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Flurzwang

Anbauvorschrift in der Dreifelderwirtschaft.

Für das Bearbeiten der einzelnen Flurstücke innerhalb der Dreifelder-Wirtschaft bestand Flurzwang, das heißt, es mussten die gleichen Früchte angebaut werden und alle anfallenden Arbeiten hatten zur selben Zeit zu erfolgen: das Pflügen, das Säen und das Ernten. Dieser Ordnung konnte sich niemand widersetzen. Flurzwang konnte auf Vereinbarung der Besitzer beruhen oder von einem Grundherrn erzwungen sein. Dieser Flurzwang war damit begründet, dass sich niemand einen Vorteil verschaffen sollte. Zudem wollte man Flurschäden Überfahren der Äcker und Eigentumsdelikte (Diebstahl von Feldfrüchten) verhindern. Der Flurzwang galt auch damals schon für Wingerte. Wein war eine Sonderkultur. Die Arbeiten in den Weinbergen, so auch die Weinlese, durften nur zu einer bestimmten Zeit erfolgen. Wer Sonderkulturen anlegte, musste diese einzäunen und sie damit von der Feldflur ausnehmen. Damit entzog er sie der allgemeinen Nutzung (z. B. als Weide) und musste dafür der Gemeinde ein geringes Entgelt bezahlen.

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