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Hörigkeit

Abhängigkeit von einem Landesherrn.

Die Hörigkeit entstand in nachkarolingischer Zeit einerseits aus den alten Liten, zu denen ehemals Freie kamen, die sich zunächst freiwillig oder unfreiwillig in Schutzhörigkeit begeben hatten und zu Hörigen geworden waren. Höriger ist eigentlich nur der dinglich Unfreie, d.h. der durch die an sein Gut haftende Unfreiheit unfrei gewordene, der ein Zinsgut besaß, nach Hofrecht lebte, Fronden und bestimmte Abgaben leistete. Der Hörige konnte nicht ohne das Gut veräußert werden, das Gut nicht ohne ihn. Das Zinsgut war meist (beschränkt) erblich, auch konnte der Hörige Vermögen erwerben.
Ein Höriger konnte gleichzeitig Leibeigener eines anderen Grundherrn sein, auch konnte er freies Eigentum besitzen. Im Laufe des Mittelalters wurde seine Stellung dauernd besser, bis nur wenige Abgaben übrig blieben. Im Laufe des späteren Mittelalters wurde die gesamte bäuerliche Bevölkerung Deutschlands im Wesentlichen zu Hörigen. Da die Leibeigenen in der Hörigkeit aufgingen, wurde diese auch als Leibeigenschaft bezeichnet; andererseits wird Hörigkeit für den Unfreien überhaupt gebraucht.

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