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Der Mainzer Kurfürst als Reichserzkanzler

von Peter Claus Hartmann

Der Rechtswissenschaftler und Lehrer des späteren Kaisers Joseph II., Christian August von Beck (1720-1784), charakterisierte die Bedeutung des Kurfürsten und Erzbischofs von Mainz mit den Worten: "welcher des Heiligen Römischen Reichs Erzkanzler durch Germanien ist und sowohl in dem geistlichen als weltlichen Staat von Deutschland nach dem Kaiser die erste Person vorstellt. Hierauf gründen sich dessen besondere Vorzüge und Rechte bei der Kaiserwahl und Krönung, das Directorium auf dem Reichstage und insonderheit in dem kurfürstlichen Collegio, die Visitation des kaiserlichen Reichshofrates und Kammergerichtes, die Schutzgerechtigkeit über die Reichsposten und andere mehr".[Anm. 1]
Betrachten wir das Register des ab 1737 erschienen 50 bzw. 53 bändigen "Teutschen Staatsrechts" des berühmten Johann Jacob Moser, so finden wir unter dem Stichwort Chur-Maynz die verschiedensten Funktionen des Reichserzkanzlers verzeichnet, wie: "Dessen Verrichtung nach dem Tode eines Kaysers und bey der Wahl eines neuen" oder "Dessen Postschutz", das Recht, "den Reichs-Vice-Canzler zu ernennen", oder "Judenschutz" und "Rechte bey der Reichs-Canzley" oder "Ob es [Kurmainz] eine Römische Königs-Wahl ausschreiben könne?" Moser weist in seinem Register auch auf Kapitel hin mit den Überschriften: "Ob der Chur-Fürst Legatus natus seye? [...] Oder Primas?" und "Directorium im Chur-Fürstlichen Collegio", "Von Dessen Reichs Directorio" oder "Dessen Directorium auf Wahl-Tägen" usw.[Anm. 2] Moser hat auch 1755 ein eigenes Buch über das kurmainzische Staatsrecht veröffentlicht, das grundlegend für die staatsrechtliche Stellung des Mainzer Erzkanzlers ist.[Anm. 3] Dort behandelt der bekannte Jurist in den Kapiteln 2 bis 7 die Gerechtsamen des Mainzer Kurfürsten und Erzkanzlers "in Ansehung Ihro Kayserlichen Majestät", "des heiligen Römischen Reichs", d"er Reichs-Crayse", der "Catholisch- und Evangelischen Corporum, so dann Chur- und Fürstlichen Reichs- auch Gräflichen Collegiorum", "einzelnen Reichs-Stände, und andere Reichsunmittelbarer" und "in Anschlag der Reichs-Gerichte".[Anm. 4]
Ferner sei hier noch der Professor für Mainzer Staatsgeschichte und Staatsrecht Johann Richard Roth zitiert, der 1794 eine "Pragmatische Interregnumsgeschichte von 1790" herausbrachte. Dort zählt er die "Gegenstände der reichserzkanzlerischen Fürsorge auf, wie Helmut Mathy in einem Artikel betont. Diese Gegenstände waren demnach:

  1. der kaiserliche Reichshofrat,
  2. das kaiserliche Reichskammergericht,
  3. die Reichserzkanzlei in Wien,
  4. die Reichskanzlei in Wetzlar,
  5. die kaiserlichen Siegel und Stempel,
  6. die "Verkündigung an die Kurhöfe"
  7. der Wahlkonvent,
  8. die kaiserliche Bücherkommission,
  9. das Reichspostwesen,
  10. die "Plenipotenz in Italien" und
  11. war der Reichserzkanzler zuständig für die "Auftritte der Reichsverweser",

und zwar im einzelnen bei den deutschen Bischofswahlen, beim Reichsvizekanzler, dem Reichslehen, den Vikariatsgerichtskanzleien, beim "kaiserlichen Recht der ersten Bitte", bei den "Reichshofratsakten und beim Reichstag".[Anm. 5]
In diesen drei Quellen haben wir ein Sammelsurium von Rechten, Aufgaben, Kompetenzen und Funktionen aufgezählt bekommen. Festzuhalten ist jedenfalls: Der Mainzer Kurfürst und Erzbischof, der Metropolit der damals größten deutschen Kirchenprovinz war, hatte, festgelegt durch die Reichsgrundgesetze, das Reichsrecht und das Gewohnheitsrecht bedeutende Funktionen im Heiligen Römischen Reich inne. Ohne die verschiedenen Aktivitäten des Reichserzkanzlers wäre das politische Leben, das Funktionieren der Institutionen dieses ab 1648 endgültig zur lockeren Konföderation gewordenen Heiligen Römischen Reichs mit starken Partikulargewalten und schwacher Zentrale nicht denkbar gewesen. Allerdings gilt dies vor allem für die frühe Neuzeit. Im Mittelalter musste er diese Position erst mit vielen Rückschlägen erkämpfen und erreichte sie erst wirklich am Ende des 15. Jahrhunderts.
Dieser zentralen verfassungsrechtlichen Bedeutung des Mainzer Kurfürsten im Reich der frühen Neuzeit standen dessen relativ geringen materiellen Machtmittel gegenüber. Im Verhältnis zu den großen weltlichen Territorien des Reichs war sein Kurstaat recht klein. Hatten die zum Reich gehörenden Erbländer der Habsburger in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts ca. 8 Millionen Einwohner,[Anm. 6] die des preußischen Königs 4,5-6 Millionen,[Anm. 7] Kurbayern 1,2 Millionen[Anm. 8] und Kursachsen 1-1,5 Millionen,[Anm. 9] so zählte Kurmainz 1795 nur 303.500 Menschen. Diese lebten nicht in einem zusammenhängenden Territorium, sondern im wesentlichen in weit auseinander liegenden Länderkomplexen, nämlich dem Unterstift mit Mainz, dem Oberstift mit der Hauptstadt Aschaffenburg, die zusammen 193.000 katholische Einwohner hatten, dem Eichsfeld in Thüringen mit 74.000 mehrheitlich katholischen und der Stadt Erfurt mit 36.000 mehrheitlich evangelischen Untertanen.[Anm. 10] Diese Einwohnerzahl von 303.500 war zwar höher als die der beiden anderen geistlichen Kurfürstentümer Trier (231.000) und Köln (238.000),[Anm. 11] aber nicht einmal die höchste unter den geistlichen Territorien. So lebten etwa im Hochstift Münster mit 350.000 Einwohnern mehr Menschen als in Kurmainz.[Anm. 12] Angesichts der bescheidenen Bevölkerungszahl von Kurmainz, die nur etwa die Hälfte von Württemberg erreichte,[Anm. 13] waren auch die Einkünfte des Kurstaates im Vergleich zu den mittleren und größeren Staaten des Reiches oder gar Europas recht klein. Betrugen sie pro Jahr in Kurmainz in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts zwischen 855.230 fl. und 2,2 Millionen fl.,[Anm. 14] so in Kurbayern 3,8 bis 4,4 Mio.,[Anm. 15] in Kursachsen ca. 9 Mio. fl. (6 Mio. Reichstaler),[Anm. 16] in Brandenburg-Preußen nach Angaben Friedrichs II. 13,8 Mio. Rtler bzw. 20,7 Millionen fl. (1768) und 22,8 Mio. Rtler bzw. 34,2 Mio. fl. (1778/79)[Anm. 17] und in der Habsburgischen Monarchie einschließlich Ungarn, aber ohne Niederlande, Lombardei und Galizien im Jahr 1781 etwa 65.777.780 fl.[Anm. 18] Dementsprechend verfügte der Mainzer Kurfürst, wie übrigens fast alle geistlichen Fürsten, nur über eine unbedeutende Truppenmacht.[Anm. 19] So bleibt also das historisch sehr interessante Phänomen, dass der Landesherr eines relativ kleinen Territoriums mit bescheidenen Truppen aufgrund seiner herausragenden reichsrechtlichen Stellung der zweitwichtigste Mann im Heiligen Römischen Reich war. Hier galt somit nicht, wie so oft in der Geschichte, der Grundsatz "Macht vor Recht", sondern "Recht vor Macht".

Bevor das Kolloquium, dessen Referate und dessen Ziele vorgestellt werden, sollen kurz als pars pro toto unter den vielen aufgezählten Funktionen des Mainzer Reichserzkanzlers, die im einzelnen behandelt werden sollten, die drei wichtigsten zusammenfassend unter Einbeziehung des bisherigen Forschungsstandes vorgestellt werden.
Zunächst ist hier erstens auf das Recht des Mainzer Kurfürsten hinzuweisen, die Kaiser- oder Königswahl zu leiten. Beim Tod des jeweiligen Reichsoberhaupts wurde der Mainzer Erzbischof als Reichserzkanzler für Germanien gleichsam "zum Verweser des Reiches und damit zur Hauptfigur der Politik" in der Interregnumszeit.[Anm. 20] Moser schreibt dazu in seinem „Churfürstlich-Maynzischen Staats-Recht“ vom Jahre 1755: "Wann der Kayserliche Thron erlediget wird, muss es gleich Chur-Maynz berichtet werden. Der Churfürst berufft sodann Seine übrigen Mit-Churfürsten zur Wahl und setzet den Termin an, wann, auch wo, Sie oder Ihre Gesandte erscheinen sollen. So auch, wann bey Lebzeit eines Röm. Kaysers ein Röm. König erwählt werden solle, schreibet der Churfürst zu Maynz, auf Verlangen des Kaysers, oder auch ohne dasselbe, einen Churfürstlichen Colligial-Convent aus, um auf demselben zu berathschlagen, ob man zu einer Wahl schreiten wolle oder nicht? und wann das erster beschlossen wird, ladet Chur-Maynz die übrige Mit-Churfürsten brevi manu zur Wahl ein."[Anm. 21]
Über die Kaiserwahlen, wo jeweils der Mainzer Kurfürst die zentrale Rolle spielte, gibt es verschiedene Studien, etwa die von Alois Gerlich angeregte Dissertation von Susanne Schlösser "Der Mainzer Erzkanzler im Streit der Häuser Habsburg und Wittelsbach um das Kaisertum 1740-1745"[Anm. 22] oder die von P.C. Hartmann betreute Magisterarbeit von Bernd Blisch, der die Politik des Reichserzkanzlers während des Interregnums und der Kaiserwahl 1790 analysierte.[Anm. 23]
Sind diese Arbeiten in weiterem Sinne im Rahmen des Arbeitskreises Mainzer Erzkanzler entstanden, so ist das von Alois Gerlich herausgegebene und von Susanne Schlösser bearbeitete  wertvolle Inventar mit dem Titel "Wahl- und Krönungsakten des Mainzer Reichserzkanzlerarchivs 1486-1711" ein ausgesprochenes Ergebnis der Reichserzkanzlerarbeiten des Arbeitskreises und des Instituts für Geschichtliche Landeskunde im engeren Sinne,[Anm. 24] die zu weiterer intensiver Beschäftigung mit diesem Thema einladen.
Vieles findet man zur Rolle des Mainzer Kurfürsten bei den Kaiserwahlen in Monographien, wie die von Heinz Duchhardt[Anm. 25] oder Andrea Litzenburger,[Anm. 26] aber auch in Biographien von Kaisern.[Anm. 27]
Eine weitere wichtige Funktion des Mainzer Kurfürsten und Reichserzkanzlers war zweitens die Ernennung des Personals der Reichshofkanzlei in Wien.[Anm. 28] Moser drückt dies so aus: "Chur-Maynz hat das Recht, dem Kayser diesen Reichs-Vice-Canzlar, oder Reichs-Hof-Vice-Canzlar, zu präsentieren" und "Krafft des Erz-Canzler-Amtes hält Chur-Maynz ferner beständig an dem kayserlichen Hof eine eigene Canzley, welche die Reichs-Canzley oder die Reichs-Hof-Canzley, genannt wird, und ihre Zimmer in der Kayserlichen Burg oder dem Kayserlichen Residenz-Schloß hat."[Anm. 29]
Daraus folgte, dass Kurmainz Reichskanzleiordnungen verfasste und dass in dieser Reichskanzlei alle Schreiben, die der Kaiser als Reichsoberhaupt wegschickte, ausgefertigt wurden. Diese Schreiben wurden vom Kurfürsten, dem Reichsvizekanzler oder ihren Vertretern gegengezeichnet, Dekrete sogar allein unterschrieben. Außerdem bewahrte die Reichskanzlei das kaiserliche Siegel und führte das Reichsarchiv.[Anm. 30]
Als dritte zentrale Funktion sei hier noch das Reichsdirektorium auf dem Immerwährenden Reichstag genannt, eine Art Präsidentschaft dieses Staatenhauses. In diesem Sinne war Kurmainz ein Vorgänger des heutigen Bundesratspräsidenten.
"Es ist schon gemeldet worden", so betont Moser, "dass Chur-Maynz bey Reichs-Conventen das allgemeine Reichs-Directorium führet; und zwar dieses ganz allein."[Anm. 31] So mussten sich die Vertreter der Reichsstände beim Mainzer Direktorium durch Abgabe ihrer Vollmachten legitimieren. Ferner lag es an diesem Direktorium, die Kaiserlichen Propositionen, die zur Abstimmung gelangen sollten, „per Dictaturum“ den „übrigen Reichs-Ständen“ mitzuteilen. Auch das Abstimmungsverfahren der drei Reichstagsgremien, dessen vornehmstes, das Kurkollegium, Mainz präsidierte, wurde vom Direktorium geleitet und die Voten in schriftliche Form gebracht und als Reichsgutachten dem Kaiser oder dessen Vertretern übergeben.[Anm. 32]
Aber der Reichserzkanzler bzw. sein Vertreter leitete nicht nur den Immerwährenden Reichstag und das Abstimmungsverfahren, sondern der Kurfürst und Reichserzkanzler führte auch wegen der auf der Reichsversammlung anstehenden, diskutierten und zu beschließenden Angelegenheiten eine rege Korrespondenz mit dem Kaiser, den Reichsständen, den bedeutenden und kleinen, mit auswärtigen Herrschern und dem Papst; eine Korrespondenz, die in diesem Umfang nur aus seiner Position als zweiter Mann im Reich und nicht als Landesherr eines kleinen Kurfürstentums zu erklären ist. So befinden sich in den Reichstagsakten des Reichserzkanzlerarchivs, das im Haus-, Hof- und Staatsarchiv in Wien aufbewahrt wird, viele solcher Schreiben des Kurfürsten an diese Monarchen und Stände und den Papst sowie Briefe von Kurmainz.[Anm. 33]
Helmut Mathy hat schon im Jahre 1965 in einem umfassenden und profunden Artikel den damaligen Stand der Forschung über das Reichserzkanzleramt in der Neuzeit dargelegt. Er zeigt die "wahre Odyssee" des Erzkanzlerarchivs auf, das Jahrzehnte lang verschlossen in Aschaffenburg und Frankfurt lagerte und 1852 nach Wien kam, weil die deutschen Politiker es für nicht mehr wichtig ansahen. Über die zu leistende Forschung schreibt er 1965: "Doch was Staatsmänner als Bagatelle ansehen, kann für die historische Forschung von Wichtigkeit sein: Die über 2000 Bände dieses Archivs stellen nicht nur für die Geschichte des Erzkanzleramtes, sondern für die gesamte Reichsgeschichte in der Neuzeit einen im wesentlichen noch ungehobenen Schatz dar."[Anm. 34]
In unserem Kolloquium geht es nun darum, Bilanz zu ziehen, über die inzwischen in 30 Jahren geleistete Forschungsarbeit in den verschiedenen Bereichen der einschlägigen Wissenschaften für die frühe Neuzeit, aber auch das Mittelalter. Diese Bilanz soll gleichzeitig anregen, die Forschungen interdisziplinär weiterzutreiben und Lücken auszufüllen, Aufgaben, die sich vor allem der Interdisziplinäre Arbeitskreis Mainzer Reichserzkanzler gestellt hat. Zunächst wird deshalb in einem kunstgeschichtlichen Vortrag Frau Kessel (Bonn) anhand der Grabdenkmäler des Mainzer Domes über hier künstlerisch gestaltete Ansprüche von Mainzer Erzbischöfen referieren und zwar für die Zeit von 1249 bis 1434. Dann setzt sich der Kirchenrechtler Georg May mit der wichtigen Frage des Primasamtes des Mainzer Reichserzkanzlers, Erzbischofs und Kurfürsten auseinander, bevor Herr Ernst Schubert (Univ. Göttingen) die „Rolle des Mainzer Kurfürsten und Reichserzkanzlers im Spätmittelalter“ analysiert. Einen weiteren wichtigen Aspekt behandelt der Rechtshistoriker Bernhard Diestelkamp mit dem Thema "Der Reichserzkanzler und das Reichskammergericht". Wie erwähnt, stellte die Leitung der Kaiserwahl die wohl wichtigste und zentrale Funktionen des Mainzer Reichserzkanzlers dar, zu dem dann im Laufe des 16. Jahrhunderts auch das Krönungsrecht kam. Diese beiden Funktionen wird Frau Susanne Schlösser für das 18. Jahrhundert analysieren, während Herr Helmut Mathy den interessanten Aspekt „Die wissenschaftlichen Ansprüche des Reichserzkanzlers im 18. Jahrhundert“ präsentiert. Das Bild wird schließlich abgerundet durch das Referat "Die Reichspolitik des Kurfürsten und Erzkanzlers Erthal" von Bernd Blisch und den Beitrag von Karl Härter vom Max-Planck-Institut für Rechtsgeschichte (Frankfurt/M.) über das zentrale Thema: "Die Aktivitäten des Mainzer Direktoriums beim Immerwährenden Reichstag". All diese Beiträge sollen gleichzeitig mit der Diskussion dazu beitragen, die Reichserzkanzlerforschung voranzubringen, um die Funktionen, Aktivitäten, Ansprüche und die Bedeutung des Mainzer Reichserzkanzlers als Zweiten Mann im Alten Reich entsprechend herauszuarbeiten und in der Geschichtswissenschaft und den anderen interessierten Fächern bewusst zu machen.  

Anmerkungen:

  1. Hermann Conrad (Hg.): Recht und Verfassung in der Zeit Maria Theresias, Köln Opladen 1964 (Wiss. Abhandlungen der Arbeitsgem. für Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen, Bd. 28), S. 484. Zurück
  2. Johann Jacob Moser: Teutsches Staats-Recht. Haupt-Register, 1754 [ND Osnabrück 1969], S. 156-158. Zurück
  3. Johann Jacob Moser: Einleitung in das Churfürstlich-Maynzische Staats-Recht, Frankfurt a.M. 1755. Zurück
  4. Idem, S. 30ff., 53f., 77ff., 84ff., 94ff., 171ff. Zurück
  5. Vgl Helmut Mathy: Über das Mainzer Erzkanzleramt in der Neuzeit. Stand und Aufgaben der Forschung. In: Geschichtl. Landeskunde. Veröffentlichungen des Instituts für gesch. Landeskunde an der Univ. Mainz 2 (1965), S. 109-149, hier: S. 115ff., bes. 118. Zurück
  6. Vgl. Peter Claus Hartmann: Das Steuersystem der europäischen Staaten am Ende des Ancien Regime, München 1979 (Beihefte der Francia, Bd. 7), S. 154; ders.: Bevölkerungszahlen und Konfessionsverhältnisse des Heiligen Römischen Reiches deutscher Nation und der Reichskreise am Ende des 18. Jahrhunderts. In: ZHF 22 (1995), S. 346-369. Zurück
  7. Vgl. Hartmann, Steuersystem (wie Anm. 6), S. 216; ders., Bevölkerungszahlen und Konfessionsverhältnisse (wie Anm. 6), S. 348, 353. Zurück
  8. Vgl. Hans Schmelzle: Der Staatshaushalt des Herzogtums Bayern im 18. Jahrhunderts, München 1900, S. 4; Peter Claus Hartmann: Geld als Instrument der europäischen Machtpolitik im Zeitalter des Merkantilismus. Studien zu den finanziellen und politischen Beziehungen der Wittelsbacher Territorien Kurbayern, Kurpfalz und Kurköln mit Frankreich und dem Kaiser von 1715 bis 1740, München 1978 (Studien zur bayer. Verfassungs- und Sozialgesch., Bd. 18), S. 15, dort verschiedene Quellen- und Literaturangaben dazu. Zurück
  9. Vgl. Karlheinz Blaschke: Bevölkerungsgeschichte von Sachsen bis zur industriellen Revolution, Weimar 1967, S. 91; Konrad Kretschmer: Historische Geographie von Mitteleuropa, 1904 [ND Osnabrück 1964], S. 614; Hartmann, Steuersystem (wie Anm. 6), S. 227f. Zurück
  10. Die Zahlen bei Georg Franz von Blum, der zur Berichtigung der "Reichs und Kreis Mannschaftsanschläge" 1795 die Einwohnerzahlen der Kreise zusammenstellte. HHStAW: MEA, RTA Fasz. 678: Anlage Nr. 45; zur Konfession vgl. Anton Friedrich Büsching: Neue Erdbeschreibung, Bd. VI., Hamburg 1790, S. 514, 542, 548f.; vgl. Hartmann, Bevölkerungszahlen und Konfessionsverhältnisse (wie Anm. 6), S. 357. Zurück
  11. HHStAW: MEA, RTA Fasz. 678, Anlage Nr. 45; vgl. Hartmann, Bevölkerungszahlen und Konfessionsverhältnisse (wie Anm. 6), S. 357. Zurück
  12. HHStAW: MEA, RTA Fasz. 678, Anlage Nr. 51: "Uebersicht". Zurück
  13. HHStAW: MEA, RTA Fasz. 678, Anlage Nr. 51: „Uebersicht“. Zurück
  14. Siehe dazu: Hans Goldschmidt: Zentralbehörden und Beamtentum im Kurfürstentum Mainz vom 16. bis zum 18. Jahrhundert, Basel 1908 (Abh. zur Mittleren und Neueren Gesch., Bd. 7), S. 201; Josef Cremer: Die Finanzen in der Stadt Mainz im 18. Jahrhundert (Ein Beitrag zur Finanzgeschichte der Stadt Mainz), Diss. Gießen 1932, S. 59f.; Hartmann, Steuersystem (wie Anm. 6), S. 313. Zurück
  15. Vgl. Schmelzle, Staatshaushalt (wie Anm. 8), S. 312f.; Ludwig Hoffmann: Geschichte der direkten Steuern in Baiern vom Ende des 13. bis zum Beginne des 19. Jahrhunderts. Ein finanzgeschichtlicher Versuch, Leipzig 1883 (Staats- und sozialwiss. Forschungen, Bd. IV.5), S. 164; Hartmann, Steuersystem (wie Anm. 6), S. 301. Zurück
  16. Vgl. Hartmann, Steuersystem (wie Anm. 6), S. 313. Zurück
  17. Reinhold Koser: Die preußischen Finanzen von 1763 bis 1786 In: Forschungen zur brandenburgischen und preußischen Geschichte 16/2 (1903), S. 119; William Otto Henderson: Studies in the Economic Policy of Frederic the Great, London 1963, S. 63; Hartmann, Steuersystem (wie Anm. 6), S. 222f. Zurück
  18. Carl Frhr. von Czoernig: Statistisches Handbüchlein für die Österreichische Monarchie, 1. Jg. Wien 31861, S. 122ff.; vgl. Hartmann, Steuersystem (wie Anm. 6), S. 196. Zurück
  19. Vgl. Walter G. Rödel: Mainz und seine Bevölkerung im 17. und 18. Jahrhundert. Demographische Entwicklung, Lebensverhältnisse und soziale Strukturen in einer geistlichen Residenzstadt, Stuttgart 1985 (Geschichtl. Landeskunde, Bd. 28), S. 126f.; Moser, Churfürstlich-Maynzisches Staats-Recht (wie Anm. 3), S. 266; Richard Harms: Landmiliz und stehendes Heer in Kurmainz namentlich im 18. Jahrhundert. In: Archiv für hessische Gesch. und Altertumskunde NF 6 (1909), S. 359-420. Zurück
  20. Vgl. Mathy, Über das Mainzer Erzkanzleramt (wie Anm. 5), S. 115. Zurück
  21. Moser, Churfürstlich-Maynzisches Staats-Recht (wie Anm. 3), S. 31. Zurück
  22. Susanne Schlösser: Der Mainzer Erzkanzler im Streit der Häuser Habsburg und Wittelsbach um das Kaisertum 1740-1745, Stuttgart 1986 (Geschichtl. Landeskunde, Bd. 29). Zurück
  23. Bernd Blisch: Friedrich Carl Joseph von Erthal - Erzbischof, Kurfürst und Erzkanzler. Studien zu seiner Politik während des Interregnums und der Kaiserwahl 1790, (Mainz 1989). Zurück
  24. Susanne Schlösser: Wahl und Krönungsakten des Mainzer Reichserzkanzlerarchivs 1486-1711, Stuttgart 1993 (Geschichtl. Landeskunde, Bd. 39). Zurück
  25. Heinz Duchhardt: Philipp Karl von Eltz. Kurfürst von Mainz, Erzkanzler des Reiches (1732-1743). Studien zur kurmainzischen Reichs- und Innenpolitik, Mainz 1969 (Quellen und Abh. zur mittelrheinischen Kirchengesch., Bd. 10). Zurück
  26. Andrea Litzenburger: Kurfürst Johann Schweikard von Kronberg als Erzkanzler. Mainzer Reichspolitik am Vorabend des 30jährigen Krieges (1601-1619), Stuttgart 1984 (Geschichtl. Landeskunde, Bd. 26). Zurück
  27. Siehe u.a. Johann Franzl: Ferdinand II. Kaiser im Zwiespalt der Zeit, Graz Wien Köln 1978; John P. Spielman: Leopold I.: zur Macht nicht geboren, Graz Wien Köln 1981; Peter Claus Hartmann: Karl Albrecht - Karl VII. Glücklicher Kurfürst - Unglücklicher Kaiser, Regensburg 1985; Georg Schreiber: Franz I. Stephan. An der Seite einer großen Frau, Graz Wien Köln 1986; Lorenz Mikoletzky: Kaiser Joseph II. Herrscher zwischen den Zeiten, Göttingen Zürich Frankfurt 1979; Adam Wandruszka: Leopold II. Erzherzog von Österreich, Großgherzog von Toskana, König von Ungarn und Böhmen, Römischer Kaiser, 2 Bde., Wien München 1963/65. Zurück
  28. Vgl. Mathy, Über das Mainzer Erzkanzleramt (wie Anm. 5), S. 124. Zurück
  29. Moser, Churfürstlich-Maynzisches Staats-Recht (wie Anm. 3), S. 45f. Zurück
  30. Idem, S. 47-49; vgl. dazu auch Mathy, Über das Mainzer Erzkanzleramt (wie Anm. 5), S. 124ff.; Lothar Gross: Die Geschichte der deutschen Reichshofkanzlei, Wien 1933; Heinrich Kretschmayr: Das deutsche Reichsvicekanzleramt. In: Archiv für österr. Gesch. 84 (1898), S. 381-502. Zurück
  31. Moser, Churfürstlich-Maynzisches Staats-Recht (wie Anm. 3), S. 60. Zurück
  32. Idem, S. 62-69; vgl. Anton Schindling: Die Anfänge des Immerwährenden Reichstags zu Regensburg. Ständevertretung und Staatskunst nach dem Westfälischen Frieden, Mainz 1991 (Veröff. des Instituts für Europ. Gesch., Bd. 143), S. 53-61; Karl : Reichstag und Revolution 1789-1806. Die Auseinandersetzung des Immerwährenden Reichstags zu Regensburg mit den Auswirkungen der französischen Revolution auf das Alte Reich, Göttingen 1992 (Schriftenreihe der hist. Komm. bei der Bayer. Akad. der Wiss., Bd. 46), S. 33-66. Zurück
  33. Siehe z.B. H.H.St.A. Wien: MEA, RTA Fasz. 219: [Türkenhilfe 1664-1692], fol 1ff., etwa: fol. 40: Friedrich Wilhelm von Brandenburg an Johann Philipp von Mainz, Köln a.d. Spree 9.11.1663; fol. 71: Ferdinand Maria von Bayern an Johann Philipp, München, 4.12.1663; fol. 92: Carl Caspar von Trier an Johann Philipp, Trier, 28.12.1663; fol. 150: König Friedrich II. von Dänemark an Johann Philipp, Kopenhagen, 30.11.1663; fol. 183: Papst Alexander VII. an Johann Philipp, Rom, 16.2.1664. Zurück
  34. Mathy, Über das Mainzer Erzkanzleramt (wie Anm. 5), S. 135. Zurück