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Regalienrecht

Kirchliches Nutzungs- und Besetzungsrecht.

Das dem Kirchenherrn, insbesondere dem König, zustehende Recht, während einer Sedisvakanz die Einkünfte des erledigten Bistums (Zwischennutzung) einzuziehen und erledigte niedere Kirchenstellen (beneficia ecclesiastica) zu besetzten. Das Regalienrecht entstand wahrscheinlich aus dem Eigenkirchenrecht und wurde besonders in Frankreich ausgebildet. Das Regalienrecht wurde schon früh auf ein Jahr begrenzt.

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