Hunsrück

Dill, Backhaus

Backhäuser gab es im Hunsrück in unterschiedlichen Zuordnungen. In einem Burgdorf dürfen wir zunächst ein Bannbackhaus erwarten, das von den Dorfbewohner benutzt werden musste. Damit wurden zwei Ziele erreicht: Zum einen erhielt die Herrschaft eine zusätzliche Abgabe für die Benutzung des Backhauses, zum anderen war die Konzentration auf eine Backstelle ein wesentlicher Beitrag zum Brandschutz.

In seiner Darstellung über das Bauernhaus des Hunsrücks hat Ernst Bierau die Verbreitung von Gemeinde- oder Gesellschaftsbackhäusern und Einzel bzw. Privat Backhäusern kartiert und damit unterschiedliche Verbreitungsformen deutlich gemacht. In manch größeren Orten reichte ein Backhaus nicht aus, so dass sich insbesondere im 19. Jahrhundert Backesgesellschaften gründeten, die Gemeinsam ein Backhaus bauten und betrieben. Die Backzeiten wurden ausgelost – oder wie es im Hunsrück heißt: „Es wird Backes gespielt“. Neben diesen Gemeinschaftseinrichtungen bestanden auch durchaus Privatbacköfen, die aber besondere feuerpolizeilicher Auflagen bedurften. Insgesamt muss man Anlage und Verbreitung der Backhäuser vor diesem Hintergrund betrachten.

Funkenflug oder unachtsamen Umgehen mit Asche konnte in den einstmals strohgedeckten Dörfern fürchterliche Brandkatastrophen auslösen und deshalb gab es schon früh entsprechende Verordnungen, insbesondere für die Backhäuser. Für Dill ist in Anlehnung an die allgemeinen Vorschriften der preußischen Gemeindeordnung folgende Verordnung vom 28. April 1894 überliefert.

 

1) Das Verlosen zum Backen erfolgt nur für den folgenden Tag, jeder  hat in seinem Lose zur bestimmten Zeit zu backen. Bei nicht Befolgung dieser Anweisung eine Strafe von 1,50 M

2) Jede Ortshälfte hat den ihr zugewiesenen Backofen zu benutzen.

3) Mit jedem Neujahr findet ein Wechsel der Backöfenbenutzung statt.

4) In der Zeit vom 1. März bis 1. Oktober backen in jedem Ofen vier, in der übrigen Zeit dagegen nur 3 Mann.

5) Das Backen erfolgt in je drei Stunden und beginnt im Sommer um 6 im Winter um 7 Uhr.

6) Beträgt die Zahl der Backlosnehmer mehr als in §4 angegeben, so haben die übrigen das Vorrecht am nachfolgenden Tage zu backen, ohne nochmalige Losziehung an folgenden Tag, andernfalls könnten dieselben den zweiten Backofen benutzen, falls hier die zulässige Zahl der Backenden nicht vorhanden ist.

7) Wer Obst dörren will, hat sich beim Ortsvorsteher zu melden. Ein einzelner Mann hat für eine derartige  Benutzung des Backofens einen Betrag von 30 Pf zu entrichten. Machen mehre Bürger eine solchen Anspruch geltend, so wird die Dörre versteigert.

8) Im Backofen darf kein Holz oder sonstige leicht feuerfangende Gegenstände getrocknet werden.

9) Bei Kindtaufen und Begräbnissen kann sich der Betreffende das Los wählen.

10) Nach Sonnenuntergang darf kein Feuer mehr im Backofen sein. Die Kohlen müssen ohne Beschädigung des Ofens herausgenommen und in einem geschlossenen Gefäß von Metall weggebracht werden. (Die ganze Verordnung ist allerdings im Protokollbuch durchgestrichen)

 

Nachdem das Diller Backhaus seine Ursprungsfunktion verloren hatte, wurde dort, wie in vielen anderen Ortschaften 1979  ein Jugendraum eingerichtet und daraus ist eine Freizeiteinrichtung geworden.