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Gewere

Rechtsbeziehung zu einer Sache.

Die Bedeutung de "Gewere"  ist - vor allem des Umfangs ihres Geltungsanspruches -  umstritten. Nach allgemeiner Ansicht meint Gewere zunächst die Nutzung einer Sache, über die man tatsächliche Sachherrschaft ausübt, doch setzt diese Sachherrschaft eine besondere Intensität der dinglichen Beziehung zu Sache voraus. Nur der Gewereinhaber kann Angriffe auf die Sache abwehren, die aus dem Recht an ihr fließenden Berechtigungen durchsetzen oder das das hinter der Gewere stehende Recht übertragen (siehe Auflassung)

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