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Wechselwirkungen zwischen Weinbaugeschichte, Weinrecht und Weinkultur

von Hans-Jörg Koch

0.1.Einleitung

Es war in der Rückschau eine kühne Zusage, vor einem hochkarätigen Gremium teils professoraler Historiker über Wechselwirkungen zwischen Weinbaugeschichte, Weinrecht und Weinkultur sprechen zu wollen.

Denn keine beeindruckenden Anmerkungsapparate zieren meine Abhandlungen, und Geschichtsforscher bin ich eher im Sinne des zuliefernden, Entdeckerfreuden höher als genealogische Perfektion bewertenden Amateurs. Das gilt jedenfalls für Geschichte im allgemeinen. Gleichwohl - wenn man sich seit 40 Jahren mit allen Erscheinungsformen aus der wundersamen Welt des Weines befasst, reizt das Ansinnen, am Ort des größten weinbautreibenden Kreises Deutschlands, aus einer durch solche Beschäftigung zwangsläufiger Zusammenschau verschiedener Aspekte zu einem dem Wein und seiner Historie gewidmeten Colloquium etwas beizutragen.

Es lag nahe, Weinbaugeschichte - Schwerpunkt dieser Tagung - als Ansatzpunkt zwar zu verstehen, Weinrecht und Weinkultur als spezielle Teilgebiete der Weingeschichte hingegen als im Programm des Colloquiums sonst nicht angesprochen in den Vordergrund der Betrachtungen zu stellen, ohne derart zwanghaft Artfremdes durch die Hintertür thematischer Verlegenheit darzubieten. Dies bot sich um so mehr an, als beide Gebiete mein Leben bisher und wohl auch weiterhin prägend und ausfüllend bestimmen: Weinrecht als Gegenstand langjähriger Forschung, Lehre und Kommentierung, Weinkultur als Zentralthema meines nicht nur rheinhessischen Weltverständnisses, in Publikationen und ihr gewidmeten Vereinigungen wie der Weinbruderschaft Rheinhessen ausgedrückt.

Weinrecht und Weinkultur in ihrer Wechselwirkung als eigentliche Schwerpunkte meines Vortrages anzusehen, erwies sich bei näherer Beschäftigung mit dem Ansinnen um so richtiger, als das klassische Beispiel eines Zusammenhangs von Weinbaugeschichte und Weinkultur bereits Gegenstand anderer Referate dieses Colloquiums ist, nämlich der Weinbau der Klöster im Mittelalter. Im Gefolge dieses Verzichts sehe ich auch davon ab, ähnliche Ausschnitte des Themas anzusprechen: So gibt es Wechselwirkungen insbesondere auch zwischen gesellschaftlich-soziologischen oder handelspolitischen Veränderungen und der Qualität des Weines als einer bewusst angestrebten Beschaffenheit. Stichwortartig seien erwähnt die Aufhebung der Leibeigenschaft, der Wegfall des Zehnten, die Säkularisation, die Aufhebung der Zölle im 19.Jahrhundert, die Verödung bester Lagen wegen zu hoher Lohnkosten (bei unverändertem Interesse an der Erhaltung alter Kulturlandschaften, die auch durch das Erscheinungsbild der Weinberge und durch den Winzer selbst, der dort sein Auskommen hat, geprägt werden).

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0.2.Abgrenzung, Hintergrund und Zielsetzung

Es steht nicht in Widerspruch und Absicht, weinrechtlich-weinkulturelle Schwerpunkte zu setzen und zu thematisieren, wenn ich diese zugleich als der "Weinbaugeschichte" zugehörig ansehe. Denn ich verstehe Weinbaugeschichte im Sinne der unverändert wegweisenden, wenn auch der Fortführung bedürftigen dreibändigen Werkes von Geheimrat Friedrich von Bassermann-Jordan als Geschichte des Weines, von seinen natürlichen Grundlagen (Boden, Klima, Rebsorten, Anbau) bis zu seiner gesellschaftlichen und damit im engeren Sinne kulturellen Bedeutung, mithin das Stadium zwischen Urproduktion (im Weinberg) und Weingenuss (mit allen Reflexen in der geistig-schöpferischen Umsetzung des Erlebnisses), die Herstellung und Vermarktung also einbeschließend.

Dies wiederum deckt sich nicht zufällig mit der Abgrenzung und Deutung des Begriffes „Weinkultur“. Es hat zum Gegenstand die Bearbeitung ("Kultivierung") des Bodens (Agrikultur, Vitikultur), wie auch die Umsetzung geistiger Empfindungen (Weinkultur), bis hin zur Verwendung des Weines im Gottesdienst (Kult). Die Spanne reicht mithin von der Beschaffung des Nahrungsmittels Traube/Wein, das zugleich dem eigenen Lebensunterhalt dienendes Verkaufsgut ist, bis zum vitalisierenden und schließlich Gestaltungsfähigkeit und Phantasie anregenden Genussmittel. Hier wird vornehmlich Weinkultur im Sinne der Getränkekultur und ihrer Voraussetzungen angesprochen, nicht also im Sinne des Einflusses des Weines auf den menschlichen Charakter, auf das Erscheinungsbild von Landschaften, auf Lebensart und Resultate gestaltenden Schaffens.

Aus dieser einmaligen Vielfalt ergibt sich zugleich das Spannungsfeld, das die Weinrechtsgebung ebenso erfassen und bedenken muss wie jegliche Werbung für dieses edelste Produkt, der Winzer wie der mit überkommenen Vorstellungen zwar behaftete, modernen Anreizen aber ebenso zugängliche Verbraucher (lies: Weintrinker). Dies wiederum ist der Hintergrund für mancherlei Wechselwirkungen positiver wie negativer Art, die in oft vergröberter Form in weinrechtlicher Tagespolitik und ihren durch die Medien jedermann publik gewordenen Forderungen münden. Von allem diesem wird an ausgewählten Beispielen die Rede sein.

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0.3.Anbaubeschränkungen - ein Uraltthema

Der Anbau von Reben kann in zweierlei Hinsicht beschränkt werden: in Ansehung der Rebfläche und in Ansehung der Rebsorte. Beide Arten der Beschränkung sind "Uraltthemen" der Weinbaugeschichte und keineswegs - wie man der ständigen Erwähnung in den Zeitungen entnehmen könnte - Probleme unserer Zeit. Anbaubeschränkungen gab es schon im Altertum.[Anm. 1] Die Römer bekämpften in der republikanischen Zeit die Ausdehnung des Weinbaus in außeritalischen Gebieten (von Cicero erwähnt). Kaiser Domitian erneuerte dieses Verbot 91 n. Chr. Es wurde in einer Zeit reicher Weinernten zum Schutz des zurückgehenden Getreideanbaus erlassen. Während danach (nunmehr auch) in Italien Neuanpflanzungen verboten waren, sollten in den Provinzen Rebpflanzungen bis mindestens zur Hälfte ausgerodet werden. Dieses Rodungsgebot wurde aber nicht durchgesetzt und hatte daher wenig praktische Bedeutung. Als Kaiser Probus (276-282) das Domitianische Edikt formell wieder aufhob, war der Weinbau mangels Befolgung des Verbotes in weiten Teilen Galliens längst verbreitet. Bereits im 5.Jahrhundert wurde auf Befehl der Obrigkeit der später sog. "hunnische Wein" nicht mehr angebaut, da er dem Ruf der Erzeugnisse der jeweiligen Weinbaugemeinde schade. (sein Name stammt von der Hartschaligkeit der Trauben und wurde im Gegensatz zum - besseren – "fränkischen" Wein verwendet. Bei der Geschichte der Sagennamen komme ich nochmals auf den "hunnischen Wein" zurück.

Ähnliche Motive (Rückgang des Getreideanbaus) hatten später z. B. Edikte des Magistrats von Metz (1338, 1355, 1392). Ein Erlass des Bischofs Marquard von Speyer (1564) und Anbaubeschränkungen durch Karl IX. von Frankreich (1566) seien genannt; eine mit dessen Verbot verbundene Rodungsanordnung wurde nicht durchgeführt und 1577 von Heinrich III. wieder aufgehoben. Neuanpflanzungsverbote enthielt auch die Kurpfälzische Landesordnung vom 4. April 1582, die noch bis Ende des 18. Jahrhunderts gegolten hat ("...gute Äcker, Wiesen und Gärten hierzu verwendet, welches an Früchten Teuerung verursacht").[Anm. 2]

Im Mittelalter nahmen solche Rebsorten den größten Teil der Rebfläche ein, die außerordentliche Mengen hervorbrachten, aber schon damals als minderwertig angesehen wurden: Der Elbling (heute an der Obermosel aber eine sehr geachtete Rebsorte!) und die Hammelshoden (angeblich identisch mit dem Trollinger). Die "Alben" (Elbling, Kleinberger) waren schon im 16. Jahrhundert Gegenstand obrigkeitlicher Verbote.[Anm. 3]Aber erst gegen Ende des 18. Jahrhunderts wurden sie durch Riesling, Traminer und Silvaner ersetzt. Zehntherren wie der Fürstbischof August von Speyer waren besonders erbost, wenn ihnen der Zehnte durch Wein aus minderen Rebsorten entrichtet wurde, was besonders rasche Anbauverbote nach sich zog.[Anm. 4]

Zu Ende des 17.Jahrhunderts verbot eine Verordnung des St. Stefan-Stiftes zu Mainz allen Binger Bürgern, auf dem Scharlachberg einen Wingert wüst liegen zu lassen oder einem Fremden zu verkaufen. Auch sollten dort nur Rieslingreben angepflanzt werden, weil durch den Anbau schlechter Sorten "der sonst gewesene Beruf (= 'Ruf') der Weine um Büdesheim um desswillen in etwa abgenommen", und es sollten schlechte Stöcke "von der Oberkeit wegen wieder ausgehauen und der Übertreter mit gebührend Straff beleget werden". Ähnlich äußert sich schon eine Weinzapfordnung des Binger Rates von 1463, die den Bürgern befahl, Riesling statt Kleinberger anzubauen.

Aus dem Jahre 1780 stammt eine Verordnung des Fürstlich Leiningenschen Amtes, die das "Anrotten" (Anpflanzen) junger Weinberge in der Gemarkung Bechtheim (Rheinhessen) betraf. Sie untersagte, dass "dem gemeinen Besten zuwider ... auf solchen Plätzen Weinberge anzurotten, wo der Boden solches entweder schlechterdings nicht erleidet oder doch wenigstens kein gutes Gewächs hervorbringt", begrenzte daher das Weinbergsgelände und ordnete die Entfernung aller außerhalb dessen befindlichen Weinberge binnen 12 Jahren bei Vermeidung von Strafe an. Die Anpflanzung bedurfte der Genehmigung des Fürstlichen Amtes, die ihrerseits von einer Bescheinigung des Ortsschultheißen abhing, dass es sich nicht um eine Rebpflanzung außerhalb des Weinbergsgeländes handele. Nur Riesling und Traminer durften angebaut werden. Die Rodung war anzuzeigen.[Anm. 5]

Im Markgräflerland am Oberrhein ordnete um 1800 der um den Qualitätsweinbau in seinen Anfängen verdiente Karl Friedrich von Baden an, dass der Weinbau in der Ebene und in schlechten Lagen aufzugeben sei.

Die erste amtliche Anbauregelung im 20. Jahrhundert war in Deutschland die Anordnung des Reichsbeauftragten für die Regelung der Neuanlagen von Weinbergen vom 22. Dezember 1934.[Anm. 6] Sie erging auf Grund der Verordnung über die Marktregelung für Weinbauerzeugnisse vom 3. November 1934[Anm. 7] und der Verfügung des Reichsbauernführers vom 12. Dezember 1934 (A/3 1600) mit Zustimmung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft. Fernziel war die Schaffung eines autarken Wirtschaftsraumes auf dem Ernährungssektor. Zuständig für die Genehmigung der Neuanlage von Weinbergen war danach der Reichsnährstand, örtlich der jeweilige Kreisbauernführer (§§ 1, 2). Die Erteilung der Genehmigung durch den Kreisbauernführer bedurfte nach den hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen vom 21. Januar 1935 aber zunächst noch der vorherigen Zustimmung des Landesbauernführers oder der von ihm bestimmten Stelle (Art.2). Der Landesbauernführer bestimmte auch, welche der in einem Rebsortenverzeichnis aufgeführten Rebsorten angepflanzt werden durften. Er konnte auch bestimmte Flächen für den Anbau von Keltertrauben ausschließlich zulassen.[Anm. 8] Diese waren durch innerhalb der Kreisbauernschaft zu bildende Ausschüsse abzugrenzen, das Ergebnis war in Karten einzutragen und der örtlichen Weinbauernschaft bekanntzugeben.[Anm. 9]

Die Gründe, aus denen die Genehmigung zu versagen waren, stimmten mit denjenigen der nachfolgenden Ersten Anordnung des Reichsnährstandes vom 1.April 1937 (s. unten) überein.

Irrtümlich wurde die Anordnung von 1934 durch Rundverfügung des Oberregierungspräsidiums Hessen-Pfalz vom 15.Februar 1946 für weiterhin verbindlich erklärt.[Anm. 10]

Diese Anordnung von 1934 ablösend, regelte 1937 der Reichsnährstand (eine Selbstverwaltungskörperschaft des öffentlichen Rechts mit eigenem Satzungsrecht unter der Staatsaufsicht des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft) den Anbau von Weinreben. Er war dazu durch die Verordnung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft über den Anbau von Weinreben vom 6. März 1937[Anm. 11] ermächtigt worden, die ihrerseits auf § 2.10 des Gesetzes über den vorläufigen Aufbau des Reichsnährstandes und Maßnahmen zur Markt- und Preisregelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse vom 13. September 1933[Anm. 12] gestützt war. Auf Grund dieser Ermächtigung erließ das Verwaltungsamt des Reichsbauernführers, die Behördenspitze des Reichsnährstandes, mit Genehmigung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft eine Erste Anordnung über den Anbau von Weinreben vom 1. April 1937,[Anm. 13] deren §§ 1-3 lauteten:

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§ 1
(1) Die weinbergsmäßige Neupflanzung von Weinreben (Europäerreben und Pfropfreben) sowie die Anlage von Rebschulen zur Erzeugung wurzelechter Reben bedarf meiner Genehmigung. Als Neupflanzung gilt auch die Anpflanzung von Reben auf Flächen, die mit Reben bepflanzt waren, jedoch nicht der Ersatz einzelner Reben in bestockten Weinbergen.
(2) Der Antrag ist unter Benutzung des vorgeschriebenen, von der Kreisbauernschaft zu beziehenden Musters über die Kreisbauernschaft an das Verwaltungsamt des Reichsbauernführers zu richten.

§ 2
Die Genehmigung wird nicht erteilt,
1. wenn die Neupflanzung oder Anlage auf einem Grundstück vorgesehen ist, das nach seiner Beschaffenheit zum Anbau von Hack- oder Körnerfrüchten geeignet ist;
2. wenn die Lage der Beschaffenheit des Grundstückes nur die Gewinnung minderwertiger Erzeugnisse erwarten lassen;
3. wenn die durch die Ausführungsverordnungen zum Reblausgesetz vorgeschriebene Anmeldung bei der Ortspolizeibehörde nicht nachgewiesen wird.

§ 3
Die Genehmigung kann an Bedingungen geknüpft werden, insbesondere kann der Abstand der Reben von dem benachbarten Grundstück vorgeschrieben werden. Neupflanzungen von Reben auf der Grenze werden nur genehmigt, wenn eine Beeinträchtigung des Ertrages eines fremden Nachbargrundstückes ausgeschlossen ist".

§ 2 Nr. 1 entsprach dem alten Bauernwort "Wo der Pflug kann gehn soll kein Weinstock stehn".

Nach dem Zusammenbruch im Jahre 1945 wurden die Aufgaben des Reichsnährstandes im Gebiete des späteren Landes Rheinland-Pfalz zunächst von den Regierungspräsidenten, nach Bildung einer Landesregierung von dieser übernommen. Am 15. Juli 1949 erging das Landesgesetz über die Auflösung des Reichsnährstandes und zur Überleitung von Aufgaben und Befugnissen auf den Gebieten der Ernährungswirtschaft und der Landwirtschaft.[Anm. 14] Es übertrug die Befugnisse des Reichsnährstandes auf den Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und seine nachgeordneten Behörden, soweit die Befugnisse nicht bereits auf die durch Landesgesetz vom 6. September 1948[Anm. 15] geschaffenen Landwirtschaftskammern übertragen worden waren. § 10 Abs.1 des Gesetzes lautet brachte die Aufhebung von Vorschriften. "Die früheren Gesetze sowie die Verordnungen, Satzungen und Anordnungen des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft, des Reichsnährstandes, der Hauptvereinigungen und Wirtschaftsverbände, bleiben bis zum Erlass neuer Bestimmungen in Kraft, soweit sie nicht bereits ausdrücklich aufgehoben oder gegenstandslos geworden sind."

Durch Erlass vom 7. Dezember 1950 ermächtigte der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten von Rheinland-Pfalz die Landwirtschaftskammern zur Weinbergsabgrenzung und genehmigte zugleich grundsätzlich die früheren Abgrenzungen.[Anm. 16]

Nachdem die Erste Anordnung des Reichsnährstandes vom 1. April 1937 vom Bundesverfassungsgericht im Jahre 1958 für verfassungswidrig erklärt worden war, kam es zu einer Expansion an neuen Rebanpflanzungen. Die daraus resultierende Erntemenge des Jahrgangs 1960 (in Rheinland-Pfalz: über 5 Millionen Hektoliter) führte zu einem Preischaos. Dies gab den letzten Anstoß zu gesetzgeberischen Überlegungen, wie eine der Verfassung entsprechende Anbauregelung im Rahmen eines Gesetzes zur Überleitung des deutschen Weinbaus in die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft zu treffen sei.

Durch Antrag der Abgeordneten Gibbert, Diel, Schlick, Leicht und Genossen vom 12. Mai 1966 wurde der Entwurf eines solchen Gesetzes eingebracht[Anm. 17] und am 5. Juli 1960 ausführlich begründet.[Anm. 18] Am 22. Juni 1960 war der Gesetzentwurf dem Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten federführend und dem Wirtschaftsausschuss sowie dem Außenhandelsausschuss mitberatend überwiesen worden.[Anm. 19] Die sich aus den Beratungen ergebende endgültige Fassung des Weinwirtschaftsgesetzes (WWG) vom 29. August 1961[Anm. 20] trat am 9. September 1961 in Kraft.

Soweit das Weinwirtschaftsgesetz neben marktregelnden Vorschriften anderer Art in  1 a.F. WWG den Anbau von Weinreben regelte, knüpfte das Gesetz an die frühere Regelung an, bemühte sich aber, den Forderungen des Rechtsstaatsprinzips gerecht zu werden. Dies geschah vor allem dadurch, dass ein Rechtsanspruch auf Genehmigung eingeräumt und nur noch ein einziger Versagungsgrund belassen wurde, dessen Tatbestand im Gesetz so genau umschrieben war, dass für unkontrollierte Ermessensentscheidungen der Verwaltungsbehörden kein Raum blieb. Die Neuanlage von Weinbergen sollte auf ungeeigneten Böden unterbleiben, sonst aber immer erlaubt (wenn auch von einer Genehmigung abhängig) sein. Wann ein Boden zum Weinbau ungeeignet ist, sollten Sachverständige nach objektiven Maßstäben beurteilen. Der Genehmigungsvorbehalt sollte den Verwaltungsbehörden lediglich die Prüfung ermöglichen, ob die Voraussetzungen des einzigen Versagungsgrundes (Ungeeignetheit) vorliegen. Die erforderliche Genehmigung konnte auch erteilt werden beschränkt auf bestimmte oder unter Ausschluss bestimmter Rebsorten. Fehlten Versagungsgründe, so stand dem Betroffenen ein klagbarer Anspruch auf Genehmigung zu.

Die Verfassungsmäßigkeit der Anbauregelung des WWG wurde auf Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt (1963) vom Bundesverfassungsgericht bestätigt (1967). Der Beschluss gab aber u.a. zu bedenken, dass die als Maßstab zugrundeliegenden Mindestmostgewichte in § 1 Abs.2a.F. WWG mit den Vorschriften des Weingesetzes abzustimmen seien (was bei Verkündung der Weingesetze von 1969 (nicht in Kraft getreten) und 1971 unterblieb und dass das WWG keine auf Dauer angelegte Regelung darstelle, sondern den Übergang des deutschen Weinbaus in die EWG zu bewirken habe und deshalb laufend deren Weinbaupolitik wie auch dem künftigen nationalen Weingesetz anzupassen sei.

Das WWG wurde mehrfach geändert. Die Vorschriften über die Anbauregelung waren dabei seltener betroffen als Vorschriften über andere marktlenkende Maßnahmen (wie Abgabe für den Stabilisierungsfonds jetzt Weinfonds, Meldepflichten usw.). Zumindest auch die Anbauregelung betrafen folgende Änderungsgesetze: § 35 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (MOG) vom 31. August 1972,[Anm. 21] wozu Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks. VI/2553 und Schriftlicher Bericht des 9. Ausschusses, VI 3223, zu 3223 (dem EG-Recht folgend dürfen nur empfohlene oder zugelassene Rebsorten angepflanzt werden, von welchem Verbot anderer Rebsorten die Mitgliedstaaten aber Ausnahmen zulassen dürfen; Beschränkung der Entschädigungsregelung); 4. Änderungsgesetz vom 10. September 1980,[Anm. 22] wozu Gesetzentwurf der Fraktion der CDU/CSU, BTDrucks. 8/4020 vom 14. Mai 1980 (Anpassung an die im EG-Recht vorgesehene neue Anbauregelung; Anerkennung geeigneter Rebflächen; bisherige Genehmigungspflicht für Wiederbepflanzungen entfällt; Ermächtigung im EG-Recht, Ausnahmen vom allgemeinen Anbaustopp zuzulassen, wird umgesetzt, gleichzeitig werden aber allgemein strengere Vorschriften, erstmals auch im Bereich der Vermarktung, erlassen; ein neues Verfahren zur Feststellung der Weinbaueignung eines Grundstücks nach Weinbauwertzahlen wird gesetzlich verankert); 5. Änderungsgesetz vom 20. Dezember 1988, ;[Anm. 23] wozu Gesetzentwurf der Bundesregierung. BTDrucks. 11/1823 vom 16. Februar 1988 sowie Beschlussempfehlung und Bericht des 10. Ausschusses vom 17.Oktober 1988, BTDrucks. 11/3131); Bekanntmachung der Neufassung des WWG vom 20. Dezember 1988[Anm. 24]; Art. 2 des Gesetzes vom 11. Juli 1989[Anm. 25] = 6. Gesetz zur Änderung des Weingesetzes, (Begründung der Befugnis, ein Wiederbepflanzungsrecht auf solche mindest gleichwertige Flächen, die im Rahmen der Extensivierung gegen Prämie gerichtet wurden; Vermarktungsfähigkeit des Weines von Flächen für wissenschaftliche Weinbauversuche verzichtbar).

In der Verordnung zur Durchführung des WWG betrifft lediglich § 4 den Komplex der Anbauregelung (= Meldungen über Rodungen und Anpflanzungen). Die Vorschrift wurde durch die 4. Änderungs-VO vom 7. Juni 1982[Anm. 26] eingefügt.

Als die Weinmarktordnung im Jahre 1970 in Kraft trat, enthielt sie noch keine Vorschriften über Anbauregelung, solche bestanden jedoch bereits in Deutschland, Frankreich und Luxemburg.[Anm. 27]

Durch VO (EWG) Nr.1208/84 vom 27. April 1984[Anm. 28] wurde das Neuanpflanzungsverbot mit Wirkung ab 1. Mai 1984 auf jede Art von Reben ausgedehnt. Das in den Ländern der EG außer der Bundesrepublik Deutschland zunächst nur auf zur Erzeugung von Tafelwein bestimmte Rebflächen beschränkte Anbauverbot galt damit umfassend. Jede Neuanpflanzung von Reben war nunmehr untersagt, und zwar zunächst befristet bis 31. August 1990 sodann durch VO (EWG) Nr.1325/90 vom 14. Mai 1990[Anm. 29] verlängert bis 31. August 1996. Gem. Art.189 Abs.2 EWG-Vertrag gilt dieses Verbot unmittelbar in jedem Mitgliedstaat und steht damit auch der Genehmigung von Neuanpflanzungen durch nationale Behörden entgegen. Infolge Kodifikation trat ab 1. April 1987 Art.6 VO (EWG) Nr.822/87 an die Stelle von Art.30 VO (EWG) Nr.337/79.

Notwendig ist der Hinweis, dass diese Anbaubeschränkungen, durch den vorausgegangenen Abriss der Weinbaugeschichte aufgezeigt, nicht nur weinrechtlichen, sondern auch weinkulturellen Gehalt haben, außer man wolle das Bestreben um Qualität nicht auch als ein Element der Weinkultur, bezogen auf das zu genießende Produkt, ansehen. Die auf die Rebfläche bezogene Anbaubeschränkung ist zwar als langfristige Maßnahme zum Ausgleich von Marktschwächen konzipiert. Sie soll einen katastrophenartigen Schrumpfungsprozess verhindern, der mit unzumutbaren sozialen Härten für die Erzeuger und mit unzureichender Versorgung der Verbraucher verbunden wäre. Die Anbauregelung ist zugleich eine Maßnahme zur Förderung der Landwirtschaft. Sie ist aber ebenfalls nicht nur zur Entlastung des Marktes von Überschüssen und zur Erhaltung weinbäuerlicher Existenzen gedacht, sondern - so die ursprüngliche Konzeption ausschließlich - zur Hebung der Qualität deutscher Weine bestimmt. Die Notwendigkeit staatlichen Eingriffs zu diesem Zweck wurde wie folgt begründet: "Leider gibt es immer wieder Spekulanten, die ohne gesetzlichen Zwang sich nicht davon abhalten lassen, in ungeeigneten oder frostgefährdeten Lagen Reben anzubauen. Sie wollen die Verbesserung gemäß § 3 des Weingesetzes auch in klimatisch begünstigten Jahren in Anspruch nehmen und vertrauen auf staatliche Hilfen in Katastrophenjahren."[Anm. 30]

Folgerichtig wurde die Beschränkung der Rebflächen mit einer Beschränkung (Auswahl) der Rebsorten verbunden. Denn die Erhaltung der spezifischen Eigenart deutscher Weine ist gegenüber zunehmendem Konkurrenzdruck kostengünstiger (klimatische Lage und Arbeitslöhne) produzierter ausländischer Produkte (besonders aus Frankreich und Italien) notwendig für die Existenz des deutschen Weinbaus in der EG. Die Auswahl der Rebsorten ist ein entscheidender Faktor für die besonderen Merkmale der einzelnen Qualitätsweine. Deshalb gilt für alle Rebsorten der Gattung "vitis vinifera" ohne Unterschied des Verwendungszwecks das Verbots- bzw. Zulassungsprinzip. Der Anbau nicht ausdrücklich zugelassener Rebsorten ist untersagt. Hierauf beruht die gesetzliche Klassifizierung der Rebsorten[Anm. 31], nämlich die zulassende Auflistung der auf Grund festgestellter Anbaueignung erlaubten Rebsorten. Ergänzend sind die auf dem EG-Recht beruhenden Rebsortenverzeichnisse der weinbautreibenden Länder Deutschlands zu nennen, die wiederum Verzeichnisse der für die Erzeugung jedes einzelnen Qualitätsweines b.A. geeigneten Rebsorten enthalten.

Ausgenommen Rebsortenversuche ist der Anbau nicht klassifizierter Rebsorten verboten und der aus ihnen hergestellte Wein verkehrsunfähig. Sie dürfen nur zur Herstellung von Weinessig, zur Destillation oder in beschränktem Umfange zur Herstellung von Haustrunk verwendet werden (soweit diese im jeweiligen Bundesland zugelassen ist).

Die Erhaltung und Förderung landestypischer Rebsorten und ihre Anpflanzung auf für den Weinbau geeigneten Böden ist nicht nur ein allgemein-agrarpolitisches Anliegen. Die Bewahrung spezifischer Eigenheiten, die auf eine Landschaft hinweisen und sie verkörpern in der sensorischen Durchdringung eines Weines, den wir genießen - dies ist ein sehr wesentlicher Teil in die Wirklichkeit umgesetzter, von schwärmerischer Rede in die oft zitierte "Qualität im Glase" transponierter Weinkultur und beispielhafter Ausdruck einer Wechselwirkung zwischen Weinbaugeschichte, Weinrecht und Weinkultur.

Als kleiner Exkurs sei die Anmerkung erlaubt, dass der Gesetzgeber leider Abweichungen von diesen Grundsätzen dort zulässt, wo Verbote, die in begrüßenswerter Weise gleichfalls der Erhaltung nationaler Eigenarten dienen, sich absatzhinderlich auswirken. So hat das Verbot des Deckrotweinverschnittes den Zusatz ausländischer Weine zum farbarmen Portugieser unmöglich gemacht. Dies voraussehend wurden farbkräftige Weine ergebende Rebsorten gezüchtet, z.B. der Dornfelder. Wenn auch das Verlangen nach dunkelfarbigem Rotwein rein optisch motiviert ist (es gibt z.B. in Rheinhessen ganz hervorragende Weine aus dem angeblichen "Massenträger" Portugieser, wenn sie auf guten Böden bis zur Reife gebracht wurden), so kann es doch nicht übersehen werden. Dornfelder-Weine werden aber auch unverschnitten angeboten und schmecken fremdartig ("französische Art"), was keine Abqualifizierung sein soll.

0.4.Naturerzeugnisse oder "gemachter Wein"?

"Wein - das Produkt der Gährung derjenigen zuckerreichen Obst- und Beerenfrüchte, welche sich durch angenehme Wirkung auf die Geruchs- und Geschmacks-Organe auszeichnen - ist für jeden Menschen, welcher mehr eine geistige als mechanische Tätigkeit übt, ein unentbehrliches Bedürfnis geworden - ein Bedürfnis, dessen Befriedigung jedoch manchem braven Manne oft mehr Geld kostet, als er nach seiner Einnahme für sich verwenden sollte. So ist z.B. ein Professor der Chemie auf irgend einer Universität im nördlichen Deutschland nur selten so gut besoldet, dass er, besonders wenn er Familienvater ist, sich erlauben könnte, täglich eine Flasche oder so viel guten Wein zu trinken, als zur Erhaltung seines Frohsinns und seiner Gesundheit, die fast täglich durch die Einwirkung der schädlichsten Potenzen gestört wird, erforderlich ist. Dieser Umstand und das Bestreben des gebildeten Menschen, alles was die Natur versagt, oder, nach unserer Meynung, nicht vollendet hat, durch die Kunst zu ersetzen, musste die Chemiker veranlassen, zu versuchen, jenen herrlichen Trank überall da, wo die Natur keinen Stoff zu seiner Bereitung darbietet, künstlich nachzubilden. Dieses Bemühen blieb nicht ohne Erfolg, und man hat durch fortgesetztes Experimentieren es in der Kunst der Weinbereitung endlich so weit gebracht, dass man bereits mehrere beliebte Arten des Weins, wie z.B. Mallaga, Madera, Champagner u.s.w., künstlich im Grossen bereitet und diese Fabrikate als natürliche Produkte in den Handel bringt.[Anm. 32]

"Der Wein, dieser vortreffliche und, wenn wir uns dessen gehörig bedienen, zur Erhaltung der Gesundheit und Herstellung der Kräfte überaus nützliche Saft, wird von betrügerischen Leuten oft durch Zusetzung verschiedener Dinge so verfälscht und verdorben, dass er von seiner Beschaffenheit und natürlichen Kraft sehr abweicht und unserer Gesundheit oft den größten Nachteil zuwegebringt. Es ist aber dieser schädliche Gebrauch nicht erst in den neueren Zeiten aufgekommen, sondern die Alten haben schon viele Arten der Weinverfälschungen gekannt und gebraucht."[Anm. 33]

Weinfälscher hat es zu allen Zeiten gegeben, denn das edelste Agrarprodukt nachzumachen oder auf illegale Weise zu vermehren, hat immer „gelohnt“ - wenn auch nicht für den Fall der Entdeckung. Dies waren wirkliche „Weinmacher“, weshalb dieser Begriff, der im Jahre 1990 Titel einer Fernsehserie war, doch tunlichst nicht für rechtschaffende Winzer gebraucht werden sollte.

Die Frage „Naturerzeugnis oder gemachter Wein“ ist aber nicht im Sinne der Unterscheidung zwischen gesetzwidrigem und gesetzmäßigem Wein zu verstehen. Ausgangspunkt ist vielmehr jener Grundsatz, den der Entwurf 1965 für ein neues Weingesetz noch enthielt: „Wein darf nur so bereitet werden, dass sein Charakter als Naturerzeugnis, dessen bestimmende stoffliche Grundlage die frische Weintraube ist, erhalten bleibt.“[Anm. 34] Dieser Programmsatz (nicht strafbewehrt) sollte tragendes Prinzip aller weinrechtlichen Bestimmungen sein, die sich mit der Weinherstellung befassen. Nicht die absolute Naturreinheit (i.S. des Fehlens jeglicher Stoffzusätze, was nicht machbar wäre) ist damit gefordert, sondern das Verlangen, Wein so sorgsam zu behandeln, dass er soweit als möglich naturbelassen bleibe.

Ein Blick in die Weinbau- und Weinrechts-Geschichte zeigt, dass dieses Postulat nicht eine Erfindung unserer „Ökozeit“ ist. So besagte eine kaiserliche Verordnung des Jahres 1475, es solle der Wein so belassen werden, "wie Gott ihn hat wachsen lassen".

Dass dies auch eine weinkulturelle Forderung ist, die in Zeiten perfekter Methoden der Weinbehandlung ihre besondere Bedeutung erlangt, bedarf keiner Begründung. Sie meint, dass die Grenze jeder Weinherstellung dort gesetzt sei, wo der Charakter des Getränkes „als Wein“, wie er durch Herkunft, Rebsorte und Jahrgang bestimmt ist, beeinträchtigt werde. Dies bedeutet gleichzeitig eine Absage an jede Art der Weinherstellung, die der Fabrikation angenähert ist.

Nun ist solche Forderung keineswegs selbstverständlich angesichts der Erwartungen, die der Verbraucher oft an das "Getränk" Wein stellt, und den Möglichkeiten, die natürliche Entwicklung und nur begleitende Behandlung durch den Menschen eröffnen. So wurde die Kunstweinfabrikation erst im Weingesetz von 1901 verboten, bis dahin (Gesetz von 1892) war Kunstwein bei entsprechender Kennzeichnung verkehrfähig und wurde teilweise besteuert. Weinfälschung und mangels Deklaration nicht erkennbare Kunstweinherstellung nahmen allerdings rapide zu, der Winzerstand war dem Ruin nahe. In England ist - vom EG-Recht gedeckt - noch heute der aus der Konserve herstellbare "home made wine" erlaubt. "Wein wie gewünscht", wenn nur verkäuflich? Weinkulturell ein Unding, weinbaugeschichtlich nicht so abwegig, weinrechtlich leider (wenngleich zugunsten des Produzenten) auch heute teilweise toleriert:

Wer nicht der Kunst des Kellermeisters, sondern den natürlichen Einflüssen Vorrang einräumen will, muss entweder auch die sich daraus ergebenden Mängel in Kauf nehmen (nämlich schlechtere Jahrgänge) oder eine behutsame "Verbesserung" billigen. Der Gesetzgeber hat sich für die zweite Lösung entschieden. So gibt es seit jeher die Möglichkeiten, einen Wein geschmacklich (tatsächlich und nicht nur zum Schein) mit den Mitteln des Weines selbst zu „verbessern“: Der Verschnitt (als die am wenigsten in die natürliche Substanz eingreifende Maßnahme, deren Problematik indessen bei der Deklaration beginnt. 15% Fremdanteil dürfen auch jetzt noch verschwiegen werden, früher waren es gar 33 1/3 %); die Anreicherung (zur Erhöhung des Alkoholgehaltes darunter besonders die Zuckerung, die in Form der Nasszuckerung, die mengenvermehrend war und der Manipulation nahekam) und die Süßung sind inzwischen verboten.

"Süßung" ist der Zusatz von sog. Süßreserve, d.h. von ungegorenem Traubenmost. Aus absatzwirtschaftlichen Gründen muss die Süßreserve nur noch aus demselben Anbaugebiet wie der zu süßende Wein stammen, obwohl Prädikatsweintrauben nur aus einem einzigen Bereich (dem engeren geographischen Raum also) kommen dürfen. Das Prinzip der Arterhaltung ist hier negiert, um den trotz deutlichen Rückgangs noch immer vorherrschenden Verbrauchergeschmack, der "süße Weine" seit dem Jahre 1945 bevorzugt, entsprechen zu können.

Die Süßung ist so eines der unerfreulichsten Themen des Weinrechts, weil sie nach teilweiser Begrenzung unbegrenzt zulässig und Hintergrund vieler Gesetzesverstöße ist, zudem über eine wirkliche Verbesserung hinaus geeignet ist, wirkliche Fehler zu überdecken und höherwertige Weine vorzutäuschen. Natürlicher Restzucker und Süßreserve-Süße sind geschmacklich zweierlei. Die Kompensation des natürlichen Erscheinungsbildes durch hochmoderne Kellertechnik hat zu einer beträchtlichen Nivellierung geführt, die Unterschiedliches vermengt und Nichtvorhandenes vortäuscht. Allenfalls bei Neuzüchtungen mit sehr prägnantem Bukett ist Süßreserve vertretbar und erträglich, mag sie auch illusionären Harmonie-Vorstellungen einer großen Masse der Verbraucher entgegenkommen. Dass die Weinwirtschaft diesem Trend folgen möchte und der Gesetzgeber dies teilweise bedenken muss, ist einsichtig. Aber die Grenzen sind zu niedrig gesetzt, das Prinzip der Arterhaltung (Erkennbarkeit von Boden, Rebsorte und Jahrgang, wie durch das Etikett ausgewiesen) ist de facto nicht mehr gewahrt, obwohl es Gegenstand der Qualitätsprüfung sein sollte.

Der Süßreservezusatz begünstigt den Rebanbau in der Ebene, ebenso wie es die hohen Mostgewichte der Neuzüchtungen tun. Die Individualität des Weines - ohne die es Weinkultur nicht gibt - wird durch den perfekten Markenwein, der durchaus Marktberechtigung hat, immer mehr verdrängt, der "machbare Wein" - wie gewünscht - wird, als solcher nicht erkennbar, zum gut absetzbaren Liebling der Coca-Cola-Gesellschaft, die Süße mit Qualität gleichsetzt, wenn man nicht durch Anreize gegensteuert.

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0.5.Qualitätsprüfung - bevormundeter Weintrinker?

Das Thema einer greifbaren Wechselwirkung von Weinbaugeschichte, Weinrecht und Weinkultur führt zwangsläufig hin zu einem Exkurs, der die Qualitätsprüfung betrifft, jene Institution also, der die Überwachung bestimmter Qualitätsmindestformen obliegt und die darüber entscheidet, ob ein Qualitätswein (nicht auch ein Tafelwein) mit dem Ausweis der Gesetzmäßigkeit (der Amtlichen Prüfnummer) vermarktet werden darf.

Kritische Journalisten haben die Prüfer als "Deutsche Anpasser und Harmonisierer" betitelt und ketzerisch angefügt: "Weine haben glatt und gleichmäßig zu sein. Säure runter, ein Hauch Süße drauf, das ist Harmonie. Dass dies auf Kosten der Individualität und der Vielfalt geht, wird vergessen."[Anm. 35] Ähnlich ist auch bei Weinprämiierungen die schon angesprochene Süße, wenn sie Teil eines insgesamt harmonischen Erscheinungsbildes ist, ein nicht zu unterschätzender Faktor.

Mit der Einrichtung einer Qualitätsprüfbehörde hat der Gesetzgeber die Qualitätseinstufung nicht mehr (wie noch bis zum Weingesetz von 1930) dem Erzeuger oder Hersteller überlassen, sondern dem Stand überantwortet. Dieser Eingriff in die freie Berufsausübung ist wohl verfassungsrechtlich haltbar. Andererseits ist es eine Grundentscheidung, ob man nicht der Weinbaugeschichte ihren Lauf lassen und den Konsumenten die Entscheidung darüber belassen will, ob er einen Wein akzeptiert, vorausgesetzt er ist gesundheitsverträglich (und diese Prüfung allein dem Staat überlassend, alles andere dem freien Spiel von Angebot und Nachfrage).

Die Qualitätsprüfstelle steht an der Nahtstelle zwischen agrarrechtlichen und nur überwachenden Vorschriften des Weingesetzes. Ihre faktische Lenkungsfunktion ist beträchtlich und kann sich bis zur Bevormundung des Weintrinkers auswirken, wenn bestimmte Geschmackserwartungen zum Maßstab für Erteilung oder Ablehnung der A.P.Nr. genommen werden. Denn es ist zu prüfen, ob ein Wein die „handelsübliche Beschaffenheit“ aufweise, und dies kann sich zu einer über die gesetzlichen Anforderungen hinausreichenden Lenkung der Weinherstellung auswirken. Die „handelsübliche Beschaffenheit“ ist jedoch nur festzustellen (ein bereits schwieriges Unterfangen), nicht aber einzuengen oder zu gestalten. Wandlungen im Verbrauchergeschmack dürfen ebenso wenig ausgeschlossen werden, wie sie kritisiert werden dürfen durch Versagung der Prüfnummer. Solche Gefahren ergeben sich aber bei Anlegung allzu subjektiver Maßstäbe bei der sensorischen Begutachtung. Dadurch kann es dahin kommen, dass von Weintrinkern geschätzte Eigenschaften wie ein Firneton oder ein Rauchton Anlass zur Ablehnung geben. Hierher gehört auch die Bewertung von barrique-Weinen, ein höchst heikles und markantes Thema, das auszuführen den Rahmen dieser Betrachtung sprengen müsste.

Weinbaugeschichte ist auch Geschichte der Weinherstellung, deren Lenkung sich der Staat zunehmend angenommen hat, indem er sich nicht allein auf die Gesundheitskontrolle und den Schutz von Betrügereien beschränkt, sondern alles, was er nicht im einzelnen erlaubt hat, als verboten einstuft. Dieser Eingriff reicht bei der Sinnenprobe im Rahmen der Qualitätsprüfung in rechtlich nicht mehr kontrollierbarer Weise in eine Zone hinein, die Fremdbestimmung bedenklichen Raum eröffnet und Weinkultur, wie sie sich auch in Eigenheiten und Besonderheiten ausdrücken kann, über das notwendige Mass einengt.

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0.6.Wein in der Flasche - das Etikett

Wenn ein der Weinhistorie gewidmetes Colloquium den sonst pfleglich durch Urkunden und andere Quellen abgesteckten Raum einmal verlassen und eine andere Dimension weingeschichtlicher Art mit vielen Bezügen auch aktueller Art erlaubt, dann ist von den vielen verbleibenden Themen eines anzusprechen unumgänglich: das Weinetikett.

Natürlich soll dies nicht zu einer Einführung in gesetzliche Details bis hin zur Schriftgröße und manchem absonderlichen Verlangen des EG-Gesetzgebers missbraucht, sondern nur insoweit erwähnt werden, als allgemein gesellschaftliche Bezüge herzustellen sind.

Dies gilt in besonderem Masse für das "unrühmliche Sterben" alter, volkskundlich wertvoller Lagenamen zugunsten werbekräftiger neuer Weinbezeichnungen, die Abwendung von historisch Gewachsenem und die Hinwendung zu den Gesetzen der Marktpsychologie.

Was ist das nun, der „Lagename“, und wie entsteht er?[Anm. 36]

Ist die Lage räumlich abgegrenzt und ihre Fläche festgelegt, so ist ein Name für diesen geographischen Raum zu bestimmen[Anm. 37], der alsdann in die Weinbergsrolle einzutragen ist. Daraus folgt, dass „Lage“ und „Lagename“ (= abgegrenzte Fläche und deren Identifizierbarkeit) begrifflich zu unterscheiden sind.[Anm. 38]

Der Name einer Lage ist i.S. des EG-Weinrechts der Name einer kleineren geographischen Einheit als der des Mitgliedstaates bzw. des Anbaugebietes.[Anm. 39] Der Lagename ist nach deutschem Weinrecht eine Herkunftsangabe, die Qualitätswein b.A. vorbehalten, mithin für Tafelwein verboten ist.[Anm. 40]

Kein weinrechtliches Synonym (wenn auch so gemeint) ist der Begriff „Weinbergsname“.[Anm. 41] Ebenfalls sachlich oft identisch ist zwar der Begriff „Flurname“, jedoch hat der Gesetzgeber für eine mit Reben bepflanzte Flur den Begriff „Name einer Lage“ verbindlich normiert.

Lagenamen im heutigen Sinne waren im Mittelalter nicht üblich. In Urkunden der Karolingerzeit wird die Lage eines Weinbergs nur beschrieben ohne allgemeingültige, individualisierende Benennung der Rebfläche. Auch dies geschah nur in Schenkungs- und Kaufurkunden.

Erst mit dem Beginn des Qualitätsweinbaus nach 1800 bürgerte es sich ein, Wein auch nach der Lage, in der er gewachsen war, zu benennen. Für die Unterscheidung der Weinberge selbst waren Lagenamen jedoch seit Alters her in Gebrauch. Allerdings wurden schon in karolingischen Urkunden, welche die Veräußerung von Weinbergen betreffen, die Weinbergsfluren nach sie kennzeichnenden äußeren, örtlichen Merkmalen beschrieben. Die so allmählich entstehenden „Lagenamen“, zunächst als solche nicht empfunden, waren noch im 12. Jahrhundert vornehmlich Beschreibungen der Eigentumsverhältnisse. Aber vom 13. Jahrhundert ab kann man schon eher von Lagenamen im heutigen Sinne sprechen, im 14. Jahrhundert sind sie allgemein verbreitet. Sie waren Veränderungen unterworfen, bedingt durch den Wechsel der Sprache, der Bewirtschaftungsverhältnisse, viele verschwanden, andere - insbesondere volkstümliche Benennungen - kamen neu auf.

In Verzeichnissen erfasst wurden Lagenamen frühestens im 16. Jahrhundert, amtlich festgelegt wurden sie, einschließlich Lagegrenzen, etwa zugleich mit der erwähnten Üblichkeit, Wein u.a. auch nach seiner engeren Herkunft (Lage) zu bezeichnen. Von den deutschen Weingesetzen sanktioniert, war ihre Zahl außerordentlich groß und entsprach den individuellen Bedürfnissen und Vorstellungen kundiger Weintrinker, die schon geringe Herkunftsabweichungen bei der Weinprobe zu erkennen vermochten. Über 30000 Lagenamen sollen es in den deutschen Weinbaugebieten vor dem 2. Weltkrieg gewesen sein, genau gezählt hat sie wohl niemand.

Mit den veränderten Konsumgewohnheiten und verringerter Weinkenntnis neuer Verbraucherschichten, aber auch der internationalen Entwicklung zu Herkunftsgroßräumen kam indessen in der Masse der Verbraucher der Wunsch auf, Weine unter geläufigen, gleichbleibenden Namen zu erhalten, deren Beschaffenheit bekannt war. War die werbepsychologische Wirkung einprägsamer, auf ein Minimum beschränkter Lagenamen, die dem Weintrinker die Wahl erleichterten, offensichtlich, ebenso die Notwendigkeit, die Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Weines gegenüber ausländischen Erzeugnissen zu wahren, erschien es doch nicht angebracht, solch weite Herkunftsräume zu schaffen, wie sie in anderen Weinbauländern schon immer vorhanden waren. Denn die speziellen, qualitätsbestimmenden Eigenschaften des deutschen Weines werden auch von der engeren Herkunft mitbedingt. Indessen gab es viele veraltet klingende, kaum noch verständliche Weinlagenamen, während andererseits ein marktbestimmendes Angebot mit geringen Weinmengen nicht möglich war. Eine gewisse Stetigkeit in der Benennung ist Voraussetzung für ein marktgerechtes Angebot.

Aus diesem Bedürfnis entstanden deshalb, vom Weingesetz 1930 gebilligt, die sog. Sammellagenamen (oft "Gattungsnamen" genannt), für die in Rheinhessen typisch waren „Oppenheimer Krötenbrunnen“ und „Niersteiner Domtal“ (an deren Stelle traten später - 1971 - die Bereiche). Schon bald nach 1900 hatte aber die Zusammenlegung von Einzellagenamen begonnen, unbeschadet der in Grundbuch und Kataster eingetragenen Gewannbezeichnungen. Das Weingesetz von 1971 bestimmte schließlich, dass zur engsten Bezeichnung eines Weines nur noch die in die Weinbergsrolle (ein öffentliches Register) eingetragenen Namen von Lagen benutzt werden dürfen. Als Lagename darf nur ein Name eingetragen werden, der für eine zur Lage gehörende Rebfläche herkömmlich oder in das Flurkataster eingetragen ist oder sich an einen solchen Namen anlehnt. Auf Grund der Weinlagegesetze der einzelnen weinbautreibenden Länder der Bundesrepublik wurden dann die Lagenamen "durchforstet", neu festgesetzt und dabei ihre Zahl erheblich reduziert, teils unter Übernahme bestehender Lagenamen, teils unter Bildung neuer Namen. Grundsätzlich dürfen nur Lagen eingetragen werden, die mindestens 5 ha groß sind. Nach dem Weinlagengesetz von Rheinland-Pfalz sollte angestrebt werden, „Namen von einer Aussagekraft, die die Vermarktung des Weines auch unter veränderten Wettbewerbsbedingungen ermöglichen“, zu geben. Zuständig für die Namensgebung ist das Weinbauministerium, das zuvor einen Sachverständigenausschuss hört.
Das Ergebnis dieser „Vereinfachung der Lagenamen“ lässt sich für das Weinanbaugebiet Rheinhessen am besten dadurch aufzeigen, dass es anstelle von über 1800 Lagenamen des Jahres 1951 im Jahre 1975 nur noch über 500 Lagenamen gab. Viele, kulturgeschichtlich und etymologisch interessante Lagenamen mussten dabei weichen, andere wurden übernommen, nicht wenige neugebildet, allerdings unter Berücksichtung der genannten Grundsätze.

Auch recht originelle, ebenso im Sprachgebrauch des Gesetzes "anstößige" (im Volksgebrauch eher als "derb" empfundene) Lagenamen sind, dadurch bedingt, heute nicht mehr als Weinlagebezeichnung zulässig. Eine kleine Auswahl hiervon: Mörderhölle (Bingen-Kempten), Lebkuchenberg (Hessloch), Schwellkopf (Lörzweiler), Geierscheiss (Ludwigshöhe und Ülversheim), Diebszehnten und Walachei (Nieder-Olm), Frohnpfad (Gau-Algesheim), Frohngewann (Gau-Bickelheim), Schlangenberg (Nierstein), Löwenberg (Bechtheim), Wolfskaut (Bingen-Kempten), Backofen (Lonsheim), Paternoster (Engelstadt).

Aber auch die "neuen" (teils alten) rheinhessischen Lagenamen bergen noch ein gutes Stück Kultur- und Bewirtschaftungsgeschichte, erzählen daneben auch von der Sinnesart der Winzer. Aus dieser Sicht seien die einer Deutung fähigen rheinhessischen Einzellagenamen (es sind dies nach Zahl die meisten), nach Beziehungsgruppen geordnet, aufgezählt, mit kurzen Erläuterungen und Deutungsversuchen verbunden.
Besonders interessant sind dabei Fälle von Wortumbildungen (Verballhornungen), die des werbekräftigeren Namens wegen, des besseren "Klanges" halber, gelegentlich wohl auch unmotiviert, erfolgen. Außerhalb des Weinanbaugebietes Rheinhessen ist als markantes Beispiel die (Gimmeldinger) "Meerspinne" kennzeichnend, die nichts mit einem Meeresuntier zu tun habe, sondern ein "Mehrgespänne" (= 'mehrspänniges Fuhrwerk') gewesen sei (s. v. Bassermann-Jordan). Es wird aber auch die Meinung vertreten (Christmann), der Name komme von mhd. Meerswünne (= 'sumpfige Weide'). Folgende, unter mit den zugehörigen Gemarkungen aufgeführte Weinlagenamen dieser Art sind für Rheinhessen zu nennen:

Der in vielen Orten vorhandene "Honigberg" soll anzeigen, dass hier im Mittelalter, als man noch keine genaue Unterscheidung der Rebsorten kannte, der oben schon erwähnte sog. hunnische Wein angebaut wurde, der zwar nicht mit den Hunnen zu uns kam, wohl aber seinen Namen von hiune = 'Hüne'= 'große, hartschalige Traube', herleitete. Er wurde zum Unterschied vom fränkischen „Herrenwein“ derart bezeichnet und wegen seiner Minderwertigkeit vielfach im 15.Jahrhundert nicht mehr angebaut. Die hl.Hildegard von Bermersheim schreibt hierzu: "Der fränkische und also starke Wein bringt gleichsam Wallungen im Blut hervor, und deshalb möge der, der diesen trinken will, ihn durch Wasser abschwächen. Nicht nötig aber ist es, den hunnischen Wein mit Wasser zu mischen, weil er schon von Natur aus wässrig ist." Mit dem "Honig" (etwa zur Bezeichnung der Süße des Weines), hatte der "Honigberg" also nichts gemein. Diese Meinung (v. Bassermann-Jordan) ist nicht unbestritten. Nach Christmann können auch Honigweiden, die dort standen und zur Gewinnung von Wildbienenhonig dienten, den Namen gegeben haben. Die ebenso häufige "Hölle" entstammt nicht religiösen Vorstellungen, meint nicht die Verdammnis und auch nicht eine besonders heisse Lage, sondern kommt von ahd. halda, haldi, helda = 'mit Gebüsch bewachsener, sanftansteigender Hang' (Halde). Gebräuchlich und gleicher Herkunft sind auch die Weinlagenamen "Hell", "Höll", "Hölle" und oft sogar "Höhle".

Der Lagename "Vogelsang" besagte nicht, dass dort viele Singvögel hausen. Vielmehr bedeute diese (anderswo auch als "Vogelsand" auftauchende Bezeichnung: Geisenheim und Johannisberg), dass es sich um früheres Rodungsgelände handelt. "Sang" sei das Substantiv von 'sengen', 'absengen', dem Mittel der Urbarmachung und Vorgang nach der Rodung. (Nach anderer Meinung handelt es sich um einen sehr wohl auf Vogelhecken bezogenen Modenamen aus der Minnesängerzeit: Christmann). Ebenfalls kein Tiername ist das "Äffchen", dieser Lagename kommt vielmehr von einer besonders auffälligen Effe (Ulme, Rüster) als Wahrzeichen einer Lage her.

Das Verlangen nach absatzförderlicher Benennung hat - wie schon gesagt - dazu geführt, dass viele der sprachgeschichtlich interessanten Namen zugunsten neu geschaffener aufgegeben werden. Dagegen ist dann nichts einzuwenden, wenn der alte Name unaussprechlich oder ohne jeden erkennbaren Sinngehalt ist. Auch ist das Bedürfnis anzuerkennen, dem Verbraucher eine überschaubare Lagenamen-Palette anstelle einer verwirrenden Vielzahl zu bieten.
Als Name für eine Lage darf grundsätzlich nur ein solcher eingetragen werden, der entweder für eine zugehörige Rebfläche herkömmlich oder in das Flurkataster eingetragen ist oder sich an einen derartigen Namen anlehnt.[Anm. 42] "Herkömmlichkeit" bedeutet eine bei der Ortsbevölkerung allgemein bekannte und gebräuchliche Bezeichnung (sog. Volksmundlagename). Er muss nicht auf historisch nachweisbarer Grundlage beruhen, die aber häufig mitbildend sein wird. Im übrigen unterscheidet man zwischen Naturnamen und Kulturnamen. Naturnamen bezeichnen die geographischen Objekte nach ihren natürlichen Verhältnissen und dienen ihrer einprägsamen Unterscheidung (Bodenform, Bodenfarbe, Lage im Gelände, Quellen, Tiere, Pflanzen usw.). Kulturnamen beziehen sich auf Anbauart, Bewirtschaftung, Besitzrecht, historische Ereignisse, Sagen, Gebäude, Wahrzeichen usw.. Oft sind diese Namen sprachgeschichtlich deutungsdürftig, weil sie verballhornt wurden. Hier ist eine Aufgabe der volkskundlichen Beratung. Sie dürfte zwar kaum angesprochen werden, sollte sich aber anbieten, bevor wertvolle und tragende Namen erlöschen (die Festsetzungen sind inzwischen allerdings abgeschlossen, Änderungen indessen stets möglich und auch erfolgend) oder bei der Neufestlegung mangels Sachkunde Chancen des Namenserhalts vertan werden.

Denn grundsätzlich muss man sich bewusst machen, dass der Gesetzgeber von geschichtlichen Motivationen nicht allzu sehr geplagt ist, wenn es darum geht, absatzförderlichem Verlangen nachzukommen.

Das gilt schon bei informierenden Angaben, die der Aufklärung des Verbrauchers dienen sollten, das Gegenteil aber um des Wohllautes und der damit einhergehenden Absatzträchtigkeit einer Bezeichnung willen bewirken: So war der Begriff „Hochgewächs“ einst Trockenbeeren- und Beerenauslesen vorbehalten und ist allgemeinsprachlich noch jetzt (z.B. beim Tee) Spitzenerzeugnis-Hinweis. Als Absatzhilfe besonders für die Mosel hat der Bundesverordnungsgeber hingegen „Riesling-Hochgewächs“ für gehobene Qualitätsweine bestimmter Beschaffenheit zugelassen. Das gilt z.B. auch für die Bezeichnung „Der Neue“ für den Wein neuer Ernte. Mit dieser Bezeichnung lehnt man sich an den „primeur“ an, obschon der Verbraucher unter „neuem Wein“ nur den Federweißen (und nicht den abgefüllten ausgebauten Wein) versteht.

Zum Abschluss ein auch recht einprägsames Beispiel, wie Weinbaugeschichte im rechtlichen Raum, der Weinkultur zuwider und damit ohne Wechselwirkung, mehr und mehr vom Absatzerfolg her bestimmt wird und ihm alles opfert. Die Rebsorte "Ruländer" ist eine Knospenmutation des Blauen Spätburgunders und gehört der Familie der Burgunder zu. In Frankreich wird sie "Pinot gris" genannt. Ihr Name stammt, schon 1758 erwähnt, von dem Speyerer Bürger und Handelsmann Johann Seger Ruland, der anno 1709 (1711) in Neustadt einen Garten kaufte und die Rebe dort vorfand, ohne dass ihre Herkunft zu klären war. Unbeschadet vieler Synonyme wurde „Ruländer“ der allgemein verbreitete Name. Dies galt auch für Baden, wo die Rebe im Kaiserstuhl mit mehr als der Hälfte des Gesamtanbaus verbreitet war und ist. Als man dort im Zuge einer (oft snobistischen) Vorliebe von Gourmets für französische Weine mit dem Synonym "Grauer Burgunder" großen Markterfolg hatte, stellte man die Bezeichnung hierauf um. Andere Gebiete (der Ruländer wird sonst in Rheinpfalz und Rheinhessen angebaut) folgten. Dabei ergaben sich Kuriosa wie diese Begebenheit: Weinkunden fragten bei einem Weingut, von dem sie schon lange Wein bezogen, an, ob nicht "Grauer Burgunder" zu haben sei (von dem sie in Zeitschriften aus Baden gelesen hatten). Der Hinweis, dies sei der Ruländer, den könne man anbieten, wurde mit der Bemerkung abgetan, der Ruländer sei zu "mastig" und "plump". Ab nächstem Jahrgang als "Grauer Burgunder" auf die Weinpreisliste gesetzt war der Wein vorzüglich zu verkaufen.

Dieses Beispiel wurde gebracht, um darzutun, in welche Konflikte der Winzer und der Gesetzgeber, der auch ihm Gutes tun möchte, bei solcher Unwissenheit des Verbrauchers geraten. Die an sich sehr natürlichen Wechselwirkungen zwischen Weinbaugeschichte, Weinrecht und Weinkultur werden derart oft abrupt unterbrochen und unsinnigen, aber kommerziell einträglichen Lösungen geopfert. Dies zu verkennen, heißt die Augen verschließen vor einer Welt des Weines, die noch immer und in alle Zukunft von Schönheit und Phantasie belebt, aber in hohem Masse in der Darbietung des Getränks von einem sehr hart gewordenen Wettbewerb mitbestimmt ist, der ab der völligen Liberalisierung des Marktes noch kompromissloser werden wird. Da werden Geschichte und Kultur leider noch weniger gefragt sein.

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0.7.Ausblick

Es hat sich an augenfälligen Beispielen gezeigt, dass Weinbaugeschichte auch ist die Geschichte der steten Wechselwirkungen zwischen allein am Nutzen orientierten Marketingdenken und einer aus Wesen und Wirkungen des Weines als eines Getränkes sui generis sich ergebenden, seit Beginn der Menschheitsgeschichte gefestigten Vorstellungswelt, die in Herkommen Kult wünscht und mit den Mitteln katalogisierender Vernunft nicht erfassbar ist. Dieses Spektrum der Erscheinungen und Erwartungen nach den Verbrauchern schutzfreundlichen Prinzipien des Lebensmittelrechts zu erfassen, ohne hinnehmbares und verständliches Absatzhilfeverlangen der Produzenten und Händler zu übersehen, dies ist die kaum lösbare Aufgabe, vor die sich das Weinrecht (konkret: der Gesetzgeber) immer wieder gestellt sieht.

Das technisch Perfekte ist nicht immer weinkulturell wertvoll, das weinkulturell Wertvolle ist nicht immer gewinnbringend, der Kompromiss zwischen diesen Gegensätzen ist nicht immer befriedigend. Marketingdenken ist oft Widersacher der Weinkultur, obschon sie diese, über bloße Alibifunktion hinaus, als Rückgrat der „Welt des Weines“ auf Dauer nicht entbehren kann. Dies lehrt die Weinbaugeschichte i.w.S. Sie erforschen und vermitteln heißt etwas tun, was wohl auch heute gelegentlich noch als akademischer Sündenfall angesehen wird, nämlich aus dem Wissen um Vergangenes Anregungen und Gestaltungshilfen für die Gegenwart gewinnen. Wissenschaft sollte sich nicht mehr zu schade sein, hin und wieder auch aus dem viel zitierten Elfenbeinturm herauszutreten, so behaglich auch die Beschäftigung mit abgeschlossenem, nicht mehr drängendem Geschehen sein mag. Dies gilt nicht zuletzt für ein Produkt, das Markt- und Kulturgut zugleich und in diesem Lande allgegenwärtig ist in seiner gängige Kategorien sprengenden Bedeutung: der Wein!

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Anmerkungen:

  1. Vgl. zum Folgenden Hans-Jörg Koch, Weinrecht - Kommentar, 3. Aufl. Frankfurt/M. 1972ff. Stichwort „Anbauregelung“ Ziffer 4. Zurück
  2. Vgl. zu allem Friedrich von Bassermann-Jordan, Geschichte des Weinbaus, 3 Bde., 2. Auflage Frankfurt 1923, S. 553ff. Zurück
  3. Vgl. die Nachweise bei Bassermann-Jordan (wie Anm. 2) S. 385ff. Zurück
  4. Bassermann-Jordan (wie Anm. 2) S. 389. Zurück
  5. Die Rheinweine Hessens, 2. Aufl., Mainz 1927. Zurück
  6. RAnz. 1934 Nr. 299 S. 3. Zurück
  7. RGBl. I. S. 1225. Zurück
  8. § 8 der Anordnung. Zurück
  9. Art. 4 der Ausführungsbestimmungen. Zurück
  10. Amtl. Mitt. des OberReg.Präs. Hessen-Pfalz 1946 S. 117. Zurück
  11. RGBl. I 297. Zurück
  12. RGBl. I 626. Zurück
  13. RNVBl. S. 145; im Folgenden: Erste Anordnung. Zurück
  14. GVBl. S. 280. Zurück
  15. GVBl. S. 325. Zurück
  16. Vgl. zur Anbauregelung des Reichsnährstandes auch Gissel, Recht des Reichsnährstandes 1940 S. 392f. (Abschn. V), König Wbau 1957 S. 585, Albermann Wbl. 1957 S. 884, Pickel Wbl. S. 907. Zurück
  17. BTDrucks. 1870. Zurück
  18. Zu BTDrucks. 1870. Zurück
  19. Vgl. hierzu den Schriftlichen Bericht des 19.Ausschusses vom 22. Juni 1961, BTDrucks. 2901. Zurück
  20. BGBl. I S. 1622. Zurück
  21. BGBl. I S. 1617. Zurück
  22. BGBl. I S. 1666. Zurück
  23. BGBl. I S. 2401. Zurück
  24. BGBl. I S. 2402. Zurück
  25. BGBl. I S. 1424, 1433. Zurück
  26. BGBl. I S. 681. Zurück
  27. Erlass des Grossherzogs vom 29. Dezember 1960, Mémorial 1960 S. 1549; Dazu Koch Wbl. 1963 S. 1064). Erstmals normierte Art. 2 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1162/76 vom 17. Mai 1976 (ABl. Nr. L 135 S. 32) ein Neuanpflanzungsverbot. Es galt ab 27. Mai 1976 zunächst bis 30. November 1978. Die Verbotsfrist wurde durch VO (EWG) Nr. 2776/78 vom 23. November 1978 (ABl. Nr. L 333 S. 1) bis 30. November 1979 verlängert. Dieser Regelung entsprach auch die nachfolgende, die VO (EWG) Nr. 1126/76 ersetzende VO (EWG) Nr. 348/79 vom 5. Februar 1979 (ABl. Nr. L 54 S. 81), die jede Neuanpflanzung bis 30. November 1979 verlängert. Dieser Regelung entsprach auch die nachfolgende, die VO (EWG) Nr. 1162/76 ersetzende VO (EWG) Nr. 348/79 vom 5. Februar 1979 (ABl. NrL 54 S. 81), die jede Neuanpflanzung bis 30. November 1979 untersagte (Art. 2 Abs. 1 UAbs. 1 a.a.O.). Das Verbot wurde durch VO (EWG) Nr. 2595/79 vom 22. November 1979 (ABl. Nr. L 297 S. 5) bis 31. Dezember 1979 und durch VO (EWG) Nr. 2962/79 vom 20. Dezember 1979 (ABl. Nr. L 336 S. 10) bis 29. Februar 1980 verlängert. Durch VO (EWG) Nr. 454/80 zur Änderung der VOen (EWG) Nr. 337/79 und 338/79 vom 18. Februar 1980 (ABl. Nr. L 57 S. 7) wurde in Art. 30 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 337/79 das Anbauverbot alsdann bis 30. November 1986 erstreckt. Zwar sah Art. 30 Abs. 2 UAbs. 2 VO (EWG) Nr. 337/79 die Möglichkeit von Ausnahmen für zur Erzeugung von Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete vorgesehene Flächen vor. Jedoch wurde die Ausnahmeregelung für die Bundesrepublik Deutschland auf deren Antrag durch die VO (EWG) Nr. 455/80 vom 18. Februar 1980 (ABl. Nr. L 57 S. 15) bis 30. November 1980 ausgesetzt. Zurück
  28. ABl. Nr. L 115 S. 77. Zurück
  29. ABl. Nr. L 132 S. 19. Zurück
  30. Im Entwurf eines Gesetzes zur Überleitung des deutschen Weinbaues in die EWG vom 5. Juli 1960, zu Bundestagsdrucksache 1870, S. 5. Zurück
  31. VO (EWG) Nr. 3800/81 vom 16. Dezember 1981, ABl. Nr. L 381 S. 1. Zurück
  32. Döbereiner, zur Gährungschemie und Anleitung verschiedener Arten künstlicher Weine, Biere u.a., Jena 1822, S. 68 im Kapitel "Von der Bereitung künstlicher Weine", abgedruckt bei Koch, Bacchus vor Gericht, Mainz 1970, S. 15. Zurück
  33. Cathauser, Abhandlung über die Verfälschungen der Weine, welche der Gesundheit schädlich sind, Giessen 1779, S. 3. Zurück
  34. § 4 Init.Entw. 1965. Zurück
  35. Knoll, Vinum 1988, S. 16. Zurück
  36. Vgl. zum Folgenden Koch (wie Anm. 1) Stichwort „Sage“ Ziffer 5; sowie ders., „Weinparadies Rheinhessen“, 2. Auflage, Alzey 1982, S. 117ff. Zurück
  37. § 10 Abs. 2 S. 2 WeinG. Zurück
  38. Zustimmend OVG Nordrhein-Westfalen ZLR 1988 S. 570 m. Anm. Koch = LRE 21 S. 148, 150; das Verfahren wurde allerdings durch Beschluss des BVerwG vom 17. Januar 1989, BVerwG 3 C l.88, erstellt und das Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen für unwirksam erklärt, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten: vgl. ZLR 1989 S. 516 m. Anm. Hallgarten. Zurück
  39. Art. 2 Abs. 3 lit. a; 12 Abs. 3 lit. l VO (EWG) Nr. 355/79. Zurück
  40. § 10 Abs. 1 Nr. 1 lit. a WeinG. Zurück
  41. Hallgarten EWR 1985 S. 45, 48. Zurück
  42. § 10 Absatz 2 Satz 2 Weingesetz. Zurück