Hochheim in Rheinhessen

Redaktioneller Hinweis: Der nachfolgende Text stammt aus der Publikation "Rheinhessen in Vergangenheit und Gegenwart" von Karl Johann Brilmayer, die 1905 erschienen ist. Brilmayer gab keine Belege an und die Aussagen sind auch nicht von der Redaktion überprüft worden. Im Allgemeinen gilt Brilmayer aber als recht zuverlässig. Bei einer Benutzung Brilmayers für eine Veröffentlichung sollten die Angaben im Detail überprüft werden.


Hochheim bei Karl Johann Brilmayer

Hochheim ist sicherlich eines der ältesten Dörfer in der näheren Umgebung von Worms, wenn es auch urkundlich erst im Jahr 1068 genannt wird. Damals hieß es Hoveheim, später Hocheim (1141), Hogheim (1223), Hoicheim (1262) und seit 1269 Hochheim.

Der Ort scheint schon früh dem Hochstift Worms gehört zu haben. Denn in einer Urkunde vom Jahr 1068 sagt Bischof Adalbert von Worms, dass schon seine Vorfahren einen Teil des Zehnten von Hochhieim dem St. Andreasstift zu Worms verliehen hätten. Hochheim kam später im Lehenverband mit anderen Orten in der Umgebung von Worms zur alten Herrschaft Stauf, welche im 12. Jahrhundert den Grafen von Eberstein zustand, dann im Jahr 1215 an die Grafen von Zweibrücken und von diesen durch Kauf im Jahr 1378 an den Grafen Heinrich II. von Spanheim überging. Zu diesem Verkauf erteilte Bischof Eberhard von Worms im Jahr 1382 seine Einwilligung, insofern derselbe die vom Bistum Worms lehenabhängigen, zur Herrschaft Stauf gehörigen Orte betraf, wobei Hochheim ausdrücklich genannt wird.

Aber schon im Jahr 1393 gelangte die Herrschaft Stauf nach dem Tod des Grafen Heinrich II. von Spnaheim durch Erbschaft an den Grafen Philipp von Nassau-Saarbrücken. Doch dauerte der Gemeinschaftsbesitz und das Lehensverhältnis von Worms fort, wie sich auch aus dem zwischen Bischof Friedrich von Worms und Graf Philipp I. von Nassau-Saarbrücken im Jahr 1427 abgeschlossenen Vertrag ergibt. In demselben heißt es: "Daß zwischen ihenen beiden gemeinschaftlich sein sollten die Dörfer und Gerichte: Mörs, ... und Hochhiem, mit allen und jeglichen Herrschaften, Fautein, Gebotten, Gerichten, Leuten, Ämtern, Wasser, Weiden, Fischereien, Zinsen Gülten, Mühlen, Backhäusern, Frevlen, Busten, Diensten, Atzungen, Schatzungen, Herbergen, Lägern, Erbschaften, Wingerten, Wiesen, Äckern und anderen Nutzungen, Rechtenund Zugehörden, groß und klein, die zu den vorgeschriebenen Dörfern, Gerichten und Gemarken gehörig, und darinnen gelegen sind, ersucht und unersucht, ...-alles wie es Bichof Friedrich und seine Vorgänger, und Graf Philipp und seine Vorfahren sammethaft hergebracht und gehabt haben oder in Zukunft gewinnen mögen". - Ausgenommen von dieser Gemeinschaft waren die Lehenleute und die Mannschaft, welche jeder Partei besonders bleiben sollte. Würde aber ein Lehen heimfallen, so sollte es in Gemeinschaft kommen. - Graf Philipp sollte die Hälfte von allem vorgenannten von dem Bischof Friedrich zu Worms zu rechtem Lehen haben.

Ferner wurde festgesetzt: "würde eine Partei etwas in dieser Gemeinschaft durch Kauf, Pfandschaft usw. an sich bringen, so soll die andere Partei mit Beilegung des halben Teils, auch zugelassen sein. In den Dörfern Pfeffelheim, Luselnheim und Hochheim, wollen beide Parteien mehrere Gerichte aufrichten und gemeinschaftlich besetzten. Frondienste sollen auch gemeinschaftlich sein".

Nach diesem Vertrag war auch das Dorfgericht zu Hochheim und den beiden anderen Orten gemeinsam zwischen Nassau und Worms, doch erscheint das Domstift auch in aleiningen Besitz des Dorfgerichts zu Hochheim und Pfiffligheim, dessen Sprengel beide Orte bildeten, so im 14. bs 16. Jahrhundert, 1384 auch als Gerichtsherr zu Leiselheim.

Am Ende des 17. Jahrhuderts erscheint Kurpfalz im alleiningen Besitz von diesen drei Orten. Auf welche Weise Kurpfalz in den Besitz derselben kam, ist nicht bekannt.Doch machten die Bischöfe von Worms stets Anspruch auf dieselben. Der Streit wurde endlich im Jahr 1705 durch einen Vergleich zwischen Kurfürst Johann Wilhelm von der Pfalz und seinem Bruder Bischof Franz Ludwig von Worms geschlichetet, in welchem der Bischof gegen anderweitige Entschädigung auf die drei Dörfer Hochheim, Pfiffligheim und Leiselheim Verzicht leistet. Sie gehörten von jetzt an zur Kurpfalz, wurden dem Oberamt Alzey zugeteilt und blieben bei derselben bis zu den großen Änderungen am Ende des 18. Jahrhunderts.