Bibliothek

Die Stellung des Mainzer Kurfürsten und Reichserzkanzlers zu den anderen Kurfürsten auf dem Kurfürstentag: Das Beispiel 1558

von Josef Leeb

Der Frankfurter Kurfürstentag von 1558[Anm. 1] nimmt in der Geschichte der Kurfürstenkonvente und auch hinsichtlich der reichsgesetzlichen Vorgaben für diesen Tagungstypus in der Goldenen Bulle eine gewisse Sonderstellung ein: Weder handelte es sich um einen Wahltag für die Kur eines römischen Königs[Anm. 2] noch um einen Kollegialtag im engeren Sinn eines nichtwählenden Kurfürstentages, wie ihn die Goldene Bulle auf der Grundlage des kurfürstlichen Selbstversammlungsrechts und als Ausdruck der kurfürstlichen Präeminenz mit dem Recht und der Aufgabe vorsah, im jährlichen Turnus de ipsius imperii orbisque salute zu beraten.[Anm. 3]

Die Sonderstellung des Frankfurter Tages von 1558 in Zusammensetzung und Funktion wird zunächst daran deutlich, daß er von König Ferdinand I. nicht nur initiiert, sondern im Unterschied zur gängigen Praxis des 16. Jahrhunderts[Anm. 4] von ihm und nicht von Mainz auch ausgeschrieben wurde[Anm. 5], wenngleich in enger Koordination und Kooperation mit allen Kurfürsten. Zudem trafen die Kurfürsten in Frankfurt zu keiner innerkollegialen Tagung oder zu einer Versammlung ihrerseits mit dem römischen König oder Kaiser als zweiter Instanz zusammen, sondern beim Sonderfall von 1558 waren drei Parteien anwesend: die Kurfürsten[Anm. 6], Ferdinand I. als römischer König und die bevollmächtigten Gesandten[Anm. 7] Kaiser Karls V. Diese besondere rechtliche und personelle Konstellation korrespondiert mit der verfassungshistorischen Ausnahmestellung, die dem Tag von 1558 zukommt und ihn zum „vielleicht wichtigste[n] Kurfürstentag der frühneuzeitlichen Reichsverfassungsgeschichte“[Anm. 8] macht: dem Rücktritt eines Kaisers von Amt und Würden zu Lebzeiten, der Übergabe der Kaiserwürde an den römischen König und dessen Einsetzung als Kaiser durch die Kurfürsten, vollzogen in einer äußeren Form, die sich weitgehend an einen Wahltag anlehnte.

Aufgrund dieser Ausnahmesituation beim Frankfurter Tag ist es nur bedingt möglich, daran die Kurmainzer Stellung als Reichserzkanzler zu den anderen Kurfürsten generell beim Kurfürstentag exemplarisch darzulegen, da es sich wie erwähnt weder um einen nichtwählenden Kurfürstentag im engeren Sinn noch um einen eigentlichen Wahltag handelte, vielmehr wurden die Grundzüge des nichtwählenden Kurfürstentages um wichtige Elemente eines Wahltages und um zeremonielle Aspekte der Königskrönung ergänzt. Andererseits erlaubt es eben diese Mischform des Frankfurter Tages, die verschiedenen Facetten der Mainzer Aufgabenstellung als Reichserzkanzler[Anm. 9] und erster Mann des Kurkollegs bei den einzelnen Tagungsformen am Beispiel von 1558 zu veranschaulichen.

Die Stellung des Mainzer Kurfürsten zu den anderen Kurfürsten und seine Funktion beim Frankfurter Tag von 1558 sollen in vier Bereichen aufgezeigt werden: 1) Die Rolle bei der langwierigen Planung des Kollegialtages. 2) Die Position beim Kurfürstentag a) in verfahrenstechnischer Hinsicht, b) bei konkreten Bestrebungen zur kurfürstlichen Rechtswahrung und c) unter zeremoniellem Aspekt bei der Übertragung der Kaiserwürde.

I.

Während der Planungsphase des Frankfurter Kollegialtages, die sich von Oktober 1556 bis Ende November 1557 hinzog[Anm. 10], sind bezüglich der kurfürstlichen Kooperation drei Stadien zu unterscheiden, die mit jeweiligen Projekten König Ferdinands für die Übertragung der Kaiserwürde in Zusammenhang standen. Der Mainzer Kurfürst Daniel Brendel von Homburg[Anm. 11] übernahm dabei eine jeweils spezifische Rolle, in der zugleich die besondere Stellung zu den anderen Kurfürsten zum Ausdruck kommt.

Vorab ist zu betonen, daß König Ferdinand I. seine Konzeption für die Übertragung der Kaiserwürde erst gegen Kaiser Karl V. durchsetzen mußte. Während letzterer eine kaiserliche Willensbekundung für die Übergabe vor dem Forum des Reichstags als ausreichend erachtete, wünschte Ferdinand zunächst die Beibehaltung zumindest des Kaisertitels durch seinen Bruder und beharrte, als dies nicht zu erreichen war, auf der konstitutiven Mitwirkung der Kurfürsten am Übertragungsverfahren, um mit dem Rückgriff auf die kurfürstliche Wahlhoheit dessen verfassungsrechtliche Gültigkeit und Legalität nach innen und außen deutlich zu dokumentieren.[Anm. 12]

Erst nachdem die aus der Sicht des Königs unabdingbare Beteiligung des Kurkollegs am Vollzug der Resignation gegenüber Karl V. geklärt war, sah ein erstes Konzept Ferdinands noch keinen Kurfürstentag für die Übergabe der Kaiserwürde vor, sondern diese sollte beim Regensburger Reichstag von 1556/57 vonstatten gehen. Die Werbungen für die dafür notwendige persönliche Anwesenheit des Kurkollegs seit Oktober 1556 richteten sich gesondert an die einzelnen Kurfürsten[Anm. 13], die in diesem Stadium noch getrennt darauf reagierten. Einig waren sie sich in der Ablehnung der Konzeption Ferdinands, wenn auch mit unterschiedlicher Begründung, vorab um den aufwendigen persönlichen Reichstagsbesuch umgehen zu können.[Anm. 14] Zutreffender war der von Kursachsen und Kurmainz vorgebrachte Einwand, in Regensburg sei die für eine Anhörung und Beratung der kaiserlichen Gesandtschaft zur künftigen Administration des Reichs notwendige persönliche Gegenwart aller Kurfürsten nicht sichergestellt. Dieses Argument ist wohl nicht nur zu interpretieren als Vorbedingung von Beratungen über diese hochwichtige sach, wie Daniel von Mainz die Werbung beantwortete, vielmehr wollten beide Kurfürsten primär vermeiden, als voraussichtlich allein anwesende Kurfürsten der jeweiligen Religion beim Reichstag in eine exponierte konfessionspolitische Rolle gedrängt zu werden. Demnach galt es zu verhindern, daß leichtlich möchte auf unß wachsen, deß wir sonst geübrigt pliben.[Anm. 15] Ebenso wie Kurfürst Daniel als ranghöchster geistlicher Fürst eine religionspolitische Vorreiterrolle umgehen wollte, so versuchte Kurfürst August von Sachsen, sich einer von ihm erwarteten konfessionellen Führungsposition beim Reichstag und einer dadurch bedingten, politischen Opposition zu König Ferdinand zu entziehen.[Anm. 16]

Ihre ganz ähnliche Zielsetzung verfolgten Mainz und Sachsen auf unterschiedliche Weise: Kurfürst Daniel beabsichtigte, die einheitliche Haltung der drei geistlichen Kurfürsten, folglich das persönliche Erscheinen der Kurfürsten von Trier und Köln in Regensburg sicherzustellen, um auf diese Weise einem zu hohen Maß alleiniger politischer Verantwortung vorzubeugen. Zur Koordinierung dieses nunmehr gemeinsamen Vorgehens regte er vertrauliche Verhandlungen nur der geistlichen Kurfürsten am Rande eines kurrheinischen Kreistages in Bingen im Dezember 1556 an.[Anm. 17] Ganz im Sinne der Mainzer Zielsetzung wurde dort vereinbart, gegenüber Ferdinand I. zwar eine erwartete religionspolitische Offensive der protestantischen Stände als Argument gegen den persönlichen Reichstagsbesuch ins Feld zu führen, diesen aber dennoch in Aussicht zu stellen, falls der König weiter darauf bestehen würde.[Anm. 18] Eine entsprechende Zusage der geistlichen Kurfürsten an Ferdinand im Januar 1557[Anm. 19] mußte allerdings nicht mehr umgesetzt werden, weil Kurfürst August von Sachsen in Absprache mit Joachim von Brandenburg seine Argumentation gegen eine Verbindung der Verhandlungen zur künftigen Administration des Reichs mit dem Reichstag durchsetzen konnte. Das Vorbringen Karls V. sollte als Problem, das allein Kurfürsten und König betreffe, auf einem gesonderten Kurfürstentag erfolgen.[Anm. 20] Der Vollzug der Resignation beim Regensburger Reichstag scheiterte demnach nicht an der mangelnden Bereitschaft von Kurmainz oder der geistlichen Kurfürsten, sondern allein an Sachsen und Brandenburg.

Entsprechend dem kursächsischen Vorschlag sah ein zweites Konzept König Ferdinands zur Anhörung der kaiserlichen Gesandtschaft die Einberufung eines Kurfürstentages für 1. Mai 1557 nach Eger vor.[Anm. 21] Auf die entsprechende Werbung hin ergriff nunmehr Kurfürst Daniel von Mainz deutlicher als bisher die Initiative und schrieb einen rheinischen Kurfürstentag für 25. März 1557 nach Worms aus.[Anm. 22] Hatte sich die bisherige Kooperation am Rhein auf die geistlichen Kurfürsten beschränkt, so wurde nunmehr auch Kurpfalz einbezogen – auf eigenen Wunsch Kurfürst Ottheinrichs hin[Anm. 23], dem Kurfürst Daniel ohne weiteres nachkam und die Koordination des rheinischen Kurfürstentages übernahm.[Anm. 24]

Bei den Verhandlungen in Worms konnten die Räte Kurfürst Ottheinrichs von der Pfalz eine weitere Verzögerung des Rücktrittsplanes durchsetzen, indem sie vorrangig unter Berufung auf das Reichsherkommen gegen Eger als ungewöhnlichen Ort für Kurfürstentage argumentierten. Obwohl Mainz das gemeinsame Konzept von Sachsen[Anm. 25], Brandenburg und König Ferdinand ausdrücklich befürwortete[Anm. 26], mußte es sich auch im Interesse der nach außen hin demonstrierten Geschlossenheit der rheinischen Kurfürsten den verfassungshistorisch bemäntelten Kurpfälzer Einwänden anschließen und in der gemeinsamen Antwort an den König den Egerer Tag absagen, begründet mit der weiten Entfernung und dem Argument, Eger sei kein Versammlungsort, wo von alter diese und dergleichen sachen, dahero euer kgl. Mt. erforderung rurendt, gebreuchlich gehandlet worden seien.[Anm. 27]

König Ferdinand legte demnach im April 1557 eine dritte Planung vor, die das Ausschreiben eines neuen Reichstags in enger zeitlicher Verbindung mit dem Kurfürstentag für den Winter 1557 vorsah.[Anm. 28] Daraufhin initiierte erneut Kurfürst Daniel von Mainz eine gemeinsame Stellungnahme, wobei er in diesem dritten Vorbereitungsstadium die Kooperation aller Kurfürsten anstrebte. Die Gelegenheit dafür bot der Speyerer Deputationstag im Juli 1557 zur Reichsjustizfrage, wo die kurfürstlichen Räte über das neue Projekt Ferdinands verhandeln sollten.[Anm. 29] Die diesbezüglichen Beratungen wurden allerdings insofern präjudiziert, als Kursachsen und Kurbrandenburg bereits zuvor eine Stellungnahme zu Ort und Termin eines Kurfürstentages an den König abgegeben hatten, um hinsichtlich der Ortswahl von den rheinischen Kurfürsten in Speyer nicht überstimmt zu werden. Zentraler Punkt der kursächsischen Argumentation war wiederholt die strikte Trennung des Kurfürstentages vom Reichstag, begründet mit der Wahrung der kurfürstlichen Präeminenz, die verlange, daß die kaiserliche Werbung als Angelegenheit nur des Königs und der Kurfürsten nicht mit den allgemeinen Reichsangelegenheiten auf einem Reichstag vermengt werden dürfe. Das Vorbringen der kaiserlichen Gesandtschaft belange allein hocheit, standt unnd ambt des Königs und der Kurfürsten.[Anm. 30]

Diese prinzipielle Trennung und damit die Ablehnung der dritten Konzeption Ferdinands I. war sowohl bei Kurmainz[Anm. 31] wie auch den anderen rheinischen Kurfürsten unstrittig. Offen blieb vorerst nur die Ortswahl für einen getrennt zu veranstaltenden Kurfürstentag. Während die geistlichen Kurfürsten sie dem König eingeschränkt überlassen wollten und Sachsen sowie Brandenburg auf Regensburg beharrten[Anm. 32], versuchte Kurfürst Ottheinrich von der Pfalz erneut, unter Berufung auf das Reichsherkommen und die verbindliche Rechtstradition Frankfurt durchzusetzen, da beim Kollegialtag um die beabsichtigte resignation des Heyligen Reichs administration, welchs sich einer election und waal vergleicht, gehanndlet werden soll.[Anm. 33] Die weitere Debatte um die Ortswahl zog sich bis Ende November 1557 hin und verlief weitgehend über Kurmainz als zentrale Anlaufstelle für die Korrespondenz und damit als Koordinationszentrum. Kurfürst Daniel selbst exponierte sich in dieser Frage nicht weiter, sondern war eher vermittelnd bestrebt, das Zustandekommen des Kurfürstentages grundsätzlich zu sichern.[Anm. 34] Letztlich überließen die rheinischen Kurfürsten dem König die Auswahl zwischen Ulm und Frankfurt[Anm. 35], woraufhin Ferdinand I. den Kurfürstentag für 6. Januar 1558 nach Ulm ausschrieb.[Anm. 36] Da Sachsen und Brandenburg Ulm wegen der weiten Entfernung nachhaltig ablehnten[Anm. 37], erging das korrigierte Ausschreiben König Ferdinands zuletzt nach Frankfurt für 20. Januar 1558.[Anm. 38]

Fragt man nun deutlicher nach der spezifischen Rolle von Kurmainz bei der Planung des Kurfürstentages im Verhältnis zu den anderen Kurfürsten und zum König, so ist zunächst festzustellen, daß Ferdinand I. davon ausging, Kurfürst Daniel werde aufgrund der guten gegenseitigen Beziehungen[Anm. 39] in seinem Sinn auf die anderen Kurfürsten – vorrangig auf die rheinischen – einwirken. Ferdinand berief sich dabei hinsichtlich der besonderen Mainzer Stellung nicht explizit auf das Erzkanzleramt, sondern vorab auf einen nicht näher definierten Vorrang im Kurkolleg, mit dem eine Vorbildfunktion gegenüber den anderen Kurfürsten[Anm. 40] verbunden wurde, die Kurfürst Daniel im Interesse des Königs ausüben sollte. So sprach Ferdinand bezüglich der persönlichen Teilnahme am Regensburger Reichstag zunächst an die Mainzer Rolle als der vorderst churfurst, die Daniel veranlassen sollte, deiner L. mitchurfursten ursach und exempl zu gleichmessiger personlichen erscheinung zu geben.[Anm. 41] In der nächsten Aufforderung hieß es etwas konkreter: Dieweil dan euer kfl. Gn. im standt der erst und furnembst, auch unter anndern der dechant, dha euer kfl. Gn. vortziehen und ein exempel geben, die andern wurden auß christlichem eiffer sich auch bewegen lassen, alhero zukommen ... .[Anm. 42] Schließlich stellte Ferdinand noch deutlicher in der Werbung im Januar 1557 fest: Es sei ye billich, das euer kfl. Gn., als der den anndern in der session unnd annderer kfl. wirde vorgeet, hierinn den anfang machete.[Anm. 43]

Als Motive für die Mainzer Führungsrolle werden demnach genannt zum einen der Vorrang unter den geistlichen Kurfürsten als „dechant“, also die Berufung auf die führende Stellung in der traditionellen kirchlichen Hierarchie im Reich[Anm. 44], und zum anderen die damit zusammenhängende vorrangige Mainzer Session im Kurkolleg. Letzteres konnte jedoch außerhalb der offiziellen Verhandlungsebene auf Reichsversammlungen für die hier wichtigen Beziehungen der rheinischen Kurfürsten untereinander ein sich zwar auswirkendes, nicht aber entscheidendes Kriterium sein. Wichtiger war hier die Mainzer Stellung im kurrheinischen Kreis, mithin die dortige Funktion als kreisausschreibender Fürst, die der Mainzer Kurfürst seit 1542 innehatte und auf deren Basis er nicht nur die Kreistage einberief, sondern auch die Kreiskorrespondenz mit Kaiser und König führte.[Anm. 45] Daneben schrieb Kurmainz in der Regel die kaum weniger wichtigen Partikularzusammenkünfte nur der rheinischen Kurfürsten aus, den rheinischen Kurfürstentag.[Anm. 46] Der dort unbestrittene Mainzer Vorrang zumindest auf organisatorischer Ebene kommt nicht zuletzt darin zum Ausdruck, daß Mainz von den rheinischen Kollegen im Frühjahr 1557 bei deren Wormser Tagung für die weitere Planung des Kurfürstentages die Befugnis erhielt, künftig die gemeinsam an sie gerichteten Briefe des Königs zu öffnen und gemeinsame Beratungen zu veranlassen[Anm. 47]; auch übernahm Mainz namens der rheinischen Kurfürsten die Korrespondenz mit Sachsen und Brandenburg.

Die Mainzer Vorrangstellung unter den vier rheinischen Kurfürsten impliziert eine entsprechende Position bei der Kooperation nur der drei geistlichen Kurfürsten, deren Verbindung untereinander und deren gemeinsame Aktivitäten nach außen hin etwa zu König Ferdinand ebenfalls Kurfürst Daniel koordinierte. In diesem Sinn bat auch Ottheinrich von der Pfalz den Mainzer Kurfürsten unter Anspielung auf dessen Vorrang und eine damit verknüpfte Meinungsführerschaft unter den geistlichen Kollegen, er möge die Ortswahl für den Kurfürstentag bei Trier und Köln dahin dirigieren, damit kein beschwerliche newerung verstattet, sonder das alt herkommen und gebrauch gehanndthabt werde.[Anm. 48]

In der Praxis vollzog sich bei den Verhandlungen um die Einberufung des Kollegialtages von 1558 die Kommunikation der Kurfürsten mit dem König in einer abgestuften Folge: zunächst einzeln, dann gruppenweise, zuletzt zumindest im Ansatz gemeinsam. Mainz übernahm in diesem gestuften Verfahren jeweils von sich aus die Aufgabe der leitenden Koordinierung: Zuerst mit der Einberufung einer Zusammenkunft nur der geistlichen Kurfürsten, dann mit dem Ausschreiben einer Tagung der vier rheinischen Kurfürsten, schließlich mit der Initiative für Beratungen des gesamten KurkollegS. Kurfürst Daniel akzeptierte die organisatorische Führungsrolle also durchaus, er übernahm damit auch Verantwortung gegenüber König Ferdinand, konnte aber dessen damit verbundene Erwartungen in politischer Hinsicht nicht erfüllen und somit die vom König konstatierte Meinungsführerschaft nicht in konkreten politischen Gewinn umsetzen. Die größere Bereitschaft von Kurmainz und der geistlichen Kurfürsten insgesamt zu einem relativ raschen Vollzug der Resignation beim Regensburger Reichstag oder unmittelbar danach konnte sich nicht gegen die Verzögerungstaktik von Kurpfalz[Anm. 49] und gegen die Vorbehalte von Sachsen und Brandenburg durchsetzen. Daß Daniel von Mainz die baldige Anstellung des Kurfürstentags und eines nachfolgenden Reichstags im Interesse König Ferdinands auch als Ausdruck der guten persönlichen Beziehung anstrebte, zeigt seine vertrauliche Aussage im privaten Gespräch gegenüber Johann Ulrich Zasius im August 1557, in der er dem König dringend davon abriet, weiterhin auf einer Koppelung beider Konvente zu bestehen. Alle Bemühungen um einen Reichstag seien vergeblich, da die Kurfürsten wegen der Wahrung ihrer Präeminenz nicht zulassen würden, das annderer fursten unnd stenndt versamblungen nit unnder oder auch kurtz zuvor veranstaltet werden. Ferdinand werde deshalb mit der weiteren Forderung nach einem Reichstag hinsichtlich des Kurfürstentages sich selbs mer verhindern alls furdern. Je eher letzterer veranstaltet werde, ye ehe möchten auch euer kgl. Mt. zu erlangung aines reichstags komen.[Anm. 50]

II.

Die nach diesen langwierigen Vorverhandlungen einberufene Frankfurter Kurfürstenversammlung tagte kontinuierlich von 25. Februar bis 19. März 1558. Über die dortigen Beratungen unterrichten am besten die beiden in Votenform vorliegenden Protokolle von Kurmainz und Kursachsen.[Anm. 51]

Die Stellung des Mainzer Kurfürsten und Reichserzkanzlers zu den anderen Kurfürsten konkret bei diesem Kollegialtag soll zunächst unter verfahrenstechnischem Aspekt als Verhandlungsleiter untersucht werden. Dem folgt eine Analyse der Mainzer Haltung hinsichtlich der kurfürstlichen Rechtswahrung im Zusammenhang mit Einzelproblemen des Kurfürstentages und abschließend der Position und Funktion beim Zeremoniell der Übertragung der Kaiserwürde.

Das Beratungsverfahren beim Tag von 1558 gleicht in den Grundzügen dem anderer Kurfürstentage und auch dem Verhandlungsprinzip des Reichstags: Der König – nicht etwa Mainz – eröffnete die Verhandlungen mit der Proposition[Anm. 52], die hier ergänzt wurde um die Werbung der Gesandten Kaiser Karls V.[Anm. 53] Dem folgten die Beratungen im Kurkolleg und daran anschließend mit König Ferdinand sowie getrennt mit den kaiserlichen Gesandten als dritter Partei nach dem bekannten Relations- und Correlationsverfahren: Man einigte sich zunächst im Kurkolleg auf eine Stellungnahme und legte diese dem König bzw. den kaiserlichen Gesandten vor, die sich dazu erklärten, woraufhin die Beratung wieder unter den Kurfürsten zu dieser neuen Position fortgesetzt wurde. Die Stellung und Funktion von Kurmainz als Erzkanzler sowohl im Kurkolleg wie bei dessen Verhandlungen mit König Ferdinand und der Gesandtschaft Kaiser Karls V. entsprach ebenfalls jener beim Reichstag[Anm. 54]: Mainz agierte als Geschäftsführer, führte also das Direktorium im Rat der Kurfürsten, wo es in der Person des Mainzer Kanzlers Christoph Matthias proponierte – auch wenn Kurfürst Daniel persönlich anwesend war – und in der Umfrage als letzter votierte bzw. resümierte. Mit diesem Verfahren konnte Mainz die Richtung der Verhandlungen zwar vorgeben, aber weniger stark lenken als Österreich und Salzburg im Fürstenrat beim Reichstag[Anm. 55], die mit ihrem dortigen Direktorium sowohl proponierten als auch das erste Votum abgaben. Einen gewissen Vorteil als letzter Votant hatte Mainz insofern, als es die vorausgehenden Stellungnahmen rekapitulieren und dabei das eigene Votum unter exaktem Bezug auf die Vorvoten entweder dezidiert vorbringen oder in ein Resümee einfließen lassen konnte.[Anm. 56] Dies ermöglichte ebenso wie die Proposition vor der ersten Umfrage bei strittigen Themen eine gewisse Steuerungsmöglichkeit für eine eventuell folgende zweite Umfrage. Auf der anderen Seite konnte bei nicht umstrittenen Vorgaben das resümierende Mainzer Votum direkt als Vorlage für die Resolution der Kurfürsten verwendet werden.[Anm. 57] Die Stellung als letzter Votant bedingte zudem, daß Mainz die bis dahin vorgebrachten Positionen zwar zusammenfaßte und einer Meinung beipflichtete, selbst häufig aber nicht mehr ausführlicher argumentierte, da dies bereits die Vorvotanten geleistet hatten. Deshalb ist die spezifische Mainzer Haltung zu Einzelsachfragen oftmals weniger eindeutig nachzuvollziehen als etwa jene Triers, das als erster Votant üblicherweise eine umfassendere Stellungnahme abgab. Doch lag es aufgrund der Umfragereihenfolge ebenfalls an Mainz, bei Themen, die zwischen geistlichen und weltlichen Kurfürsten umstritten waren, mit dem eigenen Votum und dem Anschluß an die beiden geistlichen Kollegen eine Pattsituation von drei zu drei Stimmen zu schaffen oder aber durch das Aufgeben der eigenen Position eine Mehrheit herbeizuführen, wenn auch zugunsten der weltlichen Kurfürsten. Da letzteres beim Frankfurter Kurfürstentag bei durchaus wichtigen Problemen zu beobachten ist, stand hinter dieser Haltung neben anderen Faktoren wohl auch das Mainzer Bemühen, mit der dadurch möglichen Mehrheitsentscheidung eine baldige Fortsetzung der Verhandlungen zu gewährleisten.[Anm. 58] Dies belegt, daß sich der Mainzer Kurfürst als Geschäftsführer nicht zuletzt gegenüber dem König in einer gewissen Verantwortung sah, im Kurkolleg zu weiterführenden Ergebnissen zu kommen.

Wie beim Reichstag legte der Mainzer Kanzler als Geschäftsführer, in Ausnahmefällen auch Kurfürst Daniel selbst, das Ergebnis der kurfürstlichen Beratungen als mündliche oder schriftliche Resolution dem König bzw. den kaiserlichen Gesandten vor.[Anm. 59] In gleicher Weise übernahm Mainz die Vorgaben oder Resolutionen des Königs und brachte sie vor den Kurfürsten zur Verlesung.

Neben diesen Tätigkeiten auf zentraler Verhandlungsebene wirkte Kurmainz wiederum entsprechend dem Verfahren beim Reichstag auch im Supplikationsrat geschäftsführend[Anm. 60], der beim Kurfürstentag von 1558 ebenfalls eingerichtet wurde: Die Mainzer Kanzlei nahm die an das Kurkolleg gerichteten Supplikationen entgegen, ebenso jene, die an König Ferdinand gingen und von diesem an die Kurfürsten weitergereicht wurden. Der Mainzer Kanzler brachte sie entweder im Kurkolleg oder im Supplikationsrat vor, womit eine Supplikation erst formell in den Beratungsgang integriert wurde.[Anm. 61] Allerdings ist für den Kurfürstentag von 1558 nicht zu belegen, ob die Mainzer Kanzlei ihr vorgebrachte Supplikationen zurückwies und damit dieses wichtige Tätigkeitsfeld lenkend für sich oder den allgemeinen Verhandlungsgang ausnutzte. Den üblichen Geschäftsgang auch beim Kurfürstentag nur über die Mainzer Kanzlei belegen nachweislich die in der Mainzer Überlieferung enthaltenen Originale der Supplikationen mit den Präsentationsvermerken der Kanzlei. Auch stammt das Protokoll zum Supplikationsrat[Anm. 62] aus der Mainzer Kanzlei, zum Teil verfaßt vom Mainzer ersten Sekretär Simon Bagen. Ebenso wurden alle Stellungnahmen der Kurfürsten sowie Interzessionen und Promotoriale zu den Supplikationen in der Mainzer Kanzlei konzipiert.[Anm. 63]

Die große Bedeutung des Mainzer Kanzlers und der Mainzer Kanzlei auch beim Kurfürstentag wird ergänzt mit der "offiziösen" Protokollführung im Kurkolleg und damit der – folgt man dem Traktat über den Reichstag – Anfertigung des authentischen Protokolls.[Anm. 64] Von Vorteil war daneben, daß die Mainzer Kanzlei die Konzepte für alle Resolutionen der Kurfürsten und für anderweitige zentrale Aktenstücke wie etwa die Wahlkapitulation und den erneuerten Kurverein erstellen und dabei versuchen konnte, deren Inhalt und den weiteren Beratungsverlauf nach den eigenen Vorstellungen zumindest ansatzweise zu modifizieren.

Insgesamt entspricht die Mainzer Geschäftsführung beim Kurfürstentag von 1558 auf der Basis des Vorrangs als Reichserzkanzler dem gängigen Verfahren bei anderen Kurfürstentagen und auch beim Reichstag, wobei für jede Tagungsform die wichtige Funktion der Mainzer Kanzlei als zentrales Geschäftsführungsorgan hervorzuheben ist.

III.

Die Mainzer Position in der Frage der kurfürstlichen Rechtswahrung beim Kollegialtag von 1558 wird vorrangig anhand konkreter Einzelprobleme der Frankfurter Hauptverhandlung zur Übergabe der Kaiserwürde untersucht, vereinzelt ergänzt um Verweise auf die Nebenverhandlungen zu aktuellen allgemeinpolitischen Angelegenheiten; dazu kommen als dritter Komplex die Beratungen, die direkt das Kurmainzer Erzkanzleramt hinsichtlich der Überlassung des Reichssiegels und der Führung der Reichskanzlei betreffen.

König Ferdinand I. hatte in der Proposition die Resignationsproblematik den Kurfürsten zur Beratung überstellt[Anm. 65] und damit weitergehend als KarlV. in der Instruktion für seine Gesandten nicht nur auf deren Anwesenheit als Element des zeremoniellen Rahmens abgehoben.[Anm. 66] Die Kurfürsten nahmen die ausgeweitete Kompetenzzuschreibung an und kamen letztlich überein, den gesamten Vorgang gezielt mit einem Verfahren auszugestalten, das ihrem bevorrechtigten Stand gerecht wurde.[Anm. 67] Dies war nach der Konzeption zunächst von Sachsen und Pfalz zu erreichen mit einer Rückgabe der Kaiserwürde an die Kurfürsten, wenn also, begründet mit der kurfürstlichen Wahlhoheit, in deren Kompetenz stünde, das Kaisertum von Karl V. entgegenzunehmen und es anschließend an Ferdinand I. als römischen König weiterzugeben.[Anm. 68] Die Sicherung und Stärkung der eigenen Präeminenz entwickelte sich im Verlauf des Kurfürstentages zur zentralen Zielsetzung des KurkollegS. Sie bezog sich nicht nur auf den aktuellen Fall, sondern es sollte anhand dieses reichsrechtlich bisher einmaligen Vorgangs eines Rücktritts vom Kaisertum zu Lebzeiten das konstitutive kurfürstliche Mitspracherecht auch für die Zukunft verankert werden.[Anm. 69]

Für Mainz galt diese Zielsetzung erst in einem späteren Beratungsstadium. Anfänglich schloß sich Kurfürst Daniel der Kölner Argumentation gegen eine Abdankung des Kaisers an, da sie reichsrechtlich, genauer in der Goldenen Bulle, nicht abgesichert sei und deshalb insbesondere im Ausland – wohl an der Kurie – nicht anerkannt werden könnte.[Anm. 70] Zwar konnte im Kurkolleg eine diesbezügliche Nachfrage bei den Gesandten zur eventuellen Bereitschaft Karls V., die Kaiserwürde beizubehalten und dadurch die Resignation zu umgehen, durchgesetzt werden, freilich interpretierte sie Sachsen anders als Köln und Mainz als bloße Höflichkeitsfloskel, um den Eindruck zu vermeiden, als wer man begirig, uf das erste anzeigen solche resignation anzunehemen.[Anm. 71] Da die Nachfrage wie erwartet negativ ausfiel[Anm. 72], kam die vorsichtigere Kurkölner und Kurmainzer Konzeption mit dem Ziel, den Rücktritt Karls V. wegen der damit verbundenen rechtlichen Unsicherheiten doch noch abzuwenden, nicht zum Tragen.

Auch im weiteren Verlauf der Debatte verhielt sich Mainz bemerkenswert reserviert, selbst was die rechtliche Position der Kurfürsten und deren Behauptung im aktuellen Resignationsfall betraf. So folgte Kurfürst Daniel zunächst der Trierer Argumentation, die Resignation erfolge direkt von Karl V. an Ferdinand I. als unmittelbare Aktion zwischen Kaiser und römischem König, auch sei sie im Interesse der verbindlichen Rechtskraft strikt gemäß dem Inhalt der kaiserlichen Vollmacht zu vollziehen.[Anm. 73] Demgegenüber betonten die weltlichen Kurfürsten, die Rückgabe der Kaiserwürde hätte genaugenommen direkt an das Kurkolleg erfolgen müssen. Um so mehr sei nunmehr darauf zu achten, daß sie nur mit dessen Bewilligung und Mitsprache an König Ferdinand weitergegeben werde.[Anm. 74] Die Entscheidung brachte das abschließende Mainzer Votum in einer zweiten Umfrage, das im Sinne der oben angesprochenen Verantwortung für den Verhandlungsfortgang die Argumente von Trier und Köln zwar als richtig bestätigte, sich aber dem Votum der weltlichen Kurfürsten beugte, domit man sich dan nit aufhalten.[Anm. 75] Allerdings geben die weiteren Beratungen zu vermuten, daß die geistlichen Kurfürsten erst im Verlauf der Debatte die verfassungspolitische Tragweite der aktuellen Problemstellung erkannten und deshalb im Interesse der kurfürstlichen Rechtswahrung die Position der weltlichen Kurfürsten schrittweise übernahmen. So votierten Trier und Köln in einem späteren Verhandlungsstadium im Gegensatz zu ihren ersten Stellungnahmen, es sei die Bereitschaft der Kurfürsten auszudrücken, die resignation [zu]zulassen und den consenß zugeben;[Anm. 76] es sei klarzumachen, das kaiserthumb nit vigore resignation, sonder von churfursten herkeme.[Anm. 77] Mainz äußerte sich dazu nicht explizit, widersetzte sich also der Beweisführung zugunsten einer Profilierung des Kurkollegs[Anm. 78] zumindest an dieser Stelle nicht, legte aber auch kein eigenes Engagement für dieses Bestreben an den Tag.

Agierte Mainz bei den Verhandlungen um die Annahme der Resignation der Kaiserwürde eher im Schatten der beiden anderen geistlichen Kurfürsten, so zeigte es das stärkste Engagement und die am weitesten gehende Initiative bei den Beratungen zur fraglichen Umarbeitung der Wahlkapitulation[Anm. 79] für Ferdinand I. Die Aktualisierung der im Jahr 1531 anläßlich der Wahl zum römischen König beeideten Kapitulation[Anm. 80] wurde anfänglich von den drei weltlichen Kurfürsten nachhaltig gefordert, aber auch von Trier befürwortet. Köln und Mainz sprachen sie zunächst nicht an, doch ist davon auszugehen, daß Mainz in diesem frühen Verhandlungsstadium noch keine Einwände gegen eine Umarbeitung hatte, da es sich nur gegen eine vorrangige, nicht aber gegen eine grundsätzliche Beratung der Wahlkapitulation wandte.[Anm. 81] Zudem legte Mainz dann die Kapitulationen Karls V. von 1519[Anm. 82] und Ferdinands I. von 1531 als Verhandlungsgrundlage vor.[Anm. 83] Erst als die weltlichen Kurfürsten die Streichung der Kirchenadvokatie des Kaisers forderten, wie sie in den bisherigen Kapitulationen enthalten war, brachten die Mainzer Räte als erste Votanten Bedenken gegen eine Änderung von Einzelartikeln der alten Kapitulation Ferdinands vor. Trier und Köln schlossen sich vorerst insofern an, als sie die Tilgung der Kirchenadvokatie ebenfalls ablehnten, die Aufnahme des Augsburger Religions- und Landfriedens und damit eine Ergänzung der Wahlkapitulation von 1531 aber billigten.[Anm. 84] Die grundlegende Wende der geistlichen Kurfürsten folgte nach einer Rücksprache der Mainzer Räte mit Kurfürst Daniel, der sich persönlich mit seiner Resolution zu diesem Punkt beim Kurfürstentag am weitesten exponierte, indem er feststellte, die Kapitulation des Königs von 1531 dürfe grundsätzlich nicht, also in keinem Punkt geändert werden, da Ferdinand sie beeidet habe und an die Rechtskraft dieses Eides gebunden bleibe. Das zweite, hier wichtigere Mainzer Argument besagte, das Kurkolleg habe keine Befugnis, eine neue oder die Veränderung der alten Kapitulation zu verlangen, weil Ferdinand I. als römischer König auch ohne Zutun der Kurfürsten als Kaiser nachfolge, indem Karl V. seinen Rücktritt rechtlich der Nachfolge im Todesfall gleichsetze: Item konig stehet alß romischer konig und konne alß erwelter romischer kaiser on churfursten zuthun, dweil kaiser für ein toten sich dargibt, zum kaiserthumb tretten. Notwendige Ergänzungen wie der Augsburger Friede von 1555 könnten lediglich in einer Nebenverschreibung zur unveränderten Kapitulation von 1531 zusammengefaßt werden.[Anm. 85]

Es ist unverkennbar, daß der Mainzer Vorstoß darauf abzielte, die kaiserliche Kirchenadvokatie in der spezifizierten Form von 1531 auf den Schutz nicht nur der Christenheit und der Kurie, sondern der alten Kirche und deren Zeremonien unter explizitem Bezug auf den Reichsabschied von 1530[Anm. 86] zu retten.[Anm. 87] Die dafür eingesetzte Argumentation mit der direkten Übergabe der Kaiserwürde von Karl V. an Ferdinand I., also von Kaiser an König ohne kurfürstliche Mitwirkung, bedingte allerdings die Preisgabe der von den anderen, besonders den weltlichen Kurfürsten betonten Wahrung der eigenen Wahlhoheit auch bei einer Resignation des Kaisertums zugunsten einer religionsparteilichen Zielsetzung. Kurfürst Daniel von Mainz tendierte damit im Konflikt zwischen der Stellung und Verantwortung als ranghöchster Kurfürst und jener als ebenfalls führender geistlicher Fürst und Erzbischof sehr weit in Richtung der konfessionell geprägten Intention, um damit Reste der sakralen Funktion des Kaisertums und der Bindung an die Kurie zu erhalten. Dafür nahm er andererseits den Verzicht auf die klare Behauptung der kurfürstlichen Präeminenz und Rechtswahrung in diesem reichsrechtlich nicht eindeutig einzuordnenden Fall in Kauf, er erwies sich also trotz der Stellung als Reichserzkanzler und führendes Mitglied des Kurkollegs in dieser Frage nicht als Anwalt von dessen verfassungsrechtlicher Kompetenz.

Entscheidend für die Durchsetzung der Mainzer Konzeption war vorerst die Haltung der beiden anderen geistlichen Kurfürsten: Trier hatte zuvor selbst eine Änderung der alten Kapitulation Ferdinands angeregt, schwenkte aber nunmehr ebenso wie Köln auf die Mainzer Linie ein. Obwohl Kurfürst Daniel als Meinungsführer demnach auf die konfessionelle Solidarität der geistlichen Kollegen zählen konnte, erwies sich die Mainzer Stellung beim Kurfürstentag – zudem ohne den Rückhalt der katholischen Mehrheit des Fürstenrates, wie er beim Reichstag vielfach zum Tragen kam –, freilich als nicht stark genug, um diese einseitige Zielsetzung in vollem Umfang durchsetzen zu können.

Die weltlichen Kurfürsten führten ihrerseits wie Mainz verfassungsrechtliche Argumente ins Feld, um ihr gegenteiliges Ziel – die gänzliche Streichung der Kirchenadvokatie des Kaisers – zu erreichen. Ihre Einwände bezogen sich zunächst auf die ambivalente reichsrechtliche Situation, wie sie sich aus dem unklaren Nebeneinander des Reichsabschieds von 1530, auf den sich die Kirchenadvokatie in der Wahlkapitulation von 1531 berief, und des Religionsfriedens von 1555, der in eine Nebendeklaration aufgenommen werden sollte, ergab. Davon abgesehen ging man davon aus, die Festlegungen von 1530 seien durch den Frieden von 1555 aufgehoben worden.[Anm. 88] Dieses Argument implizierte demnach die Frage nach der auch von den geistlichen Kurfürsten in Frankfurt stets beteuerten Gültigkeit des Religionsfriedens trotz dessen grundsätzlich provisorischen Charakters und legte damit zugleich die Schwachstelle des Mainzer Vorschlags offen, der, um die ausgeweitete kaiserliche Kirchenadvokatie zu retten, auf einem nicht haltbaren Nebeneinander zweier sich widersprechender Reichsabschiede beruhte, das der veränderten Situation im Reich nach 1555 kaum adäquat schien.

In der weiteren Argumentation verwiesen die weltlichen Kurfürsten zudem auf das Reichsherkommen und auf die besondere reichspolitische Verantwortung der Kurfürsten gegenüber den anderen Reichsständen für den verpflichtenden Abschluß einer Kapitulation zwischen Haupt und Gliedern. In diesem Zusammenhang wichtiger ist die Negierung der von Mainz behaupteten Gleichsetzung einer Resignation zu Lebzeiten mit der Nachfolge des römischen Königs nach dem Tod des Kaisers. Am deutlichsten sprach Brandenburg an, daß Ferdinand nit zu kaiserthumb kompt vermoge koniglicher wahl, welche auf thotfal stehet, sonder per resignation mit wissen der churfursten, die iren consenß geben.[Anm. 89] Diesen Einwand mußten auch die geistlichen Kurfürsten akzeptieren, wollten sie die Legitimation der kurfürstlichen Mitwirkung bei der Übertragung der Kaiserwürde nicht gänzlich in Frage stellen, entsprach doch die Mainzer Beweisführung mit der Analogie von Resignation und Nachfolge des römischen Königs nach dem Tod des Kaisers der ursprünglichen Konzeption Karls V.[Anm. 90], der damit eine direkte Übergabe der Kaiserwürde an König Ferdinand anstrebte.[Anm. 91] Es galt für die Kurfürsten demnach, gerade diese Analogie argumentativ zu durchbrechen, wollten sie ihre Grundintention für den Frankfurter Sonderfall von 1558 – die eigene, rechtlich verbindliche Mitsprache bei einer Resignation der Kaiserwürde unter Berufung auf die Wahlhoheit im Interesse ihrer Präeminenz und einer Gesamtprofilierung des Kurkollegs – nicht gefährden.

Konsequenterweise erkannten von den geistlichen Kurfürsten zunächst Trier und Köln schrittweise Korrekturen der alten Wahlkapitulation Ferdinands I. an, in erster Linie die Aufnahme des Augsburger Friedens von 1555.[Anm. 92] Das Mainzer Konzept einer völlig unveränderten Weiterführung der Kapitulation von 1531 war damit gescheitert. Immerhin konnten die geistlichen Kurfürsten als Teilerfolg verbuchen, daß die Kirchenadvokatie in der neuen Kapitulation – im übrigen letztmals ohne offiziellen Protest der weltlichen Kurfürsten[Anm. 93] – grundsätzlich beibehalten blieb, wenn auch nicht in der genauer definierten Form von 1531, sondern in der pauschaleren von 1519 auf den Schutz der Kurie und der Christenheit.[Anm. 94]

Dieser Teilerfolg war nicht zuletzt das Verdienst des Mainzer Engagements in Verbindung mit der geschäftsführenden Funktion beim Kurfürstentag: Die Mainzer Kanzlei hatte in das Konzept für die revidierte Wahlkapitulation die Formulierung der Kirchenadvokatie im Wortlaut von 1531 übernommen und entgegen dem gemeinsamen Votum der weltlichen Kurfürsten für die Einbindung des Religionsfriedens die bisherigen beiden ersten Artikel nicht in einem Absatz zusammengefaßt, um auf diese Weise den Religionsfrieden nicht in direkten Zusammenhang mit der Kirchenadvokatie zu bringen. Die dann noch einmal revidierte Formulierung[Anm. 95] war zwar kein Verstoß gegen vorausgehende Vereinbarungen, weil bis dahin kein Mehrheitsbeschluß zustande gekommen war, doch hatte die Mainzer Kanzlei ihr Recht auf die Erstellung des Konzepts sehr weitgehend in konfessionsparteilicher Richtung genutzt. Wohl deshalb wies Mainz zur Rechtfertigung darauf hin, das Konzept sei nur als Beratungsgrundlage ad revidendum gestelt.[Anm. 96] Da Kurpfalz und Kursachsen im weiteren Verlauf eigene Konzepte für die Einbindung des Religionsfriedens vorlegten[Anm. 97], sah sich Mainz erneut veranlaßt, seine Formulierung und damit die Integrität seiner Geschäftsführung unter Berufung auf die vorausgehende Beschlußfassung zu verteidigen.[Anm. 98] Ähnliche Kritik an der Geschäftsführung war bereits zu Beginn der Verhandlungen zur Wahlkapitulation geäußert worden, als Mainz die Berechtigung der Kurfürsten zu deren Neuformulierung negierte, obwohl das Kurkolleg mehrheitlich vereinbart hatte, sie zur Beratung vorzulegen.[Anm. 99]

Gleichartig gelagerte Probleme wie bei der Erstellung der Wahlkapitulation ergaben sich bei der Debatte um das ebenfalls von Mainz formulierte Konzept für den in Frankfurt erneuerten Kurverein. Dessen Neuabschluß war beim Kurfürstentag als erstes von Pfalz im Zusammenhang mit der Beratung der Passauer Gravamina von 1552 und der dort enthaltenen Sicherung des freien kurfürstlichen Wahlrechts[Anm. 100] unverbindlich angesprochen worden.[Anm. 101] Die Aufnahme der Debatte um einen neuen Kurverein initiierte und proponierte hingegen wenig später Kurmainz, begründet mit der Einschätzung des Kurvereins als loblich furnemen und dem Erlöschen der Wormser Vereinigung von 1521[Anm. 102] mit dem Ableben von deren Mitgliedern.[Anm. 103] Auf der Grundlage vertraulich geführter Beratungen nur der kurfürstlichen Räte formulierte die Mainzer Kanzlei ein entsprechendes Konzept, das dann den Kurfürsten persönlich zur abschließenden Verhandlung vorlag.[Anm. 104] Johann von Trier und Anton von Köln stimmten dem Konzept zu, hingegen brachten die weltlichen Kurfürsten Einwände vor. Dies veranlaßte Mainz erneut zur Verteidigung der eigenen Position als Geschäftsführer mit der Feststellung, das Konzept entspreche in dieser Form dem Übereinkommen von Räten aller Kurfürsten.[Anm. 105] Dennoch mußten sich die geistlichen Kurfürsten in der abschließenden Beratung den Vorbehalten ihrer weltlichen Kollegen beugen und wichtige Zusätze aufnehmen, die im Mainzer Konzept[Anm. 106] fehlten, so unter anderem die Beschränkung der Verbindlichkeit von Mehrheitsentscheidungen bei Kurfürstentagen auf profane Belange und insbesondere die Zusicherung des Wahlrechts an die protestantischen Kurfürsten trotz deren Zurückweisung des altkirchlichen Zeremoniells nach Maßgabe der Goldenen Bulle bei der Wahl. Obwohl letztere Forderung im Grunde in der Konsequenz des Religionsfriedens lag, widersetzten sich die geistlichen Kurfürsten der Inserierung in den Kurverein, vielleicht um damit neben der Kirchenadvokatie in der Wahlkapitulation ein weiteres tradiertes Element der sakral-religiösen Herrschaftslegitimierung zu erhalten. Insbesondere Mainz argumentierte dabei mit einer etwaigen Gefährdung der gesamten Goldenen Bulle als Fundament der kurfürstlichen Präeminenz, wenn auch nur ein Artikel angetastet würde.[Anm. 107]

Insgesamt wird hier wie in den zuvor angesprochenen Bereichen auf seiten der weltlichen wie der geistlichen Kurfürsten und dort besonders bei Mainz der Versuch erkennbar, verfassungsrechtliche Argumente für konfessionspolitische Zwecke zu instrumentalisieren. Dies bedeutet für die Mainzer Stellung zu den anderen Kurfürsten, daß Daniel von Mainz vor allem in der Debatte über den verfassungshistorischen Stellenwert einer Resignation der Kaiserwürde zu Lebzeiten und der davon abhängigen Form ihres Vollzuges sowie der sie begleitenden Aktionen zwischen König und Kurkolleg in seiner Position als ranghöchster Kurfürst nicht aus eigener Initiative zur Stärkung der Rechte des Kurkollegs beitrug, sondern sich eher reserviert oder wie bei der fraglichen Anpassung der Wahlkapitulation von 1531 an die veränderte reichsrechtliche und politische Situation gänzlich ablehnend verhielt. In dieser Frage stand bei Kurfürst Daniel von Mainz die religionspolitische Motivation eindeutig über dem Interesse, die kurfürstliche Präeminenz strikt zu wahren und die verfassungspolitische Kompetenz zu erweitern. Vice versa versuchten die weltlichen Kurfürsten ihrerseits, ihre religionspolitischen Ziele argumentativ mit einer Behauptung der kurfürstlichen Rechtsposition und einer Profilierung des Kurkollegs zu verbinden.

Diese beiderseitige Beweisführung sei an einer Fragestellung der Nebenhandlung[Anm. 108] des Kurfürstentages noch einmal veranschaulicht, die wiederum auf den Interessenkonflikt und damit auf die Interdependenz zwischen konfessionspolitischem Anliegen und einer etwaigen kurfürstlichen Kompetenzerweiterung hindeutet: Kurpfalz brachte während des gewöhnlichen Beratungsgangs zur Bewilligung eines neuen Reichstags unvermittelt als Feststellung vor, welche Punkte beim Reichstag proponiert werden sollten – unter anderem der Religionsvergleich und damit zusammenhängend auch die Freistellung. Nur wenn diese proponiert und zugelassen werde, möchte man zu einem guten verstandt komen, sonst wurden alle handlung vergeblich fallen.[Anm. 109] Kurpfalz versuchte also, von Sachsen und Brandenburg ohne großen Nachdruck unterstützt, das kurfürstliche Bewilligungsrecht für das Reichstagsausschreiben auszudehnen auf ein für den Kaiser verpflichtendes Recht auch bei der Festlegung der jeweiligen Beratungsthematik. Dies war freilich eindeutig damit motiviert, auf diesem Weg die Freistellung beim Reichstag verbindlich zur Sprache zu bringen. Mainz erkannte dies klar mit der Feststellung, es würden alle sachen auf der freistellung beruhen, das die mit zu proponieren[Anm. 110], und betonte gegen diese Forderung nach einem ausgeweiteten Bewilligungsrecht des Kurkollegs mit Rückendeckung von Trier und Köln energisch die Befugnis des Kaisers, das Programm des Reichstags allein festzulegen. Mainz verzichtete damit zumindest auf die Debatte um eine vielleicht mögliche Ausweitung der kurfürstlichen Mitspracherechte auf höchster Reichsebene, erreichte aber andererseits, daß die Freistellung bei der nächsten Reichsversammlung nicht zwingend innerhalb der Hauptthematik gemäß der Proposition vorgebracht wurde.[Anm. 111]

Diese Beispiele verdeutlichen zwar die beim Kurfürstentag von 1558 erkennbaren konfessionsparteilichen Tendenzen, andererseits ist jedoch ebenfalls klar festzumachen, daß diese Zielsetzungen nur so weit verfolgt wurden, als damit die Geschlossenheit des Kurkollegs nach außen hin nicht beeinträchtigt und die gesamtkurfürstliche Führungskompetenz im Sinne der Funktionsfähigkeit des Kurkollegs als wichtiges Führungsorgan auf Reichsebene nicht geschwächt wurde. Auch blieb trotz der angesprochenen Differenzen die gemeinsame Kommunikationsbasis unter den Kurfürsten stets erhalten. So wurde selbst im engeren Bereich der Religion die Mainzer Funktion als Geschäftsführer des gesamten Kurkollegs nicht in Frage gestellt, sondern von den weltlichen Kurfürsten ausdrücklich bestätigt. Beispielsweise überließen sie der Mainzer Kanzlei die Formulierung einer nur sie betreffenden Erklärung wegen der Sektenbildung unter dem Deckmantel der Augsburger Konfession in der Antwort an Ferdinand I. zur Nebenproposition[Anm. 112], auch wenn der Wortlaut des Mainzer Konzepts in der Schlußfassung noch einmal erweitert wurde.[Anm. 113]

Die Solidarität der Kurfürsten und die Anerkennung der vorrangigen Mainzer Position als Reichserzkanzler innerhalb des Kurkollegs trotz der konfessionspolitischen Momente zeigt sich nicht zuletzt bei der Diskussion um die Stellung der drei geistlichen Kurfürsten als Erzkanzler der Provinzen des Reichs, insbesondere um den hier im Mittelpunkt stehenden Mainzer Anspruch als Reichserzkanzler auf die Führung der deutschen Reichskanzlei. Die Verhandlungen zu diesem Themenbereich wurden beim Frankfurter Kurfürstentag veranlaßt durch die Vorlage der Passauer Gravamina von 1552[Anm. 114], die ihrerseits Kurmainz wohl hauptsächlich im eigenen Interesse wegen der Wahrung der Rechte als Reichserzkanzler vorbrachte, auch wenn sie das Kurpfälzer Vorbereitungsgutachten für den Kurfürstentag ebenfalls ansprach.[Anm. 115] Bei der Beratung der Gravamina griffen die Kurfürsten lediglich einen Punkt gesondert auf, der jedoch mit der Führung der Reichssiegel eben die Mainzer Erzkanzlerrechte im engeren Sinn betraf. Den Ausgangspunkt für die neue Debatte der Beschwerde trotz der vergeblichen Bemühungen um die Leitung der Reichskanzlei durch Kurmainz in der jüngeren Vergangenheit seit der Zeit Kaiser Maximilians I. bildete wohl die Auflösung der Reichskanzlei mit dem Rückzug Kaiser Karls V. seit 1556 und die provisorische Übernahme von deren Geschäften durch die bisherige Hofkanzlei König Ferdinands unter der Führung von Hofvizekanzler Jakob Jonas, der damit die Aufgaben auch des vakanten Reichsvizekanzleramtes wahrnahm.[Anm. 116] Kurfürst Daniel von Mainz sah im Zuge dieser Umorganisation wohl größere Chancen als zuvor, seine Ansprüche auf die dauernde Leitung der Reichskanzlei und die Ernennung des Reichsvizekanzlers durchzusetzen.

Aus den diesbezüglichen Beratungen beim Kurfürstentag, die nicht protokolliert sind[Anm. 117], wird zumindest folgendes deutlich: Zwar wurden die Befugnisse aller drei geistlichen Kurfürsten als Erzkanzler angesprochen[Anm. 118], doch ging es realiter nur um die Mainzer Ansprüche auf die deutschen Reichssiegel und die Führung der deutschen Reichskanzlei. So formulierte Sachsen: Der sigl halb were sonderlich von noten, das es, teutsch siegl, in Meintz handen gepracht werde. Was Italien und Gallien sigln anlangt, wusten nit, ob solchs in kaisers handen. Da teutsch siegl in der gesandten[Anm. 119] handen, were es von inen zufordern, sonst zugedencken, wie es zu handen zupringen. Wollen Meintz darzu verholffen sein.[Anm. 120] Ferdinand I. sagte in der Replik zur Nebenproposition zu, sich entsprechend den Rechten der drei Erzkanzler zu verhalten.[Anm. 121] Daß dies im Grunde nur auf die Kurmainzer Ansprüche bezogen war, belegt die Bestätigung der Rechte des Erzkanzleramtes gegenüber Kurfürst Daniel von Mainz noch in Frankfurt in der bisher üblichen Form, also die Zusage der persönlichen Leitung der Reichskanzlei sowie der Siegelführung.[Anm. 122] Wichtiger ist in diesem Zusammenhang die Feststellung, daß die weltlichen Kurfürsten die Mainzer Forderung gegenüber dem künftigen Kaiser trotz der angesprochenen religionsparteilichen Tendenzen ohne Vorbehalte nachhaltig unterstützten[Anm. 123], wobei die Motive für dieses Verhalten – etwa größerer Einfluß von kurfürstlicher Seite insgesamt auf die Reichskanzlei oder aber nur das Bemühen um die prinzipielle Wahrung und Ausübung kurfürstlicher Rechte gegenüber dem Reichsoberhaupt – aus den Akten des Kurfürstentages nicht hervorgehen. Um so erstaunlicher erscheint auf diesem Hintergrund die Tatsache, daß Kurfürst Daniel von Mainz bei der Fortsetzung der Diskussion um die dauernde Leitung der Reichskanzlei beim Reichstag von 1559 die anderen Kurfürsten in keiner Weise einbezog, sondern allein mit dem Kaiser verhandelte, auf diesem Weg aber gleichwohl sein eigentliches Ziel erreichte – die dauerhafte Führung der Reichshofkanzlei auch in Abwesenheit des Reichserzkanzlers mit dem Ernennungsrecht von dessen Personal, insbesondere des Reichsvizekanzlers als Vertreter des Erzkanzlers.[Anm. 124]

IV.

Als dritter Aspekt der Mainzer Stellung beim Frankfurter Kurfürstentag von 1558 werden Position und Funktion beim zeremoniellen Vollzug der Übertragung der Kaiserwürde und deren verfassungsrechtliche Implikationen untersucht.

Die Hauptintention der Kurfürsten in Frankfurt war es, den in der Reichsverfassung nicht determinierten Resignations- und Übertragungsakt zeremoniell so zu gestalten, daß ihre Präeminenz und Wahlhoheit, mithin ihre tragende Rolle bei der Rückgabe und Weitergabe der Kaiserwürde zu Lebzeiten des Inhabers als in der Reichsgeschichte bisher beispiellosem Akt[Anm. 125] für den aktuellen Fall und auch für die Zukunft eindeutig festgeschrieben werden würde. So formulierte Sachsen bereits in einem frühen Verhandlungsstadium am 28. Februar, es sei darauf acht zugeben, domit auctoritet erhalten und nachkomen richtigung hetten, in gleichen fellen der gepur zuverhalten.[Anm. 126]

Eine entsprechende Gestaltung war um so leichter möglich, als die kaiserlichen Gesandten keine Vorgaben für das zeremonielle Verfahren zu machen wußten[Anm. 127] und auch der König den Kurfürsten zunächst freie Hand ließ.[Anm. 128] Die später von Ferdinand vorgetragene Konzeption erschien den Kurfürsten als nicht angemessen, hätte sie doch ihre Funktion auf die bloße Anwesenheit beim Resignationsakt reduziert.[Anm. 129] Grundsätzlich ist zu betonen, daß die Kurfürsten auf das Zeremoniell für die Übertragung der Kaiserwürde wesentlich größeren Wert legten als Kaiser und römischer König, weil sich vor allem darin die Möglichkeit bot, ihre legitimierende Mitwirkung auch nach außen hin öffentlichkeitswirksam darzustellen.

Die spezifische Kurmainzer Rolle beim Resignationsakt richtete sich nach der Grundlage, die das Kurkolleg für das Übertragungszeremoniell heranzog. Man orientierte sich letztlich analog der betonten Wahlhoheit als Rechtsbasis der kurfürstlichen Mitwirkung im Sinne einer Entgegennahme und Weitergabe der Kaiserwürde[Anm. 130] eng am Königswahlzeremoniell der Goldenen Bulle als Grundmuster, um mit dem Rückgriff auf eine Rechtskodifikation die eigene konstitutive Funktion auch für künftige Resignationen sicherzustellen. Am deutlichsten betonte Kursachsen, es sei als angemessen zu erachten, das sovil moglich der gulden bul, sonderlich der whalgerechtigkait nachgangen, bevorabe kunfftiger fell halben, domit die nachkomendt sich zurichten.[Anm. 131]

Die Ausrichtung am Zeremoniell der Königswahl bedingte für Mainz die Übernahme wichtiger Funktionen. Im Zentrum stand dabei die öffentliche Proklamation Ferdinands I. als Kaiser durch Mainz als Stellvertreter des KurkollegS. So votierte erneut Sachsen, daß per Meintz proclamatio beschehe, domit zuspuren, das die churfursten consensum gegeben und one sie nichst beschehen mogen.[Anm. 132] Zuvor hatte der Kurfürst von Köln hinsichtlich der Kurmainzer Rolle als zentralen Bestandteil des Resignationsaktes betont, daß per Meintz ex scripto publice die proclamatio beschehen sollte.[Anm. 133]Die Mainzer Proklamation erhielt damit die Funktion, als unverzichtbarer Ausdruck für die Zustimmung der Kurfürsten zur Übergabe der Kaiserwürde deren Ansprüche und Rechte zu gewährleisten gegen die vermutete Absicht in der Konzeption Karls V., die Resignation unter Umgehung des Kurkollegs unmittelbar an König Ferdinand auszusprechen, also seinen Rücktritt und die Annahme der Kaiserwürde durch den römischen König innerhalb des Zeremoniells sehr eng zusammentreten zu lassen. Diesem Eindruck sollte die öffentliche Proklamation Ferdinands als Kaiser durch Mainz namens der Kurfürsten entgegenwirken.[Anm. 134] Eine zweite Mainzer Aufgabe ergab sich aus der Vereinbarung, den gesamten Resignationsakt zur rechtlichen Absicherung in einem Notariatsinstrument festzuhalten[Anm. 135], wofür die Mainzer Kanzlei den Notar zu stellen hatte.

Kurfürst Daniel von Mainz selbst bemühte im Gegensatz zu diesen Aussagen, die primär auf die Einmaligkeit des Resignationsvorgangs und die adäquate Demonstration der kurfürstlichen Wahlhoheit dabei abzielten, stärker die Rechtstradition, indem er für die zeremonielle Gestaltung auf das Verfahren bei der Nachfolge Maximilians I. und dessen Annahme des Titels eines erwählten römischen Kaisers im Jahr 1508 abhob.[Anm. 136] Auf die von den anderen Kurfürsten betonte, zentrale Funktion der Kaiserproklamation und damit auch der eigenen Rolle beim Resignationsakt ging der Mainzer nur sehr zurückhaltend ein, vielmehr wollte er sich mit der von König Ferdinand vorgeschlagenen Verfahrensweise, also mit der Anwesenheit der Kurfürsten beim Übergabeakt zufriedengeben. Der Anschluß von Mainz an die anderen Kurfürsten auch in diesem Punkt, der die öffentliche Darstellung der grundlegenden kurfürstlichen Mitsprache erst beinhaltete, erfolgte nur wegen der Mehrheitsverhältnisse im Kurkolleg. Im Grunde schätzte Kurfürst Daniel die Proklamation als entbehrlich ein, da sie bereits bei der Königswahl von 1531 vollzogen worden sei.[Anm. 137] Daniel von Mainz betonte hier ähnlich wie bei den Beratungen zur Wahlkapitulation weitaus stärker als die anderen Kurfürsten die wichtige Vorfunktion der römischen Königswahl für die Nachfolge im Kaisertum auch im aktuellen außergewöhnlichen Fall einer Übergabe der Kaiserwürde zu Lebzeiten des Inhabers. Er ging an dieser Stelle als einziges Mitglied des Kurkollegs wieder davon aus, Ferdinand folge ohne rechtsverbindliche Mitwirkung der Kurfürsten auch im Sonderfall einer Resignation zu Lebzeiten ipso iure als römischer König im Kaisertum nach. Dazu stellte unmittelbar anschließend Trier korrigierend fest: Ist es an deme, das die kgl. Mt. hiebevor proclamirt. Diß were aber ein newer actus, darumb solt die ksl. Mt. von newem proclamirt werden[Anm. 138], um darin ausdrücklich und öffentlich bekanntzugeben, das der actus resignationis mit rath, consenß und bewilligung der churfursten zugangen.[Anm. 139] Dies entsprach der Mehrheitsmeinung im Kurkolleg, der sich Mainz letztlich beugen mußte, ebenso wie bei der zweiten besonderen Funktion, der notariellen Beglaubigung des Resignationsaktes, die Kurfürst Daniel gleichfalls nicht für erforderlich hielt.[Anm. 140]

Zum Vollzug der Resignation[Anm. 141] am 14. März 1558 kamen König Ferdinand und die Kurfürsten zunächst in der Kurkapelle der Frankfurter Bartholomäuskirche als dem in der Goldenen Bulle vorgegebenen Wahlort[Anm. 142] zusammen. Dort fand zwar keine Wahlumfrage statt, so daß diese Mainzer Leitungsfunktion gemäß der Goldenen Bulle nicht notwendig wurde.[Anm. 143] Die führende Position des Mainzer Erzkanzlers innerhalb des Kurkollegs analog dem gängigen Wahlverfahren kam ansonsten wiederholt zum Ausdruck: Kurfürst Daniel bat König Ferdinand noch in der Kurkapelle namens aller Kurfürsten um die Unterzeichnung der neuen Kapitulation und nahm den Eid darauf entgegen. Auch die folgende erste, „inoffizielle“ Beglückwünschung der Kurfürsten an den bisherigen römischen König bereits als erwählten römischen Kaiser in der Kurkapelle und noch vor der Übergabe der Kaiserwürde übernahm Mainz. Erst danach und im Anschluß an eine Bekrönung Ferdinands durch Kurbrandenburg[Anm. 144] folgte der eigentliche, öffentliche Resignationsakt auf einem Podium im Chorraum der Kirche mit der Übergabe des Resignationsbriefs Karls V. durch seine Gesandten und dessen Annahme durch Ferdinand.[Anm. 145] Dem schloß sich die aus Sicht des Kurkollegs höchst bedeutsame öffentliche Proklamation Ferdinands I. als erwählter römischer Kaiser durch den Mainzer Domdekan an, in der neben der erwähnten Manifestierung des Mitwirkungsrechts der Kurfürsten bei der Übertragung der Kaiserwürde zu Lebzeiten des Inhabers darüber hinaus auch ein kurfürstliches Prüfungsrecht für die Resignationsgründe enthalten war: Es wird die Absicht Karls V. konstatiert, vom Kaisertum zurückzutreten und es an Ferdinand I. als erwählten römischen König in beysein unnd mit rathe, consens unnd bewilligung meiner gnst. herren, der alhie zugegnen des Hailigen Reichs churfursten, in allermassen, als ob ire kgl. Mt. allein im leben unnd regiment unnd ire ksl. Mt. alberait mit tod abganngen were, auftzutragen, zuresigniern unnd zuubergeben. Da die Kurfürsten die ursachen furgenommener resignation unnd auftrag erheblich erkhennet, darauf auch aus churfursten wahl gerechtigkhait sambtlichen unnd einmuetigclichen der römischen kgl. Mt. als zuvor erweltem khunnfftigen kaiser solche obberuerte ksl. würde ... gegönnet, hat Ferdinand I. die Kaiserwürde auf Bitte der Kurfürsten hin angenommen und wird hiermit als Kaiser proklamiert.[Anm. 146]

Der Proklamation folgte eine erneute, nunmehr ebenfalls öffentliche Gratulation an Kaiser Ferdinand wieder stellvertretend durch Kurfürst Daniel.[Anm. 147] Die Huldigung an den neuen Kaiser seitens der anwesenden Fürsten und das Te Deum Laudamus als weitere subsumierte Elemente eines hier vermengten Wahl- und Krönungsverfahrens[Anm. 148] schlossen den Akt ab. Mit diesem Verfahren war es dem Kurkolleg gelungen, seine konstitutive Rolle bei der Übergabe der Kaiserwürde weit über die bloße Anwesenheit hinausgehend nachhaltig und unmißverständlich darzustellen.  

V.

Als kurzes Resümee bleibt festzuhalten: Die Position des Mainzer Kurfürsten und Reichserzkanzlers zu den anderen Kurfürsten entsprach beim Frankfurter Kurfürstentag von 1558 trotz dessen erwähnter Ausnahmestellung jener auf anderen nichtwählenden Kurfürstentagen und auch beim Reichstag innerhalb der dortigen Kurfürstenkurie sowie bei den Verhandlungen mit König oder Kaiser, was die Vorrangstellung, die Verhandlungsleitung und die Geschäftsführung im Kurkolleg sowie zwischen den Kurfürsten und dem König betrifft. Daneben bedingte die führende Stellung innerhalb des Kurkollegs als Spezifikum des Tages von 1558 wegen des dortigen Rückgriffs auf wichtige Elemente eines Wahltages sowie des Königskrönungszeremoniells für Mainz die Übernahme zentraler öffentlichkeitswirksamer Funktionen, um die kurfürstliche Präeminenz beim Ablauf des Resignations- und Übergabeverfahrens auch nach außen hin darzustellen und zu manifestieren. Kurfürst Daniel von Mainz kam dieser Aufgabe zwar nach, aber nicht aus eigener Initiative, sondern im Gegenteil eher abwehrend und nur wegen der Unumgänglichkeit, sich der Mehrheit im Kurkolleg anzuschließen. Es bestätigt sich demnach auch im zeremoniellen Bereich des Kurfürstentages von 1558 die Feststellung, daß Daniel von Mainz ähnlich wie schon bei den Verhandlungen über die Entgegennahme der Resignation und zur Neuformulierung der Wahlkapitulation trotz seiner Stellung als erster Mann des Kurkollegs weniger Wert auf eine deutliche Demonstration des kurfürstlichen Mitwirkungsrechts bei der Resignation und Übergabe der Kaiserwürde legte als die anderen Kurfürsten, auch die geistlichen Kollegen. Konnte bei den Beratungen zur Wahlkapitulation das konfessionsparteiliche Motiv als Begründung für das ablehnende Mainzer Verhalten und die daraus resultierenden Konsequenzen für die Rolle der Kurfürsten insgesamt bei einem Rücktritt von der Kaiserwürde zu Lebzeiten angeführt werden, so erweist sich dies bei der Debatte um das Zeremoniell beim konkreten Vollzug der Resignation als nicht evident, es sei denn, man bemühte das Argument, Mainz hätte mit einer möglichst wenig aufwendigen zeremoniellen Gestaltung des Übertragungsverfahrens eine geringere Außenwirkung des Aktes und damit auch der eigenen Funktion dabei etwa gegenüber dem Papst[Anm. 149] beabsichtigt, um einem etwaigen Loyalitätskonflikt zwischen seiner reichspolitischen Verantwortung und der Bindung an die Kurie auszuweichen. Auch die Rücksicht auf das gute persönliche Verhältnis zum König und neuen Kaiser kann nicht als Begründung für dieses Verhalten Kurfürst Daniels gelten, weil Ferdinand I. selbst es war, der die Mitwirkung der Kurfürsten zur reichsrechtlichen Absicherung der Legitimität des Übertragungsaktes wünschte, wenngleich nicht in der ausgeweiteten Form, wie sie dann zustande kam. Gleichwohl setzte er auch dieser Gestaltung keinen nachhaltigen Widerstand entgegen. So bleibt als Begründung für die Handlungsweise Daniels von Mainz neben der religionspolitischen Zielsetzung nur der Hinweis darauf, daß er den Handlungsspielraum des Kurkollegs in Frankfurt enger einschätzte als die anderen Kurfürsten und auf dem gleichen Hintergrund bemüht war, alle Faktoren zu vermeiden, die reichsrechtlich, insbesondere in der Goldenen Bulle nicht abgesichert waren – vielleicht eben deshalb, weil sich der Mainzer Kurfürst in der Rolle als Reichserzkanzler für einen streng verfassungskonformen Vollzug des Frankfurter Aktes mehr in der Verantwortung sah als die anderen Kurfürsten. Auf das Bemühen um diese Rechtssicherheit deutet nicht zuletzt die wiederholte Berufung auf die ausschlaggebenden Bedeutung der Königswahl von 1531 für die Nachfolge Ferdinands I. als römischer König im Kaisertum auch bei einer Resignation hin, bot diese Konstruktion doch die Möglichkeit, durch die Gleichsetzung einer Übertragung der Kaiserwürde zu Lebzeiten mit der regulären und reichsrechtlich geregelten Nachfolge im Todesfall alle rechtlichen Streitfragen und Unwägbarkeiten zu umgehen. Doch bleibt als Faktum bestehen, daß Daniel von Mainz trotz oder vielleicht eben wegen der Stellung als Reichserzkanzler und erster Mann des Kurkollegs weniger als die anderen Kurfürsten darauf bedacht war, dessen verfassungsrechtliche Kompetenz in diesem außergewöhnlichen Fall zu manifestieren.

Anmerkungen:

  1. Die vom Verf. bearbeiteten Akten und Protokolle des Kurfürstentags von 1558 werden zusammen mit jenen des Augsburger Reichstages von 1559 in Kürze als Edition in der Reihe der „Deutschen Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556-1662“ erscheinen. Bei den folgenden Bezugnahmen auf diese Edition (RTA RV 1558/1559) wird jeweils die Stücknummer mit der Folioangabe genannt. Umfassendere Literatur zum Kurfürstentag von 1558: Hedwig Kraemer: Die Abdankung Kaiser Karls V., Phil. Diss. masch. Köln 1954, bes. S. 99-105; Winfried Dotzauer: Die Entstehung der frühneuzeitlichen deutschen Thronerhebung: Säkularisation und Reformation. In: Heinz Duchhardt (Hrsg.): Herrscherweihe und Königskrönung im frühneuzeitlichen Europa (Schriften der Mainzer Philosophischen Fakultätsgesellschaft, Bd. 8), Wiesbaden 1983, S. 1-20, bes. S. 11-18; Winfried Dotzauer: Die Ausformung der frühneuzeitlichen deutschen Thronerhebung. Stellenwert, Handlung und Zeremoniell unter dem Einfluß von Säkularisation und Reformation. In: Archiv für Kulturgeschichte, 68, 1986, S. 25-80, bes. S. 57-68; Gerd Kleinheyer: Die Abdankung des Kaisers. In: Gerhard Köbler (Hrsg.): Wege europäischer Rechtsgeschichte. Karl Kroeschell zum 60. Geburtstag (Rechtshistorische Reihe, Bd. 60), Frankfurt a. M. 1987, S. 124-144, bes. S. 124-136; Josef Leeb: Das Reichstagsgeschehen von 1559 und die Problematik der Kaiserwahl Ferdinands I. In: Erich Meuthen (Hrsg.): Reichstag und Kirche. Kolloquium der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften. München, 9. März 1990 (Schriftenreihe der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Bd. 42), Göttingen 1991, S. 236-256; Albrecht P. Luttenberger: Kurfürsten, Kaiser und Reich. Politische Führung und Friedenssicherung unter Ferdinand I. und Maximilian II. (Veröffentlichungen des Instituts für Europäische Geschichte Mainz. Abteilung Universalgeschichte, Bd. 149. Beiträge zur Sozial- und Verfassungsgeschichte des Alten Reiches, Bd. 12), Mainz 1994, S. 17-91 (Kapitel: „Der Frankfurter Kurfürstentag 1558“); Helmut Neuhaus: Von Karl V. zu Ferdinand I. Herrschaftsübergang im Heiligen Römischen Reich 1555-1558. In: Christine Roll (Hrsg. unter Mitarbeit von Bettina Braun und Heide Stratenwerth): Recht und Reich im Zeitalter der Reformation. Festschrift für Horst Rabe, Frankfurt a. M. [u.a.] 1996, S. 417-440. Zurück
  2. Regelung der Mainzer Funktionen beim Wahltag: Wolfgang D. Fritz (Bearb.): Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. vom Jahre 1356 (Fontes Iuris Germanici Antiqui in usum scholarum ex Monumentis Germaniae Historicis separatim editi, Bd. 11), Weimar 1972, Cap. I 15, I 16, II 1 und IV 2, S. 51-54, S. 58. Vgl. zur Mainzer Aufgabenstellung als Wahlleiter auch: Susanne Schlösser: Interregnum, Kaiserwahl und -krönung im 18. Jahrhundert: Die Politik des Mainzer Erzkanzlers 1740-1742. In: Peter Claus Hartmann (Hrsg.): Der Mainzer Kurfürst als Reichserzkanzler. Funktionen, Aktivitäten, Ansprüche und Bedeutung des zweiten Mannes im Reich (Geschichtliche Landeskunde, Bd. 45), Stuttgart 1997, S. 111-129, hier S. 112f. Zurück
  3. Fritz, Goldene Bulle (wie Anm. 2), Cap. XII S. 68. Zurück
  4. Vgl. zur Debatte in den Jahren 1502/03 um den Status mehrerer Kurfürstentage, die der Mainzer Kurfürst „ohne vorherige Konsultation des Kaisers ausgeschrieben hatte“: Axel Gotthard: „Als furnembsten Gliedern des Heiligen Reichs“. Überlegungen zur Rolle der rheinischen Kurfürstengruppe in der Reichspolitik des 16. Jahrhunderts. In: Rheinische Vierteljahrsblätter, 59, 1995, S. 31-78, hier S. 34f. Anm. 16. Den Kurfürstentag von Fulda 1568 schrieb „wie immer“ Mainz aus, doch setzte der Kaiser die Beratungspunkte fest, jenen von Mühlhausen 1572 schrieb ebenfalls Kurmainz auS. Vgl. Maximilian Lanzinner: Friedenssicherung und politische Einheit des Reiches unter Kaiser Maximilian II. (1564-1576) (Schriftenreihe der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Bd. 45), Göttingen 1993, S. 95; Luttenberger, Kurfürsten (wie Anm. 1), S. 225. Den Königswahltag von 1530 schrieb offiziell Kurmainz aus, daneben richtete auch Karl V. ein eigenes Aufforderungsschreiben an die Kurfürsten. Vgl. Alfred Kohler: Antihabsburgische Politik in der Epoche Karls V. Die reichsständische Opposition gegen die Wahl Ferdinands I. zum römischen König und gegen die Anerkennung seines Königtums (1524-1534) (Schriftenreihe der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Bd. 19), Göttingen 1982, S. 166f., S. 171. Debatte um das kombinierte Ausschreiben durch Mainz und den Kaiser für den Frankfurter Wahltag von 1562: Luttenberger, Kurfürsten (wie Anm. 1), S. 103-106. Zurück
  5. Nachweise des Ausschreibens unten, Anm. 36 und 38. Vgl. zum Ausschreiben nichtwählender Kurfürstentage auch Johann Jacob Moser: Teutsches Staats-Recht, Teil 33, Leipzig, Ebersdorff 1747 (Ndr. Osnabrück 1968), S. 322-330, hier S. 329: "Heut zu Tag schreibet Chur-Mayntz alle Churfürsten-Täge aus, es wäre dann, daß der Kayser selbst jeden Chur-Fürsten ins besondere invitirte, auch Zeit und Ort darzu vorschlüge und die Herrn Chur-Fürsten sich solches gefallen liessen". Vgl. ausführlich zum Ausschreiben der Wahltage durch Mainz: Winfried Trusen: Kurmainz und das Einberufungsrecht zur deutschen Königswahl seit der Goldenen Bulle. In: Geschichtliche Landeskunde, 3/2, 1967, S. 127-152; zum Mainzer Ausschreiben bei vivente-imperatore-Wahlen bes. S. 134f. Zurück
  6. Die Erzbischöfe von: Mainz, Daniel Brendel von Homburg; Trier, Johann von der Leyen; Köln, Anton von Schaumburg. Ottheinrich von der Pfalz, August von Sachsen und Joachim II. von Brandenburg. Zurück
  7. Der ehemalige und zukünftige Reichsvizekanzler Dr. Georg Sigmund Seld sowie Graf Wilhelm von Nassau, Prinz von Oranien. Zurück
  8. Neuhaus, Herrschaftsübergang (wie Anm. 1), S. 427. Zurück
  9. Überblick zu den Funktionen des Reichserzkanzleramtes: Helmut Mathy: Über das Mainzer Erzkanzleramt in der Neuzeit. Stand und Aufgaben der Forschung. In: Geschichtliche Landeskunde, 2, 1965, S. 109-149. Zurück
  10. Vgl. dazu neben der ausführlichen Darstellung bei Luttenberger, Kurfürsten (wie Anm. 1), S. 17-34, auch RTA RV 1558/1559 (wie Anm. 1), Einleitung, Kap. „Vorbereitung und Einberufung des Kurfürstentages“. Zurück
  11. Biographisch angelegte Lit. zu Daniel Brendel: Mathilde Krause: Die Politik des Mainzer Kurfürsten Daniel Brendel von Homburg (1555-1582), Phil. Diss. Frankfurt a. M., Darmstadt 1931. Paul Schneider: Beiträge zu einer Geschichte des Mainzer Erzbischofs Daniel Brendel von Homburg (1555-1582), Phil. Diss. masch. Erlangen 1925. Zurück
  12. So auch Luttenberger, Kurfürsten (wie Anm. 1), S. 19. Zurück
  13. Werbungen im Oktober 1556 bei Kursachsen und Kurbrandenburg: Hauptstaatsarchiv Dresden, Loc. 10192, 4. Buch 1556, fol. 4r-5v, Kop.; präs. 13.10.1556; b) bei den rheinischen Kurfürsten: Haus-, Hof- und Staatsarchiv Wien, MEA RTA 36, Konv. 4, fol. 25r-30v, Kop. Schreiben Ferdinands vom 23.11.1556 aus Tulln an Kurmainz: Ebd., fol. 42r-45v, Or.; präs. Mainz, 2.12.; an Kursachsen: Hauptstaatsarchiv Dresden, Loc. 10192, 4. Buch 1556, fol. 28r-31v, Or.; präs. Dresden, 30.11. Auswertung der Korrespondenz in dieser Vorbereitungsphase auch bei Luttenberger, Kurfürsten (wie Anm. 1), S. 20-24, S. 28-30. Referat einiger Schreiben bei Franz B. von Bucholtz: Geschichte der Regierung Ferdinand des Ersten. Bd. 7, Wien 1836 (Ndr. Graz 1971), S. 400f. Zurück
  14. Vorgebracht wurden persönliche Unabkömmlichkeit u.a. aufgrund drohender Unruhen in den Territorien wegen Truppenwerbungen. Vgl. Antworten der Kurfürsten Joachim von Brandenburg (Geheimes Staatsarchiv Preußischer Kulturbesitz Berlin, I.HA Rep. 10 Nr. Z Fasz. 1, fol. 160r-164v, undatiert), August von Sachsen (Dresden, 18.10.1556: Hauptstaatsarchiv Dresden, Loc. 10192, 4.Buch 1556, fol. 9r-13r, Konz.) und Anton von Köln (Brühl, 31.10.1556: Haus-, Hof- und Staatsarchiv Wien, MEA RTA 36, Konv. 4, fol. 39r-40v, Kop.). Letzterer verwies zudem auf seinen erst kürzlich erfolgten Regierungsantritt – ein Umstand, der in ähnlicher Form auch für die Kurfürsten von Trier und von der Pfalz gilt und zur langen Verzögerung des Kurfürstentages beigetragen haben kann. Vgl. Neuhaus, Herrschaftsübergang (wie Anm. 1), S. 425. Zurück
  15. So Kurfürst Danie von Mainz an das dortige Domkapitel (Aschaffenburg, 9.1.1557): Luttenberger, Kurfürsten (wie Anm. 1), S. 21 Anm. 17. Zurück
  16. Vgl. Gustav Wolf: Zur Geschichte der deutschen Protestanten 1555-1559. Nebst einem Anhange von archivalischen Beilagen, Berlin 1888, S. 52-54, nach der Instruktion Kurfürst Augusts für Kanzler Mordeisen zum Reichstag nach Regensburg vom 3.2.1557 (Hauptstaatsarchiv Dresden, Loc. 10192, 4. Buch 1556, fol. 90r-98v, Konz.). Zurück
  17. Zustimmende Antworten der Kurfürsten von Köln (Brühl, 14.12.1556) und Trier (Koblenz, 17.12.1556) auf das nicht überlieferte Mainzer Einladungsschreiben vom 4.12.1556: Haus-, Hof- und Staatsarchiv Wien, MEA RTA 36, Konv. 4, fol. 47r-47v und 49r-49v, Orr.; präs. 26.12. Zurück
  18. Instruktion der geistlichen Kurfürsten für eine Gesandtschaft an Ferdinand I. (o.O., o.D., aber Bingen, Dezember 1556): Haus-, Hof- und Staatsarchiv Wien, MEA RTA 36, Konv. 4, fol. 52r-55v, Konz. Zurück
  19. Vorausgehende Werbungen König Ferdinands I. im Januar 1557 bei den rheinischen Kurfürsten: Ebd., fol. 67r-68v (Or. der Werbung bei Kurmainz am 7.1.); bei Kursachsen und Kurbrandenburg: Hauptstaatsarchiv Dresden, Loc. 10192, 4.Buch 1556, fol. 43r-45v, Kop. Befürwortende Antworten an Ferdinand von Kurtrier (o.O., Januar 1557: Haus-, Hof- und Staatsarchiv Wien, MEA RTA 36, Konv. 4, fol. 88r-90v, Kop.), Kurköln (Januar 1557: Ebd., fol. 91r-94v, Kop.) und Kurmainz (Aschaffenburg, 16.1.1557: Ebd., fol. 69r-72v, Konz.). Zurück
  20. Gemeinsame Antwort von Kursachsen und Kurbrandenburg auf die Werbung (Lochau, 14.1.1557): Hauptstaatsarchiv Dresden, Loc. 10192, 4.Buch 1556, fol. 46r-53r, Kop. Zurück
  21. Vgl. das königliche „Dekret“ vom 15.2.1557 mit der Ansetzung des Kurfürstentags nach Eger: Hauptstaatsarchiv Dresden, Loc. 10192, 4.Buch 1556, fol. 135r-137r, Or. Korrespondenz der zweiten Planungsphase ausgewertet bei Luttenberger, Kurfürsten (wie Anm. 1), S. 24f., S. 30-32. Zurück
  22. Werbung bei den rheinischen Kurfürsten, hier bei Kurmainz (Aschaffenburg, 1.3. und 2.3.1557): Haus-, Hof- und Staatsarchiv Wien, MEA RTA 36, Konv. 4, fol. 117r-122v (Protokoll). Ausschreiben an Kurpfalz sowie gleichlautend an Trier und Köln (Aschaffenburg, 28.2.1557): Ebd., fol. 112r-113v und fol. 114r-115v, Konz. Zurück
  23. Kurpfalz an Kurmainz (Heidelberg, 26.2.1557) mit Benachrichtigung über die Werbung König Ferdinands, zu deren Beantwortung eine Absprache aller rheinischen Kurfürsten angemessen sei (Haus-, Hof- und Staatsarchiv Wien, MEA RTA 36, Konv. 4, fol. 110r-111v, Or.; präs. 28.2.). Zurück
  24. Vgl. Korrespondenz mit den anderen rheinischen Kurfürsten: Ebd., fol. 123ff. Zurück
  25. Im Auftrag Augusts von Sachsen warb Franz Kramm in Worms für das persönliche Kommen der rheinischen Kurfürsten nach Eger (Haus-, Hof- und Staatsarchiv Wien, MEA RTA 36, Konv. 4, fol. 138r-141v, Kop.). Vgl. zur Anwesenheit Kramms in Worms auch den Bericht des Johann Ulrich Zasius an Ferdinand I. (Weil, 10.4.1557): Hauptstaatsarchiv München, KÄA 4296, fol. 313r-314v, hier 313v; Staatsarchiv Würzburg, Reichssachen 1036, unfol., Kopp. Zurück
  26. Bereitschaft ausgedrückt im Schreiben an das Mainzer Domkapitel (Aschaffenburg, 18.3.1557): Haus-, Hof- und Staatsarchiv Wien, MEA RTA 36, Konv. 4, fol. 130r-131v, Konz.  Zurück
  27. Rheinische Kurfürsten an König Ferdinand I. (Worms, 27.3.1557): Haus-, Hof- und Staatsarchiv Wien, MEA RTA 36, Konv. 4, fol. 147r-150v, Zitat 148r, Kop.; referiert bei Bucholtz, Geschichte (wie Anm. 13), S. 402. Rheinische Kurfürsten an Kursachsen (Worms, 28.3.1557) mit der Bitte, Kurfürst August möge den König veranlassen, daß der Kurfürstentag "ahn gepürliche und gewonliche malstatt, den alten geprauch im Reich zuerhalten", ausgeschrieben werde: Hauptstaatsarchiv Dresden, Loc. 10192, 4. Buch 1556, fol. 178r-179v, Or.; präs. 13.4. Vgl. zur Ablehnung Gotthard, Überlegungen (wie Anm. 4), S. 46 Anm. 47. Die gemeinsame Aktion wird von Barbara Kurze: Kurfürst Ott Heinrich. Politik und Religion in der Pfalz 1556-1559 (Schriften des Vereins für Reformationsgeschichte, Bd. 174), Gütersloh 1956, S. 40f., interpretiert als gutes Funktionieren der Zusammenarbeit der rheinischen Kurfürsten trotz der konfessionellen Differenzen. Zurück
  28. Schreiben Ferdinands I. aus Prag vom 11.4.1557: Haus-, Hof- und Staatsarchiv Wien, MEA RTA 36, Konv. 4, fol. 161r-164v, Or.; präs. Aschaffenburg, 21.4.; Geheimes Staatsarchiv Preußischer Kulturbesitz Berlin, I.HA Rep. 10 Nr. Z Fasz. 1, fol. 45r-47v, Or. Referiert bei Bucholtz, Geschichte (wie Anm. 13), S. 402. Spätere Gesandtschaft Ferdinands wegen einer Verbindung von Reichs- und Kurfürstentag (Preßburg, 30.6.1557): Hauptstaatsarchiv Dresden, Loc. 10192, 4.Buch 1556, fol. 219r-222r, Kop. Vgl. Luttenberger, Kurfürsten (wie Anm. 1), S. 24, S. 32. Zurück
  29. Kurmainz an alle anderen Kurfürsten (Aschaffenburg, 21.4.1557): Haus-, Hof- und Staatsarchiv Wien, MEA RTA 36, Konv. 4, fol. 165r-168v, Konz. Zurück
  30. Kursachsen und -brandenburg an König Ferdinand (o.O., 2.5.1557): Geheimes Staatsarchiv Preußischer Kulturbesitz Berlin, I.HA Rep. 10 Nr. Z Fasz. 1, fol. 80r-82v, Zitat fol. 81r. Haus-, Hof- und Staatsarchiv Wien, MEA RTA 36, Konv. 4, fol. 187r-189v [mit Datum 8.5.], Kop. Bekanntgabe des Orts- und Terminvorschlags an die rheinischen Kurfürsten (o.O., 3.5.1557): Ebd., fol. 184r-185v, Or.; präs. Aschaffenburg, 26.5. Rechtfertigungen nur gegenüber Kurmainz wegen der vorzeitigen Initiative (Dresden, 3.5.1557 bzw. Cölln an der Spree, 8.5.1557): Ebd., fol. 176r-177v und fol. 179r-181v, Orr.; präs. Aschaffenburg, 21.5. Zurück
  31. Vgl. die Instruktion für die Gesandten zum Deputationstag (Aschaffenburg, 29.5.1557): Haus-, Hof- und Staatsarchiv Wien, MEA RTA 36, Konv. 4, fol. 191r-194v, Kop.; Luttenberger, Kurfürsten (wie Anm. 1), S. 26 mit Anm. 36. Zurück
  32. Vgl. dazu Berichte: a) der Mainzer Gesandten vom Speyerer Deputationstag (Speyer, 24.7.1557: Haus-, Hof- und Staatsarchiv Wien, MEA RTA 36, Konv. 4, fol. 224r-224v, fol. 229r-229v, Or.; präs. Aschaffenburg, 27.7.); b) des Johann Ulrich Zasius an König Ferdinand (o.D.: Haus-, Hof- und Staatsarchiv Wien, RK RA i.g. 40, fol. 4r-7v, hier 4r-5r); c) des kursächsischen Rates Schneidewin (Speyer, 1.8.1557): Kurze, Ott Heinrich (wie Anm. 27), S. 90 Anm. 9 Zurück
  33. Kurfürst Ottheinrich an Kurfürst Daniel von Mainz (Frankfurt, 5.7.1557): Haus-, Hof- und Staatsarchiv Wien, MEA RTA 36, Konv. 4, fol. 199r-200v, Or.; präs. Aschaffenburg, 5.7. Zurück
  34. Vgl. die Korrespondenz von und mit Kurmainz in Haus-, Hof- und Staatsarchiv Wien, MEA RTA 36, Konv. 4, fol. 201r-240v passim, sowie Luttenberger, Kurfürsten (wie Anm. 1), S. 26-28. Zurück
  35. Schreiben an Ferdinand I. (o.O., 1.9.1557): Haus-, Hof- und Staatsarchiv Wien, MEA RTA 36, Konv. 4, fol. 238r-239r, Kop. Zurück
  36. Ausschreiben (Wien, 11.10.1557): Hauptstaatsarchiv München, K.schwarz 16675, fol. 247r-248v, Or. an Kurpfalz; präs. 18.10. Hauptstaatsarchiv Dresden, Loc. 10192, 4.Buch 1556, fol. 248r-250v, Or. an Kursachsen; präs. Dresden, 19.10. Geheimes Staatsarchiv Preußischer Kulturbesitz Berlin, I.HA Rep. 10 Nr. Z Fasz. 1, fol. 137r-139v, Or. an Kurbrandenburg. Haus-, Hof- und Staatsarchiv Wien, MEA RTA 36, Konv. 4, fol. 255r-256v, Or. an Kurmainz; präs. Aschaffenburg, 20.10. Zurück
  37. Vgl. Korrespondenz zwischen den beiden Kurfürsten seit 30.10.1557, sodann mit Kurmainz und König Ferdinand: Geheimes Staatsarchiv Preußischer Kulturbesitz Berlin, I.HA Rep. 10 Nr. Z Fasz. 1, fol. 140r-147v; Hauptstaatsarchiv Dresden, Loc. 7385, Acta Churfursten Täge, fol. 24r-28v; Haus-, Hof- und Staatsarchiv Wien, MEA RTA 36, Konv. 4, fol. 267r-299v. Vgl. Bucholtz, Geschichte (wie Anm. 13), S. 403f. Zurück
  38. Zweites Ausschreiben (Wien, 27.11.1557): Haus-, Hof- und Staatsarchiv Wien, MEA RTA 36, Konv. 4, fol. 274r-275v, Or. an Kurmainz; präs. Aschaffenburg, 7.12. Geheimes Staatsarchiv Preußischer Kulturbesitz Berlin, I.HA Rep. 10 Nr. Z Fasz. 1, fol. 156r-158v, Or. an Kurbrandenburg. Hauptstaatsarchiv Dresden, Loc. 10192, 4.Buch 1556, fol. 287r-289v, Or. an Kursachsen. Hauptstaatsarchiv München, K.schwarz 16675, fol. 252r-253v, Or. an Kurpfalz. Zurück
  39. Vgl. dazu die Einschätzung Daniel Brendels als Verfechter der Reichsfriedensidee und Mitglied einer gemäßigten „Mittelpartei“ im Einvernehmen mit Ferdinand I. und vor allem Maximilian II. bei Krause, Politik (wie Anm. 11), bes. S. 1f., 7-23, 40-42. Schneider, Beiträge (wie Anm. 11), S. 9, hingegen geht davon aus, Daniel habe es wiederholt nicht gewagt – etwa bei der Zusage des persönlichen Reichstagsbesuchs für Regensburg, „sich in ernstlichen Gegensatz zum Kaiser zu stellen“. Zurück
  40. Vgl. Luttenberger, Kurfürsten (wie Anm. 1), S. 28f. mit Anm. 44. Zurück
  41. Ferdinand I. an Kurfürst Daniel von Mainz (Tulln, 23.11.1556): Haus-, Hof- und Staatsarchiv Wien, MEA RTA 36, Konv. 4, fol. 42r-45v, hier 43v, Or.; präs. Mainz, 2.12. Zurück
  42. Zitiert als Äußerung Ferdinands I. gegenüber den Mainzer Reichstagsgesandten in Regensburg in deren Bericht an Kurfürst Daniel (Regensburg, 31.12.1556): Haus-, Hof- und Staatsarchiv Wien, MEA RTA 36, Konv. 4, fol. 62r-65v, Or.; präs. 5.1. Zurück
  43. Werbung bei Kurmainz (o.D., aber 7.1.1557): Ebd., fol. 67r-68v, hier 67v-68r, Or . Zurück
  44. Vgl. zur führenden Mainzer Stellung als Primas im deutschen Episkopat und der damit einhergehenden Wechselwirkung mit der leitenden politischen Position: Georg May: Der Erzbischof von Mainz als PrimaS. In: Hartmann (Hrsg.), Mainzer Kurfürst (wie Anm. 2), S. 35-76, bes. S. 35-38. Zurück
  45. Winfried Dotzauer: Die deutschen Reichskreise in der Verfassung des Alten Reiches und ihr Eigenleben (1500-1806), Darmstadt 1989, S. 82. Die Feststellung bei Gotthard, Überlegungen (wie Anm. 4), S. 56f., nach 1555 habe in der Regel nicht Mainz, sondern Kurpfalz als Kreisoberst die Kreistage ausgeschrieben, trifft für die Zeit vom Tod Kurfürst Friedrichs II. von der Pfalz am 26.2.1556 bis September 1558, also eben für den Zeitraum der Planung und Durchführung des Frankfurter Kurfürstentages, nicht zu wegen der langwierigen Debatte um die Einsetzung Kurfürst Ottheinrichs als Kreisoberst und der damit verbundenen Vakanz des Oberstamtes. Vgl. die Kreistagsausschreiben durch Kurmainz in diesem Zeitraum in Haus-, Hof- und Staatsarchiv Wien, MEA Kurrheinische Kreisakten 1; Hauptstaatsarchiv München, K.blau 106/4I, unfol.; Hauptstaatsarchiv München, K.blau 106/5, unfol. jeweils passim. Zurück
  46. Vgl. Winfried Dotzauer: Der Kurrheinische Reichskreis in der Verfassung des Alten Reiches. In: Nassauische Annalen, 98, 1987, S. 61-104, hier S. 62-65. Die reichspolitische Bedeutung der rheinischen Kurfürsten als Gruppe (und damit des rheinischen Kurfürstentages) bis zu deren "Zerfall" im "Konfessionellen Zeitalter" betont Gotthard, Überlegungen (wie Anm. 4), bes. S. 37-64: Beschreibung des rheinischen Kurfürstentags als Institution, Beispiele und Themen sowie Abgrenzung vom allgemeinen Kurfürstentag und dem kurrheinischen Kreistag. Beispiele für rheinische Kurfürstentage unter dem Aspekt der Bildung und Konkurrenz der Reichskreise auch bei Helmut Neuhaus: Die rheinischen Kurfürsten, der Kurrheinische Kreis und das Reich im 16. Jahrhundert. In: Rheinische Vierteljahrsblätter, 48, 1984, S. 138-160, bes. S. 145-149. Zurück
  47. Abschied des Tages der rheinischen Kurfürsten (Worms, 5.4.1557): Haus-, Hof- und Staatsarchiv Wien, MEA RTA 36, Konv. 4, fol. 155r-157r, Kop. Vgl. Luttenberger, Kurfürsten (wie Anm. 1), S. 31. Zurück
  48. Kurfürst Ottheinrich an Daniel von Mainz (Frankfurt, 5.7.1557): Haus-, Hof- und Staatsarchiv Wien, MEA RTA 36, Konv. 4, fol. 199r-200v, hier 199v, Or.; präs. Aschaffenburg, 5.7. Zurück
  49. Nach Kurze, Ott Heinrich (wie Anm. 27), S. 20, war es vor allem der Pfälzer Kurfürst, der den Kurfürstentag zwei Jahre verzögerte, indem er sich hinter seiner leibs onmöglichkeit verschanzte. Vgl. dessen Weisung an seine Räte beim Regensburger Reichstag vom 21.11.1556, sich zur etwaig vorgebrachten Werbung Karls V. nicht zu äußern und die Verhandlung dazu möglichst lange zu verzögern (ebd., S. 90 Anm. 9). Zurück
  50. Bericht des Johann Ulrich Zasius an König Ferdinand (Worms, 9.8.1557): Hauptstaatsarchiv München, KÄA 4296, fol. 326r-347v, hier 342v-343v, Kop. Zurück
  51. Haus-, Hof- und Staatsarchiv Wien, MEA Wahl- und Krönungsakten 4, Bd. „Acta und handlungen des gehaltenen churfursten tags zw Franckfurt, item kayserlichen wahal 1558“, fol. 132r-284r. Hauptstaatsarchiv Dresden, Loc. 10671, „Kaiser Carols resignation und erwehlung Kaiser Ferdinanden ... anno 1558“, fol. 180r-304r. Das Mainzer Protokoll dient als Textvorlage für die Edition der Akten des Kurfürstentages: RTA RV 1558/1559 (wie Anm. 1), Nr. 2-23. Die kursächsische Mitschrift wird dort kollationiert. Zurück
  52. „In der Regel“ hielten bei Kurfürstentagen die kaiserlichen Kommissare die Proposition oder legten zumindest eine „Nebenproposition“ zur Mainzer Proposition vor: Gotthard, Überlegungen (wie Anm. 4), S. 49f. Beispiele aus der Praxis: Beim Wahltag von 1530/31 proponierte der Kaiser, beim Kurfürstentag von Fulda 1568 die kaiserlichen Kommissare, hingegen verzichteten diese beim Kurfürstentag von Mühlhausen 1572 auf die Proposition und überließen sie Mainz. Vgl. Kohler, Politik (wie Anm. 4), S. 171 (zu 1530/31); Luttenberger, Kurfürsten (wie Anm. 1), S. 202, S. 227; Lanzinner, Friedenssicherung (wie Anm. 4), S. 96, S. 452. Zurück
  53. RTA RV 1558/1559 (wie Anm. 1), Nr. 1 (Proposition), Nr. 26 (Werbung). Zurück
  54. Vgl. zu den Mainzer Funktionen, begründet mit dem Reichserzkanzleramt, beim Reichstag: Rosemarie Aulinger: Das Bild des Reichstages im 16. Jahrhundert. Beiträge zu einer typologischen Analyse schriftlicher und bildlicher Quellen (Schriftenreihe der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Bd. 18), Göttingen 1980, S. 134-136. Zurück
  55. So etwa bei den Beratungen zur Türkenhilfe beim Reichstag von 1570. Vgl. Lanzinner, Friedenssicherung (wie Anm. 4), 354f. Zurück
  56. Vgl. als ein Beispiel für viele das Mainzer Resümee bei der Beratung am 1.3.1558 zur fraglichen Verfahrensfolge: "Wie aber auf die resignation weiter furzugehen, weren zweierlei bedencken: 1) Das konig relation zethun, wes gestriges thages furgangen und erclerung zusuchen. Das ander, dz solchs yetzo zuumbgehen und capitulationen furzunemen." Dem folgt mit kurzer Begründung das Mainzer Votum als Anschluß an Trier und Köln. Vgl. RTA RV 1558/1559 (wie Anm. 1), Nr. 5, fol. 158v; ähnlich auch in der 2. Umfrage: fol. 162r-162v. Zurück
  57. So wurde beispielsweise bei den Beratungen am 10.3.1558 zur Nebenproposition Ferdinands I. das abschließende Mainzer Votum zur Frage der verbotenen Truppenwerbungen im Reich in die Antwort der Kurfürsten übernommen: RTA RV 1558/1559 (wie Anm. 1), Nr. 14, fol. 236r. Zurück
  58. Vgl. dazu neben den unten angesprochenen Beispielen das Mainzer Verhalten bei den Beratungen zu den in der Nebenproposition des Königs kurz angedeuteten, inzwischen eingestellten Drohungen Papst Pauls IV. gegen Kaiser und Reich. Die Räte der geistlichen Kurfürsten wollten das Problem in der Antwort auf die Nebenproposition stillschweigend übergehen, während die Vertreter der weltlichen Kurfürsten auf einer Stellungnahme beharrten. Die Entscheidung führte der Mainzer Kurfürst persönlich mit seinem abschließenden Votum herbei: "Were des bedenckens gewesen, das auf die bapstliche practicken nit zuantwurten. Dweil aber die weltliche außtrucklich auf die antwurt gestimmet und [falls] die andere inen solchs gefallen lassen, wil Meintz diß auch nit streitten." RTA RV 1558/1559 (wie Anm. 1), Nr. 14, Nr. 15, fol. 236v-238r (Verhandlungen der Räte); Nr. 17, fol. 263r-266r, Zitat 266r (Beratungen der Kurfürsten persönlich). Zurück
  59. Vgl. die zahlreichen entsprechenden Angaben im Protokoll des Kurfürstentages, z.B. RTA RV 1558/1559 (wie Anm. 1), Nr. 4, fol. 149v; Nr. 12, fol. 214r; Nr. 13, fol. 219v, fol. 221v etc. Zurück
  60. Vgl. allgemein zum Verfahren mit Supplikationen beim Reichstag: Karl Rauch (Hrsg.): Traktat über den Reichstag im 16. Jahrhundert. Eine offiziöse Darstellung aus der kurmainzischen Kanzlei (Quellen und Studien zur Verfassungsgeschichte des deutschen Reiches in Mittelalter und Neuzeit, Bd. 1), Weimar 1905, S. 79-83. Helmut Neuhaus: Reichstag und Supplikationsausschuß. Ein Beitrag zur Reichsverfassungsgeschichte der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts (Schriften zur Verfassungsgeschichte, Bd. 24), Berlin 1977, zur Kurmainzer Funktion bes. S. 186-193. Zurück
  61. "Ohne ihn [sc. den Mainzer Kanzler] konnte eine Supplikation für den Reichstag nicht offiziell werden." Neuhaus, Reichstag (wie Anm. 60), S. 188. Zurück
  62. Haus-, Hof- und Staatsarchiv Wien, MEA RTA 44 b, fol. 377r-403r. Zurück
  63. Vgl. die Hinweise bei den Supplikationen des Kurfürstentages: RTA RV 1558/1559 (wie Anm. 1), Nr. 52-81. Zurück
  64. Auch wenn andere Stände bzw. Kurfürsten ebenfalls Protokoll führten, galt bei späteren Zweifelsfragen allein das Mainzer "Protocollum als authenticum": Rauch, Traktat (wie Anm. 60), S. 63f. Zurück
  65. RTA RV 1558/1559 (wie Anm. 1), Nr. 1. Zurück
  66. Instruktion: Ebd., Nr. 28 und Nr. 29. Vgl. Luttenberger, Kurfürsten (wie Anm. 1), S. 40; Kleinheyer, Abdankung (wie Anm. 1), S. 126; Neuhaus, Herrschaftsübergang (wie Anm. 1), S. 420f., S. 429f. Zurück
  67. Vgl. das Votum Triers bereits im Anfangsstadium der Beratungen am 28.2.1558: Der Vorgang sei so zu gestalten, "dan wie irem standt gepurt und dardurch churfursten preeminentz und hochheit am besten erhalten." RTA RV 1558/1559 (wie Anm. 1), Nr. 4, fol. 140v. Analyse dieser Verhandlungen mit Wiedergabe einiger Voten bei Luttenberger, Kurfürsten (wie Anm. 1), S. 41-45. Zurück
  68. Votum Sachsen am 28.2.1558: "das churfursten dieselbig" [sc. die Resignation] "wol anzunemen, unangesehen, ob kein exempla meher furhanden, dan in solchem fall zuhandlen, wie churfursten hoheit zuerhalten". Deutlicher im kursächsischen Protokoll: Den Kurfürsten steht die Annahme der Resignation zu, "als die eine newe wahl zuthun." RTA RV 1558/1559 (wie Anm. 1), Nr. 4, fol. 145r mit Anm. m. Ähnlich das Kurpfälzer Votum am 1.3.: daß "kaiser wol macht habe, kaiserthumb den churfursten ufzutragen und zuubergeben" (Ebd., Nr. 5, fol. 157r). Zurück
  69. Vgl. unten, Abschnitt IV. Zurück
  70. Votum Köln: Das Verfahren ist in der Goldenen Bulle nicht geregelt, deshalb sei "disse resignation disputierlich, und dz sie villeicht zu einem eingang mochte geraten. Deutlicher im kursächsischen Protokoll: Solt die resignation stat haben, was daraus ervolgen konte und bei andern nation fur ein bedencken machen wolte." RTA RV 1558/1559 (wie Anm. 1), Nr. 4, fol. 142v mit Anm. f-f. Votum Mainz ebenfalls für eine Nachfrage bei den Gesandten, ob Karl V. das Kaisertum beibehalten wolle (ebd., Nr. 4, fol. 147r). Zurück
  71. Votum Sachsen: Ebd., Nr. 4, fol. 144v Anm. k-k. Zurück
  72. Ebd., Nr. 31 (Nachfrage), Nr. 32 (Antwort der Gesandten). Zurück
  73. Vgl. Voten Triers am 1.3.1558: Ebd., Nr. 5, fol. 156r, fol. 159r. Zurück
  74. Als Beispiel das Votum Kurbrandenburgs: "Und hette kaiser wol angestanden, bevor sie resignation furgenommen, das sie churfursten darundter ersucht hetten und nit allein konig. Dann ob wol konig zu irem standt erhaben, were die hocheit doch anderst nit, dan auf abgang kaisers gestelt. Und dweil kaiser noch bei leben und der fal sich nit zugetragen, were es ratsamer und nutzlicher, das churfursten diß werck in der handt behielten und konig rath geben und nit konig umb erclerung ersuchten, domit also durch rathe der churfursten zu dem andern standt langte." Ebd., Nr. 5, fol. 158r. Zurück
  75. Ebd., Nr. 5, fol. 162v. Zurück
  76. Votum Trier am 4.3.1558: Ebd., Nr. 8, fol. 196r. Zurück
  77. Voten Köln am 4.3.: Ebd., Nr. 8, fol. 196v. Vgl. Kleinheyer, Abdankung (wie Anm. 1), S. 127. Zurück
  78. Luttenberger, Kurfürsten (wie Anm. 1), S. 45: Profilierung der verfassungspolitischen Rolle der Kurfürsten als „Prozeß politischer Bewußtseinsbildung“ während der Frankfurter Verhandlungen. Zurück
  79. Lit. zu den diesbezüglichen Verhandlungen: Gerd Kleinheyer: Die kaiserlichen Wahlkapitulationen. Geschichte, Wesen und Funktion (Studien und Quellen zur Geschichte des deutschen Verfassungsrechts, Reihe A: Studien, Bd. 1), Karlsruhe 1968, S. 72-78; Druck von Auszügen zur Thematik aus dem Mainzer Protokoll: Ebd., Anhang, S. 147-152. Leeb, Reichstagsgeschehen (wie Anm. 1), S. 240-242. Luttenberger, Kurfürsten (wie Anm. 1), S. 48-61. Neuhaus, Herrschaftsübergang (wie Anm. 1), S. 430-433. Zurück
  80. Die erste Kapitulation Ferdinands I. wurde wohl aufgrund der 1558 beeideten Kapitulation lange übersehen. Erwähnt wird sie erst in der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts, ein erster Druck datiert im Jahr 1781: Gottfried August Arndt: Capitulation vom 7. Jenner 1531 mit Beylagen und Anmerkungen, Leipzig 1781. Vgl. Kleinheyer, Wahlkapitulationen (wie Anm. 79), S. 70f.; Kohler, Politik (wie Anm. 4), S. 190 Anm. 254. Originale u.a.: Haus-, Hof- und Staatsarchiv Wien, AUR, 1531 Januar 7. Hauptstaatsarchiv Düsseldorf, Kurkölner Urkunden Nr. 4140. Hauptstaatsarchiv München, Kurpfalz Urkunden Nr. 109. In Hauptstaatsarchiv Düsseldorf, Kurköln V Nr. 5., fol. 21r-26v, eine Kopie der Kapitulation von 1531, in die alle 1558 beschlossenen Änderungen eingearbeitet sind. Zurück
  81. Umfragen am 28.2. und 1.3.1558: RTA RV 1558/1559 (wie Anm. 1), Nr. 4, Nr. 5. Vgl. Kleinheyer, Wahlkapitulationen (wie Anm. 79), S. 73. Zurück
  82. Wahlkapitulation vom 3.7.1519: Deutsche Reichstagsakten unter Kaiser Karl V. (= Deutsche Reichstagsakten, Jüngere Reihe [RTA JR]) Bd. 1, bearb. von August Kluckhohn, Gotha 1893 (Ndr. Göttingen 1962), Nr. 387 S. 864-876. Zurück
  83. RTA RV 1558/1559 (wie Anm. 1), Nr. 6, fol. 162v. Zurück
  84. Beratung am 2.3.1558: Ebd., Nr. 6. Zurück
  85. Votum Mainz am 2.3.1558: Ebd., Nr. 6, fol. 171r-172r. Auch gedruckt bei Kleinheyer, Wahlkapitulationen (wie Anm. 79), S. 147. Zusammenfassung der folgenden Beratungen zur Kirchenadvokatie auch bei Albrecht P. Luttenberger: Kirchenadvokatie und Religionsfriede: Kaiseridee und kaiserliche Reichspolitik im 16. und 17. Jahrhundert. In: Rolf Gundlach, Hermann Weber (Hrsg.): Legitimation und Funktion des Herrschers. Vom ägyptischen Pharao zum neuzeitlichen Diktator (Schriften der Mainzer Philosophischen Fakultätsgesellschaft, Bd. 13), Stuttgart 1992, S. 185-232, hier S. 215-218. Zurück
  86. Karl V. verpflichtete sich in der Kapitulation von 1519 lediglich, die Christenheit und den Stuhl zu Rom "als derselben advocat in guetem bevelch und schirm zu haben": Wahlkapitulation 1519, Art. [2] in RTA JR I (wie Anm. 82), Nr. 387 S. 865f. Hingegen enthielt die Kapitulation Ferdinands I. von 1531 den Zusatz: "auch die cristenlich kirch bey dem alten loblichen und wolherbrachten glauben, religion und ceremonien" vermöge des Reichsabschieds von 1530 unter Aussicht auf das beabsichtigte Konzil zu beschützen. Vgl. Kohler, Politik (wie Anm. 4), S. 190; Kleinheyer, Wahlkapitulationen (wie Anm. 79), S. 72f. mit Anm. 11. Zurück
  87. Vgl. auch Luttenberger, Kurfürsten (wie Anm. 1), S. 49f.; Kleinheyer, Wahlkapitulationen (wie Anm. 79), S. 74f. Zurück
  88. Voten von Sachsen und Pfalz am 2.3. und 3.3.1558: RTA RV 1558/1559 (wie Anm. 1), Nr. 6, fol. 163r-165r; Nr. 7, fol. 176r-178v. Beispielsweise Pfalz: "Dan wie sich seither anno 30 vilerhandt handlung der religion halben gehandlet und durch religion fride der augspurgisch Reichs abschiedt [sc. von 1530] aufgehebt ..." (ebd., fol. 163r). Zurück
  89. Ebd., Nr. 7, fol. 179r. Zurück
  90. Vgl. dessen Instruktion: Resignation des Kaisertums an König Ferdinand und dessen Handhabung durch diesen, "dergestalt, als ob sy" [sc. Ferdinand] "allain im leben unnd regimennt unnd wir alberait mit todt abganngen weren, unnd in allermassen, wie wir selbst thuen khönndten unnd zuthuen fueg, recht unnd macht hetten, so wir diser regierung selbst vorstuennden unnd derselben obligennd ambt unnd last lennger tragen möchten." Ebd., Nr. 28, fol. 6v. Zurück
  91. Vgl. auch Kleinheyer, Abdankung (wie Anm. 1), S. 126. Zurück
  92. Voten Trier und Köln am 3.3.1558: RTA RV 1558/1559 (wie Anm. 1), Nr. 7, fol. 182r-183r, 187r. Zurück
  93. Vgl. zu deren Protest gegen die Kirchenadvokatie Maximilians II. in der Wahlkapitulation von 1562: Luttenberger, Kurfürsten (wie Anm. 1), S. 126-139, bes. S. 132-138. 1558 legte lediglich Kurfürst Ottheinrich von der Pfalz Protest dagegen ein: RTA RV 1558/1559 (wie Anm. 1), Nr. 11, fol. 213r. Druck auch bei Kleinheyer, Wahlkapitulationen (wie Anm. 79), S. 76 Anm. 24. Zurück
  94. Zu korrigieren ist die Darstellung bei Heinz Duchhardt: Protestantisches Kaisertum und Altes Reich. Die Diskussion über die Konfession des Kaisers in Politik, Publizistik und Staatsrecht (Veröffentlichungen des Instituts für Europäische Geschichte Mainz. Abteilung Universalgeschichte, Bd. 87. Beiträge zur Sozial- und Verfassungsgeschichte des Alten Reiches, Bd. 1), Wiesbaden 1977, S. 54, in der Kapitulation von 1558 sei die Formulierung der Kirchenadvokatie von 1531 beibehalten worden. Zurück
  95. Die Endfassung enthielt wie die Kapitulation von 1519 die Verpflichtung des neuen Kaisers, "die christenhait unnd den stuel zu Rom, auch bäbstliche Heilligkhait unnd die christenliche khirchen als derselbigen advocat in guetem bevelch, schutz unnd schirm zu haben." Im Mainzer Konzept für die Kapitulation gestrichen ist die aus der Fassung von 1531 übernommene Passage: "... bei den alten, loblichen und wolherprachten glauben, religion und ceremonien biß zu entlicher determination eines kunfftigen gmeinen concilii ..." Vgl. RTA RV 1558/1559 (wie Anm. 1), Nr. 46, Art.[1] mit Anm. m-m. Zurück
  96. Ebd., Nr. 8, fol. 188v. Zurück
  97. Ebd., Nr. 9, fol. 200v Anm. 4 und Nr. 10, fol. 209v Anm. 7. Zurück
  98. Votum Mainz am 5.3.1558: "Nu were der artikel gestelt mit den worten, wie weltliche churfursten selbst dargeben. Und achten darumb, das die wort, so auß irem eigen mundt herkomen, kainen mißverstandt haben. Solte aber ein mißverstandt sein, moge erclerung beschehen." Ebd., Nr. 9, fol. 202v. Zurück
  99. Voten von Pfalz und Sachsen am 3.3.1558 (ebd, Nr. 7, fol. 176r, fol. 177v). Brandenburg entschuldigte Mainz insofern, als es dessen Vorbringen mit der Funktion eben des tragenden ambts als Erzkanzler rechtfertigte (ebd., Nr. 7, fol. 185r). Zurück
  100. August von Druffel (Bearb.): Beiträge zur Reichsgeschichte 1552 (Briefe und Akten zur Geschichte des 16. Jahrhunderts mit besonderer Rücksicht auf Bayerns Fürstenhaus, Bd. 3/2), München 1882, Nr. 1447/VII S. 487, Art.3. Zurück
  101. Votum am 4.3.1558: "... obe die hern under inen dißhalb wolten ein sondern verstandt machen." RTA RV 1558/1559 (wie Anm. 1), Nr. 8, fol. 194r. Das Vorbringen entsprach einem Passus im Kurpfälzer Vorbereitungsgutachten für den Kurfürstentag, der die Vorzüge des letzten Kurvereins [von 1521] und dessen Störung durch die Religionsspaltung schilderte. Bei einer Neuabfassung des Kurvereins sei darauf zu achten, daß künftig vivente-imperatore-Wahlen umgangen würden (Hauptstaatsarchiv München, K.blau 106/5, unfol.). Vgl. zum Vorbereitungsgutachten: RTA RV 1558/1559 (wie Anm. 1), Einleitung, Kap. „Vorbereitung und Einberufung des Kurfürstentages. 2. Vorbereitungsgutachten der Kurfürsten und des Königs“. Leeb, Reichstagsgeschehen (wie Anm. 1), S. 238f. Zurück
  102. Wormser Kurverein vom 23.5.1521. Druck: Johann Jacob Schmauss: Corpus Juris Publici S.R. Imperii academicum, enthaltend des Heil. Röm. Reichs deutscher Nation Grund-Gesetze ... Vermehrte Aufl. hrsg. von Gottlieb Schumann und Heinrich Gottlieb Franken, Leipzig 1794 (Ndr. Hildesheim, New York 1973), S. 71-78. Zurück
  103. Mainzer Proposition am 10.3.1558: RTA RV 1558/1559 (wie Anm. 1), Nr. 14, fol. 224r. Zurück
  104. Beratungen am 16.3. und 17.3.1558: Ebd., Nr. 20, Nr. 21. Auswertung der Verhandlungen zum Kurverein bei Luttenberger, Kurfürsten (wie Anm. 1), S. 34-40. Zurück
  105. RTA RV 1558/1559 (wie Anm. 1), Nr. 20, fol. 274v. Eine Verifizierung dieser Aussage ist nicht möglich, weil die vorausgehenden Verhandlungen nur der kurfürstlichen Räte zum Kurverein nicht protokolliert wurden. Zurück
  106. Vgl. den Abdruck des Kurvereins vom 18.3.1558 in RTA RV 1558/1559 (wie Anm. 1), Nr. 47, mit dem abweichenden Wortlaut des Mainzer Konzepts im Textapparat. Zur Bedeutung der „Unio Electoralis novissima“ im Zusammenhang mit der größer gefaßten Problematik „Kurverein“: Helmut Neuhaus: Das Reich in der frühen Neuzeit (Enzyklopädie deutscher Geschichte, Bd. 42), München 1997, S. 24; Neuhaus, Herrschaftsübergang (wie Anm. 1), S. 433f.; Gerd Kleinheyer: Kurverein und Kurkolleg. In: Horst Heinrich Jakobs (Hrsg. in Gemeinschaft mit Kurt Ballerstedt, F. A. Mann u.a.): Festschrift für Werner Flume zum 70. Geburtstag, Köln 1978, S. 125-135. Ausführliche Interpretation des Kurvereins von 1558 bei: Axel Gotthard: „Macht hab ehr, einen bischof abzusezen“. Neue Überlegungen zum Kölner Krieg. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, 113, Kanonistische Abteilung, 82, 1996, S. 270-325, hier S. 270-282. Zurück
  107. RTA RV 1558/1559 (wie Anm. 1), Nr. 21, fol. 277r. Vgl. Luttenberger, Kurfürsten (wie Anm. 1), S. 36f.  Zurück
  108. König Ferdinand nutzte die Gelegenheit der persönlichen Zusammenkunft aller Kurfürsten, um sie mit der Vorlage einer Nebenproposition auch als Ratgeber und Gutachter zu aktuellen politischen Problemen neben der eigentlichen Thematik des Tages in Anspruch zu nehmen. Angesprochen wurden etwaige Maßnahmen gegen Landfriedensbrüche im Reich im Zusammenhang mit aktuellen Truppenwerbungen, Machenschaften des Papstes gegen Kaiser und Reich (vgl. dazu oben, Anm. 58), die Religionsfrage nach dem Wormser Kolloquium von 1557, der aktuelle Stand der Verhandlungen mit dem Osmanischen Reich, das Ausschreiben eines neuen Reichstags, die Reichsmünzordnung und die Restitution entzogener Reichsgebiete. Vgl. die Akten der Nebenhandlung in RTA RV 1558/1559 (wie Anm. 1), Nr. 48-51. Auswertung der diesbezüglichen Beratungen bei Luttenberger, Kurfürsten (wie Anm. 1), S. 63-77. Da die Kurfürsten die vorgelegten Punkte überwiegend unstrittig beantworteten, kommt dabei die politische Stellung von Mainz im Verhältnis zu den anderen Kurfürsten nicht so klar zum Ausdruck wie bei der Hauptverhandlung. Zurück
  109. Votum am 11.3.1558: RTA RV 1558/1559 (wie Anm. 1), Nr. 15, fol. 247r. Im kursächsischen Protokoll der Zusatz: "Dise bewilligung der freistellung wurde vileicht die stende desto ehe zue bewilligung der beharlichen hulff bewegen." (Ebd., fol. 247r Anm. i-i). Zurück
  110. Ebd., Nr. 15, fol. 250r. Zurück
  111. Vgl. Luttenberger, Kurfürsten (wie Anm. 1), S. 66f. Zurück
  112. Beschluß am 17.3.1558: RTA RV 1558/1559 (wie Anm. 1), Nr. 16, fol. 254v. Zurück
  113. Vgl. die Passage in der Antwort der Kurfürsten zur Nebenproposition: Ebd., Nr. 49, fol. 69v Anm. m-m. Zurück
  114. Druck der Gravamina (überwiegend referiert) bei Druffel, Beiträge (wie Anm. 100), Nr. 1447/VII S. 486-491. Zusammenfassende Gegenüberstellung mit der Stellungnahme Kaiser Karls V. bei Alfred Kohler (Hrsg.): Quellen zur Geschichte Karls V. (Ausgewählte Quellen zur deutschen Geschichte der Neuzeit, Bd. 15), Darmstadt 1990, Nr. 108 S. 418-422. Vgl. zur geringen verfassungsgeschichtlichen Bedeutung: Heinz Angermeier: Die Reichsreform 1410-1555. Die Staatsproblematik in Deutschland zwischen Mittelalter und Gegenwart, München 1984, S. 311. Zurück
  115. Hauptstaatsarchiv München, K.blau 106/5, unfol. Die Vorlage wurde hier allerdings mit der anders gelagerten Intention gefordert, sich von der kaiserlichen Gesandtschaft Versicherungen gegen künftige Neuerungen und Auflagen ausstellen zu lassen, wie sie unter Karl V. im Reich eingeführt worden waren. Zurück
  116. Vgl. zu den Kontroversen um die Verwaltung der Reichskanzlei durch Kurmainz bis 1558: Lothar Gross: Die Geschichte der Deutschen Reichshofkanzlei von 1559 bis 1806 (Inventare des Wiener Haus-, Hof- und Staatsarchivs, Bd. 1), Wien 1933, S. 1-5. Gerhard Seeliger: Erzkanzler und Reichskanzleien. Ein Beitrag zur Geschichte des deutschen Reiches, Innsbruck 1889, S. 70-109 (Entwicklung seit der Zäsur mit der Königswahl Maximilians I. 1486). Zusammenfassung bei Aulinger, Bild (wie Anm. 54), S. 133f. Zurück
  117. Abgesehen von einer kurzen Erwähnung im Zusammenhang mit der erneuten Vorlage der Passauer Gravamina verzeichnen die Protokolle diese Verhandlungen nicht. Die entsprechende Beschlußfassung erfolgte erst bei der Beratung des Resolutionskonzepts für die Antwort zur Nebenproposition am 13.3.1558: RTA RV 1558/1559 (wie Anm. 1), Nr. 17, fol. 266v. Zurück
  118. Vgl. Antwort zur Nebenproposition: Die Siegel, die den drei geistlichen Kurfürsten als Erzkanzlern in ihren Provinzen zustehen, seien "ein zeitlanng hero nit in irer kfl. Gnn., sonnder annderer hännden gewesen, unnd aber der churfursten bedennckens des Hailigen Reichs unnd gemainer stennde hohe notturfft, das solche insigel den ertzcanntzlern zuverwalten widerumb eingeraumbt unnd zugestelt werden." Bitte, diesen die Siegelführung wieder zu überlassen. RTA RV 1558/1559 (wie Anm. 1), Nr. 49, fol. 73r. Zurück
  119. Gemeint sind die anwesenden Gesandten Kaiser Karls V. Zurück
  120. RTA RV 1558/1559 (wie Anm. 1), Nr. 8, fol. 190v. Zurück
  121. Ebd., Nr. 50, fol. 94v. Zurück
  122. Vgl. Gross, Geschichte (wie Anm. 116), S. 5; Seeliger, Erzkanzler (wie Anm. 116), S. 109f. Druck der Urkunde vom 15.3.1558: Ebd., S. 216f. Beilage 9. Zurück
  123. Vgl. besonders die erste Beratung im Zusammenhang mit den Passauer Gravamina: RTA RV 1558/1559 (wie Anm. 1), Nr. 8, fol. 190r-190v. Zurück
  124. Vgl. zu den Verhandlungen beim Reichstag 1559: Gross, Geschichte (wie Anm. 116), S. 5-14; Seeliger, Erzkanzler (wie Anm. 116), S. 110-115, S. 217-223; Krause, Politik (wie Anm. 11), S. 30f. sowie den Beitrag von Maximilian Lanzinner in diesem Band. Zurück
  125. Äußerungen der Kurfürsten zur Erst- und Einmaligkeit der Resignation sind zusammengefaßt bei Neuhaus, Herrschaftsübergang (wie Anm. 1), S. 417f. Zurück
  126. RTA RV 1558/1559 (wie Anm. 1), Nr. 4, fol. 143v-144r. Zurück
  127. Vgl. deren mündliche Replik vom 9.3.1558 zur Anfrage der Kurfürsten: Geben zu erkennen, "das der form oder zierlichait halben solches actus sy khainen sonndern bevelch. Stelten in kainen zweifel, da die ksl. Mt. gewisst hette, was fur zierlichait zu disem werckh gehorig, ire Mt. wurde nit unterlassen haben, derowegen inen bevelch zugegeben. Aber von wegen diß ein newe werckh, hette ir Mt. ainich zierlichait oder solemnitet nit furzuschlagen gewisst. Je zierlicher aber der ganntz actus angestellt, je besser wurde es zweifels one irer ksl. Mt. gefallen. Wuesten ires thails den churfursten kein maß zugeben ...". RTA RV 1558/1559 (wie Anm. 1), Nr. 39, fol. 26r. Zurück
  128. Mündliche Triplik Ferdinands I. vom 8.3.1558: Ebd., Nr. 37. Zurück
  129. Vorschlag Ferdinands I. für die Gestaltung des Resignationsaktes, mündlich vorgetragen am 9.3.1558: Ebd., Nr. 13, fol. 223v. Vgl. Luttenberger, Kurfürsten (wie Anm. 1), S. 45f. Zurück
  130. Insbesondere Sachsen und Pfalz betonten die Kompetenz der Kurfürsten für die Rücknahme der Kaiserwürde aufgrund der kurfürstlichen Wahlhoheit. Vgl. oben, Anm. 68. Zurück
  131. Votum am 10.3.1558: Ebd., Nr. 14, fol. 226r. Zurück
  132. Votum am 10.3.1558: Ebd., Nr. 14, fol. 226r. Auch zit. bei Luttenberger, Kurfürsten (wie Anm. 1), S. 47, und Kleinheyer, Abdankung (wie Anm. 1), S. 128. Bereits am 9.3. hatte Sachsen für eine Proklamation durch Mainz plädiert, domit der churfursten reputation in deme erhalten. RTA RV 1558/1559 (wie Anm. 1), Nr. 13, fol. 217v. Ähnlich auch das Votum Kurbrandenburgs. Zurück
  133. Votum am 9.3.1558: RTA RV 1558/1559 (wie Anm. 1), Nr. 13, fol. 216v. Zurück
  134. Vgl. auch Kleinheyer, Abdankung (wie Anm. 1), S. 128. Zurück
  135. Voten zunächst Kurbrandenburgs, dann der anderen Kurfürsten am 10.3.1558: RTA RV 1558/1559 (wie Anm. 1), Nr. 14, fol. 227v ff. Zurück
  136. Votum am 9.3.1558 (ebd., Nr. 13, fol. 219r). Wichtige Verbindungslinien zwischen den beiden Akten von 1508 und 1558 stellt Neuhaus, Herrschaftsübergang (wie Anm. 1), 435f., her. Zurück
  137. Mainzer Votum am 10.3.1558: "Proclama[tio]: Ob die nit so hoch von noten, so welle Meintz von ander sich auch nit absondern." Deutlicher im kursächsischen Protokoll: Eine Proklamation ist nicht zwingend erforderlich, da sie bereits hiebevor in der koniglichen wal gescheen. RTA RV 1558/1559 (wie Anm. 1), Nr. 14, fol. 228v mit Anm. e-e. Zurück
  138. Votum am 10.3.1558 nach Aussage des kursächsischen Protokolls (ebd., Nr. 14, fol. 229r Anm. f-f). Zurück
  139. Ebd., Nr. 14, fol. 229r. Zurück
  140. Kursächsisches Protokoll: "Ob es aber bei dem decret oder instrumentation bleiben solt, stet zuvergleichen." (Ebd., Nr. 14, fol. 231v Anm. g-g). Zurück
  141. RTA RV 1558/1559 (wie Anm. 1), Nr. 40. Vgl. auch die Darstellung und Interpretation des Übertragungsaktes bei Dotzauer, Entstehung (wie Anm. 1), S. 11-14; Dotzauer, Ausformung (wie Anm. 1), S. 59-65; Luttenberger, Kurfürsten (wie Anm. 1), S. 45-48; Neuhaus, Herrschaftsübergang (wie Anm. 1), S. 434f.  Zurück
  142. Fritz, Goldene Bulle (wie Anm. 2), Cap. II 1 S. 53f. Vgl. auch Votum Trier am 9.3.1558: Ort, da man ein kaiser pflegt zuwelen. RTA RV 1558/1559 (wie Anm. 1), Nr. 13, fol. 216r. Zurück
  143. Fritz, Goldene Bulle (wie Anm. 2), Cap. II 2 S. 54 (Wählereid), Cap. IV 2 S. 58 (Wahlumfrage). Zurück
  144. Die „Bekleidung“ Ferdinands als keine wirkliche Krönung im eigentlichen Sinn erfolgte mit einer kaiserlichen Privatkrone. Vgl. Dotzauer, Ausformung (wie Anm. 1), S. 60f. Helga Reuter-Pettenberg: Bedeutungswandel der Römischen Königskrönung in der Neuzeit, Phil. Diss. Köln 1963, S. 10-12. Zurück
  145. RTA RV 1558/1559 (wie Anm. 1), Nr. 41 und Nr. 42. Zurück
  146. Kaiserproklamation: Ebd., Nr. 43. Vgl. auch die ähnlichen Formulierungen zum Mitwirkungsrecht der Kurfürsten in der Proposition Ferdinands I. beim Reichstag 1559 (Annahme der Kaiserwürde "mit hochbemellter des Heilligen Reichs churfursten rat, bewilligung unnd bitt)" und im Reichsabschied 1559 (Annahme mit irer L. rath, bewilligung und auf derselbigen bit): RTA RV 1558/1559 (wie Anm. 1), Nr. 85, fol. 62r und Nr. 806, fol. 1r. Zurück
  147. Ebd., Nr. 44. Zurück
  148. Vgl. zur Verbindung der zeremoniellen Elemente von Wahl und Krönung auch Neuhaus, Herrschaftsübergang (wie Anm. 1), S. 435-437; Dotzauer, Ausformung (wie Anm. 1), S. 63-65; Dotzauer, Entstehung (wie Anm. 1), S. 12-14. Die Interpretation bei Reuter-Pettenberg, Bedeutungswandel (wie Anm. 144), S. 9, Ferdinand I. sei in Frankfurt „unbestritten [...] noch einmal, und zwar zum Kaiser, gewählt“ worden, obwohl sich der Ablauf „von einer normalen Wahl“ unterschieden habe, ist nur haltbar, wenn sie lediglich auf die äußere Gestaltung von Teilen des Übertragungsaktes bezogen wird, die sich am Königswahlmodus orientierten, und wenn man die Bedeutung des Wahlbegriffs auf die Erhebung zum neuen Kaiser begrenzt. Vgl. Leeb, Reichstagsgeschehen (wie Anm. 1), S. 244 mit Anm. 39, sowie die zusammenfassende Übersicht bei Neuhaus, Reich (wie Anm. 106), S. 89f. Zurück
  149. Auf die Konsequenzen des Frankfurter Resignationsaktes für das Verhältnis zwischen Kaiser Ferdinand I., den Kurfürsten und Papst Paul IV. im folgenden Streit um die Anerkennung des Übertragungsvorgangs und des Kaisertums Ferdinands bis zum Augsburger Reichstag von 1559 kann hier nicht näher eingegangen werden. Vgl. dazu (Auswahl) die älteren Darstellungen von Eduard Reimann: Der Streit zwischen Papstthum und Kaiserthum im Jahre 1558. In: Forschungen zur Deutschen Geschichte, 5, 1865, S. 291-335. Joseph Schmid: Die deutsche Kaiser- und Königswahl und die römische Kurie in den Jahren 1558-1620. In: Historisches Jahrbuch, 6, 1885, S. 3-41 und S. 161-207, hier S. 3-41. Neuere Literatur: Duchhardt, Kaisertum (wie Anm. 94), S. 55-60; Dotzauer, Ausformung (wie Anm. 1), S. 65-68; Kleinheyer, Abdankung (wie Anm. 1), S. 129-133; Leeb, Reichstagsgeschehen (wie Anm. 1), S. 245-256; Luttenberger, Kurfürsten (wie Anm. 1), S. 81-91; RTA RV 1558/1559 (wie Anm. 1), Einleitung, Kap.: „Die Zurückweisung des Frankfurter Resignationsaktes durch Papst Paul IV.“ mit Unterkapiteln zur Obedienzgesandtschaft Ferdinands I. an die Kurie, den Gutachten von beiden Seiten zu den rechtlichen Grundfragen der Differenzen, der Einbeziehung der Kurfürsten und der Vermittlung durch König Philipp II. von Spanien. Zurück