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Weistum

Spätmittelalterliche oder frühneuzeitliche Rechtsquelle.

Bei einem Weistum handelt es sich um eine spätmittelalterliche oder frühneuzeitliche Rechts­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­quelle, die sich auf eine gerichts­förmige Rechtsweisung zurückführen lässt. Der Be­griff der „Rechtsweisung“ be­zeich­­net hierbei den Vorgang der mündlichen Rechts­feststellung für einen Gerichtsbezirk durch eine Ge­­­­­­­­­­­­­­­­­mein­­­­­­­­­­­schaft rechts­kun­diger Männer in einer hierfür einberufenen Ver­sammlung. [Anm. 1] Dahinter stand die mittelalterliche Vorstellung vom Recht als einer gottgegebenen, mündlich tradierten Ordnung, die nur für den Einzelfall jeweils zu finden und zu weisen war. [Anm. 2]

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Anmerkungen:

  1. Bernd Schildt: Art. „Weistum“. In: Lexikon des Mittelalters 8 (2009), Sp. 2141f. Zurück
  2. Schildt 2009, S. 2141; Dieter Werkmüller: Art. „Weistümer“. In: HRG 5 (1998), Sp. 1239-1252, hier S. 1240. Zurück