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Kollegiatsstift

Klerikergemeinschaft.

Als Kollegiatsstifte (Chorherrenstifte) werden Gemeinschaften von kanonisch lebenden Geistlichen an einer nichtbischöflichen Kirche bezeichnet. Das Zusammenleben dieser Kollegien war v.a. durch die Aachener Regel von 816 bestimmt, die den Kanonikern eine Teilhabe an den Stiftsgütern zusprach, Eigenbesitz erlaubte und das Gemeinschaftsleben (Vita communis) als Lebensform festlegte. Im Laufe des Hochmittelalters wurde an den Kollegiatsstiften das Gemeinschaftsgut in Einzelpfründen aufgeteilt und die Vita communis aufgelöst. So waren die Kollegiatsstifte vom 13. Jahrhundert an weitgehend autonome Korporationen mit ökonomischer Selbstverwaltung, deren Mitglieder durch verschiedene rechtliche Beziehungen an ihr Stift gebunden waren.

Nördlich der Alpen besass ein Kollegiatsstift im Mittelalter je nach Gründungszeit und Bedeutung 6-24 10 Chorherrenpfründen. Das Kapitel, d.h. die Versammlung der bepfründeten Kanoniker, stand unter der Leitung des Propstes. Es hatte das Recht auf Selbstergänzung, versah Aufgaben in der Wirtschaftsverwaltung und besass die Kompetenz, Statuten zur Regelung des innern Lebens zu erlassen. Neben der Propstwürde gab es in den Kollegiatsstiften häufig weitere Ämter oder Dignitäten (Kustos, Kantor, Dekan, Scholaster), die durch Kapitulare ausgeübt wurden. Hinzu kamen Geistliche mit einer Altarpfründe (Kapläne), die nicht selten die gottesdienstlichen Pflichten der Chorherren übernahmen, sowie weltliche Amtleute, die Aufgaben im Wirtschaftsbereich (z.B. Cellerar) und Schulbereich (Schulmeister) erfüllten. Vakante Pfründen wurden durch Selbstergänzung des Kapitels, durch päpstliche Provisionen, immer stärker auch durch geistliche und weltliche Präsentationen besetzt.

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