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Hofrecht

Das Rechtsverhältnis zwischen Grundherren und Untertanen.

Im engeren Sinne das gesamte, an einem Fronhof ausgebildete Sonderrecht, nach dem im Hofgericht Recht gesprochen wurde und das vor allem die Verpflichtungen der zum Fronhof Gehörigen regelte. Es galt ausschließlich für die Unfreien und Hörigen, während die freien Hintersassen ihm nur insoweit unterstanden, als es sich um ihr dingliches Verhältnis als Pächter, Zinsmann usw. handelte. Die Aufzeichnung des Hofrechts hieß Hofrolle. Sie diente meist auch als Gerichtsbuch des Hofgerichts sowie als Register der Genosssame.

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