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Auflassung

Rechtsform der Überlassung eines Grundstücks o.a.

Rechtsakt, durch den die Übertragung eines Grundstücks (Lehen) aufgrund eines Gerichtsurteils erfolgte, zuerst nur vor den Königsgerichten, dann auch vor den Volksgerichten. Durch das Urteil erlangte der Erwerber unmittelbar die Sachherrschaft (Gewere), auch wenn die Besitzeinweisung erst später erfolgte. Seit dem 14. Jahrhundert wurde die gerichtliche Auflassung teils durch die Siegelurkunde bzw. das Notariatsinstrument, teils durch die Eintragung in die Stadtbücher usw. verdrängt. Zum Schluss trat die Eintragung ins Grundbuch an die Stelle der Auflassung.

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