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Landesherrschaft

Die Herrschaft über ein Territorium.

Seit dem 11. Jahrhundert entstehende, im 13. Jahrhundert ausgebildete tatsächliche Gewalt, bestehend aus einem Komplex von teils staatlichen, teils privaten Rechten und daher mit den verschiedensten Ausdrücken bezeichnet, ausgeübt innerhalb eines bestimmten Gebietes, des Territoriums. Der Inhaber der Rechte wurde dadurch zum Landesherrn. Ursprung und wesentlicher Inhalt der Landesherrschaft war die Gerichtsgewalt des Herren, der sich nach und nach auch die übrigen Hoheitsrechte angliederten, aber so dass auch späterhin der Landesherr vor allem Gerichtsherr war, bis endlich, indem die verschieden Rechte zu einer Einheit verschmolzen, die Landesherrschaft zu einer tatsächlichen Staatsgewalt wurde. Zuerst, bereits zu Beginn des 13. Jahrhunderts, wurde sie nach oben abgeschlossen, während die Abschließung nach unten erst im 15. Jahrhundert vollzogen war.

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