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.1.III. Die wirtschaftliche Stellung der Mainzer Juden im 16. und 17. Jahrhundert

Zur frühneuzeitlichen Wirtschaftsgeschichte der Juden im deutschen Sprachraum liegt bislang keine Gesamtdarstellung vor, da die hierzu benötigten mikrohistorischen Studien vielerorts noch ausstehen. Auch in Mainz wurde dieses Thema bisher nur für die zweite Hälfte des 18. Jahrhunderts ansatzweise erforscht,[Anm. 1] was unter anderem mit der schwierigen Überlieferungslage zusammenhängt. Die Quellen zu jüdischer Wirtschaftstätigkeit sind entweder normativen und gerichtlichen Charakters (Handelsbeschränkungen, Verordnungen, Rechtsstreitigkeiten) oder schildern einzelne Geschäftsabschlüsse (Stadtgerichtsprotokolle). Um aus diesen Informationen die allgemeinen Erwerbsmöglichkeiten der Mainzer Juden im 16. und 17. Jahrhundert rekonstruieren zu können, sollen die Entwicklung seit dem Spätmittelalter skizziert und Studien zu ausgewählten Reichsstädten und Territorien als Vergleichsgrundlage herangezogen werden.

.1.1.III.1. Zur Entwicklung jüdischer Erwerbsmöglichkeiten seit dem Spätmittelalter

Die ersten Juden, die sich in den Metropolen am Rhein niedergelassen hatten, betätigten sich als „internationale Händler von Luxusgütern“, die nur im Rahmen von Verkaufsgeschäften Darlehen gewährten. [Anm. 2] Aus diesen ‚Warenkrediten‘ entwickelte sich das eigenständige Geschäft der Geldleihe, das aufgrund des Zinsnahmeverbotes für Christen kontinuierlich an Bedeutung gewann und seit Beginn des Spätmittelalters die einträglichste Erwerbsmöglichkeit für Juden darstellte. Die Probleme der Kapitalbeschaffung einerseits und das Risiko einer drohenden Schuldentilgung oder gar Vertreibung andererseits führten zur Gewährung enorm hoher Zinssätze. So nennen stadtrechtliche Verordnungen und erhaltene Handlungsbücher aus dem 13. und 14. Jahrhundert Zinssätze zwischen 32 und 44% pro Jahr.[Anm. 3] In Mainz betrugen die Zinsen pro Gulden und Woche gewöhnlich einen alten Heller (~36%), seltener auch zwei junge Heller, wobei die Verzinsung manchmal erst am Verfallstermin begann. [Anm. 4] Der Großteil der Kredite scheint nur wenige Tage und Wochen gelaufen zu sein. Längere Laufzeiten finden sich vor allem bei vermeintlich besonders kreditwürdigen Darlehensnehmern wie Adeligen oder Städten.[Anm. 5] Zur Absicherung gegenüber weniger credibilen Schuldnern dienten eidliche Zahlungsversprechen, Bürgen und das sogenannte Einlager, die „Bewirtung von Zwangsgästen auf Kosten des Schuldners bis zur endgültigen Zahlung“[Anm. 6]. Zunehmende Verbreitung fand auch die Versetzung von Grund- und Fahrnispfändern. Die jüdische Geldleihe auf Immobilien unterlag jedoch – wenn sie nicht völlig verboten war – strikten Beschränkungen. Da Juden vielerorts Grundbesitz verwehrt blieb, mussten sie die durch Vergantung erhaltenen Liegenschaften in der Regel innerhalb eines Jahres wieder in „bürgerliche Hände“ verkaufen.[Anm. 7] Aus diesem Grund stellte die Pfändung von Mobilien das bevorzugte Sicherungsmittel bei jüdischen Krediten dar. Wenn der Schuldner das gewährte Darlehen samt Zinsen nicht zurückzahlen konnte, durfte der Gläubiger das „Verfallspfand“ behalten oder weiterverkaufen.[Anm. 8] Hieraus entwickelte sich insbesondere für kurz- und mittelfristige Kredite das Pfandleihegeschäft, bei dem niedrigere Zinsen gezahlt wurden. Der Gläubiger erhielt allerdings häufig eine Gegenleistung in Form von Wein bzw. Getreide oder bei nicht erfolgter Rücklösung den Gewinn aus dem Verkauf des versetzten Pfandes, das in der Regel von höherem Wert war als die gewährte Darlehenssumme. Mainzer Juden liehen im 14. Jahrhundert vornehmlich gegen die Verpfändung von kostbaren Kleinodien, goldenen Kelchen und gelegentlich auch Grund- bzw. Hauszinsen.[Anm. 9] Eine wichtige Rolle spielten jüdische Kreditgeber auch beim sogenannten Schadennehmen, der „Diskontierung von überfälligen Forderungen christlicher Geld- und Warenkreditgeber zu Lasten des christlichen Erstschuldners gegen hohen Zins bei jüdischen Geldverleihern“[Anm. 10] Der Hauptzweck des Schadennehmens bestand darin, dem Gläubiger eine zügige Befriedigung seines Anspruches zu gewähren. In Schuldurkunden des 14. Jahrhunderts wurde daher der Gläubiger häufig ermächtigt, im Falle der nicht (vollständig) erfolgten Rückzahlung des Darlehens super dam[p]na debitoris recipere inter Judeos vel Christianos [Anm. 11] Dieses bei christlichen Großkaufleuten beliebte Sicherungsmittel konnte den jüdischen Gläubigern überdurchschnittliche Zinserträge sichern, bot allerdings ein hohes Risiko, da als Sicherheit lediglich die Pfänder weiterversetzt wurden.[Anm. 12] Das Schadennehmen bei Juden wurde auch in Mainz bei einigen Darlehensabschlüssen zwischen Christen zugesichert. So hatte eine Jüdin im Herbst 1414 einem reichen Bürger 50 Gulden als Darlehen gewährt, die dieser an Dorfbewohner weiterverlieh.[Anm. 13] Da sich im Hoch- und Spätmittelalter die Geldwirtschaft in ländlichen Gebieten noch nicht überall durchgesetzt hatte und ein Großteil der Juden bis zu den großen Vertreibungen in den Städten lebten, zählten bis etwa 1400 insbesondere Patrizier, Adelige und hohe Geistliche zu den Kunden jüdischer Geld- und Pfandleiher.[Anm. 14]

Seit Beginn des 15. Jahrhundert verschlechterte sich die wirtschaftliche und soziale Situation der Juden erheblich. Verantwortlich hierfür waren unter anderem die großen Schuldentilgungen, das relative Ansteigen der Steuerbelastung, die Zunahme der christlichen Geldleihe und die Verbreitung der Geldwirtschaft, die den Kapitalmangel verminderte und die Zinssätze auf unter 25% senken ließ.[Anm. 15] Diese Entwicklungen hatten eine Verarmung kapitalkräftiger Juden sowie das soziale Absinken und die Verländlichung ihrer Kundenkreise zur Folge. Der jüdische Geldhandel wurde nun vor allem von Kleinbürgern und Bauern der (unteren) Mittelschicht genutzt.[Anm. 16] Im Zuge dessen gewannen die Pfandleihe und der Verkauf verfallener Pfänder an Bedeutung.[Anm. 17] Die Verpfändung kirchlicher Gerätschaften (Kelche, Monstranzen, Messgewänder usw.), von Waffen und von Gegenständen fragwürdiger und möglicherweise gestohlener Herkunft sorgte allerdings für Restriktionen wie dem Verbot, auf „blutige Gewänder und nasses Tuch“ zu leihen.[Anm. 18] Die seit jeher umstrittene Verpfändung von Grund- und Hausbesitz an Juden war kaum noch üblich.[Anm. 19] Auch der Gewinn aus dem Verkauf von Verfallspfändern wurde zunehmend als ‚Wucher‘ empfunden, weshalb seit dem 15. Jahrhundert nur noch Verkaufspfänder erlaubt waren. Der Gläubiger musste hierbei das gesetzte Pfand dem Schuldner zum Rückkauf anbieten und durfte erst nach Ablauf einer festgelegten Frist, häufig ein Jahr, frei darüber verfügen. Den Mehrwert zwischen Verkaufserlös und geliehener Summe hatte er dem Schuldner auszuhändigen. Pfandsetzung und -verkauf erfolgten fortan vor einem städtischen Gericht oder in Anwesenheit bestellter Gutachter, die zuvor auch den Verkaufswert schätzten. Zur Verhinderung von Betrug bestand Offenlegungspflicht.[Anm. 20] Eng mit der Pfandleihe verbunden war der Warenhandel, der ein alternatives Betätigungsfeld zur Geldleihe darstellte. Um Konkurrenzsituationen mit den Zünften zu vermeiden, wurden jüdische Händler allerdings auf bestimmte Waren beschränkt. Haupthandelsgüter waren Agrarprodukte wie Wein, Getreide, Vieh und Pferden, was wiederum die Ausrichtung auf die ländliche Wirtschaft und die einsetzende Verländlichung einiger Juden beförderte.[Anm. 21] So handelten Mainzer Juden im 15. Jahrhundert mit Wein, Frucht und „andern dingen“[Anm. 22].

Darüber hinaus konnten spezialisierte Juden auch andere Lücken in der zünftig organisierten Berufsordnung ausfüllen und ihren Lebensunterhalt mit Handwerk verdienen. Sie erscheinen im 15. Jahrhundert unter anderem als Glas- und Fenstermacher, Schwertfeger, Goldschmiede, Mühlenbauer, Kartenmacher, Sattler, Schuster, Weber, Schneider und auch Würfel- und Spielkartenmacher, Brauer, Maurer, Müller und Büchsenmacher.[Anm. 23] Besonders verbreitet waren Metzger, da Juden seit jeher Fleisch, das nach den religiösen Speisevorschriften (Kashrut) nicht zum Verzehr zugelassen war, an Christen verkaufen durften. Dieses Handwerk versahen in Mainz während der ersten Hälfte des 15. Jahrhunderts gleichzeitig zwei bis drei Juden, die den Konkurrenzneid der christlichen Metzger hervorriefen. Diese beschwerten sich vor der Vertreibung 1438 beim erzbischöflichen Marktmeister, dass jüdische Metzger auf dem Markt Fleisch verkauften, obwohl ihnen alleine das Recht vorbehalten sei. Der Marktmeister fand daraufhin rintfleisch und ganz heymel und heymel zu vierteylen gesnydden sowie unter den Vorräten bose fleisch, das nyemant dochte zu essen und wollte alles in den Rhein werfen. Doch der Rat schritt ein und erlaubte den Verkauf von unkoscherem Fleisch durch die Juden.[Anm. 24] Seit dem Hochmittelalter verbreitet waren zudem jüdische Ärzte, Apotheker, Arzneihändler, Hebammen und sogar Tierärzte.[Anm. 25] In Mainz sind um 1450 zwei Ärzte und auch eine Ärztin belegt.[Anm. 26] Ferner verrichteten Juden gehobene und niedrige Dienstleistungsberufe als Gemeindeangestellte, die vom Rabbiner, Schreiber, Vorsänger und Lehrer über den Schächter, Bäcker, Herbergs- bzw. Spitalleiter, Friedhofswärter, Totengräber bis hin zum Wirt, Botenläufer und Wasserträger reichten.[Anm. 27] Ein bedeutsamer Teil der jüdischen Bevölkerung arbeitete schließlich als Dienstpersonal bei wohlhabenden Juden.[Anm. 28] Insgesamt lässt sich feststellen, dass die Juden im deutschsprachigen Raum zum Ende des Mittelalters aus ihrer monopolartigen Stellung bei der Geldleihe verdrängt worden waren und sich daher neue Wirtschaftsbereiche erschlossen. Neben der höheren Differenzierung jüdischer Erwerbsmöglichkeiten erfolgte eine zunehmende Ausrichtung auf den Pfand- und Warenhandel mit vorstädtischen und ländlichen Mittel- und Unterschichten. Durch die gestiegene Mobilität und vielfältigere Berufstätigkeit traten Juden nun mit einem größeren Teil der Bevölkerung in (geschäftlichen) Kontakt. Dies schürte allerdings insbesondere bei Händlern Ängste vor jüdischer Konkurrenz. Im Gegenzug gewährten Städte und geistliche Institutionen seit der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts Kredite auf Liegenschaften gegen Renten von vier bis fünf Prozent. Aufgrund der gestiegenen Abgaben konnten jüdische Geldleiher bei solch niedrigen Zinsen kaum noch Gewinne erzielen. Aus dieser Not heraus umgingen manche die strengen Vorgaben, indem sie in den Schuldscheinen nicht den tatsächlich ausbezahlten Kredit angaben, die Zinsen mit in die Darlehenssumme einbezogen oder einen falschen Wert des Pfandes einsetzten. Üblich war auch die Vereinbarung eines Zahlungstermins, bei dessen Überschreiten zusätzliche Verzugszinsen genommen werden konnten. Infolge dessen mehrten sich die Klagen gegen jüdischen „Wucher“, was wiederum stärkere Restriktionen zur Folge hatte.[Anm. 29] Auch der Mainzer Erzbischof verbot 1457 jede Form von Zinseszinsen, den „Wucher vom Wucher“.[Anm. 30] Auch der Mainzer Erzbischof verbot 1457 jede Form von Zinseszinsen, den „Wucher vom Wucher“.[Anm. 31] Obwohl Juden schon seit längerer Zeit nicht mehr nur als „Geldleiher und sonst nichts“ tätig waren, stellten die Beschwerden gegen den Wucher offiziell den Hauptgrund für die Judenvertreibungen am Ende des Mittelalters dar.[Anm. 32] Die eigentliche Ursache für ihre Ausweisung war die veränderte wirtschaftliche Situation. Da inzwischen auch Christen Darlehen gewährten und die städtischen Zünfte in ihnen eher Konkurrenten als Geschäftspartner sahen, scheint für einige Städte die pointierte Aussage zuzutreffen: „Man bedarf keiner Juden mehr, es sind andere, die wuchern können.“[Anm. 33]

.1.2.III.2. Erwerbsmöglichkeiten der Mainzer Juden im 16. und 17. Jahrhundert

Dennoch hatten die städtischen Vertreibungen vor und um 1500 nicht etwa eine völlige Verländlichung der Juden zur Folge. Vielmehr wohnte ein Großteil der jüdischen Bevölkerung auch im 16. Jahrhundert in Städten oder blieb, falls sich ihr neuer Wohnort auf dem Lande befand, zumindest der urbanen Lebensweise verhaftet. [Anm. 34] Insbesondere die Landesherren versuchten – häufig gegen den Willen bürgerlicher Organisationen – die Juden als kapitalkräftige Steuerzahler und Darlehensgeber in Nähe ihrer Residenzen anzusiedeln.[Anm. 35] Zudem bestand offensichtlich in vielen Städten weiterhin Bedarf an jüdischen Geldleihern, im weiteren Rhein-Main-Gebiet gilt dies zumindest für Koblenz, Bingen, Mainz, Worms, Darmstadt, Friedberg, Wetzlar, Gelnhausen und Frankfurt am Main[Anm. 36]. Wenngleich die Geldleihe nach wie vor eine sehr wichtige Erwerbsmöglichkeit der west- und süddeutschen Juden darstellte, zählten im Vergleich zum 15. Jahrhundert nunmehr vor allem Angehörige der Mittel- und Unterschicht zu den Kreditnehmern. Dementsprechend stieg die Zahl der Kunden und sank die durchschnittliche Darlehenssumme. Die Laufzeit der Kredite betrug häufig nur noch wenige Wochen oder Monate. Das Setzen von Pfändern als Sicherungsmittel gewann stark an Bedeutung, insbesondere bei hohem Risiko bzw. geringer Kreditwürdigkeit der Schuldner. Darlehen gegen reine Schuldverschreibungen erhielten dagegen fast nur noch vornehme und wohlhabende Kunden. Insgesamt überwog offensichtlich die Vergabe niedriger bis mittlerer Kredite mit möglichst kurzen Laufzeiten an Bauern und Kleinbürger gegen die Pfändung von entbehrlichen Gebrauchsgegenständen wie Kleidung, Metallwaren oder Schmuck.[Anm. 37] Je nach Darlehenssumme, Laufzeit und Risiko konnten die Zinssätze erheblich variieren und betrugen zwischen fünf und 25 Prozent. Den Mainzer Juden wurden vergleichsweise hohe Zinsen zugestanden. Die 1517 und 1518 von Kurfürst Albrecht von Brandenburg nach Vilzbach und Mainz aufgenommenen Mosse von Bingen und die Kinder des Judenwirts Seligmann zum Kalten Bad durften bei Darlehen einen wöchentlichen Zins von einem Pfennig pro Gulden (25%) nehmen. Auch der insgesamt eher restriktive Vertrag, den die Mainzer Bürger nach einem Aufstand 1525 dem Domkapitel abgerungen hatten, setzte bemerkenswerterweise keine allzu niedrige Zinsobergrenze fest. So sollten die Juden künftig je Woche von einem gulden nit mehr dan ein Binger heller zu gesuch (16,5%) nehmen[Anm. 38] Die gleiche Beschränkung galt auch 1566 für die Juden in der Grafschaft Hanau. [Anm. 39] Aus den folgenden Jahrzehnten sind für die Stadt Mainz keine obrigkeitlichen Vorgaben zur Kreditvergabe überliefert. Trotz des strikten allgemeinen Wucherverbotes durch die Reichspoliceyordnung (RPO) von 1530 scheinen sich Praxis der Geldleihe und die üblichen Zinssätze kaum verändert zu haben.[Anm. 40] Am 23. November 1562 gestand der Straßburger Bürger Johann Eberhart, dem Mainzer Juden Menlin zum Kalten Bad 327 Gulden zu schulden und versprach, den Betrag und vonn iglich(en) guldenn alle wochen ein pfennig [...] uf nechst kommende fastenmeß (21,5%) zu bezahlen.[Anm. 41] Den gleichen Zinssatz soll auch Hans Seiler 1581 für ein Darlehen gegen Pfändung von Hausrat und Eisenwaren an Joseph zum Kalten Bad gezahlt haben.[Anm. 42] Zwei Jahre später verbot jedoch Kurfürst Wolfgang von Dalberg am 20. September 1583 allen Juden, weiterhin Geschäfte mit kaufen, leihen und dergleichen verderblichen wucherlichen contracten zu machen.[Anm. 43] Damit erneuerte er ein Publicandum, das sein Vorgänger Kurfürst Daniel Brendel von Homburg bereits am 20. September 1558 erlassen hatte.[Anm. 44] Mit kaiserlicher Genehmigung sollten alle Juden ausgeboten und sämtliche wucherliche[n] Kontrakte verboten werden. Aufgrund weiterer Verstöße ermahnte Daniel Brendel im Jahre 1577 den Mainzer Vizedom und das kurfürstliche Hofgericht, darauf zu achten, dass sich die Untertanen „mit den Juden in einigen contract, es seye mit entlehnen, verpfenden, kauff, wechsel oder wie die nahmen haben mögen“ nicht mehr einließen.[Anm. 45] Allerdings dürften diese Antiwucher- und Ausbietungsdekrete nicht umgesetzt worden und nur der Bestätigung überkommener Verordnungen geschuldet gewesen sein.[Anm. 46] Denn am 24. Mai 1587 bekannte ein Frankfurter Bürger vor dem Mainzer Stadtgericht, dass ihm Joseph zum Kalten Bad 320 Gulden Frankfurter Währung geliehen habe, die er mit einer wöchentlichen Entlohnung von einem halben Pfennig von jedem Gulden (~10%) in Jahresfrist zurückzahlen solle. Als Sicherung setzte er seinen gesamten Besitz in Mainz und Frankfurt als Unterpfand.[Anm. 47] Offensichtlich mussten Juden seit dem Ende des 16. Jahrhunderts auch in Mainz Darlehensgeschäfte und ausstehende Schuldforderungen vom Stadtgericht beurkunden lassen. Am 21. Juli 1594 gestand ein Mainzer Bürger und Holzflößer, Nathan 325 Gulden zu je 15 Batzen zu schulden.[Anm. 48] Das Stadtgericht protokollierte auch Vergleiche und Rückzahlungsvereinbarungen. So verglich sich Moses, Sohn des Hirsch zu Bingen, am 28. Dezember 1595 mit der Witwe des Schiffmanns Kunz von Kesselheim wegen der Rückzahlung seines dem Verstorbenen geliehenen Kapitals. Es wurde vereinbart, dass die Witwe den Zins in Höhe von 66 Goldgulden bald möglichst, das Kapital in Höhe von 400 Goldgulden hingegen auf den nächsten sechs Frankfurter Messen mit 66 Goldgulden 15 Batzen bezahlen sollte.

Aufgrund erneuter reichsrechtlicher Bestimmungen zu Juden und irem Wucher erfolgte im letzten Drittel des 16. Jahrhundert in vielen Territorien eine Reduzierung der Zinssätze. So erlaubte die RPO von 1577 zwar ausdrücklich Darlehenszinsen, legte jedoch einen Maximalzins von 5% fest[Anm. 49]. Die Bestimmungen der Reichspoliceyordnungen galten allerdings nur subsidiär, weshalb der jeweilige Landesherr durchaus höhere Maximalzinsen zulassen durfte. Ausschlaggebend für die Festlegung der Zinsfüße waren somit weniger reichsrechtliche Vorgaben als vielmehr der Ausgleich zwischen dem Kreditbedarf der Untertanen und den Interessen der Landstände bzw. des Domkapitels, der Zünfte und zunehmend auch christlichen Geldleihern. Unter der Formel toleramus erteilte Kurfürst Johann Schweikart von Kronberg am 12. August 1604 das privilegium damit den Juden interimsweis vergönstigt würdt, acht pro cento zu nehme[n]. Dieser Zinssatz galt allerdings nur für bereits abgeschlossene Verträge sowie generell für die Herrschaft Königstein.[Anm. 50] In den übrigen Ämtern des Erzstifts waren lediglich 5% erlaubt. Ob das toleramus-Edikt tatsächlich eine Vergünstigung oder nicht vielmehr eine Restriktion darstellte, bleibt fraglich. Einerseits setzte Johann Schweikart damit zwar das Wucherverbot seiner Vorgänger außer Kraft und gestand den Juden Darlehenszinsen zu. Andererseits war die Zinsnahme bei Krediten – auch zu deutlich höheren Sätzen als fünf bzw. acht Prozent – ohnehin bereits geschäftliche Praxis. So erklärte das Edikt Wucherzinsen (wucherliche interesse) rückwirkend für ungültig und schrieb eine Stundung von Darlehen zu Zinssätzen über acht Prozent vor. Zur Rückzahlung erhielten die Schuldner bei Zinsen bis 10% zwei Jahre, bei 10-15% drei Jahre, bei 15-20% vier und bei Zinsen bis 25% und mehr fünf Jahre zinsfrei eingeräumt. Sollten die Untertanen die Kredite nicht innerhalb der vereinbarten Zeit getilgt haben, durften die Gläubiger Verzugszinsen von acht Prozent und gegebenenfalls mehr verlangen.[Anm. 51] Vermutlich wollte Kurfürst Johann Schweikart mit diesem privilegium die seit Jahrzehnten üblichen Darlehensgeschäfte zwischen jüdischen Geldleihern und christlichen Kreditnehmern in geregelte Bahnen lenken und die Zinssätze auf ein für beide Seiten erträgliches Maß festsetzen. Die zwischen 1605 und 1644 vom Mainzer Stadtgericht protokollierten Schuldverschreibungen sahen – sofern überhaupt angegeben – Zinssätze zwischen fünf und acht Prozent vor.[Anm. 52] So war ein von Beher zum Kalten Bad gewährtes Darlehen über 100 Gulden nach dem kurfürstlichen indult mit acht Prozent zu verzinsen.[Anm. 53] Auch bei hohen Kreditsummen lag der Zinssatz zumindest offiziell nicht über dieser Obergrenze.[Anm. 54] Allerdings wurde bei der Mehrheit der protokollierten Darlehensgeschäfte kein konkreter Zinssatz, sondern nur ein (jahres)zins vermerkt. Inwieweit bei diesen Fällen insgeheim höhere Zinsen oder sonstige Vergütungen vereinbart wurden, ist nicht bekannt. Die Bezahlung konnte allerdings auch in Naturalien erfolgen. So versprach Kles Saufaus von Hochheim im Mai 1614 gegenüber Joseph zum Kalten Bad für ein Darlehen über 1.160 Gulden eine achtprozentige Verzinsung auf Martini mit Wein, Früchten oder Geld.[Anm. 55]

Bei Darlehensgeschäften zwischen christlichen Gläubigern und jüdischen Schuldnern bestanden offensichtlich keine entsprechenden Zinsbeschränkungen. Am 5. April 1623 haben Jonas und sein Sohn Hirz auf zwei Monate 400 Reichstaler geliehen und dem Biersieder Georg Reißer dafür eine verehrung von zehn Reichstalern (15%) entrichtet.[Anm. 56] Auch die Brüder Daniel und Zacharias, ihre Frauen Brendel und Gutge sowie ihr Vater Mosse mussten 1625 für 1.100 Reichstaler Darlehen 13% Zinsen an den Dekan des Bleidenstädter Benediktinerstifts zahlen.[Anm. 57] Leser, ein Sohn Josephs zum Kalten Bad, konnte hingegen 300 Gulden für nur 6% Zinsen von dem Zimmermann Friedrich Schoeffer entleihen, musste dafür allerdings zwei Handschriften über Schuldforderungen von insgesamt 800 Gulden gegenüber Kostheimer Bürgern als Pfand setzen.[Anm. 58] Dass der Wert verpfändeter Obligationen die Darlehenssumme in der Regel überstieg, lag an der schlechten Zahlungsmoral der Schuldner. Die Differenz entschädigte für das Risiko einer verspäteten bzw. völlig unterbleibenden Rückzahlung. Jüdische Geldverleiher mussten insbesondere bei höheren Krediten teilweise Jahre auf den Erhalt ihrer Ausstände warten. Wenn die Rückzahlung aufgrund der finanziellen Situation des Schuldners gefährdet schien oder für ein anderes Geschäft kurzfristig liquide Geldmittel benötigt wurden, konnte der Verkauf einer Obligation auch unter Wert eine lohnende Alternative darstellen. Daher bestand spätestens seit dem 16. Jahrhundert ein reger Handel mit Schuldverschreibungen. Die Abtretung (Zession) einer Forderung erfolgte nahezu ausschließlich an Christen und der Preis lag in der Regel unter der eigentlichen Schuldsumme, vor allem wenn der Schuldner bereits Abtrags- und Zinszahlungen geleistet hatte. Auf diese Weise konnte der jüdische Gläubiger zumindest einen Teil des gewährten Darlehens zurückerhalten, der christliche Käufer hingegen die Schuldforderung über eine niedrigere Summe, aber zu gleichen Zinsen übernehmen und somit die für Christen geltenden Beschränkungen umgehen.[Anm. 59] Auf diese Praxis reagierten die Reichspoliceyordnungen von 1551 und 1577 mit dem sogenannten Zessionsverbot, das die Abtretung von Forderungen jüdischer Gläubiger gegenüber christlichen Schuldnern an Christen untersagte.[Anm. 60] Die Wormser Judenordnung von 1570 bestimmte, dass Juden ihre schulden keinem außlendischen Juden oder Christen verkauffen oder ufftragen dürften.[Anm. 61] Auch gemäß der Stättigkeit von 1617 durften Juden keine verbrieften Forderungen gegen Frankfurter Bürger ohne deren Einwilligung an Auswärtige übertragen.[Anm. 62] Demgegenüber enthielten die Judenordnungen der Landgrafschaft Hessen(-Darmstadt) von 1539, 1585 und 1629, des Kurfürstentums Trier von 1618 und des Kurfürstentums Köln von 1599 keine Bestimmungen zum reichsrechtlichen Zessionsverbot.[Anm. 63] Im Mainzer Erzstift bestanden derartige schuldrechtliche Bestimmungen weder innerhalb von Judenordnungen noch als eigene Verordnungen.[Anm. 64] Gemäß den subsidiären Reichspoliceyordnungen war das Zessionsverbot somit auch in Kurmainz gültig. Dennoch wurden Zessionen von Juden an Christen im 17. Jahrhundert durch das Mainzer Stadtgericht beurkundet.[Anm. 65]. Eine weitere Möglichkeit für Christen, die reichsrechtlichen Beschränkungen zu umgehen und an Zinserträgen zu partizipieren, boten die bereits im Mittelalter üblichen Rentenkäufe. Bei ihnen verpflichtete sich der Rentenverkäufer und gleichzeitige Darlehensnehmer bzw. Rentenschuldner zur Leistung einer gleichbleibenden, wiederkehrenden Geld- oder Naturalrente, die der Rentengläubiger bzw. Darlehensnehmer für einen bestimmten Betrag kaufte. Die Rente konnte auf Lebenszeit (Leibrente), auf eine festgelegte Dauer (oft zwischen 20 und 25 Jahren) oder als Erbrente ausgestaltet werden. Nach Rentensumme und Laufzeit richtete sich die Höhe der jährlichen Leistungen. Seit dem 14. Jahrhundert bekam der Rentenverkäufer in der Regel ein Rückkaufsrecht eingeräumt. Als dingliche Sicherung erhielt der Rentenkäufer das Nutzungsrecht an einem Grundstück oder – im Falle einer verbleibenden Nutzung durch den Verkäufer – eine zusätzliche Geldrente (Gült). [Anm. 66] Konnte ein Grundstückseigentümer als Rentenverkäufer die vereinbarten jährlichen Rentenzahlungen nicht leisten oder nach Ablauf der festgelegten Zeit die Rente nicht zurückkaufen, fiel das Grundstück an den Rentenkäufer bzw. Gläubiger. Die Gült konnte allerdings bereits vor Ablauf der Rentendauer an einen Dritten übertragen bzw. weiterverkauft werden. Vergleichbar mit dem kündbaren Rentenkauf war der Wiederkauf, bei dem der Käufer eine Immobilie erwarb und zur Nutzung erhielt, dem Verkäufer jedoch ein Rückkaufsrecht eingeräumt wurde. Blieb der Kaufgegenstand im Besitz des Verkäufers, musste dieser eine Art Miet- bzw. Pachtzins entrichten. In diesen Fällen fungierten Renten- und Wiederkäufe ökonomisch betrachtet als verzinste Darlehen, fielen allerdings nicht unter das Zinsverbot, da juristisch gesehen Kaufgeschäfte vorlagen.[Anm. 67] Die Reichspoliceyordnung von 1577 begrenzte dennoch die ‚Zinsen‘ bei Wiederkaufsgülten auf fünf Prozent.[Anm. 68] In den vom Mainzer Stadtgericht beurkundeten Geschäften findet sich nur ein Eintrag zu Renten- bzw. Wiederkäufen, an dem Juden beteiligt waren. So verkaufte Christoph Ludwig, Bürger zu Bierstadt in der Herrschaft Wiesbaden[Anm. 69], am 11. Februar 1644 dem Mainzer Juden Seelig fünf Gulden Batzen jährlichen Wiederkaufszins für 100 Gulden Batzen. Als Unterpfand setzte er sein Haus in dem kleinen Kirchgäßchen bei St. Emmeran.[Anm. 70] Falls er die Gült nicht zurückkaufte, ging das Haus in Seeligs Besitz und Eigentum über.

Ursprünglich lediglich der Absicherung von Darlehensgeschäften dienend, gewann die Pfandleihe und der mit ihr verbundene Verkauf verfallener Pfänder zunehmend an Bedeutung. Auch sie wurde seit dem 16. Jahrhundert durch Reichspolicey- und Judenordnungen zunehmend reguliert und beschränkt. So mussten Juden die gesetzten Pfänder von Beamten oder einem Gericht schätzen und verzeichnen lassen und bis zum Ablauf einer festgelegten Frist, in der Regel mindestens ein Jahr, einbehalten.[Anm. 71] Erst danach durften sie weiterverkauft werden. Stellte sich allerdings heraus, dass die Pfänder aus einem Diebstahl herrührten, waren sie gemäß der Reichspoliceyordnung von 1548 ohne Entgelt zurückzugeben. Dementsprechend richtete sich ein Großteil der Verordnungen gegen die Pfändung von ‚Hehlerware‘, liturgischem Kirchengerät und Gegenständen, die in Zusammenhang mit Straftaten stehen könnten. [Anm. 72] Die Pfandleihe war vielerorts besonders bei niedrigen und mittleren Krediten die dominierende Form der Geldleihe.[Anm. 73] Die zwischen 1596 und 1603 in der Reichsstadt Augsburg geschlossenen 52 Verträge beliefen sich insgesamt auf 4.334 Gulden. Neben geringen Summen unter 10 Gulden und einzelnen Beträgen zwischen 350 und 500 Gulden lagen die Kredite mehrheitlich zwischen 50 und 100 Gulden.[Anm. 74] Dabei reichten die gesetzten Pfänder von Röcken und Mänteln über Tücher, Geschirr und Bruchsilber bis hin zu wertvollen Münzen und Schmuck aus Silber, Gold und Edelsteinen.[Anm. 75]

Ähnliche Geschäfte sind auch in Mainz belegt. Das Testament einer Witwe vom 5. November 1582 nennt unter anderem einen Goldring mit 7 steinlein und borten, der bei Mengen für vier Gulden versetzt worden ist.[Anm. 76] An Peter Fell, Bäcker im Judenbackhaus, lieh Joseph zum Kalten Bad am 1. September 1595 auf einen goldenen Portugaleser 26 Gulden, auf drei goldene Ringe 19 Gulden 12 Albus und auf ein korallenes Paternoster 3 Gulden.[Anm. 77] Beher verpfändete im Juli 1614 eine kerppen für 40 Gulden[Anm. 78] und im Februar 1615 ein ledtlein fast gebiert mit schnüren umb bunden und uf beiden seitten verbitziret für 72 Gulden 10 Batzen. Dieses wurde vor den Zeugen Wilhelm Schreiner, Goldschmied und aestimator, und Hans Schröder, Lohgerber, geöffnet und der im einzelnen aufgeführte Inhalt festgestellt. [Anm. 79] Auch bei dem im Juli 1614 von Beher der Witwe Eva verkauften Schmuckstück dürfte es sich um ein nicht eingelöstes Pfand gehandelt haben.[Anm. 80] Die in Mainz zumindest für Juden gültigen Vorschriften zum Verkauf verfallener Pfänder werden am folgenden Beispiel deutlich. So bekannte Daniel am 17. Oktober 1624, dass der edle und vornehme Richard Vorberg vor vier Jahren bei ihm eine Kette für 150 Gulden versetzt und nicht wieder ausgelöst hatte. Erst nachdem sie von Michael Kapp, Goldschmied und Stadtwachtmeister, gewogen und geschätzt worden war und der Kurfürst seine Erlaubnis erteilt hatte, durfte Daniel die Kette veräußern.[Anm. 81] Dennoch stellten Pfänder insbesondere bei weniger kreditwürdigen oder bei auswärtigen Schuldnern sehr zuverlässige und praktische Absicherungsmittel dar. Am 8. Januar 1590 bekundete Joseph zum Kalten Bad, dass ihm Marx Neus als Bürge für Paulus Gommersbach insgesamt 1.500 Reichstaler bzw. 2.000 Gulden – für ein Darlehen über 1.300 Reichstaler samt Zinsen, Kosten und Fracht – schuldete. Nach einer Vereinbarung mit Gommersbachs Gläubigern in Köln verpfändete er Joseph 63 Tücher mit einer Gesamtlänge von 582½ Ellen (ca. 32.100 Meter[Anm. 82]), die er von Gommersbach auf der letzten Baseler Messe gekauft hatte. [Anm. 83]

Insgesamt war die Pfändung von Gegenständen als Absicherung bei Darlehensgeschäften in Mainz allerdings von nachrangiger Bedeutung. Es überwog die bloße Schuldverschreibung, in einem Fall sogar noch in Form des Kerbholzes bzw. -zettels[Anm. 84] oder die Gewährung von habe und nahrung als Unterpfand. Vergleichsweise häufig wurden auch landwirtschaftliche Nutzflächen und Wohnhäuser, in einem Fall sogar Schiffe verpfändet. [Anm. 85] Die Darlehenshöhe spielte offensichtlich keine entscheidende Rolle bei der Wahl des Sicherungsmittels. Falls die christlichen Schuldner ihre Kredite nicht zurückzahlten, konnten die verpfändeten Liegenschaften oder Wohnhäuser als Eigentum an die jüdischen Gläubiger fallen. Immobilieneigentum scheint den Mainzer Juden allerdings verboten gewesen zu sein, obwohl derartige Erlasse nicht überliefert bzw. bekannt sind. Zumindest verkauften sie die als verfallene Pfänder erworbenen Grundstücke in der Regel kurze Zeit danach wieder. [Anm. 86]

Neben Geld- und Warenhandel betätigten sich Juden wie bereits im Mittelalter auch im Bereich der Medizin, zumeist als Ärzte in den Residenzstädten und lokalen Zentren. Das Spektrum reichte vom Hof- und Leibarzt bis zum über die Dörfer ziehenden Landarzt, der vermutlich in Notfällen auch als ‚Tierarzt' medizinische Hilfe leistete.[Anm. 87] Üblicherweise behandelten sie sowohl jüdische als auch christliche Patienten, was jedoch insbesondere in protestantischen Gebieten den Widerstand von Pfarrern hervorrufen konnte, wie zum Beispiel im Jahre 1559 in Gießen.[Anm. 88] In der Regel trieben jüdische Ärzte indes nebenher oder sogar hauptsächlich Geldverleih und Handel. So waren der Wormser Judenarzt Rabbi Moses Josua Wallich und sein Neffe Beifuß Josephus Wallich, der in Padua Medizin studiert hatte, auch als Weinhändler gefragt.[Anm. 89] In Mainz dürfte es im 16. Jahrhundert ebenfalls keinen ‚hauptberuflichen‘ jüdischen Arzt gegeben haben. Aus der zitierten Rechtfertigung Josephs zum Kalten Bad geht hervor, dass sein Vorfahre Lazarus, der in den Jahren 1544 und 1562 vergeblich um Aufnahme in die Frankfurter Stättigkeit ersucht hatte und dessen Witwe 1568 im Kalten Bad wohnte, ebenfalls Silber aufkaufen durfte. Der 1581 als Scharlatan denunzierte Jakob der arzt war zumindest auch in der Geldleihe tätig. Weitere jüdische Ärzte sind in Mainz erst wieder im zweiten Drittel des 17. Jahrhunderts belegt. So wirkte 1663 Seligmann Geratwohl bzw. Selkele Rofe als Arzt, den der Dekan der medizinischen Fakultät Ludwig von Hörnigk mit der 1631 veröffentlichten Schrift Medicaster Apella, Judenarzt als unfähig und zu jung diffamierte.[Anm. 90]

Eine weitere Verdienstmöglichkeit für Juden stellte außerzünftiges Handwerk dar. In Hinblick auf die rechtlichen und gewerblichen Rahmenbedingungen existierten hierbei erhebliche regionale Unterschiede, was die Vielseitigkeit der handwerklichen Tätigkeiten erklärt. Im hessischen Raum gab es im frühen 17. Jahrhundert außerordentlich viele jüdische Metzger, die eine unliebsame Konkurrenz für die zünftigen Metzger darstellten.[Anm. 91] Die Obrigkeit versuchte zwar die mit Rücksicht auf die religiösen Speisevorschriften erlaubten Schlachtungen auf den Eigenbedarf zu beschränken. Doch die Juden in Hessen-Marburg durften die nicht koscheren Hinterviertel nur unter dem handelsüblichen Preis an Christen verkaufen. Wenn aufgrund von Verwachsungen und ähnlichen Defekten ganze Tiere treif waren und daher veräußert wurden, häuften sich die Klagen der christlichen Metzger.[Anm. 92] In Worms mussten die Juden seit 1584 das nicht koschere Fleisch im städtischen Kaufhaus verkaufen. Schlachteten sie mehr als für den Eigenbedarf benötigt, sollten sie bestraft werden.[Anm. 93] Sehr verbreitet, insbesondere auf dem Land, waren außerdem jüdische Glaser, Fenster- und Scheidenmacher.[Anm. 94] Ein Zubrot verdienten sich Wormser Juden zu Beginn des 17. Jahrhunderts mit der Herstellung und dem Verkauf von Branntwein.[Anm. 95] Im Kurfürstentum Trier und in der Stadt Mainz sind mit Ausnahme des Mühlenbauers Süsskind[Anm. 96] hingegen keine handwerklichen Tätigkeiten von Juden nachweisbar.[Anm. 97] Auch vielerorts aufzufindende jüdische Metzger und Bäcker sind im untersuchten Zeitraum nicht erwähnt, als Bäcker im Judenbankhaus fungierte Peter Fell, dem Joseph zum Kalten Bad am 1. September 1595 auf Kleinodien insgesamt 48 Gulden verlieh[Anm. 98]. Eine wichtige jüdische Erwerbsmöglichkeit war der Warenhandel, der allerdings – vermutlich zur Vermeidung von Konkurrenz oder als Zugeständnis an die Zünfte – einigen Restriktionen unterlag. Friedberger Juden durften 1521 keine Gewürze, Nähseide bzw. seidene Hanfschnur, Papier, Pergament, Wachs, Garn und ähnliche Waren in und außerhalb der Stadt verkaufen und nur beschränkt mit Tuch handeln. Auf Drängen der Friedberger Schuster und Lohgerber wurde ihnen 1524 aufgrund des Mangels an Tierhäuten und Fellen der Verkauf von Rauchwaren verboten, 1531 auch der Weinhandel und -verkauf.[Anm. 99] In der Landgrafschaft Hessen war Juden gemäß dem Kasseler Privileg von 1532 eine gewerbliche oder handwerkliche Tätigkeit nur an zunftfreien Orten gestattet.[Anm. 100] Die Wormser Judenordnung von 1524 verbot Handel und Gewerbe, soweit Bürgern, Kaufleuten und Handwerkern dadurch nicht „irgendein Abbruch oder Nachteil“ entstände. Unter die gleiche Bedingung stellte sie das Feilhalten von neuen Kleidern, Schuhen, Pantoffeln oder anderem, was von auswärts eingeführt oder zu diesem Zwecke hergestellt worden sei.[Anm. 101] In der Reichsstadt Frankfurt versuchte der Rat, den Warenhandel der Juden mit den eigenen Bürgern zu begrenzen und zu kontrollieren. Uneingeschränkt hingegen war der Handel mit Auswärtigen, vor allem aus der Wetterau.[Anm. 102] Im kurtrierischen Koblenz war der Warenhandel offensichtlich gänzlich untersagt.[Anm. 103] Demgegenüber durften die Mainzer Juden zu Beginn des 16. Jahrhunderts offensichtlich ohne Einschränkung Lebensmittel und Alltagskleidung kaufen und verkaufen. Darüber hinaus war ihnen auch der Handel mit neuen und gebrauchten Gewändern, Silbergeschirr und Zinnwerk gestattet. Daran erregten die Bürger allerdings Anstoß und erwirkten während der Unruhen im Zuge des Bauernkrieges 1525 ein kurzzeitiges Handels- und Gewerbeverbot gegen die Juden.[Anm. 104]

Seit der Mitte des 16. Jahrhunderts nahm der jüdische Warenhandel in Westdeutschland quantitativ und qualitativ erheblich zu. In ländlichen Gebieten hatte sich die Geldwirtschaft inzwischen völlig durchgesetzt und Juden betätigten sich als Zwischenhändler von Getreide, Wein, Vieh, Pferden, Fellen, Häuten und agrarischen Erzeugnissen.[Anm. 105] In den Städten handelten sie vor allem mit alten und neuen Kleidern, Tuch, Seidenstoffen, Gold- und Silberwerk, Schmuck, Gewürzen und Lebensmitteln.[Anm. 106] Bis zum 17. Jahrhundert lockerten sich zudem vielerorts die Restriktionen. Dies lag vermutlich unter anderem an den Reichspoliceyordnungen von 1530 und 1577, die eine Öffnung neuer Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Geldgeschäfte für Juden forderten.[Anm. 107] So wurde den Wormser Juden 1584 der Handel mit Gold- und Silberwerk, Seide, Damast und Samt ausdrücklich gestattet.[Anm. 108] Die Judenordnung von 1620 erlaubte den Rosstausch und -kauf sowie das Halten von Mietpferden und den Handel mit ausländischen Luxuswaren, Perlen, Edelsteinen, Spiegeln, Musikinstrumenten, Südfrüchten, Seidenstoffen, Wolltüchern, alten Kleidern und Bettzeug sowie mit Bruchsilber und gefertigten Gold- und Silberarbeiten. Voraussetzung für die Zulassung dieser Waren war, dass die Krämerzunft nicht mit ihnen handelte. Seit etwa 1600 spielten Getreide- und insbesondere Weinhandel eine wichtige Rolle. Bei einer Visitation der Judengasse im September 1605 fand der Ratsschreiber insgesamt über 306 Fuder (ca. 2.940 hl[Anm. 109]) Wein in den Kellern vor. Die Judenordnung von 1619 beschränkte Frucht- und Weinhandel jedoch auf den eigenen Gebrauch.[Anm. 110] In der Landgrafschaft Hessen-Marburg durften Juden, sofern es die Zünfte duldeten, mit allen Waren hantieren. Für Beschwerden und Restriktionen sorgte lediglich der Handel mit Metallwaren, Getreide, Tabak und Gewürzen.[Anm. 111] Auch im Hochstift Würzburg stand Juden seit 1526 und 1537 Warenhandel und Handwerk offen, worüber sich christliche Kaufleute mehrfach beklagten.[Anm. 112] Die kurkölnische Judenordnung von 1614 lockerte das absolute Verbot und erlaubte erstmals den Handel mit Pferden, Edelmetallen und Kleinwaren.[Anm. 113] Mit nur „unbedeutenden Einschränkungen“ war der Warenhandel in der Grafschaft Hanau gemäß der Judenstättigkeit von 1603 erlaubt.[Anm. 114] Frankfurter Juden betätigten sich seit spätestens 1600 zunehmend als Mittelsmänner und Zwischenhändler und verkauften Getreide, Wein, Pferde und andere Agrarprodukte, die sie von Juden aus dem hessischen Umland bezogen. Parallel zum florierenden Messewesen entstanden bereits in der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts große Handelsgesellschaften für Kupfer, Tuch, Seide, Atlas, Samt, Schnüren, Damast und Grobgrün.[Anm. 115] Vermutlich um die christlichen Kaufleute vor Konkurrenz zu schützen, erlaubte die Judenstättigkeit von 1617 den Handel von Tüchern, Gewändern, Seide, Gewürzen, Getreide und Wein erst ab bestimmten Mengen.[Anm. 116]

In Mainz unterlag jüdischer Warenhandel im späten 16. und frühen 17. Jahrhundert, soweit aus den überlieferten Quellen zu schließen ist, keinem grundsätzlichen Verbot. Allerdings scheint er bis etwa 1580 keine besondere Rolle als Gelderwerb gespielt und vornehmlich aus dem Verkauf von verfallenen Pfändern bestanden zu haben. In der Folgezeit betätigten sich Mainzer Juden zunehmend im Wein-, Getreide- und Viehhandel, obwohl Geldgeschäfte vermutlich die Haupterwerbsquelle blieben. Im Pferdehandel verfügte Nathan zu Beginn des 17. Jahrhunderts über eine wichtige Stellung, weshalb er den Beinamen Roßtäuscher oder Roßkam(pf) erhielt.[Anm. 117] Getreideauf- und verkäufe im großen Stil tätigte Joseph zum Kalten Bad. So kaufte er im Jahre 1609 von dem kaiserlichen und kurmainzischen Rat Hans Reichard Brömser von Rüdesheim 1.150 Achtel Korn, die in der Burg Friedberg auf verschiedenen Speichern lagen, und verkaufte 650 Achtel Korn Ende 1620 an einen Wertheimer Juden für 1.300 Gulden.[Anm. 118] Die wichtigste Beschränkung von Warenangebot und Handelsumfang stellten auch in Mainz die Ordnungen und Interessen der Zünfte dar. Aus diesem Grund war beispielsweise der Verkauf von Lebensmitteln in offenen Ständen verboten. Ähnlich wie in Frankfurt und Worms durften jüdische Händler zur Mitte des 17. Jahrhunderts nur en gros im städtischen Kaufhaus Waren feilbieten.[Anm. 119] Wenig Gehör fanden hingegen die Mainzer Goldschmiede, als sie 1578 vom Stadtrat forderten, Juden das Aufkaufen von Bruchsilber und andere dem Handwerk nachteilige Praktiken zu verbieten. So durfte Joseph zum Kalten Bad selbst nach der bereits geschilderten Streitsache von 1581 noch Silber aufkaufen und damit handeln.[Anm. 120] Weit größeres obrigkeitliches Interesse erregten Münzwechselgeschäfte, da zum einen die Kurse zwischen den unterschiedlichen Währungen ständigen Schwankungen unterlagen und der Wechsel von auswärtigem Geld gegen kurante Reichs- und Landesmünzen häufig eine Kapitalausfuhr mit Wertverlust bedeutete, zum anderen Münzprobation und -prägung als landesherrliche Privilegien zu den wichtigsten und zugleich schwierigsten Staatsfragen zählten.[Anm. 121] Besonders beschäftigte die Landesherren die seit dem Ende des 16. Jahrhunderts jährlich zunehmende Münzentwertung, die in der Kipper- und Wipperzeit[Anm. 122] gipfelte. Ermöglicht wurde dies durch die unzureichenden Reichsmünzordnungen, die nur die Grobgeldprägung (Taler und Gulden) regelten und die Scheidemünzenpolitik den Territorien überließen. Aufgrund des ständig steigenden Geldbedarfes und der zunehmenden Verknappung von Prägemetall suchten die Territorialherren Abhilfe in der unterwertigen Ausprägung von Kleinmünzen. Die Herstellung minderwertiger Münzen war häufig alleine zur Deckung der immensen Prägekosten erforderlich. Diese Praxis führte allerdings zur Auflösung der Münzvereine[Anm. 123] und somit zum Wegfall wichtiger gegenseitiger Beschränkungen. Fortan wurden Münzen mit immer höherem Kupfergehalt geprägt, was häufig ‚heimlich‘ in stillgelegten Münzstätten wie der in Kirchheim erfolgte. Diese Heckenmünzen waren an Münzmeister verpachtet, die im Auftrag ihrer Münzherren immer schlechteres Kleingeld produzierten.[Anm. 124] Um diese in Umlauf zu bringen oder auch gegen höherwertige Münzen aufzuwechseln, bedurfte es risikobereiter Geldhändler, die über weitreichende Kontakte verfügten und dabei Diskretion wahrten. Kapitalkräftige Juden schienen auch aufgrund ihrer Abhängigkeit vom Schutzherrn geradezu prädestiniert für solche ‚Spezialaufgaben‘ zu sein. Aus diesem Grund wirkten überdurchschnittlich viele Juden als Agenten und Münzjuden für ihre Landesherren. Im Gegensatz zu den jüdischen Münzmeistern und –pächtern des Spätmittelalters[Anm. 125] bekleideten sie bis zur zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts kein ‚offizielles‘ Amt, sondern verrichteten ihre Tätigkeiten zumeist im Verborgenen. Insbesondere in Zeiten von Geldmangel und Münzverschlechterung konnte ihre Tätigkeit von großer Bedeutung für Stadt- bzw. Landesherren sein.

Der Frankfurter Rat war nicht nur zu Not- und Messezeiten auf die Dienste der jüdischen Geldwechsler angewiesen. Da diese seit dem letzten Drittel des 16. Jahrhunderts geradezu ein Monopol auf den Geldwechsel besaßen, mussten Schillinge und Pfennige, die als Abgaben beim Rat eingingen, tonnenweise in der Judengasse gegen grobe münzen gewechselt werden.[Anm. 126] Aufgrund der ungünstigen Wechselkurse gegenüber dem Rechneiamt brachte dies jedoch keinen Gewinn. Daher ließen sie alle städtischen Einnahmen, die nicht sofort benötigt wurden, bis zur Zurückzahlung als Depositum stehen und gaben davon Darlehen an Bürger aus, um mit dem Kapital Zinserträge zu erwirtschaften. Auf diese Weise partizipierte der Rat zumindest teilweise an ihren Darlehensgeschäften.[Anm. 127] Das Wechseln von Münzen, insbesondere von ausländischen Währungen, war allerdings mit hohen Risiken verbunden. Die jüdischen Geldhändler hatten eine schwierige Stellung, da sie einerseits wichtige Aufträge für die Landesherrn ausführten, andererseits leicht in Verdacht gerieten, ihre Stellung zum eigenen Nutzen zu missbrauchen und harte Währung in schlechte umzuwechseln bzw. sogar Beihilfe zur Münzfälschung zu leisten.[Anm. 128] Das Prägen falscher Münzen erforderte nämlich große Lieferungen von Silber und Kupfer, die die Münzmeister nicht selbst besorgen konnten. Einige Juden betätigten sich im Aufkauf von Metallen, weshalb diese Lieferungen und damit die Beihilfe zur Münzfälschung häufig mit jüdischen Händlern in Verbindung gebracht wurde und in einigen Fällen tatsächlich auch stand. [Anm. 129] Die monopolartige Stellung der jüdischen Geldhändler konnte mitunter auch zur Folge haben, dass sie zum Münzwechseln gezwungen wurden. Landgraf Ludwig IV. von Hessen-Marburg verpflichtete seine Juden 1572 „bei Verlust des Schutzes“ dazu, in kurzer Zeit große Summen von im Reich verbotenen und „falschen“ Münzen einzuwechseln und jährlich 400 Mark Feinsilber für neun Gulden Batzen pro Mark an die Gießener Münzstätte zu liefern. Die Beschaffung solcher Silbermengen schien jedoch nicht möglich gewesen zu sein. Nach zähen Verhandlungen konnten sich die landgräflichen Juden von der geforderten jährlichen Silberlieferung mit 400 Gulden „freikaufen“ und den Preis für das Silber, von dem sie „soviel wie möglich“ liefern wollten, auf zehn Gulden und zehn Kreuzer anheben.[Anm. 130] Am 29. Januar 1574 sicherten sie darüber hinaus zu, innerhalb der nächsten zwanzig Monate 10.000 Gulden, je zu 27 Albus gerechnet, in monatlichen Raten von 500 Gulden „an guter, gangbarer, unverschlagener Reichsmünze“ aufzuwechseln.[Anm. 131] Demgegenüber wies Ludwig IV. im Jahre 1582 Rentmeister und Schultheiß zu Marburg an, auf die Einhaltung seiner Münzedikte zu achten und zu verhindern, dass die Münzen nach der Judden und derogleichen münzhendler willen und gefallen im werth uff- und absteigen[Anm. 132]. Ein Verbot des Münzgeschäftes für Juden, wie es noch 1543 in der Landgrafschaft Hessen verfügt wurde, [Anm. 133] war allerdings nicht mehr realisierbar.

Die ambivalente Stellung der frühen Münzjuden zeigt sich auch an Joseph zum Kalten Bad. Er wurde der Beihilfe zur Münzfälschung bezichtigt und am 23. Juli 1591 wegen der uffwechsleung etlich(er) verbotene(r) mu(n)tz zu einer Geldbuße verurteilt. Der Kurfürst selbst ermahnte ihn unter Androhung von Leibesstrafen, sich künftig des Aufwechselns aller verbotenen groben und geringen Münzen zu enthalten.[Anm. 134] Dennoch wurden im Jahre 1608 erneut „böse Pfennige“ bei Joseph gefunden. Laut den Ermittlungen des Frankfurter Rates soll er sie von dem Mainzer Münzmeister Henning Kießel bekommen haben. Dieser wiederum habe Münzen im Wert von 600 Gulden vom Frankfurter Bürger Melchior Jenisch erhalten.[Anm. 135] Joseph geriet damit zum zweiten Male in Verdacht, einem Münzmeister bei der Prägung oder dem Vertrieb falscher Münzen Beihilfe geleistet zu haben. Über eine nochmalige Bestrafung ist allerdings nichts bekannt. Mit Blick auf die angeführten Fälle aus Frankfurt und Hessen-Marburg liegt die Vermutung nahe, dass sich auch der Mainzer Erzbischof den Diensten jüdischer Geldwechsler bediente und die vergleichsweise milde Bestrafung für Josephs Vergehen darauf zurückzuführen ist.[Anm. 136] Als Resümee bleibt festzuhalten, dass sich die Erwerbsmöglichkeiten der Mainzer Juden im 16. und 17. Jahrhundert deutlich von den (spät)mittelalterlichen unterschieden. Der stärkeren christlichen Konkurrenz bei der Geldleihe wurde mit dem Ausweichen auf Bürger und Bauern der Mittel- und Unterschicht begegnet, was zwar niedrigere durchschnittliche Kreditsummen, dafür allerdings eine Ausweitung des Kundenkreises zur Folge hatte. Zudem waren im Vergleich zu benachbarten Städten und Territorien hohe Zinssätze erlaubt. Demgegenüber spielte die Pfandleihe kaum noch eine Rolle. Im Handwerk scheinen sich Mainzer Juden mit Ausnahme eines Mühlenbauers nicht mehr betätigt zu haben; so wurden im untersuchten Zeitraum keine jüdischen Goldschmiede, Metzger oder Bäcker erwähnt. Auch Judenärzte sind in Mainz lediglich bis 1581 und erst wieder seit dem zweiten Drittel des 17. Jahrhunderts belegt. Im Warenhandel dominierten weiterhin landwirtschaftliche Produkte wie Getreide, Vieh und Pferde, die teilweise auch in großen Mengen auf- und verkauft wurden. An Bedeutung gewannen jedoch Edelmetalle, Tücher und Lebensmittel, die Mainzer Juden in den letzten Jahrzehnten vor der Einweisung ins Ghetto sogar en detail in offenen Läden feilboten. Ein neuer Erwerbszweig bildeten Münzlieferungen, insbesondere durch Joseph zum Kalten Bad, und Geldwechselgeschäfte, was mit der Bedeutung von Mainz als Markt- und Messestadt sowie der Nähe zu Frankfurt zusammenhängt. Im Gegensatz zum Mittelalter gewährten Juden seit dem Ende des 16. Jahrhunderts regelmäßig Kredite gegen die Verpfändung von Liegenschaften. Im Zuge dessen konnten sie in den darauffolgenden Jahrzehnten sogar Wohneigentum erwerben und Immobilien vermakeln. Nicht zuletzt das überregionale und interterritoriale Agieren des Münzjuden Joseph zum Kalten Bad belegt, dass Juden bereits einige Jahrzehnte vor dem Dreißigjährigen Krieg einen weiten Handlungsspielraum – ob legal oder verboten – haben und eine wichtige Rolle für die ‚Landeswirtschaft‘ spielen konnten.[Anm. 137] Von ihrer Wirtschaftstätigkeit profitierten allerdings auch christliche Bürger und Bauern.

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.1.3.III.3. Die wirtschaftliche Bedeutung der Mainzer Juden für Bauern und Bürger

Der hohe Stellenwert der Geldleihe als jüdische Erwerbstätigkeit schlug sich in den vom Mainzer Stadtgericht protokollierten Kontrakten nieder. Die quantitative Auswertung der Darlehensgeschäfte zwischen Christen und Juden ergab, dass nur ein Viertel der christlichen Kreditnehmer aus Mainz selbst kam. Auch Kunden aus weiter entfernten Orten wie Köln, Speyer, Frankfurt, Bonn[Anm. 138], Kobern, Simmern, Miltenberg und Wertheim am Main bildeten die Ausnahme. Der Großteil der Schuldner stammte hingegen aus dem Mainzer Umland. Von den insgesamt 122 Krediten gegenüber Nichtmainzern[Anm. 139] entfallen alleine 44 (36,1%) auf Einwohner aus Hochheim. Weit dahinter zurück bleiben Kostheim mit 19 (15,6 %), Kastel mit 14 (11,5%) und Hechtsheim[Anm. 140] mit acht (6,6%) Darlehen. Gering vertreten sind Erbach und Rüdesheim mit vier (3,3%), Weisenau mit drei (2,5%), Vilzbach und Laubenheim mit zwei (1,6%) sowie Bodenheim, Marienborn[Anm. 141], Nackenheim, Ginsheim, Algesheim, Niederwalluf, Bubenheim und Höchst mit jeweils einer (0,8%) Nennung. Die durchschnittliche Darlehenshöhe beträgt 217½ Gulden, wobei die drei höchsten Schuldensummen über 1.000 Gulden[Anm. 142] in der Rechnung nicht berücksichtigt wurden. Knapp drei Viertel der Kredite liegen zwischen 50 und 500 Gulden, also auf einem vergleichsweise hohen Niveau.[Anm. 143] Die Verteilung der Herkunftsorte lässt sich nicht ausschließlich mit der Nähe zu Mainz erklären, da zum Beispiel Kastel, Weisenau, Vilzbach, Hechtsheim, Laubenheim und Budenheim deutlich unterrepräsentiert sind.

Kreisdiagramm[Bild: Ulrich Hausmann]

Die qualitative Auswertung der Verschreibungen zeigt allerdings, dass die Kredite häufig gegen Verpfändung von Weingärten aufgenommen und teilweise auch Rückzahlungen mit Wein zugestanden wurden. Das deutliche Übergewicht von Hochheim und Kostheim dürfte somit die Bedeutung dieser Orte für den lokalen Weinbau widerspiegeln, während in Laubenheim, Hechtsheim und Kastel überwiegend Getreide angebaut wurde.[Anm. 144] Dies deckt sich mit dem Befund, dass christliche Kreditnehmer aus Hochheim und Kostheim, die eigene Weingärten bewirtschafteten, ihren produzierten Wein an die jüdischen Geldverleiher lieferten,[Anm. 145] während im Gegenzug Mainzer, Hechtsheimer, Kasteler[Anm. 146] und Frankfurter Bürger Wein bei Juden kauften. Am 15. Mai 1591 bekundete Adam Hermans, Wirt zum Spiegel, dass er Joseph zum Kalten Bad unter anderem noch 105 Gulden für im Vorjahr erkauften Wein schulde.[Anm. 147]Für den gleichen Betrag lieferte Isaak im Dezember 1624 ein Fuder Wein an Heinrich Ruppel von Hechtsheim.[Anm. 148] Scheinbar unterlagen die Weinpreise bei vergleichbarer Qualität keinen großen Schwankungen, denn bereits 1611 lag der Handelswert für zwei Fuder Rüdesheimer Wein, die Mayer an den Frankfurter Bürger Theobald Schönwetter verkaufte, bei 216 Gulden. [Anm. 149] Auch bei größeren Mengen war ein ähnliches Preisniveau üblich. So hatte der Bürger Lorenz Grauel im Januar 1609 für zwölf Fuder, vier Ohm und drei Viertel Wein insgesamt 1.480 Gulden, also 116 Gulden pro Fuder ohne Fass, an Joseph zum Kalten Bad zu bezahlen.[Anm. 150] Der gelieferte Wein stammte mangels (ausreichender) Anbauflächen und Legitimierung sicherlich nicht aus eigener Produktion,[Anm. 151] sondern wurde direkt von den Winzern der Umgebung oder womöglich auch auf Messen aufgekauft. Mainzer Juden versahen somit eine wichtige Mittlerrolle im lokalen und regionalen Weinhandel. Vermutlich verkauften sie den bezogenen Wein in der Regel gleich weiter und lagerten ihn nur in Ausnahmefällen längere Zeit ein, da dies zusätzliche Lager- und Transportkosten erforderte. Dass die Eintragungen zu Weinlieferungen bzw. daraus resultierenden Schuldforderungen ausschließlich auf die Monate Oktober bis Dezember datieren, hängt vermutlich mit Zahlungs- und Zinsterminen zusammen und erlaubt daher kaum Rückschlüsse auf die Weinlesen.[Anm. 152] Denn die jährlichen Erträge unterschieden sich quantitativ und qualitativ erheblich.[Anm. 153] Im Jahre 1613 verkaufte alleine Joseph zum Kalten Bad am 31. Oktober Wein für 956 Gulden 10 Batzen Frankfurter Währung an den dortigen Bürger und Handelsmann Matthes Engelhart,[Anm. 154] im November eine größere Lieferung an den Kölner Handelsmann Peter Phenor für mehr als 200 Gulden[Anm. 155] und am 5. Dezember etliche fass für 800 Gulden an Jakob Herb, Bürger und Wirt zum Engel in Höchst[Anm. 156]. Da die Käufer die genannten Beträge nicht (vollständig) bezahlen konnten, räumte ihnen Joseph eine Stundung bis zur Fasten- oder Herbstmesse 1614 ein. Zinszahlungen oder Verpfändungen als Sicherungsmittel wurden nicht erwähnt.

Die Möglichkeit einer nachträglichen Bezahlung und üppige Erträge veranlassten womöglich einige Winzer zu übermutigem Geschäftssinn, der sich bei darauffolgenden schlechten Weinjahren oder anderen Unglücksfällen verheerend auswirken konnte. So bekundete Kles Saufaus von Hochheim im Mai 1614, Joseph aufgrund eines zu Martini 1613 genommenen Kredites 1.160 Gulden zu schulden, und versprach den Betrag samt achtprozentiger Verzinsung mit Wein, Früchten oder Geld nach der Ernte zurückzuzahlen.[Anm. 157] Doch am 12. Mai 1615 waren die Schulden bereits auf 1.312 Gulden angewachsen und Kles musste gestehen, sie wegen der misswachsjahre zur zeit nicht begleichen zu können.[Anm. 158] Vermutlich aufgrund schlechter Weinlesen in den Vorjahren erhielt Peter Fehling von Kastel, der einen Kredit über 100 Gulden in zwei Jahresraten zurückzuzahlen versprach, im Mai 1618 von Leser eingeräumt, dass ihm bei mißwachs die Ziele verlängert werden sollen.[Anm. 159] Die Tilgung von Schulden in Form von Weinlieferungen oder Zahlungen nach der nächsten Ernte[Anm. 160] stellte eine übliche Praxis dar. Am 24. Juli 1615 bekannte der Leinweber Stephan Brungart von Rüdesheim, Joseph nach Abrechnung 50 Gulden zu schulden und den Betrag im Herbst samt 12 Viertel neuen Weines zurückzuzahlen.[Anm. 161] In einigen Fällen wurden auch Anteile des zu erwartenden Weinertrages bereits vor der Ernte von Juden abgekauft bzw. mit ausstehenden Schulden verrechnet.[Anm. 162] Sogar Verehrungen als Gegenleistung für die Gewährung von Krediten wurden in Form von Wein getätigt. Kaspar Müller von Hochheim, der Beher zum Kalten Bad 146 Gulden 19 Albus schuldete, versprach ihm neben einem Jahreszins wegen erzeigter guttaten auf nächsten herbst ein ohm wein[Anm. 163]. Die wiedergegebenen Kontrakte belegen, dass jüdisch-christliche Darlehensgeschäfte eng mit dem lokalen Weinbau verknüpft waren oder – pointierter formuliert – dass die Winzer der Mainzer Umgebung unter anderem Geld ‚auf die Reben‘ entliehen haben.[Anm. 164] Bei der quantitativen Auswertung der erwähnten 122 Kredite fällt auf, dass ein Großteil von ihnen in den Monaten Juni bis August und Dezember bis Februar abgeschlossen wurde. Doch wozu benötigten die Bewohner von Hochheim, Kostheim etc. gerade im Sommer und im Winter größere Mengen an Bargeld? Allgemein konnten wichtige Anschaffungen, obrigkeitliche Abgaben, familiäre Feiern wie Hochzeiten oder andere konkrete Notfälle Ursachen für Darlehen sein.[Anm. 165] Da die Mehrheit der Kreditnehmer als Haupt- oder Nebenerwerb im Weinbau tätig war, scheint zudem der Jahreszyklus der Weinproduktion spezifische Gründe zu liefern. Besonders arbeitsintensive Phasen waren die Weinlese im Herbst, das Rebschneiden zum Jahresbeginn und die Boden- und Rebpflege im Sommer. Die hierzu benötigten Arbeitskräfte wurden in kleineren Betrieben jedoch aus der Familie bzw. Nachbarschaft rekrutiert und mit Naturalien oder mit Gegenhilfe ‚entlohnt‘.[Anm. 166] Gegen bares Geld bezahlen mussten die Winzer hingegen zum einen Werkzeuge, Kelterzubehör und Fässer, zum anderen Transportkosten und diverse Verbrauchssteuern und Gebühren wie Ungeld, Lager- bzw. Niederlegegeld, Weinzoll, Stichgeld und Weinzapfgebühr.[Anm. 167] Die höchsten Kosten entstanden dementsprechend bei Abfüllung und Ausfuhr der Weine, wobei die jungen und kräftigeren weißen im Januar/Februar bzw. im April, die roten je nach gewünschter Reife von Juni bis September von den großen Gärfässern in kleinere Gebinde umgefüllt wurden.[Anm. 168] Zur Gärung und Lagerung dienten Gefäße mit drei bis zehn Fudern Fassungsvermögen und – insbesondere bei kleineren Betrieben – einfudrige Stückfässer (etwa 1.000 Liter), die auch als Handels- und Liefermaß verbreitet waren.[Anm. 169] Für den Transport fanden darüber hinaus vierohmige Zulastfässer (480-530 Liter)[Anm. 170] bis hin zu ein- und halbohmigen Gebinden (ca. 120 bzw. 60 Liter) Verwendung. [Anm. 171] Die Auslieferung an Wirtshäuser oder andere Kunden durfte allerdings erst erfolgen, nachdem Visierer und Weinsticher des Mainzer Rentamts, der Rente Lohneck, den Wein angestochen und untersucht sowie die Winzer die entsprechenden Gebühren entrichtet hatten. [Anm. 172] Mit den vielfältigen Abgaben, den hohen Fasspreisen[Anm. 173] und den beträchtlichen Fuhrkosten, die bei Abfüllung und Auslieferung der Weine zu bezahlen waren, ließe sich bei Winzern die erhöhte Kreditaufnahme in den Sommer- und Wintermonaten erklären.

Die aufgenommenen Darlehen wurden in der Regel bereits nach einigen Wochen mit dem Verkaufserlös der Weinlieferungen getilgt. Andernfalls fielen jährliche Zinsen von fünf bis acht Prozent an. Wenn Kredite auch nach Jahren noch ausstanden und nicht zurückbezahlt werden konnten, gingen die zur Sicherung verpfändeten Weingärten bzw. Äcker in den Besitz der jüdischen Gläubiger über. Da Juden allerdings kein Eigentum an Grund und Boden gestattet war, verkauften sie die landwirtschaftlichen Nutzflächen nach kurzer Zeit wieder in ‚christliche Hände‘. So hatte Jakob Flick von Hochheim im Juli 1614 und im September 1615 bei Beher zum Kalten Bad 65 bzw. 100 Gulden geliehen und dafür ungefähr vier Morgen Ackerland und drei Morgen Wingert in Kostheimer Gemarkung als Unterpfand gesetzt.[Anm. 174] Offensichtlich aufgrund von Zahlungsproblemen ‚veräußerte‘ Jakob Flick die verpfändeten Weingärten im Wert von 156½ Gulden am 6. Februar 1618 an Beher, der sie bereits am 20. Februar an den Glaser Jakob Schoeffer für 160 Gulden weiterverkaufte. [Anm. 175] Auch andere Mainzer Juden betätigten sich im Handel mit landwirtschaftlichen Nutzflächen, wenn auch in bescheidenen Größenordnungen. Joseph zum Kalten Bad verkaufte am 12. Juni 1609 einen Weingarten für 120 Gulden an den Hochheimer Gemeindemann Georg Simon,[Anm. 176] im Mai 1613 einen halben Morgen Weingarten in Weisenauer Gemarkung für 40 Gulden an Lukas Geresheim[Anm. 177] und am 12. Januar 1613 zweieinhalb Morgen Ackerland an Christmann Schepfer von Hechtsheim, der dafür Ende 1621 noch 80 Gulden schuldete. [Anm. 178] Von Isaak kaufte Philipp Heßemer der Ältere im Juni 1626 drei Morgen Weingarten im Koppern, Laubenheimer Markung, für 255 Gulden.[Anm. 179] Auf welche Weise Joseph und Isaak diese Felder als Eigentum erwerben konnten, lässt sich aus den Protokollen des Stadtgerichts nicht ermitteln. Allerdings ist anzunehmen, dass jüdisches Grundeigentum in der Regel aus der Pfandvollstreckung infolge nicht getilgter Kredite resultierte und dass Juden nicht planmäßig landwirtschaftliche Nutzflächen zum Immobilienhandel aufkauften. Sofern Mainzer Juden der Erwerb und Verkauf von Äckern und Weingärten jenseits der Immobiliarvollstreckung und des Weiterverkaufs verfallener Pfänder überhaupt erlaubt gewesen war, dürfte der gezielte Ankauf von landwirtschaftlichen Nutzflächen aufgrund hoher Konkurrenz und niedriger Rendite – im obigen Fall betrug sie nur etwa zwei Prozent – wenig lukrativ gewesen sein.

Verbreiteter war hingegen die Kreditnahme bei Juden zur Finanzierung von Grundstücks-käufen und sonstigen Investitionen. So lieh sich Oswald Rieß von Hochheim bei Beher in den Jahren 1619 und 1620 insgesamt 403 Gulden und kaufte davon etliche Äcker, [Anm. 180] die er jedoch samt Schulden seinem Schwiegervater Peter Heintz überließ. Nach dessen Tod fielen sie offensichtlich an Hans Schneider und seine Frau Appel, die noch im Februar 1623 dafür Beher 340 Gulden schuldeten und ihre habe und nahrung als Unterpfand setzten. [Anm. 181] Im Gegensatz zur dinglichen Sicherung mit verpfändeten Wertgegenständen bzw. Immobilien ist allerdings fraglich, ob der Gläubiger seine Schuldforderungen durch Vollstreckung am gesamten Besitz und Vermögen des Kreditnehmers hätte befriedigen dürfen, inwieweit er dabei obrigkeitlich unterstützt worden wäre oder welche Konsequenzen eine völlige Zahlungsunfähigkeit für den Schuldner nach sich gezogen hätte. Offensichtlich war mit einer hohen Verschuldung nicht zwangsläufig ein Ansehensverlust verbunden. So bekannte Adam Müller, Gerichtsschöffe zu Kostheim, am 28. Mai 1613, dass er Joseph zum Kalten Bad für Geschäfte mit dessen Sohn Mosche 150½ Gulden und den Frankfurter Juden Benedikt zur Gulden Scheuer und Gumprecht zum Appelbaum, als Vormünder der nachgelassenen Kinder von Josephs Sohn Jakob, 276 Gulden samt Jahreszinsen von 8% schuldete.[Anm. 182] Im Februar 1617 nahm er zusätzlich 400 Gulden zu gleichem Zinssatz bei Beher zum Kalten Bad auf.[Anm. 183] Aufgrund eines weiteren Kredits über 300 Gulden beliefen sich Müllers Schulden am 10. Juni 1619 auf insgesamt 1.213 Gulden, was ein anderer Kostheimer Gerichtsschöffe bezeugte.[Anm. 184] Obwohl im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Beglaubigung von Kauf-, Pfand- und Tauschgeschäften sowie die Beurkundung von Testamenten, Schulderklärungen und sonstigen vermögensrelevanten Verlautbarungen dörflicher Einwohner zum Aufgabenbereich der Schöffen zählten,[Anm. 185] konnte Adam Müller trotz hoher Schulden sein Amt weiterhin ausüben.[Anm. 186] Womöglich war dies auch Ausdruck einer subjektiv angenommenen oder sogar real existierenden geringeren Verpflichtung gegenüber jüdischen Gläubigern, die in Mainz zu Beginn des 17. Jahrhunderts erst seit einigen Jahren unbefristetes Aufenthaltsrecht besaßen und die ausstehenden Schulden bei ausbleibender Tilgung gerichtlich einklagen mussten.[Anm. 187] Für jüdische Gläubiger stellten aufgeschobene Tilgungszahlungen oder gar Kreditausfälle eine enorme finanzielle Belastung dar, zumal ihnen für das Schadennehmen bei Christen häufig höhere Zinssätze abverlangt wurden als sie selbst erheben durften. [Anm. 188] Umso bemerkenswerter ist, dass manche Juden erhebliche Risiken in Kauf nahmen und auch bereits verschuldeten Christen Darlehen gewährten. Obwohl der Hochheimer Bürger Heinrich Martini von zwei Krediten aus den Jahren 1615 und 1616 noch über 332 Gulden Beher zum Kalten Bad schuldete, [Anm. 189] verlieh dieser ihm am 2. August 1619 gegen die Pfändung eines Hauses sowie von Feldgütern und fahrnis zu Hochheim zusätzlich 950 Gulden. [Anm. 190] Daher betrugen Martinis Schulden inklusive der jährlichen Zinsen von 8% im August 1621insgesamt 1.460 Gulden, die vermutlich nicht völlig durch die gesetzten Pfänder abgedeckt waren.[Anm. 191] Da selbst bei diesen beiden ‚Härtefällen‘ keine Zwangsvollstreckung vom Stadtgericht protokolliert wurde und keine entsprechenden Klagen überliefert sind, dürften nahezu alle Darlehen – wenn auch erst Jahre später – zurückbezahlt worden sein.

Hierauf deutet auch der Befund hin, dass jüdischen Darlehensgebern in vielen Fällen die Verpfändung von habe und nahrung als Garantie ausreichte, obwohl deren genauer Wert im Einzelnen nicht gerichtlich taxiert wurde und vermutlich in einigen Fällen nicht einmal die Kreditsumme abdeckte. Gegen all seine habe und nahrung nahm Hans Anthes von Niederwalluf am 26. Februar 1610 bei Joseph zum Kalten Bad ein Darlehen über 608 Gulden auf, das samt Zinsen bis Juni 1613 auf 813 Gulden anwuchs.[Anm. 192] Der Keller Philipp Entlich zu Algesheim und seine Frau Barbara liehen sich am 28. Oktober 1620 gegen die Verpfändung von habe und nahrung zu Algesheim 600 Reichstaler bei Daniel, die wegen der münzverhältnisse und anderer umbstände noch Anfang 1622 ausstanden.[Anm. 193] Die meisten Kredite gewährte jedoch Josephs Schwiegersohn Beher zum Kalten Bad, der lediglich den rechtlichen Satus eines Hintersassen besaß. Unter anderem schuldeten ihm im Jahre 1618 Endres Walther von Hechtsheim 457 Gulden 16 Albus, Hans Litterkauß von Hochheim 231 Gulden sowie die Kostheimer Dietz Jung und Matthes Rausch 160 bzw. 210 Gulden, [Anm. 194] Ende 1619 der Kasteler Gemeindemann Klesges Weihel 487 und Philipp Brum von Kostheim 296 Gulden, [Anm. 195] im März 1623 der Gerichtsmann Burghard Schneider 600 Gulden für einen Kredit aus dem Jahre 1614, im Frühjahr 1625 Matthes Reisch von Kostheim 266 Gulden 5 Batzen und im März 1628 der Hochheimer Bürger Nikolaus Lauer 250 Gulden. [Anm. 196] Insgesamt hat Beher zwischen 1613 und 1627 Kredite im Wert von etwa 10.000 Gulden vergeben. Einige Einwohner von Hochheim nahmen – vermutlich aufgrund mangelnder Kreditwürdigkeit – zur gleichen Zeit bei zwei Juden Darlehen auf. So lieh sich Hans Markloff im Jahre 1624 von Beher 20 Gulden und bei Isaak 247 Gulden 6 ½ Batzen Frankfurter Währung, und Hans Philipp Greue schuldete Ende 1625 Isaak 551 und im Juni 1626 Beher 307½ Gulden. [Anm. 197] Bemerkenswerterweise wurde Greues Schuldbekenntnis gegenüber Isaak vom Notar Hans Markloff für den Juden mitunterschrieben. Der Gemeindemann Kaspar Müller von Hochheim hatte zu Martini 1624 an Beher 514 und an Hirz 210 Gulden samt Zinsen zu entrichten.[Anm. 198] Derart hohe Summen konnten manche Schuldner nur mit dem ‚Zwangsverkauf‘ von Immobilien aufbringen. Zum Beispiel verlegte der Hochheimer Bürger Heinrich Wegener, der Beher 400 Gulden schuldete, im Mai 1617 sein an der gemeinen Straße zwischen dem Burggrafen von Friedberg und Hans Balthasar gelegenes Haus und verkaufte es an Burghart Schneider, der die Schuldforderung übernahm.[Anm. 199] Am 30. Oktober 1625 bekannten der kaiserliche Soldat Werner Stoll, ebenfalls Bürger zu Hochheim, und seine Frau Martha, Beher 341 GuldenBatzen zurückzahlen zu müssen, wofür dieser ihr gerichtlich auf 350 Gulden geschätztes Haus an sich nahm und die Differenz auszahlte.[Anm. 200] Es ist anzunehmen, dass Beher das Haus kurze Zeit später weiterverkauft hat.[Anm. 201] Aufgrund von Schulden in Höhe von 915 Gulden verkaufte Simon Heinz im März 1623 sein Haus und Hof in Hochheim und ließ 500 Gulden des Kaufschillings von den Geschwistern seiner verstorbenen Frau Barbara hinter dem Hochheimer Gericht verarrestieren, bis Beher seine Forderungen an insgesamt etwa 10 Morgen Weingärten und Äckern abtrat.[Anm. 202] Dennoch schuldete er am 15. März Beher noch 1.180 Gulden und im Mai 1625 vermutlich zusätzlich 250 Reichstaler, wofür er erneut die Weingärten in der Sommerhell als Unterpfand setzte. [Anm. 203] Trotz einiger Zwangsverkäufe stellte die Kreditnahme bei Mainzer Juden offensichtlich die günstigste – wenn nicht sogar die einzige – Möglichkeit zur Kapitalbeschaffung für Bürger und Bauern der Mittel- und Unterschicht aus den rechtsrheinisch liegenden Dörfern der nahen Umgebung dar. Dabei dienten die Darlehen in der Regel nicht dem Erwerb von Lebensmitteln, Alltagsgegenständen und Luxuswaren oder der Ausrichtung von Familienfeiern (Konsumtivkredite). Vielmehr wurden sie für saisonalen Geldbedarf in der Weinwirtschaft (Produktivkredite[Anm. 204]) und für außerordentliche Investitionen wie Grundstückskäufe (Hypothekarkredite) in Anspruch genommen. Dementsprechend erfolgte die Rückzahlung nach wenigen Monaten oder in jährlichen Raten. Hochheimer und Kostheimer Winzer beglichen die Schulden zudem häufig mit Wein, den Mainzer Juden an Kunden in nahen und fernen Städten verkauften. Jüdische Darlehensgeber und Weinhändler spielten insofern eine bedeutende Rolle für die ländlichen Bewohner des Mainzer Umlandes.

In der Stadt Mainz selbst bestanden schwierigere Voraussetzungen für jüdische Erwerbstätigkeit, da den Bürgern diverse Möglichkeiten zur Kapitalbeschaffung zur Verfügung standen und weite Bereiche des Handels von Zünften und Mitgliedern des Domkapitels dominiert wurden. Infolge dessen mussten sich Mainzer Juden in unterschiedlichen Bereichen betätigen und wirtschaftliche Nischen erschließen. Hierunter fielen zum Beispiel Übernahmen von Hauskäufen für Bürger als Mischform zwischen Immobiliarkredit und Ratenkauf. Bei diesen Geschäften bezahlte ein Jude den (ausstehenden) Kaufpreis eines Hauses gegenüber dem Verkäufer und überließ dessen Nutzung dem ‚Käufer‘, der damit die Anwartschaft auf das Eigentum erwarb und sich zur Begleichung des Kaufpreises in Ratenzahlungen verpflichtete. Als Besitzer bzw. wirtschaftlicher Eigentümer musste dieser auch die Abgaben wie Herdschilling und Schatzung entrichten.[Anm. 205] Erst wenn er die ‚Schulden‘ beim jüdischen ‚Makler‘ restlos getilgt hatte, ging das Haus auch in sein rechtliches Eigentum über. Das Risiko eines Kreditausfalls trug ausschließlich der ‚Käufer‘, da das Haus in diesem Fall im Eigentum des Juden verblieb. Es ist anzunehmen, dass dieser darüber hinaus einen jährlichen Zins als Vergütung erhielt. Auch Jakob Pletz, der Landschreiber zu Oppenheim, hatte das väterliche Haus in Vilzbach an den Mainzer Bürger Hans Neff verkauft, wofür er ihm im Juli 1588 noch 500 Gulden schuldete, aber nicht bezahlen konnte. Um diesen Betrag dennoch zu erhalten, überließ er Joseph zum Kalten Bad gegen Zahlung von 500 Gulden das Recht am genannten Haus.[Anm. 206] Aufgrund ähnlicher Kaufübernahmen hatten am 11. Juli 1601 Johann Valentin Lauz für das Haus zur Kerzen in der Neuturmsgasse noch 750 Gulden und der Wirt Karl Frommeyer für Behausung und Herberge zum Hirsch noch 1.125 Gulden an Joseph zu entrichten.[Anm. 207] Der Vorteil dieser Geschäfte bestand darin, dass Bürger hohe Darlehen aufnehmen konnten, ohne eine gleichwertige dingliche Sicherung leisten bzw. überhaupt vorweisen zu müssen. Auch in der Finanzierung und Vermittlung von Handelsgeschäften betätigten sich Mainzer Juden. Der Schiffmann Hans Weidener, vormals Bürger zu Miltenberg, bekundete am 15. Juni 1617, dass er dem wohledlen Hans Reichard Brömser alles geholtz, bereitsgefeldt und noch zu fhellen, abgekauft habe. Da ihm Joseph zum Kalten Bad dabei behilflich gewesen sei, versprach er ihm 50 Klafter Holz mit Pferd und Schiff den Main heraufzuliefern.[Anm. 208] Im Herbst 1626 haben die Gläubiger des Miltenberger Schiffers Valentin Gleicher dessen Schiff, das zum Transport der kurfürstlichen Kanzlei nach Mainz gebraucht wurde, an die Vilzbacher Schiffer Jakob Bender und Hans Jakob Spickhart für 84 Reichstaler verkaufen lassen. Da diese allerdings vom Kauf zurückgetreten sind, wurde das Schiff schließlich auf 120 Reichstaler ersteigert und durch Vermittlung Behers zum Kalten Bad dem Bürger Matthes von Bohnschüet zugeschlagen, wofür der Jude vier Gulden erhielt.[Anm. 209] Die Beteiligung von Joseph und Beher an solchen Geschäften resultierte vermutlich aus sonstigen Handelskontakten zu den Schiffsleuten, die für sie Wein und andere Waren auf dem Main transportierten. Womöglich auch für die Finanzierung eines Kaufgeschäftes schuldete Julius Kemmerling von Speyer im Januar 1625 den Juden Beher und Mosse 209½ Reichstaler, angelegt bei dem Mainzer Bürger und Weinhändler Christoph Eberhardt. [Anm. 210]

Kreditvergabe anAuswärtigeMainzer
Gesamtanzahl12246
durchschnittlicher Betrag217½ fl.176 fl.
Niveau von ca. 2/3 der Kredite80-500 fl.30-150 fl.
Anteil von Witwen4,9 %21,7 %

Trotz größerer christlicher Konkurrenz konnten Mainzer Juden auch Darlehen an Bürger vergeben. Im Zeitraum von 1591 bis 1653 protokollierte das Stadtgericht 46 Kredite, wobei deutliche Schwerpunkte in den Jahren 1613 bis 1621 und 1644 bis 1653 festzustellen sind. Die durchschnittliche Schuldensumme betrug – ohne Berücksichtigung des Spitzenwertes[Anm. 211] – etwa 176 Gulden und lag somit gut 19% (41½ Gulden) unter dem Mittelwert der Kredite, die Auswärtige bei Mainzer Juden aufgenommen haben. Auch die Zusammensetzung der Schuldner zeigt deutliche Abweichungen. Während Witwen bei sechs von 122 Darlehen (~5%) an Nichtmainzer quantitativ zu vernachlässigen waren, machten sie in Mainz mit 10 Erwähnungen ein gutes Fünftel aus. Die Mehrheit der Schuldner stammte vermutlich aus der unteren städtischen Mittelschicht der Handwerker, wie aus den Berufsangaben Schneider, Schuster, Weißgerber, Karcher, Holzflößer[Anm. 212], Tuchkrämer, Bäcker und Wirt zu schließen ist. Ausnahmen bildeten zwei Buchdrucker bzw. -binder[Anm. 213] und der Ratsherr Philipp Kennicken, der im August 1628 dem Schutzjuden Mosche 386 Reichstaler schuldete, wofür er das Haus zum kleinen Paris, ein Haus samt Garten beim Lazarett und drei Morgen Weingarten im Kalten Loch verpfändete. [Anm. 214] Auch bei niedrigeren Darlehen dienten in der Regel Wohn- und Nutzhäuser[Anm. 215] als Unterpfand, die Sicherung mit landwirtschaftlichen Flächen[Anm. 216] kam hingegen seltener vor und die Verpfändung des gesamten Besitzes ist nur in zwei Fällen belegt.[Anm. 217] Die jüdischen Kreditgeschäfte besaßen hinsichtlich Anzahl, Größenordnung und Kundenkreis offensichtlich keine große Bedeutung innerhalb der Stadtwirtschaft. Mainzer Bürger scheinen sich entweder bei geringerer Kreditwürdigkeit oder bei kurzfristigem Geldbedarf bzw. in Notsituationen der Dienste der jüdischen Geldverleiher bedient zu haben. Am 20. März 1620 bekannte Christina, Witwe des Erbacher Bürgers Wilhelm Herold, dass Beher zum Kalten Bad ihrem Prokurator Dr. Vinzenz Lirio, der bei einem früheren Rechtsstreit vor dem Mainzer Hofgericht ihren Mann vertreten hatte, 371 Gulden Restbesoldung vorstreckte. Über die Verzinsung von 8% hinaus versprach sie, Beher im nächsten Herbst zwei Ohm Wein zu verehren, da er ihr in der Not ausgeholfen habe.[Anm. 218]

Wenn mehrere christliche Darlehensnehmer ihre Schulden verspätet oder unvollständig zurückzahlten, konnten jüdische Kreditgeber in Liquiditätsprobleme geraten.[Anm. 219] Für die Vergabe weiterer Darlehen benötigten sie dann Bargeld, das sie unter anderem mittels Geldleihe von wohlhabenden Christen akquirierten. In den Jahren 1613 und 1614 erwartete Joseph zum Kalten Bad rund 5.000 Gulden an ausstehenden Zahlungsforderungen. Selbst wenn er davon etwa 1.500 Gulden, wie die Schuldner zusicherten, bis Ostern 1614 erhalten hätte, dürften seine Vorräte an ‚guten‘ Münzen – zumal in der Kipper- und Wipperzeit – ziemlich erschöpft gewesen sein. Zumindest nahm er im Frühjahr 1614 bei Agnes, Witwe des kurmainzischen Botenmeisters Matthias Bürk, 400 Gulden auf, wofür er sein ‚Guthaben‘ bei Konrad Saufaus von Hochheim als Unterpfand setzte. [Anm. 220] Am 10. Juli 1614 bekannte er, Herrn Dietrich Greiffenclau von Vollrads[Anm. 221] seit über vier Jahren 150 Goldgulden und 550 Reichstaler samt aufgelaufener Zinsen zurückzahlen zu müssen. Nach Lieferung von Silbergeschirr schuldete er ihm noch 110 Goldgulden zu 6% Zinsen und verpfändete seine habe und nahrung, soweit vonnöten.[Anm. 222] Darüber hinaus dürfte sich Joseph auch von Friedrich Georg von Schönborn[Anm. 223], Domkapitular und Amtmann zu Bingen, einen hohen Geldbetrag geliehen haben, da er im Mai 1615 zwei Forderungen über insgesamt 1.828 Gulden auf ihn übertrug.[Anm. 224] In der Regel zahlten Juden die Kredite bei Christen allerdings nach kurzer Zeit zurück, da sie häufig höhere Zinsen entrichten mussten als sie selbst erheben durften. Der regelmäßige Kapitalbedarf der dörflichen Kunden ermöglichte hierbei eine vorausschauende und kurzfristige Geldleihe. So nahmen Hirz und sein Vater Jonas am 5. April 1623 bei dem Biersieder Georg Reißer auf zwei Monate 400 Reichstaler gegen eine Vergütung von zehn Reichstalern (15% Jahreszins) auf. [Anm. 225] Bei Hirz liehen sich in den Folgemonaten Kaspar Müller von Hochheim 200 und Paulus Hartmann von Marienborn 80 Gulden, die zu Martini mit 8% Zinsen fällig wurden. [Anm. 226] Die Darlehensaufnahme bei Bürgern ermöglichte jüdischen Schuldnern den Erhalt bzw. die Neuwerbung von Kunden sowie christlichen Gläubigern überdurchschnittlich hohe Renditen. Dem Risiko eines Kreditausfalles konnte mit der Abtretung von Schuldverschreibungen begegnet werden, wenngleich diese teilweise Einbußen für den Verkäufer bedeuteten. Der Frankfurter Bürger Theobald Schönwetter verglich sich Anfang 1611 mit seiner Stiefmutter Fides, Witwe des Biersieders Johann Lautz, für Wein und Schuldforderungen, woraufhin sie ihm 216 Gulden auf künftige Herbstmesse unter Verpfändung ihrer Habe versprach. Im März kaufte Schönwetter dem Juden Mayer zwei Fuder Rüdesheimer Wein ab und ‚bezahlte‘ sie mit der Abtretung der ausstehenden 216 Gulden. [Anm. 227] Gegenüber Herrn Peter Fackenhofen, Rentenschreiber auf Lohneck gestand hingegen Mayer am 20. September eine Schuld über 531 Gulden. Da ihm die Rückzahlung zur Zeit nicht möglich sei, überließ er seinem Gläubiger die Schuldforderung über 216 Gulden gegenüber Fides und versprach die Verzinsung des Restbetrages in Höhe von 280 Frankfurter Gulden. [Anm. 228] Auf diese Weise konnten Zessionen auch der anteiligen Begleichung von Darlehen dienen. Sogar Forderungen gegenüber Städten und Gemeinden durften an Dritte abgetreten werden. Bereits im Juni 1609 hatte Mayer dem Ratsherrn Johann Hell dem Älteren eine gültverschreibung über 1.000 Gulden Frankfurter Währung, mit einer Verzinsung mit 40 Gulden auf Mariä Geburt und Palmsonntag von der Stadt Frankfurt, die am 25. April 1589 für Philipp Kennicken ausgestellt worden war, verkauft. [Anm. 229] Und Johann Heinrich Breidenbach ‚veräußerte‘ im März 1653 eine gültverschreibung über 500 Gulden gegenüber Budenheim, von der er bereits 250 Gulden verpfändet hatte, für etwa acht Ohm Wein und 50 Reichstaler Bargeld an den Juden Mayer, Lesers Sohn.[Anm. 230] Insofern war der Vorort Budenheim, in dem damals noch keine Juden lebten, mit 500 Gulden bei Mayer ‚verschuldet‘ und zahlte ihm einen jährlichen Zins dafür. Der Kauf von Schuldforderungen konnte somit neben Zinserträgen auch in ‚politischer‘ Hinsicht ein interessantes Geschäft darstellen. Dies galt auch für den Kaufmann Edmund Rokoch, der kurz vor 1633 aus dem Herzogtum Jülich[Anm. 231] nach Mainz gezogen war und sich innerhalb weniger Jahre eine herausragende Stellung in der Stadt sicherte. Bereits 1642 tätigte er im Auftrag von Erzbischof Anselm Casimir Wambolt von Umstadt (1629-47) größere Weineinkäufe und im Mai 1645 erwarb er eine kurfürstliche Mühle am Rhein. Neben dem Handel mit Wein, Mehl und Gewürzen kaufte er diverse Immobilien auf und erhielt das Privileg, im Erzstift nach Salpeter zu graben.[Anm. 232] Kurfürst Johann Philipp von Schönborn (1647-73) ernannte ihn am 15. Februar 1648, nur wenige Monate nach Regierungsantritt, zu seinem Rentmeister, der den Eingang sämtlicher Abgaben kontrollieren sollte.[Anm. 233] Vermutlich um Johann Philipp zu entlasten, kaufte er am 6. August 1648 von den Schutzjuden Isaak und Aaron eine Schuldverschreibung gegenüber dem Kurfürsten über 500 Reichstaler, die bereits 1622 mit 2.000 Gulden angelegt worden war, für 120 Reichstaler Bargeld.[Anm. 234] So wurde Rokoch am 21. Juni 1652 die Erbpacht von 38 Malter Korn, die er als Pächter der kurfürstlichen Mühle jährlich zu entrichten hatte, von Johann Philipp erlassen, da er auf Forderungen an die Hofkammer in Höhe von 9.737 Gulden 30 Kreuzern verzichtete.[Anm. 235] Wenn Rokoch auch die übernommene Schuldforderung fallen ließ, wie anzunehmen ist, dürfte er vom Kurfürsten mit gestiegener Gunst oder Privilegien entlohnt worden sein.[Anm. 236] Bereits am Ende des 16. Jahrhunderts und in der ersten Hälfte des 17. Jahrhunderts spielten Mainzer Juden eine wichtige Rolle für die Bewohner von Stadt und Umland. So gewährten sie Hochheimer und Kostheimer Weinbauern Produktiv- und Hypothekarkredite und verkauften ihre Weine an städtische Konsumenten. Auf diese Weise führte die ‚partielle Verländlichung‘ jüdischer Wirtschaftstätigkeit zur räumlichen Ausweitung der Kreditleihe und zur Differenzierung der wirtschaftlichen Kontakte mit Mainzer Bürgern: So finanzierten sie Handelsgeschäfte, übernahmen Hauskäufe, gaben Darlehen an Witwen und Handwerker der unteren Mittelschicht, traten Schuldforderungen an wohlhabende Bürger ab und liehen sich Geld bei der Oberschicht. Besonders hervorzuheben ist Joseph zum Kalten Bad, der sich von 1580 und 1622 als Aufkäufer von Edelmetallen, Münzlieferant, Geldwechsler, Kreditgeber, Immobilienmakler und Großhändler mit Wein und Getreide nahezu in allen Juden offenstehenden Gewerbebereichen betätigte.

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  1. Friedrich Schütz, Aufklärung und Befreiung durch die Franzosen. Die Mainzer Judenschaft von 1763 bis 1814, in: Juden in Mainz, S. 51-69; Schneider, Schutzjuden, S. 115; Ulrike Duch, Jüdische Hoffaktoren des Kurfürstentums Mainz im 18. Jahrhundert, in: Beiträge zur Geschichte der Mainzer Juden in der Frühneuzeit, S. 147-153; Bernhard Post, Judentoleranz und Judenemanzipation in Kurmainz 1774-1813, Wiesbaden 1985. Zurück
  2. Toch, Geldleihe, S. 86. Zurück
  3. Wenninger, Vertreibung, S. 230ff.; Toch, Geldleihe, S. 91; Renate Overdick, Die rechtliche und wirtschaftliche Stellung der Juden in Südwestdeutschland im 15. und 16. Jahrhundert. Dargestellt an den Reichsstädten Konstanz und Esslingen und an der Markgrafschaft Baden, Konstanz 1965, S. 37-40 u. 69f. Die Konstanzer Bürger sollten 1383 mit einem vorgeschriebenen Maximalzins von 43 1/3% sogar vor Wucher geschützt werden, da die Juden den Zinssatz Fremden gegenüber frei bestimmen durften. Zurück
  4. Friedrich Schütz, Mainz, S. 789. Bei der Errechnung des Prozentsatzes wurde die Münzrelation 1 Gulden = 144 Heller aus dem Jahre 1550 zugrunde gelegt (vgl. Wolfgang Dobras, Eine neugefundene Quelle zur Mainzer Wirtschaftsgeschichte des 16. Jahrhunderts – Die Rechnungsbücher des Mainzer Krämers Hans Drudel, in: Mainzer Zeitschrift 96/97 (2001/02), S. 87-114, S. 90). Den gleichen Zinssatz durften Hanauer Juden um 1400 nehmen (Rosenthal, Hanau, S. 37). Zurück
  5. Vgl. Toch, Geldleihe, S. 88ff. Zurück
  6. Ebd., S. 90. Zurück
  7. Overdick, Stellung, S. 48f. Zurück
  8. Marzi, Judentoleranz, S. 268. Zurück
  9. Schütz, Mainz, S. 788. Zurück
  10. Toch, Geldleihe, S. 88. Vgl. auch Ders., Nürnberg, S. 294-297. Zurück
  11. Vgl. Guido Kisch, Das Schadennehmen. Ein Beitrag zur Geschichte des deutschen mittelalterlichen Vollstreckungsrechts, in: Forschungen zur Rechts- und Sozialgeschichte des Mittelalters, hg. v. Guido Kisch, Sigmaringen 1980, S. 296-325, hier S. 302). Zurück
  12. Overdick, Stellung, S. 36; Wenninger, Vertreibung, S. 227 u. Kisch, Schadennehmen, S. 308f. Zurück
  13. Schütz, Mainz, S. 789. Zurück
  14. Toch, Nürnberg, S. 286-293. Selbst bei den Juden in Frankfurt, das im 14. Jahrhundert noch keine wichtige Handelsstadt war, lassen sich Landadelige und hohe Geistliche als Schuldner nachweisen (Ders., Frankfurt, S. 26-29). Zurück
  15. Vgl. Wenninger, Vertreibung, S. 217-244; Toch, Geldleihe, S. 89. Laut Max Neumann, Geschichte des Wuchers in Deutschland bis zur Begründung der heutigen Zinsgesetze (1654). Aus handschriftlichen und gedruckten Quellen dargestellt, Halle 1865, S. 339 betrug der Zinssatz in Nürnberg 1391 je nach Darlehenssumme zwischen 10 und 22%, Battenberg, Rechtsstellung, S. 160 nennt für 1423 in Oppenheim und Odernheim 10,8%. Mancherorts sank der Zinssatz nach Wenninger, Vertreibung, S. 230ff. zur Mitte des 15. Jahrhunderts sogar auf 5-10%. Lediglich bei hohem Risiko durften Juden noch Zinsen von mehr als 20% nehmen. Dies könnte auch erklären, warum noch im Jahre 1455 in Friedberg eine Zinsnahme von zwei Pfennigen pro Gulden und Woche (über 40%) erlaubt gewesen war (Kasper-Holtkotte, Friedberg, S. 88). Zurück
  16. Vgl. Wenninger, Vertreibung, S. 227; Toch, Geldleihe, S. 87ff.; Ders., Frankfurt, S. 26ff. So lag die deutliche Mehrheit der Kredite, die von den Konstanzer Gerichtsbüchern 1423-29 protokolliert wurden, unter dem Betrag von 50 Gulden. Die Handelsmetropole Nürnberg stellte eine Ausnahme dar (Ders., Nürnberg, S. 286f. u. 304). Zurück
  17. Vgl. Toch, Geldleihe, S. 90f.; Ders., Nürnberg, S. 7f. u. Litt, Thüringen, S. 157. Zurück
  18. Battenberg, Rechtsstellung, S. 158 u. 160; Toch, Geldleihe, S. 90f.; Overdick, Stellung, S. 43, 82 u. 116; Resmini, Mittelrhein, S. 81 (Judenordnung für Koblenz, 1518); Warmaisa, Reuter, S. 71f. (Judenordnung für Worms, 1524). Siehe auch Kapitel II.2. Die Diskussion zwischen Kisch und Toch um Existenz und Bewertung eines Hehlerprivilegs kann hier nicht näher behandelt werden. Zurück
  19. Toch, Geldleihe, S. 90. Zurück
  20. Marzi, Judentoleranz, S. 268f. Siehe auch Toch, Geldleihe, S. 91. Zurück
  21. Vgl. Wenninger, Vertreibung, S. 229 u. Battenberg, Vertreibung und Neuansiedlung, S. 33ff. Zurück
  22. Schütz, Mainz, S. 789. Zurück
  23. Toch, Geldleiher, S. 125f. Zurück
  24. Prozessmaterial des Streites zwischen Erzbischof Dietrich von Erbach (1434-1459) und der Stadt Mainz aus den Jahren 1441-49 (BStAWü Erzstift Mainz, Urkunden Geistlicher Schrank 25, Art. XCIII (fol. 18v, 149r u. 287v), abgedruckt bei Josef S. Menczel, Beiträge zur Geschichte der Juden von Mainz im XV. Jahrhundert. Eine quellenkritische Untersuchung mit Quellendruck, Berlin 1935, S. 120f. Vgl. auch Ebd., S. 50f. Zurück
  25. Toch, Geldleiher, S. 122f. Zurück
  26. Schütz, Mainz, S. 789. Zurück
  27. Toch, Lage, S. 41ff. Zurück
  28. Ders., Geldleiher, S. 121f. Zurück
  29. Wenninger, Vertreibung, S. 234ff. Zurück
  30. Neumann, Wucher, S. 332. Zurück
  31. Neumann, Wucher, S. 332. Zurück
  32. Wenninger, Vertreibung, S. 236. Zurück
  33. Zit. nach Ebd., S. 262. Vgl. Battenberg, Kammerknechte, S. 575f. Zurück
  34. Battenberg, Vertreibung und Neuansiedlung, S. 11f., 25ff. u. 33ff. u. Christoph Daxelmüller, Tausend Jahre Juden in Würzburg – eine wechselvolle und tragische Geschichte, in: Ruth hat auf einer schwarzen Flöte gespielt, hg. v. Klaus M. Höynck, Würzburg 2005, S. 7-42, hier S. 17. Auch in sozialer und rechtlicher Hinsicht konstatiert Haverkamp, „Concivilitas“, S. 128 eine „Beharrungskraft der urtümlichen Verankerung der Juden und der jüdischen Gemeinde im städtischen Leben“.  Zurück
  35. Battenberg, Vertreibung und Neuansiedlung, S. 34. Zurück
  36. Vgl. Battenberg, Kammerknechte, S. 593; Backhaus, Patriziat, S. 140. Zurück
  37. Zur Vielfalt der eingesetzten Pfänder siehe den Abschnitt über Pfandleihe in Kapitel III.2. Zurück
  38. Für die entsprechenden Quellenbelege siehe Kapitel II.2. Zurück
  39. Vgl. Kasper-Holtkotte, Friedberg, S. 88. Zurück
  40. RPO von 1530, Art. 27 (Von Juden und irem wucher) § 1, abgedruckt in: Matthias Weber, Die Reichspolizeiordnungen von 1530, 1548 und 1577. Historische Einführung und Edition, Frankfurt a. M. 2002, S. 156f. Der Abschnitt lautet […] wer dann Juden bei im leiden will, der soll sie, doch dermassen bei im halten, daß sie sich des wuchers unnd verbottne wucherliche keuff enthalten, und mit zimlicher handtierung und handarbeyt erneren […]. Das Wucherverbot bezeichnete – wie in vielen Judenordnungen des 16. Jahrhunderts – lediglich unzulässige Zinsen und stellte somit kein allgemeines Zinsverbot für Juden dar (vgl. Volker Behr, Das reichsrechtliche Zessionsverbot von 1551 und schuldrechtliche Beschränkungen deutscher Juden der frühen Neuzeit, Bochum 2000, S. 60f.). Dagegen interpretiert Neumann, Wucher, S. 344 die Bestimmung als reichsgesetzliches Zinsverbot für Juden. Zurück
  41. IStGFr, Judicialia M 182, fol. 3v. Zurück
  42. Dies berichtet zumindest Anton Jost in seiner Klageschrift (siehe Kapitel II.5.). Zurück
  43. HStADa C 1 A, Nr. 74, fol. 398r-399v (20.9.1583), abgedruckt bei Schaab, Juden, S. 189f. Zurück
  44. Vgl. Schaab, Juden, S. 177-185. Zurück
  45. BStAWü MIB 69 fol. 235r-235v (1.2.1577) u. HStADa C 1 A Nr. 74, fol. 93r (11.4.1577), abgedruckt bei Schaab, Juden, S. 185-188. Zurück
  46. Marzi, Judenpolitik, S. 83ff. Auch laut Schaab, Juden, S. 191 seien die Ausweisungsmandate „nicht immer strenge in Vollzug gesetzt“ worden. Zurück
  47. StadtAMz 5/12, fol. 77r (24.5.1587). Zurück
  48. StadtAMz 5/16, fol. 76r (21.7.1591). Zurück
  49. RPO von 1577, Art. 20 § 6, abgedruckt in: Ebd., S. 248: Damit aber die Juden ihre leibs-nahrung haben mögen, so soll ihnen nicht mehr dann fünff vom hundert zum wucher zu nehmen / erlaubt seyn. [...] Es sollen auch diejenigen, welche sie obberuehrter massen auffnehmen, dermassen halten, dass sie sich des unziemlichen wuchers und verbottener contraect enthalten, aber mit ziemlicher handthierung, handel und arbeit ernehren moegenZurück
  50. Die ehemalige Grafschaft Königstein wurde nach dem Tode von Graf Christoph zu Stolberg am 5.8.1581 von Kurmainz annektiert und als Oberamt Königstein in das Erzstift eingegliedert. Dennoch behielt die Herrschaft Königstein auch aufgrund der Nähe zu Frankfurt eine Sonderstellung. Zurück
  51. CAHJP HM2/9226 B: Judenordnung des Erzstifts 1605 (8 Bl.), abgedruckt bei Schaab, Juden, S. 196-201. Zurück
  52. Bei einem Eintrag werden 20 fl. Zinsen für 100 fl. Kapital angegeben, was vermutlich ein Schreibfehler ist. Zurück
  53. StadtAMz 5/24, fol. 128r (8.4.1615). Zurück
  54. Laut StadtAMz 5/26, fol. 230v (10.8.1621) u. Ebd. 5/27, fol. 94v (15.3.1623) erhielt Beher für seine Kredite über 1.460 Gulden an Heinrich Martini im August 1621 und über 1.180 Gulden an Simon Heintz im März 1623 jeweils 8% Zinsen zugesichert. Zurück
  55. StadtAMz 5/24, fol. 75r (30.5.1614). Zurück
  56. StadtAMz 5/27, fol. 99v (5.4.1623). Weitere Beispiele für Kredite gegenüber Juden mit hohen Zinssätzen finden sich im folgenden Kapitel. Zurück
  57. StadtAMz 5/28, fol. 21r (11.3.1625). Das Benediktinerstift wurde vermutlich bereits im 8. Jahrhundert von Bischof Lull als Mainzer Eigenkloster gegründet. Nach der Umwandlung in ein Ritterstift 1495 und der Zerstörung im Dreißigjährigen Krieg (1632 und 1637) vereinigten sich die Stiftsherren mit dem Mainzer Ritterstift St. Alban. Zurück
  58. StadtAMz 5/24, fol. 127v (6.4.1615). Zurück
  59. Trotz Aufhebung des kanonischen Zinsverbotes durften Christen noch im 16. Jahrhundert keine oder lediglich geringe Zinsen nehmen (Behr, Zessionsverbot, S. 132). Zurück
  60. Neumann, Wucher, S. 345; Marzi, Judentoleranz, S. 268; Weber, Reichspolizeiordnungen, S. 32; Behr, Zessionsverbot, S. 66-77. Zur Vertiefung siehe Gustav K. Schmelzeisen, Polizeiordnungen und Privatrecht, Münster/Köln 1955, S. 478f. u. Battenberg, Rechtsstellung, S. 164 u. Anm. 183. Zurück
  61. Behr, Stellung, S. 12; Ders., Zessionsverbot, S. 92f. Zurück
  62. Ders., Zessionsverbot, S. 111ff. Zurück
  63. Ebd., S. 100, 116 u. 118-121. Die kurkölnische Judenordnung von 1614 enthielt dann allerdings eine entsprechende Bestimmung (Ebd., S. 122). Zurück
  64. Siehe die Auflistung der Verordnungen bei Härter, Repertorium, S. 153-163. Zurück
  65. Vgl. die in Kapitel III.3. wiedergegebenen Fälle. Zurück
  66. Siehe Behr, Zessionsverbot, S. 33-38; Marzi, Judentoleranz, S. 252. Zurück
  67. Vgl. Behr, Zessionsverbot, S. 34-38. Zurück
  68. Reichspoliceyordnung 1577, Art. 17 § 9, abgedruckt bei Weber, Reichspolizeiordnungen, S. 239. Zurück
  69. Nach dem Prager Friedensschluss am 30. Mai 1635 übertrug Kaiser Ferdinand II. die Stadt Wiesbaden an den Mainzer Kurfürsten. Die Kurmainzer Interimsherrschaft dauerte bis zum Westfälischen Frieden 1648. Siehe Marzi, Judentoleranz, S. 64ff. Zurück
  70. StadtAMz 5/31, fol. 26r (11.2.1644). Zurück
  71. Ullmann, Pfandleihe, S. 319. Laut Löwenstein, Kurpfalz, S. 31 mussten im Jahre 1525 nach Kreuznach aufgenommene Juden die Pfänder mindestens ein Jahr und sechs Wochen behalten. Zurück
  72. Zu einzelnen Gegenständen und den Quellenbelegen siehe Kapitel II.2. Zurück
  73. Reuter, Judenschaft, S. 15. Zurück
  74. Ullmann, Pfandleihe, S. 315. Zurück
  75. Ebd., S. 325-335. Vgl. auch die Inventationsprotokolle der Wormser Judengasse von 1615 bei Reuter, Juden, S. 28f. Zurück
  76. StadtAMz 5/7, fol. 359r (5.11.1582). Zurück
  77. StadtAMz 5/23, fol. 127v (1.9.1595). Zurück
  78. StadtAMz 5/24, fol. 84r (12.7.1614). Zurück
  79. StadtAMz 5/24, fol. 119r (11.2.1615). Zurück
  80. StadtAMz 5/24, fol. 84r (8.7.1614). Der Wert des Schmuckstücks lag unter 60 GuldenZurück
  81. StadtAMz 5/27, fol. 171v (17.10.1624). Zurück
  82. Nach Volk, Wirtschaft, S. 823 wurde als Maß für die Mainzer Elle 55,12 Zentimeter angenommen. Zurück
  83. StadtAMz 5/15, fol. 1r (8.1.1590). Zurück
  84. StadtAMz 5/24, fol. 177½r (1.4.1616): Konrad Graf von Erbach bekannte nach Abrechnung mit Joseph zum Kalten Bad, ihm und seinem Sohn Jakob auf Grund der Konfessate vom 7.3.1614 und 30.5.1612 datirt eines kerbholtz im Mai 1616 nunmehr 344 fl. Neue Mainzer Währung schuldete; Ebd. 5/24, fol. 45r (29.11.1613): Der Bürger Johann Nebe zu Kastel zeigte an, dass seine Frau Maria dem Juden Leser über den kerbzettel haltende noch 120 fl. und nach Abrechnung einer funff ohm wein 95 fl., insgesamt also 215 fl. schulde. Zur Geldleihe auf Handschriften oder Kerbhölzern vgl. Behr, Stellung, S. 10ff. Zurück
  85. So verglichen sich der Schiffer Franz Mog und seine Frau Anna am 16. Juni 1594 mit Joseph zum Kalten Bad wegen einer Schuld von 300 Goldgulden, wofür sie ihre drei Schiffe samt Zubehör und das Haus in Bohn (vermutlich Bonn oder Marienborn) verpfändeten (StadtAMz 5/17, fol. 54v u. Ebd. 5/20, fol. 20r). Zurück
  86. Während in der Landgrafschaft Hessen-Darmstadt noch 1625 jeglicher Grund- und Bodenerwerb verboten war, bestand in anderen Städten und Territorien eine ähnliche Situation. In Frankfurt besaßen Juden das Recht auf Immobiliarvollstreckung, mussten die Grundstücke jedoch bald wieder in weltlicher Bürger hände zu Franckhurth verkaufen. Die Judenordnung von Kurköln aus dem Jahre 1599 verbot den Erwerb und schrieb den Weiterverkauf verfallener Immobilien innerhalb zwei oder drei Jahren vor. (Behr, Stellung, S. 6). In Erfurt fiel 1545 Hausbesitz an den jüdischen Gläubiger Samuel, obwohl er nicht einmal dort leben durfte (Litt, Thüringen, S. 171). Zurück
  87. Reuter, Warmaisa, S. 82f.; Treue, Hessen-Marburg, S. 92-95; Litt, Thüringen, S. 168f.; Kasper-Holtkotte, Frankfurt, S. 596. Zurück
  88. Treue, Hessen-Marburg, S. 93. Zurück
  89. Reuter, Warmaisa, S. 82f.; Reuter, Judenschaft, S. 16f. Moses Tochter Reitz soll ebenfalls als Ärztin gewirkt haben und Expertin bei der Behandlung von Gicht (Podagra) gewesen sein. Zurück
  90. Schütz, Ärzte, S. 215; Werner F. Kümmel, Jüdische Ärzte in Deutschland – mit besonderer Berücksichtigung der Beispiele Mainz und Wiesbaden, in: Innere Räume – äußere Zäune: Jüdischer Alltag im Rheingebiet im Spätmittelalter und in der Frühen, hg. v. Ludolf Pelizaeus, Mainz 2010, S. 153-172, hier S. 167. Zurück
  91. Zu entsprechenden Klagen in Nassau-Usingen siehe Marzi, Judentoleranz, S. 359ff. Zurück
  92. Treue, Hessen-Marburg, S. 97-103; Kasper-Holtkotte, Friedberg, S. 103-106. Zurück
  93. Reuter, Warmasia, S. 79. Zurück
  94. Litt, Thüringen, S. 173; Treue, Hessen-Marburg, S. 104f. Nach Löwenstein, Kurpfalz, S. 35 gab es 1530 in Worms auch einen Fallenmacher. Zurück
  95. Reuter, Waimaisa, S. 83. Zurück
  96. Dieser fungierte 1495-97 als „Mühlenmacher zu Mainz“ (siehe Kapitel II.1). Im Vorort Weisenau ist zwischen 1510 und 1513 Schmoel als Mühlenarzt belegt (siehe Kapitel II.2). Zurück
  97. Resmini, Mittelrhein, S. 87f. Zurück
  98. StadtAMz 5/23, fol. 127v (1.9.1595). Zurück
  99. Kasper-Holtkotte, Friedberg, S. 78. Zurück
  100. Vgl. Battenberg, Darmstadt, S. 37-40 u. Volker Behr, Zur zivilrechtlichen Stellung deutscher Juden nach frühneuzeitlichen Rechtsordnungen, in: Aschkenas 16 (2006), Heft 1, S. 1-16, S. 4. In Darmstadt lebten nur von 1529 bis etwa 1541 und dann wieder zu Beginn des 17. Jahrhunderts einzelne Juden, doch die umliegenden Dörfer Arheilgen, Pfungstadt, Erzhausen, Nieder-Ramstadt und Eberstadt hatten seit 1560 einige jüdische Bewohner, die auch in Darmstadt handelten. Zurück
  101. Reuter, Warmaisa, S. 72 u. Behr, Stellung, S. 4. Zurück
  102. Toch, Frankfurt, S. 32. Noch 1465 war jüdischer Warenhandel völlig untersagt. 1474 erlaubte der Rat den beschränkten Großhandel mit verschiedenen Waren. Insbesondere der Handel auf dem Markt, die Änderung von versetzten Kleidungsstücken und der Fleischverkauf an Bürger wurden unterbunden. Zurück
  103. Vgl. Resmini, Mittelrhein, S. 81 u. 101. Zurück
  104. Vgl. hierzu Kapitel II.2. Auch in Frankfurt setzten die Bürger 1525 die Beschränkung des jüdischen Handels auf alte Kleider und Pfandsachen sowie ganze und halbe Tücher durch. Zurück
  105. Vgl. Resmini, Mittelrhein, S. 77; Treue, Hessen-Marburg, S. 79-92 u. Marzi, Judentoleranz, S. 284 (zu 1587 nach Wiesbaden aufgenommenen Juden). Nach Litt, Thüringen, S. 169 machte Warenhandel seit dem frühen 16. Jahrhundert den Haupterwerb der Thüringer Juden aus. Zurück
  106. Backhaus, Patriziat, S. 140 u. Reuter, Warmaisa, S. 72f. u. 79f. Zurück
  107. Zu den Bestimmungen der Reichspoliceyordnungen von 1530 und 1577 siehe unten u. Behr, Stellung, S. 3. Zurück
  108. Reuter, Warmaisa, S. 79; Reuter, Judenschaft, S. 15. Zurück
  109. Als Rechenwert für ein Fuder wurden 960 Liter angenommen. Nach Volk, Wirtschaft, S. 821 betrug ein Fuder in Mainz 6 Ohm zu je 150,7 Litern (ca. 904 l), nach Rudolf Steffens, Wörterbuch des Weinbaus. Historischer Fachwortschatz des Weinbaus, der Kellerwirtschaft und des Weinhandels, Mainz 2006, S. 34f. u. 135f. hingegen 960 oder 1.000 Liter. Zurück
  110. Reuter, Warmaisa, S. 80ff.; Reuter, Lebenswelt, S. 27f.; Dies., Judenschaft, S. 14f. Zurück
  111. Treue, Hessen-Marburg, S. 85-91. Zurück
  112. König, Würzburg, S. 154ff. Spätestens seit 1549 wird ein jüdischer Weinhändler genannt. Zurück
  113. Behr, Stellung, S. 4f. Zurück
  114. Ludwig Rosenthal, Zur Geschichte der Juden im Gebiet der ehemaligen Grafschaft Hanau, Hanau 1963 S. 51. Zurück
  115. Toch, Frankfurt, S. 34-37. Zurück
  116. Behr, Stellung, S. 5. Zurück
  117. Auch sein Bruder Juda wurde als Roßtäuscher bezeichnet, obwohl von ihm nur ein Geschäft mit Pferden überliefert ist. So bekannte der Okulist und Steinschneider Martin Blasius von Bretten am 27. Februar 1617, nach Verrechnung eines Pferdes Juda 78 Reichstaler zu schulden (StadtAMz 5/26, fol. 5v). Zurück
  118. StadtAMz 5/26, fol. 204v (8.12.1620). Es dürfte sich um den Vater des späteren Mainzer Vizedoms Heinrich Brömser von Rüdesheim handeln. Am 22.11.1623 verkauften Abraham von Worms und seine consorten von der Mainzer Judenschaft dem vornehmen Philipp Milch 3.000 Malter Korn (StadtAMz 5/27, fol. 128v). Nach Volk, Wirtschaft, S. 822 entsprach ein Mainzer Malter ca. 109,4 Litern bzw. etwa 81 Kilogramm. Das Friedberger Achtel dürfte ungefähr 100 Kilogramm betragen haben. Zurück
  119. Vgl. Reuter, Warmaisa, S. 79f. u. Schütz, Judenviertel, S. 44: Im Jahre 1655 beschwerte sich die Krämerzunft gegen die Schutzjuden Salomon und Mosse, die in einem offenen Laden auf dem Dietmarkt unter anderem hering, stockfisch, thran, ölen, fett entgegen der Zunftordnung verkauft hätten. Diese Beschwerde führte zur Aufnahme eines entsprechenden Verbotes in die Judenordnung von 1662 (Art. 4). Zurück
  120. In diesem Fall könnte auch die Rivalität zwischen Erzbischof und Stadtrat, in dem viele Zunftmitglieder saßen, eine Rolle gespielt haben. Ähnliches gilt für den Vizedom, der seit 1462 als erzbischöflicher Statthalter die oberste Exekutive in Mainz ausübte. Zurück
  121. Vgl. Bernd Sprenger, Das Geld der Deutschen. Geldgeschichte Deutschlands von den Anfängen bis zur Gegenwart, 3. akt. u. erw. Aufl., Paderborn u.a. 2002, S. 96-105; Stern, Hofjude, S. 147. Zurück
  122. Die Kipper- und Wipperzeit von 1618 bis 1623 bedeutete die größte Inflation in der Geschichte des Heiligen Römischen Reiches deutscher Nation. Wippen bezeichnet das Aussortieren vollwertiger Münzen mit Hilfe einer Geldwaage. Das aus dem Kippen (frühneuhochdeutsch für Beschneiden) dieser Münzen gewonnene Edelmetall wurde mit Beigabe von Kupfer eingeschmolzen, woraus minderwertige Münzen geprägt werden konnten (Sprenger, Geld, S. 105-110). Zurück
  123. Nach Wilhelm Diepenbach, Der Rheinische Münzverein, in: Kultur und Wirtschaft im rheinischen Raum, hg. v. Anton Felix Napp-Zinn, Mainz 1949, S. 89-120, S. 116f. schlief der 1572 erneuerte „Rheinische Münzverein“ kurze Zeit nach dem Ausstieg Hessens 1577 wieder ein. Zurück
  124. Vgl. Michael North, Kommunikation, Geld und Banken in der Frühen Neuzeit, München 2000, S. 29f. Zurück
  125. Vgl. Markus Wenninger, Juden als Münzmeister, Zollpächter und fürstliche Finanzbeamte im mittelalterlichen Aschkenas, in: Wirtschaftsgeschichte der mittelalterlichen Juden. Fragen und Einschätzungen, hg. v. Michael Toch, München 2008, S. 121-138. Zurück
  126. Toch, Frankfurt, S. 36ff.; Backhaus, Judengasse, S. 115 u. Kasper-Holtkotte, Frankfurt, S. 82-91 (mit Beispielen). Auf welche Weise die Frankfurter Juden derartige Mengen an Kleingeld wechseln konnten, bleibt fraglich. Vermutlich wurde ein Großteil während der Messen an ausländische Kaufleute eingetauscht. Zurück
  127. Backhaus, Patriziat, S. 126 u. 140; Ders., Judengasse, S. 115f.; Awerbuch, Alltagsleben, S. 7 u. Wolfgang Treue, Ratsherren und Rabbiner. Eliten und Herrschaftsformen im frühneuzeitlichen Frankfurt, in: Die Frankfurter Judengasse, S. 200-212, hier S. 203f. Zurück
  128. In Marburg gab es 1571 einen Prozess gegen zwei jüdische Brüder, die der Anstiftung zur Falschmünzerei und der Einfuhr minderwertiger Münzsorten aus Holland angeklagt waren (Treue, Hessen-Marburg, S. 127). Zurück
  129. Hierzu vgl. die Ausführungen zum Mainzer Juden Joseph zum Kalten Bad, der 1590 und 1591 Silber an die Münzstätte in Kirchheim lieferte und das Prägen und den Vertrieb falscher Münzen unterstützt haben soll. Zurück
  130. Löwenstein, Quellen, Bd. 2, Nr. 2142 (27.6.-10.7.1572). Zurück
  131. Löwenstein, Quellen, Bd. 2, Nr. 2234 (29.1.1574). Vgl. Treue, Hessen-Marburg, S. 149. Zurück
  132. Löwenstein, Quellen, Bd. 2, Nr. 2916a (2.5.1582). Zurück
  133. Battenberg, Darmstadt, S. 37. Zurück
  134. BStAWü MRA Münz K 138/16 (23.7.1591), fol. 6r. Zurück
  135. Andernacht, Regesten II, Nr. 3799 (13.10.-13.12.1608) u. Kasper-Holtkotte, Frankfurt, S. 89f. Henning Kießel war Münzmeister in Wiesbaden, Fulda und kurz auch in Frankfurt. Obwohl Kießel und der sich ebenfalls als Münzmeister betätigende, gleichnamige Sohn des Andreas Wachsmuth 1609 wegen Münzfrevels verhaftet wurden (Schneider, Frankfurt, S. 46; vgl. Wilhelm Diepenbach, Mainzer Kriegs-, Belagerungs- und Not-Geld aus drei Jahrhunderten, in: Rheinhessen. Ein Heimatbuch, Teil 3: Eine Festgabe zur Befreiung der Rheinlande 1930, hg. v. Heinrich Wothe, Mainz 1930, S. 44-57, S. 46), lieh Joseph am 13.5.1614 letzterem 100 Gulden, da er wegen eines ausgefallenen Darlehens offensichtlich in kurzfristige Geldnot geraten war (StadtAMz 5/24, fol. 71v). Zurück
  136. Zur Einordnung siehe Rainer S. Elkar, Die Juden und das Silber. Eine Studie zum Spannungsverhältnis zwischen Reichsrecht und Wirtschaftspraxis im 17. und 18. Jahrhundert, in: Kaiser und Reich in der jüdischen Lokalgeschichte, hg. v. Stefan Ehrenpreis, Andreas Gotzmann u. Stephan Wendehorst, München 2013, S. 21-65, hier S. 25-28. Zurück
  137. Vgl. Israel, European Jewry, S. 42 u. 87; Battenberg, Juden in Deutschland, S. 32 u. 95f. u. Ries, Niedersachsen, S. 404ff., 419 u. 538f. Zurück
  138. Die Herkunftsbezeichnung Bohn könnte sich auch auf Born (Marienborn) beziehen. Zurück
  139. Die Protokolle des Stadtgerichtes enthalten insgesamt 174 Einträge zu Darlehensgeschäften zwischen Mainzer Juden und christlichen Untertanen außerhalb der Stadt. Diejenigen Kredite, die mehrfach genannt sind, da das Gericht die ausstehenden Schulden samt Zinsen jährlich protokollierte, wurden einzeln herausgerechnet. Dennoch war nicht immer zu entscheiden, ob es sich bei unterschiedlicher Namenschreibung um die gleichen Personen handelte bzw. ob die Schulden aus einem früheren oder einem neuen Kredit resultierten Zurück
  140. In den Protokollen wird der Ort mit Hexheim angegeben. Zurück
  141. Das südwestlich vor Mainz liegende Dorf hieß während der Frühen Neuzeit noch BornZurück
  142. Die Höchstbeträge über 1.460 (Heinrich Martini von Hochheim), 1.312 (Kles Saufaus von Hochheim) und 1.180 Gulden (Simon Heinz von Hochheim) summierten sich aus Darlehen und aufgelaufenen Zinsen. Siehe StadtAMz 5/26, fol. 230v (10.8.1621), Ebd. 5/24, fol. 135v (12.5.1615) u. Ebd. 5/27, fol. 94v (15.3.1623).  Zurück
  143. In diesem Bereich lagen 73 von 122 Krediten. Zum Vergleich lagen die von schwäbischen Landjuden an Einwohner der Reichsstadt Augsburg erteilten Darlehen nach Ullmann, Pfandhandel, S. 315 mehrheitlich zwischen 50 und 100 GuldenZurück
  144. Vgl. Ute Mayer/Rudolf Steffens (Hg.), Die spätmittelalterlichen Urbare des Heiliggeist-Spitals in Mainz. Edition und historisch-wirtschaftsgeschichtliche Erläuterungen, Stuttgart 1992, S. 271-274 u. 298-312 Zurück
  145. Vgl. StadtAMz 5/24, fol. 107r (22.12.1614) u. 149r (24.7.1615); Ebd. 5/26, fol. 78v (25.5.1618) u. 113r (16.11.1618); Ebd. 5/28, fol. 68v (28.11.1625). Zurück
  146. Nach StadtAMz 5/26, fol. 45v (13.12.1617) bekannte Cleßges Weihel von Kastel, dem Juden Leser für Wein und Darlehen 237 fl. zu schulden. Vgl. auch die bereits erwähnte Lieferung von fünf Ohm Wein für 95 GuldenZurück
  147. StadtAMz 5/16, fol. 44v (15.5.1591). Zurück
  148. StadtAMz 5/28, fol. 108r (24.12.1626). Zurück
  149. StadtAMz 5/23, fol. 156v (8.3.1611). Ebenfalls 216 fl. für zwei Fuder Wein werden in einer Schuldforderung von Mayer an die Witwe Fides erwähnt (Ebd. 5/23, fol. 164v (20.9.1611)). Zurück
  150. StadtAMz 5/23, fol. 17v (11.1.1609). Deutlich niedrigere Weinpreise dürften vornehmlich auf erheblich schlechtere Qualität zurückzuführen sein. So kaufte ein Wirt zu Höchst am 15. August 1614 von Abraham von Frankfurt, Sohn Josephs zu Jugenheim, 27 Fuder Rüdesheimer Wein für 1.620 Gulden Mainzer Währung, also für 60 Gulden je Fuder (StadtAMz 5/24, fol. 94v). Zurück
  151. Das Minghagbuch von Juspa Schammes berichtet, dass in der Wormser Judengasse im 17. Jahrhundert Wein gekeltert wurde (Reuter, Warmaisa, S. 83). Zurück
  152. Im Rhein-Main-Gebiet begann die Weinlese im 15. Jahrhundert durchschnittlich am 24. September (Michael Rothmann, Die Frankfurter Messe als Weinhandelsplatz im Mittelalter, in: Weinbau zwischen Maas und Rhein in der Antike und im Mittelalter, Mainz 1997, S. 365-419, S. 369), wobei die Kälteperiode von 1570 bis 1630 vermutlich zu Verschiebungen führte. Nichtsdestotrotz ist es anzunehmen, dass die Weinlese im September bzw. Oktober stattfand. Vgl. auch Rudolf Schäfer, Förderung von „Handel und Wandel“ in Kurmainz im 18. Jahrhundert, Frankfurt a. M.-Höchst 1968, S. 88. Zurück
  153. Nach Friedrich von Bassermann-Jordan, Geschichte des Weinbaus, 2 Bde., Nachdr. der 2. Aufl. Frankfurt a. M. 1923, Landau 1991, S. 984-991 waren folgende Jahrgänge quantitativ und qualitativ vergleichsweise gut: 1599, 1603, 1605, 1610, 1615, 1625, 1629, 1630, 1634, 1636, 1637, 1645, 1647, 1651, 1652, 1653 und 1655. Zurück
  154. StadtAMz 5/24, fol. 41r (31.10.1613). Zurück
  155. StadtAMz 5/24, fol. 46r (29.11.1613). Peter Phenor schuldete für den Kauf „etlicher“ Fässer nach einer Anzahlung in Form von Salz noch 200 Gulden und versprach Rückzahlung auf Fastnacht 1614, wofür er ein Mainzer Ehepaar als Bürgen stellte. Zurück
  156. StadtAMz 5/24, fol. 46v (5.12.1613). Zurück
  157. StadtAMz 5/24, fol. 75r (30.5.1614). Zurück
  158. StadtAMz 5/24, fol. 135v (12.5.1615). Kles Saufaus bediente sich noch Jahre später jüdischer Geldverleiher. So schuldete er am 7. Februar 1625 dem Frankfurter Juden Moses zum Golden Apfel 360 Gulden samt Jahreszins (StadtAMz 5/28, fol. 16r). Zurück
  159. StadtAMz 5/26, fol. 75v (22.5.1618). Als Unterpfand setzte er einen kleinen Weingarten auf der Maaraue. Zurück
  160. Als Termin der Rückzahlung wurde bei Darlehensgeschäften häufig „kommender Herbst“ oder Martini (11.11.) angegeben. Vgl. exemplarisch StadtAMz 5/28, fol. 93v (10.7.1626) u. Ebd. 5/24, fol. 13r (24.5.1613). Zurück
  161. StadtAMz 5/24, fol. 149r (24.7.1615). Zurück
  162. Vgl. Helmut Mathy, Weinkultur in Mainz seit dem Mittelalter, Wiesbaden 1993, S. 11f. So bekannte Hans Litterkauß von Hochheim am 25. Mai 1618, dass ihm Beher über das früher Geliehene hinaus noch 10 fl. vorgestreckt und zwei Ohm Wein auf künftigen Herbst abgekauft habe (StadtAMz 5/26, fol. 78v). Zurück
  163. StadtAMz 5/26, fol. 162r (25.2.1620). Zurück
  164. Die Geldleihe bzw. der Getreidekauf „auf dem Halm“ war eine Mischform zwischen Darlehens- und Vorkaufsgeschäft. Zu Rückzahlungsvereinbarungen aus Verkaufserlösen vgl. Holbach, Kredit, S. 153-156. Zurück
  165. Vgl. Ullmann, Pfandleihe, S. 316 u. 322ff.; Toch, Frankfurt, S. 87f. Zurück
  166. Jörg W. Busch, Der Rheingauer Weinbau und Handel 1690-1750 am Beispiel der Kellerei Schloss Vollrads. Ergebnisse einer Rechnungsunterlagenauswertung, Wiesbaden 1986, S. 29-33 weist den Personalkosten hingegen 30 bis 45% der Gesamtausgaben für Weinbau zu. Bei derart hohen Kosten für Arbeitskräfte hätten die kleinen Weinbetriebe in Hochheim und Kostheim keinen Gewinn erzielen können. Zurück
  167. Vgl. die entsprechenden Lexikoneinträge in Steffens, Wörterbuch. Zurück
  168. Die Abfüllung in Flaschen dürfte auf die Lieferung hochwertiger Weine an vornehme Personen beschränkt gewesen sein, weshalb sie bei den hier betrachteten Weinbauern keine nennenswerte Rolle gespielt haben dürfte. Zurück
  169. Größere Gär- und Lagerfässer wie das Heidelberger Fass waren die Ausnahme. Vgl. von Bassermann-Jordan, Geschichte, S. 733-738 u. 833f.; Busch, Rheingauer Weinbau, S. 48. Zurück
  170. Am 14. November 1613 verkaufte Joseph zum Kalten Bad zwei zuelest mit insgesamt 8 Ohm und 16 Viertel, also jeweils ca. 530 Liter, Inhalt für 80 Gulden an den Stadthauptmann Hieronymus Gispert und seine Frau Anna Schott (StadtAMz 5/24, fol. 42r). Zurück
  171. von Bassermann-Jordan, Geschichte, S. 833f. In Mainz umfasste ein Fuder (960 bzw. 1.000 l) sechs bzw. acht Ohm (160 bzw. 120 l) zu je 20 Viertel oder Quartel (7,5 bzw. 6 l). Vgl. Steffens, Wörterbuch, S. 135f. Zurück
  172. Genaue Bestimmungen zu Qualitätskontrolle, Ein- und Ausfuhr, Lagerung und Abgaben enthalten die Rentenordnungen von 1601 und 1674, die Mathy, Weinbau, S. 10ff. ansatzweise ausgewertet hat. Zurück
  173. Vgl. von Bassermann-Jacob, Geschichte, S. 832f. Zurück
  174. StadtAMz 5/24, fol. 80r (20.6.1614) u. fol. 158v (18.9.1615). Zurück
  175. StadtAMz 5/26, fol. 56r (6.2.1618) u. fol. 58r (20.2.1618). Es handelte sich um drei Morgen Weingarten „in der Fuxenhelle“, die 17 Pfennige an Hans Klockeners Erben zu Kastel zinsten Zurück
  176. StadtAMz 5/24, fol. 128r (8.4.1615). Die ausstehenden Forderungen waren aufgrund weiterer Kredite auf 184 Gulden angewachsen. Am 12. April 1619 schuldete Georg Simon noch Joseph 200 fl. Kapital und 16 fl. Zinsen sowie dessen Sohn Leser 146 fl. (StadtAMz 5/26, fol. 130r). Zurück
  177. StadtAMz 5/24, fol. 13r (30.5.1613). Zurück
  178. StadtAMz 5/27, fol. 12v (10.12.1621). Zurück
  179. StadtAMz 5/28, fol. 91v (5.6.1626). Zurück
  180. StadtAMz 5/26, fol. 128r (17.3.1619) u. 157r (10.1.1620). Zurück
  181. StadtAMz 5/27, fol. 87v (12.2.1623). Zurück
  182. StadtAMz 5/24, fol. 13v-14r (28.5.1613). Zurück
  183. StadtAMz 5/26, fol. 5r (15.2.1617). Zurück
  184. StadtAMz 5/26, fol. 139r (10.6.1619). Zurück
  185. J. Friedrich Battenberg, Schöffen, Schöffengericht, in: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, IV. Band, hg. v. Adalbert Erler u. Ekkehard Kaufmann, Berlin 1990, Sp. 1463-1469, Sp. 1467. Zurück
  186. Demgegenüber sollen heute gemäß GVG §33 Nr. 5 keine „Personen, die in Vermögensverfall geraten sind“ zu dem Amt eines Schöffen berufen werden. Bei einer derart hohen Verschuldung wie die Adam Müllers wäre diese Bestimmung anwendbar.  Zurück
  187. Eine behördliche Zwangsvollstreckung bestand offensichtlich noch nicht. In vielen Territorien wurde fremden jüdischen Gläubigern zum Eintreiben ihrer Schulden eine kurzzeitige Durchreise- und Aufenthaltserlaubnis gewährt (hierzu exemplarisch Ullmann, Pfandleihe, S. 308ff.) Zurück
  188. Siehe die in diesem Kapitel wiedergegebenen Fälle. Zurück
  189. StadtAMz 5/24, fol. 124v (13.3.1615) u. fol. 199v (16.12.1616). Zurück
  190. StadtAMz 5/26, fol. 142v (2.8.1619) u. 186v (15.6.1620). Zurück
  191. StadtAMz 5/26, fol. 230v (10.8.1621). Als Unterpfand wurden „Habe und Nahrung“ gesetzt, was in diesem Fall vermutlich auch die im August 1619 verpfändeten Immobilien (Wohnhaus und Feldgüter) und Mobilien (Fahrnis) umfasste. Zurück
  192. StadtAMz 5/24, fol. 17v (21.6.1613). Zurück
  193. StadtAMz 5/27, fol. 26r (21.2.1622). Zurück
  194. StadtAMz 5/26, fol. 105v (24.8.1618), 111v (25.5.1618), 114v (22.11.1618), 116r (23.11.1618). Zurück
  195. StadtAMz 5/26, fol. 155r (17.12.1619); Ebd., fol. 46v (22.12.1617), 116r (27.11.1618) u. 156r (30.12.1619). Zurück
  196. StadtAMz 5/27, fol. 94v (15.3.1623); Ebd. 5/28, fol. 23v (21.3.1625) u. 82v (18.3.1626).  Zurück
  197. StadtAMz 5/27, fol. 157r (4.7.1624) u. Ebd. 5/28, fol. 10r (12.9.1624), 68v (28.11.1625) u. 91v (12.6.1626). Da Beher und Isaak verwandt waren und auch in anderen Eintragungen zusammen genannt werden, dürfte Konkurrenz als Ursache für die nahezu gleichzeitigen Darlehen auszuschließen sein Zurück
  198. StadtAMz 5/27, fol. 131v (22.12.1623) u. 148r (26.4.1624). Zurück
  199. StadtAMz 5/26, fol. 16v (12.5.1617). Zurück
  200. StadtAMz 5/28, fol. 64r (30.10.1625). Bereits 1619, 1620 und 1624 hatte Werner Stoll Geld bei Beher geliehen und verpfändete einen Weingarten in den Hochheimer Weiden, zwischen Johann Flick und dem Herrn Landgrafen, und „Habe und Nahrung, sonderlich die Güter“, die ihm in zwei Verschreibungen vor den Gerichten zu Hochheim und Kostheim verschrieben worden sind (Ebd. 5/26, fol. 154r (22.11.1619) u. 187r (18.6.1620); Ebd. 5/28, fol. 9r (23.12.1624)).  Zurück
  201. Womöglich kaufte es Hans Philipp Greue, da er wie bereits erwähnt am 12. Juni 1626 Beher 307½ Gulden schuldete und es bei Hauskäufen üblich war, eine Anzahlung von mindestens 20% zu leisten und den restlichen Kaufschilling in jährlichen Raten zu bezahlen. Dies würde auch erklären, weshalb Greue über die gegenüber Isaak noch ausstehenden Schulden über 551 Gulden ein weiteres Darlehen bei Beher aufnahm. Zurück
  202. StadtAMz 5/27, fol. 93r (6.3.1623) u. Ebd. 5/26, fol. 225r (22.6.1621). Zurück
  203. StadtAMz 5/27, fol. 94v (15.3.1623) u. Ebd. 5/28, fol. 28r (11/1.5.1625). Zurück
  204. Vgl. hierzu Rudolf Holbach, „Im auff arbeit gelihen“. Zur Rolle des Kredits in der gewerblichen Produktion vom Mittelalter bis ins 16. Jahrhundert, in: Kredit im spätmittelalterlichen und frühneuzeitlichen Europa, hg. v. Michael North, Köln/Wien 1991, S. 133-158, S. 138-145. Zurück
  205. Aus diesem Grund finden sich Juden nicht in den Schatzungs- und Herdschillingsregistern. Offensichtlich galten diese Kaufübernahmen auch nicht als Erwerb von Immobilieneigentum. Zurück
  206. StadtAMz 5/13, fol. 12v (25.7.1588 u. 11.1.1589) u. 13v (13.12.1588). Zurück
  207. StadtAMz 5/20, fol. 89v-90r u. Ebd. 5/21, fol. 25v (11.7.1601). Zurück
  208. StadtAMz 5/24, fol. 207v (15.6.1617). Zurück
  209. StadtAMz 5/28, fol. 104v (29.10.1626) u. 105v (16.11.1626). Zurück
  210. StadtAMz 5/28, fol. 12v (14.1.1625). Zurück
  211. So schuldeten der Barbier Zacharias Reumundt und seine Frau Anna Klara Beck am 31. August 1651 dem Schutzjuden Elias Karlenbach, nun zur Weißen Rose in Frankfurt, 884 Reichstaler (StadtAMz 5/20, fol. 296r). Zurück
  212. Karcher und Holzflößer waren von großer Bedeutung für den Umschlag von rheinabwärts geflößten Hölzern. Sie unterstanden laut der Holzordnung vom 20. März 1606 dem Holzschätzer, einem jährlich wechselnden Aufsichtsamt, das von Ratsmitgliedern bekleidet wurde. Siehe Heinrich Schrohe, Emund Rokoch. Ein Mainzer Kaufmann und Beamter des 17. Jahrhundert, Mainz 1907-25, S. 38-42. Zurück
  213. StadtAMz 5/5, fol. 19r (7.6.1598) u. Ebd. 5/23, fol. 340v (4.3.1615). Zurück
  214. StadtAMz 5/29, fol. 265v (30.8.1628). Bereits am 2. Mai 1611 hatte Martin Philipp Kennicken für 400 fl. 5½ Morgen Weingarten vor der Gaupforte im Kalten Loch an den Juden Mayer verpfändet (Ebd. 5/23, fol. 148r). Zurück
  215. Zu weiteren Verpfändungen und Hypotheken siehe das Kapitel IV.1. Zurück
  216. Vgl. StadtAMz 5/20, fol. 203v u. 5/21, fol. 108r (20.1.1616); Ebd. 5/26, fol. 47r (24.12.1617); Ebd. 5/26, fol. 208r (24.1.1621); Ebd. 5/20, fol. 294v (17.9.1650) u. Ebd. 5/20, fol. 301r (21.1.1653). Zurück
  217. StadtAMz 5/16, fol. 76r (21.7.1591) u. Ebd. 5/23, fol. 257v (7.6.1613). Zurück
  218. StadtAMz 5/26, fol. 168r (20.3.1620). Zurück
  219. So klagte im Jahre 1596 die Mainzer Jüdin Gele vor dem Reichskammergericht gegen den Grafen Johann Reinhard von Hanau und zwei Bürger auf Freilassung ihres Ehemannes, der wegen Schuldforderungen arrestiert worden war (HStADa C 21 Nr. 107). Zurück
  220. StadtAMz 5/24, fol. 77v (4.6.1614). Vermutlich bezieht sich das „Guthaben“ direkt oder indirekt auf Josephs Schuldforderung gegenüber Kles Saufaus von Hochheim in Höhe von 1.160 Gulden (30.5.1614). Zurück
  221. Es handelt sich um den Vater von Georg Friedrich Greiffenclau von Vollrads (1573-1629), der von 1580 bis 1587 ein Kanonikat im adligen Stift St. Ferrutius in Bleidenstadt versah und nach mehreren Stationen von 1626 bis 1629 Mainzer Erzbischof und Kurfürst war. Sein Vater Dietrich scheint ein ökonomisch denkender, tüchtiger und sparsamer Mann gewesen zu sein. Am 3. Februar 1574 verkaufte er den freiadeligen Hof zum Jungen in Mainz an den Kammerschreiber Viktor Schöffer für 1.400 Gulden Frankfurter Währung. Ein anderes Haus in der Quintinsgasse verblieb jedoch bis nach seinem Tode im Juli 1614 in Familienbesitz. Erst am 16. Februar 1619 teilten die vier Brüder das väterliche Erbe (Ferdinand W. Sender, Georg Friedrich Greiffenclau von Vollrads 1573-1629, Mainz 1977, S. 11-20 u. 192-196).  Zurück
  222. StadtAMz 5/23, fol. 304v (10.7.1614). Zurück
  223. Friedrich Georg von Schönborn hatte 1603 als Hahnstätter Verwandter die Ehe zwischen Georg von Schönborn und Maria Barbara von der Leyen vermittelt, aus der 1605 Johann Philipp und 1607 Philipp Erwein von Schönborn hervorgingen. Die beiden Brüder setzte Friedrich Georg, der mit reichen Pfründen ausgestattet war und im Jahre 1640 starb, zu seinen Universalerben ein, was ihren politischen Aufstieg ermöglichte. Vgl. Friedhelm Jürgensmeier, Johann Philipp von Schönborn (1605-1673). Erzbischof – Kurfürst – Erzkanzler des Reiches, in: Mainzer (Erz-)Bischöfe in ihrer Zeit, hg. v. Franz J. Felten, Stuttgart 2008, S. 85-102, S. 87. Zurück
  224. StadtAMz 5/24, fol. 135v (12.5.1615) u. 137r (22.5.1615). Zurück
  225. StadtAMz 5/27, fol. 99v (5.4.1623). Zurück
  226. StadtAMz 5/27, fol. 111v (29.6.1623) u. 113r (7.7.1623). Zurück
  227. StadtAMz 5/23, fol. 156v (8.3.1611). Zurück
  228. StadtAMz 5/23, fol. 164v (20.9.1611). Zurück
  229. StadtAMz 5/23, fol. 53r (22.6.1609). Zurück
  230. StadtAMz 5/31, fol. 114r (24.3.1653). Zurück
  231. Die bei Schrohe, Rokoch, S. 4 angegebene Herkunftsbezeichnung ex Beurn Juliacensis Ducatus oppido oriundus dürfte sich auf den Ort Buir bei Kerpen (früher u.a. Buern, Buere, Beuren) beziehen. Zurück
  232. Schrohe, Rokoch, S. 4-26. Zurück
  233. Schrohe, Rokoch, S. 43ff. Zurück
  234. StadtAMz 5/31, fol. 65r (6.8.1648). Der Schuldschein war also ursprünglich gegenüber Erzbischof Johann Schweikhard von Kronberg (1604-26) ausgestellt und wurde offensichtlich an seine Nachfolger weitervererbt. Die große Differenz zwischen Wert und Kaufpreis der Verschreibung lässt sich womöglich mit der langen Laufzeit und der allgemeinen Münzentwicklung erklären. In der Regel betrug der Preis etwa die Hälfte des Wertes. So übergaben die Schutzjuden Nathan und Judas Karlenbach, Vater und Sohn, am 10. Mai 1655 dem Oberstwachtmeister Balthasar Mesch eine Gültverschreibung über 400 Reichstaler gegen zwei Stück Wein Bodenheimer bzw. Neudorfer Gewächs, je zu 10 Rtl., und 200 Rtl. Bargeld (StadtAMz 5/31, fol. 151r). Zurück
  235. Schrohe, Rokoch, S. 6. Zurück
  236. Für weitere Schuldverschreibungen der Erzbischöfe oder dessen Beamten gegenüber Mainzer Bürgern zwischen 1523 und 1631 siehe Heinrich Schrohe, Die Stadt Mainz unter kurfürstlicher Verwaltung (1462-1792), Mainz 1929, S. 111-119. Zurück