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Residenzpflicht

Anwesenheitspflicht des Burgmannes.

Verpflichtung der Burgmannen, im Rahmen eines Burgmannenvertrages auf bzw. nahe bei einer Burg zu leben. Geriet die Burg in Gefahr konnte er seiner Burghutpflicht nachkommen. Seit dem 13. Jahrhundert setzten die Burgmannen durch, dass die Residenzpflicht auf bestimmte Zeiträume begrenzt wurde. Später konnte vertraglich festgelegt werden, dass auch ein Ersatzmann der Anwesenheitspflicht nachkommen konnte. Die Residenzpflicht der Burgmannen wurde im Laufe des Mittelalters immer weiter abgeschwächt.

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