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Auf dem Weg vom Patriziat zum Niederadel – Die Familie Zum Jungen und ihre Beziehungen zu den Königen im 14. und 15. Jahrhundert

von Heidrun Kreutzer

Es [Anm. 1] ist dieses geschlecht dem alten euserlichen bericht nach aus ungarn kommen und hat umb Jahr 1162 Henrich zum Jungen Kaijser Friedrich dem ersten gegen die Maijländer gute dienste geleistet, wie er dann A° 1173 von obgedachtem Kaijser gefreijet und mit seinen nachkommen in den adelichen standt erhoben und mit dem wappen, so dieses geschlecht noch heut zu tage führt, begnadigt worden. Nachmales hat sich dieses geschlecht an dem Rheinstrom niedergethan wie dann schon im Jahr 1239 Walther zum Jungen den hof zum Düsberg in Maintz bewohnet, auch nachgehends die meisten des geschlechts sich alda aufgehalten, und in stattlehen floor gelebet bis so lang ihr adel daselbst von dem pöbel gewaltsamlich unterdrucket und dadurch verursacht worden, ihre wohnungen anders wo zu nehmen. [Anm. 2]

Mit diesen Worten begann Johann Maximilian zum Jungen, der Frankfurter Diplomat und Gelehrte, im 17. Jahrhundert die Vorrede zu einer von ihm erstellten Genealogia seiner Familie.[Anm. 3] Auch wenn zur Familie im 12. und 13. Jahrhundert noch Fragen offen bleiben, so deutet die Vorrede doch die Geschichte des Geschlechts derer zum Jungen in den wichtigsten Punkten an. Rund 170 Jahre haben Mitglieder der Familie in Mainz gelebt, in jener Phase der Geschichte der Stadt, in der sie als Freie Stadt galt.[Anm. 4] Die Mitglieder dieses weitverzweigten Familienverbandes, die im Wappen die drei Jagdhörner führten, zählten im spätmittelalterlichen Mainz zu dem Kreis von Familien, der von den Zeitgenossen die Alten bzw. die alten Geschlechter genannt wurde und in der Forschung im allgemeinen als Patriziat oder Stadtadel bezeichnet wird.[Anm. 5] Von den innerstädtischen Auseinandersetzungen des 14. und 15. Jahrhunderts mitbetroffen, zogen Mitglieder derer zum Jungen wiederholt aus Mainz aus, ließen sich unter anderem in Oppenheim, Östrich und Frankfurt nieder und blieben der Stadt schließlich dauerhaft fern.

Schon seit dem 16. Jahrhundert beanspruchte wohl der Frankfurter Zweig die Abstammung des Geschlechts derer zum Jungen von dem genannten Ritter Heinrich, der sich im Umfeld Friedrich Barbarossas 1173 ausgezeichnet und mit einem Adelsprivileg belohnt worden sein soll. Die so hergestellte Verbindung zwischen einem Heinrich zum Jungen und Kaiser Friedrich Barbarossa dürfte aber in den Bereich der Legenden gehören.[Anm. 6]

Nachweisbar bestanden Verbindungen zwischen den Königen und Mitgliedern der Familie im 14. Jahrhundert. Unter ihnen ragen diejenigen Heinrichs I. zum Jungen und seines Sohnes Heinrich II. heraus.[Anm. 7] Deren Kontakte zum König haben in der Forschung Beachtung gefunden, insbesondere in den verfassungsgeschichtlichen Arbeiten Peter Moraws und Paul-Joachim Heinigs. Sie sind dort in erster Linie herangezogen worden, um die Stellung der Stadt Mainz im Reich beziehungsweise um Verwaltung und Regierung des Reiches im späten Mittelalter mit Hilfe der historischen Personenforschung zu untersuchen.[Anm. 8]

In diesem Beitrag soll der Blick jedoch nicht auf das Reich gerichtet werden, sondern vielmehr auf die Personen aus dem Geschlecht derer zum Jungen selbst. Es wird der Frage nachgegangen, welche Bedeutung die Verbindungen zwischen dem König und dem Familienzweig Heinrichs I. zum Jungen für ihren – eventuell intendierten – Weg vom Patriziat zum Niederadel hatten. Dazu werden zunächst die Beziehungen in grundlegenden Zügen dargestellt. Im zweiten Teil wird versucht aufzuzeigen, wie sich durch die Nähe zum König der soziale Rang Heinrichs I. und seiner Nachkommen änderte.[Anm. 9] Es ist dabei wichtig, zwischen dem Familienzweig Heinrichs I., d.h. ihm und seinen Nachkommen, und dem Geschlecht derer zum Jungen, d.h. der Abstammungsfamilie, zu unterscheiden, denn die Frage nach der sozialen Position kann – wie sich im Verlauf der Untersuchung immer deutlicher zeigte – nicht für ein Geschlecht beantwortet werden, sondern muss für einzelne Familienzweige gestellt werden. Da keine umfassenderen Arbeiten zum Mainzer Patriziat vorliegen, ist eine Einschätzung von Heinrichs Familie im Rahmen der städtischen Gesellschaft, auch vor dem Hintergrund der eben schon genannten Unterschiede innerhalb eines Geschlechtes, aber vor allem aufgrund der Tatsache, dass die Mainzer Geschlechter vermutlich auch in sich geschichtet gewesen waren, nur in einzelnen Punkten anzudeuten.[Anm. 10] Ebenso muss die Frage nach der stadtadligen Qualität der Mainzer Geschlechter und nach dem Verhältnis zwischen „Patriziat und Adel“ offen bleiben. Eine Abgrenzung haben die Mainzer Geschlechter gegenüber dem regional bedeutenden Adel insofern schon im 14. Jahrhundert erfahren, als das Domkapitel sich ihnen gegenüber abschloss.[Anm. 11] Um den sozialen Aufstieg des Familienzweiges Heinrichs I. zum Jungen dennoch verdeutlichen zu können, wird das Geschlecht derer zum Jungen zum Vergleich herangezogen.

 

Im Dienste des Reiches

Heinrich I. zum Jungen als kaiserlicher Diener an Ober- und Mittelrhein

Nachweislich bestanden Verbindungen zwischen Heinrich I. und König Karl IV. seit dem Dezember 1353. Der König kam auf Bitten Gerlachs von Nassau im Dezember des genannten Jahres nach Mainz, um den Streit der Stadt mit Heinrich III. von Virneburg zu beenden.[Anm. 12] In einer Urkunde, die Karl der Stadt Mainz in Erwartung kriegerischer Auseinandersetzungen ausstellte, gestattete er der Stadt Mainz, Burg und Stadt Oppenheim sowie die dazugehörigen Schlösser für die Dauer des Streits um den Erzbischofsstuhl zu nutzen. Würde er vor Beendigung der Auseinandersetzung sterben, sollten Gerlach von Nassau und die Bürger der Stadt Mainz diese weiter nutzen und sie nach Beendigung des Streites an das Reich zurückgeben. Heinrich I. zum Jungen, sein Schultheiß zu Oppenheim, sei für den Vollzug dieses Befehls verantwortlich.[Anm. 13] Heinrich I. zum Jungen muß folglich spätestens am 20. Dezember 1353 zum Reichsschultheiß zu Oppenheim ernannt worden sein.[Anm. 14] Anfang Januar 1354 stattete Karl IV. ihn zudem mit einem Lehen aus.[Anm. 15]

Da aus den Quellen lediglich hervorgeht, dass er Ende Dezember bereits Schultheiß war, und Hinweise auf frühere Verbindungen bislang fehlen, kann nur spekuliert werden, ob das Amt als Lehen vergeben wurde und aus welchem Grund Karl IV. Heinrich I. in dieser besonderen Weise auszeichnete. Vermutlich aber dürfte Heinrich I. in amtsrechtlicher Form eingesetzt worden sein. Denn die Tatsache, dass er innerhalb von ca. zwei Wochen nach seiner Einsetzung als Reichsschultheiß vom König zusätzlich belehnt wurde, deutet darauf hin, dass über die Verpflichtung als Amtmann eine persönlichere Bindung als Lehnsmann das Amt absichern sollte.[Anm. 16] So dürfte das Lehen als Konsequenz der Einsetzung als Schultheiß zu verstehen sein. Die Lehnsurkunde selbst gibt dann einen knappen Hinweis, warum Karl IV. Heinrich Ende 1353 in dieser besonderen Weise auszeichnete. Die Tatsache an sich ist bemerkenswert, da solche Auszeichnungen in der Regel nicht der Ausgangspunkt der Beziehungen waren – wie es hier zu sein scheint –, sondern eine Belohnung für bereits geleistete Dienste.[Anm. 17] In der Urkunde heißt es, Karl IV. habe ihm zu rechtem lehen und manschaft uns und dem heiligen reich fünfhundert pfunt heller [...] verschrieben zu geben [...] und im und seinen erbn darfür verlacht und vewiset funfzig pfunt heller geldis jerlich uff unser bede und steur zu Oppenheim.[Anm. 18] Die Formulierung verschrieben in Verbindung mit der Motivationsformel der Urkunde – sie nennt als Begründung für die Verleihung des Lehens die treuen und fleißigen Dienste Heinrichs I.[Anm. 19] – legen nahe, dass es sich um eine Verpfändung in Verbindung mit der Verleihung eines Lehens handelt.[Anm. 20] Vermutlich hat Karl IV. also Heinrich I. aufgrund finanzieller Leistungen zum Reichsschultheißen von Oppenheim ernannt und ihn mit einem Lehen ausgestattet, um das Amt abzusichern.[Anm. 21]

Vom Zeitpunkt seiner Einsetzung an übernahm Heinrich I. vielfältige Aufgaben für Karl IV. an Mittel- und Oberrhein. Seine Tätigkeiten ergaben sich zum Teil aus seiner Stellung als Reichsschultheiß, denn als solcher fungierte er im Reichsterritorium als Vertreter des Kaisers und übernahm Schutz und Schirm sowie Schiedsfunktionen. So hatte Karl IV. ihm zusammen mit Erzbischof Gerlach, den Pfalzgrafen Ruprecht I. und II., dem Grafen Walram von Sponheim, den Grafen Friedrich und Emich von Leiningen, dem Grafen Johann von Katzenelnbogen und dem Herrn Philipp zu Bolanden den Schutz des Wormser Bistums übertragen.[Anm. 22] Karl IV. setzte ihn auch als Vermittler zwischen Frankfurt und dem Erzbischof von Mainz bzgl. des Judennachlasses und in der Sühne zwischen dem Erzbischof von Mainz und Kuno von Falkenstein ein.[Anm. 23] Deutlich wird die Verbindung von übertragenen Aufgaben mit dem Schultheißenamt im Zusammenhang mit einem Bündnis Karls IV. mit Mainz, Worms und Speyer. Im Bündnisvertrag Karls IV. mit den Städten wurde festgelegt, dass Oppenheim und das zugehörige Reichsland unter der Führung des Schultheißen zu Oppenheim, der in diesem Fall das kaiserliche Banner führen solle und die versprochene Hilfe zu leisten habe. Heinrich I. zum Jungen war also als Reichsschultheiß befugt, einen solchen Krieg als Reichskrieg gegen die Feinde der genannten Städte zu führen.[Anm. 24]

Hauptsächlich aber wurde er mit der Regelung finanzieller Belange des Königs betraut. Diese umfassten die Abrechnung der kaiserlichen Schuldverschreibungen am Zoll zu Oberlahnstein sowie an Zoll und Geleit zu Butzbach. [Anm. 25] Ihm oblag auch die Kontrolle des Geleitgeldes im Gebiet des Grafen Walram von Sponheim und die Verwendung der Zollgelder von Mainz und Oppenheim. [Anm. 26] Zudem beauftragte Karl IV. ihn mit der Begleichung kaiserlicher Schulden, die Heinrich I. wohl zum Teil vorfinanzierte.[Anm. 27] Die Dienste waren häufig mit hohen Ausgaben verbunden und dem größten Teil der kaiserlichen Schulden bei Heinrich I. lagen Dienstleistungen für das Reich zugrunde, ohne dass diese in jedem Fall näher zu bestimmen wären.[Anm. 28] Sicherlich war für den Dienst im Reich die Tatsache wichtig, dass es Heinrich I. möglich war, fremdes Kapital zu beschaffen und eigenes zur Verfügung zu stellen.[Anm. 29] Sein Reichtum gestattete es ihm auch, Karl IV. bei seinen Besuchen in Mainz aufzunehmen, denn häufig wurden die Aufenthaltskosten für den kaiserlichen Hof vom Gastgeber vorfinanziert.[Anm. 30] So könnte Karl IV. während seiner Aufenthalte in Mainz in den Jahren 1353 bis 1360 viermal bei Heinrich I. gewohnt haben.[Anm. 31]

Das Spektrum der nachweisbaren Dienste Heinrichs I. zum Jungen zeigt, dass er – gestützt auf das Schultheißenamt und seinen Reichtum – eine „Vertretungsposition für Hofbelange am Rhein“ einnahm.[Anm. 32] Unter anderem wird dies anhand der Gastung des Königs deutlich. Denn „der großbürgerliche Gastgeber auf längere Zeit [...] nahm zweifellos eine der maßgeblichen oder bemerkenswerten königsnahen Positionen des Spätmittelalters ein, die zwar nicht in irgendeiner Form institutionalisiert worden ist, aber für die Zeitgenossen gewiß deutlich hervortrat und praktisch einer wesentlichen Hofbeamtenfunktion sehr nahe kam“.[Anm. 33] Darüber hinaus übernahm er an Mittel- und Oberrhein durchaus den königlichen Räten zustehende Aufgaben.[Anm. 34] Ob Heinrich I. zum Jungen den für Bürger eher seltenen Ratstitel erhielt, kann allerdings nicht gesagt werden.[Anm. 35]

 

Heinrich II. zum Jungen, der „heimliche Rat“ Kaiser Karls IV.

Heinrich II. zum Jungen übernahm nach dem Tod seines Vaters am 24. Januar 1366 das Schultheißenamt zu Oppenheim. Dieses war seinem Vater und dessen Erben 1356 verpfändet worden.[Anm. 36] Dass trotz der Verpfändung des Amtes die Bindung an den Kaiser deutlich gemacht werden sollte, zeigt sich daran, dass Heinrich II., der durch die Verpfändung schon Schultheiß war, zusätzlich als Reichsamtmann eingesetzt wurde.[Anm. 37] Heinrich II. hat die von seinem Vater eingenommene königsnahe Position innerhalb der Stadt Mainz weiterhin vertreten. Auch bei ihm wird wahrscheinlich in der Folgezeit der König bei seinen Aufenthalten in Mainz gewohnt haben und mit ihm auch sein Sohn Wenzel, der 1378 seine Nachfolge übernehmen sollte.[Anm. 38] Darüber hinaus trug Heinrich II. spätestens seit 1372 den Titel eines kaiserlichen Rates.[Anm. 39]

Im Gegensatz zu seinem Vater scheint er keine Aufgaben mehr in der Finanzverwaltung an Ober- und Mittelrhein übernommen zu haben. Seine Tätigkeit im kaiserlichen Dienst beruhte vermutlich allein auf seiner Stellung als Reichsschultheiß. So sollte er mit Erzbischof Gerlach von Mainz den Besitz des Klosters St. Alban in Philippsburg und Germersheim vor Übergriffen des Pfalzgrafen schützen und gegebenenfalls eingreifen. Auch sorgte er für das Stift Ingelheim und sollte dort Unregelmäßigkeiten beseitigen.[Anm. 40] Im Landfrieden Karls IV. von 1372 für das linke Rheinufer von Landau bis Ingelheim trat er nochmals hervor. Heinrich II. sollte ihn abschließen und war in dessen Rahmen befugt, das kaiserliche Banner zu führen. Auch hier wird die Bindung an das Schultheißenamt deutlich, denn Karl IV. bestimmt ausdrücklich Heintzen zum Jungen als unserm amptmanne, daß er unser keiserliche Banyr unsern und des Riches wegen uffwerfen und furen moge, als ufft das not geschicht.[Anm. 41]

Die finanziellen Beziehungen Heinrichs II. zum Jungen zum Kaiser sind nicht so eindeutig zu charakterisieren wie diejenigen seines Vaters. So finanzierte zwar auch Heinrich II. die Aufenthalte Karls IV. in Mainz.[Anm. 42] Doch werden die Summen in den Urkunden nun auch in manchen Fällen als geliehen bezeichnet, ohne dass – wie in anderen Fälle zu sehen – Heinrich Ausgaben im Reichsdienst gehabt hatte. Es ist nicht festzustellen, ob sich lediglich die Urkundensprache geändert hat oder ob es sich tatsächlich um reine Darlehen handelte, denen nicht die Vorfinanzierung kaiserlicher Ausgaben vorausgegangen waren. Andererseits läßt sich vermuten, dass Kredite während der Aufenthalte Heinrichs II. am Hof des Kaisers gewährt worden sein dürften. So waren Heinrich II. und sein Bruder Götz offenbar beim Kaiser in Miltenberg, als dieser die Pfandsumme Oppenheims und der zugehörigen Orte um 700 Gulden erhöhte, die Heinrich II. ihm geliehen hatte.[Anm. 43] Trotz lückenhafter Überlieferung ist es denkbar, dass die Gewährung eines Kredites ohne Vorleistung Heinrichs II. – falls es sich tatsächlich um solche gehandelt haben sollte – den persönlichen Kontakt zu Karl IV. oder seiner unmittelbaren Umgebung voraussetzte.

Mit der Ablösung der Reichspfandschaft und dem Ausscheiden aus dem Reichs-schultheißenamt 1375 scheint auch seine Tätigkeit im Reichsdienst weitgehend beendet gewesen zu sein.[Anm. 44] Heinrich II. ist anschließend nur noch selten in Verbindung mit dem Herrscher nachzuweisen.[Anm. 45] Aufgrund der guten Beziehungen der Familie Heinrichs I. zu Karl IV., während dessen Regierungszeit schon Verbindungen zu Wenzel hergestellt worden waren, verwundert dieser „plötzliche Positionsverlust“, d.h. die Tatsache, dass die Beziehungen mit dem Verlust der Stellung als Amtmann beendet worden sein sollen.[Anm. 46] Doch der Tätigkeit Heinrichs II. zum Jungen im Reichsdienst – die vermutlich im Wesentlichen in seiner Stellung als Reichsschultheiß begründet gewesen sein dürfte – war offenbar die Grundlage entzogen worden. Nur als Reichsschultheiß hatte Heinrich II. militärische und verwaltungstechnische Befugnisse im Reichsgebiet um Oppenheim wahrnehmen, Schutz und Schirm gewähren und die im Landfrieden festgesetzte militärische Hilfe leisten können. Ein weiterer Aspekt kommt verstärkend hinzu: Mit dem Verlust des Amtes wurde die direkte Verbindung zum König unterbrochen. Heinrich II. zum Jungen dürfte seinen Wirkungsbereich zukünftig eher innerhalb der Stadt gesehen haben, denn im Gegensatz zu seinem Vater ist er als Ratsherr und Städtebote der Stadt Mainz belegt.[Anm. 47] In dieser Funktion war die Gestaltung der Beziehungen zum König in größerem Maß vom Verhältnis zwischen der Stadt Mainz und dem König abhängig. Und auch diesbezüglich waren die Möglichkeiten Heinrichs II. offensichtlich seit dem „Regierungswechsel“ auf Karls Sohn Wenzel eingeschränkt: War Karl IV. 17 mal in Mainz gewesen, so hielt sich Wenzel nur zweimal in Mainz auf. Zudem wurde von den Hoftagen unter Wenzel, von denen es insgesamt nur drei gab, nur ein einziger von Vertretern der Stadt Mainz besucht.[Anm. 48] Nicht allein der Verlust des Schultheißenamtes dürfte also das plötzliche Ende der Beziehungen bedingt haben, sondern auch der fehlende Kontakt zum König. Dies könnte erklären, weshalb weder Heinrich II. noch sein Sohn Heinrich III. zum Jungen als Finanziers der Herrscher des Heiligen Römischen Reiches in der Folgezeit hervortraten.[Anm. 49]

 

Zwischen Patriziat, Stadt- und Landadel

Heinrich I. zum Jungen tritt vor den 50er Jahren des 14. Jahrhunderts in den Quellen – soweit bislang bekannt ist – kaum in Erscheinung.[Anm. 50] So schweigen die Quellen auch über die „Vorgeschichte“ seiner Einsetzung zum Reichsschultheißen zu Oppenheim. Es ist jedoch wahrscheinlich, dass finanzielle Leistungen an Karl IV. vorausgegangen waren. Weitere Kredite, Dienstgeld und Ausgaben im Reichsdienst wurden unter anderem mit Pfandschaften wie dem Schultheißenamt zu Oppenheim oder der Hälfte von Oppenheim und den dazugehörigen Orten sichergestellt.[Anm. 51] Nach einer Abrechnung des Jahres 1360 war der Kaiser Heinrich I. 3.613 Gulden schuldig. Zur Sicherung dieser Summe verpfändete er ihm die Hälfte von Burg und Stadt Oppenheim und Odernheim, Ober- und Nieder-Ingelheim, Burg und Dorf Schwabsburg, Nierstein und Winternheim.[Anm. 52] Vermutlich hat Heinrich I. Karl IV. um die Pfandsetzung dieser Orte gebeten. Heinrich I. dürfte sich zu diesem Zeitpunkt in Nürnberg aufgehalten haben, da am gleichen Tag weitere vier Urkunden von Karl IV. auf Bitten Heinrichs I. ausgestellt wurden.[Anm. 53]

Welche Bedeutung gerade diese beiden Pfandschaften und die Stellung als Reichsschultheiß hatten, beziehungsweise welche Möglichkeiten sie boten, zeigt sich im Zusammenhang mit den Vorbereitungen der Königswahl Wenzels.[Anm. 54] Die andere Hälfte Oppenheims und der dazugehörigen Orte war an die Stadt Mainz verpfändet worden.[Anm. 55] Karl IV. bot nun der Stadt Mainz gegen eine weitere Anleihe von 30.000 Gulden an, ihr mit Zustimmung der Kurfürsten die bereits an sie verpfändete Hälfte dieser Orte auf Dauer zu überlassen.[Anm. 56] Die Verhandlungen hat vermutlich der Kammermeister Thimme von Kolditz, der zu dieser Zeit bei Heinrich II. gewohnt haben dürfte, geführt.[Anm. 57] Heinrich II. und weitere Mitglieder der Geschlechter wollten dieses Angebot annehmen. Die Vertreter der gemeinde, die zu einer solchen Entscheidung hinzugezogen werden mussten,[Anm. 58] sollen das Angebot mit den Worten abgelehnt haben, ob sie Heinrich zu dem Jungen sulden soliche zugehorde keufen, daz er ein juncker davon were.[Anm. 59] Die Erklärung der zünftischen Ratsvertreter deutet die Situation an, die sich im Fall einer dauerhaften Verpfändung ergeben hätte.[Anm. 60] Aufgrund der recht geringen Höhe der zu sichernden Summe war ein dauerhafter Verbleib der Pfandschaft im Besitz Heinrichs II. unwahrscheinlich.[Anm. 61] Mit der Erhöhung der Pfandsumme auf insgesamt über 100.000 Gulden durch die Stadt Mainz aber wäre eine Rücklösung durch den König faktisch unmöglich geworden.[Anm. 62] Die Einwilligung der Stadt hätte die Stellung Heinrichs II. abgesichert. Schon die Tatsache, dass er aufgrund seiner Beteiligung an der Pfandschaft mit der Stadt Mainz auf einer Stufe stand, dürfte ungewöhnlich gewesen sein.[Anm. 63]

Zu beachten sind zudem die Konsequenzen, die sich aus dem Wesen der mittelalterlichen Pfandschaften ergaben. Die Rechtsnatur des mittelalterlichen Pfandwesens beinhaltete auch das Nutzungs- und Herrschaftsrecht des Pfandnehmers am Titel. So wurde die Pfandschaft „eine zu Kreditzwecken vorgenommene und durch Einlösung jederzeit widerrufbare Herrschaftsvergabe“.[Anm. 64] Heinrich II. zum Jungen hatte folglich zusammen mit der Stadt Mainz die Stellung eines Stadtherren inne.[Anm. 65] Allerdings wurde der Amtmann nicht von den beiden Parteien eingesetzt, sondern war durch die Verpfändung in den Händen derer zum Jungen.[Anm. 66] Hinzu kam, dass Heinrich II. als Schultheiß die Aufsicht über die Einnahmen der Stadt Oppenheim hatte, so dass der Rat der Stadt Mainz als „Mitpfandherr“ von ihm abhängig war. Zudem hatte er in seiner Funktion als Reichsschultheiß die Befehlsgewalt über die Reichsburg inne und übte außerdem die Gerichtsbarkeit und Verwaltung im dazugehörigen Reichsterritoriums aus.[Anm. 67] Insgesamt bedeutete diese Position einen enormen Prestige- und Machtgewinn. Das Amt besaß Rechts- und Herrschaftsqualitäten, so dass er – wie zuvor sein Vater – „Zugang zu der dem Adel als angeboren zugeschriebenen Herrenstellung gefunden“ hatte.[Anm. 68] Im Falle einer dauerhaften Verpfändung hätte die Stadt Mainz für ihren Bürger Heinrich II. eine Grundlage geschaffen, durch die er – und seine Erben – mit Wissen und Willen des Rates sozial über die anderen Mitgliedern des Patriziats gesetzt worden wäre und bezüglich der Pfandschaft mit der Stadt Mainz auf einer Stufe gestanden hätte. Eine solch außergewöhnliche Position eines Bürgers der Stadt Mainz aber waren zumindest die zünftischen Ratsherren – eventuell auch Mitglieder der Geschlechter – nicht bereit zu akzeptieren.[Anm. 69]

Die Verpfändung der Orte und des Schultheißenamtes wurde gelöst, die Orte anschließend an den Pfalzgrafen bei Rhein erneut verpfändet.[Anm. 70]

Von dem Zeitpunkt an, als Heinrich I. als königlicher Amtmann und Diener nachzuweisen ist, bedachte Karl IV. ihn und seine Familie in großzügiger Weise mit Reichslehen. Insbesondere erhielten sie in recht großem Umfang Burglehen zu Oppenheim.[Anm. 71] Dass Reichslehen nicht nur durch den materiellen Gewinn Bedeutung für Bürger hatten, zeigen die Bemühungen Eberhard Windeckes um ein solches. Dieser dürfte aufgrund der mit dem Reichslehen verbundenen Nähe zum König auf eine Steigerung seines sozialen Ansehens gehofft haben.[Anm. 72] Was die Burglehen zu Oppenheim betrifft, so kommt hinzu, dass Heinrich I. und seine Familie als Lehensinhaber Mitglieder der mit Privilegien ausgestatteten, hauptsächlich aus Rittern bestehenden Oppenheimer Burgmannschaft waren.[Anm. 73] Sowohl der belohnende Charakter der Reichslehen als auch das besondere Interesse der Familie zum Jungen an Burglehen zu Oppenheim spiegeln die zwei Anwartschaftsurkunden wider, die für die Oppenheimer Burgmannschaft bekannt sind und für Mitglieder der Familie ausgestellt wurden.[Anm. 74] Eine Übersicht der Burglehen, die an Familienmitglieder derer zum Jungen vergebenen wurden, lässt sich für das Jahre 1367 erstellen. Im Dezember 1367 wies Karl IV. die Oppenheimer Burgmannen an, Thiele und Henne zum Jungen, Heinrich II. und Götz zum Jungen, Jeckel und Friele zum Jungen sowie Henne Berwolf in ihren seit langen besessenen Burglehen nicht zu belästigen.[Anm. 75] Bei den genannten Familienmitgliedern handelt es sich bei Thile und Henne um die Brüder Heinrichs I., der zu diesem Zeitpunkt bereits verstorben war, sowie um seine Söhne Heinrich II. und Götz. Eventuell war der genannte Jekel ein weiterer Sohn Heinrichs I. Friele zum Jungen könnte ein Neffe Heinrichs I. gewesen sein. Er war vermutlich ein Sohn des Peter zum Jungen, der zu diesem Zeitpunkt wohl verstorben war. Es wäre denkbar, dass er mit dem von seinem Vater heimgefallenen Burglehen zu Oppenheim bedacht worden war. Lediglich Henne Berwolf, der auch zum Geschlecht derer zum Jungen gehörte und ein Burglehen besaß, kann nicht definitiv in den weitverzweigten Familienverband eingeordnet werden.[Anm. 76] Insgesamt zeigt sich jedoch, dass es sich im Wesentlichen um Personen aus dem Familienzweig Heinrichs I. handelte. Heinrich I. nutzte die Beziehungen zu Karl IV. anscheinend auch, um seinem Bruder Henne zum Jungen die Aufnahme in die Oppenheimer Burgmannschaft zu ermöglichen. Denn auf Bitten Heinrichs I. verschrieb Karl IV. Henne ein Burglehen, das er von Wigand von Sponheim gekauft hatte.[Anm. 77]

Die Reichslehen und die Tätigkeit im Reichsdienst zogen offenbar die Belehnung durch andere Herren nach sich: So erhielt Heinrich I. zum Jungen 1356 ein Burglehen zu Kaub von Pfalzgraf Ruprecht I.[Anm. 78] 1357 wurde er von Graf Walram von Sponheim mit der Summe von 400 Gulden belehnt.[Anm. 79] Spätestens 1362 läßt er sich als Lehnsmann des Erzbischofs von Mainz nachweisen.[Anm. 80] Ebenso hatte er wohl ein Lehen der Grafen von Leiningen inne.[Anm. 81]

Die Lehnsbindungen verweisen auf die Unterschiede innerhalb des Geschlechts derer zum Jungen. Eines der Vorrechte der Mainzer Geschlechter war das sogenannte Dienstrecht, d.h. sie hatten das Recht, vom Erzbischof, anderen Herren und vom König Lehen zu empfangen. Die Mainzer Geschlechter galten somit als lehnsfähig.[Anm. 82] Aber nur wenigen Familienzweigen gelang es, Lehen vom Erzbischof, Adligen des Umlandes oder vom Reich zu erhalten. Keinen gelang es aber in dem Umfang Lehen zu erhalten, der sich für die Familie Heinrichs I. zum Jungen nachweisen läßt. Zudem weisen ihre Lehnsbeziehungen auf ein hohes soziales Ansehen des Familienzweiges hin, denn die Pfalzgrafen bei Rhein, die Grafen von Sponheim und die Grafen von Leiningen waren die wichtigsten Territorialherren des Umlandes.[Anm. 83]

Die Unterschiede in den Lehnsbindungen korrespondieren mit denjenigen hinsichtlich des Konnubiums: Während für den größten Teil der Familie lediglich vermutet werden kann, dass sie bemüht waren, möglichst ebenbürtig zu heiraten, hatte das Konnubium Heinrichs I. und seiner Nachkommen eine andere Qualität.[Anm. 84] Heinrich I. heiratete in zweiter Ehe eine niederadlige Frau der Umgebung, Katharina von Bechtolsheim.[Anm. 85] Von seinen Kindern hatte nur Heinrich II. einen aus dem Niederadel stammenden Ehepartner. Er hatte Else Knebel von Katzenelnbogen zur Frau.[Anm. 86] In der folgenden Generation lassen sich vermehrt Eheschließungen mit dem Niederadel feststellen. Die Kinder Heinrichs II. hatten ausschließlich niederadlige Ehepartner. So war Merge mit Hermann von Udenheim verheiratet und Werner mit einer Frau aus der Familie Mutterstadt.[Anm. 87]. Die Ehe Heinrichs III. weist über das Mittelrheingebiet hinaus, denn seine Frau war Gisel von Wickersheim, die Tochter des Hagenauer Landvogtes Volkmar von Wickersheim.[Anm. 88] Die Tochter des Götz war mit dem Ritter Johann Fullschüssel von Nierstein vermählt.[Anm. 89] Für die darauffolgende Generation ist bislang wenig bekannt, außer dass die Tochter Werners zum Jungen, Elisabeth, Eberhard von Zeyskam heiratete.[Anm. 90]

Das Konnubium des Familienzweiges Heinrichs I. zum Jungen weist folglich eine gewisse Kontinuität auf. Über vier Generationen hinweg lassen sich eheliche Verbindungen mit dem Niederadel feststellen, so dass die Familie wahrscheinlich als dem Niederadel ebenbürtig galt.[Anm. 91]

Die Unterschiede innerhalb des Geschlechts derer zum Jungen äußerten sich besonders deutlich während der innerstädtischen Auseinandersetzungen in Mainz der Jahre 1428-1430. Ohne an dieser Stelle näher auf die Unruhen des 15. Jahrhunderts einzugehen, sollen die wichtigsten Punkte kurz skizziert werden.[Anm. 92]

Abb. 1: Der Familienzweig Heinrichs I. zum Jungen

Die innerstädtischen Auseinandersetzungen dieser Zeit hatten zunächst die Beteiligung weiterer Gruppen an der Stadtherrschaft zum Ziel. Den Auslöser für die Unruhen bildete dann aber die katastrophale Lage der städtischen Finanzen. Sie war der Grund, weshalb die latent vorhandenen Spannungen zwischen den Geschlechtern und der gemeinde immer wieder zum Ausbruch kamen. Die Patrizier sollten verstärkt zur Tilgung der städtischen Schulden herangezogen werden. Außerdem versuchte die gemeinde wiederholt, die bisher bestehende Verbindung aus politischer, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Vorrangstellung der Geschlechter, die durch die drei Vorrechte der Geschlechter, d.h. Dienst-, Münzerhausgenossen- und Gadenrecht einerseits und den ihnen vorbehaltenen Ratssitzen andererseits begründet wurde, aufzubrechen.[Anm. 93] Auf diese Versuche der gemeinde, ihre Vorrechte einzuschränken, reagierten Mitglieder des Patriziats wiederholt mit dem Auszug aus der Stadt. So hatten bereits 1420 einige Familienmitglieder derer zum Jungen Mainz verlassen und sich in verschiedenen Orten der Umgebung niedergelassen.[Anm. 94]

Als sich 1428 die Lage in Mainz aufs Neue zuspitzte, versuchte offenbar Peter zum Jungen zum Juckel, den Widerstand der ausgewanderten Patrizier gegen die Vorgänge in Mainz zu organisieren. Er rief am 5. Januar 1429 die sich in Oppenheim aufhaltenden Personen zusammen.[Anm. 95] Peter zum Jungen berichtete, die Mitglieder der Geschlechter in der stat Mentze und in Ringauwe hetten sie sich alle undersprochen und vereinget, daz man die sachen ußdrunge, daz wir bi unser friheit bleben.[Anm. 96] Angeblich hatte auch der Erzbischof von Mainz seine Unterstützung zugesagt. Die Versammlung diente nun dazu, die Meinung der Ausgefahrenen in Oppenheim in Erfahrung zu bringen.[Anm. 97] Der größte Teil der an der Versammlung teilnehmenden Patrizier war offenbar bereit dazu, die in Mainz verbliebenen gegen die Forderung des Zehner-Ausschusses zu unterstützen, koste daz drihondert oder vierhondert gulden.[Anm. 98] Dagegen sprachen sich allerdings Heinrich III. zum Jungen, sein Bruder Werner sowie sein Sohn Philipp aus. Entgegen der Entscheidung der anderen Personen wollte sich Heinrich zum Jungen, sin sone Flüps, noch Werner sin bruder, zu solichem vor geschreben gelde nit ingehen mit zu dun.[Anm. 99]

Die verschiedenartige Haltung der Ausgewanderten dürfte in ihren unterschiedlichen sozialen Positionen begründet gewesen sein. Insbesondere gilt dies für Heinrich III. einerseits und Peter zum Jungen zum Juckel andererseits.

Peter zum Jungen zum Juckel war der Sohn des Friele zum Jungen zum Juckel, der spätestens 1367 Burgmann zu Oppenheim gewesen war.[Anm. 100] Obwohl Burglehen in der Regel erblich waren, ist Peter nicht als Inhaber eines solchen nachzuweisen. Er gehörte zu den Münzerhausgenossen und war in erster und zweiter Ehe mit Töchtern patrizischer Familien verheiratet.[Anm. 101] Von vielen Familienmitgliedern unterschied er sich durch die Tatsache, dass er Reichslehen besaß und Lehnsmann der Grafen von Falkenstein war.[Anm. 102] Allerdings muss die Bedeutung der Lehen insofern relativiert werden, als sie keine Herrschaftsrechte beinhalteten, sondern lediglich Grundbesitz in Form von Auen und Wiesen.[Anm. 103] Ob er über den Prestigegewinn, der mit den Lehen verbunden war, innerhalb der städtischen Gesellschaft einen Aufstieg in den Landadel vor Augen hatte, ist trotz des im Oktober 1430 ausgestellten „Adelsbriefes“ fraglich.[Anm. 104]

In Abschriften existieren zwei „Adelsbriefe“ bereits aus den Jahren 1173 für Heinrich zum Jungen und 1318 für Peter zum Jungen.[Anm. 105] Dass es sich bei diesen beiden Urkunden um Fälschungen handelt, zeigt die Übereinstimmung weiter Teile der Formulierungen sowie der gewährten Rechte in allen drei Urkunden, die in einem Zeitraum von ca. 260 Jahren ausgestellt wurden.[Anm. 106] Ohne näher auf die im einzelnen in diesen Urkunden genannten Rechte eingehen zu müssen, dürfte außer Frage stehen, dass einer Nobilitierung im 12., 13. bzw. 15. Jahrhundert jeweils andere Kriterien zugrunde gelegen haben. Somit ist der „Adelsbrief“ Peters der erste nachweisbar nicht gefälschte der Familie. Ausgestellt wurde er im Oktober 1430, also in der Zeit nach dem Abschluß der Unruhen der Jahre 1428 bis 1430, in deren Verlauf es zu einer tiefgreifenden Verfassungsänderung gekommen war. Bedenkt man die wiederholten Versuche der gemeinde, die Geschlechter zum Eintritt in die Zünfte zu zwingen, so könnte die Urkunde auch den Wunsch Peters widerspiegeln, seinen Status innerhalb der Stadt Mainz zu sichern. Das gesellschaftliche Umfeld, das für Peter maßgeblich gewesen sein dürfte, war sicherlich die städtische Gesellschaft der Stadt Mainz. Insofern war es für ihn im Jahr 1429 offensichtlich von Bedeutung, die Position der Geschlechter in Mainz zu verteidigen.

Für Heinrich III. war die Situation eine andere. Durch die Beziehungen seines Großvaters und Vaters zum Herrscher, d.h. durch Dienst, Nähe zum König und den Einsatz von immensen finanziellen Mitteln, hatte dieser Familienzweig eine deutliche soziale Rangerhöhung erreicht. Sie waren mit Reichslehen, Lehen des Erzbischofs und Lehen von Adligen des Umlandes ausgestattet und konnten über mehrere Generationen hinweg ein niederadliges Konnubium aufweisen. Lehen und Konnubium verweisen darauf, dass dieser Familienzweig auch gesellschaftlichen Umgang mit dem regionalen Niederadel pflegte. Ebenso dürften sie einen adligen Lebensstil gepflegt haben.[Anm. 107] Hinweise darauf geben vor allem die dem Adel entsprechenden Formen von Kreditwirtschaft und Finanzierungsmethoden.[Anm. 108] Dass die hervorgehobene Stellung wohl auch den Zeitgenossen bewusst gewesen sein dürfte, lässt sich aufgrund der Episode um die Pfandschaft Oppenheim vermuten. Folglich dürften sie durch ihre Kontakte zum König den Aufstieg an die gesellschaftliche Spitze der Stadt erreicht haben. Sie lebten offenbar als Adlige in der Stadt, also Stadtadlige. Im Unterschied zu Landadligen, die zum Teil auch Wohnsitze in Mainz hatten, besaßen sie aber das Bürgerrecht und hatten in der Stadt ihren Hauptwohnsitz.[Anm. 109]

1428/29 änderte sich die Lage in Mainz. Die Position der Zünfte festigte sich und damit könnte auch eine verstärkte Akzeptanz des zünftischen Normensystems – auch bei Teilen der Geschlechter – verbunden gewesen sein.[Anm. 110] Über den Grund, warum Heinrich III. zum Jungen die in Mainz verbliebenen Geschlechter nicht unterstützen wollte, kann nur spekuliert werden. Möglicherweise hing dies mit dem veränderten städtischen Wertehorizont zusammen. Zu dieser Zeit hatte er sein Bürgerrecht aufgegeben und hatte seinen Hauptwohnsitz vermutlich in Oppenheim genommen. Die Gründe für den Rückzug aus der Stadt scheinen hier nicht mit einem intendierten sozialen Aufstieg zusammenzuhängen, sondern vielmehr mit den von außen – dem städtischen Umfeld – an ihn herangetragenen Bedingungen.[Anm. 111] Aufgrund dieser war es ihm wohl nicht mehr möglich, als Adliger in der Stadt zu leben. So wurde er vom Stadtadligen zum Landadligen.[Anm. 112]

Dass insbesondere Heinrich III. zum Jungen sich als dem Niederadel zugehörig betrachtete, lässt die Darstellung seiner Person auf dem Grabstein in der St. Katharinenkirche in Oppenheim vermuten.[Anm. 113] Das ursprünglich geplante Bild seiner Person und das seiner Frau wurde zu einem unbekannten Zeitpunkt verworfen,[Anm. 114] die Grabplatte gewendet und auf der anderen Seite eine neue Darstellung begonnen. Die ursprüngliche Version – die nicht fertiggestellt wurde – sollte ihn vermutlich noch in bürgerlicher Tracht darstellen. Nach der Neugestaltung zeigt der Grabstein Heinrich III., den die Inschrift als armiger bezeichnet, jetzt in ritterlicher Rüstung mit einer einteiligen Brustplatte, einem stoffreichen, knielangen Waffenrock, voluminösen Flatterärmeln, einem taillierten, hüftlangen Kettenschurz sowie Panzerhandschuhen.[Anm. 115] Diese zweite Fassung dürfte den beanspruchten adligen Stand des Ehepaares öffentlich demonstriert haben.[Anm. 116]

 

Anmerkungen:

  1. Dieser Beitrag beruht im Wesentlichen auf den Ergebnissen meiner unveröffenlichten Staatsexamensarbeit: Mainzer Geschlechter im Spätmittelalter. Das Beispiel der Familie zum Jungen, Mainz 1999 (Betreuer: Prof. Dr. Michael Matheus). Zurück
  2. Hessisches Hauptstaatsarchiv Darmstadt (im Folgenden HStADa) Abt.E12,193/11, fol. 1. Zurück
  3. Johann Maximilian stammte aus dem nach Frankfurt ausgewanderten Zweig derer zum Jungen. Vgl. dazu Andreas Hansert u.a.: Aus Auffrichtiger Lieb Vor Franckfurt. Patriziat im alten Frankfurt, hrsg. v. der Cronstett- und Hynspergischen Evangelischen Stiftung und dem Historischen Museum Frankfurt, Frankfurt 2000; Hans Körner: Frankfurter Patrizier. Historisch-Genealogisches Handbuch der Adeligen Ganerbschaft des Hauses Alten-Limpurg zu Frankfurt am Main, München 1971, S. 81ff.; Franz Lerner: Die Frankfurter Patriziergesellschaft Alten-Limpurg und ihre Stiftungen, Frankfurt 1952, S. 58. Er hat mehrere solcher Geschlechterbücher zu seiner Familie und anderen Frankfurter Geschlechtern verfasst. Vgl. dazu und zu den sogenannten „Geschlechterbüchern“ Hartmut Bock: Die Chronik Eisenberger. Edition und Kommentar. Bebilderte Geschichte einer Beamtenfamilie der deutschen Renaissance – Aufstieg in den Wetterauer Niederadel und das Frankfurter Patriziat (Schriften des Historischen Museums Frankfurt am Main, 22), Frankfurt 2001. Zurück
  4. Zur Geschichte der Stadt Mainz vgl. zuletzt Franz Dumont/Ferdinand Scherf/ Friedrich Schütz (Hrsg.): Mainz. Geschichte der Stadt, 2. Aufl., Mainz 1999; insbes. Ludwig Falck: Die erzbischöfliche Metropole 1011-1244, S. 111-137; Ders.: Die Freie Stadt in ihrer Blütezeit 1244-1328, S. 143-170; Michael Matheus: Vom Bistumsstreit zur Mainzer Stiftsfehde: Zur Geschichte der Stadt Mainz 1328-1459, S. 171-204.

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  5. Vgl. zu Mainz zuletzt Wolfgang Dobras: Münzerhausgenossen und andere Geschlechter. Bemerkungen zur Mainzer Oberschicht in den Bürgerkämpfen des 15. Jahrhunderts. In: Mainzer Zeitschrift 96, 2001, S. 95-109, hier S. 96-99. Vgl. grundlegend zum Begriff „Patriziat“ sowie seiner Rezeption und Problematik Pierre Monnet: Führungseliten und Bewußtsein sozialer Distinktion in Frankfurt am Main (14. und 15. Jahrhundert). In: Archiv für Frankfurts Geschichte und Kunst 66, 2000, S. 12-77, hier S. 12ff.; Ders.: Doit-on encore parler de patriciat? (dans les villes allemandes de la fin du Moyen Age). In: Bulletin d'information de la mission historique française en Allemagne 32, 1996, S. 54-66; Gerhard Chaix: Le patriciat urbain dans l'historiographie allemande contemporaine. In: Claude Petitfrère (Hrsg.): Construction, reproduction et représentation des patriciats urbains de l'antiquité au XXe siècle, Tours 1999, S. 507-519. Vgl. zudem Ingrid Bátori: Das Patriziat der deutschen Stadt. Zu den Forschungsergebnissen über das Patriziat besonders der süddeutschen Städte. In: ZSSD (Die alte Stadt) 2, 1975, S. 1-30; Kurt Andermann: Zwischen Zunft und Patriziat. Beobachtungen zur sozialen Mobilität in oberdeutschen Städten des späten Mittelalters. In: Ders./Peter Johanek (Hrsg.): Zwischen Nicht-Adel und Adel (Vorträge und Forschungen, 53), Stuttgart 2001, S. 361-382, hier S. 363f. Zurück
  6. Die 1509 angefertigte vorgebliche Abschrift der auf das Jahr 1173 datierten Urkunde befindet sich im HStADa Abt. E12, 193/5, fol. 1-5. Vgl. zu dieser Urkunde H. Appelt (Bearb.): Die Urkunden Friedrichs I. 1181-1190 (MGH, 10,4), Hannover 1990, S. 511, Nr. 22*; Konrad Bund: Untersuchungen zu Chronologie, Quellenproblematik und Quellenwert der ältesten Memorialüberlieferung des Frankfurt St. Bartholomäusstifts. Mit einem Exkurs zu angeblich 1944 verbrannten Büchern des Stifts und zur Chronologie der Fogelweider-Einträge in den Bartholomäusbüchern II 7 und II 11. In: Hessisches Jahrbuch für Landesgeschichte 32, 1982, S. 19-61, hier S. 44f., Anm. 152. Zu den Hintergründen solcher Fälschungen vgl. v.a. Benedikt Mauer: Patrizisches Bewusstsein in Augsburger Chroniken, Wappen- und Ehrenbüchern. In: Werner Rösener (Hrsg.): Adelige und bürgerliche Erinnerungskulturen des Spätmittelalters und der Frühen Neuzeit (Formen der Erinnerung, 8), Göttingen 2000, S. 163-176, hier insbes. S. 165ff.; Gerd Althoff: Genealogische und andere Fiktionen in mittelalterlicher Historiographie. In: Fälschungen im Mittelalter. Internationaler Kongreß der Monumenta Germaniae Historica, München, 16.-19. September 1986, Teil I: Kongreßdaten und Festvorträge. Literatur und Fälschungen (MGH Schriften, 33,I), Hannover 1988, S. 417-441. Vgl. zu den Herkunftslegenden für Frankfurt Stephanie Dzeja: „Zu Nutz der Statt und Regiment“. Zum Selbstverständnis der Frankfurter Geschlechtergesellschaft Alt-Limpurg nach dem Fettmilch-Aufstand. In: Rösener, Erinnerungskulturen (wie Anm. 6), S. 177-190, hier S. 181ff. Zurück
  7. So machte Heinrich Schrohe schon im Titel seines Werkes über das Geschlecht derer zum Jungen den zeitlichen Rahmen am Auftreten dieser drei Personen fest. Heinrich Schrohe: Das Mainzer Geschlecht zum Jungen in Diensten des Deutschen Königtums und der Stadt Mainz (1353-1437) (Beiträge zur Geschichte der Stadt Mainz, 10), Mainz 1933. Die Kardinalzahlen entsprechen nicht zeitgenössischen Bezeichnungen, sondern stammen von Heinrich Schrohe und wurden zur besseren Unterscheidung von Vater, Sohn und Enkel übernommen. Vgl. ebenda, S. 20ff. Zurück
  8. Peter Moraw: Die deutschen Könige des späten Mittelalters und das Oberrheingebiet – personengeschichtlich betrachtet –. In: Zeitschrift für die Geschichte des Oberrheins 141, 1993, S. 1-20. Ders.: Organisation und Funktion von Verwaltung im ausgehenden Mittelalter (ca. 1350-1500), 1-4. In: K.G.A. Jeserich u.a. (Hrsg.): Deutsche Verwaltungsgeschichte, Bd. 1: Vom Spätmittelalter bis zum Ende des Reiches. Stuttgart 1983, S. 21-65; Ders.: Monarchie und Bürgertum. In: Ferdinand Seibt (Hrsg.): Kaiser Karl IV. Staatsmann und Mäzen, 2. Aufl., München 1978, S. 43-63; Ders.: Räte und Kanzlei. In: ebd., S. 285-292; Ders.: Deutsches Königtum und bürgerliche Geldwirtschaft um 1400. In: Vierteljahresschrift für Sozial- und Wirtschaftsgeschichte 55, 1968, S. 289-328; Paul-Joachim Heinig: Reichsstädte, Freie Städte und Königtum 1389-1450. Ein Beitrag zur deutschen Verfassungsgeschichte (Veröffentlichungen des Instituts für Europäische Geschichte Mainz, 108, Abt. Universalgeschichte)(Beiträge zur Sozial- und Verfassungsgeschichte des Alten Reiches, 3), Wiesbaden 1983, insbes. S. 193ff. Zurück
  9. Zu sozialer Mobilität sowie den Merkmalen des Aufstiegs vgl. v.a. Karl-Heinz Spiess: Aufstieg in den Adel und Kriterien der Adelszugehörigkeit im Spätmittelalter. In: Andermann/Johanek, Nicht-Adel (wie Anm. 5), S. 1-26; Andermann, Zunft (wie Anm. 5); Gerhard Fouquet: Zwischen Nicht-Adel und Adel. Eine Zusammenfassung. In: Andermann/Johanek, Nicht-Adel (wie Anm. 5), S. 417-434; Ulf Dirlmeier: Merkmale des sozialen Aufstiegs und der Zuordnung zur Führungsschicht in süddeutschen Städten des Spätmittelalters. In: Hans-Peter Becht (Hrsg.): Pforzheim im Mittelalter. Studien zur Geschichte einer landesherrlichen Stadt (Pforzheimer Geschichtsblätter, 6), Sigmaringen 1983, S. 77-106. Im Kolloquiumsvortrag wurde zusätzlich die Frage nach der Motivation gestellt, um den Familienzweig so im Rahmen der Hochfinanz einordnen zu können. Es stellte sich heraus, dass er keinem der Träger der Hochfinanz mit ihren speziellen Voraussetzungen und Motiven zugeordnet werden konnte. Siehe dazu demnächst meine Dissertation zu den Mainzer Geschlechtern. Allg. zur Funktion des Königs für die Bürger vgl. Heinig, Reichsstädte (wie Anm. 8), S. 324ff. Zurück
  10. Mit diesen Unterschieden beschäftige ich mit u.a. in meiner Dissertation.  Zurück
  11. Auf die Verknüpfungen von Adel und Stadt wurde jüngst immer wieder hingewiesen. Zu diesem Themenkomplex zählen vor allem die Fragen nach der stadtadligen Qualität der führenden Geschlechter, nach der Präsenz des landgesessenen Adels in der Stadt sowie nach dem Verhältnis dieser beiden Gruppen zueinander. Vgl. Peter Johanek: Adel und Stadt im Mittelalter. In: Gunnar Teske (Hrsg.): Adel und Stadt (Vereinigte Westfälische Adelsarchive e.V. Veröffentlichung, 10), Münster 1998, S. 9-35; Thomas Zotz: Adel in der Stadt des deutschen Spätmittelalters. Erscheinungsformen und Verhaltensweisen. In: Zeitschrift für die Geschichte des Oberrheins 141, 1993, S. 22-50; Michael Diefenbacher: Stadt und Adel – Das Beispiel Nürnberg. In: ebenda, S. 51-69; Andreas Ranft: Adel und Stadt im Mittelalter. Ihr Verhältnis am Beispiel der Adelsgesellschaften. In: Stefan Rhein (Hrsg.): Die Kraichgauer Ritterschaft in der Frühen Neuzeit (Melanchton-Schriften der Stadt Bretten, 3), Sigmaringen 1993, S. 47-64. Für Mainz hat Regina Schäfer hierzu erste Ergebnisse geliefert. Regina Schäfer: Stadthöfe des ritterschaftlichen Adels. In: Kurt Andermann (Hrsg.): Rittersitze. Facetten adligen Lebens im Alten Reich (Kraichtaler Kolloquien, 3), Tübingen 2002, S. 45-70; Dies.: Adelsfamilien und Adelshöfe in Mainz. In: Michael Matheus (Hrsg.): Lebenswelten Gutenbergs (Mainzer Vorträge, 6) (im Druck). Zur Einschätzung der Mainzer Geschlechter vgl. Heidrun Kreutzer/Michael Matheus: Unterwegssein im Spätmittelalter. Als Pilger im Heiligen Land und im Michaelsheiligtum auf dem Monte Gargano. In: Franz J. Felten/Stephanie Irrgang/Kurt Wesoly (Hrsg.): Ein gefüllter Willkomm. Festschrift für Knut Schulz zum 65. Geburtstag, Aachen 2002, S. 323-366, hier S. 363f. Zurück
  12. Vgl. Heinrich Schrohe: Mainz in seinem Beziehungen zu den deutschen Königen und den Erzbischöfen der Stadt bis zum Untergang der Stadtfreiheit (1462) (Beiträge zur Geschichte der Stadt Mainz, 4), Mainz 1915, S. 131. Der Bistumsstreit wurde ausgelöst durch die Absetzung Heinrichs von Virneburg, der auf Seiten des mit dem Papst in Streit liegenden Ludwigs des Bayern stand, und der Einsetzung Gerlachs von Nassau als Erzbischof von Mainz. Beabsichtigt war damit die Unterstützung der Kurfürsten durch den papsttreuen Gerlach von Nassau bei der geplanten Königswahl Karls IV. Dagegen verhielt sich Karl in dem darauffolgenden Streit um die Besetzung des erzbischöflichen Stuhles in Mainz eher zurückhaltend, bis er sich 1353 genötigt sah, einzugreifen. Vgl. dazu Gerhard Stein: Die Einungs- und Landfriedenspolitik der Mainzer Erzbischöfe zur Zeit Karls IV., Mainz 1960, S. 5; Schrohe, Mainz (wie Anm. 13), S. 114. Zurück
  13. Johann Friedrich Böhmer: Regesta Imperii VIII. Die Regesten des Kaiserreiches unter Kaiser Karl IV. 1346-1378, hrsg. v. A. Huber, Ndr. d. Ausg. Innsbruck 1877, Hildesheim 1968 (im Folgenden RI 8), Nr. 1695, S. 135, 1353 Dez. 20. Notwendig wurde der Einzug in Burg und Stadt Oppenheim nicht, da Heinrich III. von Virneburg einen Tag später starb. Vgl. Schrohe, Mainz (wie Anm. 12), S. 134.  Zurück
  14. Möglich geworden war die Einsetzung Heinrichs I. zum Jungen als Reichsschultheiß erst nach dem 12. Dezember 1353, d.h. nach der Auslösung der Verpfändung Oppenheims an das Erzbistum Mainz.

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  15. HStADa Abt. A2, 197/81 (Oppenheim), 1354 Jan. 8. Gedruckt bei Wilhelm Franck: Geschichte der ehemaligen Reichsstadt Oppenheim am Rhein, Darmstadt 1859, Nr. 89, S. 322f., 1354 Jan 8. Zurück
  16. Zur Bedeutung der Vertrauensstellung zum Herrn als Voraussetzung für die Einsetzung als Amtmann vgl. insbes. Regina Schäfer: Die Herren von Eppstein. Herrschaftsausübung, Verwaltung und Besitz eines Hochadelsgeschlechts im Spätmittelalter (Veröffentlichungen der Historischen Kommission für Nassau, 68), Wiesbaden 2000, S. 102. Rödel ist entgegen der Meinung von Schrohe der Auffassung, dass das Schultheißenamt nicht seit 1353 als Reichslehen vergeben worden sei. Vgl. Volker Rödel: Die Oppenheimer Reichsburgmannschaft. In: Archiv für Hessische Geschichte und Altertumskunde 35, 1977, S. 9-48, hier S. 40; Schrohe, zum Jungen (wie Anm. 7), S. 62. Zurück
  17. So lässt sich dies z.B. für Ulman Stromer in Nürnberg und Sigfried zum Paradies in Frankfurt feststellen. Vgl. dazu Wolfgang von Stromer: Oberdeutsche Hochfinanz 1350-1450, 3 Teile (Vierteljahresschrift für Wirtschafts- und Sozialgeschichte, Bh. 55-57), Wiesbaden 1970, S. 442; Moraw, Monarchie (wie Anm. 8), S. 47. Zurück
  18. Franck, Geschichte (wie Anm. 15), Nr. 89, S. 322f., 1354 Jan. 8. Zurück
  19. daz wir durch stete, truwe und fleizige Dienste damit sich unser lieber getruwe Heintze zum Jungen, burger zu Mentz, zu diesen zeiten unser Scholtheiß zu Oppenheim gegen uns und dem heiligen reich dienstlich bewiset hatt. HStADa Abt. A2, 197/81 (Oppenheim), 1354 Jan. 8. Die Motivationsformel verdrängte um die Mitte des 14. Jahrhunderts die Arenga. Sie ist „in den dispositiven Bereich des Kontextes eingebunden [...] und [darf] daher auch beanspruchen, daß man tatsächlich Vorgänge und Gegebenheiten dahinter vermuten sollte“. Volker Rödel: Reichslehenswesen, Ministerialität, Burgmannschaft und Niederadel. Studien zur Rechts- und Sozialgeschichte des Adels in den Mittel- und Oberrheinlande während des 13. und 14. Jahrhunderts (Quellen und Forschungen zur hessischen Geschichte, 38), Darmstadt/Marburg 1979, S. 91. Zurück
  20. Die Rückzahlung der schuldigen Summe erfolgte nicht sofort, sondern wurde dem Gläubiger statt dessen in Form eines Lehens mit einer jährlichen Rente, welche die Zinsen darstellten, verpfändet. Zur Einordnung dieser Urkunde in die Kategorie der Verpfändungen im Zusammenhang mit Renten- und Burglehen, vgl. Götz Landwehr: Die Verpfändung der deutschen Reichsstädte im Mittelalter, Köln/Graz 1967, S. 252f.; Rödel, Reichs-lehenswesen (wie Anm. 19), S. 303f.

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  21. Zu weiteren, hypothetischen Überlegungen bzgl. der Frage, weshalb Karl IV. Heinrich I. in das Amt einsetzte vgl. Schrohe, zum Jungen (wie Anm. 7), S. 32f. Zurück
  22. Fritz Vigener (Bearb.): Regesten der Erzbischöfe von Mainz von 1289-1396, Abt. 2: 1354-1396, 2 Bände, Ndr. d. Ausg. Leipzig 1913/1914, Berlin 1970 (im Folgenden REB 2.1, REB 2.2), hier Bd. 2.1, Nr. 436, S. 110, 1355 Dez. 6. Zum Bistum und Hochstift Worms vgl. Burkard Keilmann: Das Bistum Worms vom Hochmittelalter bis zur Frühen Neuzeit. In: Friedhelm Jürgensmeier (Hrsg.): Das Bistum Worms. Von der Römerzeit bis zur Auflösung 1801 (Beiträge zur Mainzer Kirchengeschichte, 5), Würzburg 1997, S. 44-193, hier S. 98ff. Zurück
  23. REB 2.1, Nr. 885, S. 200, 1357 Sept. 17; RI 8, Nr. 2767, S. 226, 1358 April 14. Vgl. Willehad Paul Eckert: Die Juden im Zeitalter Karls IV. In: Seibt, Kaiser Karl IV. (wie Anm. 8), S. 123-130, hier S. 128; Dietrich Andernacht: Die Verpfändung der Frankfurter Juden 1349, Zusammenhang und Folgen. In: Archiv für Frankfurts Geschichte und Kunst 53, 1973, S. 5-20, hier S. 16f. REB 2.1, Nr. 983, S. 220f., 1358 März 26; REB 2.1, Nr. 991, S. 222, 1358 April 4. Vgl. dazu Stein, Landfriedenspolitik (wie Anm. 12), S. 11, S. 22ff., S. 69, S. 83f., S. 89. Zurück
  24. Konrad Ruser (Bearb.): Die Urkunden und Akten der oberdeutschen Städtebünde, Bd. 2: Städte und Landfriedensbündnisse von 1347 bis 1380, 1. Teil, Göttingen 1988, Nr. 495, S. 492ff., nach 1358 Juni 18. Vgl. auch Schrohe, zum Jungen (wie Anm. 7), S. 75f. Zurück
  25. REB 2.1, Nr. 494, S. 120, 1356 Jan. 8; RI 8,Nr. 2402, S. 194, 1356 Jan. 11. Zurück
  26. Ernst Vogt (Bearb.): Die Regesten der Erzbischöfe von Mainz von 1289-1396, Abt. 1: 1289-1353, Bd. 1: 1289-1328, Leipzig 1913 (im Folgenden REB 1.1), Nr. 1318, S. 292, 1360 Sept. 5; HStADa Abt. E12, 193/3, Nr. 8, 1360 Okt. 28. Zum Mainzer Zoll vgl. Schrohe, zum Jungen (wie Anm. 7), S. 40ff. Zurück
  27. So hatte Heinrich I. zum Jungen ihm u.a. 4.000 Gulden geliehen, um eine Schuld in gleicher Höhe bei Gerlach von Hohenlohe zu begleichen. HStADa Abt. E12, 193/3, Nr. 14, 1359 März 14.  Zurück
  28. In den Urkunden lautet die entsprechende Begründung häufig, dass Heinrich I. in unserm und des Reichs diensten groß kost und zehrung gehabt hat. So zum Beispiel HStADa Abt. E12, 193/3, Nr. 11, 1357 Okt. 8. Zurück
  29. In den Auseinandersetzungen zwischen Heinrich II. zum Jungen und seinem Bruder Götz zum Jungen über die Schulden ihres verstorbenen Vaters werden Schulden Heinrichs I. zum Jungen bei Juden erwähnt. Hierbei dürfte es sich um einen Kredit gehandelt haben. HStADa Abt. E12, 193/4, fol. 50r, 1377 Febr. 24. Ebenso nutzte er auch den Rentenverkauf zur Aufnahme größerer Summen. Friedrich Battenberg (Bearb.): Abteilung B15. Dalberger Urkunden (Repertorien des Hessischen Staatsarchivs Darmstadt, 14/3), Darmstadt 1987, Nr. 73, 1361 Juli 8.

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  30. Vgl. Moraw, Königtum (wie Anm. 8), S. 28, S. 33; Heinig, Reichsstädte (wie Anm. 8), S. 195; Stromer, Hochfinanz (wie Anm. 17), S. 437.

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  31. In zeitlicher Nähe zu den Aufenthalten Karls IV. in Mainz liegen folgende Verschreibungen Karls IV. an Heinrich I.: HStADa Abt. E12, 193/3, Nr. 2, 1356 Dez. 18; HStADa Abt. E12, 193/3, Nr. 4, 1357 März 10; HStADa Abt. E12, 193/3, Nr. 17, 1360 Okt. 9; RI 8, Nr. 3374, S. 276, 1360 Okt. 12. Vgl. Schrohe, Mainz (wie Anm. 12), S. 139f.  Zurück
  32. Moraw, Monarchie (wie Anm. 8), S. 47; Ders., Die deutschen Könige (wie Anm. 8), S. 16. Nach Rödel waren sie „zur bestimmenden Kraft im Reichsgut des Umlandes geworden“. Volker Rödel: Oppenheim als Burg und Stadt des Reichs. In: Beiträge zur mittelrheinischen Landesgeschichte (Geschichtliche Landeskunde, 21), Wiesbaden 1980, S. 60-81, hier S. 79. Zurück
  33. Moraw, Königtum (wie Anm. 8), S. 33. Zurück
  34. Vgl. Peter Moraw: Beamtentum und Rat König Ruprechts. In: Zeitschrift für die Geschichte des Oberrheins 116, 1968, S. 59-126, hier S. 84f. Insbesondere die Kontrolle der Verwendung der Zölle wurde in der Regel von Räten vorgenommen, die vom Landesherren dazu bestimmt wurden. Vgl. Georg Droege: Die Ausbildung der mittelalterlichen territorialen Finanzverwaltung. In: Hans Patze (Hrsg.): Der deutsche Territorialstaat im 14. Jahrhundert, Bd. 1 (Vorträge und Forschungen, 13), Sigmaringen 1970, S. 325-345, hier S. 340. Nicht für alle Räte ist dieser Titel tatsächlich belegt, so dass über die Zusammenstellung der Tätigkeiten, die in der Regel von Räten ausgeführt wurden, der Kreis der königlichen Räte vervollständigt werden kann. Moraw vermutete bezüglich der Verleihung des Ratstitels im allgemeinen ein „Zögern [...], das die Titulatur den Tatsachen und Aufgaben nachhinken ließ“. Moraw, Monarchie (wie Anm. 8), S. 50. Vgl. auch ders., Beamtentum (wie Anm. 34), S. 81. Zurück
  35. Den ersten zweifelsfrei für einen Bürger nachweisbaren Hof-Ratstitel erhielt Siegfried zum Paradies aus Frankfurt erst im Jahre 1365. Vgl. Moraw, Monarchie (wie Anm. 8), S. 47. Zurück
  36. HStADa Abt. E12, 193/3, Nr. 1, 1356 Okt. 7. Vgl. dazu Paul Krause: Die Stadt Oppenheim unter der Verwaltung des Reiches, Frankfurt 1926, S. 54f.; Landwehr, Verpfändung (wie Anm. 20), S. 28ff. Zurück
  37. HStADa Abt. E12, 193/4, 1366 Aug. 30. Schrohe, zum Jungen (wie Anm. 7), S. 23, interpretiert diese Urkunde dahingehend, dass Heinrich II. zum Jungen zum Schultheiß eingesetzt worden sei. Dagegen spricht das durch die Verpfändung bestehende Rechtsverhältnis. Ferner heißt es in der Urkunde, dass Heinrich als Schultheiß zu Oppenheim zum Reichsamtmann ernannt wurde. Die Amtmannwürde und verschiedene andere Privilegien Heinrichs II. zum Jungen wurden 1370 von Reichsvikar Herzog Wenzel bestätigt. Schrohe, zum Jungen (wie Anm. 7), Nr. 7, S. 124f. Vgl. I.-M. Peters: Art. Amt/Ämter und spätmittelalterliche Landesherrschaft. In: LexMA 1, 1980, Sp. 551-553. Zurück
  38. Im Juni 1372 hat Karl IV. sehr wahrscheinlich bei Heinrich II. zum Jungen gewohnt, denn noch in Mainz stellte er die Urkunde aus, in der er Oppenheim und die zugehörigen Orte für 4.000 Gulden, die er uns zu diesen Zeitten, als wir zu Mentz sein gewest geluhen hatt, verpfändete. HStADa Abt. E12, Nr. 29, 1372 Juni 8. Möglicherweise wohnten Karl IV. und Wenzel im Juli 1376 ebenfalls bei Heinrich II. zum Jungen, da Wenzel Heinrich II. 2.000 fl. auf den Zoll zu Mainz verschrieb. HStADa Abt. B19, Nr. 57, 1376 Juli 16. Vgl. Schrohe, Mainz (wie Anm. 12), S. 144f. Zurück
  39. HStADa Abt. B19, Nr. 48b, 1372 Jan. 9  Zurück
  40. Adolf Koch/Jakob Wille: Regesten der Pfalzgrafen am Rhein, Bd. 1: 1214-1400, Innsbruck 1894 (im Folgenden RPG), Nr. 5049, S. 302, 1367 Jan. 7. Er bat für den Probst von Ingelheim beim Rat von Frankfurt um Zollvergünstigungen. Vgl. auch Schrohe, zum Jungen (wie Anm. 7), S. 121f., Nr. 3, 1376; RI 8, Nr. 5412, S. 499, 1374 Nov. 8. Vgl. Moraw, Monarchie (wie Anm. 8), S. 47; Adalbert Erler: Das Augustiner-Chorherrenstift in der Königspfalz zu Ingelheim a. Rh. Ein Arbeitsbericht (Sitzungsbericht der wissenschaftlichen Gesellschaft an der Johann Wolfgang Goethe Universität Frankfurt a.M. 22,1), Stuttgart 1986, S. 8f., S. 20. Zurück
  41. HStADa Abt. B19, Nr. 48a, 1372 Jan. 9. Vgl. auch HStADa Abt. B19, Nr. 48b, 1372 Jan. 9. Zurück
  42. HStADa Abt. E12, 193/3, Nr. 25, 1368 Febr. 2. Zurück
  43. HStADa Abt. E12, 193/3, Nr. 31, 1372 Juli 14. Am selben Tag nämlich verschrieb Karl IV. Götz 50 Gulden von Steuer und Bede zu Oppenheim bis zur Ablösung mit 300 Gulden. HStADa Abt. E12, 193/4, 1372 Juli 14. Zurück
  44. Vgl. zur Ablösung der Reichspfandschaft und dem Ausscheiden aus dem Amt unten. Zurück
  45. 1378 und 1380 wurde die Pfandsumme auf den Zoll zu Mainz noch erhöht. Danach schweigen die Quellen. HStADa Abt. E12, 193/3, Nr. 39, 1378 März 6; HStADa Abt. E12, 193/3, Nr. 40, 1380 April 20. Zurück
  46. Heinig, Reichsstädte (wie Anm. 8), S. 211. Zurück
  47. HStADa Abt. E12, 193/3, Nr. 42, 1392 Juni 4; HStADa Abt. C1C, Nr. 22, fol. 166r-167r, 1392 Juni 28; Battenberg, Abteilung B15 (wie Anm. 29), Nr. 120, S. 33, 1392 Okt. 19; Julius Weizäcker (Hrsg.): Deutsche Reichstagsakten unter König Wenzel. Abt. 1-3. 1376-1400 (Deutsche Reichstagsakten. Ältere Reihe, 1-3), Ndr. d. Ausg. München 1876, Göttingen 1956, hier Bd. 2, S. 198f., 4. April-5. Mai 1389; HStADa Abt. E12, 193/3, Nr. 45, 1398 Jan. 25. Interessant ist, dass er diese Aufgaben erst übernahm, nachdem er nicht mehr Schultheiß zu Oppenheim war. Zurück
  48. Vgl. die Zusammenstellung der Aufenthaltsorte Karls IV. in RI 8, S. 639, zu Wenzel vgl. Heinig, Reichsstädte (wie Anm. 8), S. 187. Zum insgesamt wohl zwiespältigen Verhältnis zwischen Wenzel und den Reichsstädten und Freien Städten vgl. Heinig, Reichsstädte (wie Anm. 8); Eberhard Holtz: Reichsstädte und Zentralgewalt unter König Wenzel 1376-1400 (Studien zu den Luxemburgern und ihrer Zeit, 4), Warendorf 1993. Zu den Hoftagen vgl. Heinig, Reichsstädte (wie Anm. 8), S. 177. Zurück
  49. Heinrich III. trat nochmals im Zusammenhang mit der Absetzung Wenzels und der Wahl Ruprechts III. zum König hervor. Vgl. v.a. Schrohe, zum Jungen (wie Anm. 7), S. 83ff. Doch scheint das Urteil nicht gerechtfertigt, dass sie „statt um 1400 ihrem König treu zu bleiben und für ihn zu kämpfen, [...] mit Erfolg den Übergang zu Ruprecht bewerkstelligt“ haben. Moraw, Die deutschen Könige (wie Anm. 8), S. 18. Vielmehr dürfte sich seine Parteinahme in den Verhandlungen aus der Tatsache ergeben, dass er Lehnsmann des Pfalzgrafen war und diese Bindung mit dem Übergang Oppenheims an die Pfalzgrafen verstärkt worden war. Zum Element der Treue vgl. Karl-Heinz Spiess: Lehnsrecht, Lehnspolitik und Lehnsverwaltung der Pfalzgrafen bei Rhein im Spätmittelalter (Geschichtliche Landeskunde, 18), Wiesbaden 1978, S. 204f., S. 263; Ernst Schubert: Fürstliche Herrschaft und Territorium im späten Mittelalter (Enzyklopädie deutscher Geschichte, 35), München 1996, S. 71f. Vgl. insbes. zum Verhältnis der Pfalzgrafen zur Burgmannschaft von Oppenheim Rödel, Reichsburgmannschaft (wie Anm. 16). Zurück
  50. Vgl. Schrohe, zum Jungen (wie Anm. 7), S. 21. Zurück
  51. Daneben wurden die Kredite Heinrichs I. und Heinrichs II. vor allem durch die Zölle zu Mainz und Oppenheim sowie durch die Einkünfte aus Oppenheim und Odernheim sichergestellt. Darüber hinaus war ihnen Burg und Stadt Neu-Wolfstein mit den Ämtern Knebelnberg und Luzern verpfändet worden. Vgl. Schrohe, zum Jungen (wie Anm. 7), S. 40ff., S. 64ff. Obwohl Heinrich I. und später Heinrich II. ein recht hohes Dienstgeld erhielten, jährlich 2.000 bzw. 1.000 Gulden, und ihre Kredite teilweise verzinst wurden, dürften die Einkommensmöglichkeiten im Reichsdienst nicht allzu hoch eingeschätzt werden. Zudem waren Geschäfte mit dem König wohl auch mit einem gewissen Risiko verbunden. Vgl. allgemein zu den finanziellen Beziehungen zwischen Bürgern und dem König Heinig, Reichsstädte (wie Anm. 8), S. 194ff.  Zurück
  52. RI 8, Nr. 3216, S. 264, 1360 Juli 8. In der folgenden Zeit kam es immer wieder zu Neuverpfändungen, wobei die jeweils bestehenden Ansprüche der verschiedenen Parteien offenbar nicht geklärt wurden. Im Jahr 1372 war Heinrich II. zum Jungen nachweisbar wieder an der Pfandschaft beteiligt. Vgl. Rödel, Oppenheim (wie Anm. 32), S. 78; Krause, Oppenheim (wie Anm. 36), S. 54ff.; Franck, Geschichte (wie Anm. 15), S. 55. Zurück
  53. RI 8, Nr. 3217-3220, S. 264, 1360 Juli 8. Zurück
  54. Holtz, Reichsstädte (wie Anm. 48), S. 33ff.; Wilhelm Klare: Die Wahl Wenzels von Luxemburg zum Römischen König 1376 (Geschichte, 5), Münster 1990, S. 70ff. Zurück
  55. Der Stadt Mainz war im Dezember 1356 die Hälfte der Orte sowie die Hälfte des Zolls zu Oppenheim zur Sicherstellung von 33.000 kleinen florentinischen Gulden verpfändet worden. Vgl. Franck, Geschichte (wie Anm. 15), S. 53f.; Krause, Oppenheim (wie Anm. 36), S. 54f.; Rödel, Oppenheim (wie Anm. 32). S. 78.  Zurück
  56. und unser here der keiser, der leeste, wolde der stait um besunder genade dieselbe plege und stete der stait Mencz zu ewigen dagen verschriben hain mit der kurfursten willen, das sie noch drißigdusend gulden ußgeben hetten. Karl Hegel (Hrsg.): Die Chroniken der mittelrheinischen Städte: Mainz, Bd. 1 (Die Chroniken der deutschen Städte, 17), Ndr. d. Ausg. Leipzig 1881, Göttingen 1968 (im Folgenden CdtSt 17), hier S. 372, Z. 16ff. Vgl. auch Johannes B. Seidenberger: Die Zunftkämpfe in Mainz und der Anteil der Familie Gensfleisch, Mainz 1900, S. 13, der allerdings fälschlicherweise die Summe von 13.000 Gulden nennt. Zur Chronik der Stadt Mainz vgl. Johannes Bernhard Menke: Geschichtsschreibung und Politik in deutschen Städten des Spätmittelalters. Die Entstehung deutscher Geschichtsprosa in Köln, Braunschweig, Lübeck, Mainz und Magdeburg. In: Jahrbuch des Kölnischen Geschichtsvereins 33, 1958, S. 1-84; 33/34, 1959/1960, S. 85-194, hier S. 129ff. Zurück
  57. HStADa Abt. 193/3, Nr. 25, 1368 Febr. 2. Zurück
  58. Zur Verfassung der Stadt Mainz in dieser Zeit vgl. Matheus, Bistumsstreit (wie Anm. 4), S. 173ff.; Joachim Fischer: Frankfurt und die Bürgerunruhen in Mainz (1332-1462) (Beiträge zur Geschichte der Stadt Mainz, 15), Mainz 1958, S. 8ff. In den Quellen wird der alte Rat der Geschlechter in Gegensatz zur gemeinde gesetzt. Da der Rat bis 1332 ausschließlich von den Geschlechtern besetzt worden ist, dürfte mit dem Quellenbegriff gemeinde die Gesamtheit der Zünfte gemeint sein. Vgl. dazu Ludwig Falck: Das spätmittelalterliche Mainz – Erzbischofsmetropole und freie Bürgerstadt. In: Blätter zur Deutschen Landesgeschichte 112, 1976, S. 106-122, hier S. 116. Zurück
  59. CdtSt 17, S. 372, Z. 21ff. Zurück
  60. Ob sich tatsächlich nur die Vertreter der gemeinde gegen die Erhöhung der Pfandsumme aussprachen, lässt sich nicht feststellen. Denn diese Aussage kennen wir lediglich aus der Erklärung der Alten an die gemeinde aus dem Jahr 1428, in der sie die Schuld an der finanziellen Misere der Stadt von sich weisen, wobei die Pfandschaft Oppenheim einen Punkt darstellt. Deshalb sollte die klare Zuweisung in der Erklärung, d.h. Zustimmung von Seiten der Geschlechter einerseits, Ablehnung durch die gemeinde andererseits, vor dem Hintergrund gesehen werden, dass die Position der Geschlechter verteidigt werden musste. Zur Situation 1428 siehe unten. Zurück
  61. Vgl. Wolfgang Reiffenberg: Die Kurpfälzische Reichspfandschaft Oppenheim, Gau-Odernheim, Ingelheim 1375-1648, Mainz 1968, S. 56. Zurück
  62. Ebenso stellte sich die Situation dann im Falle der Verpfändung an den Pfalzgrafen 1376 dar. Vgl. Sigrid Schmitt: Nierstein in kurpfälzischer Zeit. Untersuchungen zu Dorfverfassung und Gemeinde. In: H. Friess-Reimann/Sigrid Schmitt (Hrsg.): Beiträge zur Geschichte und Gegenwart eines alten Reichsdorfes, Alzey 1992, S. 59-82, hier S. 59. Zurück
  63. Vgl. Rödel, Reichsburgmannschaft (wie Anm. 16), S. 40. Zurück
  64. Winfried Reichert: Finanzpolitik und Landesherrschaft. Zur Entwicklung der Grafschaft Katzenelnbogen vom 12. bis zum 14. Jahrhundert (Kleine Schriften zur Geschichte der Landeskunde, 1), Trier 1985, S. 108. Vgl. dazu auch Markus Bittmann: Kreditwirtschaft und Finanzierungsmethoden. Studien zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Adels im westlichen Bodenseeraum 1300-1500 (Vierteljahresschrift für Sozial- und Wirtschaftsgeschichte, Bh. 99), Stuttgart 1991, S. 116ff. Zurück
  65. Vgl. Friedrich Schunder: Das Reichschultheißenamt in Frankfurt am Main bis 1372. In: Archiv für Frankfurts Geschichte und Kunst 42, 1954, S. 3-99, hier S. 45. Offenbar waren zudem im Verlauf des 13. Jahrhunderts die reichsvogteilichen Rechte an den Schultheißen zu Oppenheim übergegangen. Vgl. Krause, Oppenheim (wie Anm. 36), S. 90f. Zum Problem der angeblichen Zugehörigkeit Oppenheims zur Wetterauer Landvogtei vgl. Fred Schwind: Die Landvogtei in der Wetterau. Studien zu Herrschaft und Politik der staufischen und spätmittelalterlichen Könige (Schriften des Hessischen Landesamtes für geschichtliche Landeskunde, 35), Marburg 1972, S. 285f. Zurück
  66. Rödel bezeichnet die Oppenheimer Pfandschaft als „Pfandherrschaft“, die eine allumfassende Herrschaft des Pfandnehmers am Pfandgegenstand beinhaltete. Rödel, Oppenheim (wie Anm. 30), S. 78f.; Bittmann, Kreditwirtschaft (wie Anm. 64), S. 119ff Zurück
  67. Dazu und zu den Aufgaben des Schultheißen und dessen Zuständigkeitsbereich vgl. Krause, Oppenheim (wie Anm. 36), S. 91ff.; Reifenberg, Reichspfandschaft (wie Anm. 61), S. 16ff., S. 65; Rödel, Reichslehenswesen (wie Anm. 19), S. 423ff.; Landwehr, Verpfändung (wie Anm. 20), S. 142f. Zurück
  68. Spiess, Aufstieg (wie Anm. 9), S. 11. Zurück
  69. Vgl. Anm. 60. Zu Reaktionen, die der Versuch, die Herrschaft eines Einzelnen zu etablieren, in den Städten hervorrufen konnte vgl. Hartmut Boockmann: Spätmittelalterliche Stadt-Tyrannen. In: Blätter zur Deutschen Landesgeschichte 119, 1983, S. 73-91; Gerhard Fouquet: Die Affäre Niklas Muffel. Die Hinrichtung eines Nürnberger Patriziers im Jahre 1469. In: Vierteljahreschrift für Sozial- und Wirtschaftsgeschichte 83, 1996, S. 459-500. Zurück
  70. Vgl. Reiffenberg, Reichspfandschaft (wie Anm. 61), S. 18ff.  Zurück
  71. Die Zusammenstellung bei Rödel zeigt, dass offenbar die Anzahl der Burglehen, die Mitglieder der Familie bis zum Jahr 1400 erhielten, gemessen an den nachweisbaren Lehen anderer Familien recht hoch gewesen sein könnte. Vgl. Rödel, Reichsburgmannschaft (wie Anm. 16), S. 32f. Neben Burglehen zu Oppenheim erhielten Mitglieder der Familie hauptsächlich Auen zu Lehen, so z.B. Auen bei Hamm, Ginsheim und Laubenheim. RI 8, Nr. 3217, S. 264, 8. Aug. 1360; Joseph Chmel: Regesta chronologico-diplomatica Friderici IV. Romanorum Reis (Imperatoris III.), Auszug aus den im k.k. geheimen Haus-, Hof- und Staatsarchiv zu Wien sich befindenden Reichregistraturbüchern vom Jahre 1440-1493. Nebst Auszügen aus Original-Urkunden, Manuskripten und Büchern. Abt. 1: Vom Jahre 1440 bis März 1452, Ndr. d. Ausg. Wien 1838, Reinheim 1962, Nr. 719, S. 85f., 1442 Juli 16. Zurück
  72. Vgl. Matheus, Bistumsstreit (wie Anm. 4), S. 184; Heinig, Reichsstädte (wie Anm. 8), S. 325f., S. 338 und Anm. 67. Zur Bedeutung der Lehen vgl. zuletzt Spiess, Aufstieg (wie Anm. 9), S. 10f. Zurück
  73. Zur Oppenheimer Burgmannschaft vgl. v.a. Rödel, Reichsburgmannschaft (wie Anm. 16). Zurück
  74. Im Dezember 1356 auf dem Reichstag in Metz versprach Karl IV. dem Bruder Heinrichs I., Peter zum Jungen, das zweite frei werdende Burglehen. HStADa Abt. B19, Nr. 27, 1356 Dez. 27. Heinrich II. zum Jungen wurde von Karl IV. 1373 das erste frei werdende Burglehen zugesichert. HStADa Abt. B19, Nr. 34, 1364 Juni 25. Vgl. Rödel, Reichsburgmannschaft (wie Anm. 16), S. 41f. Zurück
  75. HStADa Abt. E12, 193/4, 1367 Dez. 20. Zurück
  76. Zu den familiären Zusammenhängen vgl. Abb. 1 sowie Schrohe, zum Jungen (wie Anm. 7), Stammbaum derer zum Jungen mit Anm.; Rödel, Reichsburgmannschaft (wie Anm. 16), S. 41. Zurück
  77. RI 8, Nr. 3218, S. 264, 1360 Juli 8. Laut Urkunde handelte es sich um ein Burglehen zu Nierstein. Aber Rödel nennt die Möglichkeit, dass dieses Burglehen sich doch auf die Burg Oppenheim bzw. die Schwabsburg bezog, dagegen in Nierstein fundiert gewesen sei. Vgl. Rödel, Reichsburgmannschaft (wie Anm. 16), S. 41 Anm. 113; Schrohe, zum Jungen (wie Anm. 7), S. 63. Zurück
  78. RPG 1, Nr. 2989, S. 180, 1356 Dez. 20. Vgl. dazu Spiess, Lehnsrecht (wie Anm. 49), S. 171.  Zurück
  79. Schrohe, zum Jungen (wie Anm. 7), Nr. 6, S. 123f., 1357 April 26. Zurück
  80. REB 2.1, Nr. 1541, S. 344, 1362 Sept. 10. Zurück
  81. Das geht aus der Lehnsurkunde der Brüder Heinrich II. und Götz zum Jungen aus dem Jahr 1372 hervor. Schrohe, zum Jungen (wie Anm. 7), S. 71. Zurück
  82. Vgl. dazu Dobras, Münzerhausgenossen (wie Anm. 5), S. 97f.; Falck, Metropole (wie Anm. 4), S. 136. Vgl. auch Spiess, Aufstieg (wie Anm. 9), S. 10f. Zur Lehensfähigkeit von Bürgern sowie dem Zusammenhang mit der ministerialischen Herkunft der Familien der Führungsschicht einer Stadt vgl. Karl-Friedrich Krieger: Die Lehnshoheit der deutschen Könige im Spätmittelalter (ca. 1200-1437) (Untersuchungen zur deutschen Staats- und Rechtsgeschichte, NF 23), Aalen 1979, S. 121ff, S. 137; Knut Schulz: Die Ministerialität in rheinischen Bischofsstädten. In: Erich Maschke/Jürgen Sydow (Hrsg.): Stadt und Ministerialität. Protokoll der IX. Arbeitstagung des Arbeitskreises für südwestdeutsche Stadtgeschichtsforschung, Freiburg i.Br. 13.-15. Nov. 1970 (Veröffentlichungen der Kommission für geschichtliche Landeskunde in Baden-Württemberg, B/76), Stuttgart 1973, S. 16-42, hier S. 41; Ders.: Die Ministerialität als Problem der Stadtgeschichte. Einige allgemeine Bemerkungen erläutert am Beispiel der Stadt Worms. In: Rheinische Vierteljahresblätter 32, 1968, S. 184-219, hier S. 193f.  Zurück
  83. Vgl. Peter Moraw: Die kurpfälzische Politik der Pfalzgrafschaft im Spätmittelalter vornehmlich im späten 14. und im frühen 15. Jahrhundert. In: Jahrbuch für westdeutsche Landesgeschichte 9, 1983, S. 75-97, hier S. 77; Spiess, Lehnsrecht (wie Anm. 49), S. 169; Alois Gerlich: Interterritoriale Systembildung zwischen Mittelrhein und Saar in der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts. In: Blätter zur Deutschen Landesgeschichte 111, 1975, S. 103-137, hier S. 103; Ludwig Petry: Das politische Kräftespiel im pfälzischen Raum vom Interregnum bis zur französischen Revolution. Anliegen und Ansätze der heutigen Forschung. In: Rheinische Vierteljahresblätter 20, 1955, S. 80-111, hier S. 87. Zurück
  84. Vgl. Abb. 1. Zurück
  85. HStADa Abt. B19, Nr. 41, 1368 Febr. 14; HStADa Abt. E12, 193/4, 1377 Febr. 14. Zurück
  86. Fritz Viktor Arens (Bearb.): Die Inschriften der Stadt Mainz von frühmittelalterlicher Zeit bis 1650 (Die Deutschen Inschriften, 2, Heidelberger Reihe, 2), Stuttgart 1968, Nr. 794, S. 417f. Seine Ehefrau war aus dem niederadligen, aus dem Mittelrheingebiet stammenden Geschlecht der Knebel zu Katzenelnbogen, das der Lehnsmannschaft des Pfalzgrafen angehörte und in dessen Verwaltung wichtige Ämter innehatte. Vgl. Spiess, Lehnsrecht (wie Anm. 47), S. 233, S. 236, S. 241f.; Michael Hollmann: Das Mainzer Domkapitel im späten Mittelalter (1306-1476) (Quellen und Abhandlungen zur mittelrheinischen Kirchengeschichte, 64), Mainz 1990, S. 396ff.; Gerhard Fouquet: Das Speyerer Domkapitel im späten Mittelalter (ca. 1350-1540). Adlige Freundschaft, fürstliche Patronage und päpstliche Klientel, 2 Bände (Quellen und Abhandlungen zur mittelrheinischen Kirchengeschichte, 57), Mainz 1987, S. 397f.

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  87. Ludwig Baur (Hrsg.): Hessische Urkunden, 5 Bände, Ndr. d. Ausg. Darmstadt 1860-1873, Aalen 1979, hier Bd. 4, Nr. 84, S. 72, 1422 April 4; HStADa Abt. E12, 193/4, 1398 Dez. 20. Zu den Familien der Ehepartner vgl. Hollmann, Mainzer Domkapitel (wie Anm. 86), S. 608; Rödel, Reichsburgmannschaft (wie Anm. 16), S. 15, S. 45. Zurück
  88. Stadtarchiv Mainz Altmünster 1426 Okt. 27; Sigrid Düll (Bearb.): Die Inschriften der Stadt Oppenheim (Die Deutschen Inschriften, 23, Mainzer Reihe, 1), Wiesbaden 1984, Nr. 73, S. 35.  Zurück
  89. HStADa Abt. E12, 193/4, 1377 Febr. 24. Die Fullschüssel zu Nierstein gehörten der Burgmannschaft zu Oppenheim an. Vgl. Rödel, Reichsburgmannschaft (wie Anm. 16), S. 32f. Zurück
  90. HStADa Abt. B19, Nr. 275, 1473 Juni 2. Vgl. dazu Kurt Andermann: Studien zur Geschichte des pfälzischen Niederadels im späten Mittelalter. Eine vergleichende Untersuchung an ausgewählten Beispielen (Schriftenreihe der Bezirksgruppe im Historischen Verein der Pfalz, 10), Speyer 1982, S. 154. Zurück
  91. Zur Bedeutung des Konnubiums, v.a. für das Kriterium der „sozialen Akzeptanz“ vgl. Spiess, Aufstieg (wie Anm. 9), S. 16f.; Fouquet, Zusammenfassung (wie Anm. 9), S. 426f.; Andermann, Zunft (wie Anm. 5), S. 376ff.; Dirlmeier, Merkmale (wie Anm. 9), S. 93f. Zurück
  92. Vgl. dazu ausführlich Dobras, Münzerhausgenossen (wie Anm. 5); Matheus, Bistumsstreit (wie Anm. 4); Fischer, Frankfurt (wie Anm. 58). Grundsätzlich zu innerstädtischen Auseinandersetzungen (mit weiterer Literatur) vgl. v.a. Alfred Haverkamp: „Innerstädtische Auseinandersetzungen“ und überlokale Zusammenhänge in deutschen Städten während der ersten Hälfte des 14. Jahrhunderts. In: Reinhard Elze/Gina Fasoli (Hrsg.): Stadtadel und Bürgertum in den italienischen und deutschen Städten des Spätmittelalters (Schriften des Italienisch-Deutschen Historischen Instituts in Trient, 2), Berlin 1991, S. 571-602; Eberhard Isenmann: Die deutsche Stadt im Spätmittelalter 1250-1500. Stadtgestalt, Recht, Stadtregiment, Kirche, Gesellschaft, Wirtschaft, Stuttgart 1988, S. 190ff. Zurück
  93. So forderte beispielsweise der 1411 gebildete Ausschuss, daz alle, die belehent werden von den herren, furter nit sulden zu rade gen. CdtSt 17, S. 42, Z. 3f. Die Durchsetzung dieser Forderung hätte diejenigen Mitglieder der Geschlechter aus dem Rat ausgeschlossen, die das Dienst- und Münzerhausgenossenrecht in Anspruch genommen haben. Die wiederholte Bestätigung der Privilegien dürfte ein Hinweis darauf sein, dass auch in den späteren Auseinandersetzungen versucht wurde, die Vorrechte der Geschlechter einzuschränken. Vgl. Matheus, Bistumsstreit (wie Anm. 4), S. 178ff.; Fischer, Frankfurt (wie Anm. 58), S. 11ff. Zurück
  94. Vgl. v.a. Dobras, Münzerhausgenossen (wie Anm. 5); Matheus, Bistumsstreit (wie Anm. 4), S. 184; Fischer: Frankfurt (wie Anm. 58), S. 11ff. Zurück
  95. da quam Peder zum Jungen und Hengin zum Aldenschultheißen und hieschen unser frunde, die in Oppenheim wanten, bi einander zu der Cronen und erzalten da so, als die zehen und die gemeinde zu Mentze unser frunden vin dem alden rade zu gemut hetten, daz sie ir raitampt und ir friheit willeclichen offsagen sollten, so wollten sie den rat ußer den zonften und der gemiende zum besten bestellen. CdtSt 17, S. 64, Z. 6ff. Zurück
  96. CdtSt 17, S. 64, Z. 13ff. Zurück
  97. CdtSt 17, S. 64, Z. 16ff.  Zurück
  98. CdtSt 17, S. 64, Z. 18ff. Zurück
  99. CdtSt 17, S. 65, Z. 7ff. Zurück
  100. HstADa Abt. E12, 193/4, 1367 Dez. 20. Zurück
  101. CdtSt 17, S. 352, Z. 28. Zur Münzerhausgenossenschaft vgl. Knut Schulz: Patriziergesellschaften und Zünfte in den mittel- und oberrheinischen Bischofsstädten. In: Berent Schwineköper (Hrsg.): Gilden und Zünfte. Kaufmännische und gewerbliche Genossenschaften im frühen und hohen Mittelalter (Vorträge und Forschungen, 29), Sigmaringen 1985, S. 311-335, hier S. 319ff. Peter war in erster Ehe mit einer Tochter Johanns von Falkenberg und in zweiter Ehe mit Clara Landeck verheiratet. Vgl. Yvonne Monsees (Bearb.): Die Inschriften des Rheingau-Taunus-Kreises (Die Deutschen Inschriften, 43, Mainzer Reihe, 5), Wiesbaden 1997, Nr. 207, S. 173f. Zurück
  102. Wilhelm Altmann (Bearb.): Regesta Imperii XI. Die Urkunden Kaiser Sigismunds. 1410-1437, 2 Bände, Innsbruck 1896/97 (im Folgenden RI 11.1, RI 11.2), hier Bd. 1, Nr. 3136, S. 222, 1418 Mai 4; Schrohe, zum Jungen (wie Anm. 7), S. 71. Zurück
  103. Vgl. Spiess, Aufstieg (wie Anm. 9), S. 11. Zurück
  104. HStADa Abt. C1C, Nr. 22, fol. 7-9, 1430 Okt. 20; RI 11.2, Nr. 7888, S. 131, 1430 Okt. 20. Spiess, Aufstieg (wie Anm. 9), S. 22, weist darauf hin, daß der Begriff des „Adelsprivilegs“ diesen Urkunden, die den Begünstigten nicht den Adel, sondern die Rechte von standesgleichen Personen verliehen, nicht gänzlich gerecht wird. Zurück
  105. HStADa Abt. C1C, Nr. 22, fol. 1-3, 1173 Mai 18; fol. 4-6, 1318 Febr. 9. Zurück
  106. Vgl. Anm. 6. Zurück
  107. Fouquet betont, dass der Lebensstil der städtischen Führungsgruppen nicht vom Landadel übernommen und danach zu beurteilen ist, sondern etwas Eigenständiges darstellt, wobei er v.a. auf die Bedeutung des städtisch-genossenschaftlichen Normenhorizonts hinweist. Vgl. Fouquet, Zusammenfassung (wie Anm. 9), S. 419. Zurück
  108. Vgl. allg. Bittmann, Kreditwirtschaft (wie Anm. 64). Siehe dazu Kreutzer, Mainzer Geschlechter (wie Anm. 1). Zurück
  109. Vgl. dazu v.a. Schäfer, Adelsfamilien (wie Anm. 11); Dies., Stadthöfe (wie Anm. 11). Zurück
  110. Vgl. dazu Gudrun Gleba: Die Gemeinde als alternatives Ordnungsmodell. Zur sozialen und politischen Differenzierung des Gemeindebegriffs in den innerstädtischen Auseinandersetzungen des 14. und 15. Jahrhunderts. Mainz, Magdeburg, München, Lübeck (Dissertationen zur mittelalterlichen Geschichte, 7), Köln/Wien 1989, S. 62. Zur Bedeutung des Normenhorizontes vgl. Fouquet, Zusammenfassung (wie Anm. 9), S. 418, S. 420ff. Zurück
  111. Fouquet betonte, dass die Stadtadligen eher in der Stadt selbst blieben und trotz aller Hinwendung zum Land der Wechsel in den Landadel nicht die Regel war. Vgl. Fouquet, Zusammenfassung (wie Anm. 9), S. 424. Zum Rückzug des Adels aus der Stadt im 14. Jahrhundert vgl. (mit weiterer Literatur) Zotz, Adel (wie Anm. 11), S. 244f. Zurück
  112. Zu adligen Wohnsitzen in Oppenheim vgl. Schäfer, Stadthöfe (wie Anm. 11), S. 61ff. Zurück
  113. Abb. 2a. Vgl. Matheus, Bistumsstreit (wie Anm. 4), S. 184ff.; Rüdiger Fuchs: Adel und Nicht-Adel in epigraphischen Zeugnissen des Mittelalters. In: Andermann, Nicht-Adel (wie Anm. 5), S. 383-415, insbes. S. 398ff. Zurück
  114. Abb. 2b. Zurück
  115. Zur Einordnung der Rüstung Heinrichs III. zum Jungen vgl. Horst Wolfgang Böhme: Der Grabstein des Siegfried von Oberstein in Gau-Odernheim. Ein Beitrag zur ritterlichen Rüstung des frühen 15. Jahrhunderts. In: Mainzer Zeitschrift 81, 1986, S. 49-62, hier S. 52f.; Sigrid Schmitt: Zwischen frommer Stiftung, adliger Selbstdarstellung und sandesgemäßer Versorgung. Sakralkultur im Umfeld von Rittersitzen. In: Andermann, Rittersitze (wie Anm. 11), S. 11-43, hier S. 36ff. Zur ursprünglichen Fassung sowie den Veränderungen in der zweiten Fassung vgl. Fuchs, Adel (wie Anm. 113), S. 399ff. Zurück
  116. Vgl. Böhme, Grabstein (wie Anm. 115), S. 60; Fuchs, Adel (wie Anm. 113), S. 399. Vgl. auch Carola Fey: Hochgrab und Wanddenkmal. Ausdrucksformen adliger Sepulkralkultur im Wandel. In: Rösener, Formen (wie Anm. 6), S. 125-143. Zurück