehin schwache Kaiser geschwächt, zumal sie dem Kaiser vor der Wahl Bedingungen stellen konnten. Zwar wirkte gerade die Kurfürstenverfassung der Entwicklung hin zu einer Lockerung des Reichsverbandes entgegen, jedoch blieb die äußere Macht des Reiches gering, zumal auch die anderen höchsten Reichsorgene, insbesondere der Reichstag, nur begrenzte Einflußmöglichkeiten hatten.
1648 gab es vorübergehend acht Kurstimmen. Bis zum Ende des Alten Reiches behielt die Goldene Bulle neben dem Ewigen Landfrieden (1495), dem Augsburger Religionsfrieden (1555) und der Exekutionsordnung von 1555, dem Westfälischen Frieden (1648) und anderen leges fundamentales ihre herausragende Stellung im Reichsrecht.
Die traditionelle Ansicht lehrt, dass der Wille des Kaisers das Gesetz prägte und die stark geförderten Kurfürsten lediglich zustimmten. Die neuere Forschung sieht das Verfassungswerk als eine Kompromisslösung im Spiel widerstrebender Kräfte, die zugunsten einer Kurfürstenoligarchie den kaiserlichen Reformplänen nur zum Teil nachgab.
Karl IV. hat aber auf alle Fälle den Anstoß zur Kodifikation gegeben. Die zentralen verfassungsrechtlichen Abschnitte decken sich mit der kaiserlichen Proposition. Während für Karl Zeumer (1908) „der Wille des Kaisers unter bereitwilligster Zustimmung der durch [das Gesetz] stark geförderten Kurfürsten“ die Goldene Bulle geschaffen hatte, sah Erling Ladewig Petersen (1966) die Goldene Bulle „eher als Ausdruck der kurfürstlichen Reaktion gegen die von Karl IV. vertretenen Ideen". Für Bernd-Ulrich Hergemöller (1983) ist die Goldene Bulle weder kaiserliches Diktat noch kurfürstliches Oktroi, sondern ein Produkt von Verhandlungen. In jüngster Zeit wird die Goldene Bulle politisch als ein „Kompromiss“ zwischen den noch weiterreichenden Reformplänen des Kaisers und den Interessen seiner Mitkurfürsten verstanden (Wolf 1969; Hergemöller 1983).
Die Verfasser und Redaktoren in der kaiserlichen Kanzlei sind nicht bekannt. Karls Hofkanzler Johann von Neumarkt und seine Notare sollen daran beteiligt gewesen sein. Einfluss wird auch einer Dokumentensammlung zugeschrieben, die Karl IV. 1355 bei einem längeren Aufenthalt Karls IV. 1355 in Prag entstand (Verhältnis König-Kurfürsten). Auch der Bericht der Straßburger Ratsboten, der die sog. 5 Straßburger Punkte enthielt (1. Welche Laienfürsten haben Kurrecht, 2.) Münzwesen; 3.) Verminderung der Rheinzölle und des Geleits; 4.) Friede zu Wasser und zu Land; 5) Königswahl nach Mehrheitsprinzip). Von hier rührt der Einfluss des Straßburger Bischofs auf das Problem der Pfahlbürger u.a.
In der ersten Kapiteln der Goldenen Bulle spiegeln sich die Grundgedanken des reichsbewussten und zugleich kurfürstlich gesinnten Trierer Erzbischofs Balduin von Luxemburg, dessen Politik im Tractatus de iuribus regni et imperii (1340) des Bamberger Bischofs Lupold von Bebenburg (1297-1363) ihre theoretische Begründung fand. Das Traktat gibt die juristisch-historische Begründung für die Rhenser Beschlüsse, grenzt die Königs- und Kaiserrechte gegen päpstliche Ansprüche ab und will damit der Eintracht von Reich und Kirche dienen.
1. Der einstimmig gewählte Kg. ist durch Wahl, Titel und Güter des Reiches König in Italien und anderen Provinzen. Das gilt auch für den von der Mehrheit gewählten König.
2. Der römische König hat in Italien und anderen Ländern des Reiches die gleichen Rechte wie der Kaiser. Er bedarf dazu weder der Nomination noch der Approbation durch Papst und Kurie.
3. Der Eid an Papst ist kein Lehnseid, sondern ein Schutzeid. Dies ist die Antwort auf die kuriale Theorie der Herrschaftseinschränkung. Das Reich (Deutschland, Burgund, Italien) ist ein destrictus, kein Weltreich, es hängt von der auctoritas des Kaisers ab, das sich auf Herkommen und Reichsrecht gründet. Rex und imperator sind gleichgestellt. Lupold deutete die Lehre von der translatio imperii neu aus. Die Kurfürsten in ihrer Gesamtheit vertreten bei ihm das "Volk" (universitas populi).
Die Goldene Bulle als Fundamentalgesetz des Heiligen Römischen Reiches
1. Der äußeren Form nach ist die Goldene Bulle schöpferischer Rechtsetzungsakt und einseitiges Privileg des Kaisers. In Wahrheit muss sie weitgehend als Kodifikation von Gewohnheitsrecht und bereits anerkannten Normen gelten, entstanden durch Kompilation einer langen Reihe ursprünglich voneinander unabhängiger Satzungen. Die Goldene Bulle steht am Ende eines langen Entwicklungsprozesses. In ihr finden alle vorausgehenden Ansätze einer gesetzlichen Festlegung des deutschen Königwahlrechtes ihren Abschluss.
2.) Juristisch bedeutet sie freie Königswahl aber mit der politischen Möglichkeit der dynastischen Thronfolge. Der Gegensatz von Wahlrecht und Erbfolge wurde in der Goldenen Bulle nicht durch einen Sieg des Wahlrechtes entschieden, sondern durch die Verknüpfung eines Wahlkönigtums mit einem Erbkurfürstentum der Laienwähler aufgehoben. Sie erreichte das Hauptziel des Gesetzgebers, die Gewährleistung unzweifelhafter Königswahlen zu erreichen. Die Bestimmungen über das Wahlverfahren hatten nicht allein im Sinn, Doppelwahlen zu verhindern, sondern dienten ebenfalls dazu, durch geschickte Verflechtung von Rechtsgarantien bzw. Rechtsverlusten königslose Zeiten zu vermeiden.
3.) Das Wahlrecht der 7 Kurfürsten wird reichsrechtlich verankert. Mit der Anerkennung des Majoritätsprinzips wandelt sich das Vorstimmrecht des Mainzer Erzbischofs von der Erst- zur Letztstimme. Damit konnte seine Stimme bei Stimmengleichheit der Anderen den Ausschlag geben.
Bis 1024 war der Mainzer Erzbischof Koronator des Königs gewesen und hatte die erste Stimme. Danach war der Kölner Koronator und leitete daraus seine Vorrechte ab. Der Trierer hat mehrfach bei der Krönung mit Mainz und Köln kooperiert oder konkurriert und nach 1200 das Recht erhalten, den neuen König zu inthronisieren.
4.) Die Kurfürsten werden durch Zusicherungen und Absicherung ihrer reichsfürstlichen Rechte gewonnen. Die Zugeständnisse der Gerichtsrechte für die Kurfürsten bedeutet eine Schranke zwischen König und Untertanen, denn der Reichsgerichtshof erreicht die Untertanen und Vasallen der Kurfürsten nicht mehr.
5.) Man vermied die radikalen Formulierungen des Licet iuris, stellte aber die volle kaiserliche Verfügungsgewalt des noch nicht zum Kaiser gekrönten römischen Königs grundsätzlich nicht in Frage. Die päpstliche Approbation und sein Anspruch auf das Reichsvikariat werden nicht erwähnt, aber das Reichsvikariat in Deutschland wird auf den rheinischen Pfalzgrafen und den Herzog von Sachsen aufgeteilt. Dies führt zu einer allmählichen staatsrechtlichen Entwertung der päpstlichen Kaiserkrönung.
6. Ob die Goldene Bulle nicht ein Kompromiss zwischen König und Kurfürsten war, sondern geradezu ein Privileg für die Kurfürsten, muss offenbleiben. Die Reaktion auf die Tendenz der Überprivilegierung zeigt sich im Privilegium maius, der Fälschung Rudolfs IV. von Habsburg.
6. Die gesetzliche Regelung der Königswahl gab dem Herrscher genügend Spielraum sich diplomatisch mit der Kurie über alles Weitere zu einigen. Er konnte auch den Königssohn zum Nachfolger wählen lassen, wie dies Karl IV. später vollzog. Seit der Goldenen Bulle wurde die dynastische Thronfolge der Luxemburger und dann der ihnen nächst verwandten Habsburger kaum mehr unterbrochen. Insofern bedeutet Die Goldene Bulle, ohne neues Recht schaffen zu wollen, einen Wendepunkt der Reichs- und Verfassungsgeschichte: Seitdem die Rechte der Kurfürsten als Wähler und privilegierte Landesherren gesichert waren, ließen sie sich wieder für die Wahl eines Königssohnes gewinnen, sei es auch jeweils gegen Zugeständnisse. Das Ringen zwischen Wahl- und Erbreich war zum Abschluss gekommen, juristisch zugunsten der freien Königswahl, doch mit den politischen Möglichkeiten dynastischer Thronfolge.
7.) Souveränitätserklärung des Reiches gegen die Ansprüche des Papstes; Nebenwirkung: Festigung der Territorialgewalten; Wirkungslos: Städtefeindliche Abschnitte.
Inhalt und äußer Form
1. Poetische Einleitung
2. Die Kurfürstenverfassung: behandelt wird das Geleit, der Wahlvorgang und das Wahlverfahren, den Wahlort, die Stellung und Rangordnung im Kurkolleg, die Sitz- und Tischordnung, die Befugnisse des Reichsvikariats des Pfalzgrafen und des Sachsenherzogs sowie die Regelung der kurfürstlichen Erbfolge
3. Einheit der Fürstentümer
4. regelmäßige Kurfürstenversammlung
5. Die landesherrlichen Rechte der Kurfürsten: Berg- Juden-, Zoll und Münzregal, Gerichtsfreiheit der Kurfürsten; Bündnis- und Pfahlbürgerverbot für Städte (Straßburg)
6. Bestimmungen zum Fehderecht
Kap. 1-23 erließ Karl IV. de imperialis poestatis plenitudine am 10.1.1356 auf dem Nürnberger Reichstag, die ergänzenden Kap. 24-31 veröffentlichte er am 25.12.1356 anlässlich einer Reichsversammlung zu Metz.
Am Weihnachtstag dürfte auch die Publikation des ganzen Gesetzgebungswerkes erfolgt sein, d.h. die Vorlage des Textes in feierlicher Versammlung und die Ermöglichung von Abschriften.
Von der Goldenen Bulle sind sieben durch Besiegelung in der kaiserlichen Kanzlei beglaubigte Orginalausfertigungen erhalten (Ausfertigungen für Böhmen, Mainz, Köln, Trier, Pfalz und für die beteiligten Städte Frankfurt und Nürnberg), die über zahlreiche Schreibfehler hinaus auch im Wortlaut vielfach von einander abweichen, aber alle letztlich wohl auf dieselbe Vorlage zurückgehen.
Alle Exemplare sind gebundene Codices, außer dem böhmischen Exemplar sind alle geheftet. Die Kapseln der Goldbullen sind aus Goldblech. Prägung als Herrschaftspropaganda (thronender Kaiser, Lichtmetaphysik Sonnenmotiv (antike Tradition, Staufer) Zepter, Reichsapfel, Reichsadler, böhmische Löwe, R für Rom).
Die Sprache der Kodifikation ist lateinisch, rhythmische Gestaltung durch den sog. Cursus, der fast durchgängig verwendet ist (Ausnahmen: der Anfang des Proömiums, die Liste der zum Geleit der einzelnen Kurfürsten verpflichteten Reichsstände und das größtenteils wörtlich aus dem Codex Iustinianus entnommene Kap. XXIV.
Karl IV. nennt das Hauptgesetzeswerk unser keiserliches rechtsbuch. Die Bezeichnung Golden Bulle kommt erst ab 1400 auf (anlässlich der Absetzung Wenzels, in einem Wahlversprechen Ruprechts von der Pfalz) Karl IV. lässt neben dem Hauptwerk mehr als 20 Urkunden mit Goldbullen ausfertigen. Seit Mitte des 11. Jahrhunderts werden in der Reichskanzlei Goldbullen für besonders wichtige Privilegien verwendet.
Quelle: Alsatia; A. Wolf: Lexikon des Mittelalters IV, Sp. 1542-1543; redakt. Bearb. S.G.
