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Albrecht von Brandenburg als Reichserzkanzler

von Rolf Decot

Die besondere Stellung des Mainzer Kurfürsten als Reichserzkanzler gilt für die frühe Neuzeit und das Ende des Alten Reiches als gesichert. Ebenso ist es jedoch auch zutreffend, daß sich die spezielle Ausgestaltung dieser Funktion innerhalb der Reichspolitik erst Ende des 15. und Anfang des 16. Jahrhunderts herausgebildet hat. Dies war eine prägende Phase, in der für die Folgezeit gültige Strukturen geschaffen wurden.

Auf Grund seiner Regierungszeit als Mainzer Kurfürst und Erzbischof von 1514 bis 1545 kommt Albrecht von Brandenburg in diesem Zusammenhang eine wichtige Bedeutung zu. Zumindest gilt es zu fragen, ob und inwieweit er auf die Ausgestaltung des Reichserzkanzleramtes Einfluß genommen hat. Um dies hinreichend beurteilen zu können, müßte die Entwicklung des Erzkanzleramtes bis auf Albrecht ebenso untersucht werden wie auch die spätere Weiterentwicklung dieses Amtes am Ende des Alten Reiches. Erschwert wird ein solcher Versuch, weil das Erzkanzleramt keine fest umrissene Größe war, sondern sich im jeweiligen historischen Kontext entwickelte. Um die Quellenlage und Literatur zu diesem Thema ist es nicht gut bestellt. Hier will der interdisziplinäre Arbeitskreis Reichserzkanzler Abhilfe schaffen.

Was für die schwierige Quellenlage und die Erforschung des Erzkanzleramtes insgesamt zu sagen ist, gilt in besonderer Weise von Albrecht von Brandenburg als Kurfürst und Erzbischof von Mainz und Reichserzkanzler. Der prächtige Sammelband, der zum 500. Geburtstag von Albrecht von Brandenburg im Jahr 1991 erschienen ist,[Anm. 1] resümiert zwar den augenblicklichen Kenntnisstand, von einer wissenschaftlich hinreichenden Biographie Albrechts sind wir aber noch weit entfernt. Die Mainzer Funktionen im Reich können aus den bisherigen Quellen eher indirekt erschlossen werden, da sie in der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts noch nicht selbständig thematisiert worden sind.

I. Ausgangslage

1. Das Erzstift

Die Umbruchsituation im Reich um 1500, die sich durch den Ausbau des Territorialfürstentums und die rechtlich – politische Neustrukturierung durch die Reichsreform kennzeichnen läßt, barg für das Erzstift Mainz wie auch für andere geistliche Territorien Gefahren in sich, die nach Sicherung des eigenen Status riefen. Die Stellung als Kurfürst gab den Mainzer Erzbischöfen eine bleibende Funktion im Reich, wenn auch die Königswahl immer weniger zu einer Mitwirkung an der Politik Anlaß gab, sondern eher als Quelle finanzieller Einnahmen und statusmäßiger Privilegien diente. Die Herausbildung des Reichstages und seine wachsende Bedeutung wahrte den Einfluß von Kurmainz vor allem durch seine Mitgliedschaft in der führenden Kurfürstenkurie. Auch über die Reformation hinaus bestand bei allen Mitgliedern dieses Rates ein konfessionsübergreifendes Interesse am Erhalt dieser Institution. Als besonders zukunftsträchtig sollte sich das Amt des Reichserzkanzlers erweisen, das unter Berthold von Henneberg neu belebt und mit wirklichen Funktionen versehen worden war. Es ist dieses Amt gewesen, das den Mainzer Kurfürsten im 17. und 18. Jahrhundert zum wichtigsten Partner des Kaisers unter den Reichsständen werden ließ.[Anm. 2]

2. Albrecht von Brandenburg

Als Albrecht von Brandenburg[Anm. 3] am 9. März 1514[Anm. 4] durch das Mainzer Domkapitel einmütiglich[Anm. 5] zum Erzbischof postuliert wurde, verbargen sich dahinter bewußte politische Absichten. Damals war er noch keine 24 Jahre alt, aber bereits seit einem halben Jahr Inhaber des Erzbistums Magdeburg und des Bistums Halberstadt.[Anm. 6]

Die Gründe für die Wahl Albrechts liegen im zeitweiligen Zusammentreffen der Interessen des Hauses Hohenzollern und des Erzstiftes Mainz. Albrecht, der jüngere Sohn des Brandenburger Kurfürsten Johann Cicero, sollte die geistliche Laufbahn einschlagen, um durch den Erwerb eines geistlichen Territoriums die hohenzollersche Hausmacht verbreitern zu helfen.[Anm. 7] Die Familienpolitik der Brandenburger war sehr erfolgreich. Nachdem schon 1510 Albrecht von Brandenburg-Ansbach aus dem fränkischen Zweig der Familie Deutschordensmeister in Preußen geworden war, fielen Albrecht 1513 das Erzbistum Magdeburg und das Bistum Halberstadt zu. Alle drei Positionen hatten zuvor die Wettiner innegehabt. Es war den Brandenburgern gelungen, die Sachsen zu überflügeln und eine eigene starke Position im mitteldeutschen Raum aufzubauen.[Anm. 8]

Als durch den Tod Uriel von Gemmingens der Mainzer Erzstuhl frei wurde, bot sich die Möglichkeit, den brandenburgischen Einflußbereich bis an den Rhein auszudehnen sowie die Machtposition innerhalb des Reiches zu stärken.[Anm. 9] Das Mainzer Domkapitel, das den neuen Erzbischof zu wählen hatte, verfolgte seine eigenen Ziele. Drei Bischofswahlen innerhalb von zehn Jahren und die damit verbundenen Kosten, Taxen und Abgaben hatten die Finanzkraft des Stiftes ruiniert.[Anm. 10] Es ging aber nicht nur um die Erstattung der Palliumskosten. Was Albrecht von Brandenburg vor den anderen Kandidaten auszeichnete, war die wachsende brandenburgische Hausmacht und die Tatsache, daß er mit Magdeburg und Halberstadt bereits über zwei Stifte verfügte, die in unmittelbarer Nachbarschaft zum sächsisch-thüringischen Gebietsanteil des Mainzer Stifts und der Stadt Erfurt lagen. Dieser Besitz wurde dem Erzstift von Kursachsen streitig gemacht.[Anm. 11] Der bessere Schutz Erfurts, vor allem aber insgesamt die Sicherung Mainzer Rechte, war für die Wahl durch das Mainzer Domkapitel wohl ausschlaggebend.[Anm. 12]

3. Erzkanzleramt

Für die bedeutende Stellung des Erzstiftes Mainz innerhalb der Reichsverfassung war der Besitz des Erzkanzleramtes wichtig. Grundlage für die Bindung des Erzkanzleramtes an den Bischofsstuhl von Mainz war das Wirken des Bonifatius. Aufgrund seiner Tätigkeit in Mainz erlangte dieses Bistum unter Karl dem Großen die Stellung des führenden Metropolitansitzes im Reich. Die besondere Form des Erzkanzleramtes entwickelte sich aus der Verbindung des geistlichen Amtes des Erzkaplans am Hof der Karolinger mit dem weltlichen Amt des Kanzleivorstandes. Um 870 ist bei dem Mainzer Erzbischof Luitbert die Personalunion der beiden Ämter Erzkaplan und Kanzler feststellbar.[Anm. 13] Damals hat dieses Amt noch keine notwendige Verbindung mit dem Mainzer Stuhl.[Anm. 14] Um 887 taucht erstmals der Titel „Archicancellarius“ auf. Auch als das Amt mit dem Mainzer Erzstuhl verbunden war, übte der Erzkanzler seine Funktionen kaum aus, da er nicht am Hof lebte. Die tatsächlichen Geschäfte nahm der Hof- oder Reichskanzler wahr. Die Versuche des Reichserzkanzlers, das Recht zu dessen Ernennung zu erhalten, blieben erfolglos.[Anm. 15] Entscheidend für die spätere Stellung des Mainzer Bischofs war jedoch zunächst die Bedeutung seines Bistums, nicht dieses Amt. Es war anfänglich nur ein Ehrentitel, mit dem kaum Rechte verbunden waren. Erst in der Zeit nach dem Interregnum gelang es den Mainzer Erzbischöfen, dieses Amt inhaltlich mit Kompetenzen zu füllen. Unter dem Datum vom 13. September 1298 läßt sich das erste Privileg für den Erzbischof von Mainz in seiner Funktion als Erzkanzler nachweisen. Es wurde von König Albrecht I. dem Mainzer Bischof Gerlach von Nassau gewährt. Er erhielt das Recht, den Kanzler der königlichen Kanzlei zu ernennen, außerdem erhielt er ein Zehntel der Judensteuer. Heinrich VII. verlieh zusätzlich das Recht, den Kanzler der Kanzlei bei Notwendigkeit auch abzusetzen.

Diese Rechte konnten in der Praxis aber kaum verwirklicht werden. Die Abwesenheit des Erzkanzlers vom Hof gab dem König im Laufe der Zeit das entscheidende Vorrecht über seine eigene Kanzlei. Das Ernennungsrecht verkümmerte zu einer formellen Bestätigung des vom König ernannten Kanzlers. In der Goldenen Bulle Karls IV. aus dem Jahre 1356 ist von den Erzkanzlerrechten keine Rede.[Anm. 16] Unter Kaiser Friedrich III. gelang es dem Mainzer Erzbischof Diether von Isenburg, wieder größeren Einfluß auf das Amt zu gewinnen. Erneut konnte er die Ernennung des Hofkanzlers durchsetzen. Er ernannte damals den Trierer Kurfürsten Jakob von Sierck. Da dieser aber bald in sein Bistum zurückkehrte, war es kein anhaltender Erfolg.

Größere Bedeutung erlangte das Erzkanzleramt unter Berthold von Henneberg, dem es gelang, die Leitung der Reichskanzlei persönlich wahrzunehmen, denn er weilte längere Zeit am Hof und zog mit ihm umher. Als Berthold nicht mehr mit dem König reiste, trennte sich die römische Kanzlei vom wandernden Hof und folgte eher dem Erzkanzler als dem König. Im Reichsregiment des Jahres 1500 wurde ihm das alleinige Ernennungsrecht der Kanzleibeamten zugestanden. Damit hatte das Erzkanzleramt seinen bisher höchsten Grad an Unabhängigkeit vom König erreicht. Jedoch konnte diese Stellung nicht bewahrt werden. Das Reichsregiment wurde schon nach zwei Jahren wieder aufgelöst, und Maximilian stellte die kaiserlichen Vorrechte wieder her. Nachdem das Regiment selbst allmählich auseinanderlief, beendete Maximilian durch ein Schreiben an die in Nürnberg versammelten Räte die Tätigkeit des Regiments und forderte von Berthold von Henneberg die Rückgabe des königlichen Siegels.[Anm. 17] Dies bedeutete auch die Auflösung der römischen Kanzlei und die Beendigung der persönlichen Leitung dieser Kanzlei durch den Erzkanzler.[Anm. 18] Für Berthold war dies eine persönliche Niederlage und für die Stellung des Erzstifts ein Rückschlag. Zunächst übernahm die königliche Hofkanzlei allein alle Beurkundungen. Wenn auch unter Maximilian dieser Zustand weitgehend beibehalten wurde, so erhielt sich doch das unter Berthold erneut gestärkte Bewußtsein, daß der Mainzer Kurfürst als Erzkanzler die Reichskanzlei zu leiten habe und führte im 16. Jahrhundert zur Restitution der Mainzer Rechte.

Nach dem gescheiterten Experiment des Reichsregiments ließ Maximilian I. die Reichskanzlei von seiner Hofkanzlei mitverwalten. Allerdings hob er die prinzipiellen Rechte des Mainzer Erzbischofs an der Führung der Reichskanzlei nicht auf. Zumindestens für einen Reichstag in Worms aus dem Jahre 1509 ist bekannt, daß Maximilian den Mainzer Erzbischof Uriel von Gemmingen mit Siegel und Dekret ausstattete, um alle wichtigen Akten der Reichsversammlung zu siegeln. Nach Beendigung des Reichstags aber forderte er Siegel und Dekret zurück. Möglicherweise hat Maximilian auch bei anderen Reichstagen ähnlich verfahren, jedoch ist dies nicht sicher.[Anm. 19] Dies war die Ausgangssituation in bezug auf die Reichskanzlei, als Albrecht von Brandenburg zum Erzbischof von Mainz gewählt wurde. Zwar wurden die Mainzer Ansprüche auf die Reichskanzlei damals nicht mehr bestritten, es war aber offen, ob es sich hierbei eher um eine Ehrenstellung oder um ein Amt mit wirklichen Funktionen handelte.

II. Albrechts aktive Bemühung um die Rechte des Erzkanzlers (1514-1521)

1. Privilegienbestätigung

Für die nach seiner Wahl übliche Bestätigung der Lehen und Privilegien gewährte Kaiser Maximilian Albrecht von Brandenburg am 17. März 1515 eine Frist von einem Jahr.[Anm. 20] Als ein für 1516 in Aussicht genommener Reichstag in Augsburg nicht zustande kam, fand im Herbst 1516 in Augsburg ein Fürstentag statt, der sich mit dem Fall des Ulrich von Württemberg befaßte.[Anm. 21] In dessen Verlauf wurde er von Kaiser Maximilian mit den Regalien des Mainzer Erzstifts belehnt.[Anm. 22] Am 28. September bestätigte er ihm auch seine Rechte an der Reichserzkanzlei. Wir bestettigen auch ... das ertzcantzlerampt ... mit allen eeren wirden rechten unnd nutzen die mugen auf ir gesynnen annemen und regiren. unnd so sy die nit personlich regieren, das dan die vicecantzler unnd prothonotarien inn namen unnd von wegen des gnanten ertzbischof Albrechts unnd seiner nachkomen die brief, so von der Romischen cantzley ausgeen, subscribiren sollen, wan das also in vordern zeit geubt und gehalten worden ist.[Anm. 23]

Es ist hier von einem „Vizekanzler“ die Rede, jedoch sehr unspezifisch, und die Beziehung zum Reichserzkanzler bleibt unklar. Zur damaligen Zeit stand dieser Aspekt jedoch weder bei Albrecht von Brandenburg noch nachweisbar beim Domkapitel im Mittelpunkt der Interessen. Die tatsächliche Ausübung der Kanzlei hatte eine besondere Gestalt angenommen. Die normalen Geschäfte des Reiches führte die Hofkanzlei, die Rechte des Mainzer Erzbischofs waren beschränkt auf die Zeit seiner persönlichen Anwesenheit am Hofe und für die Dauer der Reichsversammlungen. Es bestand ein Unterschied zwischen dem verbrieften Recht und der tatsächlich geübten Gewohnheit.[Anm. 24]

Die von Maximilian vorangetriebenen Bemühungen zur Wahl seines Enkels Karl zum römischen König eröffneten nun aber die Möglichkeit, für die Wahlzusage auch die Rechte an der Reichskanzlei zu sichern und möglicherweise noch zu erweitern. Am 17. Februar 1517 ließ Albrecht dem Domkapitel schriftlich mitteilen, der Kaiser habe ihn zu sich nach Brüssel berufen.[Anm. 25] Schon zuvor hatte er am 13. Januar um Anweisung von Geld für die Reise zum Kaiser nach Brüssel gebeten. Es gehe um die Schwierigkeiten in der Stadt Erfurt und die iura archicancellariatus.[Anm. 26] Obwohl diese Reise nicht zustande kam, läßt sich aus diesen kurzen Hinweisen darauf schließen, daß Albrecht und seine Berater damals willens waren, die Rechte an der Reichskanzlei als Verhandlungsgegenstand bei den weiteren Unterredungen mit dem Kaiser zur Sprache zu bringen.

2. Königswahl 1519

Eine neue Möglichkeit zur Verhandlung dieser Fragen bot sich, als Maximilian für den 15. Juni 1517 die Reichsstände zu einem Reichstag nach Mainz berief, um über Hilfsleistungen gegen die Friedensstörungen Franz von Sickingens und die auflehnende Haltung des Herzogs Ulrich von Württemberg zu beraten.[Anm. 27] Er selbst ist gar nicht in Mainz gewesen, hielt sich aber auf der Rückreise von den Niederlanden nach Tirol vom 13. bis 21. Juni 1517 in Frankfurt auf. Dort führte er auch Verhandlungen mit Albrecht und dessen Bruder Kurfürst Joachim von Brandenburg. Wahrscheinlich nur mit ihnen sprach er über die Nachfolge im Amt des römischen Königs bzw. Kaisers. Maximilian favorisierte damals Heinrich VIII.[Anm. 28] So wie sich die Habsburger um die Kurfürsten bemühten, taten es auf der anderen Seite die Franzosen. Die Unterhändler Franz I. erlangten am 17. September 1517 in Steinheim ein Freundschaftsbündnis auf Lebenszeit mit Albrecht von Brandenburg. Es hatte allerdings nur bis zum 13. August 1518 Bestand.[Anm. 29]

Im Umfeld des habsburgischen Kandidaten wurden auch zur Reichskanzlei Überlegungen angestellt. Am 8. März 1518 schrieb Maximilian von Zevenbergen[Anm. 30] an seinen Dienstherrn König Karl, der Mainzer Erzbischof sei als Kanzler des Reiches befugt, die königliche Kanzlei zu führen. Hieraus folgert er Rechte und Befugnisse, wie sie damals gar nicht bekannt waren. Insbesondere tauchte erneut die Vorstellung eines Vizekanzlers auf, der bei Abwesenheit des Reichserzkanzlers in dessen Auftrag die Geschäfte der Kanzlei zu führen habe. Dies entsprach formal ungefähr dem, was Maximilian bekräftigt hatte. In diesem Zusammenhang gab es nun eine Empfehlung für den „künftigen Vicekanzler Nicolaus Ziegler“ (um 1472 – um 1527).[Anm. 31] Es ging wohl darum, daß Ziegler, der lange unter Maximilian in der Kanzlei gedient hatte, seine Tätigkeit auch künftig unter Karl fortsetzen wollte, jetzt aber als Vizekanzler im Dienst des Mainzer Reichserzkanzlers. Der spanische Hof bestritt die Angaben Zevenbergens nicht. Nikolaus Ziegler erhielt die gewünschte Versicherung und wurde später wirklich Vizekanzler.

In ein sehr konkretes Stadium traten die Wahlverhandlungen, die vor allem den Kurfürsten Gelegenheit boten, ihre Interessen auf dem Augsburger Reichstag von 1518 durchzusetzen.[Anm. 32] Die Frage der Reichskanzlei war bei diesen Verhandlungen nur ein Punkt unter vielen. Für Albrecht selbst war er wohl kaum der wichtigste, jedoch ist es auffällig, wie stark er Ämter und Ehren sowohl im kirchlichen wie im politischen Bereich erstrebte. Im Vorfeld der Königswahl von 1519 fiel Albrecht von Brandenburg als kirchliches Amt das Kardinalat zu. Sowohl der kaiserliche Hof Maximilians wie auch der französische Hof Franz I. hatten sich in Rom für die Erhebung Albrechts eingesetzt.[Anm. 33]

Maximilian versprach Albrecht im Hinblick auf die Wahl Karls noch weiteres: 31.000 Gulden, ein goldenes Tischchen, silbernes Tafelgeschirr, burgundische Tapisserien, eine jährliche Pension von 10.000 Gulden und die Bestätigung der alten Privilegien.[Anm. 34] Am 1. September 1518 verpflichtete Albrecht sich schließlich, Karl von Spanien seine Stimme bei der künftigen Wahl zu geben.[Anm. 35] Nachdem Maximilian im Januar 1519 in Wels gestorben war, mußte die Wahl Karls, die ursprünglich zu Lebzeiten seines Großvaters erfolgen sollte, nach dem gewöhnlichen Verfahren durchgeführt werden. So ergab sich einerseits die Notwendigkeit, die Versprechungen Maximilians durch den künftigen Herrscher absichern zu lassen, andererseits möglicherweise noch bessere Konditionen zu erreichen.

Seinen Verpflichtungen aus der Goldenen Bulle folgend, schrieb Albrecht am 13. Februar die Wahl aus.[Anm. 36] Über die Verhandlungen, in denen die Bedingungen der Königswahl ausgehandelt wurden, sind wir im einzelnen nicht unterrichtet. Die Frage der Reichskanzlei spielte dabei jedoch eine Rolle. In diesem Zusammenhang taucht wiederum ein Vizekanzler auf, der die Reichskanzlei am königlichen Hof bei Abwesenheit des Erzkanzlers leiten sollte. Am 12. März 1519 erhielt Albrecht die Zusage, die Reichskanzlei entweder selbst oder durch Stellvertreter verwalten zu lassen: Et nos quoque erimus contenti, ut R(everendissi)ma D(ominatio) V(estra) Cancellariam Sacre Romani Imperii per Germaniam, quemadmodum par est, teneat et regat ac per locumtenentem seu substitutum suum exercere possit.[Anm. 37]

Im Vorgriff auf die erhoffte Stimmabgabe wurden Albrecht hier umfangreiche Befugnisse in Aussicht gestellt.[Anm. 38] Insbesondere fällt als Neuerung ins Gewicht, daß der Vertreter am Hof, der bei Abwesenheit des Erzkanzlers die Kanzlei leitet, dies in Abhängigkeit von diesem tun soll. Der andere Kandidat der Königswahl, König Franz I. war zu ähnlichen Zugeständnissen hinsichtlich der Erzkanzlei bereit.[Anm. 39] Hieraus wird deutlich, daß es sich wohl um eine von Mainz ins Spiel gebrachte Forderung handelte. Der Erfolg sei für Mainz auch deshalb möglich gewesen, so meint Seeliger, weil eine gewisse staatsrechtliche Unkenntnis der Kronkandidaten bestanden habe.[Anm. 40]

Der Name und die Vorstellung eines Vizekanzlers reicht bis ins Mittelalter zurück. Die laufenden Geschäfte am königlichen Hof wurden von einem Hof- oder Reichskanzler durchgeführt, der gelegentlich auch als Vizekanzler bezeichnet wird.[Anm. 41] Vizekanzler wird aber häufiger der Untergebene des jeweils geschäftsführenden königlichen Kanzlers oder der zeitweilige Verweser des verwaisten Kanzleiamtes genannt. Etwas Neues wurde nun insofern erwogen, als die Kanzleigeschäfte grundsätzlich als Mainzer Angelegenheit aufgefaßt wurden, und der Vizekanzler nunmehr als Reichsvizekanzler in Abhängigkeit von Mainz handeln sollte. Das historisch überkommene Amt eines Vizekanzlers wurde fester umrissen und erhielt ein neues Gewicht. Das Vizekanzleriat erscheint von nun an als dauernde Bezeichnung des jeweiligen Leiters der Kanzlei. Im Namen drückt sich dann die bleibende Hinordnung der Kanzlei auf den Erzkanzler aus. Mainz gelang es damals, diesen Ansprüchen das Ansehen hohen Alters zu geben.

Das hier versprochene Recht löste Karl V. nach seiner Wahl nicht in vollem Umfange ein.[Anm. 42] Nach dem Tode Maximilians I. verwaltete zur Zeit, als Karl V. noch in Spanien weilte, Kurfürst Albrecht allein die Reichskanzlei. Zur Seite stand ihm Dr. Nikolaus Ziegler, der ehemalige Kanzler Maximilians I.[Anm. 43], der zuvor bereits als möglicher Vizekanzler in Aussicht genommen worden war. Er kam im Oktober 1520 an den Hof und unterzeichnete am 3. Oktober die erste Urkunde. Man erkannte damals nicht, daß die Bereitstellung eines Vizekanzlers in der neuen Funktion und Abhängigkeit eigentlich eine Neuerung war. Als Albrecht im Zusammenhang mit der Krönung in Aachen persönlich an den Hof kam, übernahm er seit etwa November selbst die Unterzeichnung von Urkunden.[Anm. 44] Bei dieser Gelegenheit sowie im November, als sich Karl auf dem Weg zum Reichstag für einige Tage in Mainz aufhielt,[Anm. 45] wurde wohl auch über die künftige konkrete Führung der Kanzlei gesprochen, die Karl wieder enger an sich binden wollte.[Anm. 46]

3. Der Wormser Reichstag 1521

Nachdem[Anm. 47] im Zusammenhang mit der Kaiserwahl die Mainzer Rechte an der Reichskanzlei bestätigt worden waren, bot der Reichstag in Worms 1521 die Gelegenheit, diese Rechte konkret anzuwenden. Neben seinen Funktionen als Reichserzkanzler hatte Albrecht eine Fülle anderer Gelegenheiten, als einer der ersten Fürsten des Reiches öffentlich in Erscheinung zu treten. Das Erzkanzleramt war für ihn persönlich nur eine zusätzliche Aufgabe neben seinen kirchlichen Funktionen, den feierlichen Gottesdiensten, weiteren Amtshandlungen oder seinem Auftreten als Kardinal und Kurfürst.[Anm. 48]

Angesichts der Tatsache, daß es den Mainzern gelang, ihre Erzkanzlerrechte zu aktivieren, verspürten auch Köln und vor allem Trier Interesse daran, ihre Kanzleirechte in Gallien bzw. in Italien aufzuwerten. Vor allem der Trierer Kurfürst sah eine Gelegenheit, seinen Einfluß in der Reichsregierung zu verstärken. Während des Reichstags 1521 reklamierte er seine Rechte als Erzkanzler in Gallien, in dessen Gebiet Worms läge. Der Trierer Erzbischof und Erzkanzler in Gallien hatte seit dem 14. Jahrhundert vom Bischof von Vienne zusätzlich die burgundische Kanzleiwürde erkauft. Um seine Rechte durchzusetzen zu können, ernannte Erzbischof Richard von Trier am 21. November 1520 den kaiserlichen Großkanzler Mercurino de Gattinara zu seinem Vizekanzler in Gallien und im Arelat. Mit seinem Ansinnen konnte sich Kurtrier jedoch nicht durchsetzen. Der vom Mainzer Kurfürsten bestellte Vizekanzler Nikolaus Ziegler versah in Worms die Kanzleigeschäfte des Reiches, und Erzbischof Albrecht verwaltete die kaiserlichen Siegel und unterfertigte die Urkunden. In einer schriftlichen Klage versuchte der Trierer, den Kaiser für sich zu gewinnen, Worms gehöre zu seinem Kanzleisprengel, so daß der Kurfürst von Mainz sich hier zu Unrecht die Verwaltung der Reichskanzlei anmaße.[Anm. 49] In seiner Antwort leugnete Albrecht zwar nicht die Rechte des Erzstiftes Trier, aber in diesem Falle handele es sich lediglich um die Frage, ob das deutsche Gebiet des linken Rheinufers, und damit auch Worms, zu Gallien oder zu Germanien gehöre. Nach allgemeiner Ansicht der Gelehrten sei das deutschsprachige Gebiet links des Rheins Teil Germaniens. Niemand wolle auch bezweifeln, daß Karl der Große deutscher Herkunft gewesen sei, der doch aus dieser Gegend stamme.[Anm. 50] Eine Antwort des Kaisers ist nicht bekannt, jedenfalls wurden die Rechte von Kurmainz in der Folge nicht mehr bestritten.

In der Angelegenheit der Reichskanzler wurden bald zu Beginn des Reichstages am 25. Januar 1521 die seit dem Herbst gepflogenen Überlegungen und Zusagen vertraglich abgesichert. Die Reichskanzlei sollte künftig gemeinsam durch den Mainzer Erzkanzler und den königlichen Großkanzler Gattinara geleitet werden.[Anm. 51] Dabei wurde die grundsätzliche Superiorität des Erzkanzlers, sein Recht auf Führung des Siegels und Unterzeichnung der königlichen Urkunden anerkannt. Sobald der Erzbischof jedoch die Kanzlei verlasse, sollten alle Befugnisse auf den Großkanzler übergehen: Reverendissimus dominus Moguntinus debet et vult omnem superioritatem et superintendenciam cancellarie imperii per Germaniam sibi reservari ac sigillum et secretum habere penes se, subscribere litteras et agere omnia, que ad archicancellariam per Germaniam pertinent. quod si quando dominatio eius reverendissima ab aula cesarea discessura esset aut alioque aliis rebus occuparetur, sigillum et secretum cum reliqua cura cancellarie potentissimo magistro domino magno cancellario remittet iuxta conventionem cum eo factam et iuxta mandatum p. ces(aris) et cath(olicae) maiestatis.[Anm. 52]

Der Erzkanzler nahm den Kanzleibeamten den Eid ab: recipit autem in secretarios officiales et scriptores quosdam in privata quadam schedula expositos, qui omnes iurare debent fidelitatem sac. ces. maiestati in manibus rev. domini Moguntini tamquam archicancellarii iuxta formam iuramenti quod eis exhibetur. Hinsichtlich der Unterfertigung von Urkunden wurde bestimmt: omnes litteras post ces(arem) maiestatem dominus Moguntinus subscribet per se ipsum aut aliis iniunget officium signandi sicut usus es voluntas eius.[Anm. 53]

Der Grundsatz der gemeinsamen Oberleitung zeigte sich auch in der Teilung der Einkünfte zwischen Erz- und Großkanzler und der doppelten Registrierung der lateinischen Urkunden. Die in deutscher Sprache verfaßten Urkunden wurden aber wohl nur einfach registriert, weil die Oberaufsicht über diese nicht der Hofkanzler, sondern nur der Erzkanzler und in dessen Abwesenheit der Vizekanzler zu führen berechtigt war.[Anm. 54]

Am 20. Februar 1521 bestätigte Karl V. Albrecht seine Rechte an der Kanzlei und bekräftigte die getroffenen Vereinbarungen bezüglich der Kanzleiführung.[Anm. 55] Am gleichen Tag erhielt Albrecht von Karl V. das Reichssiegel ausgehändigt.[Anm. 56] Zwei Tage später stellte Karl erneut eine Urkunde über die Mainzer Erzkanzlerwürde aus.[Anm. 57] In einem weiteren Dokument bestätigte er die Rechte und Privilegien Maximilians I. von 1486 und 1516.[Anm. 58] Nach dem Reichstag bemühte sich Albrecht im Juli 1521 durch seinen Gesandten Lorenz Nachterhofer um die Siegel für Regiment und Kammergericht. Karl sicherte dies zwar zu, unternahm aber nichts.[Anm. 59]

Seit dem Wormser Reichstag waren die Mainzer Ansprüche rechtlich fixiert, sie konnten aber von Albrecht kaum realisiert werden. Nur bei der Bestallung des ersten Vizekanzlers Nikolaus Ziegler scheint er mitgewirkt zu haben. Die weiteren Reichsvizekanzler ernannte der Kaiser, ohne Rücksprache mit dem Mainzer zu nehmen:[Anm. 60] Balthasar Merklin von Waldkirch[Anm. 61] (ca. 1525-1531), der spätere Bischof von Hildesheim und Konstanz; Dr. Mathias Held (1532-1540), ein zweisprachiger Lothringer;[Anm. 62] Johann Naves de Messancy (1541-1547), ebenfalls ein Lothringer;[Anm. 63] und Georg Sigmund Seld (1547/51-1565).[Anm. 64] Sie wurden weder vom Erzkanzler bestellt, noch unterstanden sie ihm, vielmehr waren sie gegenüber dem Großkanzler verantwortlich. Dies war bis zu seinem Tod im Mai 1530 Mercurino de Gattinara (gest. 05.05.1530 in Innsbruck). Seine Nachfolger Nikolaus Granvelle (gest. 17.08.1550 in Augsburg) und dessen Sohn Antonio Granvelle (unterzeichnet seit Januar 1547) führten diesen Titel nicht mehr, wenn sie auch faktisch die gleiche Funktion ausfüllten.

Mit dem Reichstag von 1521 endeten die stärksten Bemühungen Albrechts um die Reichskanzlei. Es war ihm gelungen, die Bedeutung der Kanzlei und den Mainzer Einfluß auf ihre Führung aufzuwerten und vertraglich abzusichern. Was in der Praxis daraus gemacht werden konnte, mußte die Zukunft zeigen.

Albrecht scheint sich, wie bei anderen Ämtern auch, mit der Würde und seinen Einkünften begnügt zu haben. Kaum ein anderer Mainzer Erzbischof und Kurfürst hatte so viele kirchliche und weltliche Funktionen auf sich vereinigt wie Albrecht von Brandenburg. Er stand in vorderster Front in den säkularen Umbruchszeiten der Reformation und wurde von vielen Seiten als der geborene Vermittler angesehen und auch angegangen. Es ist erstaunlich, daß er nichts daraus zu machen verstand. Innerhalb seiner dreißigjährigen Regierungszeit gab es auch Zeiten größerer kirchen- oder reichspolitischer Aktivitäten.[Anm. 65] Auffallend zupackend, den Rahmen seines sonstigen Einsatzes sprengend, waren seine persönlichen Bemühungen um einen friedlichen Ausgleich hinsichtlich der Königswahl Ferdinands zwischen den Habsburgern und Kursachsen nach dem Reichstag von 1530. So leistete er einen wichtigen Beitrag zum Nürnberger Anstand 1532 und zum Kaadener Frieden von 1535. Dieser Einsatz ist wohl im Zusammenhang mit der Gefährdung seiner sächsischen Stifter durch die Fortschritte der Reformation zu sehen.[Anm. 66] In seinen frühen Bemühungen um das Erzkanzleramt ist es ihm immerhin gelungen, nicht nur die Mainzer Rechtspositionen festzuhalten, sondern diese schärfer zu akzentuieren, so daß an den prinzipiellen Mainzer Ansprüchen auf die Erzkanzlei kein Zweifel mehr aufkam. Damit sicherte er in der Phase der Ausformung und Strukturierung der Reichstage die Interessen des Erzstiftes und schuf die Voraussetzungen für die rechts- und reichspolitische Stellung von Kurmainz bis zum Ende des Alten Reiches.

III. Ausübung des Erzkanzleramtes unter Albrecht

1. Albrechts Wirken als Reichserzkanzler

Albrecht von Brandenburg hat die repräsentativen Aufgaben seiner Ämter gern wahrgenommen. Die meisten Reichstage hat er persönlich besucht. Eine wichtige Funktion bestand in der Unterzeichnung der Reichsabschiede. In einer Ständeliste werden am Schluß diejenigen aufgezählt, die am Reichstag teilgenommen haben, und zwar in der Reihenfolge der Kurien und innerhalb der Kurien nach der Sessio. Zum Schluß besiegelten je zwei Reichsstände aus jeder Kurie den Abschied, hierbei ist normalerweise auch Mainz vertreten. Eine eigentliche Unterschrift wurde dann vom Kaiser und vom Reichserzkanzler geleistet. Jedoch gab es von diesem idealtypischen Vorgang viele Abweichungen.

Den Reichsabschied vom 26. Mai 1521 unterzeichnete Albrecht persönlich neben Karl V.[Anm. 67] Auch den Abschied vom 30. April 1522 in Nürnberg[Anm. 68] hat Albrecht persönlich gezeichnet, für den Kaiser unterschrieb damals Pfalzgraf Friedrich.[Anm. 69] Weiterhin findet sich Albrechts Unterschrift unter dem Abschied des Augsburger Reichstages vom 19. November 1530.[Anm. 70] Weitere Unterschriften sind nicht bekannt. Auch wenn die Originale im Mainzer Erzkanzlerarchiv vorhanden sind, so sind doch viele Abschiede überhaupt nicht unterzeichnet. Der Abschied von 1532 ist von Karl V. und von Reichsvizekanzler Held unterschrieben, die Abschiede von 1542, 1543 und 1544 sind von König Ferdinand im Namen seines Bruders unterzeichnet, während 1545 Karl allein unterschrieb.[Anm. 71]

Das Fehlen der Mainzer Unterschrift läßt sich nur in wenigen Fällen mit der Abwesenheit Albrechts begründen,[Anm. 72] denn bis auf die Ausnahmen der vier Reichstage von 1524,[Anm. 73] 1540, 1543 und 1545 hat er alle weiteren 12 persönlich besucht. Während des Zweiten Reichsregiments hat Albrecht seine Pflichten nur während des dritten Quartals von April bis Juni 1522 im Anschluß an den Reichstag in Nürnberg persönlich wahrgenommen. Sonst ließ er sich hier, wie übrigens andere Fürsten auch, durch Räte vertreten.[Anm. 74]

Wie schon 1521 in Worms übte Albrecht auch 1530 in Augsburg seine Rechte als Erzkanzler aus. Auch 1532 trat Albrecht auf dem Reichstag in Nürnberg als Erzkanzler in Erscheinung, wenn er auch wegen seiner Verpflichtungen in Schweinfurt die meiste Zeit verhindert war.[Anm. 75] In Regensburg 1541 nahm Albrecht wiederum sein Amt wahr. In der Nürnberger Zeit des Regiments fungierte vor allem Dr. Sebastian von Rotenhan[Anm. 76], während in Esslingen und Speyer Dr. Herebod von der Marthen für den Mainzer Erzbischof amtete.[Anm. 77]

Albrecht scheint in seinen späten Jahren an der persönlichen Ausübung seines Amtes nicht mehr sonderlich interessiert zu sein, wahrte aber seine prinzipiellen Rechte. Welcher Kontakt zu den Reichsvizekanzlern bestand, müßte noch untersucht werden. Es gibt gelegentliche Hinweise, so teilte er dem Reichsvizekanzler Balthasar Merklin von Waldkirch am 11. Mai 1529 mit, daß er nach Sachsen gehen wolle.[Anm. 78] Zunehmend begnügte sich Albrecht mit den materiellen Erträgen der Reichskanzlei. Er erzielte 1530 aus der sechsmonatlichen Verwaltung einen Ertrag von 1341 Gulden. Das war ein Drittel des Überschusses, die anderen Drittel erhielten der Vizekanzler Balthasar Merklin und der oberste Sekretär Alexander Schweiß, der übrigens neben Karl V. und Albrecht den Abschied unterschrieb.[Anm. 79] Zu Beginn der Reichstage übernahm Albrecht in späterer Zeit offiziell das große kaiserliche Siegel, jedoch überließ er es zumeist wieder gegen eine pauschale finanzielle Abgeltung seiner Einkünfte als Erzkanzler der kaiserlichen Hofkanzlei.[Anm. 80] Im Jahre 1541 habe Kurfürst Albrecht, so heißt es, seine Rechte an den kaiserlichen Großkanzler Granvelle „verkauft“. Dennoch wurden in all diesen Jahren die wichtigsten Urkunden von ihm selbst unterzeichnet.

Nicht zuletzt das Verhalten Albrechts führte dazu, daß die Reichsstände den Eindruck gewannen, der Kaiser wolle in die Befugnisse der Reichskanzlei eindringen und ihren Einfluß weiter zurückdrängen. Da die Reichskanzlei auch mit den Geschäften der Hofkanzlei befaßt war, deren Amtssprache damals in erster Linie französisch war, verringerte sich die Verständlichkeit vieler Aktenstücke. Dies führte erneut zu Beschwerden und Protesten der Stände gegen den Kaiser.[Anm. 81] Die wachsende Nachlässigkeit der Amtsführung wurde registriert. Die Stände reichten wegen der Kanzlei eine Beschwerde ein. Entgegen der Goldenen Bulle und dem Herkommen führe ein Ausländer die Reichssiegel. Ein Deutscher als Vizekanzler des Mainzer Erzkanzlers möge die Siegel führen. Die Stände setzten sich hier nicht etwa auf Mainzer Anregung für Mainzer Rechte ein, sondern verteidigten ihre eigene Freiheit,[Anm. 82] was aber in der Konsequenz auch der Mainzer Stellung zugute kommen mußte.

Während sich diese Beschwerde eher gegen den Kaiser und weniger gegen den Mainzer Reichserzkanzler richtete, beklagte das Mainzer Domkapitel im Dezember 1544 die Vernachlässigung der Erzkanzlei durch Albrecht: Er habe das Siegel Leuten fremder Nation übertragen, darüber gebe es Beschwerden von etlichen Fürsten. Sie drohten, künftig könnten sie zum Schaden des Stiftes selbst Abhilfe schaffen. Das Erzkanzleramt erachtete das Domkapitel für sehr wertvoll. Berthold habe es selbst verwaltet zum Nutzen des Stiftes. Er habe nicht nur das Personal besoldet, sondern auch einen großen Teil seiner Hofhaltung aus den Einkünften der Kanzlei unterhalten können. Albrecht möge also die römische Kanzlei wieder in seine Hände nehmen und verhindern, daß sie dem Stift entfremdet werde.[Anm. 83] Albrecht rechtfertigte sich in einer Gegenschrift.[Anm. 84] Das Ergebnis war die Zusammenstellung einer Kanzleiordnung für die Erzkanzlei.[Anm. 85] Nach Albrechts Tod, wenige Monate später, wurde dessen Nachfolger sogleich verpflichtet, die Mainzer Rechte an der Erzkanzlei geltend zu machen. Später gibt es immer wieder entsprechende Erinnerungen.[Anm. 86]

Ein besonderes Problem stellte die Hofkanzlei Ferdinands dar, nachdem dieser 1530 zum römischen König erwählt worden war. Seine Hofkanzlei führte damals der Bischof von Trient, Kardinal Bernhard von Cles (1514-1539) im Range eines Oberstkanzlers.[Anm. 87] Nach seinem Tode 1539 wurde nach dem Vorbild des kaiserlichen Hofes ein Vizekanzler mit der Leitung betreut. Mußten hier die Rechte des Erzkanzlers beachtet werden, da Ferdinands Kanzlei nun vermehrt Reichsangelegenheiten bearbeitete? Erster Vizekanzler war Dr. Georg Gienger (1538-1544). Die Mitwirkung Albrechts bei seiner Ernennung ist zweifelhaft.[Anm. 88] Sein Nachfolger Dr. Jakob Jonas (1544-1557) war zuvor Mainzer Kanzler.[Anm. 89] Eine vertragliche Regelung der Kanzleifrage erfolgte erst im Jahre 1559 im Zusammenhang mit der Einrichtung einer eigenständigen Hofkanzlei.[Anm. 90]

2. Die Mainzer Kanzlei

Auch wenn Albrecht nicht auf den Reichstagen persönlich anwesend war, wuchsen der Mainzer Kanzlei im Laufe seiner Regierungszeit all die Aufgaben zu, die später in der Reichstagsliteratur als Aufgaben und Rechte der Mainzer Kanzlei bekannt sind. Neben der eigentlichen Leitung der Reichskanzlei standen dem Mainzer Kurfürsten aufgrund seines Erzkanzleramtes Funktionen zu, die ihm nicht strittig gemacht worden sind.

In einem Schreiben an Herzog Georg von Sachsen, der sich an ihn wegen der streitigen Session zwischen Bayern und Sachsen gewendet hatte, antwortete der Vizekanzler Dr. Nikolaus Ziegler am 17. Juli 1521 aus Brüssel, er habe keine Kenntnis von dem Schreiben Georgs an Mainz gehabt, auch den Abschied nicht verfaßt, denn solichs beschicht alzit auf den reichstegen durch die Menzische und nit die Römische canzlei.[Anm. 91] Diese Pflichten hat Albrecht selten persönlich ausgefüllt, vielmehr war damit der Leiter seiner eigenen Kanzlei betraut. Dem Mainzer Kanzler standen eine Anzahl von Sekretären, Schreibern und Kanzleiverwaltern zur Seite. Dieser Mainzer Kanzler war einer der mächtigsten und bedeutendsten Männer bei der Geschäftsführung des Reichstages. Albrecht standen als Kanzler zur Verfügung: Dr. Johann Furderer bis 1521,[Anm. 92] Dr. Caspar von Westhausen,[Anm. 93] Dr. Johannes Pfaff bis 1540.[Anm. 94] Dann folgte Dr. Jakob Jonas,[Anm. 95] der 1544 Vizekanzler Ferdinands wurde. Ihm folgte Dr. Zacharias Pirrer[Anm. 96] bis 1548 und danach Christoph Matthias,[Anm. 97] der die Mainzer Kanzlei zwanzig Jahre führte und ihren Stil entscheidend prägte.

Die Aufgaben der Mainzer Kanzlei auf Reichstagen seien kurz genannt:

  1. Der Erzkanzler hatte formell alle Einladungen und Ansagen innerhalb des Reichstags an die Stände auszusenden. Sie gingen über die sächsische Kanzlei und den Marschall von Pappenheim.
  2. Er hatte das Direktorium und das Umfragerecht im Plenum, dem Kurfürstenrat und den meisten Ausschüssen. Ebenso gab er im Namen der Stände die Antwort auf die Proposition und die kaiserlichen Resolutionen und nahm kaiserliche Dekrete in Empfang und las sie öffentlich vor. Die Verhandlungen im Kurfürstenrat, im Plenum und auch in den Ausschüssen wurden von der Mainzer Kanzlei protokolliert. Eine lückenlose Protokollierung setzte erst mit dem Reichstag von Regensburg 1541 ein.<ANM> Aulinger, Das Bild des Reichstages (wie Anm. 51), S. 54f.</ANM>
  3. Alle Supplikationen und Proteste gingen durch die Hand der Mainzer Kanzlei.
  4. Zu Beginn eines Reichstages meldeten sich alle Gesandten und Stände bei der Mainzer Kanzlei an, legten ihre Legitimation und Beglaubigungsschreiben vor und reichten sie ein, ebenso ihre Vollmachten. Dies war seit 1526 zur Pflicht gemacht worden (insbesondere die Anmeldung).
  5. Seit Beginn der Regierung Kaiser Maximilians I. war es üblich, daß der Mainzer Kanzler den Reichsabschied aufsetzte. Ein Exemplar des handgeschriebenen Originals kam in die Mainzer Kanzlei. Eine neue Qualität brachten auch die gedruckten Reichsabschiede, die seit 1521 unter Aufsicht der Mainzer Erzkanzler hergestellt wurden<ANM> Vgl. Aulinger, Das Bild des Reichstages (wie Anm. 51), S. 22f.</ANM>, und zwar unter Albrecht in der Offizin Schöffer.<ANM> Aulinger, Das Bild des Reichstages (wie Anm. 51), S. 75f. </ANM>

Vom Geschick des Mainzer Kanzlers hing der zwischenfallsfreie Verlauf des Reichstages ab. Er verhandelte mit den kaiserlichen Gesandten im Namen seines Herrn über die Festsetzung von Terminen und Orten. Er verfaßte die Ansage, Zettel, Dekrete, Gutachten und sonstige Schreiben, die an andere Reichstagsmitglieder oder den Kaiser oder fremde Botschaften ausgingen. Supplikationen wurden seinem Ermessen nach referiert oder verlesen, außerdem legte er die Reihenfolge fest. Auch bei Anwesenheit seines Kurfürsten leitete er die Sitzungen und überwachte die Protokolle. Wenn der Mainzer Kurfürst selbst nicht am Tagungsort war, unterrichtete er ihn über alle Einzelheiten auf dem Reichstag.[Anm. 98] Die Aufzeichnungen des Mainzer Kanzlers ermöglichten es diesem, festzustellen, welche Stände anwesend waren. In diesen Listen war normalerweise auch das Quartier verzeichnet, damit für kurzfristig anberaumte Versammlungen jeder erreicht werden konnte.[Anm. 99]

Bedeutende Funktionen hatte der Sekretär, der für die Schreibarbeit zuständig war. Die Arbeit war prinzipiell ehrenamtlich, dennoch erhielten der Kanzler und seine Untergebenen am Ende eines jeden Jahres eine bedeutende Summe als Trinkgeld, beispielsweise bekamen der Mainzer Kanzler Caspar von Westhausen und sein Sekretär Andreas Rucker 1530 1.000 Gulden. Dies war ein Betrag, für den mancher fürstlicher Diener mehrere Jahre arbeiten mußte.[Anm. 100]

3. Das Mainzer Erzkanzlerarchiv

Der schriftliche Niederschlag all dieser Funktionen der Mainzer Kanzlei findet sich heute in der Sammlung des Wiener Haus-, Hof- und Staatsarchivs. Auch die aus der Zeit Albrechts stammenden entsprechenden Teile sind gemeinsam mit dem Mainzer Erzkanzlerarchiv im vorigen Jahrhundert nach Wien gelangt.[Anm. 101] Von dem Mainzer Erzkanzlerarchiv war schon früh das Landesfürstliche Archiv abgesondert worden. Es erhielt 1782 eine eigene Organisation und Verwaltung.

Für die Zeit Albrechts von Brandenburg hat das Archiv Verluste hinnehmen müssen, vor allem in der Zeit der schwedischen Besetzung des Kurfürstentums während des 30jährigen Krieges.[Anm. 102] Nach Schweden gelangte so insbesondere das Schreiben Martin Luthers vom 31. Oktober 1517, mit dem er Albrecht ein Exemplar seiner Thesen übersandte. Dieses Exemplar befindet sich noch heute im Reichsarchiv in Stockholm. Verlorengegangen ist auch das deutsche Original des Augsburger Bekenntnisses. Wahrscheinlich dürfte dies auf Nachlässigkeit zurückzuführen sein. Zum letzten Mal erwähnt wird es anläßlich seiner Benutzung von Valentin Ferdinand von Gudenus im 18. Jahrhundert.[Anm. 103]

Durch die napoleonischen Umwälzungen kamen die Mainzer Archive in die Erbmasse des Alten Reiches. Der Großteil des Landesfürstlichen Archivs gelangte nach Würzburg und erlitt hier gegen Ende des Zweiten Weltkriegs große Verluste. Das Erzkanzlerarchiv war vorübergehend in Frankfurt eingelagert. Nach Konsultationen zwischen den Gesandten Österreichs, Preußens, Bayerns und Hessen-Darmstadts am Bundestag in Frankfurt 1852 wurde es nach Wien gebracht und hat hier die Zeiten bisher ohne wesentliche Einbuße überdauert. Für die Zeit Albrechts von Brandenburg gibt es Material zu drei Bereichen, zu den Reichstagen und zur Reichspolitik insgesamt, zu den Wahlen von 1519 und 1530/31 und zur Vermittlungstätigkeit Albrechts im Religionsstreit. Bei den Wahlen von 1519 und 1530/31 spielte Albrecht von Brandenburg aufgrund seiner Funktion als Kurfürst und Erzkanzler wie auch als Mitglied des Hauses Brandenburg eine wichtige Rolle.[Anm. 104] Die entsprechenden Wahl- und Krönungsakten des Mainzer Erzkanzlerarchivs umfassen drei Kartons.[Anm. 105] Der Inhalt ist in den entsprechenden Arbeiten ausgewertet.[Anm. 106] Die Unterlagen der eigentlich entscheidenden Wahlverhandlungen haben sich eher im Kaiserlichen Archiv erhalten als in den Mainzer Akten.[Anm. 107]

Bei dem Material im Mainzer Erzkanzlerarchiv handelt es sich, von einzelnen Korrespondenzen abgesehen, hauptsächlich um Protokolle, die den Gang der Verhandlungen auf den Reichstagen dokumentieren. Hierbei treten die Kurfürsten jeweils als geschlossene Gruppe hervor. Die besondere Rolle Albrechts wird nicht quellenmäßig faßbar. Erst für den Speyrer Reichstag 1544 ist die Situation etwas günstiger.[Anm. 108] Die Rolle Albrechts auf den wichtigen Reichstagen 1517 in Mainz oder 1521 in Worms bleibt enttäuschend.[Anm. 109] Für die Reichstage von 1518 und 1530 fehlt entweder eine entsprechende Mainzer Überlieferung, oder man ist auf private Aufzeichnungen angewiesen.[Anm. 110] Einen Sonderfall stellen die drei Registerbände des Eßlinger Reichsregiments dar. Sie sind mit dem Wappen Karls V. und Albrechts verziert. Ursprünglich waren sie Teil der Mainzer Reichstagsakten. 1910/13 wurden sie aus der Verbindung mit dem Mainzer Erzkanzlerarchiv herausgelöst und den Reichsregistern Karls V. zugeschlagen.[Anm. 111]

Nachweisbar ist für die Zeit Albrechts das stetige Anwachsen des Aktenmaterials. Die Mainzer Kanzlei gewinnt Routine und entwickelt Verfahren zur Dokumentation des Geschehenen. Ein kurzer Blick auf den Bestand der Reichstagsakten im Erzkanzlerarchiv für die Zeit Albrechts mag dies verdeutlichen.[Anm. 112] Es handelt sich um die Faszikel 3b bis 11, mit Teilbänden insgesamt 14 Faszikel. Während die ersten Bände noch sehr ungeordnet sind und viel zufälliges Material enthalten, werden die Faszikel ab etwa 1540 systematischer, auch Protokolle werden jetzt angelegt. Die einzelnen Reichstage werden gesondert behandelt. Inwieweit dies mit dem Wechsel der Mainzer Kanzler zusammenhängt, muß noch näher untersucht werden.

IV. Zusammenfassung:

"Der Reichstag entstand im Halbjahrhundert nach 1470 und wurde bis 1555 endgültig ausgebildet. Ein präzises Geburtsdatum läßt sich nicht angeben. Er war nicht das Produkt von Planung, sondern formte sich Schritt für Schritt unter äußerem Druck aus ..."[Anm. 113]

Wenn man dieser Formulierung Peter Moraws in großen Zügen zustimmt, dann wird deutlich, daß die Regierungszeit Albrechts von Brandenburg in Mainz in die entscheidende Prägephase des Reichstags fällt. Die alten Ehrenrechte an der Reichskanzlei waren unter Berthold von Henneberg mit konkreten inhaltlichen Funktionen aufgefüllt worden. Nachdem Kaiser Maximilian 1502 von Berthold die Reichssiegel zurückgefordert hatte, war nicht ohne weiteres klar, welche Funktionen dem Mainzer Reichserzkanzler in Zukunft zufallen würden. So wie der Reichstag, so ist auch das Reichserzkanzleramt Schritt für Schritt in seine Funktion hineingewachsen. Wenn es unter Albrecht von Brandenburg im wesentlichen seine endgültige Gestalt fand, dann liegt dies auch an dessen persönlicher Bemühung um dieses Amt, wesentlicher jedoch an strukturellen Gegebenheiten und Notwendigkeiten der damaligen politischen Verhältnisse.

Wie auch bei der Betrachtung anderer Aspekte des Wirkens Albrechts zeigt sich im Hinblick auf seine Haltung zur Reichserzkanzlei ein ambivalentes Verhalten. Neben den historisch-politischen Ausgangsbedingungen des Erzstifts Mainz, auf die hier nicht besonders eingegangen werden konnte, sind es vor allem drei Aspekte, die abschließend noch einmal hervorgehoben werden sollen.

  1. Aufgrund seiner Herkunft aus der kurfürstlich-brandenburgischen Herrscherfamilie und auch aufgrund seiner persönlichen Dispositionen hatte Albrecht von Brandenburg einen ausgeprägten Sinn für alle Arten kirchlicher und weltlicher Ämter. Dies kam auch dem Reichserzkanzleramt zugute, obwohl es nicht im Mittelpunkt seines Interesses lag.
  2. Die Wahlverhandlungen im Umfeld der Kaiserwahl von 1519 verstand Albrecht auch zur Sicherung des Erzkanzleramtes zu nutzen. Für die Zukunft sollte es wichtig werden, daß ihm einerseits die prinzipielle Oberhoheit über die Kanzlei zugestanden wurde, andererseits, daß er zumindest im Grundsatz das Recht erhielt, für die Zeit seiner Abwesenheit von der Kanzlei einen Reichsvizekanzler zu bestellen.
  3. Der wesentliche Aspekt für den Ausbau des Reichserzkanzleramtes unter Albrecht von Brandenburg liegt in der faktischen Tätigkeit der Mainzer Kanzlei. Seit 1521 bildete sie relativ schnell ihre Funktionen aus, was sich vor allem in einem rapiden Anwachsen der Aktenproduktion absehen läßt. Bei Albrechts Tod war die Tätigkeit der Mainzer Kanzlei unbestritten und unangefochten. Hierauf konnten seine Nachfolger Sebastian von Heusenstamm (1545-1555) und Daniel Brendel von Homburg (1555-1582) aufbauen, wobei das Personal der Kanzlei die Regierungszeiten der Erzbischöfe oft überdauerte. Unter Daniel Brendel wurden die Funktionen der Kanzlei in einer offiziösen Darstellung zusammengefaßt, die dann wieder prägend wurde.<ANM> Traktat über den Reichstag im 16. Jahrhundert. Eine offiziöse Darstellung aus der Kur-mainzischen Kanzlei. Hrsg. und erläutert von Karl Rauch. Weimar 1905.</ANM>

Zu Beginn seiner Mainzer Regierungszeit bemühte sich Albrecht, gedrängt vom Domkapitel und umgeben von humanistisch gesinnten Beratern, um die Wiedererlangung der Reichskanzlei. Die politischen Umstände ermöglichten es, zunächst die rechtliche Position des Erzkanzleramtes abzusichern und zugleich neue weitergehende Optionen für die Zukunft offenzuhalten. Durch das anfänglich starke Engagement und die persönliche Wahrnehmung des Amtes sowie durch die Besetzung und Förderung der Kanzlei und ihrer Beamten schuf Albrecht von Brandenburg die Grundlage für die Bedeutung, die das Erzkanzleramt in der frühen Neuzeit entwickeln und bis zum Ende des Alten Reiches bewahren konnte.[Anm. 114]

Anmerkungen:

  1. Erzbischof Albrecht von Brandenburg 1490-1545. Ein Kirchen- und Reichsfürst der frühen Neuzeit, hrsg. v. Friedhelm Jürgensmeier. Frankfurt 1991. Zurück
  2. Vgl. Karl Otmar von Aretin, Das Alte Reich 1648-1806. Band 1: Föderalistische oder hierarchische Ordnung (1648-1684). Stuttgart 1993, S. 116. Zurück
  3. Literatur zum Leben und Wirken Albrechts: Erzbischof Albrecht von Brandenburg 1490-1545 (wie Anm. 1); Albrecht von Brandenburg. Kurfürst-Erzkanzler-Kardinal 1490-1545. Horst Reber mit Beiträgen von Friedhelm Jürgensmeier, Rolf Decot und Peter Walter. Mainz 1990; Gustav Adolf Benrath: Albrecht von Mainz (1490-1545). In: Theologische Realenzyklopädie, Bd. 2, S. 184-187; Anton Philipp Brück: Kardinal Albrecht von Brandenburg, Kurfürst und Erzbischof von Mainz. In: Der Reichstag zu Worms 1521. Reichspolitik und Luthersache. Im Auftrag der Stadt Worms zum 450-Jahrgedenken hrsg. von Fritz Reuter. Worms 1971, S. 257-270. Jakob May: Der Kurfürst, Cardinal und Erzbischof Albrecht II. von Mainz und Magdeburg, Administrator des Bistums Halberstadt, Markgraf von Brandenburg und seine Zeit. Ein Beitrag zur deutschen Cultur- und Reformationsgeschichte. 1515-1545. Mit 82 Urkunden und Beilagen. 2 Bände. München 1865, 1875; Hans Volz: Erzbischof Albrecht von Mainz und Martin Luthers 95 Thesen. In: Jahrbuch der Hessischen kirchengeschichtlichen Vereinigung 13, 1962, S. 187-228. Zurück
  4. Die Protokolle des Mainzer Domkapitels, Bd. 3: Die Protokolle aus der Zeit des Erzbischofs Albrecht von Brandenburg 1514-1545, hrsg. von Fritz Herrmann. Paderborn 1932. ND Darmstadt 1974, S. 7; das Wahlprotokoll ist nicht eingetragen. Zurück
  5. Vgl. Volz, Erzbischof Albrecht (wie Anm. 3), S. 189, mit Belegen. Zurück
  6. Wahl zum Erzbischof von Magdeburg am 30. August 1513, zum Administrator von Halberstadt am 25. September 1513. Vgl. Erhardt Malina: Zur Geschichte der Besetzung der deutschen Bistümer zur Zeit Kaiser Maximilians I., Diss. phil., Breslau 1936, Teildruck: Dresden 1936, S. 31f. Zurück
  7. Erste Versuche hierzu gab es 1508, als der Erzbischof von Utrecht durch die Zahlung einer Jahrespension von 6.000 Gulden zum Verzicht auf sein Amt zugunsten Albrechts bewogen werden sollte. – Im Jahre 1508 erhielt Albrecht Kanonikate in Magdeburg, Mainz und wohl auch in Trier, Brück, Kardinal Albrecht (wie Anm. 3), S. 257-270. Zurück
  8. Vgl. Gerd Heinrich: Kurfürst Joachim von Hohenzollern, Markgraf von Brandenburg. In: Der Reichstag zu Worms 1521 (wie Anm. 3), S. 336-343. Zurück
  9. Die Hausmachtspolitik zeigt sich vor allem daran, daß bei der Bewerbung Albrechts in Mainz nicht an einen Verzicht auf die Bistümer Magdeburg und Halberstadt gedacht war. Vgl. Aloys Schulte: Die Fugger in Rom 1495-1523. Mit Studien zur Geschichte des kirchlichen Finanzwesens jener Zeit. 2 Bde. Leipzig 1904, hier Bd. 1., S. 102f. Zurück
  10. Vgl. Fritz Herrmann: Mainzer Palliums-Gesandtschaften und ihre Rechnungen, in: Beiträge zur hessischen Kirchengeschichte 2, 1903, S. 227-283; 3, 1908, S. 117-134. Zurück
  11. Die Protokolle des Mainzer Domkapitels (wie Anm. 4), S. 6; vgl. Aloys Schulte, Fugger, Bd. 1, S. 101. Zurück
  12. Aloys Schulte, Fugger, Bd. 2, S. 88. Zurück
  13. Zur historischen Entwicklung vgl. Johannes Bärmann: Zur Entstehung des Mainzer Erzkanzleramtes. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Germanistische Abteilung 88, 1958, S. 1-92; Gerhard Seeliger: Erzkanzler und Reichskanzleien. Innsbruck 1889. – Auf diesen Beiträgen beruht der folgende kurze Überblick. Zurück
  14. Vgl. P. Csendes: Erzkanzler. In: Lexikon des Mittelalters, Bd. IV, Sp. 1-2. Zurück
  15. R. Hoke: Reichskanzlei. In: Handwörterbuch zur Deutschen Rechtsgeschichte, Bd. 4. Berlin 1990, Sp. 663. Zurück
  16. Vgl. Quellen zur Verfassungsgeschichte des Römisch-Deutschen Reiches im Spätmittelalter (1250-1500). Ausgewählt und übersetzt von Lorenz Weinrich. (Ausgewählte Quellen zur Deutschen Geschichte des Mitttelalters, 33). Darmstadt 1983, S. 314-395. Zurück
  17. Victor von Kraus: Das Nürnberger Reichsregiment. Gründung und Verfall 1500-1502. Innsbruck 1883, ND Aalen 1969, S. 178, das kgl. Schreiben, ebd., S. 244. Zurück
  18. Seeliger, Erzkanzler (wie Anm. 13), S. 85. Zurück
  19. Vgl. Seeliger, Erzkanzler (wie Anm. 13), S. 88f. Zurück
  20. Staatsarchiv Würzburg, Mainzer Ingrossaturbücher, 52, fol. 22vf.; vgl. Gertrud Chalopek: Kaiser Maximilian I. und seine Beziehungen zu den geistlichen Kurfürsten in den Jahren 1493 bis 1519. Diss. phil. Graz 1980, S. 117, Anm. 2. Zurück
  21. Vgl. Hermann Wiesflecker: Kaiser Maximilian I. Das Reich, Österreich und Europa an der Wende zur Neuzeit. 5 Bde., München 1971-1981, hier Bd. IV, S. 280. Zurück
  22. Chalopek, Maximilian I. (wie Anm. 20), S. 117; nach May, Der Kurfürst, Cardinal und Erzbischof Albrecht II. (wie Anm. 3), I, S. 194 soll der Tag der Belehnung erst am 28. Sept. 1518 vollzogen worden sein. Dagegen spricht, daß Albrecht und der Kaiser am 28.9. 1518 bereits abgereist waren!; vgl. Chalopek, Maximilian I. (wie Anm. 20), S. 117, Anm. 3, Quellen; S. 122; Staatsarchiv Würzburg, Mainzer Ingrossaturbücher 52, fol. 21v. Zurück
  23. Im Zusammenhang mit der Konfirmation der Stiftsprivilegien in Augsburg. Staatsarchiv Würzburg, Mainzer Ingrossaturbuch 52, fol. 22; nach Seeliger, Erzkanzler (wie Anm. 13), S. 88, Anm. 1. Zurück
  24. Seeliger, Erzkanzler (wie Anm. 13), S. 88f. Zurück
  25. Die Protokolle des Mainzer Domkapitels (wie Anm. 4), S. 106. Zurück
  26. Die Protokolle des Mainzer Domkapitels (wie Anm. 4), S. 102, 14. Januar. Zurück
  27. Chalopek, Maximilian I. (wie Anm. 20), S. 124-126. Zurück
  28. Deutsche Reichstagsakten. Jüngere Reihe. Herausgegeben durch die Historische Kommission bei der Bayerischen [früher Königlichen] Akademie der Wissenschaften. Band 1: Bearbeitet von August Kluckhorn. Gotha 1893. ND Göttingen 1962. (zit: RTA.JR I), S. 11f. – Der Reichstag wurde am 30. Juni 1517 im Kapitelhaus eröffnet und endete ohne Abschied, Wiesflecker, Maximilian I. (wie Anm. 21), Bd. IV, S. 283. – MEA RTA 3b: Schwäbische Bundeshandlungen, (2 Bde.); Reichstagshandlung in Mainz, 1516-1523. Zurück
  29. RTA.JR I (wie Anm. 28), S. 44; Chalopek, Maximilian I. (wie Anm. 20), S. 138-139. Zurück
  30. Maximilian von Zevenbergen (Berghes, Herren von Walhain und Zevenbergen), vgl. Karl Brandi: Kaiser Karl V. München ²1938, S. 556, 571, zur Sache vgl. ebd. S. 89. Zurück
  31. Schon unter Maximilian in Diensten, galt er als Meister der Kanzleisprache, Hermann Wiesflecker: Maximilian I. Die Fundamente des habsburgischen Weltreiches. Wien 1991, S. 213, sein Bruder Paul Ziegler wurde von Maximilian zum Bischof von Chur ernannt, ebd., S. 285f. – Zu ihm ausführlich Wiesflecker, Maximilian I. (wie Anm. 21), Bd. V, S. 253-256. Zurück
  32. Vgl. Reichsabschied, Worms 1518, § 1-12. In: Neue und vollständigere Sammlung der Reichsabschiede... 4 Teile. 1747. ND Osnabrück 1967. (zit.: NSammlung), Bd. II, S. 169-171. – RTA.JR I (wie Anm. 28): Die Wahlverhandlungen bis zum Tode Maximilians I., S. 3-140; Dokumente: Jan.-Juli 1519, S. 141-878. Zurück
  33. RTA.JR I (wie Anm. 28), S. 99, Anm. 1 (hier scheint Frankreich den größeren Einfluß zu haben). – Am 8. Mai 1518 teilt Leo X. in einer Breve Albrecht die Ernennung zum Kardinal mit, sehr zum Unwillen des Mainzer Domkapitels, das am 15. Juni den einstimmigen Beschluß faßte, Albrecht zu bitten, die Annahme des Kardinalats zu verweigern, weil dieses der Mainzer Kirche zu großem Nachteil gereichen könne (Die Protokolle des Mainzer Domkapitels (wie Anm. 4), S. 151). Am 1. August erfolgt die Erhebung durch Cajetan, als Titelkirche wurde ihm S. Chrysogoni zugewiesen. Drei Jahre später, während des Reichstages in Worms 1521 konnte er diesen Titel gegen den klangvolleren der Kirche St. Petrus in vinculis vertauschen, vgl. Paul Kalkoff, Der Wormser Reichstag von 1521. München und Berlin 1922, S. 69, Anm. 3, S. 86. Zurück
  34. Wiesflecker, Maximilian I. (wie Anm. 21), Bd. IV, S. 410f. Zurück
  35. RTA.JR I (wie Anm. 28), S. 110. Zurück
  36. RTA.JR I (wie Anm. 28), S. 229; Bernhard Weicker: Die Stellung der Kurfürsten zur Wahl Karls V. im Jahre 1519. (Historische Studien, 22). Berlin 1901. ND Vaduz 1965, S. 122. – 1519, 26. Februar Brief an die Regentin Margareta: Anzeige der Abfertigung ihrer Gesandten, RTA.JR I (wie Anm. 28), S. 307. – 1519, 26. u. 27. Februar Instruktion des Kurfürsten von Mainz für Lorenz Truchseß von Pommersfelden zur Verhandlung mit dem Rate von Frankfurt in betreff der Kaiserwahl und Antwort darauf, RTA.JR I (wie Anm. 28), S. 313-314; vgl. auch S. 343. – 1519, 1. März, Brief an Kurfürst Joachim, sucht ihn zum Festhalten an den den Habsburgern gegebenen Versprechungen zu bewegen, RTA.JR I (wie Anm. 28), S. 327-329. 417, Anm. 5. – 1519, 7. März Brief bezüglich der Kaiserwahl an Joachim und an Kurfürst Friedrich von Sachsen, RTA.JR I (wie Anm. 28), S. 372; Weicker, S. 135-136, Anm. 71. Zurück
  37. Urkunde vom 12. März 1519, Valentin Ferdinand de Gudenus, Codex diplomaticus. 5 Bde. 1743-1768, Bd. IV, S. 607. Zurück
  38. Seeliger, Erzkanzler (wie Anm. 13), S. 90f. Mit Quellentext in Anm. 1 und 2. Zurück
  39. Seeliger, Erzkanzler (wie Anm. 13), S. 91 mit Anm. 2 (nach Le Glay II, 380, 382). Zurück
  40. Seeliger, Erzkanzler (wie Anm. 13), S. 90. Zurück
  41. Zunächst bei Rudolf I., sodann in der Kanzlei Sigmund, so daß früher hier die Entstehung des Amtes gesehen wurde. Seeliger, Erzkanzler (wie Anm. 13), S. 91 Anm. 3. – Vgl. Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, Bd. IV, Sp. 663. Zurück
  42. Seeliger, Erzkanzler (wie Anm. 13), S. 91f. Zurück
  43. Seeliger, Erzkanzler (wie Anm. 13), S. 90. Zurück
  44. Seeliger, Erzkanzler (wie Anm. 13), S. 92 mit Anm1-2 und 93 mit Anm. 1 (Beispiele von Urkunden). Zurück
  45. Deutsche Reichstagsakten. Jüngere Reihe. Hrsg. durch die Historische Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften. Band 2: Der Reichstag zu Worms 1521, bearb. von Adolf Wrede. Gotha 1896. ND Göttingen 1962 (zit.: RTA.JR II), S. 104; Albrecht in Mainz, Die Protokolle des Mainzer Domkapitels (wie Anm. 4), S. 201, Anm. 1; RTA.JR II (wie Anm. 45), S. 103, Anm. 3. Zurück
  46. Vgl. unten die Urkunde vom 25. Januar 1521. Am 29. Oktober war Albrecht in Köln, RTA.JR II (wie Anm. 45), S. 102; Brück, Kardinal Albrecht (wie Anm. 3), S. 302; am 31. Oktober 1520 ist Albrecht in Köln; Beratung der Kurfürsten mit Karl V., beschließen einen Reichstag auf den 6. Jan. nach Worms zu berufen, RTA.JR II (wie Anm. 45), S. 102. Zurück
  47. RTA.JR II (wie Anm. 45), Der Abschied, S. 718-743. Zurück
  48. Am 22. Januar hielt Albrecht in Worms das Requiem für Kardinal Wilhelm von Croy, Paul Kalkoff: Briefe, Depeschen und Berichte über Luther vom Wormser Reichstag 1521. (Schriften des Vereins für Reformationsgeschichte, 59). Halle 1898, S. 27, 30; Brück, Kardinal Albrecht (wie Anm. 3), S. 261 u. 275. – Am 27. Januar war das feierliche Eröffnungsamt des Reichstages im Wormser Dom; Albrecht nimmt daran teil, RTA.JR II (wie Anm. 45), S. 156. Zurück
  49. Schreiben des Erzbischofs Richard vom April 1521, in: Hontheim II, S. 613ff., nach Seeliger, Erzkanzler (wie Anm. 13), S. 117f. Zurück
  50. Mainzer Schreiben, Staatsarchiv Würzburg, lib. jur. archic., fol. 43b-46b; vgl. Seeliger, Erzkanzler (wie Anm. 13), S. 118 mit Anm. 2. Zurück
  51. Vgl. Seeliger, Erzkanzler (wie Anm. 13), S. 93 Anm. 2 (Teilabdruck). Zurück
  52. Zitiert nach Seeliger, Erzkanzler (wie Anm. 13), S. 94 Anm. 1. Zurück
  53. Urk. vom 25. Januar 1521: Staatsarchiv Würzburg, Seeliger, Erzkanzler (wie Anm. 13), S. 94 Anm. 1. Zurück
  54. Urk. vom 25. Januar 1521: Staatsarchiv Würzburg, Seeliger, Erzkanzler (wie Anm. 13), S. 94 Anm. 2. – "Taxator receptor et contrarelator singulis mensibus computent et receptam pecuniam numerent rev. d. Moguntino et magistro d. Mercurino magno cancellario, qui eam secundum concordiam et conventionem inter se rite distribuent. Registrator latinus duplicia registra latina scribenda curet omnium rerum latinarum et precium regalium, et alterum reddat magno cancellario alterum rev. d. Maguntino." Zurück
  55. Urk. vom 20. Februar 1521: Staatsarchiv Würzburg, Seeliger, Erzkanzler (wie Anm. 13), S. 95, ebd., S. 213f. (Beilage 7). – Vgl. John M. Headley: The emperor and his Chancellor, Cambridge 1983, S. 31-32. Erwähnt werden hier auch die Diplome Karls vom 30. Januar und 22. Februar 1521 nach der älteren Literatur, vor allem nach Andreas Walther: Kanzleiordnungen Maximilians I., Karls V. und Ferdinands I. In: Archiv für Urkunden-forschung 2, 1909, S. 368. Nicht erwähnt ist das Diplom im Staatsarchiv Würzburg vom 2. Mai 1521, das gedruckt ist bei Seeliger, Erzkanzler (wie Anm. 13), S. 215-216, Nr. 8; vgl. die Abbildung, in: Horst Reber (Bearbeiter), Albrecht von Brandenburg, Kurfürst, Erzkanzler, Kardinal 1490-1545, Mainz 1990, S. 113, Nr. 17; vgl. Leopold Auer: Die Quellen zum Episkopat Albrechts von Brandenburg im Wiener Haus-, Hof- und Staatsarchiv. In: Erzbischof Albrecht von Brandenburg 1490-1545 (wie Anm.1), S. 49. Zurück
  56. Guido Hartmann: Reichserzkanzler, Kurfürst und Kardinal Albrecht II. von Brandenburg. Führer deutsche Renaissancekunst. Nürnberg 1937, S. 9. Zurück
  57. Brück, Kardinal Albrecht (wie Anm. 3), S. 260. Zurück
  58. Seeliger, Erzkanzler (wie Anm. 13), S. 95. Urk. vom 2. Mai, Staatsarchiv Würzburg, Abdruck bei Seeliger, Erzkanzler (wie Anm. 13), S. 215f. (Beilage 8). Zurück
  59. Deutsche Reichstagsakten. Jüngere Reihe. Hrsg. durch die Historische Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften. Band 3, bearb. von Adolf Wrede. Gotha 1901. ND Göttingen 1963 (zit.: RTA.JR III), S. 8. Zurück
  60. Vgl. Hermann Kellenbenz: Das Römisch-deutsche Reich im Rahmen der wirtschafts- und finanzpolitischen Erwägungen Karls V. im Spannungsfeld imperialer und dynastischer Interessen. In: Heinrich Lutz (Hrsg.): Das römisch-deutsche Reich im politischen System Karls V. (Schriften des Historischen Kollegs, Kolloquien 1). München, Wien 1982, S. 38f. Zurück
  61. Vgl. Rosemarie Aulinger: Das Bild des Reichstages im 16. Jahrhundert. (Schriftenreihe der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, 18), Göttingen 1980, S. 113, Anm. 8; zu ihm Rudolf Reinhardt: Merklin, Balthasar (1479-1531). In: Die Bischöfe des Heiligen Römischen Reiches 1448-1648, hrsg. von Erwin Gatz. Berlin 1996, S. 469-470: Geboren zu Waldkirch, Gynmasium in Schlettstadt, Studium in Paris, Bologna und Trier. Kleriker der Diözese Trier. Auf dem Konstanzer Reichstag 1507 von Maximilian in seine Dienste genommen, 1511-12 Generalvikar von Konstanz, Karl V. übernahm ihn 1520 in seine Kanzlei, spätestens 1527 Reichsvizekanzler, von 1528 bis 1530 Bischof von Hildesheim und danach von 1530 bis 1531 von Konstanz, Bischofsweihe durch Albrecht von Brandenburg während des Augsburger Reichstages am 3. Juni 1530. – Für die Zeit des Regiments vgl. Christine Roll, Das Zweite Reichsregiment 1521-1530 (Forschungen zur Deutschen Rechtsgeschichte, 15). Köln, Weimar, Wien 1996, S. 482-505. Zurück
  62. Zu ihm vgl. Leonard Ennen: Der Reichsvizekanzler Dr. Matthias Held. In: Annalen des Historischen Vereins für den Niederrhein 25, 1913, S. 131-172. Stand in Rivalität zu Granvelle und dem ehemaligen Bischof von Lund, Johan Weze, der in diplomatischen Angelegenheiten des Nordens eingeschaltet wurde. 1540 gab er sein Amt auf. – Nach Brandi, Kaiser Karl V. (wie Anm. 30), S. 341, stammte er aus Arlon. Zurück
  63. Kellenbenz, Das Römisch-deutsche Reich (wie Anm. 50), S. 38 ohne weitere Literatur oder Quellen. Vgl. Brandi, Kaiser Karl V. (wie Anm. 30), S. 341. Zurück
  64. Geboren 1516 in Augsburg, Studium an italienischen und französischen Universitäten,, seit 1547 an der Reichskanzlei, seit 1551 als Leiter; Heinrich Lutz/Alfred Kohler (Hrsg.): Das Reichstagsprotokoll des kaiserlichen Kommissars Felix Hornung vom Augsburger Reichstag 1555. Mit einem Anhang: Die Denkschrift des Reichsvizekanzlers Georg Sigmund Seld für den Augsburger Reichstag (Österreichische Akademie der Wissenschaften, Phil.-Hist. Klasse. Denkschriften, 103), Wien 1971, S. 22f.; W. Vogel: Der Reichsvizekanzler Georg Sigmund Seld, Sein Leben und Wirken. Leipzig 1933; Norbert Lieb: Die Augsburger Familie Seld. In: Lebensbilder aus dem bayerischen Schwaben 6 (1958), S. 38-87; Kellenbenz, Das Römisch-deutsche Reich (wie Anm. 50), S. 39. – Vgl. auch Maximilian Lanzinner, Friedenssicherung und politische Einheit des Reiches unter Kaiser Maximilian II. (1564-1576). (Schriftenreihe der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, 45), Göttingen 1993, S. 25 mit Anm. 8. – Für die deutschen Angelegenheiten des Kaisers war auch dessen Sekretär Johann Obernburger wichtig, Kellenbenz, Das Römisch-deutsche Reich (wie Anm. 50), S. 39 mit Anm. 10. Zurück
  65. Vgl. Rolf Decot: Zwischen altkirchlicher Bindung und reformatorischer Bewegung. Die kirchliche Situation im Erzstift Mainz unter Albrecht von Brandenburg. In: Erzbischof Albrecht von Brandenburg (1490-1545). Ein Kirchen- und Reichsfürst der Frühen Neuzeit (wie Anm. 1), S. 84-101; Friedhelm Jürgensmeier: Kardinal Albrecht von Brandenburg (1490-1545). Kurfürst-Erzbischof von Mainz und Magdeburg, Bischof von Halberstadt. In: Albrecht von Brandenburg. Kurfürst-Erzbischof-Kardinal 1490-1545 (wie Anm. 3), S. 22-41. Zurück
  66. Alfred Kohler: Antihabsburgische Politik in der Epoche Karls V. (Schriftenreihe der historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, 19), Göttingen 1982, S. 358-371; Decot, Zwischen altkirchlicher Bindung (wie Anm. 56), S. 96-98. Zurück
  67. "Ad mandatum domini imperatoris proprium Albertus card. Mogun. archicancellarius sst". RTA.JR II (wie Anm. 45), S. 743. – Gesiegelt von Albrecht, Kurmainz, und Ludwig, Kurpfalz, für die Kurfürsten; Georg, B. von Bamberg und Friedrich von Bayern für die Fürsten; Abt Rüdiger von Weißenburg für die Prälaten; Graf Reinhard von Leiningen und Herr von Westerburg für die Grafen und Herren; Bürgermeister und Rat von Worms für die Reichsstädte. NSammlung (wie Anm. 32), Bd. I, S. 172-210. Ebd., S. 211-216: Kreisordnung; S. 216-229: Matrikel. Zurück
  68. Deutsche Reichstagsakten JR, III, bearbeitet von Adolf Wrede, Gotha 1901, ND Göttingen 1963, S. 37-214. Abschied: S. 171-185, vom 30. April 1522. Zurück
  69. NSammlung (wie Anm. 32), Bd. I, S. 246f. Hier wohl nach: Eßlingen, Comitialakta, Reichstag zu Nürnberg nr 5. (ohne Ständeverzeichnis und Datum; überschrieben: Actum donnerstag Philippi und Jacobi 1522 [=8. Mai 1522], vgl. RTA.JR III (wie Anm. 59), S. 170 mit Anm. 3. Zurück
  70. NSammlung (wie Anm. 32), Bd. II, S. 306-332, §§ 1-150. – Quellen zum Reichstag: Karl Eduard Förstemann (Hrsg.): Urkundenbuch zu der Geschichte des Reichstages zu Augsburg im Jahre 1530. 2 Bde. 1833, 1835. ND Osnabrück 1966. W. Gussmann (Hrsg.): Quellen und Forschungen zur Geschichte des Augsburgischen Glaubensbekenntnisses 1,1-2. 1911-1930. – Hans von Schubert: Bekenntnisbildung und Religionspolitik 1529/30 (1524-34). 1910. – Zur Textgeschichte jetzt vor allem: Eugène Honée: Der Libell des Hieronymus Vehus zum Augsburger Reichstag 1530. Untersuchung und Texte zur katholischen Concordia-Politik. (Reformationsgeschichtliche Studien und Texte, 125). Münster 1988. Zurück
  71. Vgl. Aulinger, Das Bild des Reichstages (wie Anm. 51), S. 256 mit Anm. 28. Zurück
  72. 1523,  9. Februar Ende des 2. Nürnberge Reichstages, RTA.JR III (wie Anm. 59), S. 929; nach dem gedruckten Reichsabschied, hat Albrecht persönlich unterzeichnet, RTA.JR III (wie Anm. 59), S. 736-759, hier, S. 756-759. Zurück
  73. Deutsche Reichstagsakten. Jüngere Reihe. Hrsg. durch die Historische Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften. Band 4, bearb. von Adolf Wrede. Gotha 1905. ND Göttingen 1963 (zit.: RTA.JR IV), S. 613. Es siegelt (aber unterschreibt nicht) an Stelle von Mainz der Kurfürst von Trier als "des heiligen Römischen Reichs durch Gallien und das konigreich Arelat erzcanzler". Zurück
  74. Vgl. die Übersichten über die einzelnen Quartale bei Roll, Das Zweite Reichsregiment (wie Anm. 51), S. 344-394. Zurück
  75. Seeliger, Erzkanzler (wie Anm. 13), S. 99 mit Anm. 3. Zurück
  76. Zu ihm vgl. Roll, Das Zweite Reichsregiment (wie Anm. 51), S. 395-402. Zurück
  77. Zu ihm vgl. Roll, Das Zweite Reichsregiment (wie Anm. 51), S. 410-415. Zurück
  78. 1. Juni: Lorenz Truchseß von Pommersfelden, vgl. May, Der Kurfürst, Cardinal und Erzbischof Albrecht II. (wie Anm. 3), II, S. 72; – Deutsche Reichstagsakten. Jüngere Reihe. Hrsg. durch die Historische Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften. Band 7, bearb. von Johannes Kühn. Stuttgart 1935 (zit.: RTA.JR VII) VII/1, S. 872. S. 969 Nr. 2231. Zurück
  79. Seeliger, Erzkanzler (wie Anm. 13), S. 99; vgl. May, Der Kurfürst, Cardinal und Erzbischof Albrecht II. (wie Anm. 3), II, S. 144f.; Haus-, Hof- und Staatsarchiv Wien, MEA RK (Reichskanzlei und Taxamt), 1 (zum Jahr 1530). Zurück
  80. Seeliger, Erzkanzler (wie Anm. 13), S. 101, Anm. 1. – Seeliger, Erzkanzler (wie Anm. 13), S. 101 unter Hinweis auf eine Beschwerde des Domkapitels vom 18. Dez. 1544, ebd., S. 102 (Staatsarchiv Würzburg, MRA). Zurück
  81. Vgl. die Beschwerden der Reichsstände gegen die Geschäftsführung des Kaisers im Reichstag von 1532: MEA 6 a/1, fol. 1r-2v und RK 5 B, fol. 165r. Zurück
  82. Seeliger, Erzkanzler (wie Anm. 13), S. 100 mit Anm. 1. Zurück
  83. Staatsarchiv Würzburg, MRA, 18. Dez. 1544 (Beschwerdeschrift). Seeliger, Erzkanzler (wie Anm. 13), S. 102 mit Anm. 2. – Vgl. Herrmann, Domkapitelsprotokolle, S. 1076, hier wird die Reichskanzlei nicht eigens genannt: "Die ‘begriffen' Artikel betr. Schulden und Pensionen des Eb. und des Stifts sowie betr. Regiment, Hof und Haushaltung des Eb. werden zugelassen ..." Zurück
  84. Staatsarchiv Würzburg, MRA, ohne Datum, vgl. May, Der Kurfürst, Cardinal und Erzbischof Albrecht II. (wie Anm. 3), II, S. 476ff., Seeliger, Erzkanzler (wie Anm. 13), S. 103 mit Anm. 1. Zurück
  85. Haus-, Hof- und Staatsarchiv Wien, MEA RK 1, fol. 1-5 (Kopie der Kanzleiordnung; ebd., fol. 6-10 die Ordnung Berthold von 1496), vgl. Seeliger, Erzkanzler (wie Anm. 13), S. 103f., Anm. 2. Es handelt sich bei diesem Schriftstück um eine Zusammenstellung aus dem Jahr 1559, die die Mainzer Vorrechte dokumentieren sollte, vgl. Seeliger, Erzkanzler (wie Anm. 13), S. 99, Anm.2. Zurück
  86. Seeliger, Erzkanzler (wie Anm. 13), S. 104-109. Zurück
  87. Älteste Kanzleiordnung Ferdinands vom 6. März 1526, hier ein Kanzler Leonhard von Harrach. Haus-, Hof- und Staatsarchiv Wien, Cod. 127/1, fol. 355ff., vgl. Seeliger, Erzkanzler (wie Anm. 13), S. 109 mit Anm.1. Zurück
  88. Auf dem RT Augsburg 1547/48 gibt es einen kaiserlichen Rat Jörg Gienger, vgl. Rolf Decot: Religionsfrieden und Kirchenreform. Der Mainzer Kurfürst und Erzbischof Sebastian von Heusenstamm 1545-1555. (Veröffentlichungen des Instituts für Europäische Geschichte, 100), Wiesbaden 1980, S. 69, Anm. 13. Zurück
  89. Seeliger, Erzkanzler (wie Anm. 13), S. 109. Zurück
  90. Seeliger, Erzkanzler (wie Anm. 13), S. 111-116. – In diesem Zusammenhang wurden vom Mainzer Domkapitel am 18. März 1559 sechs Dokumente vorgelegt: - Kanzleiordnung von 1494 - Kanzleiordnung von 1498 - Privileg von 1521 - Zeugnisse Mainzer Kanzleiverwaltung aus 1530 - Dokument 1544 - Dokumente 1545/46, Staatsarchiv Würzburg, MRA ; vgl. Seeliger, Erzkanzler (wie Anm. 13), S. 113, Anm. 2.  Zurück
  91. Hauptstaatsarchiv Dresden, Loc. 10 181 (Reichstag zu Worms I), fol. 167f., Or. Zurück
  92. Vgl. Günter Christ: Albrecht und das Mainzer Erzstift. In: Erzbischof Albrecht von Brandenburg (wie Anm. 3), S. 246. – Mitverfasser der Mainzer Hofgerichtsordnung von 1516, vgl. Albert Otte: Die Mainzer Hofgerichtsordnung von 1516/1521 und die Gesetzgebung auf dem Gebiet der Zivilgerichtsbarkeit im 16. Jahrhundert. Geschichte, Quellen und Wirkung des Gesetzes für die Zentralbehörde eines geistlichen Kurfürstentums. Rechts- und Wirtschaftswiss. Diss., Mainz 1964, S. 49-57. Zurück
  93. Erstmals in den MDKP (wie Anm. 4), S. 236 am 29. Okt. 1522. Zurück
  94. Decot, Religionsfrieden (wie Anm. 89), S. 14, Anm. 71. Zurück
  95. Seeliger, Erzkanzler (wie Anm. 13), S. 109. Decot, Religionsfrieden (wie Anm. 89), S. 14, Anm. 71. Zurück
  96. Decot, Religionsfrieden (wie Anm. 89), S. 68, Anm. 11. Zurück
  97. Decot, Religionsfrieden (wie Anm. 89), S. 146, Anm. 396. Zurück
  98. Aulinger, Das Bild des Reichstages (wie Anm. 51), S. 135 unter Berufung vor allem auf Seeliger, Erzkanzler (wie Anm. 13), S. 124-134. Zurück
  99. Ein solches Verzeichnis aus der Hand des Mainzer Kanzlers Christoph Mathias aus dem Jahre 1550 liegt im Haus-, Hof- und Staatsarchiv Wien, MEA 19, fol. 842r-861v. Zurück
  100. Valentin von Tetleben: Das Protokoll des Augsburger Reichstages 1530, hrsg. von Herbert Grundmann. (Schriftenreihe der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, 4), Göttingen 1958, S. 198; vgl. das Protokoll des RK von 1576 (RK 54a, fol. 395 und RK 54b, fol. 499v: dem Mainzer Kanzler Christoph Faber sollen 300 Gulden, dem österreichischen Kanzler Dr. Jung 200 Gulden als Geschenk zu Ende des Reichstags gegeben werden. Zurück
  101. Vgl. Leopold Auer: Das Mainzer Erzkanzlerarchiv. Zur Geschichte der Bestände und ihre Erschließung. In: Inventar des Aktenarchivs der Erzbischöfe und Kurfürsten von Mainz I (Veröffentlichungen der Landesarchivverwaltung Rheinland-Pfalz, 54), Koblenz 1990, S. XVII-XXIX. Zurück
  102. Hermann-Dieter Müller: Der schwedische Staat in Mainz 1631-1636. Einnahme, Verwaltung, Absichten, Restitution (Beiträge zur Geschichte der Stadt Mainz, 24), Mainz 1979. Zurück
  103. Helmut Mathy (Hrsg.): Die Geschichte des Mainzer Erzkanzlerarchives 1782-1815. Bestände, Organisation, Verlagerung (Recht und Geschichte, 5), Wiesbaden 1969, S. 93f. Zurück
  104. Vgl. May, Der Kurfürst, Cardinal und Erzbischof Albrecht II. (wie Anm. 3), I, S. 229-263, II, S. 187-193. Zurück
  105. Haus-, Hof- und Staatsarchiv Wien, MEA, Wahl- und Krönungsakten Kart. 1-3 (alt: Fz 1a-2). Einige Ergänzungen auch in MEA, Reichstagsakten 21. Zurück
  106. August Kluckhorn, RTA.JR I (wie Anm. 28); Kohler, Antihabsburgische Politik (wie Anm. 57). Zurück
  107. Weitere Angaben bei Auer, Quellen (wie Anm. 55), S. 51 mit Anm. 16-19. Zurück
  108. MEA, RTA 10; vgl. Albrecht Pius Luttenberger: Glaubenseinheit und Reichsfriede, Konzeptionen und Wege konfessioneller Reichspolitik 1530-1552 (Kurpfalz, Jülich, Kurbrandenburg). (Schriftenreihe der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, 20), Göttingen 1982, S. 264-265 mit den Anm. 45, 49-52; das Protokoll des Regensburger Reichstags von 1541, MEA, RTA 7 wird von Georg Pfeilschifter in Acta Reformationis Catholicae, Bd. III, Regensburg 1968, S. 378f, Nr. 117, wohl nicht ganz zutreffend als Kurfürstenratsprotokoll angesehen. Zurück
  109. Hierzu Wiesflecker, Maximilian I. (wie Anm. 21), Bd. IV, S. 280-289; zu Worms vgl. auch Brück, Kardinal Albrecht (wie Anm. 3), S. 257-270. Zurück
  110. Für den Augsburger Reichstag vgl. Valentin von Tettleben: Protokoll des Augsburger Reichstags von 1530 (wie Anm. 104), Göttingen 1958. Zurück
  111. Leopold Auer, Das Mainzer Erzkanzlerarchiv (wie Anm. 105), S. XXVIII, Anm. 54; zum Mainzer Anteil am Reichsregiment vgl. May, Der Kurfürst, Cardinal und Erzbischof Albrecht II. (wie Anm. 3), I, S. 410f. Zurück
  112. Inventar des Aktenarchivs der Erzbischöfe und Kurfürsten von Mainz aufgrund der Verzeichnisse in den heutigen Eigentümer-Archiven. (Veröffentlichungen der Landesarchivverwaltung Rheinland-Pfalz, 54), Bd. 1: Inventar des Mainzer Reichserzkanzler-Archivs im Haus-, Hof- und Staatsarchiv Wien. Koblenz 1990. S. 14-16. Zurück
  113. Peter Moraw: Reichstag. In: Lexikon des Mittelalters, Bd. VII. München 1995, Sp. 642. Zurück
  114. Vgl. Aretin, Das Alte Reich I (wie Anm. 2), S. 116-129. Zurück