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0.Frauenarbeit im Großherzogtum Hessen - Arbeitsbedingungen, Arbeiterinnenschutzgesetze und die ersten Assistentinnen in der Gewerbeaufsicht (1890-1918)

von Dr. Hedwig Brüchert

0.1.Einführung

Zur Geschichte der Frauenarbeit in Deutschland seit Beginn der Industrialisierung gibt es inzwischen eine Fülle von Literatur. [Anm. 1]  Allerdings fehlt es noch weitgehend an regionalgeschichtlichen Studien. Die meisten der bisher vorliegenden sind den stark industrialisierten Regionen im Deutschen Reich oder einzelnen vorherrschenden Gewerbezweigen, insbesondere der Textilindustrie, gewidmet. [Anm. 2]  In dem von mir hier vorgestellten Forschungsprojekt untersuche ich nun einen der kleineren deutschen Flächenstaaten, das Großherzogtum Hessen, der mit Ausnahme einiger weniger Zentren, wie Mainz, Offenbach und Worms, nur schwach industrialisiert war und eine stark gemischte Gewerbestruktur aufwies. Hier war insgesamt nur ein relativ geringer Prozentsatz von Frauen in der Industrie tätig. Ein Großteil der Frauenarbeitsplätze befand sich in kleineren Betrieben, die lange Zeit nicht der Gewerbeaufsicht unterstanden und in denen sich die Arbeitsbedingungen meist wesentlich ungünstiger gestalteten als in der Industrie. Als Hauptquelle für die vorliegende Untersuchung werden die Jahresberichte der Großherzoglich Hessischen Gewerbeinspektion ausgewertet. Die Inspektoren waren dazu angehalten, alljährlich gesondert über die Arbeitsbedingungen der gewerblichen Arbeiterinnen zu berichten. In diesem Zusammenhang werde ich auch auf die Beschäftigung der ersten Frauen im Gewerbeaufsichtsdienst und die Schwierigkeiten und Widerstände, welche sie zu überwinden hatten, eingehen.

0.2.Gesetzlicher Arbeiterinnenschutz

Mit der rasch zunehmenden Industrialisierung im Deutschen Reich in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts wuchs das Interesse der Industrieunternehmer an der Beschäftigung von Frauen als billigen, disziplinierten, nicht organisierten und außerdem für spezielle Produktionsvorgänge besonders geeigneten Arbeitskräften. [Anm. 3] Schon früh wurden von Seiten der bürgerlichen Sozialreformer Bedenken gegen Frauenfabrikarbeit und ihre Bedingungen vorgetragen und vor negativen Folgen gewarnt:

„In der Kritik der Sozialreformer an industrieller Frauenarbeit dominierten die bürgerlichen Vorstellungen über die natürliche Rolle der Frau als ‘Ehefrau, als Genossin des Mannes und als Mutter, (...) als Gebärerin, vor allem aber als Erzieherin des künftigen Geschlechts’: Die Rolle der Ehefrau galt von der in der Fabrik üblichen - entsittlichenden - Zusammenarbeit mit männlichen Arbeitern und der Abhängigkeit von männlichen Vorgesetzten beeinträchtigt; die Erledigung von hausfraulichen Pflichten musste zwangsläufig hinter der vielstündigen und kräftezehrenden Fabrikarbeit, sogar nachts und sonntags, zurücktreten; von einem geregelten Familienleben, wie es als Grundlage bürgerlicher Existenz angesehen wurde, konnte unter solchen Umständen keine Rede sein.“ [Anm. 4]

Bei der Verabschiedung der Gewerbeordnungsnovelle von 1878 konnten sich jedoch die Sozialreformer mit ihren Forderungen zum Schutz von Arbeiterinnen noch nicht durchsetzen; lediglich im Untertagebau und beim Eisenbahnbau wurde Frauenarbeit verboten. [Anm. 5]

Erst mit der Gewerbeordnungsnovelle von 1891, die nach Bismarcks Sturz beraten und verabschiedet wurde, traten eine Reihe von grundlegenden Arbeiterinnenschutzbestimmungen in Kraft. So wurde Nachtarbeit für Frauen generell verboten; die tägliche Arbeitszeit wurde auf 11 Stunden begrenzt. Überstunden waren genehmigungspflichtig. An Sonnabenden durften Arbeiterinnen nicht länger als bis 17.30 Uhr beschäftigt werden. Arbeiterinnen, welche „ein Hauswesen zu besorgen“ hatten, konnten auf Antrag täglich eine halbe Stunde vor der regulären Mittagspause entlassen werden, um das Essen für die Familie zuzubereiten (diese Regelung erwies sich in der Praxis als Fehlschlag). Ein Wöchnerinnenschutz von sechs Wochen wurde festgelegt (ohne Lohnfortzahlung); allerdings dadurch abgeschwächt, dass bei Vorlage einer ärztlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung die Fabrikarbeit bereits nach vier Wochen wieder aufgenommen werden konnte. [Anm. 6] In der Folgezeit wurden zahlreiche Verstöße gegen die Arbeiterinnenschutzbestimmungen registriert, besonders gegen das Nachtarbeitsverbot und den früheren Arbeitsschluss an Samstagen und Vorabenden von gesetzlichen Feiertagen. In einigen Branchen, vor allem in der Textilindustrie, gingen die Arbeitgeber dazu über, zur Umgehung des 11-Stunden-Tages ihren Arbeiterinnen nach Arbeitsschluss Stoffe zur Weiterbearbeitung mit nach Hause zu geben. [Anm. 7]

Erst 1908 wurden die Arbeiterinnenschutzbestimmungen nochmals geringfügig erweitert - so wurden u.a. der 10-Stunden-Tag und ein Wöchnerinnenschutz von insgesamt acht Wochen eingeführt sowie die Ausnahmemöglichkeiten für Überstunden eingeschränkt -, bis dann im Ersten Weltkrieg die meisten Schutzbestimmungen wieder aufgehoben wurden. [Anm. 8]

0.3.Die Gewerbeaufsicht im Großherzogtum

Die Anstellung von Gewerbeaufsichtsbeamten war seit 1878 in allen deutschen Bundesstaaten vorgeschrieben. Diese frühe Gewerbeaufsicht war jedoch aufgrund der viel zu geringen Zahl von Beamten und wegen der sehr uneinheitlichen Regelung der Fabrikaufsicht in den 26 Einzelstaaten wenig wirksam. [Anm. 9] Erst die 1890 durch den preußischen Handelsminister Freiherrn von Berlepsch eingeleitete Neuordnung der Gewerbeaufsicht in Preußen, die von den übrigen deutschen Staaten weitgehend übernommen wurde, brachte eine deutliche Verbesserung. Vor allem die Vervielfachung des Aufsichtspersonals und verbindliche Qualifikationsanforderungen taten ihre Wirkung. [Anm. 10]

Im Großherzogtum Hessen war 1878 einem einzigen Fabrikinspektor die Aufsicht für das gesamte Staatsgebiet übertragen worden. Ab 1889 wurden dann schrittweise die Aufsichtsbezirke verkleinert, und der Aufsichtsdienst wurde mit der Ausweitung des Personals dezentralisiert: Seit 1901 war das Großherzogtum schließlich in fünf Aufsichtsbezirke unterteilt (Darmstadt, Offenbach, Gießen, Mainz und Worms), die mit je einem Gewerbe­inspektor sowie weiterem Personal ausgestattet waren. Damit konnten die Fabriken nun häufiger aufgesucht werden, und die Inspektoren waren vor Ort für die Arbeiter leichter erreichbar.

0.4.Die ersten Frauen im Gewerbeaufsichtsdienst

Bürgerliche Frauenvereine und Arbeiterinnenorganisationen hatten bereits seit den 1860er Jahren wiederholt weibliches Personal in der Fabrikaufsicht gefordert. Es dauerte jedoch bis zur Mitte der 1890er Jahre, bevor diese Frage öffentlich diskutiert wurde. Hierbei spielte vor allem die starke Zunahme der Zahl der Arbeiterinnen in der Industrie eine Rolle, vor der die Regierung nicht länger die Augen verschließen konnte. Auch das Inkrafttreten der Arbeiterinnenschutzgesetze Anfang der 1890er Jahre beförderte Überlegungen, weibliches Gewerbeaufsichtspersonal einzustellen, da die Einhaltung der Gesetze überwacht werden musste. Einen entscheidenden Anstoß gab eine an den Reichstag und alle Landtage der deutschen Einzelstaaten gerichtete Petition des Bundes deutscher Frauenvereine im Jahr 1895, in der die Anstellung von Fabrikinspektorinnen gefordert wurde. In dieser Eingabe wurde auf die positiven Vorbilder in Frankreich und England verwiesen und argumentiert, dass viele Missstände im Bereich der Arbeitsbedingungen von Frauen nur deshalb nicht ans Tageslicht gelangten, weil viele Arbeiterinnen Scheu hätten, sich mit Beschwerden an die männlichen Inspektoren zu wenden. Tatsächlich kam es immer wieder vor, dass Beschwerden nicht von den Arbeiterinnen selbst, sondern durch deren Ehemänner an die Gewerbeinspektoren herangetragen wurden. [Anm. 11]

Einige Landtage reagierten lediglich mit Spott und Heiterkeit auf die Petition der Frauenvereine und gingen darüber hinweg. Im Großherzogtum Hessen wurde die Anregung dagegen aufgegriffen. [Anm. 12] Die Darmstädter Regierung verhielt sich zunächst ablehnend. Nachdem sich jedoch beide Kammern der Hessischen Landstände für die Einstellung von Frauen in den Fabrikaufsichtsdienst ausgesprochen hatten, wurde im Juli 1896 schließlich der Anstellung von zwei Assistentinnen zugestimmt. [Anm. 13] Die Erste Kammer des Landtags hatte - auch unter dem Gesichtspunkt, Frauen damit einen neuen Beruf zu erschließen - sogar die Einstellung von Inspektorinnen befürwortet. [Anm. 14] In der Zweiten Kammer war man jedoch mehrheitlich der Ansicht gewesen, dass es wohl ausgeschlossen wäre, eine Frau zu finden, welche die notwendige technische Vorbildung besitze, um alle Aufgaben eines Gewerbeinspektors zu übernehmen. Die Abgeordneten der Zweiten Kammer wollten vor allem sicherstellen, „daß die Arbeiterin in gewissen Verhältnissen (...), die in dem sittlichen Moment liegen, wo sie wohl öfters das Bedürfnis fühlen kann, sich vertrauensvoll an eine Person ihres Geschlechtes zu wenden, der sich anzuvertrauen, daß derselben dazu staatlicher Seits Gelegenheit geboten werde.“ [Anm. 15] Da das ganze als ein Experiment angesehen werden müsse, werde das Ziel der Zweiten Kammer zunächst wohl auch mit der Anstellung von weiblichen Assistenten des Fabrikinspektors erreicht.

Auf Seiten der Gewerbeinspektoren selbst hatte man erhebliche Vorbehalte gegen die Anstellung von weiblichem Personal. So befürwortete der Mainzer Inspektor Baentsch zwar die Einsetzung männlicher und weiblicher Vertrauenspersonen als Vermittler zwischen den Arbeitern und der Aufsichtsbehörde. Die Einstellung von Assistentinnen hielt er dagegen für überflüssig. [Anm. 16]

Auf der Grundlage des Landtagsbeschlusses von 1896 wurden im Jahr 1898 im Rahmen der Neueinteilung der Aufsichtsbezirke zwei Assistentinnen vorläufig eingestellt. Sie erhielten ein Jahresgehalt von 2000 Mark. Das Großherzogtum Hessen war damit der erste deutsche Staat, der den Gewerbeaufsichtsdienst für Frauen öffnete. Lediglich in Sachsen-Weimar wurde bereits ein Jahr früher eine weibliche Hilfskraft beschäftigt, die allerdings erst 1907 den Status einer Assistentin erhielt. [Anm. 17]

Die eine der beiden hessischen Assistentinnen wurde der Gewerbeinspektion Offenbach, die andere der Gewerbeinspektion Mainz zugeordnet. Beide hatten jeweils zwei Aufsichtsbezirke zu betreuen, so dass die Mainzer Assistentin außer für Rheinhessen auch noch für den gesamten Bezirk Gießen (Oberhessen), die Offenbacher Assistentin zusätzlich für den Bezirk Darmstadt (Starkenburg) zuständig war. Die Assistentinnen besaßen im Vergleich zu den männlichen Beamten stark eingeschränkte Befugnisse: Sie durften nur solche Fabriken oder Abteilungen von Fabriken inspizieren, in welchen Frauen beschäftigt waren, und hatten den Weisungen des Inspektors Folge zu leisten.

Die Offenbacher Assistentin, Elise Geist, stammte aus einer Arbeiterfamilie, kannte daher die Verhältnisse in den Fabriken und erwarb sich rasch das Vertrauen der Arbeiterinnen. [Anm. 18] Ihre Mainzer Kollegin, Elise Schumann, hatte dagegen einen schwereren Stand. Ihr Vorgesetzter, Baentsch, begegnete ihr mit Misstrauen und Ablehnung, da er offenbar verärgert darüber war, dass man ihm bei der Teilung des Aufsichtsbezirks seinen früheren männlichen Assistenten weggenommen und stattdessen nunmehr eine Frau zugewiesen hatte. Er beklagte sich in den folgenden Jahren wiederholt über das Fehlen eines Assistenten, während in seinen Augen „die Revisionen der Assistentin (...) schlechterdings nicht gleichwertig mit denen eines männlichen, mit allen Funktionen betrauten Assistenten gerechnet werden“ konnten, da sie nur für etwa ein Viertel der Fabriken zuständig war und außerdem „die technischen Kenntnisse ausfielen“. [Anm. 19] Dies bedeutete im Klarttext, dass der Inspektor die Dampfkessel-Revisionen in seinem Bezirk nun alleine durchführen musste, was ihn offenbar ärgerte.

Bestärkt wurden die Vorurteile ihres Vorgesetzten dadurch, dass die Mainzer Assistentin, über deren Herkunft, Alter und Ausbildung leider nichts in Erfahrung gebracht werden konnte, im Gegensatz zu ihrer Offenbacher Kollegin Schwierigkeiten hatte, das Vertrauen der Arbeiterinnen zu gewinnen. Auch die Arbeitgeber zeigten sich der neuen Assistentin gegenüber nicht unbedingt entgegenkommend. Zwar lobte der Gewerbeinspektor im ersten Jahr ausdrücklich das Verhalten einiger Arbeitgeber, die ihren Arbeiterinnen Gelegenheit gegeben hätten, alleine mit der Assistentin zu sprechen(!), um dann jedoch hinzuzufügen:

„Manche Arbeitgeber zeigten allerdings beim Erscheinen der Assistentin in ihrem Betriebe eine gewisse Unruhe, und schien ihnen ein Ansprechen der Arbeiterinnen nicht angenehm zu sein. Daher mag es auch kommen, daß die Arbeiterinnen stets den Eindruck machten, als ob sie es nicht wagten, über ihre Verhältnisse etwas anzugeben. Wenn aus ihnen etwas herauszubekommen war, so schauten sie dabei ängstlich nach ihrem Arbeitgeber hin. Es wird deshalb noch eine Zeit vergehen, ehe die verschüchterte Arbeiterin Vertrauen faßt und die Beamtin selbst aufsucht.“ [Anm. 20]

Auch ein Jahr später klingt das Urteil über die Mainzer Assistentin noch nicht positiver. Die Arbeitgeber schienen sich vor allem durch die nun häufiger stattfindende Revision ihrer Betriebe durch die Assistentin gestört zu fühlen und wehrten sich dagegen, daß die Arbeiterinnen von der Assistentin persönlich befragt wurden. [Anm. 21] Aus den Worten des Mainzer Gewerbeinspektors spricht aber auch deutlich die Kritik am Arbeitsstil seiner Assistentin und der Ärger darüber, dass er selbst durch die Erledigung des Schriftverkehrs stark in Anspruch genommen war, während seine Assistentin mit ihrem eingeschränkten Aufgabenbereich mehr Zeit hatte, die Betriebe aufzusuchen. Die Assistentin musste also auf drei Seiten gleichzeitig Überzeugungsarbeit leisten, wodurch ihre Aufgabe nicht einfacher wurde. Noch im Jahresbericht 1900 urteilte Baentsch:

„Über den Wert der Einführung weiblicher Beamten in den Aufsichtsdienst gehen auch in diesem Jahre die Meinungen der einzelnen Gewerbeinspektoren auseinander. Diejenigen der Aufsichtsbeamten für Gießen und Mainz lauten dahin, daß die Assistentin nur wenig Sympathien begegnet, und ihre Stellung zu den Arbeitgebern sich recht unangenehm gestaltet, da die Thätigkeit der Beamtin nur in der Ermittelung von Übertretungen der Schutzgesetze für Arbeiterinnen besteht und in Folge des Mangels technischer Kenntnisse und Erfahrungen eine beratende Thätigkeit nicht ausgeübt werden kann. Die meisten Arbeitgeber erachteten die Einführung weiblicher Beamten für völlig überflüssig. Die Scheu der Arbeiterinnen gegenüber der Assistentin ist ebensogroß als gegenüber den männlichen Beamten, und in einem Falle nahm sogar eine verheiratete Arbeiterin, als familiäre Fragen berührt wurden, daran Anstoß, daß die Beamtin selbst keine Frau ist (d.h., unverheiratet war). Die der Assistentin vorgebrachten Beschwerden waren auch stets derart, daß sie ohne jedes Bedenken einem männlichen Beamten anvertraut werden konnten. Dem gegenüber betont der Aufsichtsbeamte für Offenbach, daß der Verkehr der Arbeiterinnen mit der Assistentin sich sehr gehoben hat, wozu deren Kenntnis von Personen und Gewerben, die aus ihrer dienstlichen Thätigkeit entspringt, wesentlich beitrug, und auch der Beamte für Darmstadt berichtet, daß sich die Thätigkeit der Assistentin im Berichtsjahre wieder als nützlich erwiesen hat. Die Stellung der Assistentin den Arbeitgebern gegenüber sei zwar eine schwierigere als die der männlichen Beamten, das Mißtrauen der Arbeitgeber in die Thätigkeit der Assistentin größer als bei den männlichen Beamten, doch sei dieses Mißtrauen im Rückgang begriffen, und nur noch wenige Arbeitgeber seien schroff und zurückhaltend bei Resivionen der Betriebe durch die Assistentin.“ [Anm. 22]

Über die Gründe des Ausscheidens von Elise Schumann aus dem Gewerbeaufsichtsdienst ist leider nichts bekannt. Mit der Neubesetzung der Stelle im Jahr 1901 begann jedoch die Akzeptanz der Mainzer Assistentin zu wachsen. So lesen wir im ersten Jahresbericht des Gewerbeinspektors nach dem Wechsel: „Die Assistentin für Mainz, Gießen und Worms ist erst seit Juni im Dienste. Ein abschließendes Urteil über den Erfolg ihrer Thätigkeit ist deshalb noch nicht möglich. Die Arbeiterinnen, die den Zweck der Beamtin erkannt haben, namentlich die älteren und verheirateten, scheinen derselben, da sie Witwe ist, mehr Vertrauen entgegen zu bringen, als dies bei ihrer Vorgängerin der Fall war. Auch die Arbeitgeber gaben wiederholt zu erkennen, daß durch die Neubesetzung der Assistentenstelle mit einer Frau das Vertrauen bei den Arbeiterinnen im Zunehmen begriffen sei.“ [Anm. 23]

Bei der Einführung von weiblichem Personal in der Gewerbeaufsicht mußten also nicht nur die üblichen Widerstände gegen Neuerungen im allgemeinen und gegen berufstätige Frauen im besonderen überwunden werden. Zusätzlich gab der Familienstand der jeweiligen Assistentin (und vermutlich auch ihr Alter) den Ausschlag dafür, ob sie akzeptiert wurde oder nicht. Die verwitwete Albertine d’Angelo, Mutter mehrerer Kinder, konnte sich im Gegensatz zu ihrer Vorgängerin offenbar sowohl bei den Arbeiterinnen als auch bei ihrem Vorgesetzten rasch Respekt verschaffen. Im Jahresbericht 1903 schreibt Inspektor Baentsch:

„Immer mehr zeigt es sich auch, daß das Vertrauen der Arbeiterinnen zur Assistentin wächst durch die Auffassung dieser Stellung und nunmehr mehrjährigen Tätigkeit der jetzigen Stelleninhaberin. Bisher mußte dieselbe die Arbeiterinnen erst ansprechen, um mit ihnen in Verkehr treten zu können, jetzt wird dieselbe von den Arbeiterinnen nicht nur gelegentlich der Revisionen befragt, sondern die Arbeiterinnen suchen dieselbe vereinzelt bereits auf dem Bureau oder in ihrer Wohnung auf.“ [Anm. 24]

Die positive Wirkung der Tätigkeit von Frauen im Gewerbeaufsichtsdienst zeigte sich in einer kontinuierlich abnehmenden Zahl von Zuwiderhandlungen gegen die Arbeiterinnenschutzbestimmungen. Diese erfreuliche Entwicklung war u.a. darauf zurückzuführen, dass die Betriebe mit weiblichen Beschäftigten seit der Anstellung der Assistentinnen nun häufiger von diesen besucht und die Arbeitgeber immer wieder auf die gesetzlichen Schutzvorschriften hingewiesen wurden. [Anm. 25] Im Haushaltsjahr 1903/04 wurden die hessischen Assistentinnen denn auch endlich fest angestellt. Sie wurden nun als Beamtinnen besoldet (mit einem Höchstgehalt von 2.700 Mark jährlich - damit bezogen sie allerdings ein wesentlich geringeres Gehalt als männliche Assistenten) und erhielten auch ein eigenes Arbeitszimmer. [Anm. 26] Die Zahl der Assistentinnen im Großherzogtum Hessen wurde allerdings vor dem Ersten Weltkrieg nicht weiter erhöht; 1913 waren nach wie vor die beiden langjährigen Mitarbeiterinnen, Elise Geist und Albertine d’Angelo, für alle fünf Aufsichtsbezirke des Großherzogtums Hessen zuständig. [Anm. 27]

0.5.Gewerbliche Frauenarbeit in Hessen

Zwischen 1890 und 1914 wuchs die Zahl der Arbeiterinnen, die in der Gewerbeaufsicht unterstehenden Betrieben beschäftigt waren, rasch an. Dies hing zum einen mit der fortschreitenden Industrialisierung und dem allgemeinen Bevölkerungswachstum zusammen, zum anderen aber auch einfach damit, dass durch Gesetzesänderungen immer mehr Kleinbetriebe der Gewerbeaufsicht unterstellt wurden und deshalb deren Beschäftigte in die Statistiken mit einflossen.

Anzahl der weiblichen Beschäftigten in den der Gewerbeaufsicht unterstehenden Betrieben im Großherzogtum
Jahr erwachsene Frauen Mädchen über 14 Jahren Mädchen unter 14 Jahren
1890 9.547 2.097 58
1900 13.427 2.467 35
1913 22.768 4.897 5
[Anm. 28]

Der höchste Frauenanteil an den Beschäftigten wurde in den folgenden Branchen erreicht: Nahrungs- und Genußmittelindustrie, Papier- und Lederindustrie (Schwerpunkte: die „Lederstädte“ Offenbach und Worms), Bekleidungs- und Reinigungsgewerbe, Textilindustrie.

Im Deutschen Reich wurde auch nach Inkrafttreten der Arbeiterinnenschutzgesetze wiederholt die Frage diskutiert, ob die Fabrikarbeit von verheirateten Frauen nicht generell verboten werden solle. Auslöser dafür war vor allem die hohe Säuglingssterblichkeit in den Arbeiterfamilien. Im Jahr 1899 wurde in diesem Zusammenhang von allen Gewerbeaufsichtsämtern eine Enquête durchgeführt, um herauszufinden, aus welchen Gründen verheiratete Frauen einer Beschäftigung in der Fabrik nachgingen. Im Aufsichtsbezirk Rheinhessen (einschließlich der Stadt Mainz) ergab sich dabei folgendes Bild:

Von den 776 verheirateten oder verheiratet gewesenen Frauen waren 140 verwitwet, 7 geschieden, 24 lebten von ihrem Mann getrennt. Alle diese Frauen waren an die Stelle des Ernährers getreten und deshalb auf den Lohn angewiesen. Außerdem wurden 176 Frauen persönlich befragt, die noch mit ihrem Ehemann zusammenlebten. In 125 Fällen reichte der Lohn des Mannes nicht aus, um die Familie zu ernähren. Dies traf vor allem in der Stadt Mainz häufig zu, wo die Lebenshaltungskosten, insbesondere die Mieten, unverhältnismäßig hoch waren. Lediglich die kinderlosen Ehepaare (49 der restlichen 51 befragten Fälle) hätten auf den Lohn der Frau verzichten können. [Anm. 29] Die Enquêten in den anderen hessischen Aufsichtsbezirken brachten vergleichbare Ergebnisse. Für die Fabrikarbeit hatten sich die meisten Frauen entschieden, weil „ihnen die sonst zu Gebote stehende Beschäftigung, wie Nähen, Waschen oder Aufwartedienst, eine zu geringe Bezahlung“ eingebracht hätte. [Anm. 30]

Die Ergebnisse der Enquête machten deutlich, dass ein Verbot der Fabrikarbeit für verheiratete Frauen wirtschaftlich für viele Arbeiterfamilien nicht zumutbar gewesen wäre. Da sie in den meisten Fällen auf den Lohn angewiesen waren, hätte ein Verbot lediglich dazu geführt, dass sich die Frauen eine andere Arbeit außerhalb der Fabriken hätten suchen müssen, wo die Bezahlung allerdings schlechter war. Auch wurde befürchtet, dass dann „die Anzahl der unehelichen Kinder zunehmen und wohl auch in vereinzelten Fällen ein Konkubinat herbeigeführt würde“, welches der Arbeiterin ermöglichen würde, weiter dem Broterwerb nachzugehen. [Anm. 31]

Eine gesundheitsschädliche Wirkung der Fabrikarbeit auf die Frauen hatte die Enquête nicht belegt. Die erhöhte Säuglingssterblichkeit bei Kindern von Arbeiterinnen, die vor und nach ihrer Verheiratung regelmäßig in Fabriken beschäftigt waren, wie sie vor allem in den Industriezweigen Steine und Erden, Chemische, Textil-, Papier-, Bekleidungs- und Reinigungsindustrie beobachtet wurde, führte man nicht auf gesundheitsschädliche Arbeitsbedingungen zurück, sondern darauf, dass die Arbeiterinnen ihre Kinder seltener stillten. [Anm. 32]

Es gab jedoch noch einen weiteren triftigen Grund, warum man die Frauen nicht von der Fabrikarbeit ausschließen wollte. Die Unternehmer vertraten nämlich den Standpunkt, daß die bei einem Verbot ausfallenden weiblichen Arbeitskräfte nicht durch männliche Arbeiter ersetzt werden könnten. Diese Arbeit könne nur von den Frauen geleistet werden, „wegen der geringen Bezahlung, welche für solche Arbeiten möglich“ sei. Eine ausreichende Anzahl von unverheirateten Arbeiterinnen sei kaum zu finden. [Anm. 33]

0.6.Arbeitsbedingungen: Löhne, Arbeitszeiten, Überstunden, Verstöße gegen die Arbeiterinnenschutzgesetze, Doppelbelastung

Die Frauenlöhne lagen wesentlich unter denen der männlichen Arbeiter. Frauen wurden in der Regel wie männliche jugendliche Arbeiter zwischen 14 und 16 Jahren bezahlt. Der ortsübliche durchschnittliche Tagelohn [Anm. 34]  in Mainz betrug z.B. im Jahr 1893 bzw. 1908:

1893 Mark 1900 Mark 1908 Mark
für erwachsene männliche Arbeiter 2,20 2,60 3,10
für erwachsene Arbeiterinnen 1,20 1,50 1,80
für männliche jugendliche Arbeiter 1,20 1,50 1,70
für jugendliche Arbeiterinnen 0,90 1,00 1,10

Bei Zugrundelegung von 300 Arbeitstagen im Jahr erreichten die Frauen damit 1893 ein jährliches Durchschnittseinkommen von 360 Mark; bis zum Jahr 1908 stieg es auf 540 Mark an. Da um die Jahrhundertwende ein Tagesverdienst von wenigstens 3 Mark (also etwa 900 Mark jährlich) zum Unterhalt einer Familie als notwendig erachtet wurde, so wird deutlich, dass eine Frau, wenn sie eine Familie alleine ernähren musste, mit ihrer Erwerbsarbeit nicht das notwendige Einkommen erzielen konnte, sondern die Familie in bitterer Not lebten. In verschiedenen Branchen, z.B. bei den Weißzeugnäherinnen, lagen die Löhne noch unter dem Durchschnitt. [Anm. 35] Aber auch der Durchschnittslohn eines Arbeiters reichte für den Unterhalt einer Familie nicht aus, sondern es mussten weitere Mitglieder zum Familieneinkommen beitragen. In der Regel musste eine Arbeiterfamilie zu dieser Zeit mehr als die Hälfte ihres Einkommens allein für Nahrungsmittel [Anm. 36] und ein weiteres Viertel für die Miete aufwenden, so dass kaum genug Geld für Kleidung, Schuhe, Hygiene (z.B. für den Besuch des Volksbades), Heizmaterial, Medikamente, Schulbücher für die Kinder, Fahrten mit der Straßenbahn zum Arbeitsplatz oder ähnliche Bedürfnisse übrigblieb. Dies galt vor allem in einer Stadt wie Mainz, wo die Arbeiterhaushalte meist nicht die Möglichkeit hatten, im Nebenerwerb einen Teil der Nahrungsmittel selbst zu erzeugen und wo die Mietpreise überdurchschnittlich hoch waren.

Die Beschränkung der täglichen Arbeitszeit auf 11 Stunden für gewerbliche Arbeiterinnen und die Festlegung des Arbeitsschlusses an Sonnabenden und Vorabenden von Feiertagen auf spätestens 17.30 Uhr, wie sie die Gewerbeordnungsnovelle von 1891 gebracht hatte, bedeuteten eine wesentliche Verbesserung der Arbeitsbedingungen für Frauen. In der ersten Zeit nach Inkrafttreten des Gesetzes verschlechterten sich allerdings ihre Beschäftigungschancen, da viele Arbeitgeber zunächst behaupteten, dass die betrieblichen Abläufe nicht auf die verkürzte Arbeitszeit eingestellt werden könnten und dass die neuen gesetzlichen Bestimmungen „störend auf den Betrieb“ wirkten. [Anm. 37] In der Folgezeit wurde dann jedoch - mit zunehmenden tarifvertraglichen Regelungen zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften - schrittweise auch die Arbeitszeit der Männer verkürzt. Als schließlich 1908 eine Gesetzesnovelle die tägliche Höchstarbeitszeit für Frauen auf 10 Stunden festsetzte, bereitete dies in der Industrie keine Schwierigkeiten mehr: In den meisten großen Betrieben war der 10-Stunden-Tag längst in Tarifvereinbarungen festgeschriebene Praxis.

Die Gewerbeinspektoren mußten allerdings in den ersten Jahren nach Inkrafttreten der Arbeiterinnenschutzgesetze zahlreiche Verstöße feststellen. So wurden längst nicht alle geleisteten Überstunden ordnungsgemäß beantragt, obwohl die Genehmigungspraxis sehr großzügig war. In Fabriken mit Saisonbetrieb, wie Konservenfabriken, die verderbliche Ware verarbeiteten, waren Überstunden die Regel. Überstunden konnten aber auch jederzeit wegen „Arbeitsüberhäufung“ oder zur Reinigung von Maschinen und Arbeitsräumen beantragt werden. So wurden im Jahr 1893 im Aufsichtsbezirk II (Rheinhessen und Oberhessen) für 908 Arbeiterinnen insgesamt über 66.000 Überstunden bewilligt; kein einziger Antrag wurde abgelehnt. [Anm. 38]

Besonders schlechte Arbeitsbedingungen herrschten in Kleinbetrieben, in welchen fast ausschließlich Frauen beschäftigt waren, also in Konfektionswerkstätten, Schneidereien, Putzmachereien, Wäschereien und Bügeleien. Im Jahresbericht 1901 des Aufsichtsbezirks Mainz steht z.B. zu lesen: „Ganz unhaltbar sind die Zustände oft in vielen kleineren Konfektionswerkstätten. Da halten sich Kleidermacherinnen, welche mit ihrer Tochter, Schwester, oder auch allein dieses Handwerk betreiben, zwei oder drei sogenannte Lehrmädchen unter 18 Jahren, welche etwa ein Jahr lernen müssen. Lohn und Kost bekommen solche Mädchen nicht, vielmehr müssen dieselben 25-40 Mark Lehrgeld für das Lehrjahr geben. Nachdem dieselben dann etwas gelernt haben, werden sie nach Kräften ausgenutzt. Beschränkung der Arbeitszeit besteht nicht, infolgedessen wird den Mädchen nicht selten kaum Zeit zum Einnehmen der Mahlzeiten gelassen und sie abends häufig noch über Gebühr lange beschäftigt. Ebenso sind die Betriebsräume meist gleichzeitig Wohnräume (in welchen vielfach auch noch gekocht wird) und infolgedessen oft die denkbar mangelhaftesten. Kontrolliert und beseitigt werden diese Zustände nicht, da es nicht direkt vorgeschrieben ist. Freiwillig sagen die Mädchen nichts und beschweren sich auch nicht an zuständiger Stelle, aus Angst vor ihren Lehrmeisterinnen. Wenn auch der §120c der G.O. auf diese Betriebe anzuwenden ist, so vermag die Behörde solchen unwürdigen Zuständen doch vorläufig kaum beizukommen. Ebenso wird in diesen Betrieben viel unerlaubte Sonntagsbeschäftigung vermutet. - Das gleiche gilt von den vielen Putzgeschäften, in welchen ebenfalls meist schwächlichere Mädchen thätig sind.“ [Anm. 39]

Zwar galten die Bestimmungen der Gewerbeordnung ab 1897 auch für Werkstätten der Kleider- und Wäschekonfektion, jedoch nur für solche Betriebe, welche Ware auf Lager anfertigten. Wenn dagegen ausschließlich nach Maß gearbeitet wurde (was schwierig zu überprüfen war), unterlagen die Betriebe keiner gesetzlichen Aufsicht.[Anm. 40] Im Jahr 1904 wurden dann endlich auch die Kleinbetriebe der Kleiderkonfektion und Putzmacherei der Gewerbeaufsicht unterworfen. Sie hatten die längsten Arbeitszeiten; in den meisten dieser Betriebe wurde noch 11 Stunden täglich und an Samstagen sogar oft 13 Stunden gearbeitet, während zu jener Zeit im Aufsichtsbezirk Mainz bereits in über 90 % der Betriebe, welche Frauen beschäftigten, eine tägliche Arbeitszeit von 10 Stunden oder weniger eingeführt war. [Anm. 41] Außerdem mussten in den Damenschneidereien und Putzmachereien häufig ungenehmigte Überstunden gemacht werden. Es wurden zahlreiche Verstöße gegen die Gewerbeordnung festgestellt und angezeigt. Am ungünstigsten waren die Arbeitszeiten, wenn mit der Werkstätte ein Verkaufslokal verbunden war: Hier wurden die Arbeiterinnen häufig auch noch während der an Sonntagen gestatteten Ladenöffnungszeiten zu Umänderungsarbeiten herangezogen. [Anm. 42]

Obwohl die erwerbstätigen Frauen diesen ermüdenden, für uns heute unvorstellbaren Arbeitsbedingungen unterworfen waren, wurden sie natürlich zusätzlich für die Gesundheit und das Wohlergehen ihrer Familie und für die Erziehung der Kinder verantwortlich gemacht. Da der schlechte Gesundheitszustand der Arbeiterbevölkerung unübersehbar war, sann man auf bürgerlicher Seite, in Kreisen von Sozialreformern und Ärzten, auf Abhilfe. Neben Bemühungen auf dem Gebiet der damals vieldiskutierten „Wohnungsfrage“ und der Schulgesundheitspflege versuchte man, die Arbeiterfamilien von der Wichtigkeit einer gesunden Ernährung zu überzeugen. Den Arbeiterfrauen wurde zum Vorwurf gemacht, dass sie ihre Familie nicht täglich mit einem warmen Essen versorgten. Werkskantinen waren noch eine Seltenheit; allenfalls wurden in Fabriken Aufenthaltsräume eingerichtet, in denen die Arbeiter ihre mitgebrachten Mahlzeiten einnehmen konnten. Den Arbeiterinnen stand seit 1891 das Recht zu, auf Antrag ihren Arbeitsplatz bereits eine halbe Stunde vor der offiziellen Mittagspause zu verlassen, um zuhause das Mittagessen für die Familie zuzubereiten. Auf das völlige Unverständnis stieß beim Mainzer Gewerbeinspektor, dass diese Möglichkeit nur selten in Anspruch genommen wurde. Er kommentierte diese Beobachtung 1894 so: „Die geringe Benutzung dieser zweckmäßigen Einrichtung lässt erkennen, daß dieselbe von den Arbeiterinnen noch zu wenig verstanden wird, und sind die letzteren wohl auch noch nicht im Stande, in dieser halben Stunde ein Mittagessen zu bereiten. Man gibt sich überall Mühe, durch belehrende Vorträge und in den in Fabriken eingerichteten Kochschulen die Arbeiterinnen zu unterweisen, daß es möglich ist, nach genügender Vorbereitung in dieser kurzen Zeit ein Mittagessen zu schaffen.“ [Anm. 43] Dass bei den oft langen Wegen zwischen Wohnung und Arbeitsplatz und bei der schlechten Ausstattung der Küchen (erst nach und nach wurden zwischen 1890 und 1914 in den Haushalten die Kohlen- durch Gasherde ersetzt) das Herstellen einer warmen Mahlzeit schlicht unmöglich war, dass auf der anderen Seite die Arbeiterfrauen durch die langen Arbeitszeiten so erschöpft waren, dass sie die Mittagspause in der Fabrik einfach brauchten, um sich kurz auszuruhen, aber auch, dass viele der Frauen es sich nicht leisten konnten, täglich auf einen halben Stundenlohn zu verzichten (die zusätzliche halbe Stunde der Abwesenheit wurde natürlich nicht entlohnt!), kam Arbeitgebern und Gewerbeinspektoren dabei offenbar nicht in den Sinn.

0.7.Frauenarbeit im Ersten Weltkrieg

Waren die Arbeitsschutzbestimmungen für Frauen zwischen 1891 und 1914 schrittweise verbessert und besonders gesundheitsschädliche Arbeitsbedingungen, wie Nachtarbeit und überlange tägliche Arbeitszeiten, verboten worden, so galt solche Rücksichtnahme unter Kriegsbedingungen nicht mehr. Unmittelbar nach Kriegsausbruch 1914 stieg die Arbeitslosigkeit zunächst überall drastisch an, da viele Betriebe nicht weiterproduzierten. Nach erfolgter Umstellung auf die Kriegswirtschaft machte sich dann jedoch schon bald ein starker Arbeitskräftemangel bemerkbar. Fast die Hälfte der deutschen Männer zwischen 16 und 50 Jahren war eingezogen; sie wurden durch ältere Männer, ausländische Arbeitskräfte, Kriegsgefangene, vor allem aber durch Jugendliche und Frauen ersetzt. [Anm. 44]

Hatte man es vor dem Krieg in den meisten Bereichen der städtischen Verwaltungen z.B. noch strikt abgelehnt, Frauen in verantwortungsvollen Positionen oder gar als Beamtinnen zu beschäftigen, so war nun, wie es im Bericht des Mainzer Oberbürgermeisters über das Jahr 1915 heißt, „die städtische Verwaltung genötigt, zur Einstellung weiblicher Personen ihre Zuflucht zu nehmen.“ [Anm. 45] Auch in den kriegswichtigen Betrieben herrschte eine große Nachfrage nach weiblichen Arbeitskräften. Viele Frauen, deren Männer eingezogen waren, konnten von der geringen staatlichen Unterstützung nicht leben und mussten sich um eine Erwerbstätigkeit bemühen.

Das Mainzer Arbeitsamt stellte fest, dass „die Zahl der arbeitssuchenden Frauen (...) schwankend (war). Letzteres rührt(e) daher, daß sich weibliche Arbeitskräfte beim Arbeitsamt immer nur dann anboten, wenn Bedarf in militärischen Betrieben vorlag. Insbesondere ließ sich die Munitionsanstalt die benötigten Arbeiterinnen vom Arbeitsamt zuweisen.“ [Anm. 46] Dieses große Interesse an Arbeitsplätzen in der Rüstungsindustrie hing natürlich mit der besseren Bezahlung zusammen. Mit zunehmender Rationierung fast aller Lebensmittel im Verlauf des Krieges waren auch die den Beschäftigten der Rüstungsindustrie zustehenden Sonderrationen ein Anreiz und halfen, die Familie zu ernähren. Das seit 1891 geltende Nachtarbeitsverbot wurde für die Dauer des Krieges aufgehoben, die Frauen arbeiteten nun in Tag- und Nachtschichten.

Wegen der Abwesenheit der Väter und der Erwerbstätigkeit der Mütter (hinzu kamen verkürzte Unterrichtszeiten wegen der Einberufung zahlreicher Lehrer, später im Krieg auch wegen Kohlenmangels) befürchtete man auf Seiten der Behörden eine Verwahrlosung der Kinder und Jugendlichen. Es wurden deshalb z.B. in Mainz 15 Kriegshorte eingerichtet, außerdem einige Nachtheime für solche Kinder, deren Mütter in den Munitionsfabriken Nachtschicht arbeiten mussten. [Anm. 47]

Bei Ausbruch des Krieges waren viele Frauen ebenso von patriotischen Gefühlen beseelt wie die Männer. Sie durften ihre vaterländischen Gefühle zuhause „an der Heimatfront“ ausleben. Auf Initiative des Bundes Deutscher Frauenvereine hatten sich bereits in den ersten Kriegstagen in allen größeren Städten Ortsgruppen des Nationalen Frauendienstes gebildet und sich ehrenamtlich in den Dienst der Kriegswohlfahrtspflege gestellt. [Anm. 48]

In einer 1919 als „Erinnerungsblatt für die Helferinnen“ herausgegebenen Schrift listete die Mainzer Ortsgruppe des Nationalen Frauendienstes rückblickend seine Tätigkeiten in den Jahren 1914 bis 1918 auf. [Anm. 49] Gleich im ersten Kriegsjahr bestand eine der Hauptaufgaben in „der Arbeitsbeschaffung für die durch den Krieg Geschädigten“. Im Auftrag des militärischen Bekleidungsamtes Mainz-Kastel wurden Näh- und Strickarbeiten an Frauen ausgegeben, deren Männer eingezogen waren und die den unzureichenden Wehrsold aufbessern mussten. Denn nicht alle Frauen konnten Arbeit in den Munitionsfabriken finden. Wenn sie jüngere Kinder zu versorgen hatten, zogen sie außerdem trotz der schlechteren Entlohnung häufig eine Heimarbeit vor. [Anm. 50] Für das Militär wurden auf diese Weise in großen Mengen Drillichjacken, Hosen, Hemden, Unterhosen, Fausthandschuhe, Achselklappen, Halsbinden, Helmschützer, Zwieback- und Sandsäcke hergestellt. Die ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen des Nationalen Frauendienstes übernahmen dabei die Ausgabe der zugeschnittenen Stoffe, die Entgegennahme und Prüfung der fertigen Produkte und vor allem die gerechte Verteilung der Arbeiten an bedürftige Frauen.

Eine „hauswirtschaftliche Abteilung“ des Nationalen Frauendienstes Mainz bemühte sich, „durch Belehrung, Vorträge und praktische Vorführungen in den schwierigen Ernährungsfragen aufklärend zu wirken (...) und durch wöchentliche Frauenzusammenkünfte, die einen großen Zuspruch fanden, Interesse und Verständnis für die wirtschaftliche Lage in weitere Kreise zu tragen“. [Anm. 51] Mit zunehmender Kriegsdauer wurden entsprechend dem durch Personalmangel in der öffentlichen Verwaltung einerseits und durch zunehmende Nahrungsmittelknappheit andererseits entstehenden Bedarf stets neue Abteilungen des Nationalen Frauendienstes gegründet. So entstanden:

  • eine Näh- und Lehrstube für im Nähen ungeübte Frauen
  • eine Kriegsschreibstube
  • eine Brockensammlung
  • eine kaufmännische Beratungsstelle
  • eine unentgeltliche Abgabe von Essen an Bedürftige
  • eine Kochkistenabteilung
  • eine Abteilung für besondere Unternehmungen sozialer und künstlerischer Art
  • eine Obstkernsammelstelle
  • eine Wäscherei (um berufstätigen Frauen die Hausarbeit zu erleichtern)
  • Schuhkurse (zum Anfertigen von Stroh- und Stoffschuhen und zum Ausbessern von alten Schuhen).

Alle diese Einrichtungen wurden in eigener Regie und auf Rechnung des Nationalen Frauendienstes betrieben, allerdings in Abstimmung mit der Stadt. Darüber hinaus wirkten Mitarbeiterinnen dieser Organisation ehrenamtlich in der städtischen Verwaltung mit, beispielsweise bei der Ausgabe von Bezugsscheinen, in der Hinterbliebenenfürsorge, der Erwerbslosenfürsorge, bei offiziellen Sammlungen, wie der „Reichswollwoche“, der „Windelwoche“ oder der „Ludendorffspende“. Ab 1916, als die Ernährungslage immer schwieriger wurde, betrieb der Nationale Frauendienst zwei „Mittelstandsküchen“, in denen es nicht nur einen Eintopf wie in den Volksküchen gab, sondern ein vollständiges Mittagessen, das an „reinlichen, mit weißem Wachstuch überzogenen, mit Blumen geschmückten Tischen“ serviert wurde. [Anm. 52]

Während des Krieges kam es also überall zu einer engen Kooperation zwischen den Kommunalverwaltungen und den Gruppen des Nationalen Frauendienstes und zu einer starken Vermischung von öffentlicher und privater Wohltätigkeit. Für die Frauen eröffneten sich durch diese Arbeit während des Krieges zahlreiche neue Wirkungskreise. [Anm. 53] Sie konnten Organisationsgeschick entfalten, sich Kompetenz aneignen und waren - gleichgültig, ob sie in den Munitionsfabriken arbeiteten oder die Versorgung der Bevölkerung und damit die Moral an der „Heimatfront“ aufrechterhielten - für die Kriegswirtschaft unverzichtbar. Um so bitterer musste es für diese Frauen sein, dass sie 1919 nach der Demobilisierung wieder zurück an den Herd geschickt wurden und die Arbeitsplätze für die heimkehrenden Männer freimachen mussten.

0.8.Zusammenfassung

In der Phase der Industrialisierung wurde auf Frauen zurückgegriffen, da sie billiger waren als männliche Arbeitskräfte, sich in vielen Produktionszweigen rasch anlernen ließen, sie wegen des lange geltenden repressiven Vereinsrechtes selten organisiert waren und kaum Forderungen stellten. Erst in den 1890er Jahren wurden Arbeiterinnenschutzgesetze durchgesetzt. Dabei galt das Interesse der Parlamentarier und Sozialreformer in erster Linie dem ungestörten Familienleben und dem gesunden Nachwuchs, weniger den Frauen selbst. Die Schutzgesetze wurden allerdings von den Unternehmern lange Zeit in großem Umfang umgangen und missachtet.

Die Arbeitsverhältnisse von Frauen im Großherzogtum Hessen spiegeln im großen und ganzen die reichsweite Entwicklung wider. Während in den wenigen größeren Städten Hessens Fabrikarbeit für Frauen eine wichtige Erwerbsquelle war, fand sich daneben ein Großteil der Frauenarbeitsplätze in kleineren Gewerbebetrieben. Hier waren die Arbeitsbedingungen besonders schwer zu kontrollieren, und die Gewerbeinspektion hatte nur geringe Einflussmöglichkeiten und stark eingeschränkte Aufsichtsbefugnisse. Ein Bereich, in dem besonders viele Verstöße gegen Schutzbestimmungen vorkam, waren die Konfektions­werkstätten, Schneiderein, Bügeleien und Putzmachereien. Nicht berücksichtigt wurden bei der vorliegenden Untersuchung die Arbeitsbedingungen von Frauen in der Landwirtschaft und von Dienstmädchen, die nicht der Gewerbeaufsicht unterstanden. Wie die Enquêten der Gewerbeinspektion ans Licht brachte, gingen viele Frauen einer Erwerbsarbeit nach, da sie die alleinige Ernährerin ihrer Familie waren, der Lohn des Mannes nicht zur Ernährung der Familie ausreichte oder sie alleinstehend waren. Die wesentlich geringere Entlohnung von Frauen im Vergleich zu den Männern war dabei in keiner Weise zu rechtfertigen. Im Ersten Weltkrieg wurden die zuvor mühsam durchgesetzten Arbeiterinnenschutzbestimmungen wieder außer Kraft gesetzt. Nur durch den massiven Einsatz von Frauen in allen Bereichen der Wirtschaft und der Verwaltung konnte über vier Jahre hinweg ein einigermaßen funktionierendes Alltagsleben aufrechterhalten werden. Das dadurch neu gewonnene Selbstbe­wusstsein dieser Frauengeneration wirkte zweifellos in den Entwicklungen, Reformdiskussionen und Gesetzesvorhaben, aber auch in den Familien in den Jahren der Weimarer Republik nach, auch wenn viele dieser Frauen nach der Demobilisierung ihre Tätigkeiten wieder aufgeben mussten.

Die Einführung des ersten weiblichen Personals im Gewerbeaufsichtsdienst und die anfänglichen Widerstände und Vorurteile sind ein beredtes Beispiel für die Schwierigkeiten, mit denen Frauen bei ihrer Durchsetzung in Beamtenberufen zu kämpfen hatten.

Verfasserin: Dr. Hedwig Brüchert

Redaktionelle Bearbeitung: Ruth Faßbender

Anmerkungen:

  1. Hier seien nur einige genannt: Stefan Bajohr, Die Hälfte der Fabrik. Geschichte der Frauenarbeit in Deutschland 1914 bis 1945, Marburg 1979; Karin Hausen (Hrsg.), Geschlechtshierarchie und Arbeitsteilung. Zur Geschichte ungleicher Erwerbschancen von Männern und Frauen, Göttingen 1993; Ulla Knapp, Frauenarbeit in Deutschland, 2 Bände, München 1984;Annette Kuhn/Gerhard Schneider (Hrsg.), Frauen in der Geschichte (I). Frauenrechte und die gesellschaftliche Arbeit der Frauen im Wandel, Düsseldorf 1979; Walter Müller/Angelika Willms/Johann Handl, Strukturwandel der Frauenarbeit 1880-1980, Frankfurt a.M., New York 1983; Gerhard Schildt, Frauenarbeit im 19. Jahrhundert, Pfaffenweiler 1993 (Frauen in Geschichte und Gesellschaft, 27). Zurück
  2. So liegen mehrere Untersuchungen zu den Arbeitsverhältnissen in der Textilindustrie vor, z.B.: Marlene Ellerkamp, Industriearbeit, Krankheit und Geschlecht. Zu den sozialen Kosten der Industrialisierung: Bremer Textilarbeiterinnen 1870-1914, Göttingen 1991; Zwischen Schule und Fabrik: textile Frauenarbeit in Baden im 19. und 20. Jahrhundert (Badisches Landesmuseum Karlsruhe, Bearb.: Brigitte Heck u.a.) Sigmaringen 1993; Frauenarbeit in der Berliner Textilindustrie in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts, in: Industrielle Frauenarbeit im 19. Jahrhundert, Einf. v. Sigrid Matzen-Stöckert, Hamburg 1980 (ergebnisse, Bd. 10) Zurück
  3. Hans-Jörg von Berlepsch, „Neuer Kurs“ im Kaiserreich? Die Arbeiterpolitik des Freiherrn von Berlepsch 1890-1896. Bonn 1987, S. 250. Zurück
  4.  von Berlepsch, S. 250 (er zitiert aus einer Rede des Zentrums-Abgeordneten Ernst Lieber, Reichstagsprotokolle 3/2, 2. Bd., 8.5.1878, S. 1160).  Zurück
  5.  von Berlepsch, S. 252 u. 250.  Zurück
  6.  von Berlepsch, S. 253-260  Zurück
  7. von Berlepsch, S. 261ff. Zurück
  8.  von Berlepsch, S. 268f.  Zurück
  9. Walter Meyer, Die Hessische Gewerbe-Aufsicht seit 1890. Diss. Gießen 1929, S. 9.  Zurück
  10.  von Berlepsch, S. 279f.  Zurück
  11.  Elisabeth Süersen, Die Frau im Gewerbeaufsichtsdienst der deutschen Einzelstaaten. München und Leipzig 1918, S. 7-10; vgl. auch: Stephan Poerschke, Die Entwicklung der Gewerbeaufsicht in Deutschland. Jena 21913, S. 171.  Zurück
  12. Die Eingabe des Bundes deutscher Frauenvereine wurde am 15. Februar 1896 im Hessischen Landtag diskutiert, siehe: Verhandlungen der Zweiten Kammer der Landstände des Großherzogtums Hessen, 29. Landtag, 1894/97, Protokolle, 65. Sitzung, S. 8-19, und Beilage Nr. 394.  Zurück
  13. Süersen, S. 12 f.  Zurück
  14. Verhandlungen der Ersten Kammer der Landstände des Großherzogtums Hessen 1894/97, 29. Landtag, Protokolle, S. 150 ff.  Zurück
  15. Verhandlungen der Zweiten Kammer der Landstände des Großherzogtums Hessen 1894/97, 29. Landtag, Protokolle, 65. Sitzung, S. 9.  Zurück
  16. Jahresbericht des Großherzoglich Hessischen Fabrik-Inspektors (ab 1898: des Gewerbe-Inspektors; ab 1900: der Großherzogl. Hess. Gewerbeinspektionen) für 1897, Aufsichtsbezirk II, S. 5 (im folg. werden die Jahresberichte einheitl. zitiert: JB Gewerbeinspektion); vgl. auch: Poerschke, S. 170.  Zurück
  17.  Süersen, S. 13.  Zurück
  18. Süersen, S. 15 f.; JB Gewerbeinspektion 1901, S. 3.  Zurück
  19. JB Gewerbeinspektion Mainz 1899, S. 2; siehe auch: JB Gewerbeinspektion Mainz 1898, S. 2.  Zurück
  20.  JB Gewerbeinspektion Mainz 1898, S. 4.  Zurück
  21.  JB Gewerbeinspektion Mainz 1899, S. 6f.  Zurück
  22. JB Gewerbeinspektion 1900, S. 9. Bei der Assistentin für die Aufsichtsbezirke Offenbach und Darmstadt handelte es sich um ein und dieselbe Person, Elise Geist.  Zurück
  23.  JB Gewerbeinspektion 1901, S. 4.  Zurück
  24. JB Gewerbeinspektion 1903, S. 4.  Zurück
  25.  JB Gewerbeinspektion 1903, S. 27f.  Zurück
  26.  Süersen, S. 14-17.  Zurück
  27. JB Gewerbeinspektion 1913, S. VII; vgl. auch: Süersen, S. 14.  Zurück
  28. Die Zahlen sind den jeweiligen Jahresberichten der Hessischen Gewerbeinspektion entnommen.  Zurück
  29. JB Gewerbeinspektion Mainz 1899, S. 18-31.  Zurück
  30. JB Gewerbeinspektion Mainz 1899, S. 19.  Zurück
  31. JB Gewerbeinspektion Mainz 1899, S. 30ff.  Zurück
  32.  JB Gewerbeinspektion Mainz 1899, S. 26ff.  Zurück
  33.  JB Gewerbeinspektion Mainz 1899, S. 32.  Zurück
  34.  Der „ortsübliche Tagelohn“ wurde in bestimmten Zeitabständen in Zusammenhang mit der gesetzlichen Krankenversicherung für Arbeiter ermittelt und diente zur Bemessung der Beitragshöhe und der Leistungen.  Zurück
  35.  JB Gewerbeinspektion 1904, Anhang II, S. 294.  Zurück
  36. Geschätzt wird allgemein ein Ausgaben-Anteil von 53 %. Heute hat eine Familie nur durchschnittlich 20 % des Einkommens für Nahrungsmittel aufzuwenden.  Zurück
  37.  JB Gewerbeinspektion 1894, Bezirk II, S. 36 f.; vgl. auch: Adelheid von Saldern, Vom Einwohner zum Bürger. Zur Emanzipation der städtischen Unterschicht Göttingens 1890-1920. Eine sozial- und kommunalhistorische Untersuchung. Berlin 1973, S. 73.  Zurück
  38.  Die Zahl der beantragten und genehmigten Überstunden ist jeweils dem Tabellenanhang des Jahresberichts der Gewerbeinspektionen zu entnehmen; hier: JB Gewerbeinspektion 1893, Bezirk II, S. 44, Anlage 4.  Zurück
  39.  JB Gewerbeinspektion 1901, S. 38.  Zurück
  40. JB Gewerbeinspektion 1901, S. 38.  Zurück
  41.  JB Gewerbeinspektion 1904, S. 43ff.  Zurück
  42.  JB Gewerbeinspektion 1904, S. 43; 1905, S. 28f., und 1908, S. 18 u. S. 21f.  Zurück
  43. JB Gewerbeinspektion 1894, Aufsichtsbezirk II, S. 36  Zurück
  44. Christoph Sachsse/Florian Tennstedt, Geschichte der Armenfürsorge in Deutschland, Bd. 2: Fürsorge und Wohlfahrtspflege 1871-1929. Stuttgart u.a. 1988, S. 46f.  Zurück
  45.  Bericht des Oberbürgermeisters für das Jahr 1915, S. 5.  Zurück
  46.  Verwaltungs-Rechenschaft der Bürgermeisterei Mainz 1915/16, S. 126.  Zurück
  47.  „Ein Nachtheim für Kinder“, in: Mainzer Anzeiger v. 28.4.1917; siehe auch: Bernhard Adelung, Errichtung eines Jugendamtes. Organisation der städtischen Jugendfürsorge. Mainz 1920, S. 19.  Zurück
  48.  Während die „Vaterländischen Frauenvereine“, die sich dem Roten Kreuz anschlossen, die Fürsorge für die Truppen als Aufgabe wahrnahmen, widmete sich der „Bund Deutscher Frauenvereine“ der Kriegsfürsorge in der Heimat. Unter dem Vorsitz von Gertrud Bäumer hatte sich der Bund seit 1910 zunehmend in eine konservative Richtung entwickelt; pazifistisch eingestellte Frauen stellten darin 1914 eine unbedeutende Minderheit dar. Mit der Gründung des „Nationalen Frauendienstes“ zielten die Organisatorinnen auch auf die Integration von solchen Frauenorganisationen ab, die dem Bund noch nicht angehörten. Die weitverbreitete Kriegsbegeisterung der ersten Tage führte tatsächlich dazu, dass sich nicht nur Mitglieder kirchlicher Frauenbünde, sondern sogar Frauen aus der Arbeiterbewegung dem „Nationalen Frauendienst“ zur Verfügung stellten (Sachsse/Tennstedt, S. 56ff.).  Zurück
  49.  5 Jahre Kriegsarbeit. Nationaler Frauendienst Mainz. Mainz 1919.  Zurück
  50.  Verwaltungs-Rechenschaft der Bürgermeisterei Mainz 1915/16, S. 128  Zurück
  51.  5 Jahre Kriegsarbeit, S. 5f.  Zurück
  52.  5 Jahre Kriegsarbeit, S. 8ff.  Der Bedarf dafür war entstanden, da während des Krieges wegen der Lebensmittelknappheit auch in vielen bürgerlichen Haushalten kaum noch eine vollständige Mahlzeit zubereitet werden konnte, da außerdem auch viele Frauen des Mittelstandes nun gezwungen waren, außer Haus zu arbeiten, und da die zuvor verfügbaren Dienstmädchen nun zeitweise zur Landarbeit eingesetzt waren.  Mainzer Anzeiger v. 27.1.1917, S. 10  Zurück
  53.  Sachsse/Tennstedt, S. 57.  Zurück