Dorf- und Geschichtsverein Essenheim

Satzung

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen "Dorf- und Geschichtsverein Essenheim" und ist in das Vereinsregister einzutragen.
  2. Sitz des Vereins ist Essenheim.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist,
    - das Ortsbild von Essenheim zu erhalten, zu erneuern, zu entwickeln und zu verbessern und
    - die Geschichte Essenheims zu erforschen und bekannt zu machen sowie
    - Gegenstände aus dem Leben und Wirtschaften früherer Einwohner und Einwohnerinnen zu sichern und zu erhalten.
  2. Der Verein strebt die Zusammenarbeit mit der Ortsgemeinde, den in Essenheim tätigen politischen Parteien und Gruppen, den Kirchengemeinden, dem Volksbildungswerk und allen in Essenheim tätigen Vereinen an.
  3. Zur Erreichung seiner Ziele kann der Verein insbesondere Vorträge, Kurse, Lehrfahrten, Besichtigungen und Pflanzaktionen durchführen, die Bürgerinnen und Bürger Essenheims im Rahmen seiner Zielsetzung beraten, Stellungnahmen abgeben sowie Druckwerke herausgeben.
  4. Der Verein kann sich Vereinen und Verbänden mit ähnlicher Zielsetzung anschließen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 55 der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  3. Mttel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied können alle Personen werder, die die Ziele des Vereins unterstützen wollen. Der Beiitritt erfolgt durch formlose schriftliche Erklärung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  2. Die Mitgliedschaft endet
    • durch Austritt zum Ende des Kalenderjahres,
    • durch Tod,
    • durch Ausschluss aufgrund eines Vorstandsbeschlusses. Gegen diesen Beschluss kann binnen einer Woche nach Zugang Einspruch erhoben werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

§ 5 Mittel des Vereins

  1. Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhailt der Verein durch
    • Mitgliedsbeiträge,
    • Geld- und Sachspenden,
    • öffentliche Zuwendungen,
    • Sammlungen und Werbeaktionen,
    • sonstige Zuwendungen.
  2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mtgliederversammlung wird vom Vorsitzenden / von der Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, nach Möglichkeit im 1. Quartal, einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn dies von 1/3 der Mitglieder schriftlich verlangt wird.
  2. Die Einladung mit der Tagesordnung muss den Mitgliedern mit einer Frist von einer Woche schriftlich zugehen.
  3. Der Mitgliederversammlung obliegt
    • die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes, des Rechnungs- und Prüfberichtes, sowie die Entlastung des Vorstandes,
    • die Wahl des Vorstandes,
    • die Wahl von zwei Kassenprüfern/innen,
    • die Festsetzung der Beitragshöhe,
    • die Ehrung von Mitgliedern und die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    • die Anderung der Satzung und
    • die Auflösung des Vereins.
    Die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer/innen erfolgt für drei Jahre.
  4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der
    erschienen Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen der 2/3-Mehrheit, die Auflösung des Vereins der 3/4-Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Die Beschlüsse der Mitgliederversamrnlung sind in einem Protokoll niederzulegen, das von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in, dem/der Kassierer/in sowie drei Beisitzer/innen.
  2. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der/die 1. und 2. Vorsitzende und der/die Kassierer/in. Je zwei von ihnen sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.

§ 9 Arbeitskreise

  1. Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Arbeitskreise berufen. Er soll einen Arbeitskreis "Dorferneuerung" und einen Arbeitskreis "Ortsgeschichte" berufen.
  2. In die Arbeitskreise können auch Personen berufen werden, die nicht Mitglieder des Vereins sind.
  3. Die Arbeitskreise werden für die Dauer der Wahlperiode des jeweiligen Vorstandes gebildet.

§ 10 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen der Ortsgerneinde Essenheim zu, die es entsprechend den Zwecken des Vereins zu verwenden hat.

Essenheim, den 25.03.1996

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