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4.2 Delinquenz ausgehend von den amerikanischen Besatzern

Amerikanische Postkarte aus Andernach, 1919[Bild: Landeshauptarchiv Koblenz, Best. 621 Nr. 7886]

Zu den durch Amerikaner verursachten Delikten muss zunächst nochmals darauf hingewiesen werden, dass die untersuchten Quellen dazu bei weitem nicht die profunde Tiefe zu einzelnen Fällen bieten, wie zu den deutschen Delikten. Wie bereits unter 1.4 Quellenlage näher diskutiert wurde, erhielten sich bisherigen Erkenntnissen nach im hiesigen Raum keine Gerichts- bzw. Fallakten, die dezidiert amerikanische Delinquenten und die zugehörigen Sachverhalte und Tatbestände beschreiben. Im nachstehenden Kapitel wird die der Untersuchung gemäße Aufteilung in Deliktgruppen wie schon unter Kapitel 4.1 beibehalten. Unter diesem Punkt bereits erläuterte rechtliche Grundsätze zu Deliktgruppen, werden im Folgenden nicht wiederholt ausgeführt. Hier erstmals dargestellte Delikte werden bezüglich der Rechtsfragen selbstverständlich näher erläutert.

Da detaillierte Angaben zu einzelnen Delinquenten in den Akten oftmals nicht gemacht wurden, blieb während der Erstellung der vorliegenden Arbeit keine andere Möglichkeit als in höherem Maße auf die eher unspezifischen Berichte über Delinquenz, ausgehend von den amerikanischen Besatzern, einzugehen. Detaillierte Beschreibungen von Einzelfällen waren meist nur aus den Schadensakten ersichtlich, die sich eigentlich mit den Schädigungen an deutschen Bürgern befassten. Die einzig bekannte Aufstellung, die amerikanische Delikte beinhaltet, ist eine im Januar angefertigte Liste aufgetretener Personenschäden. Diese Liste bezieht sich jedoch auf die gesamte Besatzungszone und gibt nicht bloß vorsätzlich begangene Straftaten, sondern alle Personenschäden, d. h. auch fahrlässig verursachte, unerlaubte Handlungen, wieder.[Anm. 1]

4.2.1 Strafbare Handlungen gegen das Vermögen

Betrug (Requisitionsdelikte)

Auf amerikanische Delinquenz in Koblenz bezogen tritt der Betrug am häufigsten in Form von requisitionsbezogenen Sachverhalten auf. Laut den Besatzungsbehörden und später der IRKO war das Requirieren von Gegenständen und Wohnraum streng reglementiert. Dazu gehörte es auch mittels eines ausgestellten Requisitionsscheins genau anzuzeigen, was, in welchem Umfang, wie und für welchen Zeitraum requiriert wurde, damit zum einen die Behörden den Überblick über diese Vorgänge behielten und zum anderen die deutsche Bevölkerung Requisitionskosten wie z. B. Mieten oder Schäden erstattet bekommen konnte.[Anm. 2]

Problematisch wurde es für die betroffenen Deutschen, wenn Amerikaner ihr Eigentum beschlagnahmten, ohne dafür formelle Vollmachten vorweisen zu können. Die Deutschen waren daher gänzlich der Willkür der Kriegssieger ausgesetzt und wagten insbesondere zu Beginn der Besatzung nicht, unrechtmäßigen Requisitionen zu widersprechen. Dazu trug der Umstand bei, dass die Bevölkerung über ihre rechtlichen Möglichkeiten zunächst keine Kenntnis hatte und sich die Besatzungsbehörden ebenfalls schwer taten diese Informationen unter der Bevölkerung zu verbreiten.[Anm. 3] Entsprechend wurden solch betrügerische Eigenmächtigkeiten der Amerikaner nur selten aufgeklärt und noch seltener kam es zu Entschädigungen für die Geschädigten, da diese zweifelsfrei die Zulässigkeit ihrer Klage zu beweisen hatten.

Rechtswidrige Requisition bzw. Beschlagnahme fällt insofern unter Betrug als dass der Delinquent zur Tatzeit nur vorgegeben hatte, rechtmäßig gehandelt zu haben. Die rechtswidrige Handlung des Requirierens wiederum wäre eher dem Diebstahl oder, sollte dazu Gewalt angewandt worden sein, dem Raub zugeordnet werden.

Die wenigen überlieferten Einzelfälle zeugen von einer Vielfalt bei den requisitionsbedingten Betrugsdelikten: Im Fall der Witwe Beyendorff etwa bewohnte ein amerikanischer Offizier mit seiner nachgeholten Familie bis zum März 1921 Teile des Beyendorffer Hauses. Dann wurde der Offizier aus der US-Armee entlassen. Anstatt in die USA zurückzukehren, bewohnte die Familie weiterhin das Haus, obwohl ihre behördliche Genehmigung dafür ausgelaufen war und die Mietzahlungen eingestellt wurden. Nach wiederholtem Streit mit den unliebsamen Bewohnern kam es zur Anzeige durch Beyendorff bei den US-Behörden, die diese jedoch mit der Begründung abwiesen, es handele sich bei dem fortdauernden Wohnverhältnis nun um eine private Übereinkunft und ihnen wären somit die Hände gebunden. Der Fortgang des Falls ist nicht bekannt.[Anm. 4]

Der Fall der Witwe Linse zeugt ebenfalls von den Problemen, die eine Einquartierung mit sich bringen konnte: Aufgrund der Wohnungsnot beherbergte Linse eine deutsche Mieterin, die wiederum einen amerikanischen Soldaten heiratete. Der Amerikaner zog bald darauf bei seiner Angetrauten ein, ohne jedoch einen entsprechenden Quartierschein bei Linse vorweisen zu können. Nach einer Anzeige reagierte das US-Requisitionsamt, indem es dem Amerikaner das Betreten von Linses Wohnung verbot.[Anm. 5]

Diebstahl und Hehlerei

Zu den Diebstahl- und Hehlereidelikten lassen sich nach Untersuchung des Aktenbestands nur ungenaue Angaben machen. Amerikanischer Diebstahl an Deutschen kam demnach vor, wird aber an Häufigkeit und Intensität vom Raubdelikt überlagert. Diebstähle ereigneten sich bei deutschen Quartiergebern. Entweder passierten sie ungesehen oder sie wurden mit einer Beschlagnahmung gerechtfertigt, für die es jedoch keine rechtliche Grundlage gab. Nachvollziehbare Informationen zum Umfang der amerikanischen Diebstahldelikte fanden sich bei dieser Untersuchung nicht.

In den Koblenzer Akten tauchen Fälle von Diebstahl auf, die jedoch nur in unzureichender Weise überliefert sind: Eine Gerichtsakte beschäftigt sich mit dem Fall der Frau Erdmann, die wegen Beihilfe zum Diebstahl im Juni 1922 zu einem Jahr Gefängnis und 10.000 RM Geldstrafe verurteilt worden war. Der Haupttäter in diesem Fall war allerdings ihr amerikanischer Bräutigam Pvt. Antonio, der mit ihrer Hilfe einem betrunkenen Kameraden 360 Dollar und mehrere tausend Mark gestohlen hatte. Zum Zeitpunkt der Verurteilung seiner Verlobten, war Antonio auf der Flucht; der Ausgang seines Falls ist nicht bekannt.[Anm. 6]

Der zweite Fall handelt von dem aus dem Dienst entlassenen Pvt. Niklad, dessen Diebstahl aufflog, als er im März 1920 sein Diebesgut über die deutsch-französische Grenze schmuggeln und dazu einen wachhabenden US-Offizier bestechen wollte. Dieser Fall weist also die drei Delikte auf: Versuchte Bestechung, Diebstahl und versuchter Schmuggel. Sein Diebesgut bestand aus mehreren Ölgemälden, tausenden Rubel, tausenden Mark und 3.272 Silbermark. Das Vorhandensein der deutschen Währungen lässt darauf schließen, dass Niklad auch Deutsche bestohlen hatte, doch gibt die Fallakte dazu keine Auskünfte. Ebenso ist nicht überliefert, ob ein und wenn ja, welches Urteil vollstreckt wurde.[Anm. 7]

Ein weiteres dem Diebstahl zuzuordnendes Delikt ist die Industriespionage. Anders als die gewöhnliche Spionage, die laut LIEPMANN eine strafbare Handlung gegen den Staat darstellt, sind bei der Industriespionage, oder anders formuliert dem Technologiediebstahl, meistens Privatpersonen und deren Unternehmen die Geschädigten. Konkret auf den Raum Koblenz umlegen lassen sich die Informationen dazu aus den Akten nicht. Es wird aber verschiedentlich darauf hingewiesen, dass dies ein Delikt sei, was von den Militärbehörden aller alliierten Besatzungsmächte betrieben worden sein soll. Dieses Problem bestand in hohem Maße zu Beginn der Besatzung bis die jeweiligen Friedensverträge geschlossen wurden.[Anm. 8]

Die mit Diebstahl im Zusammenhang stehende Hehlerei taucht für die amerikanische Seite kaum nachweisbar auf. Einzig belegbare Ausnahme war die in großem Ausmaß stattfindende amerikanische Beschlagnahme von Kohle aus Beständen der Stadt Koblenz. Obwohl zuerst für den amerikanischen Eigenbedarf vorgesehen, kam es in der Folge angeblich zu Verkäufen dieser Kohle an Einzelpersonen und Betriebe. Betrachtet man die Sachlage also in ihrer Gesamtheit, ist man versucht den verantwortlichen US-Behörden sowohl Betrug als auch Diebstahl und Hehlerei unterstellen.[Anm. 9]

Amerikanisches Sportfest auf dem Oberwerth, 1920/22[Bild: Stadtarchiv Koblenz, FA 4 Nr. 4]

Raub

Neben dem rechtswidrigen Alkoholkonsum waren Raubdelikte (häufig in Verbindung mit Körperverletzung) die häufigsten von Amerikanern begangene Straftat an Deutschen.[Anm. 10] In den Koblenzer Schadensakten befinden sich einige Fälle, zu deren Tatbeständen Raub zählte. Wirklich nachvollziehbar ist allerdings nur der Fall des Herrn Simon, der im Mai 1921 von US-Soldaten ausgeraubt und dabei schwer misshandelt wurde. Infolge der Tat hatte er vier Zähne verloren und den Unterkiefer zwei Mal gebrochen. Die Täter wurden nicht gefasst.[Anm. 11]

Die Quellen berichten von beinahe täglichen Übergriffen und einer Häufung der Delikte bei Monatsbeginn, da deutsche Arbeiter zu der Zeit für gewöhnlich ihren Lohn erhielten. Deutsche Berichte sprechen von ständiger Gefahr für die wehrlose Bevölkerung insbesondere, in den Abendstunden. Weiterhin wurde in dem übermäßigen Alkoholkonsum der Amerikaner die Ursache der meisten Raubüberfälle gesehen. Mehrmals wird auch die angeblich zu sanfte Behandlung von überführten Delinquenten seitens der Militärjustiz beklagt, die demnach zu weiteren Überfällen einlud.[Anm. 12]

Sachbeschädigung

Amerikanische Beschädigungen deutscher Sachen waren die mit Abstand am häufigsten vorgekommenen Fehltritte aufseiten der amerikanischen Besatzer. Wie unter 1.4 Quellenlage bereits dargelegt, umfassen die dazugehörigen Aktenbestände mehrere tausend Seiten zu aufgetretenen Schäden. Formelle Abgrenzungen zwischen unabsichtlich entstanden Schäden und Schäden, die vorsätzlich bzw. fahrlässig entstanden sind, wurden nicht unternommen. Daraus ergibt sich augenscheinlich das Problem aus dieser immensen Fülle an Aktenmaterial diejenigen Fälle herauszulesen, die zweifelsfrei als Delikt klassifiziert werden können. Jedoch taucht hier umgehend ein Verständnisproblem auf, denn nach deutschem Rechtsverständnis galten Sachbeschädigungen als Straftat.[Anm. 13] Auftretende Requisitions- und Sachschäden wurden von Seiten der Besatzungsmächte allerdings als unvermeidliche Begleiterscheinungen der Besatzung angesehen und sollten durch die Feststellung des vormaligen Geldwertes durch örtliche Ausschüsse von den Besatzungsbehörden vergütet werden. Belgier, Briten und Franzosen erließen zunächst eigene entsprechende Verordnungen und nach den Bestimmungen der IRKO wurde die Vergütung von Sachschäden gesetzlich festgeschrieben.[Anm. 14] Die Amerikaner sträubten sich jedoch, diesbezüglich rechtlich bindende Verpflichtungen einzugehen.[Anm. 15] Das Fehlen von entsprechenden, auf die US-Besatzungszone bezogenen, Angaben innerhalb des Rheinlandabkommens und der erlassenen Verordnungen der IRKO zu Einquartierung, Requisitionen und Schäden sowie das Fehlen eindeutig nachweisbarer Fälle, in denen Amerikaner für verursachte Sachschäden strafrechtlich verfolgt wurden, deutet darauf hin, dass derartige von amerikanischen Armeeangehörigen verursachte Sachbeschädigungen nicht als Delikt angesehen wurden.

Schleichhandel und Schmuggel

Diese beiden Delikte tauchen immer wieder in Zusammenhang mit amerikanischen Tätern auf, doch bieten die untersuchten Quellen keine belastbaren Hinweise zu Einzelfällen. Fest steht jedoch, dass es zu entsprechend geschmuggelten und rechtswidrig verkauften deutschen Gütern amerikanische Abnehmer gab, die sich so mitschuldig machten. Gleichsam begünstigten das amerikanische Angebot an für Deutsche knappen Gütern und die amerikanische Nachfrage nach verbotenen Waren wie z. B. Cognac, das Aufkommen von Schleichhandel und Schmuggel. In den Quellen wird ebenfalls von organisierter Alkoholschieberei gesprochen.[Anm. 16] Nachvollziehbare Fälle finden sich in den vorliegenden Akten nicht.

4.2.2 Strafbare Handlungen gegen die Person

Beleidigung und Bedrohung

Ähnlich der von Deutschen ausgegangenen Beleidigungsdelikte, geben Quellen Aufschluss über eine Vielzahl von Beleidigungen durch Amerikaner. Im Gegensatz zu den deutschen kommt bei amerikanischen Tatbeständen zum eigentlichen Beleidigungsdelikt noch oftmals die Bedrohung, d. h. die Androhung von Gewalt gegen die andere Person.[Anm. 17]

Die Archivbestände geben wie so oft nur Auskunft über deutsche Geschädigte, wovon entsprechend versucht wird, die vorgekommene amerikanische Delinquenz abzuleiten. Die beiden im vorherigen Kapitel genannten Fälle des Herrn Schuster durch einen USMajor sowie der Verkäuferin Bielsky durch eine amerikanische Kundin erwecken den Eindruck eines dominanten und auf Deutsche bedrohlich wirkenden Verhaltens der Amerikaner. Beleidigungen traten demnach öfter auf; belastbares Zahlenmaterial liegt dazu jedoch nicht vor.[Anm. 18]

Reine Bedrohungen hingegen lassen sich in den Akten nur an einem Fall ermitteln: Der Koblenzer Stadtangestellte und Dolmetscher Schmitt war in den Jahren 1918 bis 1922 auch in amerikanischen Diensten in Koblenz tätig und musste seine Arbeit im Mai 1922 wegen angeblich untragbarer Belastungen und wiederholter Bedrohung vonseiten seiner amerikanischen Dienstherren aufgeben. Seinen Schilderungen zufolge habe er

„[…] unerquickliche Szenen mit den Besatzungsdienststellen erlebt. […] Mit Einsperren wurde [er] öfter bedroht [sic!] auch einmal sogar mit Erschiessen [sic!].“[Anm. 19] Genaue Angaben zu den verantwortlichen Amerikanern macht er nicht. Aufgrund dieser Belastung entwickelte Schmitt ein Nervenleiden und wurde arbeitsunfähig. Die Behandlungskosten und den Verdienstausfall versuchte er bei amerikanischen Behörden einzuklagen. Diese erkannten jedoch keine eigene Verantwortung an und lehnten Zahlungen schlichtweg ab.

Letztlich kam die Stadt für die entstandenen Kosten ihres vormaligen Angestellten auf.[Anm. 20]

Körperverletzung

Die Körperverletzung war das mit Abstand am häufigsten aufgetretene amerikanische Delikt bei deutsch-amerikanischer Interaktion. Über die vermeintliche Disziplinlosigkeit und Verwahrlosung der Besatzungssoldaten gibt das Archivmaterial mehrfach Aufschluss. Gleichzeitig wird immer wieder die mangelhafte Verfolgung solcher Delikte durch US-Behörden beklagt.[Anm. 21]Ursächlich für die meisten Körperverletzungsdelikte war übermäßiger Alkoholkonsum, insbesondere ausufernder Cognac-Genuss. Aufrufe sollten der Bevölkerung vor Augen führen, dass der Verkauf von Alkohol an Amerikaner nicht nur rechtswidrig, sondern auch moralisch verwerflich sei:

Beschreibung eines Autounfalls zwischen einem deutschen und einem amerikanischen Fahrzeug[Bild: Stadtarchiv Koblenz, Best. 623 Nr. 5220]

„Wenn den Deutschen alsdann an Leib und Gut schwere Schädigungen zugefügt werden, so ist die Schuld zum mindesten in gleichem Masse [sic!], wie dem Amerikaner, auch dem deutschen Cognakverkäufer [sic!] zur Last zu legen.“[Anm. 22]

Der Fall des Herrn Brack vom September 1920 zeugt von den Gewaltakten, die die Soldaten unter Alkoholeinfluss zu begehen imstande waren: Brack wurde von zwei betrunken Doughboys schwer misshandelt. Ein umstehender deutscher Zeuge wurde von einem ebenfalls zuschauenden anderen US-Soldaten geschlagen und vom Ort vertrieben. Brack verlor durch die Tat acht Zähne, erlitt einen Schädelbasisbruch sowie Quetschungen an Händen und Rippen. Laut seiner Akte wurde ein Täter zwar gefasst, inwieweit es zu einer Verurteilung kam, ist jedoch nicht überliefert.[Anm. 23] Interessanterweise ist Bracks Fall der einzige innerhalb der Einzelfallakten, der ebenfalls in den Statistiken zu Personenschäden aufgeführt wird. Er beanspruchte für die erlittenen Schädigungen 7.279,98 RM, die in Form einer kleinen Rente mit monatlichen Beträgen zwischen 400 und 800 RM von der Stadt Koblenz ausgezahlt wurde.[Anm. 24]

Ein anderer Fall berichtet von einer vorsätzlich herbeigeführten Kollision eines amerikanischen Autos mit einem deutschen Handkarren. Bemerkenswert ist, dass dieser Fall sehr detailliert in den Akten auftaucht, was insgesamt nur selten vorkommt. Sowohl der Name des Täters als auch dessen Strafmaß sind aktenkundig: Demnach fuhr der US-Soldat Hoffmann im August 1921 mit überhöhter Geschwindigkeit auf Koblenzer Straßen und erfasste bei einem brenzligen Überholmanöver den Handkarren der Gebrüder Adolf und Franz Steinebach. Beide wurden schwer verletzt. Franz Steinebach erlag am nächsten Tag seinen Verletzungen. Hoffmann entfloh der Szenerie, wurde später aber gefasst. Der Vater der Brüder klagte auf eine Entschädigung und bekam sie von den US-Behörden nach Einreichen von Gutachten zugesprochen. Hoffmann wurde zu sechs Monaten Zwangsarbeit mit 2/3 Lohnabzug bestraft.[Anm. 25] Auffällig ist, dass das verhängte Strafmaß in keiner Weise mit den vorhandenen Verstoß- und Strafmaßlisten der Amerikaner übereinstimmt. Der Lohnabzug ließe sich noch mit Geldstrafen vergleichen, doch taucht Zwangsarbeit bei nur einem anderen Fall eines dazu verurteilten Deutschen auf.[Anm. 26] Inwieweit also amerikanische Gerichte das vorgesehene Strafmaß dem Einzelfall entsprechend weiter auslegten oder für die eigenen Armeeangehörigen gesonderte Strafen verhängten, bleibt ungewiss.

Mord und Totschlag

Mit dem Begriff Mord wurde gemeinhin eine vorsätzliche, überlegte Tötung umschrieben. Im damaligen deutschen Rechtsverständnis gab es noch keine gesetzliche Abgrenzung zu anderen Tötungsdelikten nach exakt definierten Mordmerkmalen[Anm. 27].[Anm. 28] LIEPMANN beschreibt die Rechtslage nach der Aufteilung zwischen minder schweren und schweren Tötungsdelikten, d. h. in den minder schwer wiegenden Totschlag und den schwerwiegenden Mord.

„Der Unterschied zwischen beiden Tatbeständen besteht darin, daß [sic!] Mord die mit Überlegung ausgeführte, Totschlag die ohne Überlegung ausgeführte vorsätzliche Tötung ist.“[Anm. 29]

LIEPMANN erkennt ebenfalls, dass diese vage, oftmals der Auffassung des jeweiligen Richters unterliegende, Aufteilung für eine exakte Untersucht ungeeignet ist.[Anm. 30] In Bezug auf die Besatzungsdelinquenz fällt außerdem auf, dass in den Verstoß- und Strafbemessungslisten der untersuchten Quellen kein separates Morddelikt sowie Totschlagdelikt auftaucht, sondern solche Taten vermutlich im Punkt „Assault“[Anm. 31] aufgehen.[Anm. 32] Die übrigen Quellen berichten wie bei den Körperverletzungen mehrfach von schweren Übergriffen auf deutsche Bürger mit entsprechender Todesfolge. Zumeist wurde den Tätern der Vorsatz unterstellt.[Anm. 33] In den Archivakten finden sich wenige Fälle mit Tötungsdelikten, die jedoch zweifelsfrei klassifizierbar sind:

Wie bereits unter oben[Anm. 34] erläutert, starb der Futtermittelhändler Weber im Frühjahr 1919 durch einen Bauchschuss des verdeckten amerikanischen MP-Beamten, nachdem Weber mit ihm über den Verkauf von Branntwein in Streit geraten war. Ob der Schütze sich nur verteidigte, fahrlässig oder vorsätzlich handelte und dann letztlich für seine Tat in irgendeiner Weise zur Verantwortung gezogen wurde, ist nicht überliefert.[Anm. 35]

Ein anderer Fall beschreibt den gewaltsamen Übergriff von vier Armeeangehörigen auf den deutschen Schiffer Kaysser am Koblenzer Rheinufer im August 1919. Wie Zeugen berichteten, prügelten die vier angetrunkenen Soldaten auf Kaysser ein und verletzten ihn mit einem Messer. Als Passanten auf die Tat aufmerksam wurden, ergriffen die Täter die Flucht. Kaysser starb noch am Ort an seinen schweren Verletzungen. Interessant bei diesem Fall sind die scheinbar üblichen Standardzeugenbefragungen nach Einheiten- und Rangabzeichen auf den Uniformen der Täter, um diese ausfindig zu machen. Noch bemerkenswerter sind die folgenden Aussagen, die angaben, dass die Täter keinerlei Erkennungsmarken trugen. Weiteren Ermittlungen zufolge kann es sich bei den Tätern möglicherweise um vier der insgesamt 12 Russen gehandelt haben, die in Koblenzer Armeeküchen beschäftigt waren und unbestickte US-Uniformen trugen. Letztlich wurden die Täter nicht überführt.[Anm. 36]

Der nächste Fall kann als Mord klassifiziert werden, denn die Tat war zweifelsfrei vorsätzlich und überlegt: An einem Septemberabend im Jahr 1919 wurden zwei Deutsche, die Herren Fries und Klein, auf ihrem Weg von Koblenz nach Mallendar von betrunkenen Amerikanern freundlicherweise mit dem Auto mitgenommen. In Begleitung der Soldaten befand sich auch eine junge deutsche Frau. Als die beiden Herren abgesetzt wurden, so beschrieb es Klein später, erschoss einer der Amerikaner mit seiner Pistole den Herrn Fries heimtückisch von hinten. Danach visierte er Klein an, der aber aufgrund von Ladehemmungen der Waffe die Flucht ergreifen konnte. Zu der Tat gaben sowohl Klein als auch die anwesende Frau identische Berichte ab. Die Täter wurden jedoch nicht gefasst.[Anm. 37]

Sittlichkeitsdelikte

Die vorliegenden Akten zu den Sittlichkeitsdelikten Prostitution und Unzucht seitens weiblicher Deutscher im Zusammenhang mit amerikanischen Besatzungsangehörigen behandeln nur die deutschen Delinquenten. Ob und inwieweit die zur Durchführung dieser Delikte nötigen amerikanischen Beteiligten rechtlich verfolgt und bestraft wurden, ließ sich mangels Quellenbelegen nicht nachvollziehen.

Demgegenüber begingen Amerikaner mehrfach das Delikt der Vergewaltigung, das ebenfalls unter die Kategorie der Sittlichkeitsdelikte[Anm. 38] fällt, an deutschen Frauen. Dieses Delikt bezeichnet den sexuellen Übergriff auf eine Person. Kennzeichnend ist die, (meist durch Gewalt oder Gewaltandrohung) erzwungene, ein Einverständnis des Opfers vermissende, sexuelle Handlung.[Anm. 39]

In den Polizeimeldungen tauchen mehrfach Berichte von Vergewaltigungen auf; der Fortgang dieser Fälle ist jedoch nicht nachvollziehbar. In den übrigen Akten findet sich ein einziger nachvollziehbarer Fall, der eine versuchte Vergewaltigung beschreibt. Die Akte selbst behandelt die infolge der Tat entstandenen körperlichen und materiellen Schäden des Opfers:

Im September 1921 wurde Fräulein Baum, die gerade mit einem Säugling im Kinderwagen im Koblenzer Waldrand spazieren ging, abends von einem amerikanischen Soldaten, vermutlich Pvt. Robertson, überfallen und vom Weg ab ins Gebüsch gezerrt. Dort versuchte der Amerikaner sich mit aller Gewalt an ihr zu vergehen, was jedoch durch Baums heftige Gegenwehr verhindert werden konnte. Da sie sich wehrte, versuchte er sie zur Kooperation zu zwingen, indem er ihr das Kind aus dem Wagen nehmen wollte, doch misslang auch dies. Außerdem wurden Anwohner auf den Lärm und Baums Hilferufe aufmerksam und kamen ihr zu Hilfe. Ihren Aussagen nach flüchtete der Täter ins Dickicht und pfiff dabei mehrmals. Das Pfeifen wurde von einem weiteren Amerikaner, vermutlich Pvt. Priece, der als Komplize agierend Schmiere stand, erwidert. Der fliehende Komplize konnte von den herbeieilenden Anwohnern eingeholt und überwältigt werden. Er wurde dem DCI übergeben. Im weiteren Verlauf wurde auch der vermeintliche Täter ausfindig gemacht. Bei einer Gegenüberstellung konnte Fräulein Baum die Täter jedoch nicht zweifelsfrei identifizieren, sodass diese von allen Vorwürfen freigesprochen wurden. Von der Stadt Koblenz erhielt Baum, aufgrund der aus der Tat resultierten dreimonatigen Arbeitsunfähigkeit, einen Betrag über 236,25 RM und als Ersatz für beschädigte Kleidung den Ersatzbetrag über 770 RM.[Anm. 40]

4.2.3 Strafbare Handlungen gegen den Staat

Amtsdelikte

Postkarte der Festung Ehrenbreitstein[Bild: Stadtarchiv Koblenz, FA 1 Nr. 4]

Die unter rechtswidriger Ausnutzung der durch das eigene Amt verliehenen Machtposition begangenen Amtsdelikte äußerten sich, bezogen auf die amerikanischen Besatzer, vor allem in Requisitionsfällen, wie sie oben schon unter Betrug und Diebstahl aufgeführt sind. Folglich wurden Güter, Hausrat und Wohnraum requiriert, obwohl dies eigentlich nicht unmittelbar erforderlich oder durch offizielle Requisitionsscheine gedeckt war. Eine Unterteilung in einzelne Delikte wie in die obigen Kategorien ist für die präzisere Einordnung von Einzelfällen sinnvoll, da aus der Quellenlage kaum geklärt werden kann, ob oder wann genau auch ein Amtsdelikt für einen Betrugsfall oder Diebstahl vorliegt, oder ob die Fälle außerhalb dieses Amts- bzw. Korruptionskontextes begangen wurden.

Der einzige Fall eines Amtsmissbrauchs zur Erlangung von Gütern ist der unter Diebstahl und Hehlerei bereits genannte Fall des Kohlenrequirierens und -verkaufens. Doch können hierbei mangels Quellenbelegen keine Angaben zu den Verantwortlichen und den hintergründigen Prozessen im Requisitionsamt gemacht werden, sodass der Fall unter der Kategorie Diebstahl und Hehlerei aufgeführt wurde. Es lässt sich folgern, dass Betrügereien und Diebstähle mehrfach auch Amtsmissbräuche zu deren Durchführung waren, doch fehlen dazu konkrete Belege.

Der Landfriedensbruch bezeichnet gemeinhin den strafbaren Zusammenschluss mehrerer Personen, deren Ziel es war, sich Zugang zu fremdem Grund zu verschaffen und dort Gewaltakte gegen Personen oder deren Eigentum zu begehen, d. h. letztlich die öffentliche Ordnung zu stören.[Anm. 41] Unter diesem Punkt wird die in den Quellen einzig nachvollziehbare amerikanische strafbare Handlung aufgeführt, was dem Delikt des Landfriedensbruchs entspricht. Es handelt sich hierbei um von amerikanischen Armeeangehörigen gegen den deutschen Staat, insbesondere im Sinne des betreffenden Flur- bzw. Grundstückseigentümers, gerichtete strafbare Handlungen. Vorgesehene Strafbemessungen für derartige Delikte haben sich nicht erhalten.

Konkret nachvollziehbare Fälle zum Landfriedensbruch sind in den Fallakten nicht aufzufinden, doch wird in anderen Quellen von Verfahren berichtet, die gegen einige USSoldaten angestoßen wurden: Der Streitpunkt war dabei stets das eigenmächtige bzw. unerlaubte Jagen von Wild im Stadtwald südlich von Koblenz. Ähnlich den in der gesamten Zone auftretenden Wilderei[Anm. 42] kam es demnach auch im Koblenzer Wald wiederholt dazu. Amerikanische Soldaten begaben sich zumeist mit ihren eigenen Handfeuerwaffen und ohne grundlegende Jagdkenntnisse rechtswidrig und in fahrlässiger Weise auf die Jagd. Bis ins Jahr 1921 schützen zuerst die Militärbehörden und zuletzt die IRKO die Machenschaften dieser Armeeangehörigen. Offiziell wurde dies mit Sport- und Erholungszwecken begründet. Durch diese „unwaidmännische Ausführung der Jagd“[Anm. 43] kam es nicht nur zu einem unkontrollierten Schwund des Wildbestands, sondern auch immer wieder zu brenzligen Situationen, in denen deutsche Waldarbeiter oder Spaziergänger vor die Läufe der amerikanischen Jagdgesellschaften gerieten. Bei einer dieser Zusammenstöße fand demnach auch der Hund eines Deutschen durch eine amerikanische Kugel den Tod. Nach zunehmendem Druck von deutschen Behörden und des Koblenzer OB Russell wurden Verordnungen zur Verminderung solcher Schäden erlassen. Ob es in den Jahren 1922 bis 1923 ebenfalls derartige Probleme gab, ist in den Quellen nicht überliefert.[Anm. 44]

Anmerkungen:

  1. Siehe Anhang: Anlage 4. Zurück
  2. Vgl. SA, KO, Best. 623, Nr. 5775, S. 5. Zurück
  3. Vgl. Ebenda, S. 110-113. Zurück
  4. Vgl. SA, KO, Best. 623, Nr. 5775, S. 202f. Zurück
  5. Vgl. Ebenda, S. 202. Zurück
  6. Vgl. SA, KO, Best. 623, Nr. 4736, S. 9.  Zurück
  7. Vgl. SA, KO, Best. 623, Nr. 5534, S. 83.  Zurück
  8. Vgl. SA, KO, Best. 623, Nr. 5775, S. 86.  Zurück
  9. Vgl. SA, KO, Best. 623, Nr. 5775, S. 95.  Zurück
  10. Vgl. Ebenda, S. 173f. Zurück
  11. Vgl. SA, KO, Best. 623, Nr. 5541, S. 2.  Zurück
  12. Vgl. SA, KO, Best. 623, Nr. 4563; SA, KO, Best. 623, Nr. 5775, S. 173f.  Zurück
  13. Vgl. FRANK, 1919, §§ 303-305, S. 584-590, hier S. 584, 587, 589.  Zurück
  14. Vgl. VOGELS, 1925, VO 49 – Einquartierung und Unterbringung, S. 166-174, VO 59 – Beitreibungen (Requisitionen), S. 180-196.  Zurück
  15. Vgl. SA, KO, Best. 623, Nr. 4574, S. 87: Coblenzer Zeitung vom 19.01.1921; SA, KO, Best. 623, Nr. 5220, S. 60-62; SA, KO, Best. 623, Nr. 5537, S. 34, 49-56; SA, KO, Best. 623, Nr. 5540, S. 23; SA, KO, Best. 623, Nr. 5543, S. 34; SA, KO, Best. 623, Nr. 5775, S. 100-102.  Zurück
  16. Vgl. SA, KO, Best. 623, Nr. 5103, S. 26, 157; WENZ, 1929, S. 29.  Zurück
  17. Vgl. FRANK, 1919, § 114, S. 231-233, hier S. 231, § 241, S. 411-412, hier S. 411.  Zurück
  18. Vgl. SA, KO, Best. 623, Nr. 4563, S. 48-50, 158-161. Zurück
  19. SA, KO, Best. 623, Nr. 4640, S. 5. Zurück
  20. Vgl. SA, KO, Best. 623, Nr. 4640, S. 4f., 55; Anhand dieses Falls lässt sich auch der Verfall der deutschen Währung eindrücklich nachvollziehen. Schmitts Behandlungskosten beliefen sich auf 90.734.000 RM. Ein von der Stadt Koblenz eingerichteter Dollar-Fond zur Begleichung von Personenschäden zahlte dafür Anfang 1923 den Betrag von 1 Dollar im Wert von insgesamt 365.000.000 RM an Schmitt und die behandelnde Einrichtung aus. Sie verlangte die Rücküberweisung des überzähligen Betrags von 274.266.000 RM in Mark an die Stadtkasse; Vgl. SA, KO, Best. 623, Nr. 4640, S. 72.  Zurück
  21. Vgl. SA, KO, Best. 623, Nr. 5775, S. 170-174. Zurück
  22. SA, KO, Best. 623, Nr. 5103, S. 27.  Zurück
  23. Vgl. SA, KO, Best. 623, Nr. 5537, S. 6f., 12.  Zurück
  24. Siehe auch Kapitel 3.4.2, S. 89f., 113f.; Vgl. SA, KO, Best. 623, Nr. 5161, S. 49f.  Zurück
  25. Vgl. SA, KO, Best. 623, Nr. 5220, S. 7-23.  Zurück
  26. Siehe Anhang: Anlage 1 und 2, S. 133f.; Vgl. SA, KO, Best. 623, Nr. 4738, S. 15.  Zurück
  27. Diese sind heute Mordlust, Befriedigung des Geschlechtstriebes, Habgier und sonstige niedere Beweggründe, wie z. B. Rache; Vgl. WEIGEND, THOMAS (Hrsg.): Strafgesetzbuch mit Einführungsgesetz, Völkerstrafgesetzbuch, Wehrstrafgesetz, Wirtschaftsstrafgesetz, Betäubungsmittelgesetz, Versammlungsgesetz, Auszügen aus dem Jugendgerichtsgesetz und dem Ordnungswidrigkeitengesetz sowie anderen Vorschriften des Nebenstrafrechts. München (51. Aufl.), 2013, § 211, S. 115.   Zurück
  28. Vgl. FRANK, 1919, §§ 211-216, S. 371-376, hier S. 371-374.  Zurück
  29. LIEPMANN, 1930, S. 33.  Zurück
  30. Vgl. Ebenda.  Zurück
  31. SA, KO, Best. 623, Nr. 5103, S. 32, 132, 143; SA, KO, Best. 623, Nr. 5104, S. 14, 18, 19, 29, 34.  Zurück
  32. Siehe Anhang: Anlage 2, S. 134; Vgl. SA, KO, Best. 623, Nr. 5103, S. 32-34, 132, 143; SA, KO, Best. 623, Nr. 5104, S. 14, 18, 19, 29f., 34.  Zurück
  33. Vgl. SA, KO, Best. 623, Nr. 4563.  Zurück
  34. Siehe Fußnote Nr. 180, S. 50.  Zurück
  35. Vgl. SA, KO, Best. 623, Nr. 5543, S. 17f.  Zurück
  36. Vgl. LHA, KO, Best. 403 Nr. 14726, S. 398f.  Zurück
  37. Vgl. Ebenda, S. 390f.  Zurück
  38. Strafrechtlich fällt die Vergewaltigung zwar unter die Sittlichkeitsdelikte und wird dementsprechend in dieser Kategorie aufgeführt. Die Vergewaltigung hebt sich jedoch durch die Verweigerung des Opfers zu sexuellen Handlungen von den übrigen Sittlichkeitsdelikten ab und wird daher in der dritten Tabelle daher als einzelner Punkt aufgeführt; Siehe Kapitel 3., S. 62.  Zurück
  39. Vgl. FRANK, 1919, §§ 176-178, S. 317-321, hier S. 317f., 320f. Zurück
  40. Vgl. SA, KO, Best. 623, Nr. 5536, S. 6f. Zurück
  41. Vgl. LIEPMANN, 1930, S. 22.  Zurück
  42. Vgl. FRANK, 1919, § 292, S. 562-566, hier S. 562f., 566.  Zurück
  43. SA, KO, Best. 623, Nr. 4574, S. 87: Coblenzer Zeitung vom 19.01.1921.  Zurück
  44. Vgl. SA, KO, Best. 623, Nr. 4574, S. 87: Coblenzer Zeitung vom 19.01.1921; SA, KO, Best. 623, Nr. 5534, S. 158; SA, KO, Best. 623, Nr. 6286, S. 1-24; VOGELS, 1925, Anweisung 15 – Jagdrecht, S. 366, Anweisung 22 – Jagdrecht (Neuregelung), 376-384. Zurück