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Landfrieden

Vertragsmäßiger Gewaltverzicht im mittelalterlichen Recht.

Landfrieden tauchen in Frankreich schon zu Beginn des 11. Jahrhunderts auf, in Deutschland erst ca. 100 Jahre später. Vorläufer dieser Einrichtung war in fränkischer Zeit (9./10. Jahrhundert) der allgemeine Volksfriede. Zum Landfrieden traten die sog. Provinziallandfrieden hinzu, die auch Territorialfrieden genannt werden. Diese galten für bestimmte Gebiete und ersetzten zeitweise den Reichsfrieden.

Ein Landfrieden entstand, wenn sich mehrere Fürsten und Städte in einem Bündnis darauf verständigten, in einem präzise umrissenen Gebiet (Landfriedensbezirk, Landfriedenskreis) alle willkürlichen Gewaltakte zu verbieten. Als "Polizei" wurde ein Truppenkontingent zusammengestellt, das Landfriedensbrecher dingfest machte und dem Landfriedensgericht überstellte. Dieses kommissarische Landfriedensgericht verhandelte dann unter der Leitung eines Landfriedenshauptmannes und mehreren Beisitzern gegen die des Landfriedensbruches angeklagten Herren. Der Landfriedenshauptmann wurde vom König ernannt, der offiziell oberste Instanz des Landfriedens war. Anfänglich war der Landfriedenshauptmann ein Fürst, seit Ende des 13. Jahrhunderts wurde vielfach ein Reichslandvogt (Reichsvogt) mit diesem einflussreichen Amt betraut.

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