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Graf (Titel)

Adelsmitglied.

 

Die merowingischen (vor 751) und vor allem die karolingischen Könige (751-814) setzten Grafen (comes) als Leiter der einzelnen Verwaltungsbezirke des Reiches, der Grafschaften (comitatus), ein. Die Macht dieser Königsbeamten beruhte vor allem auf ihrer Stellung als Vorsitzende im Grafengericht, das für nahezu alle Belange in der Grafschaft zuständig war. Seit Mitte des 10. Jahrhunderts übertrugen die sächsischen Könige (919-1024) Grafschaften auch an Bischöfe und Klostervorsteher. Diese konnten das Grafenamt aber nicht persönlich ausüben, da sie als Männer Gottes nicht im Blutgericht (Hochgericht) über Leben und Tod entscheiden durften. Deshalb setzten sie weltliche Herren, die Vögte, an die Spitze der Gerichte, die in ihrem Auftrag Leib- und Todesstrafen aussprechen konnten.

Als sich die weltlichen Fürsten in der Stauferzeit zum erlauchten Kreis der Reichsfürsten zusammenschlossen, wurden von den Grafen nur bedeutende Vertreter einbezogen. Die Masse der "einfachen" Grafen blieb ausgeschlossen und bildete zusammen mit Freiherren eine eigene Adelsschicht, die zwar unterhalb der Fürsten, aber immer noch über dem Niederadel (Ritter und Ministerialen) stand. Zahlreiche Grafen wurden im Laufe des späten Mittelalters landsässig. Die deutschen Grafen gehören daher teils zum hohen, teils zum niederen Adel (zum letzteren besonders auch die Grafen, die ihren Titel einer Verleihung verdanken).

 

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