Veroneser Schenkung vom Jahr 983

Die fränkischen Könige waren die Erben des römischen Fiskalgutes, das sich um die römischen Orte (Bacharach, Bingen, Mainz) konzentrierte. Im Jahr 983 bestätigte Kaiser Otto II. (936-973) dem Mainzer Erzbischof Willigis den Besitz der Stadt Bingen und deren Umgebung.

Diese sog. "Veroneser Schenkung" hatte folgenden Wortlaut (Deutsche Übersetzung der Urkunde vom 14. Juni 983:

"Im Namen der hl. und unteilbaren Dreifaltigkeit. Otto von Gottes Gnaden Kaiser der Römer, Augustus. Da dies gewissermaßen bei den Königen und unseren Mitkaisern als besonderes Recht bestand, die Kirchen Gottes zu stärken und alle möglichen Nutzungsrechte nach Ort und Zeit sorglich zu verleihen, so haben auch wir uns entschlossen, unter Hintansetzung von allem, den Belangen dieser Kirchen dienstfertiger zu dienen und, indem wir die menschlichen Dinge den göttlichen unterordnen, zuerst den Dienst Gottes mehr und mehr zu fördern, und dann, indem wir uns so unseres Reiches würdig erweisen, noch eifriger zu unterstützen. Daher sei es dem Eifer all unserer Gläubigen kundgetan, wie Erzbischof Willigis zu Verona an uns herangetreten ist und zugleich auch hinsichtlich des Nutzungsrechts im Gebiet von Bingen, das seine Vorgänger, die Erzbischöfe, und er selbst bis dahin innegehabt haben, was für ihn von Interesse war, um Bestätigung uns angegangen hat. Damit selbstverständlich diese Bitte Gewährung finde, hat er entsprechend seiner wohlwollenden Gesinnung, die er gegen uns und all unsere Belange immer bewiesen, das Verlangte seinem Wunsch gemäß erhalten. Überdies haben wir auf die Bitte unserer Herrin und ehrwürdigen Mutter Adelheid und auf die Verwendung unserer geliebten Gattin Theophanu desgleichen auf die Fürbitte des Erzbischofs Giselher und des Bischofs Theoderich von Metz, nicht bloß jenes bekräftigt, sondern auch alles, was wir an eignen Rechten daselbst bis dahin besessen haben, der in Mainz bestehenden und zu Ehren des hl. Martinus geweihten erzbischöflichen Kirche, welcher eben dieser Willigis dermalen vorsteht, in Eigentum öffentlich geschenkt, und zwar in der Ausdehnung, daß vorgenannter Bischof und nach ihm die anderen Vorsteher der nämlichen Kirche besagtes Recht besitzen sollen in aller Machtfülle innerhalb und außerhalb der Stadt Bingen, in allen Dingen, wo immer dieselben liegen mögen, oder wer immer dieselben als Lehen besitzt, sobald sie nur von Rechts wegen dorthin gehören; und daß ihnen zustehen soll der Bann auf dem Gebiete der Stadt und in den angrenzenden Ortschaften, sodann jener Bann, der insgemein Bannpfennig heißt, und sich diesseits des Rheines von der Brücke über die Selzbach erstreckt bis nach Heimbach, jenseits des Rheines aber von der Stelle, wo das Elzbächlein in denselben fließt (bei Oestrich), bis zu dem Dörflein Caub ("cis Renum a ponte super Salisum rivum extento usque Heinbach, ac citra Renum, ubi Elisa rivulus influit, usque ad Cubam villulam"), auch mit allen Vorteilen in Münze, Weinbergen, Leibeigenen beiderlei Geschlechts, Höfen, Gebäulichkeiten, Wäldern, Jagd, dem sämtlichen Waldnutzen, auch dem Nutzen von Wiesen und Weiden, Gewässern und Ablauf von Gewässern, Fischerei und Schiffszoll, der auf beiden Flüssen, dem Rhein und der Nahe, zu erheben ist, insofern derselbe gegenwärtige Abtretung berühren sollte, desgleichen von bebauten und unbebauten Ländereien, schon gehenden oder in Gang zu bringenden Mühlen, von Wegen und unwegsamen Gegenden, von Ausgangs- und Eingangszöllen, von sämtlichem ermittelten und noch zu ermittelndem Zubehör. Wenn aber jemand, von Habsucht oder irgendeiner anderen bösen Leidenschaft angetrieben, etwas von diesen Dingen an sich reißen sollte, so soll er einen angemessenen Lohn erhalten. Um diese schenkungsweise Abtretung dauerhaft festzustellen, haben wir gegenwärtiges Privileg niederschreiben und mit unserem beigedrückten Siegel versehen lassen, was wir auch mit unserer eignen kaiserlichen Hand unten bekräftigt haben. Zeichen des Herrn Otto, des großen und unbesiegten Kaisers Augustus. Hildebald, Bischof (zu Worms) und Notar, als Stellvertreter des  Erzkaplans Willigis.   Gegeben am 18. Tag vor den Kalenden des Juli. Im Jahre der Menschwerdung des Herrn 983, in der XI. Indiktion, 22 Jahre seit dem Königstum Ottos II., 15 Jahre im Kaisertum. Geschehen zu Verona. Amen.''  

Erstveröffentlichung des ungekürzten Textes: Anton Ph. Brück, 1000 Jahre Reichsurkunde von Verona, 983-1983, Heimatjahrbuch Landkreis Mainz-Bingen 1983, 21-28. Vgl. Gau-Algesheim. Historisches Lesebuch, 1999, S. 21-23.

Der Text wurde regioNet freundlicherwese von Norbert Diehl aus Gau-Algesheim zur Verfügung gestellt.