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Der Reichserzkanzler und das Reichskammergericht

von Bernhard Diestelkamp

Das mir gestellte Thema betrifft nicht allgemein das Verhältnis von Kurmainz zum Reichskammergericht, wie es sich etwa im Präsentationsrecht für Beisitzerstellen darstellt, sondern es geht allein um diejenigen Prärogativen, die der Mainzer Erzbischof aus seiner Funktion als Erzkanzler des Reiches ableitete. Dies waren sein Anspruch auf die Kanzlei des Reichskammergerichts und auf die Leitung bei der Visitation des Gerichtes.

Für die Betrachtung des Verhältnisses des Reichserzkanzlers zur Kanzlei des Reichskammergerichts bedarf es zunächst des Hinweises darauf, dass es schon vor 1495 am deutschen Königshof eine von der Reichskanzlei separierte Gerichtskanzlei gegeben hatte, nämlich die Kanzlei des 1235 von Kaiser Friedrich II. eingesetzten Hofgerichts, dessen Notar wegen seiner besonderen Funktion Laie sein sollte. Sie hatte von Anfang an eine eigenständige Rolle gegenüber der Reichskanzlei zugewiesen erhalten.[Anm. 1] Battenberg hat sogar die Vermutung geäußert, dass es der zu starken Verselbständigung  dieser Hofgerichtskanzlei gegenüber dem sonstigen Hofsystem und dem Scheitern Kaiser Friedrichs III., sie wieder enger in die Reichskanzlei einzugliedern, zu verdanken sei, dass schließlich im Jahre 1450 die Position des Hofgerichtsnotars nicht wieder besetzt wurde, womit das Schicksal des Hofgerichts besiegelt worden sei.[Anm. 2]
Nach dem Verschwinden des Königlichen Hofgerichts nach 1450 blieb als einzige Gerichtsstruktur am Hof das Königlich/Kaiserliche Kammergericht übrig, dessen Kanzlei als Abteilung der Reichskanzlei dem Reichserzkanzler unterstand. Doch muss sie eine gewisse Eigenständigkeit besessen haben, wie sich daran zeigt, dass die Verpachtung des Kammergerichts an Bischof Ulrich von Passau (1461-1470) und schließlich an Erzbischof Adolf von Mainz (1370-1474) jeweils eine Belebung der Kanzleitätigkeit bewirkte. Dies lag daran, dass die Pächter an einer Effektivierung der Gerichtstätigkeit interessiert waren, um über die Gerichtsgefälle die Pachtsumme mindestens zurückzuerhalten, vielleicht sogar zu übertreffen. In diesem Sinne organisierten sie nicht zuletzt die Gerichtskanzlei neu, indem sie bürokratische Hilfsmittel einführten wie Urteils= und Protokollbücher und nicht zuletzt Erzbischof Adolf im Jahre 1471 ein Taxregister, was das finanzielle Interesse an der Gerichts= und Kanzleitätigkeit besonders deutlich macht.[Anm. 3]
Dass der Mainzer Kurfürst als Reichserzkanzler auch nach Ablauf der Pachtzeit noch einen starken Einfluss auf die Kammergerichtskanzlei ausüben konnte, erwies sich, als Erzbischof Berthold von Henneberg sich im Jahre 1494 Maximilian I. bei seinem  Zug rheinabwärts anschloss und dabei die Leitung der Reichskanzlei wieder selbst in die Hand nahm.[Anm. 4] Bezeichnenderweise trat daraufhin eine spürbare Belebung der Gerichtstätigkeit ein, weil durch die Aktivierung auch der Gerichtskanzlei Ladungen ergingen und andere Kanzleiprodukte ausgefertigt wurden. Der Protagonist der Reichsreform hatte damit an demjenigen Punkt angesetzt, um die Arbeit am Hof zu reformieren, an dem ihm kraft seines Amtes eine Einflussnahme auch ohne Strukturreformen möglich war, nämlich der Zentralgerichtsbarkeit, die schon seit Jahren im Mittelpunkt der Reichsreformdiskussion gestanden hatte. Es ist daher nicht verwunderlich, dass die Produkte der Kanzlei des Reichskammergerichts – Gerichtsurkunden, Protokolle und Aktenführung – durch den Akt von Worms im Jahre 1495 nicht verändert wurden, weshalb die Separierung der Gerichtskanzlei aus der Reichskanzlei von Smend auch schon auf das Jahr 1494 vorverlegt wird.[Anm. 5] Gleichwohl brachte der Wormser Reichstag von 1495 mit seiner Reform der Höchstgerichtsbarkeit insofern ein neues Moment in die Diskussion um die Kanzleihoheit, als die Trennung des Kammergerichts vom Hoflager des Herrschers festgelegt wurde.
Solange das Kammergericht am jeweiligen Sitz des Herrschers getagt hatte, konnte trotz organisatorischer Ausgliederung der Gerichtskanzlei aus der Reichskanzlei der Kurerzkanzler zwanglos und wie selbstverständlich auch über die Gerichtskanzlei die Kanzleihoheit beanspruchen und ausüben. Diese Situation änderte sich jedoch grundlegend, nachdem das Kammergericht ein vom Kaiser und den Ständen gemeinsam getragenes Gericht geworden war, das zudem bewusst örtlich vom kaiserlichen Hofsystem getrennt wurde. Da der Mainzer Kurfürst der Anführer der ständischen Reformpartei war, musste fast zwangsläufig bei dem Ringen um die Positionen am Reichskammergericht auch die Gerichtskanzlei zum Gegenstand dieser Auseinandersetzung werden. Schon am 13.September 1495 hatte die Reichskammergerichtskanzlei im Frankfurter Weißfrauenkloster ihre Arbeit aufgenommen, während die erste öffentliche Audienz des Gerichts selbst erst am 31. Oktober 1495 im Haus Braunfels am Frankfurter Römerberg stattfinden konnte, wo Maximilian I. nicht nur dem Kammerrichter den Gerichtsstab überreichte, sondern ihn und die ersten Assessoren auch feierlich vereidigte. Unter diesen Beisitzern befand sich auch der Mainzer Stiftskanoniker und Professor Dr. iur. Ivo Wittich, der sogleich in Vertretung seines kurfürstlichen Herrn die Oberleitung der Gerichtskanzlei in die Hand nahm.[Anm. 6]
Dies war der Versuch, die Kanzlei des reformierten Kammergerichts von Anfang an wieder in das Mainzer Klientelsystem einzubinden. Doch gab der Kaiser die Hoffnung nicht auf, das in Worms verloren gegangene Terrain zurückzugewinnen, wozu auch gehörte, dass er diese Zuordnung der Gerichtskanzlei aufzuheben versuchte.[Anm. 7] In den Jahren 1497/98 begünstigte Maximilian nicht nur seinen Hofrat gegenüber dem Reichskammergericht in der Rechtsprechung und bemühte sich darum, die Verwaltung des Gemeinen Pfennigs den Ständen zu nehmen und seiner Hofkammer zu übertragen, sondern versuchte auch, die von Berthold von Henneberg geleitete Reichskanzlei durch eine Königliche Hofkanzlei zu verdrängen, womit der Mainzer Einfluß auch auf die Kanzlei des Reichskammergerichts beseitigt oder doch wenigstens gemindert worden wäre. Doch der kluge Reichserzkanzler war auf der Hut und begegnete dem mit geeigneten Gegenmaßnahmen. Als das Reichskammergericht im Jahre 1499 aus Finanzgründen auseinandergehen musste, übernahm der Reichserzkanzler die Gerichtskanzlei und vereinigte sie mit der ihm unterstehenden Reichskanzlei.[Anm. 8] Wie schon im Jahre 1494 nutzte er diese Gelegenheit, um schon vor dem Zusammentreten des Reichsregiments im September 1500 die Gerichtstätigkeit zu aktivieren, indem er Ladungen ausfertigen und zustellen ließ. Folgerichtig endete jedoch diese Phase besonders starken Einwirkens des Mainzers auf die Reichskammergerichtskanzlei, als sich das Reichsregiment Anfang des Jahres 1502 auflöste und nunmehr Maximilian I. seine Position im Reich wieder stärken und weiter ausbauen konnte.[Anm. 9]
Der Kaiser forderte vom Mainzer Erzbischof die Siegel heraus und nahm ihm damit das Insignum seiner Kanzleihoheit, was sowohl für die Reichskanzlei als auch für die Reichskammergerichtskanzlei gilt. Zwar erhielt der Mainzer im Jahre 1509 das Gerichtssiegel erneut in Verwahrung, musste aber hinnehmen, dass der Kaiser die Kanzleibeamten nur mit Zustimmung der Reichsstände, jedoch ohne Mainzer Mitwirkung bestellte. Damit war der erzkanzlerische Einfluss auf die Reichskammergerichtskanzlei auf ein Minimum reduziert. Auch als auf dem Konstanzer Reichstag von 1507 das Reichskammergericht neu begründet wurde, änderte sich an diesem Zustand nichts. Der Reichserzkanzler besaß in diesen Jahren weder einen Anteil an den Gerichtsgefällen noch hatte er das Recht, die Kanzleibeamten zu ernennen. Lediglich das Recht, dem Reichskammergericht die Gerichtssiegel zu übergeben, konnte Mainz für sich retten.
An diesem Punkt versuchte der Mainzer Kurfürst, beim Tode des Kaisers im Januar 1519 anzusetzen, um die verlorenen erzkanzlerischen Rechte zurückzugewinnen und die Reichskammergerichtskanzlei wieder stärker unter seinen Einfluss zu bringen.[Anm. 10] Nachdem der Pfalzgraf das Vikariatshofgericht "vacante imperii" errichtet hatte, verlangte der Reichserzkanzler, dass dieses Gericht die ihm vom Pfalzgrafen übergebenen Siegel an Mainz ausliefere, das sie dann als zuständige Stelle wieder zurückgeben werde, weil nur der Reichserzkanzler das Recht der Siegelhoheit habe. Doch gingen die Mainzer Forderungen weit darüber hinaus, indem der Kurfürst auch das Recht der Verwahrung der Gerichtsakten beanspruchte. Da das Reichsvikariatshofgericht auf diese Forderungen nicht einging, berief der Mainzer die Protonotare ab, womit er seinen Anspruch auf die Personalhoheit über das Kanzleipersonal des Reichsvikariatshofgerichts und damit des Reichskammergerichts betonte. Obwohl dies nur ein folgenloses Intermezzo war, weil das Gericht wegen Auslaufens der Mittel und einer Epidemie sowieso Ende 1519 auseinander ging, beweist doch die Intensität, mit der Kurmainz und Kurpfalz die Verhandlungen führten und auch publizistisch begleiteten, für wie wichtig dieser Fall von beiden Seiten gehalten wurde. Blieb somit dieser Streit faktisch unentschieden und folgenlos, so vermochte Erzbischof Albrecht doch, im Vorfeld der Wahl Karls V. von diesem als zukünftigem König und Kaiser am 12. März 1519 eine vertragliche Absicherung der Mainzer Rechte auf die Kanzlei zu erwirken.[Anm. 11] Allerdings blieb diese vertragliche Zusicherung nach der Wahl und dem Regierungsantritt Karls V. deshalb ein leerer Rechtstitel,[Anm. 12] weil der Habsburger aus Spanien Gattinara als Großkanzler mitbrachte, der am Mainzer Reichserzkanzler vorbei am Hof die Kanzleigeschäfte im weitesten Sinne des Wortes organisierte und führte. Nach dessen Tod im Jahre 1530 setzte der Kaiser Granvella als Kanzler ein, ohne den Mainzer zu fragen. Auch wurden in dieser Zeit alle Vizekanzler der Reichskanzlei allein vom Kaiser ohne Mainzer Mitwirkung ernannt. Als im Jahre 1520 zu Worms das Reichskammergericht neu eingerichtet wurde, erhielt der Reichserzkanzler keineswegs die von ihm 1519 "vacante imperi" beanspruchten Rechte an der Reichskammergerichtskanzlei.[Anm. 13] Allerdings blieb alles im Fluss, solange die verfassungspolitischen Gewichte zwischen dem Kaiser und den Reichsständen noch nicht endgültig austariert waren.
Wie beweglich beide Parteien auch in diesem Punkt reagieren konnten, erwies sich, als das alte verfassungspolitische Problemfeld durch den hinzutretenden neuen Konfessionsstreit überlagert wurde. Die rheinischen geistlichen Kurfürsten – und nicht zuletzt Erzbischof Albrecht von Mainz – waren treue Anhänger der Romkirche und damit auch des Kaisers. Als auf dem Augsburger Reichstag von 1530 der Speyerer Reichsabschied von 1529 in Religionssachen so verschärft wurde, dass die Umwandlung des alten in den neuen Kultus und nicht zuletzt die damit verbundene Einziehung von Kirchengütern als Landfriedensbruchsachen definiert wurden,[Anm. 14] begann die Zeit des „Rechtlichen Krieges“ gegen die Protestanten.[Anm. 15] Das Reichskammergericht befand sich fest in katholischer Hand, so dass es dem Reichsfiskal ein Leichtes war, bei Klagen in Religionssachen beim Gericht einen Achtspruch zu erwirken, was nach 1530 dem Reichsrecht entsprach.[Anm. 16]
Im Zeichen dieser Instrumentalisierung des höchsten Reichsgerichts gegen die Protestanten traten die alten Zwistigkeiten zwischen dem Kaiser und dem Reichserzkanzler als Führer der Reformpartei um die Hoheit über die Reichskammergerichtskanzlei zugunsten der Herstellung der Einheit der katholischen Religionspartei im Reich zurück, zumal der Mainzer Erzbischof nicht nur einer der heftigsten Gegner der Protestanten war, sondern als solcher auch die Strategie des "Rechtlichen Krieges" vehement verfocht. Im Zuge dieser konfessionspolitisch bedingten politischen Wende löste der Kaiser die Gerichtskanzlei, die bis dahin fester Bestandteil der Gerichtsorganisation gewesen war, aus dieser Struktur heraus, was nicht nur Aufnahme in den Augsburger Reichsabschied von 1530 fand, sondern vom Kaiser auch anstandslos mit Schreiben vom 19. Oktober 1530 an Kurfürst Albrecht von Mainz verbrieft wurde.[Anm. 17] Damit wurde dem Reichserzkanzler die Reichskammergerichtskanzlei als eine gesonderte Verwaltungseinheit neben der Reichskanzlei untergeordnet.[Anm. 18] Er erhielt nicht nur die bis dahin dem Kammerrichter zustehenden Kanzleieinkünfte sondern auch das Ernennungsrecht für die Kanzleibeamten.
Dass die Protestanten dieser Verfügung ebenso widersprachen wie dem ganzen Augsburger Reichsabschied, dem sie nicht zugestimmt hatten, und 1542 die Rückübertragung der Gerichtskanzlei an den Kammerrichter forderten, vermochte an dem Bestand dieser Regelung nichts mehr zu ändern. Selbst als der Kaiser nach der Niederlage des Schmalkaldischen Bundes am 24. April 1547 glaubte, wieder freiere Hand auch gegenüber seinen katholischen Mitstreitern unter den Reichsständen zu haben, und deshalb versuchte, einige Zugeständnisse rückgängig zu machen, blieb dies für die Mainzer Kanzleihoheit über die Reichskammergerichtskanzlei folgenlos. Die Stände bewilligten zwar auf dem Augsburger Reichstag von 1548, dass sämtliche Kanzleipersonen als Angehörige des Gerichts einen Eid auf den Kaiser schwören sollten – dies jedoch nur unter Vorbehalt der Mainzer Kanzleihoheit.[Anm. 19] Zudem wurde diese Mainzer Prärogative in der auf demselben Reichstag verabschiedeten Reichskammergerichtsordnung reichsrechtlich endgültig festgeschrieben, was insofern bedeutungsvoll ist, als ältere Reichskammergerichtsordnungen zu diesem Punkt geschwiegen hatten.[Anm. 20] Die Unterstellung der Reichskammergerichtskanzlei unter Mainz blieb fortan bestehen, obwohl die Protestanten immer wieder die paritätische Besetzung forderten.[Anm. 21] Im Friedensinstrument von Münster und Osnabrück war dieser Forderung nur mit einer so allgemeinen Formulierung entsprochen worden, dass den Protestanten letztlich nichts anderes übrig blieb, als sich mit der Zusicherung des Reichserzkanzlers zu begnügen, dass sie keinen Grund zur Klage haben sollten. Die damit seit 1548 festgeschriebene Lösung, dass die Kanzlei des Gerichts einer anderen Hoheit unterstellt war als dieses selbst, widerspricht bewährten bürokratischen Gepflogenheiten.
Da auf diese Weise das Reichskammergericht eine auch nach damaligen Kriterien unmoderne Organisation erhielt, stellt sich die Frage, weshalb Kurmainz so intensiv um die Kanzleihoheit über die Reichskammergerichtskanzlei gerungen hat und weshalb der Kaiser dem so nachhaltig Widerstand entgegensetzte. Selbstverständlich ging es dabei auch um die Wahrung der Position des Reichserzkanzlers, sowie um die mit der Gerichtskanzlei verbundenen Einkünfte und um die Pfründen, die dem Mainzer oder dem kaiserlichen Klientelsystem auf diese Weise zufielen. Doch erschöpfte sich die Bedeutung der Reichskammergerichtskanzlei nicht in diesen Positionen, was deutlich wird, wenn man sich die Rolle und Funktion der Kanzlei für die Arbeit des Gerichtes vor Augen führt. Wie wichtig die Stellung des Kanzleiverwalters war, zeigt sich schon daran, dass er ebenso wie die Assessoren studierter und möglichst graduierter Jurist sein musste und besoldungsmäßig sowie im Rang den Beisitzern gleichgestellt war.[Anm. 22]
Im Rahmen des Gerichtsbetriebes übte die Kanzlei ihre Arbeit relativ selbständig aus. In der Kanzlei wurde der Wortlaut der Ladungen formuliert, wobei die in der Klageschrift genannten Beschwerdepunkte genannt werden mussten. Auch bei der Konzipierung von Bescheiden besaß die Kanzlei eine gehörige Portion Eigenständigkeit, wenn der Wortlaut nicht formularmäßig oder durch Beschluss des Senats festgelegt war, was sich in erster Linie auf Zwischenurteile oder Bescheide in erstinstanzlichen Verfahren bezieht.[Anm. 23] Wie schnell eine Ladung zugestellt wurde, bestimmte der Botenmeister in der Kanzlei, nachdem die Ladungsurkunde geschrieben worden war. Dabei gab es Spielräume, die zu Gunsten oder zu Lasten der einen oder anderen Partei genutzt werden konnten, so dass die häufig von Protestanten gegen die Kanzlei vorgebrachte Beschwerde, ihre Expeditionen würden nicht selten nur sehr zögerlich ausgeführt, nicht von vornherein als unwahrscheinlich abzutun ist.[Anm. 24] Selbst bei der Formulierung von Bescheiden soll es gelegentlich zu Lasten der Protestanten nicht mit rechten Dingen zugegangen sein.[Anm. 25] So soll der Kanzleiverwalter sogar ein zum Schutz der Gewissensfreiheit der Untertanen gegen einen katholischen Landesherrn ergangenes Mandat in einer schwächeren Form ausgefertigt haben, als es der Senat beschlossen hatte. Sogar bis zur Erfindung eines überhaupt nicht ergangenen Bescheides reichen die Vorwürfe. So war in einem gegen Kurpfalz in einer fiskalischen Sache angeblich auf Klagen des Bischofs von Speyer gerichteten Mandat eine Strafe angedroht worden.[Anm. 26] Auf Rückfrage des Pfälzers stellte sich dann heraus, dass eine Klage des Bischofs von Speyer überhaupt nicht vorlag, weshalb auch kein Bescheid gegen Kurpfalz beschlossen worden war. Vielmehr verdankte dieser Bescheid seine Existenz allein einem Kanzleibeamten, der seine Selbständigkeit zu diesem Bubenstück missbraucht hatte, um dem verhassten Kurfürsten von der Pfalz einen Denkzettel zu verpassen. Es ging also wahrlich nicht nur um Ehrenfragen oder um Geld, wenn in der kameralistischen Literatur die Bindung der Reichskammergerichtskanzlei an den Erzkanzler bei der Erörterung konfessioneller Probleme im Zusammenhang mit dem Reichskammergericht besondere Bedeutung besaß.[Anm. 27] Wie sehr die Arbeit des Gerichts vom Funktionieren der Kanzlei abhing, offenbarte sich im Zusammenhang mit der berüchtigten Ingelheimer Affäre Anfang des 18. Jahrhunderts.[Anm. 28]
Der als hochfahrend bekannte, katholische Kammergerichtspräsident Freiherr von Ingelheim veranlasste im Jahre 1702 im  Zusammenhang mit einer Auseinandersetzung um eine kaiserliche Präsentation die katholische Mehrheit unter den Assessoren dazu, das Gericht zu suspendieren und keine Audienzen mehr abzuhalten, so dass kein Prozess vorangetrieben und kein Urteil verkündet werden konnte. Doch den entscheidenden Schritt zur endgültigen Lähmung der Gerichtsarbeit musste Mainz tun, indem es 1704 die Schließung der Kanzlei anordnete. Obwohl der Erzkanzler damit scheinbar seine Stärke in Wetzlar unter Beweis gestellt hatte, erwies sich dies doch als ein Pyrrhussieg. Während des Stillstands der Rechtspflege in Wetzlar hatte man sich im Reich daran gewöhnt, die Klagen an den Reichshofrat nach Wien zu bringen, womit sich diese sowieso schon vorhandene Tendenz endgültig so sehr verstärkte, dass das Reichskammergericht sich fortan bis zum Ende des Reiches gegenüber dem Reichshofrat mit dem zweiten Rang begnügen musste.[Anm. 29] Um wie viel mehr das gute Funktionieren der Gerichtsarbeit am Reichskammergericht von der Arbeit der Kanzlei abhing als bei heutigen Gerichten, lässt sich am Vorgang der Aktenbildung demonstrieren. Heute wird mit der Klageschrift eine Akte gebildet, der sofort alle neu eingehenden Schriftstücke und Verhandlungsprotokolle zu dieser Sache beigeheftet werden, so dass der Richter jederzeit einen Überblick über den Streitstand gewinnen kann. Anders am Reichskammergericht. Schriftstücke durften nur in der öffentlichen Audienz überreicht werden. Sie wurden im Tagesprotokoll vermerkt und unter dem Datum der Introduktion in der Kanzlei abgelegt. Erst wenn die Parteien in Übereinstimmung mit dem Gericht Entscheidungsreife konstatierten, wurde die sogenannte Aktenkomplierung angeordnet. Dann musste ein Kanzlist alle Tagesprotokollen seit der Rechtshängigkeit der Sache daraufhin durchsuchen, ob darin Eingänge zu diesem Prozess verzeichnet waren. Die so ermittelten Schriftstücke musste er aus den Stapeln loser Papiere der jeweiligen Audienztage heraussuchen und zu einer Akte zusammenfügen oder bei späteren Komplierungsbeschlüssen der schon gebildeten Akte beifügen. Bei einer solchen Form der Aktenbildung kam es unabdingbar darauf an, dass der Kanzlist sorgfältig und unparteiisch arbeitete,[Anm. 30] wenn dem Senat eine ordnungsgemäße Entscheidungsfindung auf Grundlage der Akte möglich gemacht werden sollte. Nicht nur die Parteien waren somit auf die zuverlässige und unparteiische Arbeit der Kanzlei angewiesen, sondern auch das Gericht selbst hing für seine Urteilsbildung völlig von der Sorgfalt der Kanzlei ab.
Die zweite Ebene, auf der Kurmainz eine besondere Beziehung zum Reichskammergericht beanspruchte und erwirkte, bildeten die Visitationen, wobei es hier nur um die Visitationen des Gerichtes selbst geht, weil die Reichskammergerichtskanzlei nach Erringung der erzkanzlerischen Kanzleihoheit unbestritten von Kurmainz allein und separat visitiert wurde.[Anm. 31] Bei der Visitation war die Mainzer Ausgangsposition anders als bei der Kanzlei. Konnte der Reichserzkanzler gute Gründe dafür anführen, dass ihm die Reichskammergerichtskanzlei als eine aus der Reichskanzlei hervorgegangene Sonderkanzlei ebenso unterstehen müsse wie diese selbst, so konnte Mainz bestenfalls indirekt an die Würde des Reichserzkanzlers anknüpfen, um daraus ein Vorrecht bei der Visitation abzuleiten. Deshalb konnte sich ein solcher Mainzer Anspruch auch nur erheblich zögerlicher durchsetzen als derjenige auf die Gerichtskanzlei. Es war reiner Zufall, als im Jahre 1507 die erste Visitation beschlossen und im Jahre 1508 durchgeführt wurde, dass allein die kurmainzischen und bayerischen Räte die Kommission bildeten, weil die kaiserlichen Kommissare verhindert gewesen waren.[Anm. 32] Erst als auf dem Regensburger Reichstag von 1532 regelmäßige jährliche Visitationen beschlossen wurden, änderte sich die Situation, weil nunmehr festgelegt wurde, dass außer den Kommissaren des Kaisers allein die Vertreter des Kurfürsten von Mainz als Reichserzkanzler an diesen ordentlichen Visitationen ständig beteiligt sein sollten, während die anderen Kommissionsmitglieder abwechselnd von sechs Reichsständen „nach der Ordnung der Session im Reich“ gestellt werden sollten.[Anm. 33] Die Berufung der wechselnden Kommissionsmitglieder bot dem Erzkanzler erhebliche Möglichkeiten, die Zusammensetzung der Kommission zu beeinflussen, weil die Zusammensetzung des Reichstages im 16. Jahrhundert noch keineswegs verfestigt war, so dass die „Ordnung der Session des Reiches“ einen nicht unerheblichen Spielraum für die Einladungen ließ. Dies war ebenso wie der Vorsitz in der Kommission deshalb besonders bedeutungsvoll, weil die ordentlichen Visitationen die Mängel und Gebresten des Gerichts zu reformieren und korrigieren befugt sein sollten. Dazu gehörte auch die Entfernung untauglicher Gerichtsmitglieder. Bei der Arbeit der Kommission stellte es sich heraus, dass zur Gerichtstauglichkeit auch die Treue zur katholischen Konfession gezählt wurde, so dass die Visitation damit einen wirksamen Hebel in der Hand hatte, um das Reichskammergericht konfessionell gleichzuschalten. Zudem erhielt die Visitation das Recht, über die förmlichen Rechtsmittel der Syndikatsklage und der Revision zu entscheiden, die beide damals noch nicht sauber unterschieden wurden.[Anm. 34]
Beide Rechtsbehelfe richteten sich gegen die Arbeit des Reichskammergerichts, weshalb im Recht zur Entscheidung über diese Rechtsbehelfe ein auch politisch sehr wirkungsvolles Mittel zur Kontrolle des Gerichtes lag. In dieser Form gelang es nur im Jahre 1533, die Visitation plangemäß durchzuführen, wogegen sie in den folgenden Jahren wegen des „Rechtlichen Krieges“ gegen die Protestanten lahmgelegt blieb.[Anm. 35] Die Reformationsprozesse bewirkten praktisch einen Stillstand der jährlichen Visitationen, wobei sich der Ärger der Protestanten daran entzündet hatte, dass Kurmainz und Kurpfalz als Vermittlungsfürsten das Reichskammergericht bei der Visitation von 1533 auf den Reichsabschied von 1530 verpflichtet hatten. Damit war nicht nur das Gericht selbst sondern auch die Visitation in den Strudel der Religionswirren geraten. Erst nachdem der Kaiser am 29. Juli 1541 die Präsentation von Assessoren Augsburgischen Bekenntnisses zugelassen hatte, begann die Lage sich zu entspannen. Obwohl am selben Tag im Regensburger Reichsabschied von 1541 eine neue Visitation beschlossen wurde, konnte diese doch erst am 3. Oktober 1543 beginnen.[Anm. 36] Auch dieser Anlauf scheiterte, weil die Ansichten über die reichsrechtlichen Bestimmungen über die Zulassung von Protestanten zum Reichskammergericht zu stark divergierten. Schließlich ließ der Stillstand des Gerichts von 1544 bis 1548 auch die Visitationsfrage ruhen. Erst die Wiederaufnahme des Gerichtsbetriebes nach dem Augsburger Reichstag von 1548 machte es erneut notwendig, sich über eine Wiederbelebung der Visitation Gedanken zu machen.[Anm. 37] Seit dem Jahr 1550 kam es nunmehr regelmäßig jährlich zu einer ordentlichen Visitation in Speyer unter Wahrung der erzkanzlerischen Prärogativen.
Auf dem Augsburger Reichstag von 1555 wurde die Stellung des Reichserzkanzlers in der Visitation weiter dadurch verstärkt, dass in der Reichskammergerichtsordnung festgelegt wurde, ein Revisionsantrag sei spätestens zwei Monate vor dem Zusammentreten der Visitation beim Mainzer als Erzkanzler schriftlich einzureichen. Damit erhielt Kurmainz für dieses politisch so brisante "Superrechtsmittel" eine wichtige Schaltfunktion, weil der Mainzer Hof den Kaiser und die einzuberufenden Visitationsstände von den eingegangenen Revisionen in Kenntnis setzen musste.[Anm. 38] Schließlich wurde auf dem Augsburger Reichstag von 1566 ein neues Berufungsschema für die Visitationskommission durchgesetzt, bei dem jedoch die bis dahin errungene Stellung des Reichserzkanzlers unangetastet blieb, so dass seine Position bis zum Ende der ordentlichen Visitationen im Jahre 1588 unverändert erhalten blieb.[Anm. 39] Mit der Ablehnung der nach dem Berufungsschema gebotenen Berufung des protestantischen Administrators des Erzstifts Magdeburg scheiterte die letzte Visitation, zumal mit dem Kölner Krieg zur Verhinderung der Saekularisation des Erzstifts Köln die Konfessionsfrage erneut virulent geworden war.[Anm. 40] Damit endete auch der kurmainzische Vorrang bei der ordentlichen Visitation, die nach 1588 niemals wieder einberufen werden konnte.
Später konnte der Reichstag sich nur noch auf außerordentliche Visitationen einigen. Für sie musste der Reichserzkanzler sich eine neue Legitimation für Prärogativen einfallen lassen. Dies gelang Kurmainz durch Berufung auf seine Funktion als Reichstagsdirektor.[Anm. 41] In den Wahlkapitulationen seit Karl VII. hatte der Kaiser sich verpflichtet, den Reichstag über den Fortgang seiner Arbeiten zur Reichskammergerichtsvisitation zu unterrichten, ohne dass von einer Beteiligung des Reichstages gesprochen  worden wäre.[Anm. 42] Es war daher durchaus korrekt und mit dem Reichsrecht übereinstimmend, dass Kaiser Joseph II. versuchte, die von ihm geplante außerordentliche Visitation des Reichskammergerichts am Reichstag vorbei durchzuführen. Doch weckte er damit das Misstrauen des Mainzer Kurfürsten, der sich dadurch in seinen Prärogativen übergangen fühlte. In diesem Sinne  erwirkte Kurfürst Emmerich Joseph von Breidbach-Bürresheim im Jahre 1765 vom französischen König als Garantiemacht des Westfälischen Friedens eine Intervention in Wien zum Schutz der von Mainz beanspruchten Rechte. Dabei war der Mainzer Anspruch auf den Vorsitz im Plenum sowie in den für die Arbeit der Visitationskommission vorgesehenen Senaten weder aus dem Text des Westfälischen Friedens noch aus dem Reichsschluss von 1654 abzuleiten, der die Modalitäten einer Reichskammergerichtsvisitation festgelegt hatte. Der Kompromiss, als die Subdelegierten im Mai 1767 in Wetzlar die Arbeit aufnehmen wollten, ging dahin, dass Mainz der Vorsitz im Plenum  auch von den Protestanten nicht streitig gemacht wurde, weil der Reichstagsdirektor auch in allen Kommissionen und Deputationen des Reichstags den Vorsitz ausüben durfte, wogegen man das Problem des streitig gebliebenen Vorsitzes in den Senaten dadurch neutralisierte, dass man auf die an sich vorgesehene Einteilung in vier Senate verzichtete. Dieser Verzicht erschwerte die Arbeit der Visitation enorm. Da dann diese außerordentliche Visitation am Widerstand insbesondere des protestantischen Hannover scheiterte, konnte weder Kurfürst Emmerich Joseph noch sein Nachfolger Friedrich Karl die Absicht realisieren, über die Reichskammergerichtsvisitation in der Reichspolitik wieder eine wichtigere Rolle spielen zu können.[Anm. 43] Ein letzter Vorstoß von Kurmainz – pikanterweise in Zusammenarbeit mit Brandenburg-Preußen – im Juli 1788 scheiterte kläglich am Desinteresse Kursachsens und Hannovers an einer solchen Reichskammergerichtsvisitation, was zugleich das endgültige Ende der eben angedeuteten Mainzer Pläne bedeutete, über die Reichsjustizreform doch noch eine Reichsreform in Gang setzen zu können.[Anm. 44] Dies mag als letzter Hinweis darauf gelten, für wie wichtig die Reichskammergerichtsvisitationen gehalten wurden, so dass das Mainzer Bemühen, auf die außerordentlichen Visitationen maßgebenden Einfluss zu gewinnen, besser verständlich wird.

Zusammenfassend ist zu bemerken, dass die Stellung des Reichserzkanzlers gegenüber dem Reichskammergericht untrennbar mit der allgemeinen verfassungspolitischen Entwicklung im Reich verknüpft ist. Anfangs wurde die Auseinandersetzung um die Gerichtskanzlei bestimmt vom Gegensatz des Kaisers und der ständischen Reformpartei, deren tatkräftigster Exponent der Mainzer Kurfürst Berthold von Henneberg war. Was der Kaiser dem Reichserzkanzler in diesem Zusammenhang genommen hatte, verlor für den Herrscher in dem Moment an Bedeutung, in dem der Habsburger und die katholischen Reichsstände das Reichskammergericht als Plattform für den „Rechtlichen Krieg“ gegen die Protestanten nutzen wollten. In diesem  Zusammenhang sollten dem Mainzer Kurfürsten, der nunmehr nicht mehr der Anführer der Reformpartei sondern der Vorkämpfer gegen die Protestanten war, alle Mittel in die Hand gegeben werden, um diese Strategie tatkräftig umsetzen zu können. Deshalb erschien es nunmehr nützlich, ihm die Reichskammergerichtskanzlei als einer wichtigen Schaltstelle für die Gerichtsarbeit zu überantworten. Diese Entscheidung konnte auch dann nicht mehr rückgängig gemacht werden, als mit dem Sieg des Kaisers über den Schmalkaldischen Bund sich die Bedingungen wieder verändert hatten. Bei dem nun wieder stärker hervortretenden Gegensatz von Herrscher und Reichsständen konnte der Kaiser die Rechte des Reichserzkanzlers nicht wieder auf den vorherigen Status zurückführen. Bezeichnenderweise gelang es Kurmainz in derselben verfassungspolitischen Phase des Bündnisses des Kaisers mit den katholischen Reichsständen gegen die Protestanten, auch bei der Reichskammergerichtsvisitation als Reichserzkanzler Prärogativen durchzusetzen. Bei der ordentlichen Visitation konnte der Mainzer wegen seiner Stellung als Erzkanzler des Reiches als einziger Reichsstand die ständige Mitgliedschaft in der Visitationskommission erringen. Zudem erhielt er die Funktion, die Revisionen und Syndikatsklagen entgegenzunehmen und für ihre Behandlung zu sorgen. Diese spätestens in der Reichskammergerichtsordnung von 1555 reichsrechtlich abgesicherten Positionen gingen verloren, als die ordentliche Visitation im Zuge der Reaktivierung der konfessionellen Auseinandersetzung im Jahre 1588 unmöglich wurde und seitdem niemals wieder belebt werden konnte. Später gab es immer nur außerordentliche Visitationen, bei denen streitig war, ob und wie weit der Kaiser den Reichstag beteiligen musste. Obwohl es dafür kaum Anknüpfungspunkte im Reichsrecht gab, postulierte Kurmainz hartnäckig und schließlich mit Erfolg durch eine moderne Verfassungsinterpretation als Direktorialmacht des Reichstages den Vorsitz bei der Visitation, die Kaiser Joseph II. 1767 eingesetzt hatte. Über diese Position wollte Mainz gestaltend Einfluss nehmen auf den Prozess der Reichsreform, die im 18. Jahrhundert nur noch als Reichsjustizreform begriffen wurde. Doch scheiterten diese Pläne zusammen mit der Visitation am nachhaltigen Widerstand der mächtigen protestantischen Reichsstände Kursachsen und Kurhannover, die einen Erfolg der Visitation auf subtile Weise zu verhindern wussten.

Zum Abschluss möchte ich darauf aufmerksam machen, dass das hier Vorgetragene allein auf der Auswertung von Literatur beruht, also keine eigenen Quellenstudien zur Grundlage hat. Dies ist umso bedauerlicher, als sich die moderne Erforschung der Reichskammergerichtsgeschichte gerade nicht intensiver um die Erhellung der Geschichte von Reichskammergerichtskanzlei und Reichskammergerichtsvisitation bemüht hat. Menckes Arbeit basiert allein auf gedrucktem Material und beschränkt sich auf das 16. Jahrhundert. Dabei gibt es zur Visitationsproblematik reichhaltiges Archivmaterial, dessen Auswertung mit Sicherheit weiteren Aufschluss über die Arbeit der Visitationen auch im 16. Jahrhundert verspricht. Zudem hat die Arbeit von von Aretin gezeigt, dass auch eine systematische Untersuchung der außerordentlichen Visitationen des 18. Jahrhunderts reichen Gewinn nicht nur für die Geschichte des Reichskammergerichts bieten würde. Dasselbe gilt für die Kanzleiarbeit, deren Bedeutung für das Funktionieren des Gerichtes nicht überschätzt werden kann. Auch auf diesem Gebiet dürfte die intensivere Erforschung überraschende Ergebnisse zeitigen. 

Anmerkungen:

  1. Friedrich Battenberg: Gerichtsschreiberamt und Kanzlei am Reichshofgericht 1235-1451 (Quellen und Forschungen zur Höchsten Gerichtsbarkeit im Alten Reich Bd.2), 1974, S. 15f., 48ff., 192ff., 217ff. Zurück
  2. Battenberg (wie Anm.1), S. 221f. Zurück
  3. Bernhard Diestelkamp: Vom königlichen Hofgericht zum Reichskammergericht. Betrachtungen zu Kontinuität und Wandel der höchsten Gerichtsbarkeit am Übergang zur frühen Neuzeit. In: Recht, Gericht, Genossenschaft und Policey. Studien zu Grundbegriffen der germanistischen Rechtshistorie. Symposion für Adalbert Erler, 1986, S. 53f. Zurück
  4. Rudolf Smend: Das Reichskammergericht. Geschichte und Verfassung (Quellen und Studien zur Verfassungsgeschichte des Deutschen Reichs in Mittelalter und Neuzeit Bd.IV/3), 1911, Neudruck 1965, S. 13; Gerhard Seeliger: Erzkanzler und Reichskanzleien, 1889, S. 73ff. Zurück
  5. Smend (wie Anm.4), S. 15. Zurück
  6. Smend (wie Anm.4), S. 69. Zurück
  7. Zu diesen Versuchen: Smend (wie Anm.4), S. 79. Zurück
  8. Smend (wie Anm.4), S. 86f. Zurück
  9. Smend (wie Anm.4), S. 140, 313f.) Zurück
  10. Smend (wie Anm.4), S. 115f.; Seeliger (wie Anm.4), S. 137ff. Zurück
  11. Lothar Groß: Die Geschichte der deutschen Reichshofkanzlei 1559-1806 (Inventare österreichischer staatlicher Archive V. Inventare des Wiener Haus=, Hof= und Staatsarchivs 1), 1933, S. 2. Zurück
  12. Groß (wie Anm.11), S. 4. Zurück
  13. Seeliger (wie Anm.4) S. 145f. Zurück
  14. Smend (wie Anm.4), S. 138f. Zurück
  15. Zum Rechtlichen Krieg: Smend (wie Anm.4), S. 140ff. Zurück
  16. Smend (wie Anm.4), S. 339.  Zurück
  17. Smend (wie Anm.4), S. 339. Zurück
  18. Seeliger (wie Anm.4), S. 149f. Zurück
  19. Smend (wie Anm.4), S. 316. Zurück
  20. Artikel XXVI §§ 1,2, XXVII §§ 5,6 RKGO von 1555 (Ed. Adolf Laufs [Quellen und Forschungen zur Höchsten Gerichtsbarkeit im Alten Reich Bd.3], 1976, S. 112f., 113f.), wo die Vorrechte der Erzkanzlers gegenüber der Kanzlei ausdrücklich hervorgehoben werden. Sie sind gegenüber der Fassung von 1548 unverändert. Zurück
  21. Smend (wie Anm.4), S. 316f. Zurück
  22. Smend (wie Anm.4), S. 320ff. Zurück
  23. Die Urteilsformel der Definitivsentenz im Appellationsprozeß bot für eigenständige Formulierungen keinen Raum. Sie lautete: Wohl (schlecht) geurteilt), schlecht (wohl) appelliert. Zurück
  24. Smend (wie Anm.4), S. 317. Zurück
  25. Smend (wie Anm.4), S. 317. Zurück
  26. Smend (wie Anm.4), S. 318. Zurück
  27. Smend (wie Anm.4), S. 318. Zurück
  28. Dazu : Smend (wie Anm.4), S. 222ff. Zurück
  29. Smend (wie Anm.4), S. 222ff.; Filippo Ranieri: Geschäftsanfall und Prozeßfrequenz am Reichskammergericht in Wetzlar (1693-1806). Kontinuität und Diskontinuität im Vergleich zur Speyerer Zeit. In : Miscellanea forensia historica, ter gelegenheid van het afscheid van Prof. mr. J. Th. de Smidt, Amsterdam, 1988, S. 251ff., 256. Zurück
  30. Das Fehlen von Schriftstücken in Reichskammergerichtsprozeßakten ist also nicht unbedingt auf mangelnde Sorgfalt bei der späteren archivarischen Behandlung zurückzuführen, sondern kann schon durch unsorgfältige Komplierung verursacht worden sein. Zurück
  31. Smend (wie Anm.4), S. 325. Zurück
  32. Klaus Mencke: Die Visitationen am Reichskammergericht im 16. Jahrhundert. Zugleich ein Beitrag zur Entstehungsgeschichte des Rechtsmittels der Revision (Quellen und Forschungen zur Höchsten Gerichtsbarkeit im Alten Reich Bd.13), 1984, S. 13. Zurück
  33. Mencke (wie Anm.32), S. 50. Zurück
  34. Mencke (we Anm.32), S. 50f. Zurück
  35. Mencke (wie Anm.32), S. 53f. Zurück
  36. Mencke (wie Anm.32), S. 63f. Zurück
  37. Mencke (wie Anm.32), S. 70ff. Zurück
  38. Mencke (wie Anm.32), S. 85. Zurück
  39. Mencke (wie Anm.32), S. 107f. Zurück
  40. Mencke (wie Anm.32), S. 111. Zurück
  41. Vgl.dazu Karl Otmar Freiherr von Aretin: Kaiser Joseph II. und die Reichskammergerichtsvisitation 1766-1776. In: ZNR 13 (1991), S. 129ff. Zurück
  42. v. Aretin (wie Anm.41), S. 135. Zurück
  43. v. Aretin (wie Anm.41), S. 143. Zurück
  44. v. Aretin (wie Anm.41), S. 143f. Zurück