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Hexenprozesse in Rhens am Rhein

Durch die Veröffentlichung von Günther Franz und Franz Irsigler über die Hexenprozesse an Rhein, Mosel und Saar,[Anm. 1]typo3/#_edn1 durch die Studie von Walter Rummel über die Hexenverfolgungen in den sponheimischen und kurtrierischen Landentypo3/#_edn2[Anm. 2] und durch die Monographien von Achim R. Baumgarten über Hexenwahn und Hexenverfolgung an der Nahe[Anm. 3] und von Herbert Pohl über Hexenangst im Kurfürstentum Mainz[Anm. 4] sind wir in unserem Raum über das ,Hexenwesen‘ im 16. und 17. Jahrhundert und seine Verfolgung durch die Obrigkeit gut unterrichtet.[Anm. 5] In Mitteleuropa dürften in dieser Zeit ca. 50.000 bis 60.000 Hinrichtungen stattgefunden haben.[Anm. 6] Für das Herzogtum Simmern sind keine Textquellen im Zusammenhang mit Hexenprozessen überliefert. Dennoch gibt es indirekte Hinweise darauf, dass auch hier die angeblichen Hexen verfolgt wurden. Zu verweisen ist z. B. auf einen Brief des Simmerner Landschreibers Peder Lansser vom 11. Mai 1643 an den Kastellauner Amtmann Joseph Zand von Merl. Es geht hier um eine junge Bettlerin namens Appolonia (wohl in Kastellaun wohnhaft), die nach einem Verhör gestanden habe, bei Hexentänzen anwesend gewesen zu sein und Kontakt mit dem Teufel gehabt zu haben. Dieser habe sich mehrfach mit ihr „vermischet“.[Anm. 7] Dies dürfte ein Hinweis darauf sein, dass Appolonia gestanden hat, Geschlechtsverkehr mit dem Teufel gehabt zu haben. Dies ist ein (angeblicher) Tatbestand, der in vielen Hexenprozessakten dokumentiert wird.

Abb. 1: Titelblatt von Heinrich Kramers ›Malleus Maleficarum‹ (Hexenhammer), Nachdruck Lyon [LVGDVNI] 1669.[Bild: Wikimedia commons [gemeinfrei]]

Von Seiten der katholischen Kirche ist gegen die angeblichen Hexen agitiert worden. Hier ist zum Beispiel der Name des Dominikaners Heinrich Kramer (geboren um 1430 in Schlettstadt im Elsass, gestorben um 1505 in Kremsier in Mähren) zu nennen. Er latinisierte seinen Familiennamen zu Institoris, eine Genitivbildung zu lat. institor M. ,Verkäufer, Krämer‘. Sein Pamphlet der ›Hexenhammer‹ wurde erstmals im Jahre 1486 in Speyer in lateinischer Sprache als ›Malleus Maleficarum‹ (lat. malleus M. ,Hammer‘, lat. malefica F. ,Hexe, Zauberin‘) veröffentlicht. Neuauflagen erschienen bis in die zweite Hälfte des 17. Jahrhunderts. Im ›Hexenhammer‹ wird zunächst erläutert, was denn eine Hexe sei. In epischer Breite wird ausgeführt, zu welchen Schandtaten die angeblichen Hexen fähig seien: Sie können sich selbst in Tiere verwandeln; sie können Menschen in Tiere verwandeln; sie können Fehlgeburten bewirken; sie können die männliche Zeugungskraft hemmen; sie können Menschen Krankheiten anhexen; sie können Haustiere schädigen und töten; sie können Gewitter und Hagelschlag erzeugen und Blitze auf Menschen und Haustiere schleudern usw. Dann wird die Verfolgung und Vernichtung der Hexen gefordert. Schließlich wird ein Regelwerk für Hexenprozesse entworfen (eine Art Strafprozessordnung unter Einschluss von Foltermaßnahmen), in denen die Hexen für ihre angeblichen Schandtaten gerichtet werden. Der ›Hexenhammer‹ wurde erst im 20. Jahrhundert ins Deutsche übersetzt.[Anm. 8] Abb. 1 zeigt das Titelblatt eines Nachdrucks aus Lyon aus dem Jahre 1669.

Doch auch von Seiten der Reformatoren wurden die angeblichen Hexen angegangen. Martin Luther (1483-1546) sah in ihnen den leibhaftigen Satan am Werk. In einer (lateinischen) Predigt vom 6. Mai 1526[Anm. 9] forderte er ihre Tötung. Übersetzung:

Es ist ein überaus gerechtes Gesetz, dass die Zauberinnen getötet werden, denn sie richten viel Schaden an, was bisweilen ignoriert wird, sie können nämlich Milch, Butter und alles aus einem Haus stehlen […]. Sie können ein Kind verzaubern […]. Auch können sie geheimnisvolle Krankheiten im menschlichen Knie erzeugen, dass der Körper verzehrt wird […]. Schaden fügen sie nämlich an Körpern und Seelen zu, sie verabreichen Tränke und Beschwörungen, um Hass hervorzurufen, Liebe, Unwetter, alle Verwüstungen im Haus, auf dem Acker, über eine Entfernung von einer Meile und mehr machen sie mit ihren Zauberpfeilen Hinkende, dass niemand heilen kann […]. Die Zauberinnen sollen getötet werden, weil sie Diebe sind, Ehebrecher, Räuber, Mörder […]. Sie schaden mannigfaltig. Also sollen sie getötet werden, nicht allein weil sie schaden, sondern auch, weil sie Umgang mit dem Satan haben.[Anm. 10]typo3/#_edn2

Luther dürfte hier von einer Stelle im biblischen Buch Exodus beeinflusst sein. Mose nimmt auf dem Berg Sinai von Gott die Zehn Gebote entgegen. Dazu die Rechtsvorschriften, die das Bündnis Gottes mit den Israeliten begründen. In 22,17 heißt es: Eine Hexe sollst du nicht am Leben lassen.[Anm. 11]typo3/#_edn3

Neue Perspektiven für die historische Forschung eröffnet die Edition von ausgewählten Hexenverhörprotokollen aus allen deutschen Territorien der frühen Neuzeit.typo3/#_edn4[Anm. 12] Hier erscheint fast überall ein bestimmtes Spektrum an ,Untaten‘, die den angeblichen Hexen vorgeworfen wurden und die sie (unter der Folter) auch gestanden. Das sind die verschiedenen Formen des Schadenzaubers: Verhexung/Verzauberung von Menschen und Haustieren, Verletzungen von Menschen und Tieren, Schädigung von Getreide und Feldfrüchten. Den Frauen wird vorgeworfen, für Unwetter verantwortlich zu sein (Wettermachen). Sie werden darüber befragt, ob sie an geheimen nächtlichen Zusammenkünften mit dem Teufel (Hexensabbath) teilgenommen haben. Der angebliche Geschlechtsverkehr mit dem Satan wird thematisiert. Schließlich ist der Teufelspakt zu nennen, der u. a. darin besteht, dass die angebliche Hexe dem christlichen Gott abschwört.[Anm. 13]typo3/#_edn5

Das Aufkommen „obrigkeitlich verordneter Verhörschemata“typo3/#_edn6[Anm. 14] führte dazu, dass die Gerichtspersonen bei den Befragungen der angeblichen Hexen genau diese Befunde zu erheben hatten. Die Kurmainzer Verordnung zur Hexenverfolgung aus dem Jahre 1612 sieht z. B. Fragen zum Tanzen mit dem Teufel und zum Wettermachen vor: Ob sie nach inhalt der Extracten dießen vnd Jenen Zäuberischen Zusammenkhunfften Nachtdantzen, wettermachen, vnd andern Vnthaten […] Persönlich beygewohnet, vnd darzue hülff, vnd Rath gegeben.typo3/#_edn7[Anm. 15] Folgende Fragen stehen im Zusammenhang mit dem Schadenzauber: Ob sie auch Jungen Kindern, Schwangern oder Saugenden weibern, Kindtbettern oder andern Menschen schaden Zugefügt, durch was mittel, wan, wo, an welchem orth. […] Ob, vnnd was für schaden, sie ihr selbsten oder ihren Nachbarn Zu haus an ihrem viehe zugefügt, wormit, vnnd welchermassen, ob sie selbstenn in die ställ gangen, oder etwas darinn VerGraben.typo3/#_edn8[Anm. 16] Zur Gestalt des Teufels sei zu fragen: In was form, gestalt, vnnd kleidtung der böse Geist zum ersten mahl erschienen.typo3/#_edn9[Anm. 17] Zum Geschlechtsverkehr mit dem Satan und damit verbundener Geldzahlungen an die Frau: Item ob er ihr so baldt etwas zu ihrer verführung geben oder zu zugeben [!] versprochen, auch was sie daruff von ihme empfangen, vnnd was für Müntz gewesen. […] Ob sie […] nach empfangenem gelt oder anderm geschenck mit dem Bulgeist Teüffelische vermischung gepflogen, wie offt, auch welcher orths solches beschehenn, vnnd ob es Natürlich zugangen.typo3/#_edn10[Anm. 18] Dann soll gefragt werden, ob die angebliche Hexe im Rahmen des Teufelspakts dem christlichen Gott und der Religion abgeschworen habe: Ob sie nit gott, vnnd seinen heyligen darbey ab=, vnnd dem vnmilden Geist zuegeschworen […]. Ob er ihr auch geboten die kirch, Predigten, vnnd heylige Sacramenta zumeiden, vnnd der Christlichen religion keinen Glauben zuezustellen.[Anm. 19]typo3/#_edn11

In Rhens am Rhein – einige Kilometer südlich von Koblenz auf der linken Rheinseite gelegen – kommt es im Jahre 1575 zu mehreren Verfahren gegen angebliche Hexen (im rechtsrheinischen Braubach ist der erste Prozess schon für das Jahr 1570 bezeugt). Am 26. und 27. Juni 1575 wird die Rhenserin Lucia Hermann verhört.typo3/#_edn12[Anm. 20] Sie legt nach peinlicher Befragung ein ausführliches ,Geständnis‘ ab. Die Schwiegermutter habe ihr den Teufel zugeführt; sie habe mit dem Teufel getanzt und auf Geheiß der Schwiegermutter Geschlechtsverkehr mit ihm gehabt. Das Verhörprotokoll vermerkt: hab auch wol ein halbe stundt uff Ir gelegen und da er sein sach volendet, hab er Ir uff das lincke bein getreten, das sey nicht anders meint, es wer entzwey.typo3/#_edn13[Anm. 21] Der Teufel habe Lucia Geld gegeben. Das Geld habe sich aber über Nacht in Pferdsdreck verwandelt. Der Teufel habe verlangt, sie solle Gott abschwören. Daraufhin habe sie zween feinger uff gereckt unnd gott unnd allen seinenn heilligen abgeschweret, und die kleider uff gehoben unnd mit dem hinderen gegen das heilligen heusgen gekertt.typo3/#_edn14[Anm. 22] Sie ,gesteht‘, einem Rhenser Bürger verzauberte Milch gegeben und einen Hexensabbat (geheimes nächtliches Treffen von Hexen mit dem Teufel, mit Ausschweifungen) besucht zu haben. Sie nennt die Namen von fünf Rhenser Bürgerinnen und Bürgern, die angeblich mit dabei waren. Lucia wird schließlich des Landes verwiesen.[Anm. 23]typo3/#_edn15

Weitere Prozesse folgen in den Jahren 1628 bis 1630.typo3/#_edn16[Anm. 24] Zunächst wird die alte Witwe Appolonia Lehmel aus der Rhenser Bevölkerung heraus denunziert: Heinrich Rosenbaum behauptet, Appolonia habe ihm zur Kirmes einen Trunk angeboten. Davon sei er krank geworden und habe achtzehn Wochen lang das Bett hüten müssen. Wilhelm Laim sagt, Appolonia habe eine seiner Kühe, die außerhalb der Siedlung von seinem Sohn gehütet wurden, angefasst. Abends habe diese Kuh Blut statt Milch gegeben und sei zehn Tage später gestorben. Catharina Streb schließlich bekundet, der Arm ihres Töchterchens Anna Margaretha sei von Appolonia berührt worden. Daraufhin sei der Arm steif und lahm geworden.[Anm. 25]

Das Denunziantentum greift auf Kinder über. Der achtjährige Philipp Benedikt Nuhngässer behauptet, er sei von seiner Großmutter zum Hexentanz geführt worden. Der elfjährige Johann Jakob Christmann beschuldigt seine Mutter der Hexerei.[Anm. 26]typo3/#_edn18

Ähnliche Beschuldigungen wie gegen die Witwe Appolonia Lehmel werden gegen Sophia Bech und Catharina Braunfels erhoben. Das Verhörprotokoll als Ergebnis der Befragung der Sophia Bech ist in einer Edition zugänglich.[Anm. 27]typo3/#_edn19

Sophia Bech, Frau von Jacob Bech, wird am 19. Februar 1629 in Rhens gütlich verhört. Sie gesteht, von Ihrer Mutter die Zauberkunst erlernt zu haben. Im Alter von 20 Jahren sei der Teufel zu ihr gekommen in schwarzen kleidern […] mit einer roden federn vff seinem Hutt. Sagt Hette bey im geschlaffen in Ihrer Mutter hauß vff der Kammern. Hier gesteht sie die Teufelsbuhlschaft. Weiter: Hatt ihrem Bulen [Buhle, der Satan als Liebhaber] seinen willen müssen thun, Alß er zu Ihr kommen, vnd Ime angelobt sie solte sein eygen sein, geschehen vff der schaballen (das ist ein Rhenser Flurnametypo3/#_edn20[Anm. 28]) in Ihrem weingartt.

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Abb. 2: Daumenschraube (17. Jh., aus Eisen) als Folterinstrument. Die Daumen liegen zwischen den beiden Metallplatten, die langsam gegeneinander gepresst werden. [Bild: Wikipedia-Nutzer Anagoria [CC BY 3.0]]

Die Prozessbeteiligten sind mit ihren Aussagen nicht zufrieden, weill sie noch nicht rundt her auß bekennen wöllen. Daher wird sie einen Tag später, also am 20. Februar, peinlich verhört: sie wird vff die tortur vnd peinlicher scharpffer frage […] genohmmen. Ihr werden daumen und Schien-schraub[en] Angelegt. Abb. 2 zeigt eine Daumenschraube.typo3/#_edn1[Anm. 29] Sie gesteht erneut, die Zauberei von der Mutter erlernt zu haben. Mit dem Teufel sei sie zum Hexentanz gegangen: Vnd alß sie auff die dentze gefahren hette sie sich geschmirt ahn […] Armen und beinen, mit einer schwartzen salb die Ihr [der] teuffell geben. Auch die Teufelsbuhlschaft wird wieder erwähnt. Als Topos ist die Aussage zu bewerten, dass das Geschlechtsteil des Satans kalt gewesen sei: Sagt wan er mit Ihr zuschaffen gehabt, sey es nit natürlich wie sonsten gewesen, sondern kaltt. […] daselbsten wiederumb vnzucht mit Ihr getrieben. Der Pakt mit dem Teufel gipfelt darin, dass Sophia Bech sich vom christlichen Gott lossagt: Ime [dem Teufel] zugesagt das sie sein wölle sein, vnd Gott nit mehr anbetten.

Schließlich gesteht sie eine Reihe von Taten, die in den Bereich des Schadenzaubers gehören. Sie habe Haustiere getötet und habe ein Kleinkind ins Teuffels nahmen […] angegriffen vnd schwartzen Pfuluer (lies Pulver) an die wiege gestrichen, das es gestorben ist. Mit einer schwarzen Salbe habe sie ins Teuffels nahmen das Bein eines Mannes lam gemacht. Schließlich beschuldigt sie eine ganze Anzahl von Rhenser Bürgerinnen, sie Hetten schwartzen Pfuluer (lies Pulver) in die lufft geworffen in dess Teuffels nahmen, damit den weinstock zuuerderben. Den Tod ihres Mannes habe sie herbeigeführt, indem sie seiner Suppe schwarze Hexensalbe beigemischt habe. Auch einen Ochsen habe sie mit schwarzer Salbe, die in einem Kohlblatt eingewickelt war, getötet.

Am 21. Februar 1629 wird das Urteil über Sophia Bech gesprochen: Sie soll der begangenen und geübten Zauberey halben, mit dem feuwer vom leben zum todt gestrafft werden.typo3/#_edn2[Anm. 30] Sie ist also wohl auf dem Scheiterhaufen verbrannt worden.

Nachweise

Autor: Rudolf Steffens

Erstellt am: 14.12.2020

Anmerkungen:

  1. Günther Franz/Franz Irsigler (Hrsg.): Hexenglaube und Hexenprozesse im Raum Rhein-Mosel-Saar. Trier 1995 (Trierer Hexenprozesse. Quellen und Darstellungen 1). Zurück
  2. Walter Rummel: Bauern, Herren und Hexen. Studien zur Sozialgeschichte sponheimischer und kurtrierischer Hexenprozesse 1574-1664. Göttingen 1991 (Kritische Studien zur Geschichtswissenschaft 94). Zurück
  3. Achim R. Baumgarten: Hexenwahn und Hexenverfolgung im Naheraum. Ein Beitrag zur Sozial- und Kulturgeschichte. Frankfurt am Main, Bern, New York u. a. 1987 (Europäische Hochschulschriften. Reihe 3: Geschichte und ihre Hilfswissenschaften 325). Zurück
  4. Herbert Pohl: Zauberglaube und Hexenangst im Kurfürstentum Mainz. Ein Beitrag zur Hexenfrage im 16. und beginnenden 17. Jahrhundert. Stuttgart 1998 (Hexenforschung 3). Zurück
  5. Zu verweisen ist auch auf Christoph Daxelmüller: Hexen, Hexerei. In: Lexikon des Mittelalters. Bd. IV. München und Zürich, Sp. 2201-2204. Zurück
  6. Walter Rummel/Rita Voltmer: Hexen und Hexenverfolgung in der Frühen Neuzeit. Darmstadt 2008, S. 74. Zurück
  7. Achim R. Baumgarten: Neue Hinweise auf Hexenprozesse im Herzogtum Simmern. In: Hunsrücker Heimatblätter 39 (1999), S. 399-403, Zitat S. 400. Zurück
  8. Eine aktuelle Übersetzung liegt vor mit: Heinrich Kramer (Institoris): Der Hexenhammer. Malleus maleficarum. Kommentierte Neuübersetzung. Neu aus dem Lateinischen übertragen von Wolfgang Behringer, Günter Jerouschek und Werner Tschacher. München 2017. Zurück
  9. D. Martin Luthers Werke. Kritische Gesamtausgabe. Bd. 16. Weimar 1904, S. 551-552. Zurück
  10. Zu Luther und den angeblichen Hexen vergl. Heinz Schilling: Martin Luther. Rebell in einer Zeit des Umbruchs. München 2012, S. 519-520. Zurück
  11. Die Bibel. Einheitsübersetzung. Freiburg, Basel, Wien 2004, S. 74. Zurück
  12. Jürgen Macha, Elvira Topalović, Iris Hille u. a. (Hrsg.): Deutsche Kanzleisprache in Hexenverhörprotokollen der Frühen Neuzeit. Bd. 1: Auswahledition. Bd. 2: Kommentierte Auswahlbibliographie zur regionalen Hexenforschung. Berlin, New York 2005. Zurück
  13. Hierzu Christoph Daxelmüller: Zauberpraktiken. Die Ideengeschichte der Magie. Düsseldorf 2005. Zurück
  14. Pohl, Zauberglaube (wie Anm. 4), S. 242. Zurück
  15. Pohl, Zauberglaube (wie Anm. 4), S. 299. Zurück
  16. Pohl, Zauberglaube (wie Anm. 4), S. 305. Zurück
  17. Pohl, Zauberglaube (wie Anm. 4), S. 300. Zurück
  18. Pohl, Zauberglaube (wie Anm. 4), S. 300. Zurück
  19. Pohl, Zauberglaube (wie Anm. 4), S. 301. Zurück
  20. Alexander Ritter: Hexenprozesse am hessischen Mittelrhein. Bisher unbeachtete Quellen aus Archiven in Hessen und Rheinland-Pfalz. In: Jahrbuch für westdeutsche Landesgeschichte 32 (2006), S. 198-220. Zurück
  21. Ritter, Hexenprozesse (wie Anm. 20), S. 203. Zurück
  22. Ritter, Hexenprozesse (wie Anm. 20), S. 204. Zurück
  23. Ritter, Hexenprozesse (wie Anm. 20), S. 204. Zurück
  24. Ingrid Bátori: Die Rhenser Hexenprozesse der Jahre 1628 bis 1630. In: Landeskundliche Vierteljahrsblätter 33 (1987), S. 134-155. Zurück
  25. Bátori, Rhenser Hexenprozesse (wie Anm.24), S. 136 f. Zurück
  26. Bátori, Rhenser Hexenprozesse (wie Anm. 24), S. 139 f. Zurück
  27. Macha u. a., Deutsche Kanzleisprache (wie Anm. 12), Bd. 1, S. 265-271. Original: Landeshauptarchiv Koblenz, Bestand 27, Nr. 592, Blatt 97-104 (Archivzählung). Die Zitate in Kursivdruck sind der Edition entnommen. Zurück
  28. Manfred Halfer: Die Flurnamen des oberen Rheinengtals. Ein Beitrag zur Sprachgeschichte des Westmitteldeutschen. Stuttgart 1988 (Mainzer Studien zur Sprach- und Volksforschung 12), Nr. 74. Zurück
  29. Einzelheiten zu Folter, Foltermethoden und Folterwerkzeugen bei Pohl, Zauberglaube (wie Anm. 4), S. 174-184. Siehe auch Hans-Jürgen Wolf: Hexenwahn und Exorzismus. Ein Beitrag zur Kulturgeschichte. Kriftel 1980, S. 281-292 mit Abbildungen von Folterinstrumenten. Zurück
  30. Macha u. a., Deutsche Kanzleisprache (wie Anm. 12), S. 265. Zurück