Hachenburg im Westerwald

Eid der Braumeister zu Hachenburg

Die dezierten Vorschriften der Brauordnung schlugen sich - stark verkürzt - im Braumeistereid nieder.

Die Braumeister sollen tüchtig und guth bier zu feilen Kauf zu brauen, einem jedem ohne Ansehung der Person mit dem Brauen in der Ordnung, wie er sich angeben, forthelfen, des Endes ein Büchlein zu halten und eines jeden Namen darin richtig aufzuzeichnen, weniger nicht dahin sehen daß guthes Maltz und hopfen von den Bierwirten und dessen so viel an Maß und Gewicht, als in der Brauordnung vorgeschrieben, geliefert werde, mithin keinem am Wasser maßungebührlich zuzusetzen, keine Künstelei oder Schmiererei zuzulassen, noch das Bier weniger als es sich gebührt kochen lassen, das Beschirr wohl in Acht zu nehmen und besonders auf das Feuer fleißig Achtung zu haben und wenn ihr diesethalben Gefährlichkeit verspüren soltet, solches beim Bürgermeister, wie ingleichen die Gebräue und Ohmenzahl denen Baumeistern, jedesmal richtig und getreulich anzuzeigen, in dem Brauhaus niemand, der darin nichts zu tun hat, dulden, weniger Bier, Wein oder Brandenweinsgetränke darinnen gestatten, die Schlüssel dazu selbst verwahren und das Brauhaus nicht offen stehen lassen. Braumeister müssen ein ehrbares Leben führen und sich der Brauordnung würdig erweisen.[Anm. 1]

Redaktioneller Hinweis: Die hier vorgestellten Ausführungen sind inhaltliche Ergänzungen und Erweiterungen der entsprechenden Abschnitte des Buches „Geschichte der Stadt Hachenburg“. Die zugehörigen Basis-Informationen sind u.U. nur in der Druckausgabe zu finden. Die Inhalte dieser Seiten entsprechen also nicht denjenigen des Buches.


Anmerkungen:

  1. HHStAW Abt. 360 Hachenburg Nr. 10 pag. 54-54v. Zurück