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Pfundzoll

Wertbezogene Verkaufsabgabe bzw. Umsatzzollgebühr.

 

Der Pfundzoll war in Mainz eine wertbezogene Verkaufsabgabe bzw. eine Umsatzzollgebühr für Schiffsfrachten, die für das Mainzer Kaufhaus oder für die Stadtmärkte bestimmt waren. Von 80 Gulden Kauferlös wurde ein Gulden als Pfundzoll berechnet.[Anm. 1]. Betrug der Erlös weniger, wurde der Pfundzoll anteilmäßig berechnet. Der Name geht darauf zurück, dass die Waren oder Güter in Pfunden (Schiffspfunde) berechnet wurde.

Die Gebühr stand ursprünglich dem Erzbischof zu, war im Jahr 1310 zunächst dem Domstift,[Anm. 2] dann vor 1332 vom Stiftsverweser des Mainzer Erzbistums, Erzbischof Balduin von Trier, der Stadt Mainz überlassen worden[Anm. 3]. In einem Privileg vom 6. April 1349 überließ Erzbischof Gerlach der Stadt dann offiziell der Stadt den erzbischöflichen Pfundzoll.[Anm. 4]

Pfundzoll mussten alle nach Mainz kommenden Fernreisekaufleute aus einem bestimmten Gebiet bezahlen. Der Kreis der pfundzollpflichtigen Kaufleute war seit alters her bekannt, wurde aber in der Kaufhausordnung (vor 1462) genau umschrieben. Das Gebiet um Mainz war im Wesentlichen vom Pfundzoll befreit, gegebenenfalls zahlte man dann Zeichengeld. Es gab aber auch Gebiete etwa zwischen Mainz und Kreuznach, die weder Pfundzoll noch Zeichengeld geben mussten. Das Gleiche galt für Rheinhessen und die Grafschaft Saarbrücken und Zweibrücken, die weder Pfundzoll noch Zeichengeld zu bezahlen hatte. Von jedem Karren (karren), der aus diesem Bereich mit Waren nach Mainz kam, wurde ein Käse im Wert von 10 Hellern fällig.

Der Pfundzollbereich umschloss ein beachtliches Gebiet. In Köln-Deutz beginnend waren wesentliche Teile von Westfalen, Hessen und Thüringen darin enthalten. Die äußere Grenze zog sich weiter, zunächst dem Main folgend, dann Bamberg und Nürnberg berührend, im Süden einer Linie über Heilbronn nach Heidelberg folgend, quer durch die Vogesen bis nach Trier. Zum Pfundzoll herangezogen wurden auch alle Kaufleute, die aus dem "welschen" Land kamen, womit wohl Nordfrankreich gemeint war. Pfundzollpflichtig in Mainz waren schließlich Händler aus Brabant, aus Flandern und den Gegenden jenseits der Maas. Der Kreis schloss sich dann wieder bei der Stadt Köln.

Einzelne Städte waren von der Zahlung des Pfundzolls befreit. Dazu gehörten Bamberg, Würzburg, Neumarkt (Oberpfalz) und Nürnberg sowie die drei Städte Landau (Pfalz), Weiler (bei Wissembourg?) und Hagenau.[Anm. 5] Die Befreiung vom Pfundzoll musste schriftlich vereinbart sein.

Die Vereinnahmung des Pfundzolls im Bereich des Kaufhauses oblag zwei Pfund-Zollern, die getrennt abrechneten, und der Weisungsbefugnis des Stadtrates unterlagen. Auch den Pfundzoll aus dem Holzverkauf vereinnahmte das Kaufhaus.[Anm. 6]

 

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Anmerkungen:

  1. Beim Import in Hamburg wurde 1418 nur Transitware vom Pfundzoll erfasst. Die Eigenversorgung der Hamburger Bevölkerung und des Hamburger Gewerbes waren zollfrei. (Sprandel, Pfundzollbuch S. 53) Zurück
  2. Dertsch, Urkunden 1 Nr. 470 vom 9.9.1310; Druck: Würdtwein, Dipl. 2, 23 Zurück
  3. Dertsch, Urkunden 2 Nr. 872 Zurück
  4. Dertsch, urkunden 2 Nr. 1397 Zurück
  5. Am 7. Mai 1487 wurden die Kaufleute von Hagenau vom Pfundzoll und jeglichem anderen Zoll befreit (fol. 25v) mussten aber Hausgeld und Unterkaufsgeld entrichten, davon aber von jeglicher Lagerungsgebühr befreit sein. Umgekehrt genossen die Mainzer in Hagenau entsprechende Zollfreiheit (fol. 26). Zurück
  6. Zum Gesamtabschnitt: Mainzer Kaufhausordnung von ca. 1434; Deutsches Rechtswörterbuch: Pfundzoll; DWB Bd. 13, Sp. 1814: Pfundzoll; Krünitz, Encyclopädie: Pfundzoll; Sprandel, Pfundzollbuch S. 53. Zurück