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.1.II. Transitorische Existenz & reglementiertes Wohnen (1470-1591)

.1.1.II.1. ‚Stadt ohne Juden(gemeinde)?‘ – Bruch und Kontinuität (1470-1506)

Nach der 1470 erfolgten Ausweisung der Juden aus dem gesamten Erzstift und der Umwandlung der Synagoge in eine Allerheiligenkapelle soll gemäß der bisherigen Forschungsliteratur[Anm. 129] bis kurz vor 1594 keine Synagoge und bis ungefähr 1583 keine Gemeinde in Mainz bestanden haben. Zudem sollen bis 1492 keine Juden in der Stadt am Rhein gelebt und nicht einmal fremde Juden eine zeitweilige Unterkunft gefunden zu haben. „Unter schwierigsten Bedingungen und schärfsten beruflichen Einschränkungen wurden in den [auf die Ausweisung] folgenden Jahrzehnten einzelne Juden auch in Mainz wieder zugelassen, aber das [16.] Jahrhundert mußte fast zu Ende gehen, bis man ihnen gestattete, endlich wieder eine Gemeinde mit Synagoge und Schule zu bilden.“[Anm. 130] „Bis zum Jahre 1492 fanden nicht einmal fremde reisende Juden eine Unterkunft in Mainz. Erst in diesem Jahre verlieh Erzbischof Berthold die frühere Judenherberge, zum kalten Bad genannt, an einen fremden Juden.“[Anm. 131] Übriggeblieben von der über 500-jährigen Tradition der mittelalterlichen Gemeinde seien demzufolge lediglich die nicht mehr von Juden bewohnten Judenerben, insbesondere das Haus zum Kalten Bad, und der alte Judensand, der weiterhin den Juden der Umgebung als Friedhof diente. Für das begräbnis aller Juden, woher diese auch gebracht werden, diente der am 2. Januar 1515 nach Weisenau aufgenommene Totengräber Samuel.[Anm. 132] Der Umgang der Mainzer Erzbischöfe mit den Judenerben könnte zwar ebenfalls auf eine Unterbrechung jüdischer Niederlassung hindeuten. So übertrug Diether von Isenburg (1475-82), der den bereits von Adolf II. von Nassau initiierten Plan zur Errichtung einer Universität am 1. Oktober 1477 verwirklichte, den Hof zum Gutenberg der Juristenfakultät[Anm. 133] und weitere Judenerben an erzbischöfliche Beamte, Geistliche oder Bürger.[Anm. 134] Dennoch entsprechen die zitierten Forschungsmeinungen und die verbreitete Ansicht, dass die Ausweisung unter Adolf II. von Nassau einen tiefen Einschnitt in der jüdischen Geschichte der Stadt Mainz darstellte, keineswegs den zahlreichen Quellenhinweisen auf die fortdauernde Anwesenheit von Juden, wie die im Folgenden wiedergegebenen Eintragungen im Frankfurter Bürgermeisterbuch belegen. So wurde am 7. Januar 1472 der Frankfurter Bürger Abraham von Luxemburg gen. Eberlin und seine Habe auf Klage des Mainzer Juden Michel arrestiert und nach einer Zeugenaussage vom November 1472 trieb der Schächter „Isaac Geschäfte von Mainzer Juden, die mit Eberlin prozessier[t]en“[Anm. 135]. Einige Zeit zuvor war Salman von Weisenau, der das Wohnrecht (Stättigkeit) in Frankfurt besaß, bei Weisenau verhaftet und nach Mainz ins Gefängnis gebracht worden, da er mit dort verbotenen Münzen zahlen wollte. Der Rat der Stadt bat am 17. und 22. September die Statthalter des Mainzer Erzbischofs um seine Freilassung. Erst am 2. Oktober antwortete der Mainzer Zollschreiber, dass Volprecht von Ders, Scholaster des Domstifts zu Mainz, bereit sei, Salman auf Bürgschaft in einer Herberge unterbringen zu lassen, er jedoch mitteilen müsse, dass „die Juden zu Mainz [die] Bürgschaft nicht übernehmen woll[t]en“[Anm. 136].

Dagegen bestanden auch Kontakte zwischen Mainzer Juden und Frankfurter Bürgern: Am 26. Mai 1474 ließ der Rat den Stöcker Hans Mure wegen Münzfälschung durch den Henker im Main ertränken. Sein Komplize Seligmann wurde zum Tod durch Verbrennung verurteilt, dessen „junger Sohn“ hingegen aus der Haft entlassen. Dieser soll jedoch später in Mainz ebenfalls zum Feuertod verurteilt worden sein.[Anm. 137] Die Verbrennung Seligmanns fand erst am 16. September 1496 fand, doch bereits am 19. März 1474 klagte der Kanoniker Graf Berthold von Henneberg, der spätere Erzbischof, „über die in der Diözese zu beobachtende Ausbreitung der ‚perfidorum Iudeorum', die sich nicht an die Verordnungen halten und Zeichen und Kleider nicht tragen, die sie von den Christen unterscheiden sollen. So wurde kürzlich in Mainz Gumprecht in Kleidern entdeckt, die ihn nicht als Juden kenntlich machten. Beim Verhör hat der ‚inter alia scandala' der Unzucht mit christlichen Frauen Beschuldigte vor seiner Verbrennung die Namen anderer Juden preisgegeben, die sich gleichfalls nicht an die Verordnungen halten. [...].“[Anm. 138] Unter Erzbischof Diether von Isenburg (1475-82) waren derart harte Maßnahmen nicht zu erwarten. Stattdessen nahm er am 30. September 1478 den Juden Bendel samt Frau, Kindern und Hausgesinde nach Mainz auf und befreite ihn und seinen Sohn Jacob „mit iren lyben und ertzneien an allen zöllen zu wasser und zu land“. Er brauchte keine anderen jährlichen Abgaben zu zahlen als einen Gulden an Wachtgeld und einen Gulden an Herdschilling. Dagegen durfte er im gesamten Erzstift weder Geld noch Waren gegen Zins ausleihen, sondern sich nur vom Handel mit „ertznien“ (=Arzneien) ernähren.[Anm. 139] Diese privilegierte Aufnahme zeigt die Wertschätzung Diethers von Isenburg gegenüber kompetenten und spezialisierten Juden. Damit verbunden war auch eine komplexere Auffassung des Judenschutzes, der sich nicht – wie noch unter Adolf II. von Nassau – auf Verleihung von Aufenthaltsrecht gegen Zahlung eines Schutzgeldes beschränkte. Vielmehr beinhaltete ein umfassend verstandenes Schutzverhältnis ebenso die Gewährung von Rechtshilfe gegenüber anderen Juden bzw. fremden Gerichten wie gelegentliche Botengänge, interterritoriale Erkundigungen oder auch die Besorgung von Hoflieferungen. Auf diese Weise konnten Juden insbesondere in gemischt- und fremdherrschaftlichen Orten eine besondere Rolle für den Schutzherrn spielen. Die wirtschaftlichen und privaten Kontakte der Mainzer Juden zu ihren Glaubensgenossen in Frankfurt – zwischen diesen Städten gab es auch häufig Wohnortswechsel – konnten die Mainzer Behörden nutzen, um Informationen über die dortige Judengemeinde oder den Rat zu erhalten. In den meisten Fällen fungierten die mainzischen Beamten jedoch eher als Schlichter. So erklärte der erzbischöfliche Fiskal Michel Hann am 9. Oktober 1481 gegenüber Aberlieb, dem Hochmeister der Frankfurter Judenschaft, dass der Jude Liebertrud zu Windecken zu Unrecht eines Verhältnisses mit einer Christin beschuldigt werde. Daher mahnte er, dass Liebertruds Verlobte Merge die Ehe vollziehen solle, und verlangte von Aberlieb, die Heirat nicht weiter zu behindern. Ferner erinnerte der Fiskal daran, dass der Hochmeister ihn über „Johel, wohnhaft zu Mainz“, eingeschaltet hatte.[Anm. 140] Die Beziehungen zwischen Mainzer und Frankfurter Juden führten allerdings auch häufig zu Konflikten. So fiel am 17. Mai 1486 Jacob von Sulzbach „in Buße“, da er das Gebot des Freigrafen zu Freienhagen vom 24.11.1485 missachtet hätte, mit „Lacus, Juden zu Mainz, keinerlei Gemeinschaft zu haben“[Anm. 141]. Auch unter Erzbischof Berthold von Henneberg (1484-1504) wohnten mehrere Juden in Mainz. Dieser nahm am 26. März 1492 Isaak samt Frau und Gesinde als Judenbürger im Kalten Bad an, wo er auch fremde Juden für ein bis zwei Nächte beherbergen und mit Essen und Trinken bewirten, aber kein hochzyt, leybroß [=Laubhüttenfest[Anm. 142]] noch sammenung der juden alhie abhalten dürfe. Isaak solle sich von seiner Handarbeit und seinem wucher ernähren. Die sicherlich zeitaufwendige Unterhaltung der Judenherberge und des Judenbades sollte ihm jedoch kein Zubrot einbringen. Denn wenn andere Juden das rituelle Bad benutzen wollten, solle er von jedem 2 Pfennig nehmen, dieses Geld in eine Büchse werfen und dem Rentmeister ausliefern. Jährlich solle er sechs Gulden für den Judensand und drei Gulden für das Judenbad entrichten.[Anm. 143] Zu den juden alhie zählten womöglich bereits der 1495 erwähnte „Süsskind, Mühlenmacher zu Mainz“[Anm. 144] und der ebendort wohnhafte Jude Meier Backe von Geismar, mit dem Nathan Cayn zu Frankfurt eines Kindes wegen als Treuhänder im August 1497 prozessierte.[Anm. 145] Zusammen mit anderen Juden aus Kronberg, Friedberg, Worms und Frankfurt, darunter auch der Hochmeister Jacob, nahmen Süsskind und Meier Backe an einer jüdischen Hochzeit in Kreuznach teil und wurden dafür am 6. Juli 1496 vom Pfalzgrafen mit einer Geldbuße belegt. Womöglich ist der Mühlenbauer Süsskind identisch mit dem Juden, „der sich auf Mühlwerke versteht“ und den der Frankfurter Rat am 12. Juli 1498 vorlud.[Anm. 146] Da Frankfurt zum Erzbistum Mainz gehörte, übten die Mainzer Erzbischöfe dort die geistliche Gerichtsbarkeit aus und besaßen verschiedene Rechte an den Juden, auch wenn sie Schutzverwandte des Frankfurter Rates waren.[Anm. 147] Hinsichtlich Zuständigkeit und Gerichtsbarkeit kam es oftmals zu Streitigkeiten, in die auch einzelne Juden beider Städte verwickelt wurden. So verbot David, wohnhaft zu Mainz, im Sommer 1502 dem Frankfurter Juden Michel von Zons „im Auftrag des Erzbischofs“ die Ehe, da dieser die dafür vorgesehene Gebühr noch nicht erlegt hatte. David zog darauf von ihm zwei Gulden ein, die ihm der Frankfurter Rat jedoch wieder abnahm und Michel zurückgab. Daraufhin klagte David beim Rat über Michel von Zons und bat um Erlaubnis, selbigen „vor dem Frankfurter Rabbiner mit jüdischem Recht vornehmen zu dürfen“. Der Rat willigte ein, doch beiden Parteien sollte die Appellation an den Rat vorbehalten bleiben. Michels Gesuch vom 30. August, die Sache vor die Rechenmeister zu weisen, lehnte der Rat ab.[Anm. 148] Wegen überhöhter Zinsnahme von Christen und anderer Vergehen ließ indes der erzbischöfliche Fiskal im Oktober Michel vor das geistliche Gericht zu Mainz laden und verurteilte ihn am 17. November 1502 zu einer Geldstrafe von 200 Gulden. Dagegen appellierte der Rat und erwirkte, dass der päpstliche Legat zur Klärung des Falles Kommissare berief. Am 6. Dezember ließ der Rat 50 Gulden von der Judenschaft nehmen, die ihnen nach endgültiger Vertragung des Prozesses am 9. Mai 1503 abzüglich der Gerichtskosten zurückgegeben wurde.[Anm. 149] In der anderen Streitsache mit Michel von Zons verwandte sich Johann von Breitbach, Vizedom zu Mainz, am 7. Januar 1503 für den Juden David, Hintersassen des Erzbischofs, und forderte das jenem vom Rat zugesagte Verfahren nach jüdischem Recht. Beim Überbringen des Schreibens wurde David jedoch „wegen trotziger und anmaßender Reden, die er vor Rat geführt, die man keinem Christen hätte durchgehen lassen und in diesem Fall mit Rücksicht auf den Erzbischof und den Vitztum hingenommen hat“, verhaftet und zu einem Gelöbnis gedrungen. Nachdem David den Vorwurf tadelnder Worte zurückgewiesen und Johann von Breitbach gegen den Eingriff des Rates in die „Gerechtsame des Erzbischofes“ protestiert hatte, erklärte sich der Rat am 7. Februar 1503 zu einem Austrag vor dem Erzbischof bereit.[Anm. 150] Der geschilderte Vorgang zeigt, wie nützlich ein funktionierendes Schutzverhältnis sowohl für den Juden als auch für den Schutzherrn sein konnte. Doch es gab auch Fälle, in denen das Institut des Judenschutzes dazu benutzt wurde, mehrere Obrigkeiten gegeneinander auszuspielen. Ein besonders eindrucksvolles Beispiel hierfür gibt Gumprecht von Weisenau, der im Laufe seines Lebens die Gunst von sieben verschiedenen Schutzherren und fürstlichen Fürsprechern besaß. Bei seinem Lebenswandel hatte er diese Unterstützung auch mehr als nötig. Aufgrund von Verstößen gegen die Kleiderordnung, häufiger Beleidigungen und Verleumdungen, mehrfacher Körperverletzung, auch gegenüber Jüdinnen, schweren Betruges bei einem Geldleihegeschäft sowie vorgeworfenen Geschlechtsverkehrs mit Christinnen und zweifachen Mordversuches saß Gumprecht mehrfach in Haft und musste verschiedene Prozesse vor dem Reichsgericht in Frankfurt und dem Reichskammergericht in Regensburg, Worms und Speyer führen. Nach Missachtung von Vorladungen und Mandaten des Reichskammergerichts fiel er Ende 1514 sogar in die Reichsacht, die erst 1523 wieder aufgehoben wurde.[Anm. 151]

Als Gumprechts Eltern Simon von Weisenau, „zu seiner Zeit der reichste und glänzendste Vertreter der Frankfurter Judenschaft“[Anm. 152], und Hanna, Tochter des wohlhabenden Kaufmanns Joselin von Köln, spätestens 1469 nach Frankfurt verzogen, ließen sie ihn in Weisenau zurück, wo er vermutlich bei seinem Großvater Manes aufwuchs.[Anm. 153] Im Jahre 1484 wurde Gumprecht von dem Freigrafen zu Volksmarsen „in Acht getan und von jeglicher Gemeinschaft ausgeschlossen“[Anm. 154]. Auch wenn diese Bestrafung vermutlich kaum Konsequenzen hatte,[Anm. 155] war damit der weitere Lebensweg schon vorgezeichnet. So verurteilte ihn der Frankfurt Rat am 23. Februar 1492 zu 10 Gulden Buße, weil er die Jüdin Gutchin in der Synagoge mit einem Stein beworfen und erheblich verletzt hatte.[Anm. 156] Auf der Schiffsfahrt nach Wertheim zu einer jüdischen Hochzeit wurde er mit einem anderen Frankfurter Juden am 20. November 1492 von Jost Freund gefangen genommen, da dieser kurz zuvor der Stadt Frankfurt mit allen Bürgern und Juden die Fehde angesagt hatte. Erst am 14. Februar 1493 kamen sie gegen Zahlung von 450 Gulden wieder frei.[Anm. 157] Als Gumprecht auf der Hochzeit des Landgrafen Wilhelm von Hessen und der Tochter von Pfalzgraf Philipp am 30. September 1498 in kostbarer Kleidung als Zuschauer des Festtanzes erwischt wurde, musste er nicht nur eine hohe Geldstrafe bezahlen, sondern hatte auch jegliche Gunst des Frankfurter Rates eingebüßt.[Anm. 158]

Nach einem verlorenen Kammergerichtsprozess zog er schließlich nach Mainz, wo ihn Erzbischof Berthold am 3. August 1503 vermutlich ins Kalte Bad aufnahm.[Anm. 159] Ebendort wohnten Gumprecht und seine Frau Roma zumindest gemäß eines Mahn- und Ladungsbriefes des Reichskammergerichtes vom 11. November 1510.[Anm. 160] Von Mainz aus ließ Gumprecht den Frankfurter Richter Wilhelm von Schönberg wegen eines ausstehenden Betrages von 140 Gulden „in Schuldhaft ziehen“ und seine „Liegenschaften und Fahrhabe in Verbot legen“. Bei dem Prozess vor dem Reichsgericht zu Frankfurt ließ er sich durch seinen Vater vertreten und erhielt schließlich Recht.[Anm. 161] Vermutlich durch Vermittlung von Graf Eberhard von Königstein nahm König Maximilian Simon und Gumprecht samt ihren Frauen, Kindern und Gesinde am 29. Juli 1505 in des Reiches Schutz auf und befreite sie von Judenzoll, Maut und sonstigen Auflagen.[Anm. 162] Geradezu höfisch fiel auch die Hochzeitsfeier aus, die die beiden im Frühjahr 1506 für Gumprechts Tochter Gutlin und Meier von Worms ausrichteten. Als Gäste kamen viele auswärtige Juden in kostbaren Kleidern, einige Grafen und Herren schenkten Wildbret zur Hochzeit und zahlreiche Bürger sahen dem Tanz mit den Frauen bis in die Nacht zu. Da diese prunkvolle Feier in der Fastenzeit stattfand, lud der Vikar in spiritualibus die Frankfurter Judenschaft als „Mitveranstalter“ vor das geistliche Gericht in Mainz, was diese wiederum gegen Simon und Gumprecht aufbrachte.[Anm. 163] Bereits am 26. Januar 1506 erklärte der Frankfurter Jude Abraham von Kronberg in einem Gesuch an den Rat, dass „die beiden zu gerissen sind, als dass man ihnen etwas nachweisen könnte, sie jedoch viele zu Schaden gebracht haben [...], die ihretwegen Frankfurt verlassen haben“[Anm. 164]. Als Gumprecht im November 1506 zu Abraham sagte, dass „er längst verbrannt worden wäre, wenn es nach Recht ginge“, und ihn zudem der Falschmünzerei und der Schwängerung einer jüdischen Magd bezichtigte, wurden er und Abraham inhaftiert und peinlich verhört. Darauf verwandte sich Erzbischof Jakob von Liebenstein (1504-08) für Gumprechts Freilassung und ließ im Gegenzug etliche Frankfurter Bürger in Mainz festnehmen.[Anm. 165] Auch die Grafen Eberhard zu Königstein und Diez und Emich zu Leiningen und Dagsburg setzten sich für Gumprecht ein. Erst die Vermittlung durch Graf Adolf von Nassau sorgte zur Beilegung des Streites und zur Freilassung der Inhaftierten.[Anm. 166] Gründe für das wiederholte Eintreten der Mainzer Erzbischöfe für ihren Schutzjuden waren sicherlich auch, dass Jakob von Liebenstein mit 1.000 Gulden und Uriel von Gemmingen mit 500 Gulden bei Simon von Weisenau verschuldet waren[Anm. 167] und dass Gumprecht im Herbst 1509 als Bote des Erzbischofs in der causa Pfefferkorn agierte.[Anm. 168] Im Herbst 1512 verließ Gumprecht, gegen den seit 1510 ein Prozess am Reichskammergericht anhängig war, für immer die Stadt Mainz und zog zunächst nach Frankfurt.[Anm. 169] Dort hatte sein Vater Simon im August sein Testament aufgesetzt, das auch Gumprechts beide Kinder bedachte. Da jedoch seine Mutter Hanna bereits 1505 verstorben war und Simon danach Adel von Worms geheiratet hatte, erhob er im Oktober 1509 An-sprüche auf das Erbe Hannas und ihres Vaters Joselin von Köln. Als Kompromiss sollte Gumprecht 400 Gulden erhalten, wenn er die Jüdin Baschaba aus Polen heiraten würde.[Anm. 170] Das Geld nahm Gumprecht an, die Braut dagegen nicht.[Anm. 171] Für ihn folgten mehrere Reichskammergerichtsprozesse, unter anderem wegen versuchten Mordanschlags auf seine Stiefmutter und deren Sohn[Anm. 172] aus erster Ehe und der Verhängung der Reichsacht. Doch selbst in dieser schwierigen Situation erhielt er noch Schutz und Wohnrecht von den Baumeistern und Ganerben von Schloss Lindheim (1513-19), den Burggrafen und Baumeistern der Burg Friedberg (1523) und von Graf Philipp von Nassau-Saarbrücken (1526-28). Gumprechts Fall verdeutlicht, dass Judenschutz im 16. Jahrhundert noch individuell verliehen und ausgeübt wurde und dass ein Schutzverwandter sogar Rechtshilfe gegenüber Reichsorganen erhalten und interterritoriale Streitigkeiten auslösen konnte. Die Stadt Mainz bzw. ihr Vorort Weisenau stellte für Gumprecht und andere mit Frankfurt verbundene Juden ein sicherer Zufluchtsort dar.[Anm. 173] Als geistlicher Gerichtsherr konnte sich der Mainzer Erzbischof zudem auch in Frankfurt für seine Schutzjuden einsetzen.

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.1.2.II.2. Vertreibungsprojekte vs. Ansiedlungspolitik nach Vilzbach und Weisenau (1507-25)

Im Gegensatz zu ihren Frankfurter Glaubensgenossen verfügten die Mainzer Juden nur über ein zeitlich befristetes Aufenthaltsrecht. Ihre Heimat blieb transitorisch und von der Politik des jeweiligen Erzbischofs abhängig. Wie widersprüchlich diese in Bezug auf die Juden ausfallen konnte, zeigt sich eindrücklich unter Jakob von Liebenstein (1504-08). Am 19. Mai 1507 verordnete er seinen Amtleuten, allen Juden im Erzstift zu befehlen, sich innerhalb bestimmter Frist mit dem iren zue erheben und das Land zu verlassen. Wie sich auswärtige Juden, die zukünftig zum Handeln nach Mainz kommen würden, verhalten sollten, regelte die Ordnung der Judenn zu Mentz halber. Demnach sollten sie ihre Judenzeichen beim Rentenschreiber einlösen und offen sichtbar tragen. Fortan war ihnen verboten, für das Leihen auf Pfand bzw. Bürgschaft oder für Kaufgeschäfte – ausgenommen Lebensmittel und Alltagskleidung – mit den Untertanen zu kontrahieren. Allerdings durften sie Kleider, Kleinodien oder anderes, worauf ein Jude zu leihen vergönnt war, um geziemenden preis verkaufen, sofern die Gegenstände nicht einem Untertanen gehörten und durch Pfandleihe in ihren Besitz gekommen waren. Die fremden Juden sollten nicht mehr auf den Straßen in hauffen, sondern höchstens zu zweit gehen und ihre Herberge im Kalten Bad und nirgendwo anders haben.[Anm. 174] Allerdings nahmen Statthalter des Erzbischofs Jakob nur zwei Wochen später Kauffman und Beyfus Sack für 10 Jahre in das Amt Algesheim auf.[Anm. 175] Und im September 1507 verwandte sich der Erzbischof für Mosse zu Vilzbach, der zusammen mit Salman Sack in Frankfurt einen goldenen Ring mit einem gefälschten Edelstein feilgeboten hatte und dafür in Haft geraten war. Die Angelegenheit zog sich bis zum Mai 1508 hin, bis sie schließlich von erzbischöflichen Kommissaren geklärt wurde.[Anm. 176] Da der Edelstein tatsächlich gefälscht war, konnte Mosche nicht freigesprochen werden, doch das Einschreiten des Mainzer Erzbischofs sorgte zumindest für einen fairen Prozess und die vorläufige Freilassung seines Schutzjuden. Diese Belege zeigen, dass entgegen der Bestimmung definitiv keine allgemeine Ausweisung der Juden aus dem Erzstift erfolgte. Auch unter Erzbischof Uriel von Gemmingen (1508-14) sind Juden in Mainz nachweisbar. So nennt das Ratsprotokoll von 1510 neben Gumprecht auch Mosse zum Kalten Bade. Dessen Nachbar hat sich am 8. März gegen ihn beclagt, da Mosse im Zuge einer Baumaßnahme ime schade gethan, eynen baum verderbt, auch eynen schornsteyn uff sein mauwer und dartzu eyn mauwer uff sein mauwer gesatzt habe. Darauf erwiderte Mosse, er hab nit wyter noch anderst gebauwen, als ime durch die bauwermeyster erlaubt sy.[Anm. 177] In einer Streitsache mit einem Bürger, der im Rahmen einer Hausverleihung mit dem Judden nit zu thun haben wollte, wurde Gumprecht von Albrecht Scherer als mompar [=Anwalt] des Judden vertreten.[Anm. 178]

Im Jahre 1513 verlieh Uriel dem Judenarzt David und seiner Frau Münchin sicheres Geleit und Zollfreiheit im Erzstift[Anm. 179] und nahm Schmoel als Mühlenarzt und Beifus als rabi, hofmeister und corrigirer aller Juden in seinem cresam und stift nach Weisenau an. Beifus sollte die Juden visitieren, Übertretungen entsprechend ihrem Gesetz korrigieren, gemäß jüdischer Ordnung Recht sprechen und Vermählungen schließen bzw. scheiden.[Anm. 180]Schmoel, der bereits im November 1510 in Weisenau wohnte,[Anm. 181] sollte auf Kosten des Erzbischofs bestehende Mühlen besichtigen und bei Bedarf reparieren sowie neue bauen. Für seine Reisen erhielt er Befreiung von Zoll- und Geleitgeld.[Anm. 182] Dieses Privileg konnte Schmoel nutzen, um Ende 1513 einem Frankfurter Bürger 200 Gulden zu leihen und mit dem dortigen Rat wegen des Baues einer Mühle zu verhandeln.[Anm. 183] Es ist bemerkenswert, dass er sich offensichtlich ohne besondere Zustimmung seines Schutzherrn in den Dienst einer fremden Obrigkeit stellen durfte. Zwischen der Stadt Frankfurt und den Mainzer Erzbischöfen scheinen zu dieser Zeit – abgesehen von den Auseinandersetzungen um das Stapelrecht[Anm. 184] – überhaupt gute Beziehungen bestanden zu haben, was für die Juden allerdings eher eine Gefährdung als Vorteile bedeutete. So sandten die Bürgermeister von Frankfurt Ende April 1515 den Stadtsyndikus Dr. Adam Schönwetter zu Kardinal Albrecht von Brandenburg (1514-45), um darüber zu verhandeln, wie die Juden aus dem gesamten Bistum Mainz verjagt und vertrieben werden könnten. Schönwetter überredete den Mainzer Erzbischof, alle Fürsten, Herren, Adlige und Städte aus dem Umland des Mainzer Bistums für den 8. Dezember zu einem Tag nach Frankfurt einzuladen, um über das weitere Vorgehen zu beratschlagen.[Anm. 185] Die Initiative zu diesem ‚allgemeinen Judenvertreibungsprojekt‘ ging demnach nicht von Albrecht selbst, sondern vom Rat der Stadt Frankfurt aus, was bislang von der entsprechenden Forschung zu wenig berücksichtigt worden ist.[Anm. 186]

Ähnlich wie Jakob von Liebenstein hinderte das Vertreibungsprojekt Kardinal Albrecht nicht an der Ausstellung von Schutzbriefen für Juden. Bereits Anfang 1515 hatte er Gutgin samt ihren Kindern und Seligmann mit Familie und Gesinde in das Kalte Bad sowie Samuel gen. Leuchtenmacher nach Weisenau angenommen.[Anm. 187] Samuel sollte als seines stifts todten juden greber alle verstorbenen Juden aus erzstiftischen Orten nach jüdischer Gewohnheit gegen übliche die Belohnung auf dem Mainzer Judensand beerdigen.[Anm. 188] Zur gleichen Zeit wurde auch der am 21. Juni 1513 ausgestellte Schutzbrief für Simon von Geismar und seinen Sohn Mosse samt ihren Frauen und Kindern zu Weisenau um acht Jahre verlängert.[Anm. 189] Auch nach seiner Zustimmung zum Vertreibungsprojekt nahm Albrecht im Juli 1515 zur verhütung des schadens, den seine Untertanen in und um Mainz durch fremde, ihm nicht unterworfene Juden leiden, noch weitere Juden auf: zum einen Mosse Goltschmidt samt Frau und Sohn Isaak sowie sein Schwiegersohn Lazar(us) mit Frau und Kindern nach Mainz[Anm. 190] und zum anderen Itzi(n)g samt Frau, Sohn Israel und stief eyden David mit ihren Kindern für acht Jahre nach Vilzbach[Anm. 191]. Itzi(n)g ist identisch mit dem reichen Isaac von Bopfingen bzw. Esslingen, der von 1492 bis 1517 die Frankfurter Stättigkeit besaß und nur zeitweise in Vilzbach wohnte.[Anm. 192] Da dieser in Mainz öffentlich erklärt hatte, dass Frankfurter Bürger Geld bei Juden „arbeiten“ ließen, nahm ihn der Rat Anfang 1517 in Haft und verhörte ihn peinlich.[Anm. 193] Erst auf Bürgschaft, u.a. durch Simon von Weisenau, wurde er in hohem Alter und schlechtem Gesundheitszustand im Februar desselben Jahres wieder freigelassen. In einem Prozess von Simon von Weisenau gegen Schönlin vor dem Frankfurter Reichsgericht im Mai 1519 trat „Itzig, wohnhaft zu Mainz“ als Zeuge auf.[Anm. 194] Falls es sich bei den beiden Nennungen um den gleichen Juden handelt, dürfte Isaac von Bopfingen in Mainz verstorben sein. Im Gegensatz zu der geplanten Vertreibung wuchs die Zahl der Mainzer Juden stetig an. So nahm Erzbischof Albrecht im Januar und Februar 1517 die Juden David für sieben Jahre ins häuslein neben dem Kalten Bad[Anm. 195] und Mosse von Bingen samt Frau, Kindern und Gesinde für sieben Jahre nach Vilzbach an. Letzterer musste 12 Gulden Schutzgeld zahlen und erhielt dafür das Recht, bei Darlehen einen wöchentlichen Zins von einem Pfennig pro Gulden zu verlangen und sogar auf gestohlene Gegenstände zu leihen oder diese zu kaufen.[Anm. 196] Nur wenn sich der Eigentümer innerhalb von zwei Monaten meldete, musste er sie gegen Ersatz der geliehenen Summe bzw. des Kaufpreises wieder herausgeben. Die Pfändung von Kelchen, Messgewändern, Monstranzen, nassen und blutigen Tüchern wurde ihm hingegen ausdrücklich verboten.[Anm. 197] Diese privilegierte Aufnahme spiegelt das landesherrliche Interesse an der Ansiedlung kapitalkräftiger Juden als Kreditgeber und Pfandleiher wider. Anders als bei auswärtigen Juden konnte Erzbischof Albrecht Mosses Geschäfte mit den christlichen Untertanen besser kontrollieren und ihn bei Streitigkeiten jederzeit zur Rechenschaft ziehen. Die Aufnahme in einen Vorort und nicht in die Stadt selbst lässt sich nach den städtischen Judenvertreibungen vor und um 1500 vielerorts beobachten.[Anm. 198] Auf diese Weise konnten mögliche Klagen der Bürgerschaft, insbesondere des Rates, reduziert bzw. vermieden werden.[Anm. 199] Der Vorort Vilzbach verfügte zudem über eine Schiffswerft und einen Hafen, an dem rheinabwärts fahrende Schiffe im Rahmen des Mainzer Stapelrechtes ihre Waren abladen und feilbieten mussten. Insofern dürften Mosses Dienste als Geldwechsler und Kreditgeber für den Handel mit Wein, Holz etc. in Anspruch genommen worden zu sein. Im Vergleich zum gemischtherrschaftlichen Weisenau bot Vilzbach dem Landesherrn eine bessere Schutz- und Kontrollmöglichkeit gegenüber den Vorstadtjuden.

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Vilzbach Hafen[Bild: Matthäus Merian (Topographia Hassiae) [gemeinfrei]]

Auch die Aufnahme mehrerer Juden nach Weisenau zwischen 1510 und 1515 lässt vermuten, dass ein konzentriertes Wohnen von Juden in Mainz nicht erwünscht war. Dort gab es nur in oder neben der Herberge zum Kalten Bad zwei bis drei jüdische Haushalte.[Anm. 200] Die Judenerben spielten offensichtlich keine Rolle mehr als Wohnraum für zugewanderte Juden. Trotz der weit auseinander liegenden Wohnorte bildeten die Juden in Mainz, Vilzbach und Weisenau zu Beginn des 16. Jahrhunderts – auch aufgrund des benötigten Quorums von 10 erwachsenen Männern für Gottesdienste (Minjan) – vermutlich eine einzige Gemeinde. Ihre Gottesdienste dürften sie entweder im Kalten Bad oder aber in einem Privathaus in Weisenau gefeiert haben. Immerhin wohnten dort neben weiteren jüdischen Gemeindemitgliedern auch der Rabbiner Beifus und der Totengräber Samuel. Die letzte bekannte Judenaufnahme Kardinal Albrechts von Brandenburg erfolgte am 21. Januar 1518: Mosse und Bulche, Sohn und Tochter des Judenwirts Seligmann zum Kalten Bad, erhielten als Judenbürger für acht Jahre Wohnrecht und Schutz in Mainz und das Recht, Darlehen gegen einen wöchentlichen Zins von einem Pfennig pro Gulden auszugeben. An Schutzgeld sollten sie zusammen 12 Gulden zahlen.[Anm. 201] Danach finden Mainzer Juden fast zwanzig Jahre, nämlich von 1519 bis 1537, keine Erwähnung in der obrigkeitlichen Überlieferung von Stadt und Erzstift.[Anm. 202] Allerdings liefert das Frankfurter Bürgermeisterbuch einige wenn auch spärliche Informationen. Neben dem bereits erwähnten Isaac von Bopfingen, der Mitte 1519 in Mainz wohnte und als Zeuge vor Gericht aussagte, nennt es auch David als „Juden zu Mainz“ im Zuge eines Rechtsstreites. Dieser klagte am 6. Februar 1523 vor dem Geistlichen Gericht in Mainz gegen Gutlin, Frau des Mosche zum Kessel in Frankfurt, wegen der „Machenschaften“, mit denen sie die Herausgabe eines Kleinodes verhinderte, das David gehörte und bei Salman zur Krone in Frankfurt lag.[Anm. 203] Über Streitigkeiten mit Frankfurtern hatte auch der Jude Kauff(man) im Mai 1521 und im Frühjahr 1524 zu klagen. Als „Judenbürger zu Mainz“ teilte er seinem Schutzherrn Kardinal Albrecht mit, dass ihn die Frankfurter Juden Amschel und Seligmann, Enkel des verstorbenen Simon von Weisenau, „haben kümmern lassen und vor den Rabbiner laden, um sich mit ihm über ihre Schulden zu verständigen“. Darauf verwandte sich Albrecht für „seinen Juden Kaufmann“ und bat den Rat, Kauff(mann) zu Recht zu verhelfen.[Anm. 204] Demnach scheint der Plan einer Vertreibung der Juden aus dem Mainzer Erzbistum endgültig aufgegeben worden zu sein. Zudem stellten die reformatorische Bewegung und die Bauernaufstände seit 1524 eine zunehmende Bedrohung für Stadt und Erzstift dar, die ein dringendes Einschreiten erforderte. Um die entporung oben im land [=Oberstift] zu stillen, verband sich das Domkapitel in seltener Eintracht mit Albrechts Statthalter, Bischof Wilhelm von Straßburg. Gemeinsam wollten sie im März 1525 mit den Rheingauern, etlichen Prälaten und den Juden zu Mainz beratschlagen, wie mit der mynsten bswerung gelt zu der tringenden not uffzubringen sey[Anm. 205]. Dennoch kam es nach der Markusprozession am 25. April zu einem Bürgeraufstand, zu dessen Beilegung das Domkapitel zwei Tage später einen Katalog aus 31 Forderungen unterzeichnen musste.[Anm. 206] In Bezug auf die Juden sah Artikel 14 dieses ‚Vertrages‘ vor, [...] dass Euer Ehrwürden und Gnadten den Juden allhie zu Meincz den handel mit dem kauffen undt verkauffen, es sey gewandt, silbergeschirr, zinnwerk, new oder alt, gar nichts außgenommen, darzu gülden oder silbern münczen zu verwechseln, nit mehr vergunnen, sonder abstellen wöllen; daß sie sich aller gewerbe hiezwischen der nechsten meß enteussern, doch ausgeschieden were, dasselbig zu verkauffen macht haben, darbey auch zu verordtnen, daß sie, die Juden, von einem burger in Meincz die wochen von einem gulden nit mehr dan ein Binger heller zu gesuch zu nehmen. [Anm. 207]

Die eingeforderten Handelsbeschränkungen für Juden blieben vermutlich ohne langfristige Folgen, da der Vertrag nach der Niederlage der Bauern in Schwaben bereits am 1. Juli 1525 wieder aufgehoben wurde.[Anm. 208] Allerdings spiegeln die genannten Handelsbeschränkungen wichtige jüdische Erwerbsmöglichkeiten und deren potentielle Konfliktfelder mit Bürgern wider. An erster Stelle stand der ‚Wucherhandel‘, die Gewährung von Darlehen zu ‚unmäßigen‘ Zinsen.[Anm. 209] Auf das Wechseln von gülden oder silbern münczen besaßen Juden aufgrund des Fehlens von Banken nahezu ein Monopol, weshalb ihre Dienste nicht nur hiezwischen der nechsten meß[Anm. 210] von großer Bedeutung für die städtische Wirtschaft waren.[Anm. 211] Da die Wechselkurse zwischen einheimischen und fremden Münzen jedoch hohen Schwankungen unterlagen und daher für die Kunden kaum nachvollziehbar waren, wurden Geldwechsler häufig des Betruges verdächtigt. Schließlich betätigten sich Juden auch im Handel mit gewandt, silbergeschirr, zinnwerk, new oder alt und auch Kramwaren. Der An- und Weiterverkauf von Gold und Silber sollte laut Zunftordnungen zwar gelernten und zünftigen Handwerken vorbehalten bleiben, doch Gold- und Silberschmiede nahmen häufig – ob aus Preisgründen oder mangels Alternativen – den Dienst jüdischer Händler in Anspruch.[Anm. 212] Aus dem Protokolleintrag und den 31 Artikeln lässt sich schließen, dass Kurfürst und Domkapitel mit finanzieller Unterstützung der Mainzer Juden die Unruhen beizulegen gedachten und dass die Bürger zumindest aus wirtschaftlichen Gründen Maßnahmen gegen Juden von der Regierung forderten.[Anm. 213]


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.1.3.II.3. Wohnen & Beten in der „Judengasse“ (1526-45): Selbstvergewisserung oder Segregation?

Zwischen der Ausweisung der Juden (1470) und der Neugründung um das Jahr 1583 soll es in Mainz – zumindest laut bisheriger Forschungsliteratur – keine jüdische Gemeinde und keine Synagoge gegeben haben. Dabei enthält die Stadtaufnahme von 1568 folgende Straßenbeschreibung: Das eck gegen St. Thönges die oberseite der Judengasse hinab bis bei St. Claren und da herumb beim Leißbrun, die gaß herauf. Über das dort befindliche Haus (Nr. 1656) lautet der Eintrag: Ein alter stall und garten, die Judenschul gewesen [...].[Anm. 214] Zu diesem Grundstück in der (alten) Judengasse vermerkt Ludwig Falck im Plan „Mainz um 1620“:

„Haus zum roten Pfeffer oder zum Kaudenpfeffer – zur, in der Judenschule (eh. Synagoge).“[Anm. 215]

Die Beschreibung der Stadtaufnahme interpretierte Karl A. Schaab nicht als Beleg für jüdische Bewohner, da er vermutete, dass die alte Judengasse „wahrscheinlich bei ihrem Entstehen zur Wohnung der Juden bestimmt war, ohne daß bis jetzt ein Jude darin wohnte.“[Anm. 216] Demgegenüber steht für Friedrich Schütz zwar fest, dass „dort mehrere jüdische Familien zwischen 1471 und 1568 gewohnt haben müssen, die in der Lage waren, eine Synagoge zu unterhalten“. Allerdings seien dort „den erhaltenen Unterlagen zufolge keine Juden nachzuweisen“[Anm. 217]. In der Tat nennt die archivalische Überlieferung der städtischen und kurfürstlichen Behörden keine jüdischen Bewohner der Judengasse. Als lohnend erwies sich dagegen die Durchsicht von Urkunden und Akten geistlicher Institutionen. So verzeichnen die Zinsbücher der Abtei Altmünster und des Dominikanerklosters auch jüdische Mieter. Im Jahre 1526 zahlten Mosse und Symon Judden zwei Pfund Heller von ii heusern genant zum Kutenpfeffer by dem born gegen Eycheln uber in der Judengaßen[Anm. 218]. Damit wohnten sie ebendort, wo irgendwann zwischen 1470 und 1568 eine Judenschul bestand. Die Vermutung liegt nahe, dass Mosse[Anm. 219] und Simon in ihren Wohnhäusern (Nr. 1656/57) um 1526 eine „Synagoge“ bzw. einen Betraum eingerichtet haben.

Judengasse Mainz[Bild: Stadtarchiv Mainz]

Auch im gegenüberliegenden Haus zur Eichel (Nr. 1601/02) lebten zu dieser Zeit Juden, nämlich die Brüder Meier und Isaak von Bingen. Nach dem Tod ihres Vaters Moses von Bingen[Anm. 220], der ebenfalls im Haus zur Eichel gewohnt hatte, zogen sie noch minderjährig aus Mainz weg und wurden spätestens 1533 in die Frankfurter Stättigkeit aufgenommen.[Anm. 221] Dennoch zahlten Mosis des Juden Kynder noch im Jahre 1534 sieben und zwantzig schilling uff eynem hauß genannt zur Eychelen[Anm. 222] in der Judengasse. Das Zinsbuch der Dominikaner erwähnt für 1534 noch die Juden David und Kauffman, die offensichtlich nebeneinander wohnten. David zahlte sechtzehen schilling uff eynem haus ihm Rosen garten bey sant Anthonius itzundt die Juden gaß, da das Roß vorhengckt (Nr. 1651/52), und Kauffman gab eyn gantz malter korns uff eynem haus ihm Roßgarten bey sant Anthonius itzundt die Juden gaß genant zur Langen Nasen[Anm. 223]. Das Judenerbe zur Langnasen ist „das große Haus in der Judengasse“ und identisch mit dem Haus zur Nuss (Nr. 1653).[Anm. 224] Die Judengasse scheint somit seit 1526 kontinuierlich von Juden bewohnt gewesen zu sein, die mit der Synagoge nicht nur ein religiöses Zentrum, sondern auch einen gemeinschaftlichen Versammlungsort besaßen. Noch im Jahre 1537 zahlten Mosse und Salmen Juden zwei Pfund Heller für die beiden Häuser genant zuhm Kuttenpfeffer[Anm. 225], die als Wohn- und Gemeindehaus genutzt wurden. Da viele der umliegenden Häuser an andere Institutionen Grundzinsen entrichteten und daher nicht in den durchgesehenen Quellen auftauchen, könnten in der Judengasse noch weitere jüdische Haushalte bestanden haben.[Anm. 226] Für diese Annahme spricht auch die Wiederaufrichtung einer Gemeindeorganisation, die Erzbischof Albrecht am 3. März 1537[Anm. 227] bestätigte. Nachdem die früher bestandene ordnung gefallen und viel irrung und oneynigkeiten entstanden und die ehemaligen Vertreter zum theyl mit todt abgegangen, und zum theyl hieweg gezogen seien, hat sich die gemein Judenschaft der Stadt Mainz und des Rheingaus zu erhaltung friedens und eynigkeit wieder eine Ordnung gegeben und vier neue Vertreter gewählt. Die Juden David und Josel zu Mainz sowie Samuel zu Algesheim und Gotschalck zu Eltville sollten in yren sachen, handlungen und gescheften nach yrem besten verstand uff iren judischen Eyd treulich versteen und vergeen. Als Vorsteher und Vorgänger waren sie angehalten und befugt, die Juden zusammenzurufen, bei Streitigkeiten zu vertragen sowie Schatzung und Steuer durchzuführen, umzulegen und einzuziehen. Ferner sollten sie acht Juden aus gemeiner Judenschaft ernennen, denen sie jedes Jahr gebürliche Rechnung legen mussten.[Anm. 228] Wenn das Gremium von acht Juden paritätisch mit Juden aus Mainz und dem Rheingau zu besetzen war, müssten neben den Vorgängern noch mindestens vier andere erwachsene Juden in Mainz langfristig ansässig gewesen sein.[Anm. 229] Die Aufgaben der Vorgänger bestanden vorrangig in Gemeindeverwaltung, Steuererhebung, Verhandlungen mit dem Schutzherrn, Gerichtsbarkeit, Streitschlichtung und ‚Sozial-disziplinierung‘ mittels des Synagogenbannes.[Anm. 230] Das Wormser Minhagbuch des Juspa Schammes aus dem 17. Jahrhundert berichtet ausführlich über Wahl und Tätigkeit des dortigen Judenrates.[Anm. 231] Demnach sah ihr Amtsverständnis keine synagogale Sonderstellung vor. Lediglich an Feiertagen fungierte der jeweilige Monatsvorsteher als Segan, indem er bestimmte, welches Gemeindemitglied zur Lesung aus der Tora aufzurufen war.[Anm. 232] Dennoch galten für die Vorsteher besondere religiöse und sittliche Maßstäbe. So überprüfte der Wormser Judenbischof vor Amtsantritt, ob der neugewählte Vorsteher hinsichtlich Lebensführung, Kompetenz und Familie geeignet war.[Anm. 233] In der Öffentlichkeit wurde von Vorgängern ein tadelloses Verhalten erwartet, wie der Friedberger Gemeindeordnung (Takkana) aus dem Jahre 1664 zu entnehmen ist.[Anm. 234] Die Mainzer Gemeindevorsteher schworen noch im 18. Jahrhundert, ihr Amt zum Wohle der Gemeinde und zur Wahrung und Mehrung der jüdischen Religion zu versehen.[Anm. 235] Insofern besaßen die Vorgänger der frühneuzeitlichen Gemeinden durchaus eine religiöse und moralische Vorbildfunktion.[Anm. 236] Diese konnte bei oben erwähntem Samuel zu Algesheim allerdings bezweifelt werden. Seine Schwester Brunlin hatte sich über zehn Jahre vor Samuels Wahl zum Vorgänger taufen lassen, um einen Heidelberger Bürger zu heiraten. Zudem klagte sie 1526 gegen den gemeinsamen Bruder Salman von Kronberg, wohnhaft zur Krone in Frankfurt, um ein testamentarisches Legat ihrer Mutter Guttlin in Höhe von 30 Gulden. Der Fall sorgte für Aufsehen und vermutlich auch zur Einberufung eines Rabbinatsgerichtes. Zumindest wurden neben Samuel und anderen Juden noch Rabbi Josef von Mantua, Rabbi Gumprecht Levi, Rabbi Meier und Rabbi Jacob als Zeugen vernommen.[Anm. 237]

Auch der Mainzer Vorgänger Josel war in einen Rechtsstreit verwickelt. Am 25. Februar 1539 bekundete Erzbischof Albrecht einen Vergleich, den seine dazu verordneten Räte in einer Streitsache zwischen Michel, Judenbürger zu Mainz, und Richard Hieronimus Sartorius über 172 Gulden sowie zwischen dem Juden Josseln und besagtem Sartorius wegen etlicher Quittungen errichtet haben.[Anm. 238] Sein Kollege David hatte bereits am 6. Februar 1523 wegen der von Gutlin verhinderten Herausgabe eines Kleinodes, das bei Salman zur Krone in Frankfurt lag, einen Prozess geführt.[Anm. 239] Josels genauer Wohnort ist unbekannt, David wohnte hingegen bis 1545 in dem erwähnten Haus in der Judengasse (Nr. 1651/52), wofür er seit 1543 nur noch 8 Schilling zahlte.[Anm. 240] Als weitere Bewohner der Judengasse kommen Mosche Leffel, dessen Streit mit Itzig von Falkenstein im Oktober 1542 vor den Frankfurter Rabbinern geschlichtet wurde,[Anm. 241] und Menlin, Jude zu Mainz, in Frage.[Anm. 242] Dieser bürgte am 16. Juli 1543 zusammen mit Salman von Bretzenheim für Lemlin von Algesheim, der gerade aus dem Gefängnis des Erzbischofs entlassen worden war und Urfehde schwor.[Anm. 243] In den Jahren 1544 und 1545 wohnte auch Yemes der Jud im Haus zur Eichel (Nr. 1601/02) und zahlte dafür jährlich einen Pfund Heller und sieben Schillinge.[Anm. 244]

Somit gab es im frühneuzeitlichen Mainz eine Straße, die mindestens von 1526 bis 1545 kontinuierlich von mehreren Juden bewohnt und seit 1526 in nichtjüdischen Quellen als Judengasse bezeichnet wurde. Im Haus zum Kuttenpfeffer befand sich zudem ein Betraum bzw. eine Synagoge, die in den Zinsbüchern jedoch nicht vermerkt ist, vermutlich da zur Lokalisierung der Hausname ausreichte. Dagegen bezeichnet die Stadtaufnahme von 1568 dieses Haus als ehemalige Judenschul, was ebenso wie der Straßenname Judengasse offensichtlich Eingang ins öffentliche Bewusstsein gefunden hatte.[Anm. 245] Mit dieser neuen Synagoge, dem weiter genutzten alten Judenfriedhof, der Mikwe im Haus zum Kalten Bad und der vermutlich für einen Minjan ausreichenden Zahl jüdischer Erwachsener waren alle Voraussetzungen für eine vollständige Gemeinde geschaffen. Darüber hinaus bestand seit 1537 wieder eine gemeine Judenschaft mit gewählten Vorgängern, die gemeinsam mit der Judenschaft des Rheingaus als Ansprech- und Verhandlungspartner des Mainzer Erzbischofs fungierten. Demgegenüber scheint es zwischen 1470 und 1519 zumindest in Mainz selbst keine Synagoge und auch keine Gemeindeorganisation gegeben zu haben. Mit der individuellen Aufnahme durch den Erzbischof wurde den Juden meist auch eine Wohnung zugewiesen, die in bzw. neben dem Kalten Bad, in Vilzbach oder in Weisenau liegen konnte. Die beiden Vororte[Anm. 246] scheinen seit 1526 kaum noch eine Rolle als jüdische Wohnorte gespielt zu haben. Doch wann haben sich Mainzer Juden entschlossen, zusammen in der Judengasse zu wohnen? Und warum wurde dies ‚toleriert‘, wo doch Kardinal Albrecht zuvor die Juden in verschiedenen Gegenden ansiedelte? Spielte der Mainzer Erzbischof tatsächlich keine Rolle mehr bei ihrer Aufnahme und der Zuweisung von Wohnungen?

Die Lokalisierung der Zinshäuser mit dem Zusatz in der Judengaßen setzt voraus, dass diese Bezeichnung zumindest für die Geistlichen von Altmünster ein geläufiger Straßenname darstellte. Da dort im Mittelalter keine Juden gewohnt hatten und zudem wegen einzelner jüdischer Bewohner kaum eine Straße als Judengasse bezeichnet worden wäre,[Anm. 247] dürften sich die Mainzer Juden auf eine obrigkeitliche Verfügung hin in dieser Gasse angesiedelt haben. Womöglich hatten die Bauernaufstände jüdische Familien veranlasst, aus der Umgebung nach Mainz zu fliehen. Da das Kalte Bad nicht ausreichend Wohnraum gewährte und eine Einquartierung bei Christen nicht in Frage kam, könnte das Domkapitel bzw. der kurfürstliche Statthalter den Flüchtlingen Häuser in der kaum bewohnten Judengasse zur Verfügung gestellt haben. Die Lage gegenüber dem Antoniterkloster und die geistliche Eigentümerschaft der Häuser könnten allerdings auch auf religiöse Motive hindeuten.[Anm. 248] Womöglich besteht auch ein Zusammenhang zu dem Gelehrten Friedrich Nausea, der - zuvor in Frankfurt wirkend, wo Juden seit 1462 in der Judengasse leben mussten - im März 1526 zur Bekämpfung reformatorischer Ideen zum Domprediger bestellt wurde und dessen Schrift fünf merkliche sermone dem Volk eine Handreichung wider alle feind Christlicher religion geben sollte.[Anm. 249] Da Kardinal Albrecht von Brandenburg zwischen 1519 und 1537 keine aktive Judenpolitik in Mainz betrieb, könnte das Domkapitel den größeren Handlungsspielraum genutzt haben, um die Judengasse einzurichten. Eine solche Maßnahme würde zumindest erklären, weshalb die Mainzer Juden binnen kurzer Zeit mehrere benachbarte Häuser mieten und ohne Erlaubnis des Erzbischofes, an den sie auch das Synagogicum[Anm. 250] entrichten mussten, in einem Haus des Altmünsterklosters eine Synagoge einrichten und unterhalten durften.[Anm. 251] Bereits Karl A. Schaab meinte, dass der Straßenzug „schon über hundert und mehrere Jahre die Judengasse hieß, weil sie wahrscheinlich bei ihrem Entstehen zur Wohnung der Juden bestimmt war“[Anm. 252]. Ein Hinweis darauf findet sich auch in der Judenordnung vom 12. November 1671, deren erster Artikel vorsah, dass zukünftig nicht mehr als zehn schutzverwandte Juden mit ihren Familien in der also gedachten alten Judengasse ohnfern der armen Clarissen wohnen sollten.[Anm. 253] Insofern dürfte das Wohnen in der Judengasse eher die Folge obrigkeitlicher Verfügung als der Ausdruck religiös-kultureller Selbstvergewisserung gewesen sein.


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.1.4.II.4. „Judeorum expulsio“ (1545) und beschränkte Wiederaufnahme ins „Kalte Bad“ (ab 1556)

Am 20. September 1558 erklärte Erzbischof Daniel Brendel von Homburg (1555-82) in einem Publicandum gegen wucherliche kontrakt, dass sein Vorgänger Sebastian von Heusenstamm (1545-55) in kraft des heiligen Reichs policey alle Juden so viel derselbigen der zeit yn yrer liebden Erzstift und obrigkeit gesessen gewesen, ausbietten lassen hatte.[Anm. 254] Ob es sich hierbei lediglich um die Bestätigung eines früheren Ausbietungsmandats[Anm. 255] bzw. um einen Legitimationsversuch für sein eigenes Antiwuchermandat handelte, oder es unter Erzbischof Sebastian tatsächlich zu einer Ausbietung aller Juden aus dem Erzstift kam, ist mangels Quellenbelege nicht abschließend zu beurteilen. Allerdings deuten folgende Einträge in den Protokollen des Mainzer Domkapitels auf eine erfolgte Ausbietung hin. Bereits Anfang 1541 forderte das Domkapitel Kardinal Albrecht zu einem härteren Vorgehen gegen die Juden auf, da sie einen Teil der Landsteuer hinterzogen und den Erzbischof in Bezug auf ihre Vermögensverhältnisse mit der unwarheit bericht und betrogen hätten. [Anm. 256] Da im Obererzstift 13.000 Gulden schulden festgestellt wurden und ein noch höherer Betrag im Untererzstift zu erwarten war, gedachte Erzbischof Albrecht für fünf Jahre 10.000 Gulden Steuer von den Juden zu fordern.[Anm. 257] Zudem sollten sie umb ungleiches berichts willen eine Strafe zahlen. Allerdings wollte der Erzbischof ihnen den eid erlassen.[Anm. 258] Das Domkapitel, das die Eidabnahme wiederholt gefordert hatte, erwog nun, die Juden an allen orten aus dem stift zu verjagen. Ferner wurde beschlossen, den Juden ires wuchers halber ein masz zu geben.[Anm. 259] Am 26. November 1541 schrieb das Kapitel schließlich den Juden vor, an Dreikönig (6. Januar) 1542 drei Ziele der Landsteuer zu erlegen und die übrigen drei Ziele 1543 und 1544 zu entrichten.[Anm. 260] Im Jahre 1542 hatten die Juden des Erzstifts zusätzlich 10.438 Gulden an Türkensteuer aufzubringen, während die übrige Bevölkerung lediglich 17.639 Gulden zahlen musste. Gegen eine weitere Besteuerung erhob die jüdische Gemeinde im Jahre 1543 Einspruch und berief sich auf die früher zugesicherte Steuer- und Zollfreiheit. Daraufhin beschloss das Kapitel die Beseitigung dieses Privilegs und die ausnahmslose Besteuerung aller Juden in Mainz.[Anm. 261] Da die erzstiftischen Juden auch in den folgenden Jahren ihre Landsteuer nicht zahlen konnten, gewährte Albrecht im Juli 1543 eine Stundung in vier Jahresraten.

Das Domkapitel reagierte mit Befremden auf dieses Entgegenkommen, weil die Juden erweislich ca. 100.000 fl. schulden im stift stehen hätten, die ihnen jährlich mehr als 5.000 Gulden einbrächten.[Anm. 262] Im August beriet das Kapitel erneut die abschaffung der Juden aus dem Erzstift, stellte diese jedoch solange zurück, bis die Juden ihre vier ausstehenden Landsteuerziele in Gold erlegt hätten.[Anm. 263] Im April 1544 teilte der Hofmeister dem Domkapitel als des Erzbischofs meinung mit, dass in der bisher verzögerten handlung gegen der Juden beschwerung fortzufahren sei.[Anm. 264] Jedenfalls enthalten die Protokolle unter dem 16. Juni 1545 einen Eintrag mit der Randbemerkung Judeorum expulsio ex diocesi Moguntin(a). Darin werden zwei nicht überlieferte Verzeichnisse erwähnt, zum einen wie lang noch eyn jeder Jud alhie zu Mentz zu sitzen, unnd wann ir jedes freiheyt eyn endtschafft errreicht, zum andern wes eyn jeder Jud hin unnd wider an schuld außstendig hat. Hierauf meinte das Kapitel, beim Erzbischof offen mandata erreichen zu können, wodurch allen Juden bej straff, leib und guts gepotten [würde], hinfurther nichs uff pfandt zu leihen oder sonst zu eyniche weg wucher zu treiben.[Anm. 265] Falls ohne Nachteil des Erzbischofs gegebner brief und siegel nit zu thun wäre, sollten die Juden dadurch one das genugsam verjagt und vertrieben wer[d]en[Anm. 266]. Aus den folgenden Monaten ist weder ein Antiwuchermandat noch ein Vertreibungsbefehl überliefert. Bevor Kardinal Albrecht am 25. September 1545 verstarb, ließ er noch seinen Juden burger Mosche zu Mainz abheischen, da dieser auf Antrag des Hans von Speyer beim Freigrafen zu Neuenstadt und Suderland verklagt worden war.[Anm. 267]

Allerdings blieben die Vertreibungspläne des Domkapitels zumindest für die Juden in der Stadt Mainz nicht ohne Folgen. Am 28. Juli 1545 bat Abraham zum Bock, seinen Schwiegersohn Abraham von Mainz zu sich in die Frankfurter Stättigkeit aufzunehmen. Nachdem Abraham seinen Entlassungsschein vorgelegt hatte, willigte der Rat ein.[Anm. 268] Auch die Bewohner der Judengasse scheinen Mainz verlassen zu haben. Während David und Yemes der Jud für das Haus im Rosengarten (Nr. 1651/52) und das Haus zur Eichel (Nr. 1601/02) noch 1544 und 1545 Miete zahlten,[Anm. 269] steht 1546 hinter ihren Einträgen itzu(n)dt dat Ammelley und nu(n)c dat ... vermerkt. Und im Jahre 1547 heißt es: hat etwe David der Jud ingewo(n)t, nu(n)c Hanß Eberßbach(s) und Yemes der Jud hat ingewondt [...] nu(n)c dat der keller im sloss bzw. als Glosse nu(n)c Joha(n) Jorda(n)[Anm. 270] Über ihren weiteren Verbleib sind keine Informationen überliefert. Demgegenüber treten andere Mainzer Juden erst nach ihrem Wegzug überhaupt in Erscheinung. So bat Seligmann von Worms am 16. September 1546 den Rat von Frankfurt um Freigabe seines Hausrats, den er dorthin gebracht hatte, als er von Mainz abziehen musste. Der Rat gab daraufhin den Hausrat frei, Geld und Kleinodien jedoch nicht.[Anm. 271] Seit September 1547 ersuchte Josef der Goldschmied, Jude aus Mainz, um Aufnahme in die Stättigkeit und um Zuweisung einer Wohnung in Frankfurt. Obwohl sich der kaiserliche Obrist Georg von Hell und der Kaiser selbst für ihn einsetzten, erhielt er erst am 6. März 1548 die Stättigkeit, doch noch immer keine eigene Wohnung, da alle Häuser in der Frankfurter Judengasse bewohnt waren.[Anm. 272] Nur wenige Monate nach der Forderung des Domkapitels, den Juden entweder den Wucher zu verbieten oder sie aus dem Erzstift auszutreiben, haben somit mindestens vier Juden die Stadt Mainz verlassen. Zur gleichen Zeit starb Albrecht von Brandenburg, der in den Jahren zuvor auf eine Vermittlung zwischen den erzstiftischen Juden und dem Domkapitel bedacht war. Bis sein Nachfolger Sebastian von Heusenstamm im Amt war, der am 20. Oktober zum Erzbischof gewählt, am 27. Januar 1546 von Rom bestätigt und am 2. Mai 1546 geweiht wurde, oblag dem Domkapitel die Regierung des Erzstifts. Es drängt sich daher der Verdacht auf, dass das Domkapitel Maßnahmen gegen jüdischen Wucher oder sogar die Ausweisung der Juden aus Mainz bzw. dem Erzstift während der Sedisvakanz[Anm. 273] beschlossen oder diese dem neuen Erzbischof in der Wahlkapitulation aufgebürdet hat.[Anm. 274] Von spätestens 1547 bis zum Jahre 1556 scheinen keine Juden in Mainz ansässig gewesen zu sein.[Anm. 275] Selbst wenn eine dauerhafte Niederlassung nach der angenommenen Ausweisung überhaupt wieder erlaubt gewesen war, konnte eine Rückkehr kaum lohnenswert erscheinen. Nach der Eroberung und Brandschatzung durch die Truppen von Markgraf Albrecht Alkibiades von Brandenburg-Kulmbach im Sommer 1552 war die Stadt baulich wie wirtschaftlich großenteils ruiniert.[Anm. 276] Erst unter Erzbischof Daniel Brendel von Homburg (1555-82) erfuhr Mainz, insbesondere durch die Zuwanderung Auswärtiger, eine Wiederbelebung der Konjunktur.[Anm. 277] Insofern besteht hier – ob aufgrund einer Vertreibung oder lediglich verschlechterter Rahmenbedingungen – eine mindestens ebenso große Zäsur in der jüdischen Geschichte von Mainz wie bei der allgemeinen Ausweisung der Juden aus dem Erzstift (1470/71). Die Epoche der jüdischen Gemeinde mit konzentriertem Wohnen um die Synagoge in der Judengasse war vorbei und sollte bis 1662/71 – wenn auch unter anderen Vorzeichen – keine Entsprechung finden. Die Judengasse blieb zwar als Straßenname erhalten, wie die Stadtaufnahmen von 1568 und 1594 zeigen,[Anm. 278] spielte jedoch fortan als jüdischer Wohnort keine Rolle mehr.[Anm. 279] Die erste Schutzaufnahme nach der für etwa 1545 angenommenen Ausweisung erfolgte dem-entsprechend am 31. Mai 1556 wieder ins Kalte Bad. Bis zum Widerruf durfte Mendlin von Bergkastel[Anm. 280] samt Frau, Kindern und Gesinde in der Herberge wohnen und sich von der wirtschaft, auch hantieren mit kaufen und verkaufen ernähren. An Schutzgeld sollte er jährlich zwölf Gulden zahlen.[Anm. 281] Vom 22. November 1563 bis zum 13. Dezember 1564 führte Men(d)lin, vertreten durch den Frankfurter Gerichtsprokurator Michael Raab[Anm. 282], einen Prozess gegen Hans Caspar, den nachgelassenen Sohn des Straßburger Bürgers Johann Eberhart. Dieser hatte sich am 23. November 1562 verpflichtet, die gegenüber Menlin schuldig gewordene Geldsumme in Höhe von 327 Gulden und auch vonn iglich(en) guldenn alle wochen ein pfennig [...] uf nechst kommende fastenmeß zu entrichten. Bei nicht getätigter Bezahlung durfte Menlin die Ausstände an dessen gesamtem Besitz befriedigen.[Anm. 283] Am 17. September 1563 erhielt sein Schwiegersohn Israel zum Engel in Frankfurt für zwei Schuldverschreibungen samt Zinsen 355 Gulden von Johann Eberhart.[Anm. 284] Kurz darauf ließ Menlin, da Johanns Schulden immer noch ausstanden, alle wein und gelt hinder Madern Rueln bendern unnd Peter Feln kellern des closters zu S[t]. Catharinen, die Johann Caspar gehörten, durch den weltlichen Richter Hans Bewerlin in Arrest nehmen.[Anm. 285] Den gleichen Wein hatte angeblich zuvor der Straßburger Bürger Nikolaus von Dürkheim gekauft, weshalb der Gerichtsprokurator Bonifatius Winneck nun in dessen Namen gegen die Arrestierung des Weines durch Menlin klagte.[Anm. 286] Dieser brachte vor, der Jude habe durch

anreitzung unnd anstifftung Israels Judenns zum Engell alhie zur Franckfurt sein Menndlein Judenn dochterman, welchem alle geschwinde unnd gefarliche pratiken zusuchenn nit zuvil, anwaldts hernn principaln ob angeregte wein arreßtiren lassen, [...] als ob die viel ermeltem Hannsenn Eberhartenn zustendig werenn.[Anm. 287]

Nach Vernehmung und ausführlicher Befragung verschiedener Zeugen entschieden Schultheiß und Schöffen, dass der Arrest pillich unnd mit recht ergangen sei, da kein ordentlicher Kauf abgeschlossen und Johann Caspars Schulden gegenüber Menlin noch nicht beglichen worden waren.[Anm. 288] Neben Mänle wohnte gemäß der Stadtaufnahme von 1568 auch die Witwe des jüdischen Arztes Lazarus im Judenhaus zum Kaltenbadt zu zweien wonungen[Anm. 289]. Dessen Gesuche um Aufnahme in die Frankfurter Stättigkeit 1554 und 1562 wurden abgelehnt, da er ein „unruhiger Jude“ sei.[Anm. 290] Im gemischtherrschaftlichen Weisenau lebten 1558 Salman, der ein Darlehen von 2.000 Gulden bei Bürgern vermittelte,[Anm. 291] sowie 1561 Beifus als Schutzjude des Grafen von Isenburg-Büdingen und der getaufte Jude Anton Jost als erzbischöflicher Untertan.[Anm. 292] Mit zwei jüdischen Haushalten im Judenhaus zum Kalten Bad und der Ansässigkeit einiger Juden in Weisenau, die womöglich auch einen Betraum unterhielten, bestand nach 1561 eine vergleichbare Wohnsituation wie vor 1525. Die wenigen Nachrichten über Juden – in den Jahren von 1568 bis 1577 wurde nur Menlin 1575 im Kalten Bad erwähnt[Anm. 293] – deuten darauf hin, dass unter Erzbischof Daniel Brendel von Homburg nur sehr wenige Juden in und um Mainz gelebt haben. Auch der am 7. August 1567 am Galgen vor dem Gautor gehängte Jude dürfte ein Fremder gewesen sein.[Anm. 294]

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.1.5.II.5. Vorstand sucht Mitglieder: Münzjude Joseph als schillernde Leitfigur (1577-91)

Seit den späten siebziger Jahren des 16. Jahrhunderts mehren sich die Erwähnungen von Juden in Mainz. Vermutlich seit 1571 wohnte Jakob von Mainz im Kalten Bad, obwohl keine Aufnahme bzw. kein Schutzbrief überliefert ist. Sein Sohn David bat am 2. Oktober 1578 den Frankfurter Rat, Gottschalk zum Spiegel anzuhalten, ihm sein Geld samt Zins, Unkosten und Schulden zurückzuzahlen oder selbigen in Haft zu nehmen bzw. auszuweisen.[Anm. 295] Einige Jahre später zog auch dessen Bruder Joseph zum Vater Jakob.[Anm. 296] Denn am 17. September 1577 klagte Heinrich von Selbold, Mainzer Vizedom und Hofrichter, über zwei Frankfurter Bürger, die dem Mainzer Juden Joseph zum Kalten Bad Gewalt angetan hätten.[Anm. 297] In einer Klagsache gegen die Mainzer Judenschaft zum Kalten Bad beschwerte sich der bereits erwähnte Anton Jo(b)st im Juni 1581, dass diese ihm alle weg und steg mitt irem gewönlichem schauffeln abzugraben und zu verlegen trachten und die Christen beschweren würden. So habe der alte Jude Jakob unter dem schein angemaßter arztkunst seinen Sohn Josef mit weib und kind, ungeachtet dessen, dass zuvor zwei, nämlich Mengin und Jacob, die Judenbehausung inne haben, [in das Kalte Bad] eingeschleift.[Anm. 298] Neben der Scharlatanerie bezichtigte er Jakob den arzt auch noch des Betruges. So habe Henrich Paulus, Bürger und Wachtmeister zu Mainz, bei ihm 350 Gulden zu 5 Batzen geliehen und dafür all sein Silber und seine Kleinodien versetzt, die Jakob jedoch nicht als Unterpfand, sondern auch guntter verschreibung und bekantnußen angenommen hätte. Nach Henrichs Ableben verweigerte Jakob zunächst seiner Witwe die Restitution der Unterpfänder und erklärte dann, dass die versetzten Stücke bei den Juden in Frankfurt lägen.[Anm. 299] Im Mittelpunkt von Josts Klageschrift stand allerdings Josef zum Kalten Bad, der durch Wechsel und Ausfuhr von Münzen, Aufkauf von Silber und wucherliche Geldleihe die städtische Wirtschaft beeinträchtige und insbesondere den Bürgern zum Nachteil gereiche. Diese würden klagen:

1. Der junge Joseph raffe in Mainz allerhand grobe Sorten und Münzen durch Wechselgeld auf und bringe sie dann zu den Juden nach Frankfurt. So gingen die Reichsmünzen und Grobgeld in die Frankfurter Judengasse und Pfennige nach hier.

2. Die Goldschmiede zu Mainz klagen auch, dass ihnen durch Aufkauf von Silber durch Joseph großen Schaden zugefügt werde. Er biete alles auf, damit ihnen nichts in die Hand komme.

3. Wucherliche Kontrakte, die durch Reichskonstitutionen und kaiserliche Privilegien und öffentlich angeschlagenem kurfürstliches Mandat im Erzstift Mainz verboten seien, werden nachweislich von den hiesigen Juden und auch wohl usuras usurarum getätigt. So werden kurfürstliche Untertanen in ihren höchsten Nöten beschwert.[Anm. 300]

Inwieweit diese Klageschrift die tatsächlichen Verhältnisse widerspiegelt oder lediglich eine Abrechnung des getauften Juden Jost mit seinen ehemaligen Glaubensbrüdern darstellt, soll nun im Einzelnen untersucht werden. In einem beigefügten Verzeichnis erwähnt Jost neben angeblichen Betrugs-, Diebstahls- und Hehlereidelikten, deren Wahrheitsgehalt nicht überprüfbar ist, auch Beispiele für wucherliche Kontrakte. So hätte Hans Seiler allerhand Hausrat und Eisenwaren versetzt und Geld darauf entliehen, wofür er von einem Gulden pro Woche einen Pfennig (~22%) Zinsen zahlen musste. Und für eine jährliche Rente von einem Gulden habe Haubenrißer 20 Gulden Kapital von einem Juden erhalten, was einem Zinssatz von 5% entspricht.[Anm. 301] Laut der Reichspoliceyordnung von 1577 durften sowohl bei Rentenkäufen als auch bei Darlehensgeschäften lediglich 5% Zinsen genommen werden.[Anm. 302] Über diese subsidiäre Regelung hinaus erhielten die ins Mainzer Erzstift aufgenommenen Juden jedoch gewöhnlich die Erlaubnis, bei Darlehen einen wöchentlichen Zins von einem Pfennig pro Gulden zu nehmen. Demnach überschritten die von den Juden erhobenen Zinsforderungen nicht die gültigen Beschränkungen und stellten entgegen Jost Behauptung keine wucherliche contract dar. Schwieriger verhält es sich mit dem angeblichen Vorwurf der Goldschmiede, dass sie kein Silber mehr erhalten könnten, da Joseph für dessen Aufkauf alles aufbiete. Auf der einen Seite forderten die Mainzer Goldschmiede bereits am 27. November 1578 vom Stadtrat, den Juden zu befehlen, sich des uffkauffe(n)s des bruchsilbers und anderer dem handtwerck nachtheiliger practicken gentzlich zu enthalten[Anm. 303]. Am 15. Juli 1581 klagte der Goldschmied Wilhelm Schreiner sogar gegen Joseph, der ihn bei einigen Silberstücken, die Schreiner für ihn herstellen sollte, um 50 Gulden Arbeitslohn und um einen Silberdolch von 42 Lot (ca. 630 Gramm)[Anm. 304] übervorteilt habe. Außerdem soll Joseph versucht haben, Schreiners Gesellen heimlich für ihn arbeiten zu lassen. Bevor der Jude in die Stadt gekommen war, sei Silber umb einen ziemblichen pfennig zu erwerben gewesen, jetzt ginge jeder Kauf über den Joseph zum Kalten Bad, da er alles Gold und Silber in Mainz für- und aufkaufe. Auch bringe er von Frankfurter Juden gefertigte Silberarbeiten nach Mainz und hausiere mit ihnen. Die hiesigen Goldschmiede beauftrage er lieber mit großen Arbeiten, damit er mehr Gewinn habe als sie Macherlohn.[Anm. 305] In einem ausführlichen Gegenbericht widerlegte Joseph die Vorwürfe, leugnete aber nicht, dass er

vilmals uff begernn cristlicher und weltlicher, hohes unnd niedrigs stanndts personenn edell unnd burgern zu hochzeitten unnd andern derenn nottdurfft silbern unnd güldenn geschmeidt, cleinodien, ring und anderst vonn Frannckfurtt in eill zu wegenn pracht [habe], dennselbenn solches zu hauß getragenn, und jeden menniglich zu diennenn geneigt geweßenn [sei].[Anm. 306]

Allerdings sei ein solche uffrichtige handierunge hiebevor seinem furfarn Lasarus unnd bißanhero seinem beywonendtem nachbarn Mennge Judenn alhier so wenig als ihm verbottenn geweßen. Im Gegenzug unterstellte Joseph dem Goldschmied Wilhelm Schreiner Mängel hinsichtlich Buchführung, Haushaltung und Arbeitsmoral vor. So habe dieser biß umb mittage zeit geschlaffenn [und] seine gesellen mußig umbher spatzirn gehn lassenn[Anm. 307]. Den angezogennenn goltt unnd silber kauff belanngent gestand Joseph, in zwei Testamenten und von verschiedenen Vormündern etlich altt silber geschätzt und gekauft zu haben.[Anm. 308] Anton Jost bekundete am 23. Juni 1581 ebenfalls, dass die Juden wohl für etliche 1.000 Gulden Silbergeschirr zu Mainz in geistlichen und weltlichen Testamenten, auch außerhalb derselben aufgekauft und den Bürgern wieder mit Gewinn aufgegängelt hätten.[Anm. 309] Auf der anderen Seite zeichnet der Bericht des Vizedoms Eberhard Brendel von Homburg, der die Goldschmiede wegen des unziemblichen wuchers, betrugs und vorkauffs [der Juden] examiniert und befragt hatte, ein vollkommen abweichendes Bild. Demnach habe Jost, obwohl Schreiner dies abgelehnt hätte, in dessen Namen eine Supplik gegen die Juden eingereicht. Vor den Vizedom sei keine Klage von irgendjemandem in dieser Stadt gekommen. Die Juden streckten ettlichen bürgern auf ein Viertel- und Halbjahr Geld vor, nähmen davon jedoch keine pensionen, viel weniger wucher. Eberhard Brendel schimpfte zwar Anton Jost einen „aufrührerischen, ehrabschneiderischen gesell“, bestätigte aber indirekt die angeblichen Silberaufkäufe: Wenn die Juden nicht mit Silber aushelfen würden, müsste ein Teil von ihnen ihr Handwerk niederlegen. Der Aufkauf der Juden füge den Goldschmieden somit keinen großen schaden zu, wie es Jost propagierte. Da die meisten von ihnen kaum sechs oder zehn Gulden zahlen könnten, seien sie vielmehr auf die Hilfe der Juden angewiesen, die ihnen Silber vermutlich auch bargeldlos gegen Verschreibung oder gegen fertige Silberarbeiten aushändigten. Daher hätten die Goldschmiede mit Ausnahme von Wilhelm Schreiner keine Klagen gegen die Juden, sondern seien wohl zufrieden mit ihnen. Denn sie verhielten sich so, wie sich Juden immer verhalten haben.[Anm. 310]

Zur Verifizierung des Vorwurfes, der junge Joseph wechsle in Mainz verschiedene grobe Münzen auf, bringe sie nach Frankfurt und tausche sie dort in Pfennige ein, muss eine spätere Quelle herangezogen werden. Am 24. November 1590 beschwerten sich Statthalter und Räte zu Heidelberg über den bekannten Münzmeister Andreas Wachsmuth[Anm. 311] und Joseph zum Kalten Bad wegen verursachter Unrichtigkeiten im Münzwesen. Demnach solle Joseph die Münzstätte in Kirchheim[Anm. 312] in verlag haben und hie unnd wider die grobere muntz sortten einzuwechseln und nach Kirchheim zu schicken pflegen, wo sie widerumb geschmelzt unnd in andere grobe unnd kleine Muntzen verendert werden. Die gröberen Sorten davon verhandtire er außer landts an frembde ortt. Da diese dort häufig abermals anderst gestegt wurden, trat eine steigerung der groben sorten ein, worüber sich der Fränkische, Bayerische und Schwäbische Reichskreis in einem jüngst zu Nürnberg verabschiedeten Abschied beklagten.[Anm. 313] Eine Untersuchung durch den kurmainzischen Beamten Rudolf Kemmerich ergab laut Bericht vom 18. Dezember 1590, dass Joseph zeitlich alt ungemuntzt silberwerck auff Kirchheim schicke und im Gegenzug gemuntzt neue halb patzen unnd pfenningh empfange. Dabei sollen ihm Frankfurter Juden behilflich sein, indem sie sowohl Altsilber bringen als auch diejenigen neuen Münzen, die Joseph nit verwechsseln unnd andweiden konne, zu vertreiben helfen.[Anm. 314] Darüber, ob Joseph auch gemuntzte Reichs oder andere grobe müntzen darzu genommen oder ob und auf welche Weise er die Münzstätte in Kirchheim bestandenn und angenommen hatte, konnte Kemmerich nichts in Erfahrung bringen.[Anm. 315] Nach diesem Bericht verurteilte die kurmainzische Kanzlei am 23. Juli 1591 Joseph zu einer Geldbuße von 300 Talern, zahlbar innerhalb drei Wochen. Zukünftig solle er sich solches uffwechselens aller verbotenen Münzen bei angedrohter leibstraf enthalten.[Anm. 316] Dieser entschuldigte sich am 9. August 1591 und erklärte, er habe nur Silber und böse Münzen zum tigel verdambter sortten zur Münzstätte geliefert, niemals jedoch selbst irgendwelche Münzen eingeschmolzen. Gemäß seinem Schutzbrief habe er das Recht, alle unverbotenen Münzen zu wechseln. Da er als armer Judt kein andere gemeine burgerliche handtthierung treiben oder ligente guetter an sich bringen dürfe, seine Frau und Kinder kaum ernähren könne und zudem derzeit ein Haus baue, bat er um Minderung der Geldbuße.[Anm. 317] Aus den Berichten ergibt sich, dass der Mainzer Jude Joseph zum Kalten Bad bereits zum Ende des 16. Jahrhunderts als Lieferant der Münzstätte in Kirchheim, wenn nicht sogar als deren Pächter, fungierte.[Anm. 318] Als solcher hat er grobe Münzen aufgewechselt und in kleine Münzen minderen Wertes, sogenannte Heckenmünzen[Anm. 319], einschmelzen lassen.[Anm. 320] Insofern kann Joseph als frühes Beispiel eines jüdischen Münzlieferanten und Münzjuden gelten.[Anm. 321] Unklar bleibt jedoch die Frage, ob er eigenmächtig oder sogar in obrigkeitlichem Auftrag handelte. In Anbetracht seines Vergehens, das auch zu Verstimmungen mit Kurpfalz führte, ist es jedenfalls verwunderlich, dass er keine Haft- oder gar Leibstrafe erhielt. Joseph zum Kalten Bad scheint aufgrund seiner wirtschaftlichen und sozialen Kompetenz über gute Kontakte zum Erzbischof verfügt zu haben, was ihn in die Nähe der späteren Hofjuden rücken lässt. Demgegenüber musste der Proselyt Anton Jost aufgrund seiner ‚Verleumdungen' gegen die Juden, obgleich sie zumindest teilweise zutrafen, die Stadt verlassen. In einer letzten Supplik erklärte dieser am 14. Juli 1582 als Rechtfertigung, dass er seines seelenheiles willen aus christlichem eifer gehandelt habe, um den „verderblichen schaden der Juden zu Mainz aufzudecken“. Der junge Joseph und auch Mengen Juden zum Kalten Bad hätten es verstanden, die Bürger für sich zu gewinnen. Denn sie hätten in allen orten den weg also bereit und schön gemacht, dass niemand wider sie etwas tun möge, und wenn er nicht missgunst auf sich laden will, sie in ehren halten muss.[Anm. 322] Wie auch in diesem Streitfall deutlich wurde, gewährten der Mainzer Erzbischof und seine Beamten den Schutzjuden gleichermaßen wie ihren christlichen Untertanen Rechts- und Amtshilfe. Als der Frankfurter Bürger Johann Pfeffer einen Kredit über 145 Gulden nicht innerhalb der gesetzten Frist an Joseph zum Kalten Bad zurückzahlte, verwendete sich der Mainzer Vizedom Eberhard Brendel von Homburg im Jahre 1582 für „seinen Amtsangehörigen“[Anm. 323]. Am 21. Februar 1583 bat Joseph den Frankfurter Rat, den Schuldner Pfeffer zur Zahlung anzuhalten, und weist darauf hin, dass Pfeffer das Haus, das er an Hans Kirch verkauft hatte, als Sicherheit für seine Schuldforderung ihm verpfändet habe.[Anm. 324] Da diesbezüglich keine weiteren Eintragungen überliefert sind, dürfte der Frankfurter Bürger den ausstehenden Betrag an Joseph gezahlt haben. Im Falle eines Kreditausfalles hätte der Mainzer Schutzjude vermutlich erneut Rechtshilfe durch den Vizedom erhalten.

Im gleichen Jahre oder kurz zuvor soll eine neue jüdische Gemeinde in Mainz gegründet worden sein.[Anm. 325] Einziger Anhaltspunkt hierfür ist das Mainzer Memorbuch, dass der Vorsteher Juspa Menz, identisch mit Joseph zum Kalten Bad, am Ende des 16. Jahrhunderts durch den Schreiber Abraham anlegen ließ.[Anm. 326] Das Totengedenkbuch verzeichnet als Nachtrag für das Jahr 1583 neun Juden, als erstes Rabbi Jakob Kohen, Vorstand, Sohn des Mayer Kohen.[Anm. 327] Die Zahl der Verstorbenen und die Existenz eines Vorstandes lassen darauf schließen, dass die Gemeinde schon seit einiger Zeit bestand.[Anm. 328] Wie oben erwähnt, war bereits 1581 von der Mainzer Judenschaft zum Kalten Bad die Rede. Das dortige Judenhaus mit dem rituellen Tauchbad beherbergte von mindestens 1492 bis 1525 und danach wieder seit 1575 jüdische Familien und durchreisende Juden.[Anm. 329] Insofern stellt es den wichtigsten Ort jüdischer Siedlungskontinuität in Mainz dar, auch wenn es vermutlich nicht über einen Betraum verfügte. Erst der Vorgänger Joseph, der auch im Haus zum Kalten Bad wohnte, ließ dort eine synagoge einrichten und auf eigene Kosten die alte Mikwe wiederherstellen. Dazu scheint Joseph umfassende Umbauarbeiten vorgenommen zu haben, die er vor August 1591 mit kurfürstlicher Genehmigung begonnen hatte[Anm. 330] und offensichtlich bis 1594 abschloss:

Das Judenhaus zum Kaltenbadt zu zweien wonungen, bewont das ein Men(n)le, Jud, das ander Lazari, artzes, witwe. Ist nunmehr zuesamengezogen, zue einem neuen haus gebauet sampt einem judischen bronnen und synagog durch Joseph, Juden.[Anm. 331]

Damit wurde das Haus zum Kalten Bad endgültig zum religiösen und sozialen Mittelpunkt der jüdischen Gemeinde, die noch wenige Mitglieder zählte. Das Mainzer Memorbuch enthält für die Jahre 1583 bis 1600 lediglich 24 Nekrologe.[Anm. 332] Es ist daher fraglich, ob die in Mainz lebenden Juden über die für Gottesdienste benötigte Zahl von zehn erwachsenen Männern (Minjan) verfügten oder ob auch Juden aus umliegenden Orten wie Weisenau[Anm. 333] die neue synagog besuchten. Für einen Anstieg der jüdischen Bevölkerung in Mainz sorgte vermutlich auch die von Erzbischof Daniel Brendel 1579 erlassene Rheingauer Landesordnung, wonach dort zukünftig kein Jude mehr wohnung oder aufenthalt erhalten sollte.[Anm. 334] Die Bestimmung, dass ihnen alle handthierung, kauffen und verkauffen, endlich verbotten sei, könnte auch Mainzer Juden betroffen haben. Die Zunahme der jüdischen Bevölkerung in Mainz nach 1580 führte zu neuen Beschwerden über wucherliche conträct. Daher plante das Domkapitel im September 1584 sogar die Abschaffung und Entfernung der Juden (Judeorum abolitio sive extirpatio[Anm. 335]).

Nachdem auch Cap(itu)lo bericht einkommen, das in der Statt Mainz bei kurz verflossenen zeitten ettliche haußgeseß Juden eingelaßen, welche nit allein dem armmen haußman durch ihre ohnleidtlich wucherliche conträct, auch der Bürgerschafft in gemein handtirungs und gewerbs leudten ahn ihren commertien zum hochsten verhinderlich, schädtlich und verderblich, zu dem vilfaltig clage vorkombt, ob solten sy bei nächtlicher weil uf den freien straßen, ihren wollust suchen, sich zangßweiß gegen den leudten vieles muedtwillens gebrauchen, welches alles gemeinem weßen zu nit geringer vercleinerung gereicht [...] so sollen Ihre Ch(ur)f(ürstlichen) Gn(aden) damit ebenfellig ersucht, erinnert und gebetten werden, sich dieses alles also zu gemuedt zu faßen, und damit deme armmen mann dem offtmals durch diese ohnchristen zur verschwendung uhrsach gegeben, seinen weib und kind(er)n, das brodt nit ghar auß dem mundt entzuckt, uf solche wege nachdenckens zu gewinnen, wihe man sich deren wid(er)umb ledig zumach(en) [...].[Anm. 336]

Demnach haben sich wohl unter Erzbischof Wolfgang von Dalberg (1582-1601) ettliche Juden häuslich in der Stadt niedergelassen. Durch ihren Wucherhandel schadeten die Juden aus Sicht des Domkapitels den einfachen Leuten, denen sie Anlass zur verschwendung gäben und ihnen somit die Nahrung entzögen.[Anm. 337] Auch für die Geschäfte der handelnden und gewerbetreibenden Bürger seien sie schädlich. Zudem würden sie auch durch ihr streitbares und liederliches Verhalten in der Öffentlichkeit negativ auffallen. Da angeblich auch der Vizedom daran ghar kein gefallens tregt und dem Erzbischof um nichts stärker als an der Wohlfahrt seiner Untertanen angelegen sei, hat das Domkapitel,

[...] wan nhun bei vorigen zeiten, da man d(er)selbigen in der statt Maintz zimblich gehabt, nit ohn erhebliche uhrsachen, dahinn sond(er)lich getrachtet, wihe man sich deren ledig zu machen, und nhur pro hospitalitate der durchreißenden ein haußgesäß od(er) zwey zum meinsten alhir zu gedulden.[Anm. 338]

Diese Forderung blieb ohne Konsequenzen und eine Ausweisung der Juden – zumindest aus der Stadt Mainz – war unter Erzbischof Wolfgang nicht mehr zu befürchten. Dennoch ist die darin zum Ausdruck kommende Grundhaltung des Mainzer Domkapitels gegenüber den Juden[Anm. 339] von einiger Bedeutung, da sie eine im 16. und 17. Jahrhundert im Reich verbreitete Ansiedlungspolitik widerspiegelt. Deren Kennzeichen waren die „möglichst gleichmäßige Besiedlung des dem Landesherrn und Herrschaftsträger unterstehenden Landes außerhalb der Stadtgrenzen mit kapitalkräftigen Juden“, die „dennoch kontrollierbar und für den ‚gemeinen Nutzen' in der Person des Schutzherrn verfügbar blieben“[Anm. 340]. Diese Politik sollte zum einen die benötigten Darlehensgeber und Steuerzahler ‚ins Land' holen, zum anderen jedoch den städtischen Handel vor jüdischer Konkurrenz schützen und Siedlungskonzentrationen von Juden verhindern. Hierzu wurden kapitalkräftige Juden – so viele wie nötig und so wenige wie möglich – in Dörfern und Vororten oder auch Städten angesiedelt, um die wirtschaftlichen Nischen der Pfand- und Geldleihe einerseits sowie des nicht von Zünften besorgten Stadt-Land-Handels andererseits auszufüllen.[Anm. 341] Damit sollte der Kapitalbedarf von Herrschaftsträgern und Untertanen sichergestellt, die Geld- und Wareneinfuhr begünstigt, der Binnenhandel gestärkt, die Steuereinnahmen erhöht und das städtische Gewerbe angekurbelt werden.[Anm. 342]

Eine ähnliche Ansiedlungspolitik bestimmte auch das Schicksal der Mainzer Juden nach ihrer 1470/71 erfolgten Ausweisung. Zahlenmäßig begrenzte, individuelle Aufnahmen als Vorstadtjuden in Weisenau und Vilzbach[Anm. 343] oder in Mainz im Judenhaus zum Kalten Bad, das zugleich als einzige Herberge für durchreisende Juden diente, sollten zum wirtschaftlichen Nutzen gereichen und möglichst hohe Kontrolle ermöglichen. Demzufolge entsprachen transitorische Existenz und reglementiertes Wohnen der Mainzer Juden zwischen 1470 und 1525 der erzbischöflichen Politik einer gezielten und beschränkten Wiederaufnahme. Die Epoche der Judengasse von 1526 bis 1545, in der Juden sogar eine Synagoge unterhalten durften, scheint hingegen einer anderen Judenpolitik geschuldet zu sein. Verantwortlich hierfür dürfte sich das Domkapitel zeichnen, das auch die Vertreibung der Juden aus dem Erzstift um das Jahr 1545 veranlasste. Falls die Gasse den Mainzer Juden als ausschließlicher Wohnort zugewiesen wurde, wie es aus den erhaltenen Informationen zu schließen ist, werden wiederum wirtschaftliche Motive und das Streben nach Kontrolle zugrunde gelegen haben.[Anm. 344] Die Umsiedlung der Juden vom zentral gelegenen Kalten Bad zur Judengasse, ein im 16. Jahrhundert nur wenig bebauter und peripher liegender Straßenzug, sollte womöglich auch Konflikte mit christlichen Untertanen vermeiden[Anm. 345] und die Beher-bergung „fremder Juden“ einschränken.[Anm. 346] Aus welchem Grund das Konzept eines eigenen jüdischen Viertels durch die Ausweisung um 1545 aufgehoben und erst wieder in der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts umgesetzt wurde, bleibt indes fraglich. Als die städtische Wirtschaft nach der Plünderung im Zweiten Markgrafenkrieg (1552-56) darniederlag, scheint erneut eine kontrollierte Niederlassung von jüdischen Geldleihern notwendig bzw. erwünscht gewesen zu sein. So diente das Haus zum Kalten Bad seit 1556 wieder als Judenhaus und Herberge für fremde Juden. Aus der 1581 erwähnten Judenschaft zum Kalten Bad entwickelte sich eine neue Gemeinde, die seit 1592 ebendort eine Synagoge unterhielt. In der Mainzer Judenpolitik dürfte sich somit zum Ende des 16. Jahrhunderts ein Wandel vollzogen haben. Noch im Jahre 1584 hatte das Mainzer Domkapitel aufgrund des Zuzugs auswärtiger Juden befürchtet, die Kontrolle über den jüdischen ‚Handel und Wandel' zu verlieren. Erzbischof Wolfgang von Dalberg (1582-1601) erneuerte zwar das Antiwucher- und Ausbietungsdekret seines Vorgängers, ‚tolerierte' allerdings die Ausformung der jüdischen Gemeinde.[Anm. 347] Den Mainzer Juden boten sich jedenfalls – sei es als Ausdruck herrschaftlichen Willens oder lediglich aufgrund geringerer Kontrolle – neue Freiräume, die Joseph zum Kalten Bad nutzte, um eine bedeutende Stellung im städtischen Silberhandel zu erlangen und als inoffizieller Verwalter einer Münzstätte für das Mainzer Kurfürstentum Münzen zu prägen. Aufgrund der seit 1556 nicht mehr unterbrochenen jüdischen Siedlungskontinuität und der obrigkeitlichen Tolerierung einer Gemeinde innerhalb der Stadt führte die Ansiedlungspolitik der Mainzer Erzbischöfe nicht zu einer nachhaltigen Verländlichung[Anm. 348] der Juden in und um Mainz, wie sie seit dem 16. Jahrhundert in vielen west- und süddeutschen Territorien nachzuweisen ist.[Anm. 349] Dennoch lässt sich auch für die Mainzer Juden spätestens seit dem Beginn des 17. Jahrhunderts eine stärkere wirtschaftliche Orientierung an die Bewohner der umliegenden Dörfer feststellen. Diese ‚partielle Verländlichung des Handels' soll nach der Darstellung der Erwerbsmöglichkeiten der Mainzer Juden seit dem Spätmittelalter im zweiten Hauptteil näher untersucht werden.

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  1. Insbesondere Schaab, Juden, S. 133-191; Böcher, Neugründung, S. 47; Schütz, Judenviertel, S. 39-42; Schütz, Magenza, S. 684f.; Dörrlamm, Magenza, S. 20f.; Klosterberg, Judengassen, S. 102 u. Decot, Juden, S. 199-215. Zurück
  2. Ludwig Falck, Glanz und Elend der mittelalterlichen Judengemeinde, in: Juden in Mainz. Katalog zur Ausstellung der Stadt Mainz 1978, hg. v. Friedrich Schütz, Mainz 1978, S. 25-42, S. 42. Zurück
  3. Schaab, Geschichte, S. 148. Zurück
  4. HStADa C 1 A Nr. 73, fol. 73r u. BStAWü MIB 52, fol. 46r-46v. Vor seiner Aufnahme war vermutlich Isaak zum Kalten Bad zuständig, da dieser jährlich für den Judensand 6 Gulden entrichten musste (für Salfeld, Bilder, S. 33 gehörte die Bestattung von fremden Juden zu seinen ausdrücklich erwähnten Aufgaben!). Zurück
  5. Salfeld, Judenerben, S. 14f. Im Jahre 1499 bewohnte es Dr. Beyer und seit 1505 Dr. Ivo Wittich, der seit 1504 Rektor war und den ersten Lehrstuhl für Geschichte an einer deutschen Universität einrichtete. Zurück
  6. Der erzbischöfliche Sekretär Johann Storck erhielt 1490/91 die Häuser zum Falkenberg und zum Selgeneck, der erzbischöfliche Rat Dr. Johann Mergenthein 1479 das Haus zum Rauenstein und der erzbischöfliche Büchsenmeister Georg Krafft von Hall 1496 das Haus zum großen Storch. Die Schwestern vom großen Konvent hatten den Hof zum Hohenbethe vor 1500 zu irem convent gebrochen und der Weihbischof besaß um 1500 das Haus zum Greif(en). Auch die Judenerben zum Hammerstein, zum Monpläsier und zum Paris sind übertragen worden. Vgl. im Einzelnen Salfeld, Judenerben, S. 10-34. Zurück
  7. Andernacht, Regesten, Nr. 1711 (7.1.1472) und Nr. 1742 (zu 10.11.1472). Zurück
  8. Andernacht, Regesten, Nr. 1735-1738. Der am 10.11.1472 (Ebd., Nr. 1740) erwähnte Jude Josef von Mainz ist vermutlich identisch mit dem Frankfurter Hintersassen Josef, Sohn des Salman von Weisenau, der sich am 22. September ebenfalls für die Freilassung seines Vaters einsetzte (Ebd., Nr. 1736), und womöglich auch mit dem am 13.11.1477 erwähnten Juden „Josef zu Weisenau“ (Nr. 1948). Zurück
  9. Andernacht, Regesten, Nr. 1801 (zu Mai 26) u. Nr. 2865 (15./16.9.1496). Zurück
  10. Löwenstein, Quellen, Nr. N 25. Zurück
  11. BStAWü MIB 37, fol. 320r-320v (20.9.1478). Zurück
  12. Andernacht, Regesten, Nr. 2111 (9.10.1481) u. Nr. 2113 (30.10.1481). Zurück
  13. Ebd., Nr. 2243 (24.11.1485) u. Nr. 2265 (17./27.5.1486). Die Hintergründe dieses Gebotes liegen im Dunkeln. Offensichtlich war ein Rechtsstreit zwischen Lacus von Mainz und Isaac von Emmerich zu Wolfhagen anhängig. Insofern agierte der Freigraf zu Freienhagen vermutlich als Schutzherr seines Juden.  Zurück
  14. Vgl. Frühneuhochdeutsches Wörterbuch, hg. v. Robert R. Anderson u.a., Bd. 9, Berlin/New York 2000, Sp. 388f.: „lauberhüttenfest, Laubhüttenfest (5 Mos 16,13), laubriss, laubrust, laubros(t)-, laubreusse, Laubfall“. Zurück
  15. BStAWü MIB 42, fol. 57v; HStADa C 1 A Nr. 71, fol. 298r-298v u. Schaab, Geschichte, S. 134-137. Zurück
  16. Andernacht, Regesten, Nr. 2795 (6.7.1495). Zurück
  17. Andernacht, Regesten, Nr. 2945 (23.8.1497). Meier Backe wird auch in Nrn. 2795, 2924 u. 2961 erwähnt. Zurück
  18. Andernacht, Regesten, Nr. 2997 (12.7.1498). Süsskinds Angebot vom 7.4.1502, dem Rat eine Mühle zu bauen, wurde allerdings (vorerst) abgelehnt (Nr. 3264). Zurück
  19. Siehe Cilli Kasper-Holtkotte, Die jüdische Gemeinde von Frankfurt/Main in der Frühen Neuzeit. Familien, Netzwerke und Konflikte eines jüdischen Zentrums, Berlin/New York 2010, S. 110-119 u. Marzi, Judenpolitik. Zurück
  20. Andernacht, Regesten, Nr. 3284 (25.8.1502). Noch im 17. Jahrhundert beanspruchte der Mainzer Erzbischof das Zustimmungsrecht zu Eheschließungen zwischen Frankfurter Juden (BStAWü MRA Reichsstädte K 507/16). Zurück
  21. Andernacht, Regesten, Nr. 3291 (6.10.1502), 3292 (15-17.10.1502), 3295 (5.11.1502), 3302 (6.12.1502) u. 3315 (9.5.1503). Zurück
  22. Andernacht, Regesten, Nr. 3305 (7.1.-7.2.1503). Zurück
  23. Die Reichsacht über Gumprecht wurde am 3. November 1514 verhängt und zwischen dem 12. Februar und dem 9. Oktober 1523 aufgehoben (Andernacht, Regesten, Nr. 3933 u. Ebd. II, Nrn. 101 u. 135). Zurück
  24. Alexander Dietz, Stammbuch der Frankfurter Juden. Geschichtliche Mitteilungen über die Frankfurter jüdischen Familien von 1349-1849, nebst einem Plane der Judengasse, St. Goar 1997, S. 316. Zurück
  25. Vgl. Andernacht, Regesten, Nr. 1766 (28.4.1473). Manes von Weisenau war mit einer Tochter des Rabbiners und Hochmeisters Simon von Mainz verheiratet, lebte allerdings „infolge großer Streitigkeiten“ schon früh von ihr getrennt (Dietz, Stammbuch, S. 316). Zurück
  26. Andernacht, Regesten, Nr. 2176 (12.2.1484). Zurück
  27. In Bezug auf andere Vorladungen und Gebote der Freigrafen zu Volksmarsen erklärte Kaiser Friedrich III. am 23.10.1480 (Ebd., Nr. 2080), dass Frankfurter Juden nicht Westfälischen Gerichten unterworfen seien. Generell hatten die freigräflichen Femegerichte am Ende des 15. Jahrhunderts kaum noch überterritoriale Bedeutung. Zurück
  28. Andernacht, Regesten, Nr. 2599 (23.2.1492). Zurück
  29. Zur Vorgeschichte der Fehde und zu Gumprechts Verhaftung und Freilassung siehe Andernacht, Regesten, Nrn. 2635-2652 (16.11.1492-24.1.1493) u. 2658 (14.2.1493). Zurück
  30. Andernacht, Regesten, Nr. 3011 (30.9.1498). Zurück
  31. Andernacht, Regesten, Nr. 3328 (3.8.1503). Sein Schutzbrief wurde am 7.8.1504 für 4 Jahre verlängert (BStAWü MIB 44 fol. 354v-355r). Am 9. Juli 1505 wird auch Isaak, der Schwager Simons von Weisenau, als Judenbürger zu Mainz erwähnt (Andernacht, Regesten, Nr. 3409). Womöglich ist er identisch mit dem 1492 ins das Kalte Bad aufgenommene Isaak. Zurück
  32. Andernacht, Regesten, Nr. 3705 (11.11.1510). Zurück
  33. Andernacht, Regesten, Nrn. 3364 (12.6.1504-31.1.1505), 3380 u. 3428. Zurück
  34. Andernacht, Regesten, Nr. 3412 (28.7.1505). Gleich am 13. August 1505 erteilte König Maximilian Weisung an die Frankfurter Judenschaft, Simon von Weisenau nicht über Gebühr mit Schatzung zu beschweren (Ebd., Nr. 3418). Zurück
  35. Andernacht, Regesten, Nrn. 3444 (24.2.1506), 3447 (11.3.1506), 3510 (6.5.1507) u. 3565 (7.11.1508). Zurück
  36. Andernacht, Regesten, Nr. 3439 (26.1.1506). Zurück
  37. Kurmainz erhob in dieser Sache sogar eine Klage gegen die Stadt Frankfurt. Vgl. hierzu BStAWü MIB 48, fol. 121v-122r u. MRA Reichsstädte K 522/711 (1506 März bis Dezember). Zurück
  38. Andernacht, Regesten, Nrn. 3488 (26.11.1506) u. 3491-3498 (1.-29.12.1506); BStAWü MIB 48, fol. 121v-122r. Zurück
  39. BStAWü MIB 50, fol. 63v-64r (17.11.1508). Uriel von Gemmingen versprach Rückzahlung in drei Jahresraten. Zurück
  40. Andernacht, Regesten, Nr. 3609 (Oktober 1509). Gumprecht brachte ein Schreiben des Erzbischofs von Aschaffenburg zum Frankfurter Rat, worauf dieser die Konfiszierung jüdischer Bücher durch Pfefferkorn in der Frankfurter Synagoge einstellen ließ. Zurück
  41. Seine Frau Roma war vermutlich inzwischen verstorben. Laut Andernacht, Regesten, Nr. 4005 (Oktober 1515) gingen Gerüchte um, Gumprecht habe sie vergiftet. Zurück
  42. Andernacht, Regesten, Nr. 3788 (2.11.1512). Zurück
  43. Dies geht aus Verhandlungen zwischen dem Frankfurter Rat und Wigand von Lütter vor dem Mainzer Erzbischof hervor, die am 1. Mai 1515 in Aschaffenburg stattfanden (Andernacht, Regesten, Nr. 3697). Zurück
  44. Meier von Worms, Gumprechts Schwiegersohn und Stiefbruder, soll im Jahre 1510 selbst einen Mordanschlag auf ihn verübt haben. Zurück
  45. Battenberg, Vertreibung und Neuansiedlung, S. 27 nimmt diese Funktion als Zufluchtsort bereits nach den Vertreibungen am Ende des 15. Jahrhunderts an. Zurück
  46. BStAWü MIB 48 fol. 235r-236r u. HStADa C 1 A Nr. 73, fol. 68v-69v (19.5.1507). Am 9. Juni 1500 war den Frankfurter Juden vorgeschrieben worden, sich des Spazierengehens auf dem Platz vor dem Römer und im Römer zu enthalten, nicht zu Hauf (d.h. mehr als zu zweien) herumzustehen und nicht außerhalb der Judengasse ohne Kennzeichen zu gehen (Andernacht, Regesten, Nr. 3148). Zurück
  47. BStAWü MIB 48, fol. 236v-237r (3.6.1507). Zurück
  48. Andernacht, Regesten, Nrn. 3525, 3540 u. 3545 (18.9.1507-4.5.1508). Zurück
  49. StadtAMz 1/1 Ratsprotokoll 1510, fol. 24v-25r. Zurück
  50. StadtAMz 1/1 Ratsprotokoll 1510, fol. 18r. Vgl. Ebd., fol. 8v-9r, 21r u. 25r. Zurück
  51. BStAWü MIB 50, fol. 169v (10.5.1513). Zurück
  52. BStAWü MIB 50, fol. 170v-171r (10.5.1513). Zurück
  53. Am 11. November 1510 wurde er dort vom Reichskammergericht angeschrieben (Andernacht, Regesten, Nr. 3705). Zurück
  54. BStAWü MIB 50, fol. 169v-170r (14.6.1513). Zurück
  55. Andernacht, Regesten, Nrn. 3854 (13.11.1513) u. 3858 (1.12.1513). Zurück
  56. Vgl. Bernd Pattloch, Wirtschafts- und Fiskalpolitik im Kurfürstentum Mainz vom Beginn der Reformation bis zum Ausbruch des Dreissigjährigen Krieges, Diss. München 1969, S. 78f. u. 110. Zurück
  57. Andernacht, Regesten, Nr. 3966 (24./27.4. u. 4.6.1515). Zur Rolle des Rates siehe auch Ebd., Nrn. 3981, 4014, 4015 u. 4113. Zum Einladungsschreiben Erzbischof Albrechts siehe Battenberg, Quellen, Nr. 1181; Löwenstein, Quellen, Bd. 1, Nr. 798. Zurück
  58. Lediglich von Backhaus, Patriziat, S. 131-134 u. Fritz Reuter, Bischof, Stadt und Judengemeinde von Worms im Mittelalter (1349-1526), in: Neunhundert Jahre Geschichte der Juden in Hessen, S. 41-81, S. 52. Vgl. dagegen die Darstellungen von Salfeld, Bilder, S. 34f.; Arye Maimon, Der Judenvertreibungsversuch Albrechts II. von Mainz und sein Mißerfolg (1515/16), in: Jahrbuch für westdeutsche Landesgeschichte 4 (1978), S. 191-220 u. Decot, Juden, S. 368ff.; Battenberg, Darmstadt, S. 36. Zurück
  59. BStAWü MIB 52, fol. 41r-41v (12.1./26.2.1515). Gutgin und Seligmann scheinen bereits vorher in Mainz gelebt zu haben. Falls Gutgin identisch mit Gumprechts Tochter Gutlin bzw. Gude wäre, hätte sie sich von ihrem Mann Meier von Worms scheiden lassen, da er erst im Jahre 1519 in Frankfurt verstarb. Zurück
  60. BStAWü MIB 52, fol. 46r-46v (2.1.1515). Zurück
  61. BStAWü MIB 52, fol. 49v (2.1.1515). Zurück
  62. BStAWü MIB 52, fol. 50r-51r (13.7.1515). Nach Rotraud Ries, Die Mitte des Netzes: Zur zentralen Rolle Frankfurts für die Judenschaft im Reich (16.-18. Jahrhundert), in: Die Frankfurter Judengasse, S. 118-130, hier S. 126 ließ sich Moses ben Joseph ha-Levi bzw. Mosche Goldschmidt 1515 in Mainz und 1522 in Frankfurt nieder, wo er vor 1533 starb. Sein Sohn Isaak zog von Mainz nach Aschaffenburg. Zurück
  63. BStAWü MIB 52, fol. 44v-45v (25.7.1515). Zurück
  64. Mindestens bis zum 5.11.1515 wohnte er noch in Vilzbach (Andernacht, Regesten, Nr. 3999). Zu seiner ersten Erwähnung in Frankfurt siehe Ebd., Nr. 2616 (26.6.1492).Vgl. Dietz, Stammbuch, S. 77f. u. Lang, Ausgrenzung, S. 265ff. Zurück
  65. Andernacht, Regesten, Nr. 4091 (22.1.-5.2.1517). Zurück
  66. Andernacht, Regesten, Nr. 4227 (11.5.-19.7.1519). Zurück
  67. BStAWü MIB 52, fol. 52r-53r (8.1.1517). Zurück
  68. Auch in Thüringen enthielten die kurmainzischen Schutzbriefe – im Gegensatz zu denen von Kursachsen, Sachsen-Altenburg, Hessen-Kassel, Braunschweig-Wolfenbüttel, Henneberg-Schleusingen, Schwarzburg-Blankenburg sowie vom Rat von Schmalkalden und Nordhausen – das Recht, auf gestohlene Gegenstände zu leihen (Stefan Litt, Juden in Thüringen in der Frühen Neuzeit (1520-1650), Köln u.a. 2003, S. 148-155). Zurück
  69. BStAWü MIB 52, fol. 53r-54r; Battenberg, Quellen, Nr. 1190 (3.2.1517) u. Schaab, Juden, S. 164ff. Ein Verbot der Pfandleihe auf „Meßgewänder, Kelche, nasse Tücher, blutiges Gewand und nasse Häute“ bzw. „Kelche, Meßgewänder, blutige Gewänder und nasses Tuch“ sahen auch Schutzbriefe der Burg Friedberg 1430 und des Mainzer Erzbischofs Dietrich von Isenburg 1457 vor (Battenberg, Rechtsstellung, S. 157f.). Zurück
  70. Battenberg, Vertreibung und Neuansiedlung, S. 25ff. Zurück
  71. Ebd., S. 30 u. 32. Zurück
  72. Die Eheleute Kaufman und Eva, die am 27.8.1517 für drei Jahre von Geleit-, Zoll- und Schlafgeld in Mainz und Höchst befreit wurden, dürften ebenfalls im Kalten Bad übernachtet haben (BStAWü MIB 52, fol. 47v-48r). Zurück
  73. BStAWü MIB 52, fol. 41v-42v; HStADa C 1 A Nr. 73, fol. 232r-233v; Battenberg, Quellen, Nr. 1192 u. Schaab, Juden, S. 169f. Zurück
  74. Auch Herrmann, Protokolle enthält keine entsprechenden Einträge.  Zurück
  75. Andernacht, Regesten II, Nr. 99 (6.2.1523). Zurück
  76. Andernacht, Regesten II, Nrn. 45 (7.5.1521), 153 (8.3.1524) u. 159 (2.6.1524). Der Jude Amschel war der Sohn Gumprechts, Seligmann hingegen womöglich ein Sohn Mosches, Simons Kind aus zweiter Ehe mit Adel von Worms. Beide lebten in Frankfurt im Haus zum Hirsch und sind mehrfach im Bürgermeisterbuch erwähnt. Zurück
  77. Hermann, Protokolle, S. 286 (8.3.1525). Domkapitel und Regierung nahmen in der Folgezeit große Darlehen auf. Zurück
  78. Dobras, Stadt, S. 242 u. Wolf-Heino Struck, Der Bauernkrieg am Mittelrhein und in Hessen. Darstellung und Quellen, Wiesbaden 1975, S. 23ff. u. 69. Zurück
  79. Johann Peter Schunk, Beyträge zur Mainzer Geschichte. Mit Urkunden, Bd. 3, Frankfurt 1788, S. 62; Schaab, Juden, S. 171f. u. Struck, Bauernkrieg, S. 112. Zurück
  80. Dobras, Stadt, S. 243f. Zurück
  81. Zur Zinsentwicklung seit dem Spätmittelalter und allgemein zur jüdischen Geldleihe siehe Kapitel III.1. Zurück
  82. Zur späteren Teilnahme von Mainzer Juden an auswärtigen Messen vgl. Max Freudenthal, Die jüdischen Besucher der Leipziger Messen in den Jahren 1675-1699, Frankfurt a. M. 1902. Zurück
  83. Vgl. hierzu die Ausführungen über Münzwechselgeschäfte im Kapitel III.2. Zurück
  84. Hierzu vgl. den Fall Anton Jost gegen Joseph zum Kalten Bad aus dem Jahre 1581 (in Kapitel II.5). Zurück
  85. Ob im Rahmen der reformatorischen Bewegung auch religiöse Motive eine Rolle spielten, konnte aus den ausgewerteten Quellen nicht ersehen werden. Hierfür wären eine nähere Untersuchung von vergleichbaren Bürgeraufständen und die Heranziehung weiterer Quellen erforderlich. Zurück
  86. StAn 1568, Nr. 1656 (S. 181). Zurück
  87. Legende zum Falck-Plan. Der Vermerk bezieht sich auf das Haus Nr. 1656 und evtl. auch auf die Nebenhäuser (Nrn. 1655, 1658 u. 1659). Zur Judengasse schreibt Falck, Mainz vom frühen Mittelalter bis zum Anfang des 17. Jahrhunderts. Erläuterungstext, in: Fred Schwind (Hg.), Geschichtlicher Atlas von Hessen, Text- und Erläuterungsband, Marburg 1984, S. 247-257, S. 256: „301. (Alte) Judengasse (heute: Margaretengasse). Zurück
  88. Schaab, Juden, S. 230. Vgl. auch Schütz, Magenza, S. 686. Zurück
  89. Schütz, Judenviertel, S. 41 u. 46. Zurück
  90. StadtAMz 13/48 Altmünster, Zinsbuch 1526, fol. 46v. Als vorherige Besitzer der Häuser sind die Brüder Adam und Hans von Rüsselsheim angegeben. Zurück
  91. Es handelt sich vermutlich um den gleichen Mosse von Mainz, der nach Löwenstein, Kurpfalz, S. 33 im Jahre 1526 gegen jährlichen Zins von 1 fl. an den Landschreiber in Oppenheim freies Geleit in der Pfalz erhielt. Zurück
  92. Er dürfte identisch sein mit Mosse von Bingen, der 1517 mit Frau, Kindern und Gesinde für sieben Jahre nach Vilzbach aufgenommen worden war. Womöglich ist er 1524 oder 1525 in die Judengasse gezogen. Zurück
  93. Andernacht, Regesten II, Nr. 325 (1533). Als Vormünder agierten Isaac von Iselstein und Mosche von Weissenberg. Laut Dietz, Stammbuch, S. 31 sind sie bereits „im Herbst 1530 in noch minderjährigem Alter gegen 6 Gulden angenommen und Oktober 1533 von ihren Vormündern in das für sie neugebaute Haus zur Leiter neben der Sonne gesetzt worden“. Zurück
  94. StadtAMz 13/122 Dominikaner, Zinsbuch 1534-59, pag. 2. Da der Häuserzins deutlich über dem Durchschnitt liegt, scheint das Haus zur Eichel ein großes und gepflegtes Gebäude gewesen zu sein. Womöglich gehörten auch Teile des Haus zur kleinen Eichel (Nr. 1602) hinzu. Der Auszug aus dem Baubuch der Stadt Mainz von 1570-79, der sich im StadtAMz Nachlass Schaab (Karton 2) befindet, lagen die Häuser zum Bickelstein, zur (kleinen) Aych und zum rothen Juden (Nr. 1616) in der Judengasse bzw. beym LeüßbronnenZurück
  95. StadtAMz 13/122 Dominikaner, Zinsbuch 1534-59, pag. 8 u. 10. Zurück
  96. Salfeld, Judenerben, S. 21 nach Gudenus II, 536. Vgl. Falck, Index, S. 107. Zurück
  97. StadtAMz 13/50 Altmünster, Mainzer Zinsbuch 1537, fol. 10r. Zurück
  98. Womöglich ließen sich noch in den Beständen der geistlichen Institutionen im Hessischen Staatsarchiv, die aus Zeitgründen nicht bearbeitet werden konnten, weitere Nennungen finden. Die entsprechenden Bestände im Dom- und Diözesanarchiv Mainz enthielten jedoch keine Informationen. Zurück
  99. Wortwörtlich identisch, aber unter dem 3.3.1517 datiert ist HStADa C 1 A Nr. 73, fol. 364v-365r; Battenberg, Quellen, Nr. 1191. Es handelt sich um eine Abschrift des Originals (BStAWü MIB 55, fol. 29r-29v) von Franz Josef Bodmann, der bei der Datierung 1517 statt 1537 gelesen hat. Original und Abschrift sind jedoch auf Samstag, den dritten März datiert. Nach Hermann Grotefend, Taschenbuch der Zeitrechnung des deutschen Mittelalters und der Neuzeit, 14. Aufl., Hannover 2007, S. 164 u. 186 war lediglich der 3.3.1537 ein Samstag. Zurück
  100. BStAWü MIB 55, fol. 29r-29v (Kopie: HStADa A 14 Nr. 945); Battenberg, Quellen, Nr. 1247. Bodmanns Abschrift (mit falscher Datierung!) gibt Schaab, Juden, S. 167ff. wieder. Zurück
  101. So wohnten außer den Vorgängern David und Josel noch Kaufmann (1534), Mose und Salman (1537), Michel (1539), Mosche Leffel (1542) und Menlin (1543) in Mainz. Zurück
  102. Vgl. Gotzmann, Autonomie, S. 91-98, 133f., 322-329 u. 334-338; Litt, Juden, S. 27; Breuer, Neuzeit, S. 242f. u. Cilli Kasper-Holtkotte, Jüdisches Leben in Friedberg (16.-18. Jahrhundert), Friedberg 2003, S. 201-204. Zurück
  103. Abraham Epstein, Der Wormser Judenrath, in: Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums 46=NF 10 (1902), Heft 3, S. 157-170, S. 161-170. Zurück
  104. Ebd., S. 169. Zurück
  105. Ebd., S. 165 u. Samson Rothschild, Aus Vergangenheit und Gegenwart der Israelitischen Gemeinde Worms, Frankfurt a. M. 1905, S. 31. Zurück
  106. Takkana Friedberg 1664, Art. 67 (fol. 23b) u. Art. 204 (fol. 41a), abgedruckt bei Litt, Protokollbuch, S. 408f. u. 439: „67. [...] Wer ein Gemeindeamt innehat, Parnas, Armenpfleger oder Bevollmächtigter [...] und in der Öffentlichkeit etwas Beschämendes tut [d.h. sich erleichtert, S. L.] oder ohne Kopfbedeckung geht, zahlt eine Strafe von einem Kopfstück. [...] 204. Die Parnassim sollen sich bei den Sitzungen des Vorstands ehrenvoll zueinander verhalten, nicht streiten oder sich gegenseitig beleidigen. Wer anfängt, Beleidigungen zu äußern, gibt ein Kopfstück Strafe. Wer auf diese Beleidigung antwortet, gibt ein halbes Kopfstück Strafe.“ Zurück
  107. Nach Salfeld, Vergangenheit, S. 60f. lautete der Eid: „Im Namen Gottes und im Sinne unsers ehrwürdigen Rabbiners Moses Brandeis und unserer Gemeinde schwören wir, unser Amt zum Wohle der Gemeinde und Israels gewissenhaft zu verwalten [...] die Ehre unserer heiligen Religion zu wahren und zu mehren, besonders aber für das Wohlergehen der Wittwen und Waisen zu sorgen.“ Zurück
  108. Vgl. auch Niklas Luhmann, Die Gesellschaft der Gesellschaft, Bd. 1, Frankfurt a. M. 1997, S. 254. Zurück
  109. Andernacht, Regesten II, Nr. 188 (1526). Zurück
  110. BStAWü MIB 61, fol. 149v-150r (25.2.1539). Es könnte sich auch um zwei verschiedene Juden handeln, was jedoch aufgrund der zeitlichen Koinzidenz und der Seltenheit des Namens eher unwahrscheinlich ist. Zurück
  111. Andernacht, Regesten II, Nr. 99 (6.2.1523). Gutlin war die Frau des Mosche zum Kessel und daher vermutlich nicht identisch mit der Mutter Salmans zur Krone. Auch David ist nicht eindeutig mit dem gleichnamigen Vorgänger zu identifizieren. Zurück
  112. StadtAMz 13/122 Dominikaner, Zinsbuch 1534-59, pag. 32. Zurück
  113. Andernacht, Regesten, Nr. 627 (24.10.1542). Sein Name könnte auch Mosche Uffel von Mainz lauten. Zurück
  114. Von etwa 1556 bis 1575 wohnte Mendlin bzw. Männle im Haus zum Kalten Bad. Dieser kann allerdings nicht eindeutig mit Menlin identifiziert werden. Siehe Kapitel III.2. Zurück
  115. BStAWü MIB 61, fol. 182v-183v. Zurück
  116. StadtAMz 13/122 Dominikaner, Zinsbuch 1534-59, pag. 67 u. 93. Zurück
  117. Vgl. StAn 1568, Nr. 1657 (S. 181): Ein gemeiner brunnen, an gemelter Judenschul uf die gaß gehent. u. StadtAMz 13/122 Dominikaner, Zinsbuch 1534-59, pag. 10: itzundt die Juden gaß genantZurück
  118. Der Begriff ‚Vorort‘ ist hier geographisch zu verstehen. Weisenau war unter drei Herrschaften aufgeteilt. In diesem Kontext relevant sind der erzbischöfliche Besitz (Mainzer Burgbann) und die Immunität des Viktorstifts. Zurück
  119. Bereits im 15. Jahrhundert wurde die Stadthausstraße, in der sich Synagoge und Mikwe befanden, als unter den Juden oder als Judengasse bezeichnet. Vgl. Falck, Erläuterungstext, S. 256 (Nr. 287). Zurück
  120. Bisher konnten jedoch kein Zusammenhang zwischen der reformatorischen Bewegung und Maßnahmen zur Judenmission hergestellt werden. Auch Fritz Herrmann, Die evangelische Bewegung zu Mainz im Reformationszeitalter, Mainz 1907 enthält keine entsprechenden Bezüge. Zurück
  121. Elmar Rettinger, Friedrich Nausea als Domprediger in Mainz (1526-1534), in: http://www.regionalgeschichte.net/hauptportal/bibliothek/texte/biographien/nausea-friedrich.html (letzter Zugriff: 31.12.2013). Bis November 1534 wirkte er in Mainz und seit 1538 diente er dem Wiener Bischof Johannes Fabri als Koadjutor, bevor er 1541 selbst Bischof ebendort wurde. Zurück
  122. Das Synagogicum war eine Steuer für ‚freie‘ Religionsausübung und für die Konzession zur Errichtung einer Synagoge. Siehe hierzu Marzi, Judenpolitik. Zurück
  123. Der zitierte Eintrag in der Stadtaufnahme von 1568 verdeutlicht, dass die Synagoge auch bei obrigkeitlichen Beamten bekannt war und es sich kaum um einen unauffälligen Betraum gehandelt haben dürfte. Zurück
  124. Schaab, Juden, S. 230. Zurück
  125. StadtAMz 24/61 Judenordnung. Dass sich die zitierte Passage auf das Dekret vom 8.11.1662 bezog, das bereits die Reduzierung und Einweisung der Juden in ein Ghetto vorgesehen hatte, aber nicht umgesetzt wurde, ist eher unwahrscheinlich, da auch sonst nicht darauf verwiesen wird. Über den Ort der Judengasse hieß es nur, wie solche ihnen wird von unser Cammer determinirt werdenZurück
  126. HStADa E 10 Nr. 140/10, pag. 2, abgedruckt bei: Schaab, Juden, S. 182ff. Zurück
  127. Bereits Erzbischof Jakob von Liebenstein hatte am 3.6.1507 ein solches Ausbietungsmandat erlassen, das zwar nicht umgesetzt, aber womöglich wie die übrigen Gesetzte bei jedem Bischofswechsel bestätigt wurde. Zurück
  128. Herrmann, Protokolle, S. 883ff. (18.-21.1.1541). Zurück
  129. Herrmann, Protokolle, S. 909 (2.9.1541). Es ist nicht völlig klar, ob es sich bei „Schulden“ um Zahlungsrückstände aus der Landsteuer oder um ausstehende Schuldforderungen bei den erzstiftischen Juden handelt, vermutlich jedoch um letztere. Die Erhebung von 10.000 fl. für fünf Jahre würde etwa 3,3 % der geschätzten Gesamtsumme betragen. An Judensteuer wurde normalerweise 1 % des Vermögens erhoben. Zurück
  130. Herrmann, Protokolle, S. 915 (11.10.1541). Zurück
  131. Herrmann, Protokolle, S. 918 (5.11.1541). Zurück
  132. Herrmann, Protokolle, S. 921 (26.11.1541). Zurück
  133. Pattloch, Fiskalpolitik, S. 137. Zurück
  134. Herrmann, Protokolle, S. 1001f. (7.-14.7.1543). Bei Herrmann steht „50.000 fl.“, was jedoch ein Schreibfehler sein dürfte. Bei einem Zinsfuß von 5% gemäß der Reichspoliceyordnung von 1530 (jedoch für Rentenkäufe) müssten es 5.000 fl. jährlich sein. Ausführlichere Angaben zu den Zinsbestimmungen finden sich in Kapitel III.2. Zurück
  135. Herrmann, Protokolle, S. 1004 (21.7.1543) u. 1006 (17.8.1543). Am 24.1.1544 supplizierten die Schultheißen und Räte des Mittelamts im Rheingau, sye der Juden und ires beschwerlichen wuchers im Ringgau zu entlestigen (Ebd., S. 1026). Zurück
  136. Herrmann, Protokolle, S. 1039f. (28.4.1544). Vermutlich bezog sich Erzbischof Albrecht hierbei auf ein geplantes Verbot des Wucherhandels und nicht auf eine Vertreibung der Juden. Zurück
  137. Auch in Kurtrier beklagte sich das Domkapitel gegen jüdischen Wucher und forderte seit 1547 mehrfach die Ausweisung der Juden, die schließlich 1589 befohlen, doch kurz darauf konterkariert wurde (vgl. Laux, Gravamen, S. 51; Resmini, Juden, S. 80 u. 93). Zurück
  138. BStAWü Mainzer Domkapitel Protokolle 8, fol. 117v-118r (16.6.1545); Herrmann, Protokolle, S. 1097. Zurück
  139. HStADa A 2 Mainz (1.9.1545). Der Ausdruck ‚abheischen‘ bedeutet einen Angeklagten zwecks Appellation aus der Strafgewalt eines Gerichtes abzufordern (Frühneuhochdeutsches Wörterbuch, Bd. 1: Einführung, a-äpfelkern, bearb. v. Oskar Reichmann, hg. v. Robert R. Anderson u.a., Berlin/New York 1989,Sp. 169). Zurück
  140. Andernacht, Regesten II, Nr. 690 (28.-30.7.1545). Zurück
  141. StadtAMz 13/122 Dominikaner, Zinsbuch 1534-59, S. 58, 67 u. 70 (1544); 84, 93 u. 96 (1545). Zurück
  142. StadtAMz 13/122 Dominikaner, Zinsbuch 1534-59, S. 117 u. 120 (1546), 132, 139 u. 149 (1547). Am 4. Mai 1549 ist auch das Haus zur Langnase (bzw. zur Nuss, Nr. 1653) dem Bürger Hans Koch auf Lebenszeit übertragen worden (BStAWü MIB 63, fol. 35v-36v). Zurück
  143. Andernacht, Regesten II, Nr. 747 (16.9.1546). Zurück
  144. Andernacht, Regesten II, Nr. 776 (22.9.1547) u. 792-797 (6.3.-21.6.1548). Zurück
  145. Vgl. Erwin Hensler, Verfassung und Verwaltung von Kurmainz um das Jahr 1600, Straßburg 1909, S. 13: „Während der Sedisvakanz wahrt es die Kontinuität der Regierung und übt die Regierung im ganzen Erzstift aus.“ Siehe auch Ebd., S. 13-28. Generell zum Verhältnis zwischen Kurfürst und Domkapitel siehe Härter, Policey, Bd. 1, S. 45-62. Zurück
  146. Manfred Stimming, Die Wahlkapitulationen der Erzbischöfe und Kurfürsten von Mainz (1233-1788), Göttingen 1909, S. 52-58 geht lediglich auf die besondere Bedeutung von Glaubensfragen bei Sebastian von Heusenstamm als ersten Erzbischof zur Zeit der Gegenreformation ein. Das Original der Kapitulation ist vermutlich verloren gegangen, siehe die Abschrift: BStAWü Mainzer Domkapitel Protokolle 8, fol. 180r-190r. Zurück
  147. Vermutlich haben bereits Ende 1545 bzw. Anfang 1546 alle Juden die Stadt verlassen. Dass Josef der Goldschmied noch im September 1547 als „Jude aus Mainz“ bezeichnet wird, steht dem nicht entgegen, da er vorübergehend auch woanders gewohnt haben könnte. Zurück
  148. Pattloch, Fiskalpolitik, S. 109, 121f. u. 157 u. Dobras, Stadt, S. 249f. Zurück
  149. Dobras, Stadt, S. 250f. u. Pattloch, Fiskalpolitik, S. 158f. Zurück
  150. StAn 1568 u. 1594, S. 175-178: LXXX. Das eck gegen St. Tonges uber die ober seit der Judengas hinab bis bei St. Claren und da herumb beim Leusprun die gaß heruf u. S. 180-184: LXXXIII. Von der Sewweed unden die Sack- und Judengaß hinumb bis zum Buchsenschutzenschißgarten uf der Pleich [...] LXXXIV. Vom eckhaus dargegen in der Judengas und hinumb an Pettersweg bis zum Reingraven an der KuhgasZurück
  151. Nach BStAWü MIB 67, fol. 66r-66v (31.1.1556) stellte Erzbischof Daniel Brendel von Homburg (1555-82) Anfang 1556 das Häuslein zur Newen Schewern genandt in der juden gassen (Nr. 1660, neben der Synagoge) seinem Mundschenk Hans Blum erblich zu. Zurück
  152. Bei dem Herkunftsort dürfte es sich um das kurtrierische Amt Bernkastel(-Kues) handeln. Zurück
  153. BStAWü MIB 70, fol. 54r (31.5.1556). Zurück
  154. Der Gerichtsprokurator und Anwalt Michael Raab war im Jahre 1574 mit einer Tochter des Paulus Renatus, der sich mit ihr taufen gelassen hatte, verheiratet. Zurück
  155. IStGFr Judicialia M 182, fol. 3r-4r. Zurück
  156. IStGFr Judicialia M 182, fol. 15r: 17. Septembris anno D(omini) (15)63 zalt Israell dem judenn zum Engell inhalt 2 handtschriefft unnd interesse fur alles laut seiner quittung dar thut in munz fl. 355. Israel zum Engel dominierte zusammen mit seinem Bruder David zur goldenen Scheuer, dem ersten Hofagenten in Frankfurt, den Kredithandel in der Grafschaft Hanau (Toch, Wirtschaft, S. 37f.). Auch seine Schwiegersöhne Abraham zum Paradies und Salomon zum Engel sowie sein Sohn Hayum zum Paradies pflegten weitreichende Handelskontakte (Andernacht, Regesten II, Nr. 1373, 22.4.1563; Toch, Wirtschaft, S. 38). Zurück
  157. IStGFr Judicialia M 182, fol. 1r. Zurück
  158. IStGFr Judicialia M 182, fol. 11r-12v (6. März 1564). Zurück
  159. IStGFr Judicialia M 182, fol. 14r. Zurück
  160. IStGFr Judicialia M 182, fol. 36v-40r. Nikolaus von Dürkheim wollte mit einem Scheinkauf (pro speciem emptionis) die arrestierten Weine relaxieren (Ebd., fol. 38v). Vgl. auch Andernacht, Regesten II, Nr. 1431 (30.5.1564). Zurück
  161. StAn 1568, Nr. 1429 (S. 153). Zurück
  162. Andernacht, Regesten II, Nrn. 977 (27.9.1554) u. 1330 (12.11.1562). Womöglich ist er identisch mit dem mehrmals erwähnten jüdischen Arzt Lasar bzw. Lazarus zu Babenhausen. Zurück
  163. Löwenstein, Quellen, Nr. 1464 (16.1.1558). Zurück
  164. Andernacht, Regesten II, Nrn. 1252 (12.8.1561) u. 1245 (19.6.1561). Die 1561 bzw. 1570 erwähnten Juden „Uriel von Weisenau“ und Mosche von Weisenau wohnten vermutlich in Frankfurt (Ebd., Nrn. 1260 u. 2082). Zurück
  165. Vgl. StadtAMz 5/290v (5.7.1575). Zurück
  166. Schaab, Juden, S. 185. Er wurde „am Hals“ und neben einem schwarzen Hund gehenkt, was als entehrende Hinrichtungsmethode für Juden verbreitet war. Zurück
  167. Andernacht, Regesten II, Nr. 2515 (2.10.1578). Zurück
  168. Joseph war vermutlich der erstgeborene Sohn Jakobs, da Josephs Sohn ebenfalls Jakob hieß (siehe unten). Denn nach der traditionellen Namengebung erhielten in jüdischen Familien die erstgeborenen Enkel den Vornamen ihres Großvaters. Zurück
  169. Andernacht, Regesten II, Nr. 2474 (17.9.1577). Zurück
  170. Die Akte der Streitsache (BStAWü MRA Fragmente K 598/529) enthält 66 unpaginierte lose Blätter. Anton Josts Klageschrift und die dazugehörende Anlage datieren auf den 19. und 23.6.1581. Eine ausführliche Darstellung und Bewertung der Streitsache wird Werner Marzi, der mir dankenswerterweise Auszüge zur Verfügung stellte, in der Monographie zur Judenpolitik der Mainzer Erzbischöfe und Kurfürsten veröffentlichen. Zurück
  171. BStAWü MRA Fragmente K 598/529, Anlage. Der in der Akte beiliegende Schuldschein Johann Henrichs vom April 1571 gibt die Summe von etwa 255 Gulden und 20 Königstalern an, die er gegenüber Salomon von Frankfurt ausstehen hatte. Diesen bat Henrich am 12.6.1571 um Aufschub, so dass er das Geld in vier bis fünf Wochen Jakob geben könne. Zurück
  172. Zum besseren Verständnis werden die Klagen in gekürzter und paraphrasierter Form wiedergegeben, die jedoch die wichtigsten Formulierungen nach Möglichkeit im Wortlaut beibehält. Zurück
  173. BStAWü MRA Fragmente K 598/529, Anlage (23.6.1581). Zurück
  174. Eine ausführliche Darstellung der reichsrechtlichen Bestimmungen und eine vergleichende Betrachtung der gestatteten Zinssätze in verschiedenen Territorien folgen unter Kapitel III.2. Zurück
  175. StadtAMz 1/8 Ratsprotokoll 1578, pag. 18. Auch in Worms klagten die Goldschmiede über die 1584 den Juden erteilte Erlaubnis, Gold- und Silberschmuck sowohl zum eigenen Gebrauch als auch zum Verkauf herstellen zu lassen, da dies der Goldschmiedeordnung von 1569 widerspreche. Der Handel mit Bruchsilber und Gold- bzw. Silberarbeiten wurde den Juden 1584 gestattet, allerdings mussten die Stücke zuvor über den Schaumeister den Goldschmieden zu einem günstigeren Preis als im freien Handel angeboten werden (Reuter, Worms, S. 79f.). Zurück
  176. Nach Otto Volk, Wirtschaft und Gesellschaft am Mittelrhein vom 12. bis zum 16. Jahrhundert, Wiesbaden 1998, S. 822 betrug ein Lot in Koblenz, Köln und St. Goar 14,57, 14,6 bzw. 15,26 Gramm. Fritz Verdenhalven, Alte Maße, Münzen und Gewichte aus dem deutschen Sprachgebiet, Neustadt a. d. Aisch 1968, S. 33 gibt für Frankfurt 15,625 Gramm an. Bei obiger Umrechnung wurde als Mittelwert 15 Gramm verwendet. Zurück
  177. BStAWü MRA Fragmente K 598/529 (15.7.1581). Zurück
  178. BStAWü MRA Fragmente K 598/529 II (Gegenbericht des Joseph), pag. 8. Zurück
  179. BStAWü MRA Fragmente K 598/529 II (Gegenbericht des Joseph), pag. 8f. Zurück
  180. BStAWü MRA Fragmente K 598/529 II (Gegenbericht des Joseph), pag. 7. Zurück
  181. BStAWü MRA Fragmente K 598/529 (23.6.1581). Zurück
  182. BStAWü MRA Fragmente K 598/529 (18.7.1581). Zurück
  183. Andreas Wachsmuth aus Goslar war seit 1580 im Kur- und Oberrheinischen Reichskreis tätig und nacheinander bzw. zeitgleich Münzmeister in verschiedenen westdeutschen Territorien (Konrad Schneider, Die Münzproduktion im Oberrheinischen Reichskreis 1571 bis 1620, in: Jahrbuch für westdeutsche Landesgeschichte 24 (1998), S. 105-230, S. 117). Zurück
  184. Nach Julius Isenbeck, Das nassauische Münzwesen. Mit Nachträgen und Ergänzungen, Nachdr. Münster 1970, S. 9f. u. 31f.; Eugen Zepp, Die nassau-weilburgische Münzstätte zu Kirchheim, in: Donnersberg-Jahrbuch 5 (1982), S. 121-126; Schneider, Münzproduktion, S. 113 war die Kirchheimer Münzstätte der Grafen von Nassau-Weilburg-Saarbrücken von 1588 bis 1595 als Heckenmünze in Betrieb. Zurück
  185. BStAWü MRA Münz K 138/16, fol. 1-3. Zurück
  186. Vgl. Schneider, Münzproduktion, S. 217 u. Ders., Geldgeschichtliche Aspekte in den Diurnalen des Frankfurter Rechneiamtes 1544-1630, in: Scripta Mercaturae 30 (1996), Heft 1, S. 1-43, S. 40f. In Frankfurt lebte Josephs Bruder David. Weitere Kontaktpersonen könnten Israel zum Engel, Schwiegersohn von Mendlin, und David zur goldenen Scheuer gewesen sein. Battenberg, Darmstädter Juden, S. 39 nennt Meyer zu Eberstadt, der sich in den 1590er Jahren ebenfalls mit dem „Ankauf von Silber, wohl zur Beschaffung von Münzmetall“, beschäftigte. Eine Beziehung zu Joseph zum Kalten Bad konnte jedoch bisher nicht nachgewiesen werden. Zurück
  187. BStAWü MRA Münz K 138/16 (18.12.1590), pag. 4f. Zurück
  188. BStAWü MRA Münz K 138/16 (23.7.1591), pag. 6. Zurück
  189. BStAWü MRA Münz K 138/16 (9.8.1591), pag. 7-10. Zurück
  190. Auch in Thüringen waren 1620 und 1621 einzelne Juden für Silberlieferungen und auch für die Münzstätten selbst in landesherrlichem Auftrag verantwortlich (vgl. Litt, Thüringen, S. 173). Zurück
  191. Laut Schneider, Münzproduktion, S. 186 wurden in Kirchheim zwischen 1590 und 1595 über eine Million Halbbatzen und 1,3 Millionen Pfennige geprägt, worunter offensichtlich auch Mainzer Münzen waren. Zurück
  192. Zur Verpachtung von Münzstätten und zum Wechsel grober Münzen, die unter anderem zur Münzverschlechterung führte, siehe Rainer Gömmel, Die Entstehung der Wirtschaft im Zeitalter des Merkantilismus 1620-1800, München 1998, S. 29f. Zurück
  193. Stefan Litt, Geschichte der Juden Mitteleuropas 1500-1800, Darmstadt 2009, S. 105ff. nennt lediglich den brandenburgischen „Münzmeister“ Lippold, der 1573 u.a. wegen Betrugs verbrannt wurde. Zur Definition des jüdischen Münzlieferanten als Hofjude, -faktor bzw. -agent siehe Gömmel, Merkantilismus, S. 40f.; Stern, Hofjude, S. 11-15 u. 148f.; Battenberg, Wirtschaftselite, S. 31-66; Breuer, Neuzeit, S. 111f. Auch in Frankfurt gab es bereits im 16. Jahrhundert jüdische Hofagenten wie z.B. David zur goldenen Scheuer (Toch, Wirtschaft und Geldwesen, S. 37f.), die vermutlich auch zu Joseph Geschäftspartnern gehörten. Zurück
  194. BStAWü MRA Fragmente K 598/529 (14.7.1582). Zurück
  195. Andernacht, Regesten II, Nrn. 2712 (25.1.1582) u. 2750 (6.11.1582). Zurück
  196. Andernacht, Regesten II, Nr. 2770 (21.2.1583). Zurück
  197. Böcher, Neugründung, S. 47 u. Decot, Juden, S. 213; Bisher erhob lediglich Friedrich Schütz (in Judenviertel, S. 40 u. Magenza, S. 684) Zweifel an dieser These. Zurück
  198. Laut Salfeld, Bilder, S. 35f. ließ es Juspa Menz „am 13. Marcheschwan 5358 (1598)“ anlegen. Dieser Datierung nach jüdischem Kalender müsste jedoch 25. Oktober 1597 entsprechen. Zurück
  199. Zumindest nach CAHJP D/Ma7/G5/1950 Namensverzeichnis des Memorbuches 1583-1837, Nr. 1. Zurück
  200. Schütz, Judenviertel, S. 40. Zurück
  201. Womöglich wohnte bereits der 1478 „nach Mainz“ aufgenommene Jude Bendel mit Frau, Kindern und Gesinde im Haus zum Kalten BadZurück
  202. BStAWü MRA Münz K 138/16 (9.8.1591), pag. 9f.: [...] ich mich und mein armes weib und kinder zumhal nit erhaltten noch auch des uf den mit E(uer) Churf(ürstlich) genedigster einwilligung angefangenen bauß albereit angewandten, und dan auch anderes noch darzugehörigen costens mich nietwaß erfrewen kondt [...]. Zurück
  203. StAn 1594, Nr. 1429 (S. 153). Das Haus befand sich in der Stadthausstraße 17 ohne die Ecke. Zurück
  204. CAHJP D/Ma7/G5/1950 Namensverzeichnis des Memorbuches 1583-1837, Nrn. 1-24; Salfeld, Bilder, S. 36. Zurück
  205. Schütz, Weisenau, S. 152 nennt allerdings für die zweite Hälfte des 16. Jh. nur den isenburgischen Juden Joseph der Kleine, der 1562 gegen 20 Taler und 5 Gulden einen „Schutzbrief für die Frankfurter Messe“ erhielt. Zurück
  206. Der entsprechende Auszug aus der Rheingauer Landesordnung vom 25.5.1579 lautet nach Schaab, Juden, S. 188: [...] als auch meniglich nicht verporgen, welchermasen die Juden dem gemeinen nutzen beschwerlich, die armen mit ihren schändlichen arglistigem gesuch und wucher wieder Gott, ehr und billigkeit in endlich verderben bringen; so soll hinführo kein Jud in unserm landt dem Rheingau zur wohnung oder aufenthalt zugelassen werden und ihnen alle handthierung kauffen und verkauffen endlich verbotten sein [...]Zurück
  207. So lautet die Marginalie bzw. die Überschrift des Eintrages. Der lateinische Begriff ex(s)tirpatio bezeichnet wortwörtlich das „Ausreißen mit samt der Wurzel“ oder die „Ausrottung“. In der medizinischen Fachsprache wird er noch heute als „(völlige) Entfernung“ verwendet. Eine physische Vernichtung kann in diesem Fall nicht gemeint sein, weshalb die Übersetzung „Entfernung“ gewählt wurde. Auf die Abschaffung in rechtlicher Hinsicht (abolitio) sollte vermutlich die nachhaltige Ausweisung bzw. Entwurzelung (extirpatio) folgen. Zurück
  208. BStAWü Mainzer Domkapitel Protokolle 19, fol. 502v-503r (nach 7.9.1584). Zurück
  209. Vgl. die in Kapitel IV.3. wiedergegebenen Klagen von Mainzer Bürgern zur Mitte des 17. Jahrhunderts. Zurück
  210. BStAWü Mainzer Domkapitel Protokolle 19, fol. 503r (nach 7.9.1584). Zurück
  211. Die gleiche Haltung kommt auch in der Wahlkapitulation von Erzbischof Johann Schweikart von Kronberg im Jahre 1604 zum Ausdruck. Darin beansprucht das Domkapitel die Ausübung der Landesvertretung und fordert: Es solle auch hinfüro kein Jud, so ferr und weit oder breit unser und des stifts herrschaft, eigentumb und fürstentumb ist, räichen, außerhalb erstlich in unser statt Meinz ein Judenwürt zum Kalten Bad, und dann der jenigen, so bis heut daselbst und in unserem erzstift hin und wider begriffen seint, welche sich alle samt gegen unseres erzstifts und dombcapituls habenden untertanen alles ongebürlichen wuechers genzlich enthalten sollen, darzue wesentlich keiner weiters, es geschehe dann mit unseres dombcapituls wissen und willen angenommen werden solle. (Wahlkapitulation 1604, Artikel 76c (Iudaeorum receptio), zit. nach Hensler, Verfassung, S. 24). Zurück
  212. Battenberg, Neuansiedlung, S. 32. Zurück
  213. Vgl. Sabine Ullmann, ‚Leihen umb fahrend Hab und Gut'. Der christlich-jüdische Pfandhandel in der Reichsstadt Augsburg, in: Landjudentum im deutschen Südwesten während der Frühen Neuzeit, hg. v. Rolf Kießling u. Sabine Ullmann, Berlin 1999, S. 304-335, S. 324: „Den jüdischen Vorstadtgemeinden war es somit gelungen, sich in Anlehnung an den nahen urbanen Markt eine Nische zu erschließen.“ Zurück
  214. Vgl. Battenberg, Neuansiedlung, S. 30-35. Zurück
  215. Schütz, Weisenau, S. 152 u. Battenberg, Neuansiedlung, S. 25f. Zum Begriff Vorstadtjude siehe Raphael Straus, Die Juden in Wirtschaft und Gesellschaft, Frankfurt a. M. 1964, S. 80. Zurück
  216. Laut Battenberg, Neuansiedlung, S. 34 bezog das landesherrschaftliche „Interesse an einer Kontrolle und Disziplinierung der Untertanenschaft“ im 16. Jahrhundert auch die Juden mit ein. Zurück
  217. Zur Bedeutung von Konfliktvermeidungsstrategien bei der Ansiedlung von Juden vgl. Ullmann, Nachbarschaft, S. 411-443. Zurück
  218. Vgl. die Begründung bei Mosse Goltschmidts Schutzaufnahme im Jahre 1515. Zur Problematik in anderen Territorien siehe Ullmann, Pfandhandel, S. 306 u. 312f. u. Peter Thaddäus Lang, Die Reichsstadt Ulm und die Juden 1500-1803, in: Rottenburger Jahrbuch für Kirchengeschichte 8 (1989), S. 39-48, S. 44f. Zurück
  219. Hierzu vgl. Marzi, Judenpolitik, S. 84f. Zurück
  220. Zum Begriff Battenberg, Neuansiedlung, S. 34f. Zurück
  221. Exemplarisch seien genannt Bertram Resmini, Juden am Mittelrhein im 16. Jahrhundert, in: Jahrbuch für westdeutsche Landesgeschichte 7 (1981), S. 75-104, hier S. 77 u. 86f.; J. Friedrich Battenberg, Schutz, Toleranz oder Vertreibung. Die Darmstädter Juden in der frühen Neuzeit (bis zum Jahre 1688), in: Juden als Darmstädter Bürger, hg. v. Eckhart G. Franz, Darmstadt 1984, S. 31-49, hier S. 41-49; Ders., Strukturen jüdischer Bevölkerung in Oberhessen im 17. Jahrhundert, in: Menora 7 (1996), S. 267-298, hier S. 287; Ullmann, Pfandhandel, S. 323f.; Litt, Thüringen, S. 169-175. Zurück