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Blutgericht

Hohe Gerichtsbarkeit im Mittelalter.

Vor dem Blutgericht (Hochgericht) wurden Schwerverbrechen verhandelt. Todeswürdige Vergehen waren etwa heimtückischer Mord, Falschmünzerei, Inzest, Notzucht, schwerer Raub, Verrat und Spionage. Auch Gotteslästerung, Meineid, Schadenzauber und Hexerei, Homosexualität sowie Sodomie, Ehebruch und Bigamie wurden streng bestraft. Vor dem Hohen Gericht konnten darüber hinaus größere Eigentumsdelikte und bedeutende Streitigkeiten um Grund und Boden verhandelt werden. Gelegentlich war dieses Gericht auch für die urkundliche Bestätigung bedeutender Güterübertragungen zuständig.

Ursprünglich stand die hohe Gerichtsbarkeit dem König zu. Er übertrug dieses Amt aber den von ihm eingesetzten Grafen in ihren Grafschaften. Auf diese Weise wurden die Grafen Blutgerichtsherren. Der hohe Klerus, Erzbischöfe , Bischöfe und Klosteräbte, stand zwar auf derselben gesellschaftlichen Stufe wie die Grafen, durfte aber aus kirchenrechtlichen Gründen die Blutgerichtsbarkeit nicht persönlich ausüben. Die Geistlichen mussten dafür einen Stellvertreter bestimmen: den Vogt. Der Vorsitz im Blutgericht wurde die Hauptaufgabe des Kirchenvogtes.

(Text: Stefan Grathoff)

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