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Ahnenprobe

Urkundlich belegter Abstammungsnachweis.

Urkundlich belegter Abstammungsnachweis von einer bestimmten Anzahl meist adliger Ahnen, bestehend aus dem Nachweis der Ritterbürtigkeit der einzelnen Vorfahren (Ritterprobe) und der Rechtmäßigkeit der betroffenen Ehen (Filiationsprobe).
Ahnenproben lassen sich in Deutschland seit dem 12./13. Jahrhundert nachweisen. So legte z. B. der "Sachsenspiegel" fest, dass die Zugehörigkeit zu einem Stand den Nachweis von vier Ahnen erfordere. Ahnenproben waren Voraussetzung eines Adelsbeweises, für die Fähigkeit zum gerichtlichen Zweikampf, zur Aufnahme in Orden, Stifte oder Domkapitel, für die Zulassung zu Turnieren, sowie für die Landtagsfähigkeit und zur Erlangung bestimmter Hofämter. Die Zahl der geforderten Ahnen war örtlich verschieden und hatte bis zum Beginn des 18. Jahrhunderts eher steigende Tendenz. Sie schwankte zwischen 4 und 32. Als Ahnenprobe diente zumeist eine Ahnentafel, in welcher sämtliche zu beweisenden Ahnen mit Vor- und Zunamen sowie dem Wappen aufgeführt und die Filiation aus einer rechtmäßigen Ehe urkundlich nachgewiesen sein musste. Mit der Säkularisation der Kirchengüter zu Beginn des 19. Jahrhunderts verloren die Ahnenproben ihre rechtliche Bedeutung.

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