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Hinweis

Dieser Artikel wurde ursprünglich für das Glossar von regionalgeschichte.net verfasst. Im Zuge der Umgestaltung des Glossars zu einem primären definitorischen Glossar im Jahr 2018, wurde dieser Beitrag aus dem Glossar entfernt und wird stattdessen hier als kurzer Aufsatz zur Verfügung gestellt.

Fehde

von Stefan Grathoff

Das Wort Fehde (mittelhochdeutsch vehede, althochdeutsch fehida = Feindschaft, Streit) erscheint in den Urkunden als faida, inimicitia, guerra, werra. Es wird heute noch mit den biblischen Wendungen wie 'mit jemandem in Fehde liegen', 'jemandem Fehde ansagen' für persönliche Streitigkeiten gebraucht, auch der Fehdehandschuh ist noch im öffentlichen Bewusstsein.

Grundsätzlich stand das Recht, Fehde zu führen, allen freien Männern ritterlichen Standes zu. Bauern, Stadtbewohner, Kleriker, Juden und Frauen waren davon ausgeschlossen.

Im späten Mittelalter konnten auch Städte dem umwohnenden Adel oder umgekehrt der Landesherr widerspenstigen Städten Fehde ansagen. Die Städte, die im späten Mittelalter häufig in Fehden verwickelt waren, mussten regelrechte Verzeichnisse von Fehdebriefen führen, um nicht die Übersicht über die Identität ihrer Gegner zu verlieren. Das Absageverzeichnis der Stadt Nürnberg enthielt im Jahr 1449 insgesamt 27 Fehdebriefe von Fürsten, 40 von anderen Adligen, 45 von Freien Herren und 8 von anderen Städten. Der Schreiber des Fehdebuches errechnete die Gesamtzahl der Gegner samt ihrer Helfer auf ca. 7.000 Personen.

Unter den Fehdeberechtigten waren aber nur solche Adligen, die sich gegen andere zu verteidigen wussten, überhaupt in der Lage, eine Fehde zu führen. Streng genommen konnten nur Burgbesitzer diesen Anforderungen entsprechen. Man muß die ritterliche Fehde von der Blutrache bzw. der Sippenfehde scheiden.

Nach germanischem Recht beschreibt die Fehde (faida, seke, inimicitia, guerra, werra) ein Feindschaftsverhältnis zwischen einem "Unrechttäter" und seinem Opfer. Dieses bildete die Grundlage bestimmter erlaubter Rachehandlungen. Die nichtritterlichen Fehden waren im wesentlichen Blutfehden (dotvede, Todfeindschaft, Totschlagsfehde), die jedem frei geborenen Mann zustanden. Grund zur Fehde konnten Ehrkränkungen, Ehebruch, Körperverletzung, Raub oder Tötung von Sklaven oder Vieh sein. Wenn Besitz oder Leben der Familie derart geschädigt waren, stellte die Rachenahme geradezu eine Pflicht dar. Der Kampf der Gegner war erbarmungslos und auf Ausrottung des anderen bedacht. Erlaubte Rachehandlungen waren Tötung, Heimsuchung, Hausfriedensbruch und Brandstiftung. Die Fehde konnte durch Sühne (Totschlagsühne) beendet werden, der in der Regel ein Waffenstillstand oder ein Friede vorausging.

 

Ritterfehden waren begrenzte Auseinandersetzungen, die in Form eines Kleinkrieges (Kleine Reiterei) ausgetragen wurden und sich vor allem auf zerstörerische Raubzüge beschränkten. Da man im Mittelalter versuchte, aufwendige offene Feldschlachten (Große Reiterei) zu vermeiden, spielte sich der Kampf zwischen zerstrittenen Parteien meist im Umfeld ihrer Burgen ab. Nur während der großen Fehden zwischen Städten und Ritterbünden kam es zu verheerenden Schlachten, in die ganze Landstriche verwickelt wurden.

Fehdegrund

Die Ritterfehde setzte nicht unbedingt ein grobes Vergehen des Befehdeten voraus. Es mußte zwar ein allgemein anerkannter Grund vorliegen, Anlass zu einer Fehde konnten aber die vielfältigsten Vorfälle sein: Besitzstreitigkeiten, Handgreiflichkeiten, Sachbeschädigungen aller Art, Verleumdungen und Beleidigungen. Zahlreichen Ritterfehden gingen eine abgewiesene Klage oder ein verweigertes Gerichtsurteil voraus. Schon der einfache Vorwurf, man habe "wider das Recht" gehandelt oder auch eine Niederlage im Turnier konnten manche Ritter so erzürnen, dass sie zum Fehdehandschuh griffen.

Fehdehandlungen - Fehdeziele

Kriegsziel des Fehdeführenden war es, den Gegner zu zwingen, seinen Rechtsanspruch anzuerkennen und sich zu einer Einigung bereit zu erklären. Tat er dies nicht, versuchte man ihm möglichst großen Schaden zuzufügen, wenn nötig ihn sogar wirtschaftlich zu ruinieren (Schaden trachten). Dazu war dem Fehdeherrn beinahe jedes Mittel Recht. Zu den in der Fehde üblichen Handlungen gehörten die Heimsuchung, der Hausfriedensbruch und die Brandstiftung, die sich gegen alle herrschaftlichen Gebäude und Einrichtungen wenden konnten.

Das Privathaus war ein geschützter Bereich und sogar der "öffentlichen Gewalt" entzogen. Die Missachtung dieser Privatsphäre wurde als Heimsuchung betrachtet, die im Frieden mit einer Geldbuße geahndet wurde.

Verteidigungs- und Angriffsstrategien bei der Erstürmung von Burganlagen

Die herrschaftlichen Einkünfte wurden geraubt und für sich selbst beansprucht. Tötungen wurden als unvermeidliche Begleiterscheinung der Kampfhandlungen hingenommen. Leidtragende der Plünderungen und Verwüstungen waren vor allem die Bauern. Der bäuerliche Hausrat wurde geplündert, die Bauern selbst und ihre Familien verschleppt oder umgebracht. Das "Bauernschinden" diente zum einen dazu, die Versorgung der Belagerten zu kappen und den Burgherrn zu schädigen, zum anderen war es möglich, die eigenen Vorräte aufzufüllen. Deshalb fielen Dörfer, Bauernhäuser, Scheunen und Ställe vor der Burg in Schutt und Asche, wurden Felder, Wiesen und Gärten verwüstet, Vieh geraubt, Obstbäume gefällt, Weinstöcke herausgerissen und Unkraut in die Äcker gesät.

Die Burg als Zentrum von Macht und Besitz des Adels war während der Fehde Hauptangriffspunkt. Erst mit ihrer Eroberung war der Sieg vollkommen, konnte der Unterlegene zu Sühneleistungen und Schadenersatz gezwungen werden. Eine Inbesitznahme der Burg war weder geplant noch rechtlich möglich. Das "Fehderecht" kannte zwar die Burgzerstörung als Mittel der Auseinandersetzung, nicht aber deren Wegnahme.

Die Fehdeführung forderte die Einhaltung verschiedener Regeln, die bestimmte Handlungen duldeten bzw. ächteten. Auch das Verfahren zur Ankündigung und Beendigung einer Fehde standen fest. Diese Regeln waren nirgends schriftlich fixiert, sondern beruhten wie alle Rechtsvorschriften auf Herkommen und Gewohnheitsrecht. Die einzelnen Bestimmungen waren allen Beteiligten geläufig.

Es war auch streng verboten, die Steine einer zerstörten Burg mitzunehmen. Der Sieger raubte sie aus, nahm die Bewohner als Geisel, steckte die Burg in Brand oder ließ sie niederlegen. Dies bedeutete für den Burgherrn großen, teilweise ruinösen materiellen Schaden. Der Unterlegene konnte darauf vertrauen, dass er die Ruine behielt, wenn er die Forderungen des Siegers erfüllt hatte. Ob es dem Burgherrn gelang, seine zerstörte Feste wieder nutzbar zu machen, hing von seinen finanziellen Möglichkeiten ab. Um die war es nach einer verlorenen Fehde meist schlecht bestellt, weshalb viele Burgen nach ihrer Eroberung für immer Ruine blieben.

Fehdeankündigung

Die Fehde musste durch eine förmliche Kriegserklärung, die sog. Absage oder Auf- bzw. Widersage, eröffnet werden. Mit der Absage kündigte man alle bestehenden Bindungsverhältnisse an den Gegner auf und erklärte den Kriegszustand, der nach einer bestimmten Frist jederzeit in Kampfhandlungen übergehen konnte. Diese legitimierte man gleichzeitig als rechtskonforme Selbsthilfe.

Nur nach ordnungsgemäßer Absage führte man eine "rechte Fehde" und entging dem Vorwurf, in einem Akt willkürlicher Gewalt eine "unrechte Fehde" zu beginnen, was als großes Unrecht und Landfriedensbruch angesehen wurde und schwerwiegende Strafen nach sich ziehen konnte. Zwischen Absage und ersten feindlichen Handlungen musste in der Regel ein Zeitraum von drei Tagen liegen; allen Beteiligten sollte genügend Zeit gelassen werden, sich für die Auseinandersetzung zu rüsten und Helfer um sich zu scharen.

In bestimmten Gegenden konnten auch andere Fristen gelten. Die Einhaltung der Friedenspflicht wurde natürlich oft unterlaufen. Entweder wurde der Fehdebrief vordatiert bzw. verspätet abgeliefert oder an einem "Nebenwohnsitz" des Gegners abgegeben, so dass er diesen erst dann erreichte, wenn ihm kaum noch Gelegenheit zu wirkungsvollen Vorbereitungen blieb; eine persönliche Übergabe war nicht erforderlich. Solche Tricks konnten sich jedoch rächen. Wenn der Kriegserklärer im Kampf unterlag, drohten ihm bei den Friedensverhandlungen entsprechende Konsequenzen.

Diese Kriegserklärung wurde ursprünglich mündlich durch einen Boten überbracht, der ein entblößtes manchmal sogar blutiges Schwert trug. Später erfolgte die Absage schriftlich mittels eines Fehdebriefes, den der Bote an das Burgtor heftete oder auf der Lanzenspitze überreichte.

Der Fehdebrief war teils höflich, teils aber auch recht grob formuliert. Er enthielt die Anrede des Gegners und die Nennung des Absenders, zuweilen auch den Streitgegenstand und die Namen der an der Auseinandersetzung beteiligten Personen. Verwandte und Vasallen, die nicht angegriffen werden sollten, wurden ebenfalls namentlich aufgeführt. Auch die Fehdehelfer erklärten in kurzen Briefen ihre Parteinahme für den Fehdeführer. Üblicherweise enthielt der Fehdebrief noch einen Hinweis auf die Bewahrung der eigenen Ehre. Mit diesem Passus, etwa mit dem Wortlaut und will desz mein ehre gegen euch und die euren bewahret haben, wollte man die Rechtmäßigkeit der Kampfansage betonen.

Ganz im Gegensatz zur landläufigen Meinung wurde im Mittelalter zur Herausforderung des Gegners der Fehdehandschuh nur in seltenen Fällen hingeworfen. Die Zusammensetzung der Worte 'Fehde' und 'Handschuh' zu Fehdehandschuh ist erst im 18. Jahrhundert entstanden. Der Brauch ist aber schon im Mittelalter bezeugt.

Unrechte Fehde

Fiel ein Burgherr etwa dadurch auf, dass er benachbarte Burgen und deren Besitzungen überfiel, ohne förmlich eine Fehde angesagt zu haben, wurde dies als ein gewalttätiger und unrechtmäßiger Übergriff betrachtet. Dasselbe galt auch für die Beraubung von Klöstern, Dörfern, Kaufleuten und Handelsreisenden. In solchen Fällen konnten die Geschädigten Klage vor der Landfriedensversammlung führen, die aus Vertretern der Fürsten, der Ritterschaft und der Städte bestand. Diese berieten den Vorfall und konnten den Störenfried zu einem "landschädlichen Herrn" erklären. Der König als oberster Herr der Landfriedenstruppen, bzw. sein Beauftragter, konnte jetzt die Landfriedenstruppen aufbieten und vor die Burg des Störenfrieds ziehen lassen. Gegner war nach mittelalterlicher Rechtsauffassung nicht nur der Herr selbst, sondern auch seine Burg, von der die Übergriffe ausgegangen waren. Die Burg wurde also personifiziert und als landschädliches Subjekt eingestuft. Den Landfriedenstruppen stand es frei, die Burg nach der Eroberung dem Erdboden gleichzumachen oder für den König in Besitz zu nehmen.

Die Zerstörung der landschädlichen Burg verlief nach einem festgelegten Verfahren. Nachdem die Landfriedensmitglieder die Abtragung beschlossen hatten, begab sich der vom Landrichter damit beauftragte Herr vor die Burg und schlug mit einem Beil dreimal gegen das Tor. Dies war das Signal für die Arbeiter, mit den Abbrucharbeiten zu beginnen. Man trug die Steine mit Äxten, Brecheisen und Rammen solange ab, bis der Bau oberhalb der Erde so zerstört war, dass "kein Stein mehr auf dem anderen blieb". Es war aber untersagt, die Steine nach dem Abbruch abzutransportieren. Sie mussten auf der zerstörten Burgstatt liegen bleiben, ein Wiederaufbau war aber nur mit Genehmigung des Landrichters möglich . Diese harten Bestimmungen wurden 1281 von König Rudolf von Habsburg in seiner Verordnung um burge abgemildert. Dort wurde bestimmt: "Es soll niemand eine Burg besitzen zum Nachteil für das Land. Geschieht daraus jemand ein Schaden, so soll die Burg und ihr Herr in Acht verfallen sein, es sei drum, daß er Buße zahlt, wie Recht ist".

Die "von Reichs wegen" eroberte Burg konnte in diesem Fall, anders als bei der rechten Fehde, dem Burgherrn weggenommen werden. Er wurde enteignet und die Burg fiel der Krone zu. Der König behielt sie in der Regel aber nichts selbst, sondern gab sie - meist in der Form eines Reichslehens - einem Vertrauten oder Verbündeten. Es lässt sich erahnen, dass gewiefte Territorialpolitiker diese übliche Verfahrensweise ausnutzten und sich über geschickte Beeinflussung der königlichen Landfriedenspolitik auf diese Weise in den Besitz von Burgen brachten.

Bedeutende Landesherren, wie etwa der Mainzer Erzbischof und der Landgraf von Hessen, schlossen Bündnisse, die größere Landstriche befrieden sollten. Diese Gebiete erklärten sie zu Landfriedensbezirken. Verstieß ein Burgherr gegen die Friedenspflicht, wurde er von den beiden zur Rechenschaft gezogen. Seine Burg wurde gegebenenfalls erobert, und ihm nicht wie im Fehderecht vorgesehen zurückgegeben, sondern nach Landfriedensrecht weggenommen. Die so "ergaunerten" Burgen teilten Erzbischof und Landgraf unter sich auf, dabei konnten sie auf die stillschweigende Zustimmung des Königs vertrauen.

Beendigung der Fehde

Unterlag der Beschuldigte in der Fehde, war er gezwungen Urfehde (Unfehde) zu schwören, d.h. er musste zusichern, den Fehdezustand als beendet zu erklären und von seiner Seite aus auf jegliche Rache zu verzichten. Der Sieger konnte dann seine Bedingungen stellen.

Wollten beide Parteien die Fehde beenden, auch wenn kein Sieger feststand, konnten sie gemeinsam einen Frieden schließen, der durch eine förmliche Sühne (Friedenseid, Sühneeid) bekräftigt wurde. Man beendete die Feindseligkeiten, ohne dass die einzelnen Fehdehandlungen gegeneinander aufgerechnet wurden. Geldforderungen, Gefangenenaustausch u.ä. wurden in separaten Absprachen ausgehandelt. Die Sühne wurde häufig durch einen unbeteiligten Dritten in die Wege geleitet, zuweilen auch von einem Schiedsgericht.

Maßnahmen gegen das Fehde(un)wesen

Schon die merowingischen Könige (482-639/751) versuchten bereits im 6. Jahrhundert, der zerstörerischen Sippenfehde Einhalt zu gebieten. König Childebert II. erließ im Jahre 596 ein Dekret, in dem die Tötung im Rahmen der Sippenfehde untersagt wurde. In den westgotischen, burgundischen und bayrischen Volksrechten wurde sogar ein völliges Fehdeverbot ausgesprochen. Doch Verbote konnten die weitverbreitete Sippenfehde in keiner Weise eindämmen.

Die Kirche versuchte seit dem 10. Jahrhundert, dem Fehdewesen mit Hilfe des Gottesfriedens Einhalt zu gebieten, doch war dem Gottesfrieden in Deutschland keine große Wirkung beschieden. Der dem Gottesfrieden zugrunde liegende Gedanke wurde in Deutschland seit Beginn des 12. Jahrhunderts in den verschiedenen Formen der Landfrieden fortgeführt

Im Laufe des 13. Jahrhunderts sahen die weltlichen und geistlichen Landesherren die Friedenssicherung in zunehmendem Maße als ihre Aufgabe an. Hinter der landesherrlichen Friedenspolitik stand aber kein pazifistischer, sondern ein machtpolitischer Gedanke. Die Herrschaft über das Territorium war untrennbar mit der Gerichtshoheit verbunden. Nur wer das Recht bestimmte und die Durchsetzung des Rechtes wahrnahm, konnte sich wirklich als Herr des Landes betrachten. Die Selbsthilfe in Form der Fehde vertrug sich nicht mit dem Anspruch des Landesherrn, als einziger das Recht zur Kriegführung zu besitzen. Deshalb musste er alles daran setzen, den Rechtsweg der Fehde einzudämmen bzw. ganz auszuschalten. Zur Bekämpfung der Fehde schlossen sich die Großen des Landes und die Städte seit dem 14. Jahrhundert zu Landfriedensbündnissen zusammen und gingen von sich gegen Friedensstörer vor.

Die Landfrieden konnten das Fehde(un)wesen in bestimmten Landstrichen einschränken, im ganzen Land beseitigen ließ es sich aber nicht. Erst im Jahr 1495 ließ Kaiser Maximilian I. (1486-1519) einen unbeschränkten für das ganze Land geltenden "Ewigen Landfrieden" ausrufen. (In Frankreich wurde der Ewige Landfrieden bereits 1413 ausgesprochen).

Die Ausbildung der landesherrlichen Gewalt in den einzelnen Territorien, eine allgemein geltende Strafgesetzgebung und eine beginnende Polizeiorganisation haben der Fehde im 16. Jahrhundert das Ende bereitet, wenngleich in einigen Gegenden Fehden, vor allem Bauernfehden, bis ins 17. Jahrhundert hinein überliefert sind.

Text: Stefan Grathoff