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„Sin lieb sy auch eyn kurfurst...“ zur Rolle Bertholds von Henneberg in der Reichsreform

von Christine Roll

Zur Forschungslage

Berthold von Henneberg[Anm. 1] war der Führer der deutschen Reichsstände im Zeitalter Maximilians, in der Periode der Reichsreform – so vollmundig formulierte Fritz Hartung im Jahre 1909.[Anm. 2] Zwar unterliegen seit Jahren Begriff, zeitliche Erstreckung und historische Bedeutung der Reichsreform einer strittigen Diskussion, aber an der Einschätzung des Mainzer Kurfürsten als Protagonisten der Stände, Opponenten des Königs und Verfechters reichsreformerischer Programmatik hat sich dadurch nicht viel geändert, und zwar unabhängig davon, ob den Aktivitäten Bertholds oder denen König Maximilians die größere Sympathie entgegengebracht wird. Nach wie vor wird Berthold als Vertreter eines ständisch-zentralistischen Reichsgedankens gesehen; sein Hauptziel habe in der Wahrung des Landfriedens mit Hilfe ständisch dominierter und vom König weitgehend unabhängiger Institutionen und in der Beschneidung königlicher Regierungsbefugnisse im Innern wie nach außen bestanden. Als Mittelpunkt dieser Reformbestrebungen Bertholds gilt das Reichsregiment, geradezu als Krönung seiner Bemühungen, die Stände als eigene Größe und damit als institutionelles Gegengewicht zum Reichsoberhaupt zu formieren. Das erkennbare Scheitern solch weitreichender Konzeptionen des Erzkanzlers wird mit dem Widerstand der entstehenden Landesherrschaften gegen eine starke Reichsregierung begründet, sei sie monarchisch oder ständisch, sowie mit Maximilians Obstruktionspolitik.

Freilich ist man mittlerweile davon abgekommen, die Reichsreform als gescheiterten Versuch zu staatlicher Verdichtung des Reichs zu sehen, wie noch Hartung[Anm. 3], und dabei hat man sich folgerichtig auch der Vorstellung von der Reichsreform als einem genuin ständischen Anliegen entledigt. Man versteht das Ergebnis des Verfassungswandels inzwischen als – allerdings noch keineswegs abschließend bewerteten – Ausgleich territorialer, monarchischer und gesamtständischer Interessen, wie er sich in der Einrichtung bzw. Verfestigung bald recht gut funktionierender Reichsinstitutionen wie des Reichskammergerichts, der Reichskreise und des Reichstags manifestiert hat.[Anm. 4] Allerdings ist versäumt worden, auch das Reichsregiment in diese differenziertere Sichtweise einzubeziehen. Es wird nämlich – obzwar fraglos gescheitert – nach wie vor für das „Kernstück“ der Reichsreformbestrebungen gehalten.[Anm. 5] Dass es überdies weiterhin als „Lieblingsprojekt“ Bertholds[Anm. 6] begriffen wird, erschwert natürlich seine Ortsbestimmung im Rahmen der Reichsreform ganz erheblich – und mehr noch die Einordnung der Rolle Bertholds von Henneberg. Folgt aus dem Misserfolg des Reichsregiments nicht auch das Scheitern seines Protagonisten?

Schon Hartung, der immerhin noch Reichsreform, Reichsregiment und Vorstellungen Bertholds gleichermaßen für gescheitert erklären konnte, vermochte als Ursache für die offensichtliche Erfolglosigkeit des Reichsregiments nur das angeblich Unzeitgemäße dieser Bertholdschen Konzeption anzugeben.[Anm. 7] Indessen wird auch noch heute das unbestrittene Scheitern des Regiments letztlich auf das "grob Anachronistische" der Regimentsidee zurückgeführt sowie darauf, dass Berthold mit der Forderung nach so viel Verfassungsdisziplin "einen wirklichkeitsfremden Plan" verfolgt habe[Anm. 8] – Urteile, die angesichts der gekennzeichneten Ungereimtheiten vielleicht nicht verwundern, aber doch zu anderen Erklärungsversuchen herausfordern. Die Indizien sprechen nämlich vielmehr dafür, in Berthold nicht einen "Mann des Mittelalters"[Anm. 9] oder einen – womöglich gescheiterten – Utopisten zu sehen, sondern einen mit den maßgebenden Strukturen seiner Zeit gut vertrauten Politiker, der seine Spielräume erkannte und sehr geschickt zu nutzen, ja zu erweitern verstand. Die Voraussetzung für eine solche Sicht der Dinge wäre allerdings, ihn als Kurfürsten von Mainz ernst zu nehmen.

Das ist indessen noch nicht geschehen; vielmehr gewinnt man den Eindruck, dass bei kaum einem Mainzer Kurfürsten die spezifisch kurfürstlichen Interessen so sehr vernachlässigt werden wie bei Berthold von Henneberg. Freilich wird auch der Verfassungswandel um 1500 ganz überwiegend und wie ehedem als Ringen zwischen Krongewalt und Ständen um die politische Ordnung des Reichs akzentuiert oder sogar – entsprechend der Konzentration auf die beiden profiliertesten Akteure des Geschehens – darauf beschränkt; das Reichsregiment gilt weiterhin geradezu als Inbegriff ständischer Reichsreformbestrebungen. In dieser Verkürzung dürfte die Hauptursache für die erwähnten Widersprüche bestehen. Aus der Sicht des Spätmittelalters ergibt sich überdies die Vorstellung, das Ergebnis des Verfassungswandels könne auf den Begriff des "institutionalisierten Dualismus"[Anm. 10] zugespitzt werden. Die oftmals sehr unterschiedlichen Interessen einzelner Stände und Ständegruppen und die Formen, in denen sie sich Ausdruck verschafften, sowie das Ringen um ihren Ausgleich spielen dagegen in der gesamten Forschung zur Reichsreform eine nur nachgeordnete Rolle; vor allem aber bleiben solche Interessen bei der Gesamtinterpretation des Geschehens weitgehend unberücksichtigt.[Anm. 11] So ist weder die Rolle der Kurfürsten in der Reichsreform wirklich geklärt noch herrscht Einigkeit darüber, welche Bedeutung den Ereignissen und Entscheidungen um 1495 für deren Stellung im Reich des 16. Jahrhunderts zukommt;[Anm. 12] eine Untersuchung über die Politik Bertholds von Henneberg im Rahmen seiner Handlungsspielräume als Territorialfürst, als geistlicher Kurfürst, als Erzkanzler und als Reichsstand fehlt vollends.[Anm. 13]

Diese möglicherweise überraschend unbefriedigenden Befunde zur Forschungslage sind nur zum Teil damit zu erklären, dass sich außer Heinz Angermeier niemand gleichermaßen für das 15. wie das 16. Jahrhundert zuständig fühlen kann.[Anm. 14] Hinzu kommt nämlich, dass die vielfältigen Ergebnisse der Spätmittelalter- und der Frühneuzeitforschung kaum in die Interpretationen der Reichsreform eingegangen sind. Das gilt außer für die Kurfürsten für die lange Zeit geringe korporative Verfestigung des Reichsfürstenstands[Anm. 15] und ebenso für die unterschiedlich starke herrschaftliche Verdichtung der Territorien und Räume im Reich; die Interdependenz von Landes- und Reichsgeschichte, die doch sonst zu so vielen neuen Einsichten geführt hat, ist für die Reichsreform bislang zu wenig nutzbar gemacht worden.[Anm. 16] Kurzum: Das inzwischen vielfach mit großen Erfolgen eingelöste Postulat einer Analyse der politischen Ordnung des Reichs mit dem heuristischen Modell des politischen Systems, das Wechselwirkungen ganz unterschiedlicher Interessen zu erfassen vermag, wird gerade im Hinblick auf den Wandel der verfassungspolitischen Strukturen um 1500 nicht befolgt oder auch nur auf seine Stichhaltigkeit hin überprüft.[Anm. 17] Insbesondere verstellen die oftmals schematischen Festlegungen den Blick auf Interessenkonflikte der Akteure selbst.

Eine weitere Erklärung für die eigenartige Forschungssituation liefert die Quellenlage: Die Quellen lassen nämlich keinen genauen Aufschluss darüber zu, worin eventuelle generelle Ziele der Akteure – und eben auch mögliche Konzepte Bertholds – bestanden haben oder auf wen vielleicht sonst die sog. Reformgesetze zurückgehen.[Anm. 18] Eine "Programmatik" Bertholds oder eine "Konzeption" lässt sich aus ihnen jedenfalls nicht ableiten, wie ja die verfassungspolitische Programmatik, überhaupt die Staatstheorie im Reich des 15. und noch des 16. Jahrhunderts, nur gering entwickelt gewesen ist; insofern ist die Kritik am Begriff "Reichsreform" ja vollkommen berechtigt. Überdies erlauben die Texte, namentlich die Reichstagsakten der Zeit, nur vereinzelt Hinweise auf innerständische Parteiungen, denn sie geben vor allem Ergebnisse von Beratungen wieder und weniger Argumente, Kontroversen und Ziele; wer z.B. neben dem nie in Frage gestellten Berthold zu den vielberufenen "Reichsreformern", zur "Reformpartei", gehört hat, ist bislang nicht festgestellt worden.[Anm. 19] Die von Berthold selbst forcierte – wenngleich von den Ständen nicht immer befolgte – Geheimhaltung der Verhandlungen trug darüber hinaus dazu bei, dass die Überlieferung eher spärlich ist. Ein weiteres quellenkritisches Problem besteht darin, dass Berthold vieles sagte und tat in seiner Eigenschaft als Erzkanzler, als Funktionsträger der Stände auf dem Reichstag also[Anm. 20], und dadurch wird natürlich der Eindruck verstärkt, er sei auch der geistige Vater der präsumtiv ständischen Forderungen gewesen; insbesondere für das zum „Lieblingsprojekt“ Bertholds hochstilisierte Reichsregiment gilt das. Überdies sind die von Maximilian vor allem in den Jahren 1502-1504 gegen Berthold gerichteten Vorwürfe von der Forschung offenbar für bare Münze genommen und dann womöglich rückprojiziert worden, wodurch der Eindruck noch verstärkt wird, es habe sich bei der Reichsreform vor allem um einen Konflikt zwischen König und Kurfürst gehandelt.[Anm. 21] Angesichts all dieser Schwierigkeiten kann auch die hier gebotene Darstellung nur ein erster Schritt sein zu einem der Komplexität des Geschehens angemessenen Verständnis der Reichsreform und der Rolle, die Berthold von Henneberg gespielt haben mag.

Im Mittelpunkt der folgenden Überlegungen steht die kurfürstliche Politik Bertholds von Henneberg und die Frage nach ihrer Bedeutung im Rahmen seiner Reichspolitik. Grundlegend für eine solche Untersuchung ist die aus zahlreichen Befunden gewonnene Überzeugung, dass struktureller Wandel nur bedingt aus den Strukturen selbst zu erklären ist; das gilt auch für den hier in einigen Teilaspekten zu besprechenden Wandel im Gefüge des Reichs, der im Ergebnis eben nicht selbstverständlich aus den Strukturen folgte, sondern – jedenfalls in einem erheblichen Maße – auf politischen Interessen Einzelner und einzelner Gruppen beruhte. So kommt offenbar den Interessen Bertholds von Henneberg als Erzbischof von Mainz und geistlichen Kurfürsten des Reichs eine bislang unterschätzte Bedeutung gerade auch für seine gesamtständische Politik zu – und damit für Verlauf und Ergebnis der Reichsreform überhaupt. Allem Anschein nach hat Berthold sein Amt als Erzkanzler wie seine Stellung als Kurfürst konsequent politisch nutzbar gemacht, um das krisengeschüttelte Mainzer Erzstift reichsrechtlich abgesichert in die Neuzeit zu entlassen. Gelungen ist ihm das durch die Sicherung der kurfürstlich-mainzischen Position innerhalb der sich verdichtenden politischen Ordnung des Reichs, genauer: durch die Fixierung des kurfürstlichen Vorrangs als Präeminenz in den neu entstehenden Institutionen der Reichsverfassung. Diese Vorgänge sollen im folgenden an einigen Aspekten der Entstehung und Verfestigung des Kurienverfahrens am Reichstag sowie an den Entwürfen und Ordnungen für die Reichsregimente genauer untersucht werden. Dazu ist freilich vorab eine – wenigstens kursorische – Darstellung der strukturellen Bedingungen erforderlich, die die Handlungspielräume Bertholds ausmachten. Das oft erörterte, aber ebenfalls nicht abschließend geklärte Verhältnis des Mainzer Kurfürsten zu König Maximilian sowie Bertholds auswärtige Politik müssen hier weitgehend außerhalb der Betrachtung bleiben; seiner Tätigkeit als Erzkanzler kann ebenfalls nur am Rande Aufmerksamkeit geschenkt werden.

Territoriale Krisen und reichspolitische Chancen – Handlungsspielräume eines Mainzer Erzbischofs am Ende des Mittelalters

Grundsätzlich zwang die Vielzahl seiner Funktionen einen Mainzer Erzbischof, im Mittelalter wie in der Neuzeit, mehrere Erfordernisse aufeinander abzustimmen. Auch am Ende des 15. Jahrhunderts konnte er sich nicht auf gesamtständische Reichspolitik beschränken, womöglich in Opposition zu König Maximilian. Vielmehr musste er sich darum bemühen, erzbischöflich-mainzische Interessen auf mindestens drei Ebenen miteinander in Einklang zu bringen: territoriale Interessen des Erzstifts, korporative Interessen des Kurkollegs und schließlich gesamtständische Interessen im Verhältnis zum Reichsoberhaupt.[Anm. 22] Dabei konnten freilich politische Zielkonflikte entstehen, wie sie im Hinblick auf das Königtum z.B. in Gestalt der Interessenkonflikte zwischen Reich und Hausmacht gut bekannt sind. So konnte es dazu kommen, dass Berthold Dinge, die er als Erzbischof anstrebte, als Reichsstand ablehnen musste, und dass er als Reichsstand etwas forderte, was er als Kurfürst verwarf. So musste sich der Erzbischof Berthold z.B. 1486 um die Wahlzusage Maximilians bemühen, die Stadt Mainz dauerhaft ihrer Freiheiten berauben zu dürfen, der Reichsstand Berthold aber hätte dabei aufschreien müssen. Das tat er bekanntlich nicht, da er den territorialen Interessen eindeutige Priorität beimaß.[Anm. 23]

Weniger deutlich zutage liegt nun aber das Verhältnis der kurfürstlichen Interessen des Mainzer Erzbischofs zu seinen gesamtständischen Interessen; oftmals stimmten sie ja überhaupt miteinander überein, und dann ist ohne eine klare Aussage weiterer Quellen kurfürstlich motivierte Politik von gesamtständisch motivierter Politik nicht zu unterscheiden. Hin und wieder kam es aber doch zum erkennbaren Konflikt zwischen diesen Interessen, insbesondere dann, wenn es galt, die kurfürstliche Präeminenz gegen fürstliche Konkurrenz zu sichern. Deutlich wird das z.B. in der Wahlkapitulation von 1519 – Berthold war freilich nicht mehr dabei[Anm. 24] –, in der sich die Kurfürsten von Karl V. nicht nur bestimmte Mitregierungsbefugnisse verbriefen ließen, sondern sich zugleich auch Rechte an der Reichsregierung unter Ausschluss der übrigen Fürsten sicherten.[Anm. 25] Die Grundlagen dafür wurden um 1500 gelegt, und zwar, wie im folgenden gezeigt werden soll, unter aktiver Mitwirkung Bertholds von Henneberg.

Zunächst zur Lage des Erzstifts. Seit 1484 war Berthold von Henneberg Inhaber der größten Erzdiözese im Reich. Klein, sehr klein, und dazu noch zersplittert, war dagegen das weltliche Herrschaftsgebiet des Mainzer Kurfürsten, und in letzter Zeit war es immer wieder in zahlreiche Konflikte mit den Konkurrenten im mittelrheinischen Raum, mit Pfalz und Hessen, verwickelt und Gebietsverlusten ausgesetzt. Überhaupt drohte von seiten der weltlichen Fürsten Gefahr: Ungefähr seit 1450 war nicht mehr zu übersehen, dass zahlreiche aufstrebende Fürstentümer aus dem Konkurrenzgewühl der Landesherrschaften hervortraten: Bayern und Österreich vor allem, aber auch Hessen und Braunschweig, in Ansätzen bereits Württemberg, Baden, Jülich. Der territoriale Zugewinn gelang nicht allen gleichzeitig und nicht gleich intensiv, aber er fand unaufhaltsam statt. Und er fand ganz überwiegend auf einem Wege statt, der den geistlichen Fürsten grundsätzlich verschlossen war: auf dynastischem Wege.[Anm. 26] Hinzu kam, dass diese weltlichen Fürstentümer in der Zwischenzeit eine ganze Reihe landesfürstlicher Privilegien errungen hatten, wie sie den Kurfürsten in der Goldenen Bulle zugestanden worden waren. So schlossen manche der auf dem dynastischen Wege erfolgreichen Fürstentümer allmählich territorial und machtpolitisch zu den Kurfürstentümern auf, ja: sie überholten sie – natürlich nicht Brandenburg und Sachsen, und auch nicht die Pfalz, aber die drei Erzbischöfe . Kurköln musste mit der Soester Fehde (1444-1449) und der Münsterschen Stiftsfehde (1456) seine Hoffnung auf Hegemonie am Niederrhein für immer begraben. Und die großen Gewinner der Mainzer Stiftsfehde 1461-1463, die dem Hochstift irreversible territoriale Verluste eintrug, waren schließlich Hessen und Pfalz[Anm. 27], so dass vom „Zurückbleiben der geistlichen Kurfürsten[Anm. 28] gesprochen worden ist; Mainz trat gar in die zweite Reihe der deutschen Territorien zurück.[Anm. 29] Damit verbunden war für Mainz eine empfindliche Abnahme auch seiner finanziellen Leistungsfähigkeit.[Anm. 30]

Hinzu kamen Bedrohungen, die nicht nur die geistlichen Kurfürsten, sondern die geistlichen Fürstentümer überhaupt betrafen. Im Nordosten des Reichs etwa machten sich die großen Territorialfürsten mit Nachdruck an die Mediatisierung der Bistümer in ihrem Einzugsgebiet[Anm. 31], und in der Nachbarschaft des Mainzers hatte sich der Herzog von Kleve – wenngleich erfolglos – um die Errichtung eines eigenen Landesbistums Xanten auf Kosten des Kölner Erzbischofs bemüht. Eine allgemeine Gefährdung geistlicher Institutionen ging schließlich aus von den Übergriffen weltlicher Herrscher, von all dem, was man landesherrliches vorreformatorisches Kirchenregiment nennt. Und generell war diese Entwicklung begleitet von Romfeindschaft und Antiklerikalismus, von einer abnehmenden Wertschätzung für den geistlichen Stand überhaupt, eine Tendenz, die ihren baldigen – freilich auch nur vorläufigen – Höhepunkt in der Reformation fand. Gegen den 1523 auf die Säkularisierung des Erzstifts Trier zielenden Franz von Sickingen bedurfte der Erzbischof bezeichnenderweise der militärischen Unterstützung durch benachbarte weltliche Herrscher, durch Pfalz und Hessen.

Natürlich hat man die Gefahr der Mediatisierung und Säkularisierung des Erzstifts Mainz in dieser Zeit noch als sehr gering einzuschätzen. Auch lassen die Erwerbungen in der Zeit der Gegenreformation auf eine gewisse Konsolidierung des Mainzer Territoriums schließen, etwa der Erwerb bzw. Rückerwerb der Grafschaften Rieneck 1559 und Königstein 1581[Anm. 32], aber dem standen doch die großen bleibenden Verluste des 15. Jahrhunderts gegenüber sowie die erhebliche Einschränkung des Bereichs der geistlichen Jurisdiktion.[Anm. 33] Insgesamt freilich wird man den Verlust der besonderen Rolle, die der Kurfürst von Mainz im Spätmittelalter gespielt hatte, nicht allein mit dem Hinweis auf die nun, gegen Ende des 15. Jahrhunderts, deutlich werdende strukturelle Schwäche geistlicher Fürstentümer begründen können;[Anm. 34] die weitreichenden Folgen von Ereignissen und Entscheidungen im regionalen Rahmen sind dabei mit zu berücksichtigen, namentlich die Mainzer Stiftsfehde, die als ein Kampf um die Herrschaftsnachfolge lediglich in ihrer Ausprägung – eben als Stiftsfehde – ein typisches Problem geistlicher Herrschaften darstellt.[Anm. 35]

Welche Möglichkeiten boten sich nun einem Mainzer Kurfürsten, den Niedergang des Erzstifts aufzuhalten und zu verhindern, womöglich auch noch von den politischen Entscheidungen abgedrängt, reichspolitisch marginalisiert zu werden? Man gewinnt den deutlichen Eindruck, dass sich Berthold von Henneberg dazu auf den korporativen Rückhalt im Kurkolleg besann. Freilich herrschte auch dort keineswegs die reine Harmonie – von dem Dauerkonflikt zwischen Mainz und Pfalz war ja schon die Rede[Anm. 36], und die Reformation sollte das Verhältnis zwischen den geistlichen und den weltlichen Kurfürsten erneut stark belasten. Dem Zusammenhalt der Kurfürsten sicher nicht förderlich war auch, dass sich Brandenburg und Sachsen schon wegen ihrer großen räumlichen Entfernung vom Rhein längst nicht immer so aktiv an der Reichspolitik beteiligten wie das rheinische Quartett; so war etwa die Absetzung Wenzels und die Wahl Ruprechts von der Pfalz 1400 eine Sache allein der rheinischen Kurfürsten gewesen.[Anm. 37] Aber auch innerhalb dieser in ihrer Reichspolitik eng verbundenen Vierergruppe gab es – neben dem Sachverhalt, dass bei der Kurpfalz das Miteinander oder Gegenüber von kirchlicher und weltlicher Herrschaft entfiel – einen wichtigen Unterschied: Für den pfälzischen Kurfürsten war kurfürstliche Politik stets nur eine Option unter mehreren, denn mit der Dynastie, der Orientierung am Gesamthaus Wittelsbach, besaß er eine weitere stabile Bezugsgröße seiner Politik, über die seine geistlichen Kollegen am Rhein eben nicht verfügten;[Anm. 38] sie blieben mehr als jeder andere Herrschaftsträger im Reich auf die Möglichkeiten angewiesen, die ihnen ihre Verfassungsposition bot. Als weiteres strukturelles Problem kam hinzu, dass unter dem Aspekt der Territorialisierung – der ja in vielerlei Hinsicht die Zukunft gehörte – zwischen Kursachsen und Kurbrandenburg einerseits und z.B. Bayern andererseits mehr Übereinstimmungen bestanden als etwa zwischen Kurmainz und Kurbrandenburg.

Indessen hielt ganz offenbar das Bewusstsein, im spätmittelalterlichen Reich lange die einzige handlungsfähige und handlungswillige Gruppe gewesen zu sein, die Bereitschaft der Kurfürsten zur internen Konfliktlösung wach und war noch im 16. Jahrhundert mehr als eine bloß nostalgische Reminiszenz. Zudem garantierte ihnen ja die Goldene Bulle neben ihrem vielfältigen zeremonialen Vorrang auch ihre allein auf ihrem Recht zur Wahl des Römischen Königs beruhende und von diesem Recht abgeleitete Vorrangstellung bei reichspolitischen Entscheidungen, „ihre – sozial nicht begründbare – Verfassungsüberlegenheit“.[Anm. 39] Diese Sonderstellung haben die Kurfürsten auch unter den sich wandelnden Bedingungen bewahren können. Aber so selbstverständlich, wie der Rückblick suggeriert, erscheint das bei näherer Betrachtung keineswegs. Denn auch diese Vorrangstellung unterlag der Gefährdung durch die weltlichen Dynasten: angesichts der neuen, vor allem der finanziellen Anforderungen an das Reich in der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts und des sich daraus ergebenden Wandels der politischen Kräfteverhältnisse.

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Reichstagsverfahren und Kurkolleg – eine Selbstverständlichkeit?

Die Reichsgeschichte um die Mitte des 15. Jahrhunderts hatte sich vor dem Hintergrund des Randkönigtums Friedrichs III. abgespielt. Nun aber, am Anfang der 1470er Jahre, wandte sich Friedrich nach fast dreißig Jahren wieder dem Binnenreich zu und erbat finanzielle Unterstützung für die Abwehr der die Südostgrenze des Reichs bedrohenden Türken. In diesen Zusammenhang gehört die Entstehung des Reichstags, der Peter Moraw einen bahnbrechenden Aufsatz gewidmet hat. Er räumt darin mit der Vorstellung auf, der frühneuzeitliche Reichstag habe so – oder wenigstens ganz ähnlich – schon während des ganzen Spätmittelalters bestanden. An Moraws Grundthese, der Entwicklung des Reichstags aus dem Hoftag einerseits und dem Kurfürstentag andererseits, kann es wohl keinen Zweifel mehr geben. Insofern hat man sich auch die Herausbildung des Kurienverfahrens nicht mehr als Aufspaltung eines vormals geschlossenen oder gemeinsam tagenden Gremiums vorzustellen – der Reichstag „trennte“ sich in die drei Kurien[Anm. 40] –, sondern als einen Prozess des Zueinanderfindens des hohen Adels wie der Städte zum Zwecke reichsbezogenen Handelns, als „Verdichtung“.[Anm. 41]

Angesichts der großen Bedeutung, die dem Reichstag zu Recht beigemessen wird, erscheint nun aber der Befund erstaunlich, dass seine Konsolidierung um 1500 für gar nicht problematisch, ja: für eine vollkommen selbstverständliche Folge der verschiedenen Entwicklungsmomente[Anm. 42] oder sogar für eine „ungewollte Nebenwirkung“[Anm. 43] gehalten wird. Für die Tatsache der Konsolidierung mag das gelten, nicht aber für deren Form: Selbst wenn man konzediert, dass die Entwicklung hin zum Reichstag nicht einer gezielten Planung folgte, sondern überwiegend von den Anforderungen des Augenblicks diktiert war[Anm. 44], ergibt sich aus den maßgebenden Strukturen des späten 15. Jahrhunderts[Anm. 45] nicht ohne weiteres das Kurienverfahren des frühneuzeitlichen Reichstags. Insbesondere ist die Selbstverständlichkeit nicht hinreichend erwiesen, mit der die Kurfürsten ihren Vorrang als Führungsrolle in den entstehenden Reichstag hineingenommen haben sollen[Anm. 46], eben weil sich dieser Vorrang, wie ausgeführt, nicht mehr in jeder Hinsicht von selbst verstand.

Für das 15. Jahrhundert hat man zunächst ein Nebeneinander verschiedener Tagungsformen anzunehmen, den vom König veranstalteten Hoftag, den Kurfürstentag und den ebenfalls von den Kurfürsten getragenen Königlosen Tag. Erst allmählich, und erst, seitdem Kaiser Friedrich III. in den 1470er Jahren das Reich mit Geld- und Truppenforderungen konfrontierte, bildete sich der Reichstag heraus; jetzt trafen sich auch in regelmäßigen Abständen und im überregionalen Rahmen die Freien und die Reichsstädte, um eine gemeinsame Haltung zu den Geldforderungen des Herrschers zu erarbeiten. Seit den 1480er Jahren sind dann Tagungen zu beobachten, die den Reichstagen schon sehr nahe kamen: Und zwar tagten Kurfürsten und Städte gemeinsam an einem Ort, aber sie tagten in getrennten Gruppen. Ausser Zweifel steht, dass auf allen diesen Tagen immer auch Fürsten anwesend waren, aber Form und Intensität ihrer Teilnahme und damit die Komplettierung des Reichstags gehören zu den noch sehr unklaren Aspekten der Entstehung des Reichstags. Symptomatisch dafür ist, dass in diesem Zusammenhang nicht eben präzise vom „Ankristallisieren“ der Fürsten und Dynasten an die Kurfürsten gesprochen wird.[Anm. 47] Ob genaueres je wird geklärt werden können, ist indessen fraglich, schon deshalb, weil sich die Fürsten wegen ihres traditionell auf ihre jeweilige Region bezogenen Handelns mit raumübergreifendem, ständischem Agieren auf Reichsebene ausgesprochen schwertaten. Was sollte denn auch einen Herzog von Braunschweig mit dem Erzbischof von Salzburg verbinden? Und die Herzöge von Bayern mit den Landgrafen von Hessen? So wird wohl kaum je ein genaues Jahr für die Entstehung einer Fürstenkurie anzugeben sein.[Anm. 48]

Allerdings ist nicht davon auszugehen, dass dieser Vorgang reibungslos verlaufen ist[Anm. 49], begegneten sich doch auf den entstehenden Reichstagen eine Fülle ganz unterschiedlicher Interessen. Im Hinblick auf die Kurfürsten schien es daher zumindest fraglich, ob der sich aus ihrer Monopolstellung bei der Königswahl ergebende Sonderstatus, der ihnen ein Konsensrecht an den königlichen Verfügungen gewährte und sie zur Selbstversammlung sowie zur Gründung von Kurvereinen berechtigte, hinreichend war, um diese oligarchische Stellung auch gegen die auf territorialer und finanzieller Macht beruhende Konkurrenz der weltlichen Dynasten zu verteidigen. Wie sich die Situation aus der Sicht des Kurfürsten Albrecht Achilles von Brandenburg darbot, zeigen Aufzeichnungen, die er sich 1485 für den bevorstehenden Tag zu Frankfurt anfertigte: „Ist nottorftig das das Collegium der Churfursten unterander underred von allen Dingen, wie man es damit halten, und was darinn zu thon oder zulassen sei (...). Auch zu bedencken dabey das nicht neyerung erwachssen alle jor zu dienen, aus gebot verpflicht zu sein on erkanntniss des ganzen Collegiums der kurfursten. Bedunckt uns nit klein not zu sein, die kurfursten zu unterreden...“ Und weiter: „Item es ist zu betrachten, das wir nit sind das ganz Reych oder das bedewten, wir vermogen alleint nit die burdt“ [Bürde, im Sinne von finanzieller Last]“ des ganzen Reychs zu tragen, aber mit zu leyden nach gebur als die fordersten und nechsten glieder des heyligen Reychs pin ich des fur mein person willig zuthon.“[Anm. 50]

Deutlich wird folgendes: Albrecht Achilles ist grundsätzlich bereit, den Kaiser zu unterstützen, wie er es ja beinahe sein ganzes Leben lang getan hatte. Doch er sieht sehr deutlich die hinter den Forderungen des Kaisers lauernde Gefahr: die Gefahr einer permanenten und deshalb von der Zustimmung der Kurfürsten unabhängigen Dienst- bzw. Zahlungsverpflichtung. Die Kurfürsten versteht er nach wie vor als die vorrangig Berechtigten mit besonderer Verantwortung für das Reich, aber die finanziellen Lasten sollten nicht allein von ihnen getragen werden; auch die übrigen Glieder des Reichs sollten einen Anteil leisten. Die Kurfürsten des ausgehenden 15. Jahrhunderts hatten also ein Interesse an der Teilnahme der Fürsten an den sich eben dadurch herausbildenden Reichstagen: Machtpolitisch und von ihrer finanziellen Potenz her waren die Fürsten zu Konkurrenten geworden; man bedurfte ihres Geldes und ihres Konsenses. Des Konsenses der anderen Fürsten hatten sich die Kurfürsten zwar auch schon im 14. und 15. Jahrhundert versichert, doch jetzt, in den letzten Jahrzehnten des Mittelalters, konnten die Kurfürsten die viel größere Zahl viel mächtigerer Fürsten nicht mehr mit der bloß formalen Zustimmung zu bereits gefassten Beschlüssen abspeisen wie z.B. noch in Rhens 1338. Jetzt, angesichts der Höhe und Häufigkeit der kaiserlichen Zahlungsforderungen, mussten die Fürsten an den Entscheidungen über die Verteilung der Lasten beteiligt und damit zur Mitverantwortung für die Durchführung der Beschlüsse herangezogen werden; jetzt bedurfte man eines gesamtständischen Konsenses.[Anm. 51] Dabei aber, und auch das macht der brandenburgische Kurfürst 1485 deutlich, musste die kurfürstliche Sonderstellung auf jeden Fall gewahrt bleiben.

Das war nun leichter gesagt als getan. Welche Strategie mochte Albrecht Achilles mit seinen Überlegungen verbunden haben? Er selbst starb noch in Frankfurt, bald nach der Wahl Maximilians, am 11. März 1486. Indessen gewinnt man den Eindruck, dass nun Berthold von Henneberg die Initiative im Sinne der zitierten Äußerung des Brandenburgers ergriff.[Anm. 52] Seine Politik ist in erheblichem Maße von dem Bemühen gekennzeichnet, die Sonderstellung der Kurfürsten durch höchstmögliche Geschlossenheit des Kurkollegs sowohl gegenüber dem Reichsoberhaupt als auch gegenüber der fürstlichen Konkurrenz zu sichern. Angesichts der disparaten Interessen und sogar militärischen Konflikte, die das Kurkolleg in der zweiten Hälfte des Jahrhunderts kennzeichneten, ist darin eine erhebliche Leistung zu sehen.[Anm. 53] Freilich bot die aktuelle Situation des Jahres 1486 auch neue Chancen:

Hatte schon der Tod des mit Kaiser Friedrich III. und Albrecht Achilles unversöhnlich verfeindeten Pfälzer Kurfürsten Friedrich des Siegreichen 1476 die Situation entspannt, so war mit Albrecht Achilles selbst der letzte kurfürstliche Teilnehmer jener unsäglichen Kriege um Donauwörth und das Nürnberger Landgericht von der Bühne abgetreten. Von seiten des Kurfürsten Philipp von der Pfalz wurde zwar die großwittelsbachische Politik Friedrichs des Siegreichen fortgesetzt, doch war sie insgesamt zurückhaltender[Anm. 54], und der Regierungsantritt des Hohenzollern Johann Cicero in der Kurmark hatte sogar einen grundlegenden Wandel in der Orientierung der zollernschen Politik zur Folge: Johann Cicero billigte den märkischen Belangen unbedingte Priorität zu; zollernsche Reichspolitik kam jetzt nur noch aus Franken und war weniger expansiv geprägt als unter Albrecht Achilles.[Anm. 55] Den Kölner Kurhut trug seit 1480 Hermann, ein Bruder der regierenden Landgrafen von Hessen. Sein Hauptinteresse lag im rheinischen Raum, nicht auf dem Gebiet der Reichspolitik.[Anm. 56] Der für die Zukunft wichtigste Kurfürst war freilich Friedrich (der Weise) von Sachsen, der die Nachfolge seines Vaters ebenso wie Johann Cicero 1486 antrat, der aber, anders als dieser, Aktivitäten für Kaiser und Reich nicht als Gegensatz zu erfolgreicher Territorialpolitik begriff.[Anm. 57] Die Situation im Kurkolleg 1486 ist also gekennzeichnet durch einen Wandel der personellen Konstellation, der einerseits Entspannung bedeutete, andererseits die Zahl der reichspolitisch weniger Interessierten vergrößerte. Wollte Berthold eine dauerhafte Gewährleistung oder gar Intensivierung des kurfürstlichen Zusammenhalts erreichen, musste er demnach nicht nur Maßnahmen zur Beilegung der weiterhin schwelenden Konflikte ergreifen, namentlich seines eigenen Konflikts mit dem Pfälzer Nachbarn, sondern sich auch um die Integration der jungen und räumlich entfernt sitzenden sowie der reichspolitisch weniger interessierten Kurfürsten bemühen.

Bereits die Wahl Maximilians am 16. Februar 1486 – beinahe ein halbes Jahrhundert, seit 1440, war nicht gewählt worden – kann als eine solche erste Vergewisserung kurfürstlichen Gemeinschaftsbewusstseins gelten. Vor allem aber trifft das auf die nun immer häufiger erforderlichen Stellungnahmen zu den kaiserlichen Geld- oder Truppenforderungen zu. Den Versuchen Friedrichs III., an die Gefolgschaftspflicht des Einzelnen zu appellieren und dazu Umfragen im Plenum durchzuführen, Einzelantworten zu erbitten, also keine Verhandlungen der Stände in Gruppen zu gestatten, wurde von kurfürstlicher Seite, und zwar von Berthold von Henneberg, seit 1486 konsequent entgegengetreten. Stets setzte er sich dafür ein, dass das Reichsoberhaupt den Ständen Zeit für Beratungen im Kurkolleg und im Ständeplenum einräumte und diese Beratungen geheim blieben, d.h. dass sie ohne Teilnahme eines kaiserlichen Rats erfolgten – vom Reichsoberhaupt also nicht mehr direkt beeinflusst werden konnten –, und dass vor ihrem Abschluss keine Nachrichten nach außen gelangten.[Anm. 58] So klagte Maximilian 1497, dass er „vor der Tür stehen“ gelassen würde.[Anm. 59] Freilich musste Berthold auf seinen Erfolg noch warten; insbesondere auf dem Wormser Reichstag 1495 tauchte Maximilian immer wieder plötzlich in den Sitzungen der Stände, Ständegruppen und Ausschüsse auf, und auch in den folgenden Jahren verging kein Reichstag ohne solche Verfahrensstreitigkeiten. Im 16. Jahrhundert gelang es dem Kaiser ebenfalls immer wieder einmal, das Verfahren in seinem Sinne zu beeinflussen.[Anm. 60]

Das Fernhalten des Reichsoberhaupts von dem Verfahren der kurfürstlichen und gesamtständischen Willensbildung auf den Reichstagen selbst sah Kurfürst Berthold aber offenbar als nicht hinreichend an. Er begann nämlich, weitere Maßnahmen zur Stärkung des Zusammenhalts im Kurkolleg zu ergreifen: Gleich nach der Wahl Maximilians 1486 lud er die Kurfürsten bzw. deren Räte auf einen Tag nach Frankfurt am 1. September. Man beschloss, ohne Rücksprache mit den Kollegen bezüglich der kaiserlichen Geldforderung nichts zuzusagen. Johann Cicero von Brandenburg, auf dem Kurfürstentag vertreten durch Dr. Johann Pfotel, den erfahrenen Ansbacher Rat des Albrecht Achilles, wurde verpflichtet, schriftlich seine Zustimmung zu dem Beschluss nachzureichen.[Anm. 61] Wie wichtig diese Maßnahme Bertholds war, zeigt die Tatsache, dass es Friedrich III. nur ein Jahr später, auf dem Reichstag in Nürnberg 1487, doch gelang, dem Kölner Kurfürsten Hermann und einigen Fürsten in einer Plenarbefragung eine separate Zusage zu Heerfolge und Zahlung zu entlocken.[Anm. 62] In der Folgezeit indessen haben die Kaiser auf Reichstagen solche Sonderzusagen jedenfalls eines Kurfürsten allem Anschein nach nicht mehr erlangt; der korporative Zusammenhalt des Kurkollegs erwies sich seither – jedenfalls in Finanzfragen – als dem herrschaftlichen Anspruch überlegen.[Anm. 63]

Untrennbar verbunden mit dem korporativen Zusammenhalt der Stände und ihrem Pochen auf Freiwilligkeit der Leistung – bei grundsätzlicher Anerkennung ihrer Verpflichtung gegenüber Kaiser und Reich – war freilich das mindestens so schwer lösbare Problem der Verteilung der Lasten auf alle Reichsglieder. Schon auf dem Wahl- und Reichstag 1486 erklärte Berthold, die Veranschlagung der Fürsten, Grafen, Herren und Städte liege nicht in der Macht der Kurfürsten.[Anm. 64] Daraus ist zu schließen, dass Berthold dem Eingang der Gelder überhaupt nur bei Selbstverpflichtung der Zahlungspflichtigen Chancen zubilligte, dabei aber von einer – allerdings nicht näher ausgeführten – vorrangigen Berechtigung der Kurfürsten ausging. Offenbar deutet Berthold hier einige Grundgedanken des Kurienverfahrens an: das Übereinkommen der einzelnen Ständegruppen zunächst unter-, dann miteinander und schließlich mit dem Kaiser. Die unbedingte Voraussetzung sowohl für eine gewisse Effektivität eines solchen Verfahrens als auch für die politische Meinungsführerschaft der Kurfürsten bestand freilich in der Geschlossenheit des Kurkollegs.

Der korporative Zusammenhalt der Kurfürsten wurde nun aber nicht nur durch kaiserliche Gefolgschaftsappelle bedroht, sondern auch – und auf lange Sicht gesehen viel massiver – durch die Fürsten, und zwar in durchaus unterschiedlichen Ausprägungen. Im folgenden geht es um die Versuche der Mitglieder des Hauses Wittelsbach, den Besitz der bayerischen und pfälzischen Territorien zu einer machtvollen Politik des Gesamthauses zu nutzen. Noch auf dem Reichstag 1495 finden sich deutliche Spuren dieser Politik, wenngleich sich die Konstellation des Landshuter Erbfolgekriegs schon abzeichnete. Herzog Georg der Reiche von Bayern-Landshut, Albrecht von Bayern-München und Kurfürst Philipp von der Pfalz hatten schon, wie manchmal vor solchen Tagen, im Vorfeld des Wormser Reichstags beschlossen, eine einheitliche Haltung einzunehmen; durch das Fernbleiben der bayerischen Herzöge wurde diese Strategie allerdings erheblich erschwert.[Anm. 65] Dass die Herzöge von Bayern nicht zum Reichstag nach Worms reisten, sondern Gesandte dorthin schickten, beschert uns indessen einige interessante Korrespondenzstücke. So teilt am 8. Mai Georg von Niederbayern seinem oberbayerischen Vetter Albrecht mit, dass in Worms an einer Regimentsordnung gearbeitet werde, die, sollte sie beschlossen werden, dem Hause Wittelsbach, aber vor allem den bayerischen Herzögen, zu erheblichem Schaden gereichen werde. Georg empfiehlt deshalb seinem Vetter, dieser möge seinen Reichstagsgesandten beauftragen, mit dem Pfälzer Kurfürsten und Pfalzgraf Otto von Mosbach, einem weiteren Vetter, dahingehend zu sprechen, dass auf diesem Reichstag das Regiment nicht endgültig beschlossen werde, damit sie alle vier nach dem Reichstag die Dinge besprechen könnten.[Anm. 66] Er versucht also, das eben im Entstehen begriffene Kurienverfahren des Reichstags[Anm. 67] wenigstens für die Behandlung des Tagesordnungspunkts „Reichsregiment“ außer Kraft zu setzen. Sein Vetter Albrecht war denn auch skeptisch: „So ist sich auch nit zu versehen, das unser vetter, Pfalzgraf [d.i.: der Kurfürst], der solich furgehalten meynung den andern Kurfürsten hat helfen furnemen und furhalten, demselben zuwider sich mit uns, den andern, einlaß, solichen bedacht zu nemen.“ So antwortet Albrecht am 16. Mai.[Anm. 68] Also: die Chancen für die Herzöge von Bayern, einen Kurfürsten, und selbst ihren Vetter, aus dem Kurkolleg herauszubrechen, schätzte der Oberbayer nicht sehr hoch ein. Zwar ist das Selbstverständnis des Herzogs Georg hier nicht das eines Reichsfürsten, der sich mit anderen Fürsten, z.B. mit den ebenfalls das Regiment ablehnenden Hessen[Anm. 69], gegen die Kurfürsten zusammenzuschließen sucht, sondern das des Wittelsbachers; des Wittelsbachers, der zwar nicht ausdrücklich seine Teilnahme an der Entscheidung des Kurkollegs einfordert, der aber nach Wegen sucht, das Kurienverfahren zu umgehen und so zu mehr Einfluss zu gelangen. Als ein solcher Weg erschien ihm, Herzog Georg, der kurienübergreifende Appell an die Familienloyalität. Sein Vetter Herzog Albrecht setzte freilich schon um diese Zeit mehr auf König Maximilian und schuf sich mit dem guten Verhältnis zum König die besten Voraussetzungen für den bayerisch-pfälzischen – oder Landshuter – Erbfolgekrieg, der ihm nach dem Kölner Schiedsspruch Maximilians 1505 den Besitz fast ganz Bayerns einbrachte. Als eine besonders beeindruckende Demonstration fürstlich-korporativen Selbstbewusstseins hat man die bayerische Politik 1495 nun tatsächlich nicht anzusehen. Vermutlich wäre die fürstliche Position auf Reichsebene schon jetzt stärker in Erscheinung getreten, wenn nicht die meisten großen fürstlichen Häuser gerade um diese Zeit in zwei oder noch mehr – womöglich auch noch miteinander verfeindete – Linien aufgespalten gewesen wären. Unter anderem durch diese Konstellation war die Situation für die Kurfürsten dann doch recht günstig. Dass sie von solchen Überlegungen, wie sie Herzog Georg anstellte – und wie sie natürlich auch später immer wieder angestellt wurden –, nichts wussten, ist nicht gut vorzustellen.

Aber sah die Situation aus der Sicht eines jeden Kurfürsten wirklich gleich aus? Von den beiden geistlichen Kollegen Bertholds ist nicht viel mehr bekannt, als dass sie diesem in aller Regel folgten, zumal ihnen eine solche Haltung kein größeres Engagement abverlangte. Und den beiden nordöstlichen Kurfürsten, denen sich die dynastische Option ja ebenso bot wie den Wittelsbachern, scheint die Notwendigkeit wenigstens eines kurfürstlichen Minimalkonsenses stets präsent gewesen zu sein. Das Hauptproblem waren die großwittelsbachischen Hegemonieträume Kurfürst Philipps und Herzog Georgs, denn bei Philipp führte diese Neigung ganz offenbar zu einer die Entscheidungsfähigkeit des Kurkollegs gefährdenden Nachordnung seiner kurfürstlichen Kollegialinteressen; bis in den Landshuter Erbfolgekrieg hinein räumte Philipp der territorialen Erweiterung in Bayern und Hessen Priorität ein. Aber Berthold hat um Philipp und dessen Konsens mit dem Kurkolleg gerungen, auf ihn als ersten weltlichen Kurfürsten konnte und wollte er nicht verzichten.[Anm. 70]

Doch die Schwierigkeiten waren erheblich: Schon die regionalen Konflikte der beiden kurfürstlichen Nachbarn wurden bis an den Vorabend des Landshuter Erbfolgekriegs nicht wirklich beigelegt; noch auf dem Wormser Reichstag 1495 mussten Trier und Köln vermitteln, und selbst dieser Vergleich hielt nur bis 1502.[Anm. 71] Vollends durch die Gründung und baldige Erweiterung des Schwäbischen Bunds, dessen Hauptziel zunächst in der Eindämmung der bayerischen Expansion in Schwaben bestand und dessen Mitglied Berthold schon seit Anfang 1489 war, kam es zu einer Polarisierung zwischen Pfalz und Mainz.[Anm. 72] Und aus territorialen Interessen gehörte Philipp wie Bayern bezüglich der Wormser Reformgesetze zu den Bremsern; er verhielt sich dilatorisch und hat nicht einmal den Ewigen Landfrieden unterstützt. Auch das Regiment lehnte er, wie Friedrich von Sachsen, ab, jedenfalls in jener Fassung, über die im Kurfürstenrat debattiert wurde.[Anm. 73]

Problematisch war nun aber weniger die Tatsache als solche, dass im Kurkolleg verschiedene Positionen bestanden – das kam naturgemäß oft vor –, sondern dass viele Reichstagsteilnehmer wussten: die Kurfürsten waren „der sachen nicht ainhellig“[Anm. 74]. Nur deshalb, weil sich die Kurfürsten nicht zu einem geschlossenen Votum durchzuringen vermochten, sondern sich augenscheinlich davon immer weiter entfernten und zudem bei den anderen Ständen und beim König um Beistand für ihre jeweilige Position nachsuchten, konnte die ablehnende Haltung der bayerischen Herzöge und der hessischen Landgrafen eine solch große Bedeutung gewinnen, dass man davon spricht, das Regiment sei an der Ablehnung der Wittelsbacher und der Landgrafen von Hessen gescheitert.[Anm. 75] Das Kurkolleg hinterlässt 1495 keinen sehr geschlossenen Eindruck.

Für den Augsburger Reichstag im Jahre 1500 gilt das ebenfalls: Zunächst waren überhaupt nur Berthold und Friedrich von Sachsen persönlich anwesend; Joachim von Brandenburg erschien – zum Zwecke der Belehnung – erst lange nach Beginn der Verhandlungen, über die schon wegen des erneuten Geheimhaltungsgebots Bertholds kaum Informationen vorliegen.[Anm. 76] Bezeichnend ist indessen, dass auch hier zu einem der zentralen Themen des Reichstags, der Türkengeldforderung Maximilians, keine einvernehmliche Stellungnahme der Kurfürsten zustande kam. Soweit die spärlichen Quellen Auskunft geben, bemühte man sich auf dem Reichstag zwar darum, dass sich Philipp von der Pfalz mit den beiden ebenfalls nicht persönlich anwesenden Kurfürsten von „Coln und Trier vereynen solte eyner glichformigen antwort der hilff und ordenung halb alhie furgenomen“; aber Philipp hielt das für schwierig, weil die kurfursten nit so eynig seien.[Anm. 77] Wie die Einigung schließlich erfolgte – es kam ja zu einem Reichsabschied –, ist leider nicht bekannt.

Erkennbar ist indessen, dass sich Berthold von Henneberg in den folgenden Jahren bis zu seinem Tod für diese Einigkeit der Kurfürsten einsetzte; und angesichts der Versuche Maximilians, unter Umgehung eines Reichstags – nämlich mittels Lehnsaufgeboten – Türkenhilfe zu erlangen, sowie vor dem Hintergrund der zunehmend erfolgreichen Politik des Reichsoberhaupts, unter den jüngeren Fürsten eine Klientel aufzubauen[Anm. 78], war dem Erzkanzler denn auch Erfolg beschieden. Kennzeichnend ist dabei sein Bemühen um gute Kommunikation unter allen Kollegen sowie um Einbeziehung der beiden nordöstlichen Kurfürsten auch bei persönlichen Treffen, die Betonung der Notwendigkeit von Reichstagsentscheidungen jedenfalls in Finanzangelegenheiten des Reichs[Anm. 79] und schließlich die Absicherung des Errungenen im Kurverein. Im Sommer 1503 schrieben die Kurfürsten dem König noch ins Stammbuch, wann, wie und wo er einen Reichstag anzusetzen habe[Anm. 80] – ein deutlicher Vorbote der Wahlkapitulation Karls V.

Aber der Türkenkrieg, dessen Finanzierung zu dieser Verfassungsdebatte geführt hatte, kam nicht zustande; stattdessen steuerte das Reich im Todesjahr Bertholds in den Landshuter Erbfolgekrieg hinein. Hauptgewinner war Maximilian, territorial und reichspolitisch. Dieser erhielt zudem durch geschickte Klientelpolitik nicht nur Zulauf von den Fürsten, sondern gewann auch bald mehr Rückhalt im Kurkolleg; die ständigen Kurfürstentage schliefen mit dem Tod Bertholds ein. Erst angesichts dieser veränderten Kräftekonstellation wird vollständig deutlich, worin die Leistung Bertholds bestand. Vor diesem Hintergrund erhält auch der Kurverein von Gelnhausen, mit dem die Kurfürsten 1502 ihre alte Einung erneuerten, einen weiteren Akzent: Erstmals beschlossen hier die Kurfürsten, sich auf Reichstagen „in Rathschlagen, Antworten und Beschlüssen nicht zu trennen noch voneinander zu scheiden, sondern als ein Wesen und Samelunge beieinander“ zu bleiben, und dieser Beschluss richtete sich eben nicht nur gegen das Reichsoberhaupt, sondern genauso gegen die Fürsten, und er bedeutete zugleich eine dauerhafte Selbstverpflichtung der Kurfürsten.[Anm. 81]

Auf dieser Grundlage wehrten die Kurfürsten alle Angriffe des 16. Jahrhunderts auf ihre Sonderstellung erfolgreich ab, all jene Rationalisierungsversuche im Verfahren des Reichstags, die zur Durchbrechung des Kurienprinzips bei der Willensbildung geführt und damit einen reichsständischen Nivellierungsprozess in Gang gesetzt hätten, der die kurfürstliche Präeminenz in den Grundfesten erschüttert hätte[Anm. 82] – Reichstagsausschüsse mit Beschlusskompetenz nicht anders als Reichsdeputationen ohne kurfürstliche Kurie. Hier hätte eine kurfürstliche Stimme soviel gezählt wie die jedes anderen Ausschussmitglieds, so dass die Kurfürsten leicht hätten majorisiert werden können. Der kuriengeprägte Reichstag blieb das entscheidende Forum des Reichs.

Reichsregiment und kurfürstliche Präeminenz – ein Widerspruch?

Die alles überragende Stellung des Reichstags war indessen noch 1495 nicht klar gewesen, denn ein Reichsregiment, das sog. „Lieblingsprojekt“ Bertholds und die angebliche Krönung der Reichsreformbestrebungen, hätte nach damals geäußerten Wünschen die institutionalisierte Regierung des Reichs bilden sollen. In erster Linie war es gedacht als Gremium zur Durchsetzung der Urteile des Kammergerichts, zur Landfriedenswahrung also; erst 1512 und dann grundlegend 1555 entschied man sich für die Exekution durch die Reichskreise und schuf dadurch die zukunftsweisende dezentrale, föderale Regelung. 1495, 1500 und 1521 aber versuchte man eine Lösung über die „Zentrale“, d.h. es sollte eine Institution geschaffen werden, ein „Reichsrat“, wie die zeitgenössische Bezeichnung ist, unter Beteiligung von König und Ständen. Eine solche ständische Beschränkung ihrer Regierungsrechte haben sowohl Maximilian I. als auch Karl V. generell abgelehnt; andere, stärker monarchisch geprägte Formen institutionalisierter Reichsregierung konnten sie sich hingegen durchaus vorstellen. Erstmals mit einiger Ernsthaftigkeit und Aussicht auf Erfolg vorgetragen wurden Regimentspläne auf dem Wormser Reichstag 1495. Doch hier blieb es bei einem Entwurf der Stände und einem in wenigen, aber grundsätzlichen Punkten von diesem abweichenden Gegenentwurf König Maximilians. Fünf Jahre später indessen, als Maximilian in arge außenpolitische Bedrängnis geraten war, musste er die Etablierung eines ständisch dominierten Reichsregiments zugestehen, nutzte aber 1502 die erste Gelegenheit, jene seiner Gestaltungsfreude höchst hinderliche Institution wieder abzuschaffen. Das gelang ihm insofern umso leichter, als sich die Begeisterung der zur personellen Besetzung des Regiments vorgesehenen Reichsstände von Beginn an durchaus in Grenzen hielt. Ähnlich erging es dem zweiten Reichsregiment, das zu etablieren Kaiser Karl V. 1519 in seiner Wahlkapitulation hatte zugestehen müssen: 1521 nur für die Zeit der Abwesenheit Karls vom Reich eingerichtet, schien es zunächst seinen Regierungsaufgaben sogar gerecht zu werden – es begann nämlich tatsächlich zu regieren –, wurde aber gerade deshalb auf dem Nürnberger Reichstag 1524 durch eine Opposition der Kurfürsten von Trier und Pfalz sowie der Herzöge von Bayern und des Landgrafen von Hessen gestürzt. Zwar wurde es für weitere sechs Jahre wiedererrichtet und bestand bis zum Augsburger Reichstag von 1530, also bis zur Rückkehr Karls V., geriet jedoch seit 1524 unter den dominierenden Einfluss des kaiserlichen Statthalters im Reich, Erzherzogs Ferdinand. Seit 1530 war von dem Wunsch der Stände nach einer solchen institutionalisierten Reichsregierung unter ihrer Beteiligung denn auch endgültig nicht mehr die Rede. Die Schmerzgrenzen institutioneller Verdichtung der Reichsverfassung waren offenbar geworden.[Anm. 83]

1495 indessen gab es Anhänger der Regimentsidee; größer freilich war allem Anschein nach die Anzahl der Gegner. Herzog Georg von Bayern-Landshut befürchtete, dass die Ordnung „uns Herren von Bairn allen die in viel wege nachteilig und beswerlich were, wurden auch dadurch voneinander und gedrungen, die Kurfürsten für Herren zu haben etc.“[Anm. 84] Er fürchtet also, dass das Regiment die Kurfürsten zu Herren über die anderen Stände, vor allem die Bayern, mache und die Herren von Bairn, also die Mitglieder des Hauses Wittelsbach, voneinander trenne. War diese Befürchtung berechtigt?

Nach dem Entwurf einer Regimentsordnung, den Berthold von Henneberg als Erzkanzler des Reichs am 18. Mai 1495 im Namen der Kurfürsten und Fürsten König Maximilian übergab[Anm. 85], wären die Regierungsrechte des Königs zu einem erheblichen Teil auf das überwiegend von den Ständen zu besetzende Gremium übergegangen. Das Regiment sollte demnach aus 17 Personen bestehen: Einen Präsidenten hatte der König zu ernennen. Für jeden der sechs Kurfürsten sollte stets ein Vertreter im Regiment sitzen, einer von ihnen aber persönlich erscheinen. Die persönliche Anwesenheitspflicht sollte unter den Kurfürsten quartalsweise rotieren. Dazu sollte ein Vertreter der Freien und ein Vertreter der Reichsstädte im Regiment sitzen. Das übrige Reich sollte durch seine regionale Repräsentation beteiligt sein: zur Rekrutierung der übrigen acht Personen entsann man sich der alten Landschaften des Reichs – Frankens, Schwabens und Bayerns sowie der Niederlande – und der 4 nicht kurfürstlichen Erzdiözesen Magdeburg, Besançon, Salzburg und Bremen. Diese acht Gebiete sollten als Rekrutierungsbezirke dienen. Nach dem Tod eines Rats aus diesen Gebieten sollte das Regiment die Befugnis zur personellen Selbstergänzung haben. Der Gegenentwurf Maximilians[Anm. 86] sah demgegenüber die Funktion des Regiments nur für die Zeit seiner Abwesenheit, konkret: für die Zeit seines bevorstehenden Italien- bzw. Türkenzugs vor. Auch wollte er den Ständen nicht die Ernennung der Regimentsräte zugestehen, sondern er fasste alle Gebiete, auch die Kurfürstentümer, lediglich als Rekrutierungsbezirke für die von ihm zu ernennenden Räte auf; er stellte sich also eine Art Hofrat vor.

Als man sich 1500 erneut an die Entwürfe begab, nahm man bezüglich der personellen Besetzung drei wichtige Änderungen vor: aus den vier Landschaften wurden 6 Reichskreise, die Erblande Maximilians waren durch je einen Verteter aus den Niederlanden und Österreich repräsentiert, und statt der Räte, die aus den 4 Erzdiözesen kommen sollten, war die persönliche Anwesenheit eines geistlichen Fürsten, eines weltlichen Fürsten, eines Grafen oder Herrn und eines Prälaten gefordert. Die Sessionen der Fürsten rotierten quartalsweise unter sechs weltlichen Fürsten und sechs Bischöfen. Das Regiment von 1521 unterschied sich in der personellen Besetzung übrigens nur noch dadurch, dass der stärkeren Position Karls V. Rechnung getragen und ihm zwei zusätzliche Räte in seiner Eigenschaft als Kaiser zu ernennen gestattet wurde.

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Übersichten zur personellen Besetzung der Reichsregimente:

1495 (ständischer Entwurf)15001521
PräsidentStatthalterStatthalter
MainzMainzMainz
PfalzPfalzPfalz
TrierTrierTrier
SachsenSachsenSachsen
KölnKölnKöln
BrandenburgBrandenburgBrandenburg
Salzburg
BesançonGeistlicher FürstGeistlicher Fürst
Magdeburg
BremenWeltlicher FürstWeltlicher Fürst
Graf/HerrGraf/Herr
PrälatPrälat
StädtevertreterStädtevertreterStädtevertreter
StädtevertreterStädtevertreterStädtevertreter
ÖsterreicherÖsterreicher
NiederländerNiederländer
Kaiserlicher
Kaiserlicher
FrankenFränkischer KreisFränkischer Kreis
BayernBayerischer KreisBayerischer Kreis
SchwabenSchwäbischer KreisSchwäbischer Kreis
NiederlandeOberrhein. KreisOberrhein. Kreis
Niederrhein. KreisNiederrhein. Kreis
Sächsischer KreisSächsischer Kreis

Im Hinblick auf die Position der Kurfürsten und Fürsten ergibt sich daraus folgendes:

  1. Da im Regiment mit Mehrheit entschieden wurde und jedes ständische Regimentsmitglied eine Stimme besaß, bestand für die Kurfürsten stets die Gefahr, majorisiert zu werden. Lediglich wahrten sie ihre Stellung als die stärkste Gruppierung<ANM> Die herausgehobene Position der Kurfürsten auch bei Ludolphy, Friedrich der Weise (wie Anm. 57), S. 178, ebenso bei Wiesflecker, Maximilian I. (wie Anm. 13), Bd. 2, S. 231.</ANM>, aber das setzte einen funktionierenden Gruppenzusammenhalt der kurfürstlichen Regimentsverordneten voraus sowie gleichzeitig das Fehlen eines solchen bei den übrigen Regimentsräten.
  2. Rein quantitativ befanden sich die Kurfürsten 1495 in einer besseren Position als 1500<ANM> Das erkannte schon Hartung, Verfassungsgeschichte (wie Anm. 3), S. 20, zog aber keine Schlüsse daraus.</ANM>: Das Regiment nach dem Entwurf von 1495 sieht ja geradezu aus wie ein – nur notdürftig erweiterter – Kurverein. 1495 saßen neben den sechs Kurfürsten 10 ständische Repräsentanten und der Präsident, 1500 14 ständische Vertreter und der Statthalter, 1521 gar 16 und der Statthalter.
  3. Die Änderungen der Personalbestimmungen im Jahre 1500 gegenüber 1495 spiegeln den Prozess der Kurienbildung des Reichstags: Zur regionalen Repräsentation des Reichs war die ständische getreten, vermutlich als Folge der auf den jährlichen Reichstagen nach 1495 ganz offenbar eingetretenen Verfestigung und Ausdifferenzierung der Fürstenkurie.
  4. Die Fürsten als Korporation blieben – im Vergleich zu ihrer Position im Kurienverfahren des Reichstags – in allen Regimentsordnungen unterrepräsentiert: 1495 waren sie als Stände überhaupt nicht und 1500 sowie 1521 mit nur zwei Stimmen vertreten. Dennoch haben sie der Konstruktion sowohl 1500 als auch 1521 zugestimmt – mit großer Wahrscheinlichkeit deshalb, weil sie jetzt, anders als 1495, wenigstens vertreten waren und inzwischen die Möglichkeit erkannt hatten, ihren Einfluss durch ihre Dominanz in den nun genauer festgelegten Kreisen geltend machen zu können.

Vor diesem Hintergrund relativiert sich die Befürchtung Herzog Georgs, mit dem Regiment „die Kurfürsten für Herren zu haben“, doch erheblich. Man gewinnt denn auch den Eindruck, dass die Klage über die kurfürstliche Dominanz im geplanten Regiment, vielleicht sogar jene über die geringen Mitwirkungsmöglichkeiten der Bayern[Anm. 87], vor allem als Ersatzargumentation für die grundsätzliche Ablehnung einer durchschlagskräftigen Reichsexekution diente: Mit der Institution Reichsregiment wäre ja Herrschaft verbunden gewesen, Herrschaft, die die Bayern am Ausbau ihrer eigenen Herrschaft nach innen wie nach außen erheblich behindert hätte. Diese Konsequenzen haben sie aber offenbar um 1500 eher geahnt als wirklich durchschaut – ganz ähnlich wie die Niederländer und die schweizerischen Eidgenossen. Überdies wäre eine ausdrückliche Stellungnahme gegen das Reichsregiment einer Ablehnung des Reichslandfriedens gleichgekommen, und damit wäre der wohl wichtigste politische Grundkonsens der Zeit aufgekündigt worden. Der antikurfürstliche Effekt hingegen war jedenfalls unter den Fürsten unverfänglich und stieß bei ihnen wohl auch auf ein erhebliches Appellpotential; machtpolitisch war man ja inzwischen von den Kurfürsten nicht mehr zu unterscheiden.

So ist zu vermuten, dass mit den Landgrafen von Hessen und den Herzögen von Bayern bei ihrer angemessener Beteiligung über ihre Zustimmung zu dem Gesamtprojekt Reichsregiment zu verhandeln gewesen wäre. Berthold hätte also sein sog. „Lieblingsprojekt“ Reichsregiment – sofern es denn auf seine Vorschläge zurückgeht – dem König gegenüber durch Einbeziehung der wichtigsten Fürsten stärken können, aber dann hätten weitere Fürsten ihre Wünsche angemeldet, so dass die Kurfürsten noch leichter hätten majorisiert werde können. Der Reichsstand Berthold musste dem Kaiser eine starke gesamtständische Institution „Reichsregiment“ gegenüberstellen wollen, aber der Kurfürst Berthold musste die Präeminenz der Kurfürsten wahren wollen. Die Überlegung, dass Berthold die gesamtständische Schwäche des Regiments dabei in Kauf genommen hat, drängt sich geradezu auf. Jedenfalls war der ständische Entwurf der Reichsregimentsordnung von 1495 schon ein Kompromiss der politischen Zielvorstellungen Bertholds selbst.  

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Ergebnisse und Ausblicke

In der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts war die Stellung der geistlichen Kurfürsten mannigfaltigen Bedrohungen ausgesetzt. Die Überlegenheit ihrer neuen Konkurrenten lag im dynastischen Prinzip, und zwar in einem doppelten Sinne: Das dynastische Erbrecht ermöglichte allein den weltlichen Fürsten territoriale Zugewinne auf friedlichem Wege und damit eine Steigerung ihres machtpolitischen Einflusses, während sich den geistlichen – und eben auch den geistlichen Kurfürsten – nur geringe Chancen eröffneten, die Verluste des 15. Jahrhunderts auszugleichen, ganz abgesehen von Zugewinnen. Mit der Steigerung der realen Machtposition der Dynasten einher ging deren Anspruch auf Mitsprache bei den Entscheidungen im Reich, auch und gerade bei Entscheidungen über die Verteilung der Lasten. Die Berechtigung der Fürsten zur Mitsprache in diesen Dingen wurde von den Kurfürsten ja auch grundsätzlich anerkannt, man wollte sie zur Mitwirkung durchaus heranziehen. Dass man sich 1485 unter den Kurfürsten indessen noch nicht so recht darüber im klaren war, wie die Gratwanderung zwischen fürstlicher Mitbelastung und kurfürstlicher Sonderstellung zu bewerkstelligen sei, zeigen die Notizen des Brandenburger Kurfürsten Albrecht Achilles. Dessen Gedanken hat offenbar Berthold von Mainz aufgegriffen und sich für ein Reichstagsverfahren eingesetzt, das beste Chancen bot, kurfürstliche Kollegialentscheidungen zur Grundlage gesamtständischer Beschlüsse zu machen. Die Voraussetzungen waren freilich günstig: Er konnte sich auf den spätmittelalterlichen Verfassungsvorsprung der Kurfürsten stützen, deren genossenschaftlich-exklusives Selbstverständnis in ihrer Selbstbezeichnung als "Mitkurfürsten" seinen bezeichnenden Ausdruck fand.[Anm. 88]

Doch das Althergebrachte zu bewahren, reichte angesichts der neuen Herausforderungen nicht aus. Zudem gab es gegenläufige Bemühungen: zum einen vom König, der eine feste genossenschaftliche Organisation seiner Lehnsträger gerne verhindert hätte, zum anderen vom Hausbewusstsein großer Dynasten, die, wie die Wittelsbacher, kurienübergreifend operierten, für die ihre Kollegialinteressen – fürstliche und sogar kurfürstliche – angesichts des hohen Stellenwerts ihrer dynastischen Option eine nachgeordnete Größe darstellten. Auch in solchen wenig koordinierten Aktivitäten steckten prinzipielle Gefahren für die geistlichen Kurfürsten: Sie selbst konnten so eben nicht agieren – oder nur dann, wenn sie selbst einem großen fürstlichen Hause entstammten; freilich waren auch dann ihre Möglichkeiten, im Sinne ihres Hauses zu agieren, viel geringer als die ihrer weltlichen Kollegen. Das Einschwören aller Kurfürsten auf das Kurkolleg, weniger pathetisch: ein Konsens über einen grundsätzlich relativ hohen Stellenwert kurfürstlicher Kollegialinteressen, musste demnach ein wichtiges Ziel gerade der geistlichen Kurfürsten sein. Für sie stellte das Kurienverfahren des Reichstags quasi ihre Lebensversicherung dar, das allerdings immer wieder der Absicherung bedurfte, im Zweifel auch auf Kosten gesamtständischer Interessen.

Ausdrücklich sei betont, dass die deutsche Ständeversammlung gerade im Hinblick auf die dort herrschende Oligarchie der Kurfürsten und die schon dreien von ihnen zukommende Sperrminorität im europäischen Vergleich eine singuläre Erscheinung darstellte.[Anm. 89] Während sonst in Europa sowie auf den Landtagen der Reichsterritorien die geistlichen und weltlichen Herrschaftsträger in getrennten Kurien tagten, war auf dem Reichstag die Trennung zwischen der ersten und der zweiten Kurie schärfer als die zwischen geistlichen und weltlichen Ständen.[Anm. 90] Sowohl vor dem Hintergrund eines verfassungssystematischen Vergleichs als auch angesichts der Herausforderungen durch das weltliche Territorialfürstentum und der Bedrohungen des korporativen Zusammenhalts durch Kaiser und große Dynastien erscheint die institutionelle Verfestigung des kurfürstlichen Vorrangs in Gestalt einer eigenen Kurie eben nicht selbstverständlich. Einen Großteil seiner politischen Energien hat Berthold von Henneberg auf die Absicherung des Kurkollegs verwendet: von der Selbstverpflichtung der Kurfürsten im Jahre 1486, dem Kaiser auf seine konkrete Hilfsforderung hin keine Einzelzusage zu machen, bis hin zur Festschreibung einer kurfürstlich-korporativen Reichstagspolitik in allen Belangen durch den Gelnhausener Kurverein von 1502. Überhaupt erscheint der Reichstag als der Hauptgegenstand der langfristig angelegten Politik Bertholds – natürlich nicht aufgrund eines großen Zukunftsentwurfs, doch mit klaren Vorstellungen von den eigenen, z.T. miteinander konkurrierenden Interessen und – angesichts der eigenen machtpolitische Schwäche – mit dem Ziel ihrer Absicherung im Ausgleich mit den Interessen anderer.

Dem Reichsregiment scheint demgegenüber eine eher geringere Bedeutung zugekommen zu sein, als die Forschung annimmt. Wahrscheinlich gilt das schon für die Politik Bertholds, und erst recht gilt das für seine Zeitgenossen.[Anm. 91] Sicherlich war es nicht ein Instrument zur Umgestaltung der Reichsverfassung. Die Möglichkeiten bot es gar nicht, und dass dieses Ziel irgendjemand verfolgt hätte, ist nicht erkennbar. Es stellt sich vielmehr dar als einer der Versuche, zu einem Ausgleich jener Interessen zu gelangen, die sich erst gegen Ende des 15. Jahrhunderts artikulierten: nämlich angesichts der Notwendigkeit, die politische Ordnung des Reichs den neuen Herausforderungen anzupassen und den Landfrieden effektiv durchzuführen. Dass dabei jeder seine Position zu sichern oder gar auszubauen versuchte, kann ebensowenig erstaunen wie die dabei auftretenden Konflikte. Doch deutet eben vieles darauf hin, dass bei der Suche nach Formen der Beteiligung an den politischen Entscheidungen der kuriengeprägte Reichstag den Interessen der Städte zwar gar nicht, aber dafür denen des hohen Adels im Reich am meisten entsprach, und am meisten denen des Erzbischofs von Mainz.

Wie wichtig die um 1500 erreichte Fixierung der Präeminenz für die geistlichen Kurfürsten war, zeigen die Verhandlungen um den Heidelberger Bund im Mai 1553: Über die Bundesordnung verhandelten die Kurfürsten von Mainz, Trier und Pfalz sowie die Herzöge von Bayern, Jülich und Württemberg. Der Jülicher klagte dabei über die geringen Verhandlungserfolge und schlug vor, die beiden geistlichen Kurfürsten bei dem Bund doch gar nicht zu berücksichtigen, denn "es haben die weltlichen disse sachen mer und besser zu bedenken, dan die bischof, diweil jene allein usufructuarii" [vielleicht mit "Nutznießer" zu übersetzen], "die weltlichen aber seien iren landen und leuten verpflicht, haben kinder und erben."[Anm. 92] Der Bund blieb ein Torso – auch dieser Angriff auf die Erzbischöfe und das Defizit ihrer dynastischen Qualität schlug also fehl. Das Reichsrecht hingegen, das die „usufructuarii“ absicherte, blieb noch lange bestehen.

Indessen sollte man nicht den Fehler begehen, die Politik Bertholds von Henneberg wiederum zu reduzieren, nun auf seine kurfürstlichen Interessen; dass es erhebliche Reibungspunkte mit Maximilian gab, soll überhaupt nicht gering geredet werden. Vor allem die von Berthold forcierte ständische Kontrolle über die ständischen Gelder brachte Maximilian zur Weißglut. Ähnliches gilt für die Führung der Reichskanzlei durch Berthold, die dem König kaum Möglichkeiten "geheimer" Politik beließ. Und die ganz offenbar von Berthold initiierte Vermittlungspolitik des Reichsregiments gegenüber Frankreich veranlasste den König dem Erzkanzler gegenüber gar zum Vorwurf der Bestechlichkeit. Im Hinblick auf zahlreiche Aspekte des Verhältnisses zwischen Berthold und Maximilian wird man wohl von grundlegend unterschiedlichen Auffassungen, von einem „Aufeinandertreffen tiefgehender Missverständnisse“[Anm. 93] sprechen müssen, insbesondere bezüglich der Frage nach der Priorität von Gefolgschaftsverpflichtung und korporativer Organisation der Reichslehnsträger.[Anm. 94] Indessen scheint sie doch auch manches miteinander verbunden zu haben, so ihr Wunsch nach größerer Effektivität bei Entscheidungen im Reich und ihr vielfach gegen den gemeinsamen wittelsbachischen Gegner gerichtetes Handeln im Schwäbischen Bund;[Anm. 95] gerade letzteres müsste bei zukünftigen Untersuchungen sicher stärker gewichtet werden. Die Niederlage der Pfalz im Landshuter Erbfolgekrieg und die damit verbundene Reduktion des Gesamthauses Wittelsbach stellte unter diesem Aspekt nicht nur einen Sieg des habsburgischen Königs über die letzte königsfähige Dynastie dar: Indem sie die dynastischen Möglichkeiten der Wittelsbacher beschnitt und die Kurpfalz und das Herzogtum Bayern auf eine eher ständisch orientierte Politik verwies, war sie auch ein später Triumph Bertholds.

Im Hinblick auf das Engagement Kurfürst Bertholds für den Landfrieden, von dem wenig die Rede war, dürfte die spezifische Situation des Mainzer Erzstifts ebenfalls eine Rolle gespielt haben: Territorien wie Bayern hätten das Problem in einigen Jahren selbst gelöst, jedenfalls innerhalb ihrer Grenzen, aber ein kleines, zersplittertes Territorium wie Kurmainz bedurfte des Landfriedens von Reichs wegen, gerade auch gegen seine expandierenden Nachbarn. Im übrigen bot die 1495 gefundene Landfriedensregelung, die einen Kläger je nach Status entweder vor das ordentliche Gericht, d.h. letztlich: das landesherrliche, oder vor das Reichskammergericht verwies, beste Chancen zur Mediatisierung des um diese Zeit noch ganz unentschiedenen ritterlichen Adels. Und noch in einer weiteren Hinsicht ergibt sich die Verbindung zum Reichstag: Dieser war eine Versammlung der obersten Herrschaftsträger im Reich. Reichsgesetzgebung konnte bis zu einem gewissen Grade die eigene territoriale ersetzen, jedenfalls aber den Landständen gegenüber als Legitimation dienen, vorzüglich bei Geldforderungen.[Anm. 96] Angesichts dessen, dass in Mainz das Domkapitel – entsprechend seiner quasi-ständischen Funktion – weitgehend die Kontrolle über die Finanzen besaß, entsprach der Einsatz für eine Verteilung der Reichssteuerlasten auf möglichst viele den ureigenen Interessen Bertholds als finanziell nicht sonderlich potenten Erzbischofs ebenso wie sein Einsatz für den Gemeinen Pfennig. Berthold nutzte offenbar das große Appellpotential für den Landfrieden und setzte sich quasi an die Spitze der Bewegung – mit einem ganz erheblichen Zugewinn an Bedeutung und Ansehen für Mainz im Reich. Mainz bedurfte überhaupt des Reichs auf allen Ebenen, von ihm bezog es seine Sonderstellung, hier hatte der Kurfürst als vorrangig Berechtigter des Spätmittelalters sein Betätigungsfeld gehabt, nun schuf sich Berthold mit dem Reichstag ein neues, riesiges und wichtiges Wirkungsgebiet. Das Amt des Erzkanzlers machte Berthold mit großem Engagement zum Amt des Reichstagsdirektors und festigte auch damit die Mainzer Position.[Anm. 97]

Zur "gestalteten Verdichtung" der Reichsverfassung, wie Moraw das Ergebnis des Verfassungswandels um die Wende vom 15. zum 16. Jahrhundert zutreffend gekennzeichnet hat, gehört daher wie der Kompromiss zwischen Krongewalt und Ständen und der Ausgleich zwischen einzelständischen und gesamtständischen Interessen so auch die Anpassung der besonderen kurfürstlichen Stellung aus dem Spätmittelalter an die Bedingungen der Frühen Neuzeit: als kurfürstliche Präeminenz auf Kosten der übrigen Reichsstände. Dazu sind die Grundlagen zwischen 1486 und 1502 gelegt worden. In der Wahlkapitulation von 1519 fand die kurfürstliche Sonderstellung dann ihre reichsrechtliche abgesicherte und nunmehr neuzeitliche Prägung und Abrundung; erst die Wahlkapitulation garantierte auch Kurmainz seine Prärogativen.[Anm. 98] Dass es Berthold gelang, seine vielfältigen Interessen über weite Strecken insgesamt doch recht erfolgreich miteinander zu koordinieren – unter Ausnutzung und Ausfüllung seines Amts –, ist ein Beleg für eine bemerkenswerte Modernität, mit der im Reich dieser Zeit sonst nur noch Maximilian aufwarten konnte.  

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Anmerkungen:

  1. Zitat aus dem Bericht des Kurpfälzer Gesandten Dr. Jakob von Ramung über seine Mission bei Kurfürst Berthold 1492 (zitiert nach Alfred Schröcker: Unio atque Concordia. Reichspolitik Bertholds von Henneberg 1484 bis 1504, Diss. Würzburg 1970, S. 82). Zurück
  2. Fritz Hartung: Berthold von Henneberg, Kurfürst von Mainz. In: Historische Zeitschrift 103, 1909, S. 527-551, hier S. 527. Zurück
  3. Hartung, Berthold von Henneberg (wie Anm. 2), S. 547. Vgl. auch seine Deutsche Verfassungsgeschichte, noch in der 9. – im Text seit 1950 unveränderten – Aufl. Stuttgart 1969, S. 13-21; Ders.: Die Reichsreform von 1485-1495. Ihr Verlauf und ihr Wesen. In: Historische Vierteljahrschrift 16, 1913, S. 24-53, 181-209, besonders S. 206; Erich Molitor: Die Reichsreformbestrebungen des 15. Jahrhunderts bis zum Tode Kaiser Friedrichs III., Breslau 1921; Heinrich Ulmann: Kaiser Maximilian I., 2 Bde., Nachdruck der Ausgabe Stuttgart 1884, Wien 1967; Eduard Ziehen: Mittelrhein und Reich im Zeitalter der Reichsreform 1356-1504, 2 Bde., Frankfurt a. M. 1934/37. Ein frühe deutliche Distanzierung von dieser Position bei Karl Siegfried Bader: Kaiserliche und ständische Reformgedanken in der Reichsreform. In: Historisches Jahrbuch 73, 1954, S. 74-94, der angesichts der langen Lebensdauer von Reichskammergericht und Reichskreisen der Reichsreform immerhin einen Teilerfolg konzediert. Zurück
  4. Vgl. auch den Forschungsüberblick unten Anm. 17. Zurück
  5. Johannes Kunisch: Das Nürnberger Reichsregiment und die Türkengefahr. In: Historisches Jahrbuch 93, 1973, S. 57-72, hier S. 57; Heinz Angermeier: Reichsreform und Reformation. In: Ders. (Hrsg.): Säkulare Aspekte der Reformationszeit (Schriften des Historischen Kollegs. Kolloquien, Bd. 5), München 1983, S. 1-26, sieht S. 5 das Regiment als "Promotor der ständischen Reichsreformideen" (der Aufsatz auch in Historische Zeitschrift 235, 1982, S. 529-604 sowie in: Ders.: Das alte Reich in der deutschen Geschichte, München 1991, S. 355-419); ähnlich Heinz Duchhardt: Deutsche Verfassungsgeschichte 1495-1806, Stuttgart 1991, S. 83. Zurück
  6. Adolf Laufs: Art. "Henneberg, Berthold von", in: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, Bd. 2, Sp. 78f., hier Sp. 79; Victor von Kraus: Das Nürnberger Reichsregiment. Gründung und Verfall 1500-1501, Neudruck der Ausgabe Innsbruck 1883, Aalen 1969, spricht S. 178 von der „Lieblingsschöpfung“ Bertholds. Zurück
  7. Für Hartung, Berthold von Henneberg (wie Anm. 2), stellte sich offenbar das Problem, wie er die – in seinen Augen unerbaulichen – Bemühungen des Regiments um Friedensvermittlung im Krieg Maximilians gegen Frankreich mit Bertholds vermeintlichem Streben nach der – seines Erachtens ja doch wünschenswerten – Straffung und Zentralisierung der Reichsverfassung sowie mit dem – nach seinen Maßstäben – Scheitern dieser Bemühungen auf einen Nenner bringen könne, ohne dabei die Gegner Bertholds, die großen Territorien, zu diskreditieren, denn diesen gehörte ja – nach Hartungs Auffassung: zu Recht – die Zukunft. Er „löste“ das Problem, indem er Berthold zu einem "in den Anschauungen des Mittelalters beschränkten Geist" erklärte (S. 546), der, jedem Individualismus des Zeitalters abhold, die neue Zeit, in der er lebte, nicht verstand und deshalb besonders die Bedeutung machtvoller Außenpolitik nicht erkennen konnte. Das Engagement Bertholds für mehr Staatlichkeit des Reichs sieht Hartung als Resultat seiner Orientierung an der "Kaiserherrlichkeit des Mittelalters" (S. 538). Als Beleg für diese angebliche – und nicht näher erläuterte – "Mittelalterlichkeit" des Kurfürsten führt Hartung an, dass Berthold die Reichsreform über den mittelalterlichen Kurverein habe durchführen wollen, über einen – per se "schädlichen" – Sonderbund also; auch sei ja das Fortschreiben der Kurvereine bis 1502 mit fast gleichem Wortlaut erfolgt: "In der Neubelebung der alten Ordnung" habe Berthold Abhilfe gesehen (S. 533). Das Desinteresse oder gar die Opposition anderer Fürsten erklärt Hartung zum einen mit dem – seines Erachtens eben keineswegs generell verwerflichen – "Egoismus der Territorien" sowie damit, dass Berthold auf seinen "veralteten Mitteln und starren Grundsätzen" (S. 551) beharrt habe und in "starrem Doktrinarismus" (S. 549) verfangen geblieben sei. Hartungs Bedürfnis, alle Maßnahmen Bertholds miteinander sowie mit den eigenen Staatsvorstellungen zu harmonisieren, hielt ihn demnach davon ab, seine z.T. sehr differenzierten Teilbefunde für das Gesamtbild wirksam werden zu lassen; der Widerspruch, dass sich der Vorkämpfer ständischer Ideale an der Kaiserherrlichkeit des Mittelalters orientiert haben soll – die ja auch mehr historiographischer Fiktion als historischer Realität entsprochen zu haben scheint –, wird ihm dabei offenbar nicht deutlich.  Zurück
  8. Peter Moraw: Der Reichstag zu Worms 1495. In: 1495 – Kaiser, Reich, Reformen. Der Reichstag zu Worms (Veröffentlichungen der Landesarchivverwaltung Rheinland-Pfalz, Katalogreihe), Koblenz 1995, S. 25-37, hier S. 34; entsprechend auch Dietmar Willoweit: Deutsche Verfassungsgeschichte. Vom Frankenreich bis zur Teilung Deutschlands, 2. Aufl. München 1992, S. 99. Nach Angermeier ist Berthold sogar „der eigentlich Gescheiterte von 1495“, ein "Utopist und Idealist" (Heinz Angermeier: Bayern und der Reichstag von 1495. In: Ders.: Das alte Reich in der deutschen Geschichte (wie Anm. 5), S. 254-282, hier S. 254 und S. 275 (zuerst in: Historische Zeitschrift 224, 1977, S. 580-614). Zurück
  9. Hartung, Berthold von Henneberg (wie Anm. 2), S. 532. Dagegen sieht Karl Siegfried Bader: Ein Staatsmann vom Mittelrhein. Gestalt und Werk des Mainzer Erzbischofs Berthold von Henneberg, Mainz 1954, Berthold „aus der Anonymität des mittelalterlichen Geschehens heraustreten“ (S. 5) und erklärt – quasi in Umkehrung Hartungs – Berthold zum „Realpolitiker“ (S. 30) und König Maximilian für wirklichkeitsfremd (S. 13f.). Auch Bader bleibt es erspart, Berthold ganz scheitern zu lassen, weil er das oberste Gericht ins Zentrum der Anliegen Bertholds rückt (S. 22f.); im Hinblick auf das Reichsregiment spricht freilich auch er von „einer Verkennung der Gesamtlage durch Berthold“ (S. 23).  Zurück
  10. Der Begriff ist von Peter Moraw geprägt worden, offenbar erstmals in seinem Aufsatz: Versuch über die Entstehung des Reichstags. In: Hermann Weber (Hrsg.): Politische Ordnungen und soziale Kräfte im Alten Reich (Veröffentlichungen des Instituts für Europäische Geschichte Mainz, Beiheft 8), Wiesbaden 1980, S. 1-36; deutlicher ausgeführt in: Von offener Verfassung zu gestalteter Verdichtung. Das Reich im späten Mittelalter 1250 bis 1490 (Propyläen-Studienausgabe, Berlin 1989, S. 416-421; vgl. zuletzt in: Die Funktion von Einungen und Bünden im spätmittelalterlichen Reich. In: Volker Press (Hrsg.): Alternativen zur Reichsverfassung in der Frühen Neuzeit? (Schriften des Historischen Kollegs. Kolloquien, Bd. 23), München 1995, S. 1-21. Zurück
  11. In nahezu allen Darstellungen, die die Reichsreform thematisieren, werden zahlreiche, das schlichte Gegenüber von monarchischen und ständischen Positionen differenzierende Sachverhalte mitgeteilt; namentlich von kurfürstlichen Sonderinteressen sowie von dem unterschiedlich starken Bemühen der verschiedenen Stände für die Reichspolitik ist immer wieder die Rede, jedoch ohne Auswirkungen auf die Vorstellung vom Gesamtgeschehen. So bleibt z.B. die wichtige Feststellung Angermeiers, dass "der Wormser Reichstag 1495 eine Prädominanz der Kurfürsten über die anderen Stände" zeige (Einleitung zu RTA MR 5,1/1, S. 66), ohne Folgen für die weitere Interpretation. Gleichermaßen finden die kurfürstlichen Interessen Bertholds von Henneberg wohl Erwähnung, doch für die Frage nach seiner reichspolitischen Bedeutung spielen sie keine Rolle; vgl. z.B. Angermeier, der „die Schaffung eines von den Ständen beherrschten Reichsregiments unter der Vorherrschaft der Kurfürsten“ für eines der Reformziele Bertholds hält (Angermeier, Bayern und der Reichstag von 1495 (wie Anm. 8), S. 254), in dem Verhältnis der Kurfürsten zu den übrigen Ständen aber kein Problem sieht. Zurück
  12. So begegnet man in der Forschung einander ganz offensichtlich widersprechenden Positionen; wenn Winfried Becker: Art. "Kurfürstenrat". In: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte Bd. 2, Sp. 1290-1293 meint, die Reichsreform sei weitgehend von den Kurfürsten getragen worden (und mit ihm Gerd Kleinheyer: Kurverein und Kurkolleg. In: Horst Heinrich Jakobs u. a. (Hrsgg.): Festschrift für Werner Flume, Köln 1978, S. 125-135, sowie zahlreiche andere), geht er davon aus, die Kurfürsten hätten sich irgendeinen Vorteil – oder zumindest die Abwehr von Nachteilen – davon versprochen. Peter Moraw ist dagegen der Ansicht, die Reichsreform – und vor allem die Verfestigung des Reichstags – habe zum Abstieg des Kurfürstentums zugunsten der Fürsten und des Kaisers geführt (Peter Moraw: Die kurfürstliche Politik der Pfalzgrafschaft im Spätmittelalter, vornehmlich im späten 14. und frühen 15. Jahrhundert. In: Jahrbuch für westdeutsche Landesgeschichte 9, 1983, S. 75-97, hier S. 86). Aus frühneuzeitlicher Sicht wird ein gewisser Machtverlust der Kurfürsten durch die Ausformung des Reichstags konzediert, zugleich aber ihre bedeutende Position auch noch im 16. und 17. Jahrhundert betont; vgl. Horst Rabe: Deutsche Geschichte 1500-1600. Das Jahrhundert der Glaubensspaltung, München 1991, S. 115f.; Albrecht P. Luttenberger: Kurfürsten, Kaiser und Reich. Politische Führung und Friedenssicherung unter Ferdinand I. und Maximilian II. (Veröffentlichungen des Instituts für Europäische Geschichte Mainz, Abt. Universalgeschichte, Bd. 149; Beiträge zur Sozial- und Verfassungsgeschichte des Alten Reiches, Nr. 12), Mainz 1994, S. 11. Zurück
  13. Zumeist wird die Bedeutung Bertholds in ganz wenigen Sätzen – mitunter sogar nur in einem holzschnittartigen Nebensatz – "abgehandelt". Das Urteil beruht dabei – so es denn überhaupt belegt wird – in den seltensten Fällen auf eigenen Quellenrecherchen und kaum einmal auf den zwar älteren und in vielerlei Hinsicht nicht mehr haltbaren, aber doch um Differenzierung bemühten Untersuchungen von Hartung und Bader (wie Anm. 2 und 9) oder auf der einzigen neueren gründlichen Untersuchung von Schröcker, Unio (wie Anm. 1), in der versucht wird, den persönlichen Beitrag Bertholds zur Reichsreform von seiner Funktion als Erzkanzler zu trennen; vielmehr dienen die zumeist notgedrungen straffenden und dabei vielfach verkürzenden Verfassungsgeschichten, Lexikonartikel oder Gesamtdarstellungen als Grundlage. Unbeirrt von differenzierenden Befunden der jüngeren Spezialforschung zu unmittelbar benachbarten Themen wird die alte Vorstellung von Berthold als – zumeist: uneigennützigem! – Vorkämpfer ständischer Anliegen beibehalten, ohne dass man erführe, welchen Stellenwert diese ständische Politik für den Kurfürsten von Mainz besessen haben mag (vgl. etwa Paul-Joachim Heinig, in: Kaiser Friedrich III. (1440-1493) und seine Zeit, Köln, Weimar, Wien 1993, S. 16; ebenfalls Heinz Angermeier: In: RTA MR 5,1/1, München 1981, Einleitung, S. 73; Reinhard Seyboth: Die Reichstage der 1480er Jahre. In: Deutscher Königshof, Hoftag und Reichstag im späteren Mittelalter (12.-15. Jahrhundert), Protokoll der Reichenau-Tagung des Konstanzer Arbeitskreises für Mittelalterliche Geschichte 333, 1993, S. 57-60. Auch das Hartungsche Verdikt von Bertholds Verständnislosigkeit für die Anforderungen der neuen Zeit wird weitergetragen, sogar von so vorzüglichen Kennern gerade der Landesgeschichte wie Gerlich und Jürgensmeier (Alois Gerlich: Berthold von Henneberg. In: Lexikon des Mittelalters, Bd. 1, München, Zürich 1980, Sp. 2029-2031; Friedhelm Jürgensmeier: Das Bistum Mainz. Von der Römerzeit bis zum II. Vatikanischen Konzil, Frankfurt a. M. 1988, S. 168-170); auch Moraw ist der Ansicht, dass Bertholds Reichsreform dort gescheitert sei, "wo es um Machtfragen ging: im Reichsregiment von 1500" (Peter Moraw: Die Reichsreform und ihr verwaltungsgeschichtliches Ergebnis. In: Kurt A. Jeserich u.a. (Hrsgg.): Deutsche Verwaltungsgeschichte, Bd. 1, Stuttgart 1983, S. 58-65, hier S. 61). Die zahlreichen polemisierenden Kommentare in der materialreichen Biographie Wiesfleckers schließlich werden dem Mainzer Kurfürsten überhaupt nicht gerecht (Hermann Wiesflecker: Kaiser Maximilian I. Das Reich, Österreich und Europa an der Wende zur Neuzeit, 5 Bde., Wien und München 1971-1986). Indessen zeigt die gründliche Lektüre schon Hartungs, dass er sowohl die spezifisch kurfürstlichen Züge in der Politik Bertholds als auch die Notwendigkeit einer das Erzstift absichernden Reichspolitik erkannt hat (Berthold von Henneberg (wie Anm. 2), S. 543 bzw. S. 536f.). Auch Moraw stellt vollkommen zu Recht fest, dass der Kurfürst von Mainz seine "Verfassungsüberlegenheit ganz besonders zu seinen Gunsten zu steigern und damit um so mehr über seine politische Schwäche hinwegzutäuschen" vermochte (Moraw, Funktion von Einungen (wie Anm. 10), S. 15; ebenso in der Deutschen Verwaltungsgeschichte, S. 61, wo er Berthold sehr zutreffend als „Verteidiger der kurfürstlichen Vorrechte im allgemeinen und der mainzischen im besonderen“ bezeichnet); leider führt er diesen Gedanken nirgends näher aus und erläutert auch nicht, wie sich diese kurfürstlichen Interessen Bertholds in dessen politischen Aktivitäten ausdrücken. Eklatant ist die Diskrepanz zwischen Einzelbefunden und Gesamtinterpretation bei Bader, so dass seine Feststellung nach wie vor Gültigkeit hat: "Der Biograph, der diese Erkenntnisse kirchen- und landesgeschichtlicher Forschung mit der Reichsgeschichte verbände, steht aber noch aus" (Bader, Kaiserliche und ständische Reformgedanken (wie Anm. 3), S. 82). Zurück
  14. Die Organisation des Wissenschaftsbetriebs mit "der traditionellen Tyrannei, die von Zeitaltern als vermeintlich objektiven Gegebenheiten ausgeht" (Hartmut Boockmann: Das fünfzehnte Jahrhundert in der deutschen Geschichte. In: Michael Borgolte (Hrsg.): Mittelalterforschung nach der Wende 1989 (Historische Zeitschrift Beiheft 20), München 1995, S. 485-511, hier S. 485), verstellt der Forschung den Blick auf weiterführende Erkenntnisse; lediglich Heinz Angermeier hat mit seinem Buch über die Reichsreform 1410-1555, München 1984, die Epochengrenze um 1500 überschritten. Zu bedauern ist aber, dass unter den Kennern der Materie nach wie vor keine offene Diskussion über Begriff und Inhalt der Reichsreform geführt wird; soweit ich sehe, liegt außer den Besprechungen des genannten Buchs von Angermeier durch Peter Moraw (in: Göttingische Gelehrte Anzeigen 244, 1992, S. 277-296; jetzt unter dem Titel: Reichsreform und Gestaltwandel der Reichsverfassung, in: Peter Moraw: Über König und Reich. Aufsätze zur deutschen Verfassungsgeschichte des späten Mittelalters, hrsg. v. Rainer Christoph Schwinges, Sigmaringen 1995, S. 277-292; nach dieser Fassung wird im folgenden zitiert) und Dietmar Willoweit (Reichsreform als Verfassungskrise. In: Der Staat 26, 1987, S. 270-277) sowie den knappen Hinweisen von Karl-Friedrich Krieger: König, Reich und Reichsreform (Enzyklopädie deutscher Geschichte, Bd. 14), München 1992, S. 114-118, keine Auseinandersetzung mit der Forschung vor. Symptomatisch dafür erscheint der Befund, dass sich in dem Band „Mittelalterforschung nach der Wende 1989“ die dezidierte Ablehnung des Begriffs "Reichsreform" durch Peter Moraw und seine recht unbefangene Verwendung durch Hartmut Boockmann quasi nebeneinander befinden (vgl. Peter Moraw: Neuere Forschungen zur Reichsverfassung des späten Mittelalters. In: Mittelalterforschung nach der Wende, S. 453-484, besonders S. 476). Zurück
  15. Vgl. dazu Ernst Schubert: König und Reich. Studien zur spätmittelalterlichen deutschen Verfassungsgeschichte (Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für Geschichte, Bd. 63), Göttingen 1979, S. 316-322; manches davon aufgreifend, differenzierend und erweiternd Peter Moraw: Fürstentum, Königtum und „Reichsreform“ im deutschen Spätmittelalter. In: Blätter für deutsche Landesgeschichte 122, 1986, S. 117-136. Zurück
  16. Dass auch um 1500 die unterschiedliche herrschaftliche Verdichtung einzelner Territorien und Landschaften, wie vor allem von Moraw für die Zeit davor verschiedenenorts gekennzeichnet, spezifische Wirkungen auf die Politik der betreffenden Herrschaftsträger auf Reichsebene hatte, wird insgesamt zu wenig erwogen. Diese Abkopplung der Landes- von der Reichsgeschichte gilt selbst für die vorzügliche Rheinische Geschichte von Petri (Franz Petri: Im Zeitalter der Glaubenskämpfe (1500-1648). In: Franz Petri und Georg Droege (Hrsgg.): Rheinische Geschichte, 3 Bde., Bd. 2: Neuzeit, Düsseldorf 1976, S. 1-217); man ist weiterhin auf die eher suggestive als analytische, freilich materialreiche Arbeit von Ziehen, Mittelrhein und Reich (wie Anm. 3) angewiesen. Zurück
  17. Einen guten, freilich knappen Überblick über Verlauf und Probleme bieten Hartmut Boockmann: Stauferzeit und spätes Mittelalter. Deutschland 1125-1517 (Das Reich und die Deutschen, Bd. 7), 2. Aufl. Berlin 1987, S. 342-353, sowie Rabe, Deutsche Geschichte (wie Anm. 12), S. 113-115 und 186-192. Die ältere Ansicht von der Reichsreform als von den Ständen getragenen gescheiterten Versuchs zur Verstaatlichung des Reichs revidiert zu haben, ist das große Verdienst Heinz Angermeiers (zuerst in seinem Aufsatz: Begriff und Inhalt der Reichsreform. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Germanistische Abteilung 75, 1958, S. 181-205; jetzt wieder in: Ders.: Das alte Reich in der deutschen Geschichte (wie Anm. 5), S. 125-144). Angermeier hebt die mittelalterlichen, konservierenden Elemente hervor, die er im zeitgenössischen Verständnis des Begriffs "reformatio" als "Wiederherstellung" angelegt sieht. Den zeitlichen Rahmen der Reichsreform dehnte er im Verlauf seiner Beschäftigung mit der Materie auf 150 Jahre aus: Von der Regierung Kaiser Sigismunds zu Beginn des 15. Jahrhunderts bis zum Augsburger Religionsfrieden von 1555. Dadurch allerdings scheint der Begriff „Reichsreform“ selbst weitgehend seine Konturen zu verlieren. Hinzu kommt, dass Angermeier den Reformbegriff auch inhaltlich sehr weit fasst; so glaubt er, drei Grundrichtungen der Reichsreform unterscheiden zu können, „die gesamtständische Konzeption Bertholds von Henneberg“, die „territorialistische“ und die monarchische (sehr deutlich in der Einleitung zu RTA MR 5,1/1, v. a. S. 32), und geht offenbar davon aus, dass bestimmten Gruppen jeweils ihr spezifisches „Gesamtpaket Reichsreform“ vor Augen gestanden habe. Damit allerdings scheint er die konzeptionelle Kraft der Zeitgenossen – auch ihr Bedürfnis nach Konzeptionen – zu überschätzen. Peter Moraw dagegen lehnt schon den Terminus "Reichsreform" als Bezeichnung für den Strukturwandel der Reichsverfassung ab – vor allem mit der Begründung, es habe beinahe so viele verschiedene Meinungen gegeben wie Herren von Rang auf den Reichstagen vertreten waren. Ob man aber deshalb ganz auf den Reformbegriff verzichten sollte, wäre noch zu diskutieren, zumal der von Moraw statt dessen angebotene Begriff der "Umformung der Reichsverfassung" doch wenig spezifisch ist. Wirklich problematisch erscheint die zentrale Kategorie Moraws, der „institutionalisierte Dualismus“, den er namentlich im Reichstag des späten 15. und des 16. Jahrhunderts verwirklicht sieht – problematisch deshalb, weil er zum einen die Handlungsmöglichkeiten im Reich viel zu sehr auf das – tatsächlich eben nur in bestimmten Phasen des Reichstagsverfahrens manifeste – ständisch-monarchische Gegenüber oder gar Gegeneinander konzentriert, und weil er zum anderen nicht klärt, wie sich denn die gerade von ihm für das Spätmittelalter so glänzend herausgearbeiteten und in der Frühen Neuzeit weiterhin wirksamen vielfältigen Gruppen, Regionen und Interessen zueinander und zu diesem "institutionalisierten Dualismus" verhalten. Von seiten der Mediävistik ist der Begriff vielfach aufgenommen worden (vgl. etwa Krieger, König, Reich und Reichsreform (wie Anm. 14), Paul-Joachim Heinig: Reichstag und Reichstagsakten am Ende des Mittelalters, in: Zeitschrift für Historische Forschung 17, 1990, S. 419-428, hier S. 419), während die Frühneuzeitler ganz überwiegend auf diesen Begriff verzichten. Erich Meuthen, der in seiner vorzüglichen Darstellung des 15. Jahrhunderts zahlreiche differenzierende und anregende Erkenntnisse vermittelt, hat neuerdings das Bild vom "Dreieck von 'Reich', Kaiser und Großterritorium", in dem die Reichsreform hängen geblieben sei, angeboten (Erich Meuthen: Das 15. Jahrhundert (Oldenbourg Grundriss Geschichte, Bd. 9), 3. überarb. Aufl. München 1996, S. 50); indessen scheint auch dieses Modell die Sachverhalte zu verkürzen, schon deshalb, weil sich die innerständischen Interessendivergenzen ja nicht einfach auf den Gegensatz zwischen Reich und Großterritorium zurückführen lassen. Insgesamt erscheint die Diskussion um die Reichsreform als keineswegs abgeschlossen. Zurück
  18. Vgl. dazu auch die Einleitung von Heinz Angermeier zu RTA MR 5,1/1, S. 31. Die besonders schlechte Quellenlage – trotz fortschreitender Edition der Reichstagsakten Mittlere Reihe – ist seit Hartung ein anerkanntes Problem, ohne dass darin allerdings jemals ein Hindernis für Spekulationen gesehen worden wäre. Hartungs Behauptung von der Orientierung Bertholds an der „Kaiserherrlichkeit des Mittelalters“ ist ebensowenig zu belegen wie Baders Aussage, "ständisches Denken brachte Berthold aus dem Elternhause mit" (Bader, Kaiserliche und ständische Reformgedanken (wie Anm. 3), S. 83), und Nikolaus von Cues sei sein "geistiger Lehrmeister" gewesen (ebd., S. 81). Dasselbe gilt für „Bertholds von Henneberg gemäßigt zentralistische Vorstellungen“ (Angermeier, Reichsreform und Reformation (wie Anm. 5), S. 3). Zurück
  19. Peter Schmid: Reichssteuern, Reichsfinanzen und Reichsgewalt in der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts. In: Säkulare Aspekte (wie Anm. 5), S. 153-198, gibt immerhin zu, dass die "Reichsreformpartei um Erzbischof Berthold" nicht zu definieren sei (in der Diskussion, S. 212), ebenso Angermeier, Bayern und der Reichstag von 1495 (wie Anm. 8), S. 256. Trotzdem überwiegen auch in dieser Hinsicht Vermutungen und Spekulationen. Nach Hartung, Berthold von Henneberg (wie Anm. 2) ist unbezweifelbar Kurfürst Friedrich der Weise von Sachsen zu den Anhängern Bertholds zu rechnen (S. 528). Das wiederum hat Peter Schmid: Kurfürst Friedrich der Weise von Sachsen als Reichspolitiker. In: Heinz Angermeier/Erich Meuthen (Hrsgg.): Fortschritte in der Geschichtswissenschaft durch Reichstagsaktenforschung. Vier Beiträge aus der Arbeit an den Reichstagsakten des 15. und 16. Jahrhunderts (Schriftenreihe der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Bd. 35), Göttingen 1988, S. 47-64, differenziert; Schmid hält Friedrich gerade für 1495 für einen Gegner Bertholds. Zurück
  20. Das betont besonders Schröcker, Unio (wie Anm. 1), S. XIX, S. 3f. u. ö. So lautet es etwa in den Aufzeichnungen des Pfalzgrafen von Simmern-Sponheim vom Reichstag 1500 folgendermaßen: Auf Vortrag des Königs "hait mein gnedigster here von Mentze von der versamlung wegen des reichs stende geredt..." („Handelung uff dem reichs tag zu Augsburg anno 1500, angefangen uff sondag judica“, Bayerisches Hauptstaatsarchiv München, Kasten blau 103/2c (3), fol. 46r-60r, hier fol. 49r). Zurück
  21. Schmid sieht im Jahr 1498 gar die Zeit des erbittertsten Machtkampfs zwischen Maximilian und Berthold "um die Führung im Reich" (Friedrich der Weise (wie Anm. 19), S. 51; vgl auch Ders.: Der Gemeine Pfennig von 1495. Vorgeschichte und Entstehung, verfassungsgeschichtliche, politische und finanzielle Bedeutung (Schrr.reihe der Hist. Komm. bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Bd. 34), Göttingen 1989, v. a. S. 11-13). Die Vorwürfe Maximilians müssten freilich sehr viel genauer als bislang auf Gehalt, Stimmigkeit und Funktion untersucht werden. – Bei der älteren Forschung findet die Zuspitzung auf persönliche Gegensätze ihre Erklärung u. a. darin, dass für Informationen über den Verlauf der Verhandlungen 1495 nur die Quellen aus der reichsstädtischen Registratur vorlagen, v. a. die Protokolle, die bekanntermaßen innerfürstliche Kontroversen nicht so deutlich zur Kenntnis nehmen, sondern sich auf die Interessen der Städte konzentrieren; zudem wurden ja die Städte vielfach überhaupt von den Verhandlungen ferngehalten. Zurück
  22. Zu den "Rollen" des Mainzer Erzbischofs vgl. auch Paul-Joachim Heinig: Zwischen Kaiser und Konzil: Die Reformdiskussion in der Mainzer Kirche. In: Ivan Hlavácek/Alexander Patschovsky (Hrsgg.): Reform von Kirche und Reich zur Zeit der Konzilien von Konstanz (1414-1418) und Basel (1431-1449), Konstanz 1996, S. 109-133, hier S. 112f., freilich mit anderer Akzentuierung. Bertholds Heimatterritorium Henneberg und seine Einbindung in die kirchliche Hierarchie sind im Prinzip ebenfalls zu berücksichtigen, sie scheinen aber keine erhebliche Rolle gespielt zu haben. Zu überprüfen wäre indessen, welche Wirkungen die Papstwahlen 1503 auf die Ereignisse und Entscheidungen im Reich gehabt haben, als mit Pius III. (Francesco Piccolomini) für kurze Zeit ein Freund Bertholds Oberhaupt der Römischen Kirche war; vgl. Eduard Ziehen: Frankfurt, Reichsreform und Reichsgedanke 1486-1504 (Historische Studien, Bd. 371), Neudruck der Ausgabe Berlin 1940, Vaduz 1965, S. 77-79. Zurück
  23. In Betracht zu ziehen ist freilich im Hinblick auf das Verhalten Bertholds gegenüber der Stadt Mainz die Konkurrenz mit dem Domkapitel, das nach der Mainzer Stiftsfehde ebenfalls Ansprüche auf die Stadt erhoben hatte; vgl. dazu Michael Hollmann: Das Mainzer Domkapitel im späten Mittelalter (1306-1476), Mainz 1990, S. 181 mit Anm. 85. Überhaupt sollten die Interessen und Möglichkeiten des Domkapitels bei der Analyse Kurmainzer Politik stärker berücksichtigt werden, wie es z.B. Heinig, Zwischen Kaiser und Konzil (wie Anm. 22), für die unmittelbaren Vorgänger Bertholds getan hat, zumal das Domkapitel angesichts dessen, dass sich in Kurmainz keine landständische Verfassung ausbildete, die Funktion von Ständen besaß (vgl. dazu auch Ernst Schubert, Der Mainzer Kurfürst als Erzkanzler im Spätmittelalter. In: Peter Claus Hartmann (Hrsg.): Der Mainzer Kurfürst als Erzkanzler. Funktionen, Aktivitäten, Ansprüche und Bedeutung des zweiten Mannes im alten Reich, Stuttgart 1997, S. 77-98, hier S. 79 sowie S. 91-95). Im 14. Jahrhundert etwa war die Politik des Erzbischofs gegenüber dem Reichsoberhaupt durch vielfältige Rücksichten auf das kaisertreue Domkapitel geprägt (Ernst Schubert: Die Stellung der Kurfürsten im spätmittelalterlichen Reich. In: Jahrbuch für westdeutsche Landesgeschichte 1, 1975, S. 97-128, hier S. 118). Andeutung einer solchen Argumentation bei Bader, Staatsmann (wie Anm. 9), S. 15). Zurück
  24. Er wurde 1441 oder 1442 geboren, war seit Mai 1484 Erzbischof; gestorben ist er am 21. Dezember 1504. Er hat in Erfurt studiert und es dort sogar bis zum Magister gebracht. Zurück
  25. Text der Wahlkapitulation Karls V. vom 3. Juli 1519: RTA JR 1, S. 864-876. Zurück
  26. Vgl. dazu bereits Bader, Staatsmann (wie Anm. 9), S. 16. Zurück
  27. Im Frieden von Zeilsheim 1463 sicherte sich der Landgraf von Hessen – der den Frieden auch vermittelt hatte – mainzische Besitzungen in Hessen als Pfandbesitz. Der Kurfürst von der Pfalz erhielt Ämter an der Bergstraße und im Odenwald, der Graf von Katzenelnbogen die Stadt Gernsheim mit dem Rheinzoll. Der territoriale Zugewinn Hessens wurde mit dem Katzenelnbogener Erbe 1479 – endgültig freilich erst in der Mitte des 16. Jahrhunderts – abgerundet; vgl. dazu auch Jürgensmeier, Bistum Mainz (wie Anm. 13), S. 159-163. Zurück
  28. Moraw, Von offener Verfassung (wie Anm. 10), S. 383. Zurück
  29. Moraw, Versuch (wie Anm. 10), S. 28; Meuthen, Das 15. Jahrhundert (wie Anm. 17), S. 53; E. Schubert, Der Mainzer Kurfürst (wie Anm. 23), S. 79f. Zurück
  30. Eine gewisse Zeit hatten die Erzbischöfe den Verlust an politischer Macht durch ihre besonders begünstigte Position als Rheinanliegerstaaten auszugleichen vermocht. Doch war zu Ausgang des Mittelalters der finanzielle Gewinn, den sie aus dieser Lage zu ziehen vermochten, infolge der übermäßigen fiskalischen Ausbeutung des Rheinverkehrs und der dadurch mitverursachten Verlagerung des Handels auf die Landstraßen, bereits allgemein rückläufig, während sich gleichzeitig der Silberbergbau zur wichtigen Reichtumsquelle der jüngeren Staaten im deutschen Osten entwickelte. Kursachsens Finanzkraft z.B. übertraf diejenige der rheinischen Fürsten bereits im 16. Jahrhundert um ein Mehrfaches; Petri, Rheinische Geschichte (wie Anm. 16), besonders S. 9f. Zurück
  31. So erhielt z.B. 1447 Kurfürst Friedrich II. von Brandenburg für die Bistümer Brandenburg, Havelberg und Lebus das Nominationsrecht (Meuthen, Das 15. Jahrhundert (wie Anm. 17), S. 36). Zurück
  32. Jürgensmeier, Bistum Mainz (wie Anm. 13), S. 195. Zurück
  33. Ebd., S. 186f. Zurück
  34. So Walter Martini: Der Lehnshof der Mainzer Erzbischöfe im späten Mittelalter, Diss. phil. Mainz 1970, S. 119. Die Chancen und Probleme geistlicher und weltlicher Fürstentümer bedürfen vielmehr einer differenzierten Abwägung. So verfügten zwar die geistlichen Territorien naturgemäß nicht über die dynastischen Möglichkeiten des territorialen Zugewinns, unterlagen aber andererseits auch nicht deren Gefahren wie dem Aussterben des Herrschergeschlechts, minderjährigen Thronerben und dynastischen Erbteilungen (vgl. Walter Heinemeyer: Die Territorien zwischen Reichstradition, Staatlichkeit und politischen Interessen. In: Säkulare Aspekte (wie Anm. 5), S. 77-89). Indessen scheinen die Chancen, die im dynastischen Prinzip lagen, insgesamt größer gewesen zu sein als die Probleme – zumal man gegen letztere mit Erfolg vorgehen konnte, z.B. mit Primogenitur-ordnungen. Ein weiteres Defizit der geistlichen Fürsten, nämlich neben ihrer territorialen Zerrissenheit auch noch Wahlfürstentümer zu sein, wirkte zudem hemmend im Hinblick auf die Festigung landesfürstlicher Macht. So hat es im Reich wohl kein absolutistisch regiertes Bistum gegeben – wodurch das Leben unter dem Krummstab an Attraktivität freilich eher gewann. Auch insofern sind die Probleme und Chancen geistlicher Fürstentümer – im Vergleich zu den weltlichen – schwer zu gewichten. Überdies waren ja viele weitere und möglicherweise wichtigere Faktoren für die Stellung eines Territoriums im Gefüge des Reichs entscheidend; gerade das Erzbistum Mainz ist dafür ein Beispiel. Zurück
  35. Dass sich in den einander feindlich gegenüberstehenden Parteien wiederum die reichs- und kirchenpolitischen Gegensätze dieser Jahre spiegeln, dass insofern der Konflikt ohne diese Grundstrukturen der Zeit nicht ausgebrochen wäre, steht ausser Frage. Aber er ergab sich nicht zwangsläufig aus ihnen; vielmehr hätte er mit einiger Weitsicht der Beteiligten wohl verhindert werden können. Zurück
  36. Das pfälzische Reichsvikariat vacante imperio, das der Kurfürst von der Pfalz seit dem 13. Jahrhundert unregelmäßig, seit der Goldenen Bulle regelmäßig und reichsrechtlich abgesichert ausübte, bedeutete eine weitere Konkurrenz zwischen Mainz und Pfalz (vgl. Bader, Staatsmann (wie Anm. 9), S. 15f. und E. Schubert, Der Mainzer Kurfürst (wie Anm. 23), S. 87); zu Ursprung und Begründung des pfälzischen Vikariats: Wolfgang Hermkes: Das Reichsvikariat in Deutschland. Reichsvikare nach dem Tode des Kaisers von der Goldenen Bulle bis zum Ende des Reiches, Karlsruhe 1968, S. 5-10). 1495 ließ sich Kurfürst Philipp von der Pfalz seine Vikariatsrechte von König Maximilian bestätigen (vgl. Peter Schmid: Das Haus Wittelsbach und die Reichssteuer des Gemeinen Pfennigs von 1495. Zur wittelsbachischen Reichspolitik am Ende des 15. Jahrhunderts, in: Zeitschrift für bayerische Landesgeschichte 51, 1988, S. 51-75, hier S. 69); dieses Bemühen des Pfälzers muss aber nicht unbedingt in den Zusammenhang einer Ablehnung der Wormser Reformgesetze gehören, wie Schmid nahelegt, sondern es kann sich um den ganz gewöhnlichen Vorgang einer Privilegienbestätigung nach dem Herrschaftsantritt Maximilians handeln. Zurück
  37. E. Schubert, Stellung der Kurfürsten (wie Anm. 23), S. 123; vgl. auch Moraw, Pfalzgrafschaft (wie Anm. 12), S. 85. Zurück
  38. Vgl. zu den Möglichkeiten Kurpfälzer Politik im frühen 15. Jahrhundert Moraw, Pfalzgrafschaft (wie Anm. 12), hier besonders S. 76-80. Zurück
  39. Moraw, Funktion von Einungen (wie Anm. 10), S. 15. Zurück
  40. Friedrich Hermann Schubert: Die deutschen Reichstage in der Staatslehre der frühen Neuzeit (Schriftenreihe der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Bd. 7), Göttingen 1966, S. 80. Otto Hintze, der den Reichstag in seine – nach wie vor anregende – Typologie europäischer Ständeversammlungen einbezog, spricht von der „Aussonderung des Kurfürstenkollegiums am deutschen Reichstag“ (Typologie der ständischen Verfassungen des Abendlandes. In: Ders.: Gesammelte Abhandlungen, hrsg. v. Fritz Hartung, Bd. 1: Staat und Verfassung, Leipzig 1941, S. 110-129, hier S. 117f. (zuerst 1930)); vgl. auch Winfried Becker: Der Kurfürstenrat. Grundzüge seiner Entwicklung in der Reichsverfassung und seine Stellung auf dem Westfälischen Friedenskongress, Münster 1973, S. 78. Noch Schlaich spricht von der „Absonderung der bei der Reichsversammlung sitzberechtigten Reichsstände in drei getrennte Kurien“ (Klaus Schlaich: Die Mehrheitsabstimmungen im Reichstag zwischen 1495 und 1613, in: Zeitschrift für Historische Forschung 10, 1983, S. 299-340, hier S. 301f.). Dass den ständischen Versammlungen des 15. Jahrhunderts eine feste Organisation fehlte – im Hinblick auf Teilnehmer, deren Recht bzw. Pflicht zur Teilnahme, Ablauf der Verhandlungen und Geltung der Beschlüsse etc. – war freilich auch der älteren Forschung, z.B. Hartung, bekannt, wurde aber in seiner Auswirkung kaum zur Kenntnis genommen, zumal der irrige Assoziationen weckende Begriff „Reichstag“ erhalten blieb. Zurück
  41. Überhaupt besteht ein wichtiges Verdienst Moraws darin, die Vorstellung vom Spätmittelalter und vor allem vom 15. Jahrhundert als einer Zeit des Zerfalls der Reichsverfassung korrigiert und an seine Stelle den Begriff „Verdichtung“ gesetzt zu haben. Zurück
  42. F. H. Schubert, Reichstage (wie Anm. 40), S. 76. Zurück
  43. „Es scheint zum Beispiel unmöglich, die Entstehung des Reichstags ohne das Phänomen der ungewollten Nebenwirkung zu erklären“ (Moraw, Reichsreform und Gestaltwandel (wie Anm. 14), S. 281f.). „Auf dem Weg über das Aushandeln solcher Gegenleistungen hat sich in vieler Hinsicht der Reichstag ausgeformt, also eher als Nebenzweck oder gar als unbeabsichtigte Nebenwirkung“ (Moraw, Funktion von Einungen (wie Anm. 10), S. 10). Zurück
  44. Moraw, Versuch (wie Anm. 10), S. 31 u. ö. Zurück
  45. Moraw hat sie als „Wurzelboden der Reichstagsentwicklung“ ganz ähnlich gekennzeichnet, wie es hier unternommen wurde (Moraw, Versuch (wie Anm. 10), S. 31-33); vgl. auch seinen Artikel „Reichstag“, in: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte Bd. 4, Sp. 782-786. Zurück
  46. Moraw, Der Reichstag zu Worms (wie Anm. 8), S. 30 sowie die in Anm. 42 und 43 nachgewiesenen Äußerungen. Zurück
  47. Moraw, Versuch (wie Anm. 10), S. 24. Zurück
  48. Vgl. die Belege für die Kommunikation unter den getrennt tagenden Kurfürsten und Fürsten 1486 bei Schröcker, Unio (wie Anm. 1), S. 35, Anm. 3. – Bereits E. Schubert hat der geringen genossenschaftlichen Ausbildung des Fürstenstands einen erheblichen Anteil an der nur geringen Reichsintegration noch des 15. Jahrhunderts zugewiesen; er sieht darin sogar einen wichtigen Grund für die im europäischen Vergleich späte ständische Entwicklung des Reichs, zu der es erst mit dem Anspruch des Königs auf Rat und Hilfe eben seit der Mitte des 15. Jahrhunderts kommen konnte (E. Schubert, König und Reich (wie Anm. 15), S. 321). Moraw wies später gar den „Reichsfürstenstand“ als historiographische Chimäre nach (Moraw, Fürstentum (wie Anm. 15) und sieht jetzt in der „Beteiligung der Fürsten am Reich, die ihren Interessen eigentlich zuwiderlief (wegen der Belastung durch Geldzahlungen und wegen des Problems der Abkömmlichkeit), die große Neuerung des Reichstagszeitalters“ (Moraw, Funktion von Einungen (wie Anm. 10), S. 10). Nicht erklärt ist freilich bislang, wieso sich die Fürsten trotzdem zunehmend auf die Reichstage begaben und wie die Kurfürsten auf diese zugleich Chancen bietende und Probleme aufwerfende Entwicklung reagierten. Zurück
  49. Dass dieser Gedanke in der Forschung bislang keine Berücksichtigung gefunden hat, verwundert um so mehr, als ja die Reichstage noch des 16. Jahrhunderts vielfach mit der Schlichtung von – freilich überwiegend, aber nicht ausschließlich innerkurialen – Sessions- und Umfrage- sowie sonstigen Verfahrensstreitigkeiten befasst waren; wegen des Streits um die Umfrage im Kurfürstenrat zwischen Mainz und Sachsen stagnierten die Verhandlungen oftmals oder wurden gar abgebrochen. Zurück
  50. Julius Minutoli (Hrsg.): Das Kaiserliche Buch des Markgrafen Albrecht Achilles. Kurfürstliche Periode 1470-1486, Berlin 1850, S. 63f. und S. 66. Teile des Zitats schon bei Hartung, Die Reichsreform (wie Anm. 3), S. 24f., der es aber nur als Beleg für den Unwillen Kurfürst Albrechts verwendete, so häufig zu dienen. Äußerungen Albrechts in diesem Sinne – „Item man hat durch Doctor pfeffern zugesagt, mit andern zu helffen nach unnserm vermogen“ (1486; Minutoli, S. 187) – findet man häufig. Zurück
  51. Moraw, Versuch (wie Anm. 10), S. 29. Vgl. auch die – vermutlich Berthold zuzuschreibenden – Äußerungen bei Schröcker, Unio (wie Anm. 1), S. 40. Zurück
  52. Bereits Schröcker vermutet, dass es den Anschein habe, „als hätte Berthold die Reichsreformgedanken von Albrecht übernommen“, und bringt darüber hinaus Belege für die Zusammenarbeit der beiden Kurfürsten (Schröcker, Unio (wie Anm. 1), S. 29-31), geht dabei aber nur sehr am Rande auf kurfürstliche Interessen ein. Zurück
  53. Zweifellos trifft für den Zustand des Kurkollegs auch in dieser Zeit die Feststellung zu, die Moraw im Hinblick auf den Zusammenhalt nur der vier rheinischen Kurfürsten im frühen 15. Jahrhundert getroffen hat: „Am Ende verwundert dann weniger, dass es so oft zu Meinungsverschiedenheiten unter den Vieren kam, als dass man immer wieder so nahe zusammenzurücken vermochte“ (Moraw, Pfalzgrafschaft (wie Anm. 12), S. 76; vgl. auch E. Schubert, Der Mainzer Kurfürst (wie Anm. 23), S. 87, sowie Meuthen, Das 15. Jahrhundert (wie Anm. 17), S. 43, der sogar meint, die Spannungen hätten immer wieder gemeinsame Fronten verhindert). Zurück
  54. Vgl. zu den Grundlinien der Pfälzer Politik in dieser Zeit den Überblick bei Reinhard Stauber: Herzog Georg von Bayern-Landshut und seine Reichspolitik. Möglichkeiten und Grenzen reichsfürstlicher Politik im wittelsbachisch-habsburgischen Spannungsfeld zwischen 1470 und 1505 (Münchener Historische Studien, Bd. 15), Kallmünz 1993, S. 86-98. Zurück
  55. Reinhard Seyboth: Die Markgraftümer Ansbach und Kulmbach unter der Regierung Markgraf Friedrichs des Älteren (1486-1515) (Schriftenreihe der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Bd. 24), Göttingen 1985, S. 35f.: „Die Markgraftümer Ansbach und Kulmbach unter Führung Friedrichs und Sigmunds als Erben der reichszugewandten Tradition des hohenzollerischen Hauses“. Johann Cicero sandte auch auf die folgenden Reichstage höchstens Räte (S. 50), sperrte sich gegen den Gemeinen Pfennig (S. 56) und suchte nach Auswegen, um die Gerichtshoheit des Reichskammergerichts nicht anerkennen zu müssen, er schickte nicht einmal Assessoren. Zur Politik der Hohenzollern 1495 vgl. auch die Einleitung Angermeiers in RTA MR 5,1/1, S. 50f. Zurück
  56. Maria Fuhs: Hermann IV. von Hessen, Erzbischof von Köln 1449/50-1508 (Kölner Historische Abhandlungen, Bd. 40), Köln/Weimar/Wien 1995, S. 231. Zur Charakterisierung Hermanns mag eine Sentenz Bertholds von Henneberg genügen; dieser sagte 1501 zum Kurkölner Reichstagsgesandten Windeck, der sich wunderte, dass Hermann den Reichstag schon verlassen hatte, er, Windeck, kenne doch Hermann, dass er „siner alten gewonheit nach gern bald von den tagenn ylet; denn, er besorgt, das er zu grosszer ordnung ime riche nit vil bestes hett“(Zitat nach Fuhs, S. 207). Er scheint – in Maßen freilich – seine dynastische Option genutzt zu haben, denn Hessen war mit den östlichen Kurfürsten durch Erbverbrüderungen verbunden (S. 213); dass er sich der gegen Mainz opponierenden Politik seines Hauses angeschlossen hätte, wie Angermeier, Reichsreform (wie Anm. 14), S. 168 vermuten lässt, war nicht festzustellen. Über den Trierer Kurfürsten, Johann von Baden (gest. 1503), liegen kaum Informationen vor. Zurück
  57. Vgl. zu ihm Ingetraut Ludolphy: Friedrich der Weise, Kurfürst von Sachsen 1463-1525, Göttingen 1984, und Schmid, Friedrich der Weise (wie Anm. 19), der allerdings – wie auch Ludolphy – die Handlungsspielräume des Sachsen zu wenig herausarbeitet und deshalb die Stellung Friedrichs allzu schematisch zwischen Berthold und Maximilian ansiedelt; so ist etwa S. 53 davon die Rede, mit der Teilnahme an den Kurfürsteneinungen 1502/03 habe Friedrich aller Welt deutlich gemacht, „dass er die Front gewechselt“ habe. In ähnlich starren Alternativen konstatiert auch Fuhs für Hermann von Köln für 1502/03 einen deutlichen „Anschluss des Erzbischofs an das Kurfürstenkollegium“ (Fuhs, Hermann (wie Anm. 56), S. 212-216). Zurück
  58. Hartung, Die Reichsreform (wie Anm. 3), S. 37; 1487 verweigerte Berthold die Plenarumfrage (Becker, Kurfürstenrat (wie Anm. 40), S. 79); vgl. auch Wiesflecker, Maximilian I. (wie Anm. 13), Bd. 2, S. 209, der in diesem Zusammenhang polemisierend davon spricht, die Stände seien „von ihrem 'Schulmeister Berthold' offenbar angeleitet“ worden. Friedrich beharrte noch 1491 auf der Position, dass die Stände zur Hilfe gegen Frankreich verpflichtet seien, während sie die Überzeugung vertraten, nicht aufgrund von Gebot und Mandat zu zahlen, sondern freiwillig (Schröcker, Unio (wie Anm. 1), S. 99). Zurück
  59. Er habe „vor der Tür stehen und der Stände Antwort erwarten müssen, welches doch einem Bürgermeister in einer Commun nicht begegne“ (diese bekannte Sentenz zitiert nach Schlaich, Mehrheitsabstimmungen (wie Anm. 40), S. 303); vgl. auch Schröcker, Unio (wie Anm. 1), S. 238. Zurück
  60. Zu 1495: Angermeier, Einleitung zu RTA MR 5,1/1, S. 66; zu 1496/97: Schröcker, Unio (wie Anm. 1), S. 215-222, zu 1500: ebd., S. 300-303. Zu den Chancen kaiserlicher Reichstagspolitik im 16. Jahrhundert Albrecht P. Luttenberger: Reichspolitik und Reichstag unter Karl V.: Formen zentralen politischen Handelns. In: Heinrich Lutz/Alfred Kohler (Hrsgg.): Aus der Arbeit an den Reichstagen unter Kaiser Karl V. Sieben Beiträge zu Fragen der Forschung und Edition (Schriftenreihe der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Bd. 26), Göttingen 1986, S. 18-68. Zurück
  61. Am 19. September 1486 teilt Johann Cicero aus Cölln Berthold mit, Dr. Pfotel habe ihn über den Verlauf des Frankfurter Tags unterrichtet, „unter anderm der hendel und verlaß eintrechtiglich durch aller kurfurstlich geschickte Rete beslossen...bericht, und wollen unsernhalb hinder den andern unnsern lieben herren und Brudern, den kurfursten des obgedachten geltshalben (sic) nichts zusagen. So wir aber darum ersucht oder zu tegen zu schicken gefordert werden, wollen wir uns mit und neben euch und andern kurfursten geburlich finden lassen“ (Minutoli, Das Kaiserliche Buch (wie Anm. 50), S. 229). Bezeichnend für den engen Familienzusammenhalt der Zollern sowie für das noch gering ausgeprägte kurfürstliche Selbstverständnis Johann Ciceros ist freilich die Tatsache, dass er eben diesen Brief dem Boten nach Ansbach zur Weitersendung an Berthold mitgab und seine fränkischen Brüder Friedrich und Sigmund durch eine Kopie seines Schreibens an Berthold über den Stand der Dinge informierte (ebd., S. 229f.). Erwähnung dieses Kurfürstentags auch bei Hartung, Die Reichsreform (wie Anm. 3), S. 37. Vgl. vor allem die Schilderung dieser Vorgänge bei Ziehen, Mittelrhein und Reich (wie Anm. 3), S. 238; seine Interpretation erscheint freilich etwas zu euphorisch: „So förderte der Tag die einheitliche Willensbildung des Kurkollegiums, etwa im Geiste der alten Kurvereine“ (Ziehen, Frankfurt (wie Anm. 22), S. 26), denn so weit war man noch lange nicht. Im Kurverein von 1446 hatten die Kurfürsten lediglich festgelegt, sich in bestimmten, das Reich gefährdenden Dingen nicht voneinander zu trennen: „...dazu sollen wir nicht entlich Antwortt geben, noch darinne einerley Beschließunge thun, wir thun es dann also samentlich mit einander“ (Kurverein von Frankfurt 1446, Johann Joachim Müller: Reichstags-Theatrum I, Jena 1713, S. 305-308, hier S. 307; vgl. auch Schröcker, Unio (wie Anm. 1), S. 27f.). Zurück
  62. Friedrich begann die Umfrage, „und alsbalde von ydem churfursten, weß er sich zu imme inne der grossen hulffe, so er ußschriben werde, versehen sulle, und selbst ane Mencz angefangen zu fragen, alsbalde sunder bedengken ein antwort haben wullen. Deß sich derselb gesperrt, und Brandenburg alle, auch herczoch Frederich von Sachssen zugefallen, und dieselben gemeinlich bedengken gepetten, das biß zum dritten mal gewegert und zum lesten doch biß geint den obent, antwurt alsdann von der fursten iglichem inne sunderheit der keis. may. zu geben, verwilliget. Aber Collen und herczoch Albracht (sic) von Sachssen, herczoch Cristoff von Beyern und herczog Baltasar von Meckelburg haben inne daß begeren der keis. may. gewilliget ußerhalb allem bedengken und alsbald klein und große hulfe zugesagt“ (Ludwig zum Paradies an den Rat der Stadt Frankfurt, Nünberg, 28. Juni 1487, Johannes Janssen (Hrsg.): Frankfurts Reichscorrespondenz nebst andern verwandten Aktenstücken von 1376-1519, Bd. 2, Freiburg 1872, Nr. 639, S. 470-483, hier S. 472; leider ist die Reaktion Bertholds nicht überliefert; jedenfalls wird er seinen Kölner Kollegen kaum mit Lob überschüttet haben). Vgl. auch Schröcker, Unio (wie Anm. 1), S. 49f. Diese Episode berichtet auch Fuhs, Hermann (wie Anm. 56), S. 192f., freilich ohne die Brisanz zu erkennen. Zur Reichstagspolitik Friedrichs III. auch Seyboth, Die Reichstage (wie Anm. 13), S. 57, der den Reichstag von 1486 ebenfalls für eine Zäsur hält.  Zurück
  63. Außerhalb des Reichstags sah das indessen durchaus anders aus. In Einzelbefragungen, mit geschickt vorgebrachten Appellen an spezifische Loyalitäten und Verpflichtungen, v. a. den Lehnsnexus und die daraus resultierende Gefolgschaftspflicht des einzelnen, hatte der Kaiser neben zahlreichen Misserfolgen in günstigen Situationen immer wieder einmal Erfolg. Zurück
  64. Becker, Kurfürstenrat (wie Anm. 40), S. 78f. Dieses Argument war ebenfalls schon im Herbst 1485 von Albrecht Achilles vorgebracht worden (vgl. Schröcker, Unio (wie Anm. 1), S. 20). Freilich klagte Berthold noch 1492 über den ungleichmäßigen und spärlichen Eingang der Gelder sowie die unterschiedliche Behandlung der Säumigen: „Hat man dann einen Anschlag gemacht, so thut der eine Hülff, der ander gar nicht, und wird ihme nachgesehen. Von dritten nimpt man das halbe Geld, so komt einer heut, der ander morgen oder über ein halb Jahre...“ (Vortrag Bertholds auf dem Reichstag 1492 in Koblenz, zitiert nach Ludolphy, Friedrich der Weise (wie Anm. 57), S. 140). Zu den Bemühungen Bertholds um Gleichbehandlung auch seine Aufzeichnung aus dem Jahr 1486 bei Schröcker, Unio (wie Anm. 1), S. 36-38. Zurück
  65. Diese Strategie ließ sich allerdings angesichts der immer deutlicher zutage tretenden Konflikte zwischen Georg und Albrecht um das Erbe Niederbayerns ohnedies nicht mehr durchhalten; vgl. Angermeier, Bayern und der Reichstag von 1495 (wie Anm. 8), S. 257; Schmid, Das Haus Wittelsbach (wie Anm. 36), S. 53f. Ein Beleg für das Bemühen um eine gemeinsame Haltung 1491 ist der Brief Herzog Georgs an Kurfürst Philipp, Landshut, 29. Juli 1491, Bayerisches Hauptstaatsarchiv, Kasten blau 270/1, fol. 118r. Zurück
  66. Herzog Georg von Niederbayern an Herzog Albrecht von Oberbayern, ohne Ort, 11. Mai 1495, RTA MR 5,1/2, S. 853f. Zurück
  67. Schöne Belege für die Offenheit des Verfahrens, in dem aber das Kurienverfahren erkennbar bleibt, gibt der Bericht des oberbayerischen Reichstagsgesandten Wolfgang von Aheim kurz nach dem 7. Mai. Aheim setzt Herzog Albrecht vom Vortrag der Kurfürsten über die von ihnen unter Teilnahme Markgraf Friedrichs von Brandenburg-Ansbach sowie der Grafen von Württemberg und Werdenberg erarbeitete Regimentsordnung in Kenntnis und ergänzt: „Solhs haben sy im pesten furgenomen und dise ornung (sic) in geschrift vervast, doch auf verpesserung der ganzen samung“ (RTA MR 5,2, S. 1405); dann habe man jedem Kurfürsten eine Kopie gegeben, „auch den 2 stänten, geistlich und weltlich, yedem nur aine. Di sullen darüber sitzen, von artikel zu artikel davon reden etc. Item so das erledigt ist, wellen sy, die Kff, alsdann weiter ir betrachtung, wie das camergericht ...sol aufgericht werden, der samung zu erchenen geben, auch auf ir verpessern etc.“ (S. 1406). Zurück
  68. Herzog Albrecht von Oberbayern an Herzog Georg von Niederbayern, München, 16. Mai 1495, RTA MR 5,1/2, S. 854f.; allerdings irrt sich Albrecht in seiner Einschätzung der kurpfälzischen Position: Keineswegs unterstützte der Pfalzgraf das Regimentsprojekt.  Zurück
  69. Jedenfalls dem vorliegenden Entwurf wollten sie nicht zustimmen, und zwar weil sie nicht hinreichend beteiligt werden sollten; die Zusätze des Landgrafen Wilhelm von Hessen zum ständischen Entwurf der Regimentsordnung sind deutlich: „...so ist not, das auch etlich us den Ftt. Myssen, Toringen und Hessen zum rade gnomen werden us orsach, das man auch bericht derselben Ftt. gelegenheit und gewonheit, willich zyt des not ist, gehaben moge“ (RTA MR 5,1/1, S. 350). Vgl. auch den niederbayerischen Bericht vom 9. Mai: „Dann die 2 Landgff. von Hessen haben samentlich in peywesen aller Ff. reden lassen, das sy yrer lande mit chainer provinz vergrenitz geachtet sein wollen und werde pillich aus den landen Hessen, Saxen und Duringen auch ain rate des Reichs genommen. Dann als uns anlanget, so sullen die Landgff. des furnemens sein, in obgedacht geschriften der ornung (sic) vor zukunft ander Ff. auch nicht beschlußlich zu verwilligen“ (RTA MR 5,2, S. 1463). Zurück
  70. 1497 schreibt Berthold über Philipp an den Papst: est enim...inter seculares principes facile primus, quo renitente vel non faciente frustra quaecumque conamur (zitiert nach Schmid, Das Haus Wittelsbach (wie Anm. 36), S. 67, Anm. 81; das Zitat auch bei Ziehen, Mittelrhein und Reich (wie Anm. 3), S. 551). Zurück
  71. Zwar hatten bereits am 10. Dezember 1486 die Kurfürsten Berthold und Philipp mit dem Dieburger Bündnis den Versuch unternommen, ihre Differenzen beizulegen (Ziehen, Mittelrhein und Reich (wie Anm. 3), S. 240f.; Referat der Einung). Aber schon 1493 stand eine kriegerische Auseinandersetzung wieder so nahe bevor, dass Maximilian als Schiedsrichter angerufen wurde (ebd., S. 442ff.) – nicht eben Ausdruck eines besonders starken Esprit de Corps. Vgl. auch Stauber, Herzog Georg (wie Anm. 54), S. 613. Zurück
  72. Beitrittsurkunde vom 15. Januar 1489 (Schröcker, Unio (wie Anm. 1), S. 80). Nach Schröcker war Berthold bald so sehr in die Politik des Schwäbischen Bundes verwickelt, dass Kurfürst Philipp ihn 1492 fragen liess, ob er mehr zum Schwäbischen Bund oder zu den Kurfürsten halte; der von Philipp zu Berthold gesandte Dr. Jakob von Ramung notierte die Antwort des Erzbischofs: Er „sy eyn bundischer, doch nit so hart verbunden; sin lieb sy auch eyn kurfurst und alwegen der neigung und des willens gewesen und noch, was zu kurfurstlicher ere und lob dienen were, das zu furdern und zu handhaben“ (zitiert nach Schröcker, Unio (wie Anm. 1), S. 82). Bezeichnend ist, dass ausgerechnet Philipp es für nötig hält, sich nach der kurfürstlichen Haltung Bertholds zu erkundigen und dass dieser, als ihm sein Interessenkonflikt vorgehalten wird, seine kurfürstliche Loyalität betont, sicher nicht nur, um den Pfälzer zu beruhigen. Für die bayerische Seite scheint sich die Politik des Mainzer Erzkanzlers in dieser Zeit auf antiwittelsbachische Politik reduziert zu haben – bis dahin, dass man vermutete, Berthold habe das Reichsregiment 1495 als Ersatz für den 1496 zu verlängernden Bund gegen die Wittelsbacher konzipiert („...nachdem der Swäbisch Punt zergen sol, damit sy dannocht in gewalt werden, zu handln nach irem gevallen mit den Hh. von Bairen und anderen“ (Wolfgang von Aheim an Herzog Albrecht, RTA MR 5,2, S. 1410; vgl. auch Angermeier, Bayern und der Reichstag von 1495 (wie Anm. 8), S. 264; Schmid, Das Haus Wittelsbach (wie Anm. 36), S. 53). Man gewinnt bei der Lektüre der bayerischen Berichte den Eindruck, dass sich die Gesandten auf dem Reichstag wenn schon nicht überfordert, so doch unwohl fühlten: von ihren Herzögen nicht für alle auftauchenden Fragen hinreichend instruiert und schon gar nicht bevollmächtigt, an den Verhandlungen oftmals nicht beteiligt (Kurkolleg!), auf Informationen Dritter und eigene Interpretationen angewiesen. Schröcker bezeichnet die allenthalben Unrat witternden Berichte der Bayern sogar als „tendenziös“ (Schröcker, Unio (wie Anm. 1), S. 183, Anm. 3). Zurück
  73. Philipp setzte gerade in diesen Jahren auf eine aggressive Territorialpolitik; Moraw, Pfalzgrafschaft (wie Anm. 12), S. 96. Moraw konstatiert: „Die meisten Kurfürsten dachten wie Kurpfalz, beinahe niemand wie Kurmainz“. Zur Situation 1495 vgl. auch Angermeier, Reichsreform (wie Anm. 14), S. 168. Zurück
  74. Niederbayerischer Bericht vom 7. Mai, RTA MR 5,2, S. 1465; ebenso Aheim an Herzog Albrecht am 10. Mai: „...das sy der sachen noch auf diser stunt nit ains sein“; ebd., S. 1410. Noch am 23. Mai teilt Aheim mit, „sollen die kgl. Mt., auch etlich von den Kff. wenig gevallens daran haben, auch hart darein verwilligen werden“ (S. 1422). Zurück
  75. Angermeier, Bayern und der Reichstag von 1495 (wie Anm. 8), S. 263. Für den Ablauf der Verhandlungen und das Vorgehen der oberbayerischen Räte vgl. den instruktiven niederbayerischen Bericht vom 30. April, RTA MR 5,2, S. 1456f., in dem von unterschiedlichen Positionen im Kurkolleg noch nicht die Rede ist. Zurück
  76. Ferer hat sein furstlich gnad [Berthold] „furgehalten so an dissen sachen wie obstet groß gelegen, darumb die handelungen diß reichstags nach herprachtem gebruch ingehaym gehalten werden sollen (...), das nyemant on wissen und zugeben der versamelung von dissen sachen hindersich schreiben noch hie usserhalben der versamelung mit den jhenen zu der versamelung nit gehorigen da von reden soll...“ (Aufzeichnung des Pfalzgrafen Johann von Simmern-Sponheim vom Reichstag, Bayerisches Hauptstaatsarchiv, Kasten blau 103/2c, fol. 46r-60r, hier fol. 52r). Das Bekannte liefern Schröcker, Unio (wie Anm. 1), S. 296-304 sowie Ziehen, Mittelrhein und Reich (wie Anm. 3), S. 597-614. Zurück
  77. Bericht Johanns von Morscheim und Heinrich Scheurls an Kurfürst Philipp über ihre Audienz bei Herzog Georg, der seinen Pfälzer Vetter mit Nachrichten und Ratschlägen versorgte (Das ganze Zitat: „Weiters so han ich, Heinrich, sein gnaden gesagt antwort uff den puncten, so graff Balthasar (?) e.gn. anbracht, wie e.gn. sich mit Colln und Trier ver-eynen solten eyner glichformigen antwort der hilff und ordenung halb alhie furgenommen, und ein andern richs tag zu erlangen genn Worms von sachen baß zu reden etc., wie das e.gn., wie wol von seiner gnaden fruntlich und guter meynung verstanden, beschwerlich sy, ursach datz ir kurfursten nit so eynig...“ ([Augsburg], 19. Juli 1500, Bayerisches Hauptstaatsarchiv, Kasten blau 103/4a, fol. 3r-6r, RV 6v, hier 5r)). Zurück
  78. Vgl. dazu Rabe, Deutsche Geschichte (wie Anm. 12), S. 194f., sowie Wiesflecker, Maximilian I. (wie Anm. 13), Bd. 5, S. 8ff.; angedeutet auch von Ludolphy, Friedrich der Weise (wie Anm. 57), S. 189. Zurück
  79. Am 16. Januar 1502 hatte Maximilian von Innsbruck aus das Aufgebot erlassen, mit dem Befehl an alle Lehnsträger, mit Gefolge am 1. Juni gerüstet bei ihm zu erscheinen und mit ihm in den Türkenkrieg zu ziehen (Ludolphy, Friedrich der Weise (wie Anm. 57), S. 187; Kraus, Nürnberger Reichsregiment (wie Anm. 6), S. 177, Anm. 3; Schröcker, Unio (wie Anm. 1), S. 330). Sofort setzte unter den Kurfürsten eine rege Korrespondenz ein (am 16. April 1502 schlug Berthold einen von Räten zu beschickenden Kurfürstentag am 8. Mai vor; den relativ spät angesetzten Termin erklärte er Philipp damit, dass „unnsere oheym von Sachsen und Brandemburg der malstat des furgenomen tags vast weyt gelegen“, auch kommen können (Berthold an Kurfürst Philipp, Nördlingen, 16. April 1502, Bayerisches Hauptstaatsarchiv, Kasten blau 103/4a, fol. 151r). Von Gelnhausen aus – freilich erst im Juli – erklärten die Kurfürsten schließlich ihre grundsätzliche Bereitschaft zur Teilnahme an einem Türkenzug; dieser müsse aber von allen christlichen Mächten unterstützt werden, man müsse „anfang, mittel und ende“ des Kriegs wissen, und im Reich müsse der Beschluss „dermasse (sic) mit rate aller stende und sonderlich deutscher nacion betracht und furgenomen werden, inn massn von alters im heyligen ro. reich inn solchen grossen und sweren fellen unnd sachen herkommen und gebreucht ist...“,dann seien auch die Untertanen bereit (die sechs Kurfürsten an Maximilian, Gelnhausen, 4. Juli 1502, Bayerisches Hauptstaatsarchiv, Kasten blau 103/2c (3), fol. 80r-81r, hier fol. 80v); angesichts dieser zahlreichen Bedingungen wird man freilich von einer nur mühsam verhüllten Absage der Kurfürsten an dieses Vorhaben Maximilians sprechen müssen. Zurück
  80. Von Antwerpen aus hatte Maximilian am 7. April 1503 erneut ein Hilfsgesuch an die Stände verschickt und darin offenbar versucht, einen (Reichs-)Tag in seine burgundischen Erblande zu berufen. Und auch jetzt stellte Berthold fest: „so achten wir von noten auch gepurlich, das wir uns einer einhelligen anntwort uf solich schreiben underreden und entschließen“ (Berthold an Kurfürst Philipp, Mainz, 24. April 1503, Bayerisches Hauptstaatsarchiv, Kasten blau 103/4a, fol. 176r). Am 18. Juni teilten die in Mainz versammelten Kurfürsten bzw. ihre Räte Maximilian neben allerlei Bekundungen ihres guten Willens mit, ihre Stellungnahme vom Vorjahr aus Gelnhausen zu den Bedingungen einer Türkenhilfe gelte weiterhin: Es müsse ein Reichstag einberufen werden; „das wir aber uns uss unsern curfurstenthumben also ferr enttrissen unnd e.kg. gnaden gein Hohenburgundi oder anderstwohin ungewisse malstat, wie E.kg.Mt. begert, nachfolgen sollen, hat E.kg. gnad, alls wir nit zweiffeln, uss hoher vernunnfft woll zu ermessen, wie beswerlich, muesam unnd unfuglich unns das wer ferre unnd ferlicheit halben des wegs, auch merglich anlangend geschefft unnd sachenn halber, so unnser yeder von sein unnd seiner unnderthan wegen anheim zu hanndeln hat unnd insonnderheit der sweren anstosser halb, damit unnser etlich belestigt zusampt dem, das auch unnser ettlich lybs halber allso ferre zu raisen ungeschickt sein.“ Im Prinzip sei die Beschickung eines solchen Tags mit Botschaften möglich, aber jetzt seien das doch Angelegenheiten, die die persönliche Anwesenheit erforderten. Sie seien daher bereit, „so E.kg.Mt. im reich deutscher nacion an gewonlich mallstatt einen gemeinen reichstag wie von alter im reich ist herkommen desshalb thutt furnemen unnd usschreiben,“ bei ihm als christliche Kurfürsten zu erscheinen (Kurfürsten und ihre Boten an Maximilian, Mainz, 18. Juni 1503, Bayerisches Hauptstaatsarchiv, Kasten blau 103/4a, fol. 174r-175v). Vgl. dazu Art. 14 der Wahlkapitulation (wie Anm. 25). Zurück
  81. Der Text spricht freilich von „Kaiserlichen und königlichen Tagen“, doch kann man diese 1502 guten Gewissens „Reichstage“ nennen (Kurverein von Gelnhausen, 5. Juli 1502, gedruckt bei Johann Christian Lünig: Teutsches Reichs-Archiv, pars spec., Abschn. II, Bd. V., Leipzig 1713, S. 238-240). Fuhs, Hermann (wie Anm. 56), erwähnt den Beschluss, kommentiert ihn aber nur mit einem Ausrufungszeichen (S. 215) und fügt hinzu: „Vielleicht ermöglichte der Anschluss des Kölners an das Kurkollegium auch erst die geschlossene Solidarität der Gruppe“ (S. 215); dem ist rückhaltlos zuzustimmen. Die in dieser Verabredung steckende aktuelle politische Bedeutung – die die Kurfürsten ja auch immer zu verbergen trachteten – verkennt Kleinheyer in seiner systematischen Untersuchung der Kurvereine, bei der er den Kurverein von 1558 zugrunde legt und zu dem Befund gelangt: „Bei der Teilnahme an kaiserlichen und königlichen Tagen, also insbesondere Reichstagen, wollen die Kurfürsten einheitlich vorgehen“ (Kleinheyer, Kurverein und Kurkolleg (wie Anm. 12), S. 127). Damit suggeriert er, solche Bestimmungen befänden sich auch schon in früheren Kurvereinen. Der Kurverein von 1446, auf den sich die Gelnhäuser Urkunde einleitend beruft, enthält diese Bestimmung aber nicht, und es spricht alles dafür, dass auch jener von 1461, der 1502 nicht erwähnt wird, eine solche Regelung nicht traf. Zugleich sahen die Kurfürsten das Wiederaufleben der jährlichen Versammlungen vor und versuchten sogar, diesen durch Ausschreibung der folgenden im Abschied der vorangegangenen Kontinuität zu verleihen. In den neben Mainz und Frankfurt für Kurfürstentage vorgesehenen Orten – anstelle von Worms und Aschaffenburg treten seit 1502 Fulda und Gelnhausen – ist die Kräfteverschiebung hin zu den nordöstlichen Fürstentümern abzulesen, aber eben auch die Bereitschaft der rheinischen Kurfürsten, dem Machtzugewinn Sachsens und Brandenburgs Rechnung zu tragen. Zurück
  82. Vgl. dazu v. a. Helmut Neuhaus: Reichstag und Supplikationsausschuss. Ein Beitrag zur Reichsverfassungsgeschichte der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts (Schriften zur Verfassungsgeschichte, Bd. 24), Berlin 1977, S. 31-34. Die Kurfürsten lehnten in der Mitte des Jahrhunderts ebenfalls den Reichskreistag als ein für alle Kreise bindendes Beschlussorgan ab. Auch setzten die Kurfürsten für die ordentlichen Deputationstage die Einrichtung einer eigenen kurfürstlichen Kurie durch; vgl. Becker, Kurfürstenrat (wie Anm. 40), S. 81, und Helmut Neuhaus: Die Rheinischen Kurfürsten, der Kurrheinische Kreis und das Reich im 16. Jahrhundert. In: Rheinische Vierteljahrsblätter 48, 1984, S. 138-160, hier S. 140. Zurück
  83. Zu den institutionellen Problemen der beiden Regimente sowie zur Geschichte des zweiten Reichsregiments vgl. Christine Roll: Das zweite Reichsregiment 1521-1530 (Forschungen zur deutschen Rechtsgeschichte, Bd. 15), Köln/Weimar/Wien 1996. Zurück
  84. Herzog Georg von Niederbayern an Herzog Albrecht von Oberbayern, ohne Ort, 11. Mai 1495, RTA MR 5,1/2, S. 853f.; vgl. auch oben Anm 68. Eine nicht ganz zutreffende Interpretation dieses Briefs bei Stauber, Herzog Georg (wie Anm. 54), S. 614, der meint: „Befürchtet wurde vor allem ein zu großer Einfluss für die Kurfürsten und Nachteile für die Fürsten im allgemeinen und die Wittelsbacher im besonderen“, denn: die Dynastie wurde hier von Georg doch nicht als bedroht begriffen, sondern als Vehikel für eine Verbesserung der bayerischen Position gedacht; die fürstlich-korporativen Interessen waren dem nachgeordnet bzw. überhaupt nur blass konturiert; zutreffend dagegen Angermeier, Einleitung zu RTA MR 5,1/1, S. 51f., sowie Angermeier, Bayern und der Reichstag von 1495 (wie Anm. 8), S. 270-272, freilich mit ganz anderer Akzentuierung. Zurück
  85. RTA MR 5,1/1, S. 335-346. Zurück
  86. RTA MR 5,1/1, S. 535-358. Zurück
  87. Die Gefahr, dass die Regimentsordnung nicht im Sinne der Herzöge von Bayern sei, „sunder mer darumb furgenomen bedacht sey, das sich etlich vil oberkait uber sy zu erlangen und gesehen zu werden verhoffen“, vermutete am 23. Mai 1495 auch der oberbayerische Hofmeister Wolfgang von Aheim in seinen Brief an Herzog Albrecht (RTA MR 5,2, S. 1421/22). Ein Verzeichnis der Änderungsvorschläge zum kurfürstlichen und fürstlichen Entwurf des Regimentsordnung enthält unter anderem folgenden Punkt: „...mainen meiner Herren von Paiern ret, so der rat, aus dem land zu Paiern gesatzt, abging, etc., so solten meine Herren von Paiern ainen andern zu verorden haben; den wern die trefflichen leut im land zu Paiern bas bekant dann andern.“ Also: keine Selbstergänzung des Regiments, sondern Ernennung des Vertreters des Bayerischen Kreises durch die Herzöge von Bayern! (Zusätze und Änderungsvorschläge verschiedener Reichsstände zum kftl. und ftl. Entwurf der Regimentsordnung. Ohne Ort und Datum, jedoch vor 18. Mai 1495, RTA MR 5,1/1, S. 351 (Erläuterung des Bearb.), vgl. auch den niederbayerischen Bericht vom 9. Mai, RTA MR 5,2, S. 1464. Zur bayerischen Position auch Angermeier, Bayern und der Reichstag von 1495 (wie Anm. 8), hier v. a. S. 270f., sowie jetzt ausführlich Stauber, Herzog Georg (wie Anm. 54), S. 609-617. Zurück
  88. Offenbar erstmals 1424 in der Aufnahme Herzog Friedrichs von Sachsen als "mitkurfursten" in "unser mitkurfursten rad" (Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit, 2. Aufl. Tübingen 1913, Nr. 159); vgl. auch Becker, Kurfürstenrat (wie Anm. 40), S. 82f., und Ders.: Art. "Kurfürstenrat", in: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte Bd. 2, Sp. 1290; "Mit-Fürsten" oder gar "Mit-Grafen" sind demgegenüber auch später nicht aufgetaucht. Zurück
  89. Vgl. dazu auch Duchhardt, Verfassungsgeschichte (wie Anm. 5), S. 40-43. Zurück
  90. Kersten Krüger: Die ständischen Verfassungen in Skandinavien in der frühen Neuzeit. Modell einer europäischen Typologie?. In: Zeitschrift für Historische Forschung 10, 1983, S. 129-148 (in Auseinandersetzung mit Hintzes Typologie ständischer Verfassungen). Das Ergebnis der Reichstagsentwicklung erscheint um so bemerkenswerter, als man den geistlichen und weltlichen Fürsten noch für das 14. Jahrhundert eher wenig Gemeinsamkeiten zuspricht; Moraw, Versuch (wie Anm. 10), S. 21. Symptomatisch für die Unsicherheit über die Gruppierung der Reichsstände noch bis in die 1470er Jahre hinein erscheint die wechselnde Form ihrer Aufstellung in den Reichsanschlägen und Anwesenheitsverzeichnissen: 1460 und 1471 sind nicht die Kurfürsten als Gruppe aufgeführt, sondern alle Fürsten nach geistlichen und weltlichen getrennt (Neue und vollständigere Sammlung der Reichsabschiede, welche von den Zeiten Kayser Conrads II. bis jetzo, auf den Teutschen Reichs-Tägen abgefasset worden..., hrsg. v. J. J. Schamuss und H. C. von Sencken­berg, 4 Teile in 2 Bdn., Nachdruck der Ausgabe Frankfurt a. M. 1747, Osnabrück 1967, Teil I, S. 191f. u. S. 247f.); unsicher ist freilich, ob die Edition hier wirklich der archivalischen Vorlage folgt. Zurück
  91. In der Forschung zur Reichsreform steht das Reichsregiment sehr viel mehr im Zentrum als in den gedruckten und archivalischen Quellen; insofern ist Laufs zuzustimmen, der die Reichsregimente als „Seitentriebe der Reichsreform“ bezeichnet (Art. „Reichsre-giment“, in: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte 4, Sp. 470-472, hier 470).  Zurück
  92. August von Druffel (Hrsg.): Beiträge zur Reichsgeschichte, 4 Bde., München 1873-1896, hier Bd. 4, S. 76-78. Zurück
  93. Willoweit, Deutsche Verfassungsgeschichte (wie Anm. 8), S. 94. Vgl. zu Maximilians Selbstverständnis als Herrscher auch Alfred Schröcker: Maximilians I. Auffassung vom Königtum und das ständische Reich. In: Quellen und Forschungen aus italienischen Archiven und Bibliotheken 50, 1971, S. 181-204. Zurück
  94. Insofern trifft die Auffassung Willoweits von der Reichsreform als Verfassungskonflikt zu (wie Anm. 14); freilich sollte dabei das Ringen um den Ausgleich innerständischer Konflikte einbezogen werden. Ein dringendes Desiderat besteht darüber hinaus darin, die korporativen Komponenten der Reichsverfassung herauszuarbeiten, wie Moraw unlängst mit seinem Hinweis andeutete, der Reichstag habe in mancher Hinsicht Funktionen des Einungswesens übernommen (Moraw, Funktion von Einungen (wie Anm. 10), S. 21). Das gilt z.B. für die Formen der Beschlussfassung in und zwischen den Kurien und dann mit dem Kaiser; das gilt für die Handhabung Friedens und Rechts, die als Einung formuliert ist, und das gilt auch für die kaiserlich-kurfürstlich-fürstliche Übereinkunft zur Hilfeleistung 1486. Hier sei die These gewagt, dass der Reichstag sich nur deshalb so erstaunlich schnell ausformte und bis zu einem gewissen Grad verfestigte, weil er den Ständen die Möglichkeit bot, sich auf die ihnen vertraute Art korporativ zu organisieren. Vgl. dazu bereits die weitgehend unrezipiert gebliebenen – und sicher nicht insgesamt zutreffenden – Überlegungen von Hartung, Die Reichsreform (wie Anm. 3), S. 201f. Zurück
  95. Horst Carl: Der Schwäbische Bund und das Reich – Konkurrenz und Symbiose. In: Alternativen zur Reichsverfassung? (wie Anm. 10), S. 43-63, v. a. S. 46. Zurück
  96. Ein deutlicher Beleg für die Chancen, die die Reichsgesetzgebung in Finanzangelegenheiten den Territorialherren bot, freilich aus späterer Zeit: In seinem Politischen Testament schärfte Friedrich Wilhelm von Brandenburg seinem Nachfolger 1667 ein, dass die Unwilligkeit der Landstände zur Finanzierung von Festungen nicht geduldet werden könne, "haben sich Stände gegen einen Reichsschluß gar nicht zu opponiren." Zurück
  97. Die Politik Bertholds von Henneberg erscheint bereits typisch für die vielfach von den Mainzer Kurfürsten in der Neuzeit betriebene Politik: ihre Spielräume waren immer eng, und stets musste der Mainzer das empfindliche Gleichgewicht austarieren, um seine Position zu wahren; vgl. dazu den äußerst instruktiven Aufsatz von Alfred Schröcker: Die neunte Kur aus der Sicht des Mainzer Kurfürsten Lothar Franz von Schönborn. In: Jahrbuch für westdeutsche Landesgeschichte 5, 1979, S. 155-163. Zurück
  98. E. Schubert, Der Mainzer Kurfürst (wie Anm. 23), S. 78: „Es lässt sich keine Kontinuitätslinie zu den älteren Mitbestimmungsrechten ziehen“ (S. 79). Zurück