-  ÖffnungsrechtRechtsbegriff aus der Burgenkunde.
- Öffnungsrecht bezeichnet die Pflicht des Inhabers eines befestigten Hauses, dieses im Kriegs- oder Fehdefall einem anderen zu "öffnen", was bedeutet, dass er ihm ein Betretungs- oder militärisches Mitbenutzungsrecht einzuräumen hatte. Objekte des Öffnungsrechts waren Burgen, Schlösser, befestigte Rittergüter und Städte, die mit Mauer, Graben und Zugbrücke ausgestattet waren. 
