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3. Strafverfolgung und juristische Organe in Koblenz

Um sich dem Thema der Delinquenz zwischen Deutschen und Amerikanern empirisch nähern zu können und zu begreifen, welche Delikte überhaupt in den Aufgabenbereich der amerikanischen Behörden fielen und welche nicht, wird im Unterkapitel 3.1 dieses Kapitels zunächst die behördliche Organisation der amerikanischen Strafverfolgung und ihrer deutschen Gegenstücke innerhalb der Besatzungszone unter besonderer Berücksichtigung der Stadt Koblenz dargelegt und erläutert.

Die Erläuterungen des nachfolgenden Kapitel 3.2 dringen tiefer in die damalige Be- und Verhandlung eines Delikts bzw. eines Delinquenten ein, der durch die Art und Weise seiner Tat(en) unter die amerikanische Jurisdiktion fiel.

3.1 Jedem sein Gericht

Artikel zur neuen Gerichtsorganisation in den Amaroc News[Bild: Stadtarchiv Koblenz, Best. 623 Nr. 5102 & 5103]

Über die folgenden Erläuterungen zu den behördlichen Strukturen in Koblenz gibt schon HENNING weitreichend Auskunft, die durch zusätzliche Archivrecherche bestätigt werden konnte:

Mit dem Einzug der Amerikaner ging die Regierungs- und Verwaltungsgewalt auf die amerikanischen Militärbehörden über. Anstatt aufwändig gänzlich neue, eigene behördliche Strukturen für die Besatzungszone zu schaffen, um womöglich deutsch-nationale bzw. aufrührerische Elemente aus ihren bisherigen Positionen zu verdrängen, beließen die Amerikaner die deutschen Behörden in ihren Aufgabenbereichen und die meisten Beamten in ihren Ressorts. Dazu gehörten ebenfalls deutsche Gerichte, Justizbehörden und die Polizei. Diesem nach wie vor arbeitenden Komplex stülpten sie weiterhin ihre eigenen, in letzter Instanz entscheidenden Behörden über. Es wurde Wert darauf gelegt, die grundsätzlich funktionierende Verwaltung der Orte, Gemeinden und Kreise so wenig wie möglich zu stören, es sei denn die Art und Weise der Verwaltung lief den Anliegen der Besatzungsmacht zuwider.[Anm. 1]

Alle Besatzungsmächte stützen ihre Autorität auf die bereits erwähnten, öffentlich angeschlagenen, Verordnungen sowie auf direkte Befehle und Anweisungen an die Besetzten. Allgemein galten die bestehenden deutschen Gesetze weiterhin. Die Verordnungen besaßen Gesetzeskraft und waren eventuell entgegenstehenden deutschen Gesetze übergeordnet.[Anm. 2] So wurden z. B. die Versammlungsfreiheit oder das Recht auf Waffenbesitz beschnitten, die Pressezensur eingeführt und das Singen deutsch-nationaler Lieder verboten.[Anm. 3] Andere Verordnungen waren wesentlich detaillierter und zwangen etwa die Deutschen dazu nun amerikanische Hygiene- und Müllvorschriften zu befolgen.[Anm. 4] Das Übertreten bzw. Missachten von Verordnungen war eine Straftat; ab 1921 galt dies auch für einfache Anweisungen und Befehle.[Anm. 5] So schreibt ein deutscher Justizrat dazu:

„Überhaupt verlangt die amerikanische Behörde die unbedingte Durchführung der gegebenen Befehle und Anordnungen, macht den Inhaber eines Betriebes oder Geschäftes dafür persönlich verantwortlich und entwickelt dabei im Einzelfalle oft eine Härte, die unser feiner entwickeltes Rechtsgefühl verletzt.“[Anm. 6]

Generell lässt sich konstatieren, dass im Bereich der Justiz und Strafverfolgung die Kompetenzen der amerikanischen und deutschen Behörden überwiegend nach dem folgenden Schema getrennt waren:

Deutsche Behörden behandelten grundsätzlich straf- und zivilrechtliche Angelegenheiten zwischen deutschen Bürgern. Wenn also Deutsche geltendes deutsches Recht verletzten, waren deutsche Behörden für die Strafverfolgung zuständig. Bei amerikanischen Stellen musste über jeden bearbeiteten Fall Rechenschaft abgelegt werden. Obwohl eine Verletzung geltenden deutschen Rechts in der Zone formell auch als Verletzung der übergeordneten amerikanischen Autorität gewertet wurde, überließen die Militärgerichte den deutschen Gerichten in der Regel diese Fälle. Ebenso fiel ihnen die Bearbeitung, aller Strafsachen deutscher Jugendlichen, zu. Die Quellen belegen jedoch, dass auch amerikanische Gerichte Jugendliche aburteilten.[Anm. 7]

Belgier und Franzosen traten die Verhandlung von Fällen demnach nicht an deutsche Stellen ab; Vgl. SA, KO, Best. 623, Nr. 4737, S. 10f.; SA, KO, Best. 623, Nr. 5534, S. 47; SA, KO, Best. 623, Nr. 5775, S. 3034; SÜß, 1988, S. 15f.

Amerikanische Behörden schalteten sich in dem Moment ein, wenn entweder, gemäß obiger Aufteilung, rein amerikanische Delikte zwischen Angehörigen der Besatzungstruppen zu behandeln waren, oder aber wenn deutsche Bürger Straftaten[Anm. 8] an oder mit einem Angehörigen der AEF verübten. Außerdem wurden die Fälle behandelt, bei denen Deutsche die Verordnungen der Militärregierung (bzw. ab 1920 der IRKO) verletzten. Solche Delinquenten fielen demnach sofort unter die amerikanische Militärgerichtsbarkeit, die ungleich schneller und vor allem härter agierte als die deutschen Straf- und Zivilgerichte.[Anm. 9]

Deutsche Bürger, die bei amerikanischen Einrichtungen arbeiteten und innerhalb des Arbeitsverhältnisses nach deutscher Rechtsauffassung straffällig wurden, wurden an deutsche Gerichte verwiesen.[Anm. 10]

Die Koblenzer Polizei, die einen Großteil zur täglichen Wahrung der öffentlichen Ordnung beitrug, war in ihren Befugnissen jedoch beschnitten. Wie auch die Gerichte, arbeitete sie zwar selbstständig aber unter strenger Aufsicht der Amerikaner. Sie war unterteilt in die sogenannte blaue Polizei (Einzeldienstler ähnlich dem vormaligen preußisch-königlichem Schutzmann), die Verwaltungs- und Ordnungspolizei sowie die Kriminalpolizei. Sie war ein Teil der Ziviladministration und nicht, wie in anderen Teilen Deutschlands, militärisch organisiert und in Kasernen untergebracht.[Anm. 11]

Die amerikanische Beaufsichtigung erfolgte zum einen ganz unmittelbar durch US-Unteroffiziere, die mit deutschen Polizisten im täglichen Einsatz standen und deren Anweisungen Folge zu leisten war. Zum anderen wurde die Polizei von einem Supervisor of the German Police überwacht, dem Tagesberichte über die deutsche Polizeiarbeit vorgelegt werden mussten. Wöchentlich wurde der Polizei ein öffentlicher Appell abgenommen und eventuelles Fehlverhalten der Polizisten harsch kritisiert.[Anm. 12] Der überwiegende Teil der Bearbeitung von Delinquenz, d. h. die Aufklärung, Verfolgung, Ahndung und Vollstreckung, übernahmen amerikanische Stellen, während die deutsche Polizei sich zunächst darauf beschränkte Präsenz zu zeigen.[Anm. 13]

Die AEF verfügte, wie bereits angedeutet, über einen eigenen Polizei- und Justizapparat in der Besatzungszone. Zuerst zu nennen wäre die Military Police (MP), deren Aufgaben als uniformierte Polizei sich weitgehend mit denen der Koblenzer blauen Polizei und der Ordnungspolizei deckten. Das Departement of Criminal Investigation (DCI) übernahm gleichsam Aufgaben als Kriminalpolizei. Es war sowohl mit uniformierten als auch zivilen bzw. verdeckten Kräften, bestehend aus amerikanischen und deutschen Beamten, im Einsatz. Zusätzlich gab es eine politische Polizei, die Intelligence Police (IP), deren Beamte nur in Zivilkleidung tätig waren und vorrangig angehende Revolutionäre, Sonderbündler und Separatisten im Auge behalten sollten.[Anm. 14]

Mit fortdauernder Besatzung besserte sich das Verhältnis zwischen Besatzern und Besetzten, sodass sich auch das amerikanische Vertrauen in die deutschen Behörden allmählich festigte. Zwei Ereignisse waren hier maßgebend:

Die Unterzeichnung des Versailler Vertrages am 28. Juni 1919[Bild: United Kingdom Government [gemeinfrei]]

Zum einen ist hier das formelle Ende des Weltkriegs mit dem Friedensschluss von Versailles vom 28. Juni 1919 zu nennen. Zwar galt Deutschland offiziell immer noch als Feind, da der Vertrag von den USA zwar unterzeichnet, vom Kongress aber nicht ratifiziert wurde. Doch da nun größere militärische Interventionen vor Ort nicht mehr zu befürchten waren, trug der europäische Friedensschluss seinen Teil zur Entspannung zwischen Deutschen und Amerikanern innerhalb der Zone bei. So wurde beispielsweise der als demütigend empfundene Polizeiappell im folgenden Jahr abgeschafft und die rigiden Behördenüberprüfungen mäßigten sich.[Anm. 15]

Zum anderen brachte der deutsch-amerikanische Separatfriede vom 28. August 1921 weitere Entspannung. Deutsche Behörden erhielten zum Teil ihre Souveränität zurück und mussten ihr Tun kaum noch von US-Behörden genehmigen lassen. Inwieweit welche Behörde im Einzelnen welche Befugnisse wiedererlangte, konnte nicht ermittelt werden, war aber auch nicht primärer Teil dieser Untersuchung. Der Koblenzer Stadtratsbeigeordnete Dr. Biesten war autoritativ an der Vertrauensbildung zwischen deutschen und amerikanischen Behörden und ihren Entscheidungsträgern beteiligt. Seit 1921 war er der Leiter der Polizei und Beisitzer des dann erstmals eingerichteten US-Gnadengerichts. Er löste den vorherigen Polizeichef Binhold ab, der nach mehrmaligem Missachten direkter Befehle der US-Behörden von diesen aus seinem Amt entfernt wurde. Dank Biestens unparteiischer und diplomatischer Arbeitsweise verdiente er sich bald den Respekt amerikanischer Entscheidungsträger und konnte so Lockerungen für die eingeschränkte deutsche Polizei erwirken.[Anm. 16]

 Nach oben beschriebener Aufteilung behandelten die amerikanischen Militärgerichte alle Fälle, bei denen Deutsche und Amerikaner miteinander in Konflikt gerieten, d. h. genau die Art von Delinquenz, die in der vorliegenden Arbeit näher untersucht wird. Diese Aufteilung blieb auch nach den verschiedenen Entspannungsphasen bestehen. Zunächst gab es insgesamt vier amerikanische (Militär-)Polizeigerichtshöfe, sogenannte Provost Courts, die über die Besatzungszone verteilt waren und Strafverfahren behandelten. Einer davon befand sich in Koblenz. Zusätzlich gab es in der Stadt einen Vagrancy Court, der sich mit Fällen von Landstreicherei und Prostitution beschäftigte sowie ein Kriegsgericht. Die einzelnen Abteilungen der 3. US-Armee hatten zudem eigene kleine Standgerichte. Ein Berufungs- bzw. Revisionsgericht gab es zunächst nicht; einmal verlesene Urteile galten unverzüglich. Die einzige Möglichkeit das Urteil abzumildern war ein direktes Gnadengesuch an Colonel Stones Büro im OCA. Solche Gesuche hatten allerdings nur sehr begrenzte Aussicht auf Erfolg. Ob dies an tatsächlich angemessenem Strafmaß oder an einer willkürlichen Arbeitsweise Col. Stones und seiner Mitarbeiter bzw. schlichtweg an den für diese Aufgabe zu geringen Kapazitäten des Büros lag, konnte nicht ermittelt werden. Dennoch wurde Stones Büro zu einer wichtigen und oft konsultierten Instanz, die Urteile aus der gesamten Zone zumindest teilweise korrigierte.[Anm. 17]

Die bis dato gängige Praxis der Strafverfolgung änderte sich mit Verkleinerung der Besatzungszone in den Jahren 1919 bis 1920. Die vier (Militär-)Polizeigerichte wurden auf ein einziges, ständig in Koblenz tätiges Gericht reduziert. Für die übrige Zone, die nach und nach an Frankreich abgetreten wurde, kam ein Travelling Court mit ähnlichen Befugnissen zum Einsatz. Die Gerichtshöfe setzten sich in der Regel aus einem Einzelrichter, einem Gerichtsschreiber und einem deutschen Dolmetscher zusammen. Die Richter waren US-Offiziere im Rang eines Majors oder Captains und keine ausgebildeten Juristen.[Anm. 18]

Nach einer Vielzahl von Beschwerden aus der Bevölkerung und den regierenden Kreisen wurde außerdem ein Gnadengerichtshof, der sogenannte Board of Pardons unter der Leitung Col. Stones, eingerichtet und so erstmals die Möglichkeit geschaffen, formell Berufung oder Revision gegen ein Urteil einzulegen. Zuvor hing der (Militär-)Polizeigerichtshof mit seinen schnellen Verfahren, seiner angeblich überzogenen Härte und seinen

Fehlentscheidungen wie „ein Damoklesschwert“[Anm. 19] über der Bevölkerung.[Anm. 20] „In den letzten Monaten sind Uebertretungen [sic!] amerikanischer Vorschriften mit hohen Strafen belegt worden, in denen auch nach Auffassung der amerikanischen Behörde nicht so sehr böser Vorsatz als Leichtsinn und Unüberlegtheit die Triebfeder zu dem Vergehen gewesen sind.“[Anm. 21]

Der ab 1921 tätige Gnadenhof war im Gegensatz zu dem nach Bedarf zusammentretenden Polizeigerichten einzigartig und trat in stets gleicher Besetzung zusammen: Der Offizier Cpt. Fieker nahm den Vorsitz des Gremiums in einer eher beobachtenden Rolle ein. Die Hinzunahme des pro-amerikanisch eingestellten Sanitätsoffiziers Maj. Flynn und dem bereits genannten Deutschen Dr. Biesten sollte die unparteiische bzw. ausgeglichene

Natur des Gerichts bestätigen. Maj. Flynn schied auf Grund anderer Verwendung Ende 1921 aus dem Gremium aus; das gemäßigtere IRKO-Mitglied Baker übernahm seinen Posten. Das Gericht unterstand wiederum Col. Stone, der in letzter Instanz über den Ausgang eines Verfahrens entschied.[Anm. 22] Unklar bleibt, ob straffällige Amerikaner vor dem Gnadenhof ebenfalls versuchen konnten, ihre Strafe zu mildern.

Die Autorität der strafverfolgenden amerikanischen Kräfte endete gemäß des Waffenstillstandsvertrags an der Zonengrenze.[Anm. 23] Delinquenten, die in neutrales Gebiet oder ins Deutsche Reich geflüchtet waren, durften, nach deutscher Vertragsauslegung, nicht verfolgt werden. Ebenso sollten dort keine Beweise gegen die Delinquenten gesammelt werden dürfen. In einem Schreiben zur Auslegung des Rheinlandabkommens stellten die Besatzungsmächte schließlich klar, zumindest im neutralen Gebiet weiter Beweise sammeln zu dürfen und die Auslieferung flüchtiger Delinquenten von Deutschland zu verlangen, sollte es derer habhaft werden.[Anm. 24] Da die USA das Abkommen jedoch nicht ratifizierten, bestanden deutsche Stellen darauf, dass sämtliche amerikanische Polizei- und Kriminalarbeit jenseits der Besatzungszone unrechtmäßig sei und zu unterbleiben habe.[Anm. 25] Die Amerikaner vertraten hingegen oftmals die Ansicht jeden verfolgten Delinquenten vor Gericht zu bringen, d. h. „as long as [they] can catch that person“[Anm. 26].

Uneinigkeit gab es auch über in der US-Zone wohnhafte Deutsche, die sich in anderen Besatzungszonen strafbar machten und danach auf unbesetztes Reichsgebiet geflohen waren. Während die deutsche Seite darauf drängte, die Fälle vor innerdeutschen Gerichten zu verhandeln, bestanden die alliierten Mächte darauf, die Verhandlungen im Gebiet der Festnahme durchzuführen. Deutschen Vorwürfen, diese Praxis würde der vertraglich verbotenen Verschleppung deutscher Bürger gleichkommen, wurde mit der Begründung widersprochen, dass es sich bei der Rückführung ins besetzte Gebiet lediglich um einen Transport innerhalb des Deutschen Reiches handele.[Anm. 27]

Auftretende Fälle von Schmuggel, Hehlerei und Schleichhandel in der amerikanischen Zone, deren Auswirkungen aber naturgemäß über die Zonengrenzen hinausreichten, wurden allem Anschein nach vor deutschen Gerichten verhandelt. Die amerikanischen Behörden erhielten zwar Abschriften der entsprechenden deutschen Fall- bzw. Fahndungsakten, beschränkten sich in diesen Fällen aber oft darauf, die Täter in Gewahrsam zu nehmen und den deutschen Behörden zu überstellen. Je nach Schwere der Delikte traten deutsche Behörden die Fälle wiederum auch gerne an die Amerikaner ab, da deren Strafmaß zumeist deutlich härter ausfiel als das eigentlich anzuwendende deutsche.[Anm. 28] Die Tatsache, dass sich die Amerikaner aus diesen speziellen Fällen heraushielten und nur auf Wunsch aktiv wurden, zeugt von einer gewissen ehrlichen Zusammenarbeit bei solchen Fällen.

Anmerkungen:

  1. Vgl. HENNING, 1996, S. 72; VOGELS, 1925, Der Waffenstillstandsvertrag vom 11. November 1918, Art. I.-VII., S. 36-38.  Zurück
  2. Vgl. VOGELS, 1925, Aufruf der Interalliierten Rheinlandkommission vom 10. Januar 1920 an die Bevölkerung des besetzten Gebietes, S. 101-103.  Zurück
  3. Vgl. VOGELS, 1925, Note vom 29. Juli 1919 über die Auslegung des Rheinlandabkommens, S. 52-58, hier § 4, S. 52, § 21, S. 56.  Zurück
  4. Vgl. ELBE, S. 65f.; LHA, KO, Best. 403, Nr. 14725, S. 93; SA, KO, Best. 623, Nr. 5775, S. 45.  Zurück
  5. Vgl. SA, KO, Best. 623, Nr. 4574, S. 148f.: Koblenzer Zeitung vom 13.01.1921.  Zurück
  6. SA, KO, Best. 623, Nr. 5103, S. 199.  Zurück
  7. Diese Regelung traf angeblich nur auf die Vorgänge in der amerikanischen und der britischen Zone zu.  Zurück
  8. Gemeint sind Straftaten gemäß in der Besatzungszone geltenden Rechts, formuliert durch Verordnungen u. ä.; Vgl. Kapitel 3.1.  Zurück
  9. Vgl. SA, KO, Best. 623, Nr. 5103, S. 175; SA, KO, Best. 623, Nr. 5775, S. 34, 42; VOGELS, 1925, VO 2 – Gerichtsorganisation, Titel III. – Besondere Verbrechen und Vergehen gegen die Besatzung, S. 107123.  Zurück
  10. Vgl. SA, KO, Best. 623, Nr. 5103, S. 141.  Zurück
  11. Vgl. HENNING, 1996, S. 75f.; HUNT, 1943, S. 46.  Zurück
  12. Dieses Verfahren untergrub bald die Autorität der einfachen Polizisten innerhalb der Koblenzer Bevölkerung. Die begleitenden US-Unteroffiziere konnten zudem Disziplinarmaßnahmen auf einfachstem Weg beantragen und so die entsprechenden deutschen Beamten umgehend aus dem Dienst entfernen lassen; Vgl. HENNING, 1996, S.76; SA, KO, Best. 623, Nr. 5786, S. 154.  Zurück
  13. Vgl. HENNING, 1996, S.76.  Zurück
  14. Vgl. Ebenda, S. 75; HUNT, 1943, S. 85; SA, KO, Best. 623, Nr. 5775, S. 40. Zurück
  15. Vgl. BARNES, 2011, S. 271, 278-281; NELSON, 1975, S. 242f.   Zurück
  16. Vgl. HENNING, 1996, S. 79; SA, KO, Best. 623, Nr. 5103, S. 136f.  Zurück
  17. Vgl. HENNING, 1996, S. 77-79; SA, KO, Best. 623, Nr. 5775, S. 36. Genaue Aufstellungen der überprüften Verfahren fanden sich in den untersuchten Quellen nicht. Es wird jedoch wiederholt auf die regulierende Bedeutung von Stones Büro hingewiesen; Vgl. HENNING, 1996, S. 79.  Zurück
  18. Vgl. HENNING, 1996, S. 77; SA, KO, Best. 623, Nr. 5103, S. 175.  Zurück
  19. SA, KO, Best. 623, Nr. 5775, S. 37.  Zurück
  20. Vgl. Ebenda, S. 6; SA, KO, Best. 623, Nr. 5775, S. 37. Zurück
  21. SA, KO, Best. 623, Nr. 5103, S. 28. Zurück
  22. Vgl. HENNING, 1996, S. 79.  Zurück
  23. Vgl. VOGELS, 1925, Der Waffenstillstandsvertrag vom 11. November 1918, Art. I.-VII., S. 36-37. Zurück
  24. Vgl. Ebenda, Note vom 29. Juli 1919 über die Auslegung des Rheinlandabkommens, S. 52-58, hier § 12, S. 54. Zurück
  25. Vgl. SA, KO, Best. 623, Nr. 5103, S. 52, 55.  Zurück
  26. Ebenda, S. 52.  Zurück
  27. Vgl. SA, KO, Best. 623, Nr. 5103, S. 54; VOGELS, 1925, Der Waffenstillstandsvertrag vom 11. November 1918, Art. VI., S. 37, Note vom 29. Juli 1919 über die Auslegung des Rheinlandabkommens, S. 52-58, hier § 12, S. 54.  Zurück
  28. Vgl. SA, KO, Best. 623, Nr. 5534, S. 47, 140.  Zurück