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4.1 Delinquenz ausgehend von der deutschen Bevölkerung

Bei einer Aufstellung der begangenen Delikte ergibt sich das eminente Problem der genauen Deskription dergleichen nach damals geltendem Recht bzw. Verordnungen. Es bieten sich drei Möglichkeiten: 

  1. Die Beschreibung der Tatbestände in der Form, wie sie in den amerikanischen Verstoßlisten genannt sind, wie etwa „Assault“[Anm. 1] oder „Unlawful Possession“[Anm. 2]. In diesen Listen tauchten ausnahmslos Delikte auf, die gegen Verordnungen verstießen. Es finden sich zwar keine konkreten Erklärungen des rechtlichen Rahmens, doch wird zu jedem Delikt auf die entsprechend erlassene Verordnung verwiesen, die sofern sie von der IRKO erlassen wurden, auch nachvollziehbar sind. Problematisch ist allerdings, dass diese Listen in ihren Deliktaufführungen nicht kohärent zueinander aufgeführt sind. Dies mag an zwischenzeitlich erlassenen oder aufgehobenen Verordnungen liegen, sodass die Listen entsprechend angepasst wurden, doch bieten die Dokumente hierzu keine näheren Informationen. Weiterhin wurden Delinquenten nachweislich für Delikte angeklagt, die nicht auf diesen Listen wiederzufinden sind und die wahrscheinlich einfach in die vorhandenen, ungenauen Bezeichnungen hineingedeutet wurden.[Anm. 3]
  2. Die Möglichkeit nach der einzigen, von deutscher Seite überlieferten, Aufstellung von Delikten und ihren Strafbemessungen vorzugehen. Problematisch sind hierbei allerdings, ähnlich den US-Verstoßlisten, die Unvollständigkeit sowie die fehlenden exakten Erläuterungen der Tatbestände.[Anm. 4]
  3. Nach den Beschreibungen LIEPMANNs, der Delikte nach deutscher Rechtsauffassung, gemäß des Strafgesetzbuches, detailliert beschrieb.[Anm. 5] Es bleibt dabei zwar der fehlende direkte Bezug auf die amerikanischen Verordnungen und die entsprechende englische Deliktbezeichnung, doch decken sich LIEPMANNs Erklärungen mit den in den untersuchten Gerichtsakten auftauchenden Begrifflichkeiten, wie z. B. Diebstahl oder Schleichhandel. Seine Ausführungen sind freilich deutscher Rechtsprechung entlehnt, behandeln aber exakt die betreffende Nachkriegszeit. Sie bezeichnen in reflektierter Weise genau die Vergehen gegen erlassene Verordnungen der Besatzer und sind im Vergleich zu den amerikanischen Beschreibungen deutlich konkreter.

Aufgrund der strukturellen Vorzüge der Methode 3 wird im Folgenden nach dieser verfahren.

4.1.1 Strafbare Handlungen gegen das Vermögen

Betrug

Amerikanische Truppen auf dem Clemensplatz, 1920/22[Bild: Stadtarchiv Koblenz, FA 4,45 Nr. 5]

Als Betrug wird die vorsätzliche bzw. gewinnsüchtige Täuschungshandlung beschrieben, die oft mit der Urkundenfälschung einhergeht.[Anm. 6] Für die Besatzungszone stand in diesem Zusammenhang am häufigsten die Preistreiberei bzw. das falsche Anzeigen von Maßen und Gewichten beim Warenverkauf zusammengefasst unter der „Übervorteilung beim Verkauf von Waren“[Anm. 7], d. h. das Verlangen höherer Preise deutscher Händler von amerikanischen Kunden im Vergleich zu deutschen. In den Archivakten hat sich nur ein solcher Betrugsfall erhalten[Anm. 8]:

Der Kaufmann Schaefer verstieß im Januar 1920 gegen dieses Warenzeichengesetz und wurde verurteilt. Beschreibungen zu den genauen Hintergründen und zum verhängten Strafmaß haben sich nicht erhalten.[Anm. 9]

In den übrigen Akten werden immer wieder Verstöße gegen dieses Gesetz beklagt. Ursächlich waren die hohe Kaufkraft der Amerikaner und ihr großes Verlangen nach Souvenirs im Gegensatz zur deutschen Bevölkerung, sodass wiederholt in Restaurants und Geschäften höhere Preise von Amerikanern verlangt wurden.[Anm. 10]

Diebstahl und Hehlerei

Der Tatbestand des Diebstahls richtet sich ausschließlich gegen das Eigentum einer Person oder eines Staates und bezeichnet das rechtswidrige Aneignen dieses Eigentums.[Anm. 11] Diebstahl ist innerhalb der Besatzungszone die am häufigsten von Deutschen an Amerikanern begangene strafbare Handlung. Die Hehlerei „[…] steht juristisch zu[m] [Diebstahl] im Verhältnis einer Nachtat, eines Verwertungsaktes.“[Anm. 12] Innerhalb der untersuchten Akten befand sich kein Fall, der explizit auf Hehlerei hindeutete. Aus der Fülle an dokumentierten Diebstahlverfahren wurden drei exemplarische Fälle ausgewählt:

Zunächst der Fall der Herren Boos, Milz und Seifert im November 1922, der verdeutlicht, wie Deutsche notgedrungen zu Straftätern werden konnten. Seifert war als Koch in einem US-Verpflegungsdepot tätig. Boos und Milz baten ihn um die heimliche Mitnahme und Übergabe von Lebensmittelresten im Wert von insgesamt ca. 5 Dollar. Die drei wurden ertappt und sahen sich Anklagen von bis zu sechs Monaten Gefängnis oder einer Geldstrafe von 5.000 RM gegenüber, was die Höchststrafe umfasste. Aufgrund sofort gemachter Geständnisse, der augenscheinlichen Unverhältnismäßigkeit des Strafmaßes und großer familiärer Not, die sie erst zu besagter Tat getrieben hatte, baten die Verurteilten um Begnadigung oder zumindest einen Strafaufschub. Leider ist nicht überliefert, zu welchem Urteil das Gericht kam.[Anm. 13]

Folgender Fall des Herren Roth ist ein passendes Beispiel für die schnellen aber zuweilen ungenauen Gerichtsverfahren der US-Gerichte: Roth war im April 1922 ebenfalls in US-Diensten tätig und stahl angeblich während seiner Dienstzeit 35 leere Säcke aus einer Armee-Bäckerei. So zumindest will es der amerikanische Offizier gesehen haben, der ihn anzeigte. Das Gericht sprach Roth kurzerhand schuldig und verurteilte ihn zu einer dreimonatigen Gefängnisstrafe. Nach eigenen Aussagen, fand Roth jedoch nur die unbenutzten Säcke innerhalb der Bäckerei, sammelte sie auf und verbrachte sie in einen anderen Raum, wobei er entsprechend beobachtet wurde. Im Nachgang nahm sich der Anwalt Schwink des undurchsichtigen Falls an und verlangte eine Milderung der Strafe auf einen Monat Haftzeit. Der Ausgang des Verfahrens ist nicht bekannt.[Anm. 14]

Obwohl nicht direkt genannt, gibt dieser Fall mehrere Informationen zum Umgang mit Delinquenz in der Zone preis, die mit Angaben in anderen Berichten übereinstimmen: Zuerst lässt sich über Roth sagen, dass er, trotz der Arbeit in amerikanischen Diensten, zur ärmeren Bevölkerungsschicht gehörte, da der Armenanwalt Schwink seinen Fall übernahm. Weiterhin lässt sich anhand der aktenkundigen Schilderungen nicht nachvollziehen, ob Roth nun einen Diebstahl beging oder nicht. Außerdem reichte scheinbar die einfache Denunziation eines Amerikaners aus, um einen Deutschen zu verhaften und ein Urteil zu fällen. Zuletzt könnte noch darüber spekuliert werden, warum Schwink keine umfassende Begnadigung anstrebte, doch reichen die Angaben nicht aus.

Der letzte Fall behandelt den des Herrn Plendl, der im Juni 1922 etwa 25 Unterhemden im Wert von insgesamt 25 Dollar aus Heilsarmeebeständen stahl und sie im weiteren Verlauf verkaufen wollte. Da das US-Gericht ihm wegen des Verkaufswunsches von vorneherein eine böswillige Absicht unterstellte, verurteilte es ihn wegen Diebstahls und unerlaubten Besitzes von US-Eigentum zu drei Monaten Gefängnis und 3.000 RM Geldstrafe. Er selbst gab an von einer Firma beauftragt worden zu sein, die Räumlichkeiten mit den Hemden auszuräumen und sie für den Verkauf vorzubereiten. Sein Begnadigungsgesuch, ebenfalls von Schwink unterstützt, war in Teilen erfolgreich: Die Haftstrafe wurde in eine Geldstrafe umgewandelt.[Anm. 15]

Folgende Fragen tauchen bei diesem Fall auf: Warum wurde Plendl sowohl zu einer Haft- als auch einer Geldstrafe verurteilt und welche Strafe gehört zu welchem Vergehen? Weiter bleibt die Frage offen, warum Plendl nicht ausdrücklich wegen der vorsätzlich geplanten Hehlerei verurteilt wurde. All dies kann die Überlieferung nicht beantworten; womöglich wurde er auch nur wegen Diebstahls verurteilt, da dies die einzige Straftat (neben der unbeachteten Hehlerei) war, bei der ein zweifaches Strafmaß zulässig war.[Anm. 16] Dieser Fall zeigt eindrücklich die wiederkehrenden Verständnisprobleme, die bei der Quellenanalyse auftauchen.

Auf die Besatzung bezogen wird deutlich, dass es im Vergleich zur Vorkriegszeit wesentlich mehr Diebstähle von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen gab als von Schmuck oder Luxusgütern. Die wertvolle Dollar-Währung war ebenfalls bei deutschen Dieben begehrt. Diese Aufteilung lässt sich eindeutig auf den allerorts herrschenden Mangel an Alltagsgütern und die rasant gestiegene Inflationsrate der Reichsmark zurückführen, sodass sich die Bevölkerung häufig notgedrungen mit Diebstählen behelfen musste, um die eigene Not zu mindern. Derart knappheitsbedingt traten diese Delikte häufig auf und umfassten viele Ersttäter bzw. Erstbestrafte im Vergleich zur Anzahl der Wiederholungstäter.[Anm. 17] Im Zusammenhang mit Diebstahl steht oft die Hehlerei, die in den damaligen Berichten wiederholt angesprochen wird, jedoch nicht mit exakten Nennungen von Fällen untermauert werden kann. In den aktenkundigen monatlichen Verstoßlisten finden sich entgegen des Strafbemessungsverzeichnisses[Anm. 18] keine Aufführungen von Hehlerei; vielmehr macht es den Eindruck, dass Hehlereidelikte in den Bezeichnungen „Theft and Similar Offenses“[Anm. 19] und „Sale of Spirits, etc.“[Anm. 20] aufgingen.

Raub

Raub ist ein komplexes Delikt, da es sich sowohl gegen das Vermögen d. h. das Eigentum einer Person richtet, wie auch gegen deren persönliche Freiheit oder Unversehrtheit. Zentraler Bestandteil ist die Gewaltandrohung und/oder –anwendung zur unrechtmäßigen Aneignung des fremden Eigentums.[Anm. 21] Somit könnte Raub auch den Straftaten gegen die Person zugeordnet werden, doch da beim Raub die unrechtmäßige Aneignung des fremden Eigentums im Vordergrund steht, fällt es unter die Vermögensdelikte. LIEPMANN bescheinigt ein großes Ansteigen der Raubdelikte während der Nachkriegszeit innerhalb Deutschlands und führt dies vor allem auf die geringe Polizei- und Staatsmacht zurück.[Anm. 22] Für die US-Besatzungszone lässt sich seitens deutscher Beteiligter nur ein einziger Fall zuverlässig ermitteln:

Herr Schmidt wurde vom März 1922 angeklagt, einem Angehörigen der US-Armee verbotenerweise Cognac geliefert zu haben. Zusätzlich versuchte Schmidt den Amerikaner zu berauben und schlug ihn im Zuge dessen nieder. Näheres ist zum Fall nicht bekannt. Einzig der Anklagebogen fand seinen Weg in die Akten.[Anm. 23]

Von diesem einen Fall ausgehende Spekulationen über Faktoren, die Raubüberfälle von Deutschen auf Amerikaner begünstigten, wären mangels weiterer Informationen sinnlos. Inwieweit die Anwesenheit der Besatzungstruppen und ihrer Polizeiorgane Einfluss auf die mutmaßlich niedrige Rate von deutschen Raubdelikten auf US-Armeeangehörige hatte, lässt sich nicht abschätzen. Überprüft man die übrigen Quellen, scheint Raub durch Deutsche an Amerikanern keine Rolle gespielt zu haben. Womöglich „[…] verschwinden die Raubüberfälle in dem Riesenmeer der Inflationsdiebstähle.“[Anm. 24]

Sachbeschädigung

Das Delikt der Sachbeschädigung umfasst den Tatbestand einer vorsätzlichen Beschädigung oder Zerstörung einer fremden, in Bezug auf diese Untersuchung, amerikanischen Sache.[Anm. 25] Die englische Deliktbezeichnung lautete „Willfully damaging military property“.[Anm. 26] Auffällig ist, dass dies laut den Verstoßlisten das einzige einer Sachbeschädigung nahe kommende Delikt bezeichnet. Folglich müssten Schäden an persönlichen Gegenständen amerikanischer Armeeangehöriger ungeahndet geblieben sein, was jedoch aufgrund der ansonsten rigiden Praxis der US-Strafverfolgung abwegig erscheint. Das Auftreten von Sachbeschädigungen an US-Militäreigentum war äußerst gering. In den Gerichtsakten finden sich keine entsprechenden Fälle; nur die Verstoßlisten beziffern insgesamt drei Fälle für den Monat März 1921 und Juli 1922. Danach wird das Delikt nicht einmal mehr in den Listen aufgeführt.[Anm. 27] Inwiefern persönliche Schäden auftraten und unter welchen Bedingungen über Schadenersatz oder diesbezügliche Strafen für deutsche Täter verhandelt wurden, bleibt unklar.

Schleichhandel und Schmuggel

Schleichhandel bezeichnet den rechtswidrigen, geheimen Verkauf von Waren. Zum Schleichhandel kommt des Öfteren der Schmuggel, der die rechtswidrige Aus- und Einfuhr von Waren, die im Zielland entweder Verboten oder Zöllen unterliegen, bezeichnet.<anm>Vgl. FRANK, 1919, § 287, S. 555-556, hier S. 556; LIEPMANN, 1930, S. 59f. </anm> Diese beiden Delikte werden in einem Punkt behandelt, da sie sich in den vorhandenen Fallakten oftmals nicht klar voneinander abgrenzen lassen bzw. einander begünstigen oder gar bedingen. Anzumerken ist, dass Schmuggler mit ihrem Tun formell nur gegen deutsches Recht verstießen und nicht gegen verhängtes Amerikanisches.<anm>Siehe Anhang: Anlage 2, S. 134; SA, KO, Best. 623, Nr. 5103, S. 32; SA, KO, Best. 623, Nr. 5786, S. 154. </anm> Dementsprechend wurden Schmuggler in der Regel nur von deutschen Behörden verfolgt und reine Schmuggeldelikte tauchen in dieser Aufstellung nicht auf.

Bekanntmachung des Oberbürgermeisters zum Verkauf von Cognac[Bild: Stadtarchiv Koblenz, Best. 623 Nr. 5102 & 5103]

In der Zone war für die Amerikaner der hochprozentige Alkohol eines der begehrtesten, wenngleich für sie verbotenen Güter. Cognac war bei den Truppen mit Abstand am beliebtesten. Da die deutsche Bevölkerung dem Verbot nicht unterlag und am Mittelrhein nach wie vor Weinbau und Branntweinherstellung betrieben wurde, waren solche, die Marke von 12% Alkoholgehalt übersteigenden, Getränke in hohem Maße vorhanden.[Anm. 28]

„Trotzdem der deutschen Bevölkerung schon lange die schweren Strafen der amerikanischen Gerichte insbesondere wegen des Verkaufs von Cognak [sic!] an amerikanische Soldaten bekannt sind, und viele Strafen unter schwerer Schädigung der Erwerbs- und sonstigen Verhältnisse der betroffenen Familien vollstreckt worden sind, wiederholen sich die Straftaten auf diesem Gebiete immer wieder.“[Anm. 29]

Nicht nur wegen der in den USA geltenden Prohibition, sondern auch wegen der negativen Auswirkungen auf ihr Verhalten war den Amerikanern das Trinken von Schnaps und ähnlichem untersagt.[Anm. 30] Die Soldaten unternahmen jedoch große Anstrengungen und waren bereit hohe Beträge zu zahlen, um in dessen Genuss zu kommen. Entsprechend war den Deutschen der Verkauf und Ausschank von hochprozentigem Alkohol streng verboten. Bier und Wein hingegen durfte zu geregelten Zeiten an Amerikaner verkauft werden. Die Verbote wurden fortwährend verletzt, denn zum einen waren die Soldaten finanzstarke Kunden und zum anderen waren sie bereit wesentlich höhere Beträge als die Deutschen zu zahlen. Demnach machten sich die Wirte und Schieber auch fortwährend der Preistreiberei schuldig. Gleichsam gab es viele Erst- und Gelegenheitstäter, die Amerikanern Alkohol verkauften oder auf deren Bitte hin beschafften.[Anm. 31]

So etwa in den Einzelfällen der Herren Etzrodt und Molzberger, die beide im April 1922 unabhängig voneinander Cognac und Branntwein für US-Soldaten besorgten bzw. an sie verkauften. Während Etzrodt für den unerlaubten Branntweinverkauf mit zwei Monaten Gefängnis bestraft wurde, blickte Molzberger der Höchststrafe von sechs Monaten

Haft entgegen. Beide baten um Begnadigung; der Ausgang ihrer Fälle ist jedoch nicht überliefert.[Anm. 32] Interessant beim Molzberger-Fall ist, dass er zum Zeitpunkt der Tat erst 14 Jahre alt war und somit als Jugendlicher eigentlich von deutschen Behörden hätte abgeurteilt werden müssen. Die Hintergründe dazu bleiben unklar. Weiterhin gehört er zu denjenigen Verurteilten, deren Haftstrafe in einen Klosteraufenthalt umgewandelt wurde. Aufgrund seiner Jugend und seiner Ersttäterschaft sollte ein Abrutschen Molzbergers in die Kriminalität verhindert werden.[Anm. 33]

Beim rechtswidrigen Alkoholverkauf in Kneipen war es gängige Praxis, dass amerikanische Besucher sich selbst zunächst erlaubte Getränke bestellten, dann aber deutsche Kunden baten ihnen Schnaps zu kaufen und heimlich an ihren Platz zu bringen. In solchen Fällen machten sich nicht nur Käufer und Mittelsmann schuldig, sondern auch die Besitzer der Etablissements.[Anm. 34] Gleichsam kontrollierte die MP ständig die örtlichen Kneipen und Hotels ob solcher Vorgänge und setzten hier auch die berüchtigten Spitzel bzw. Lockvögel ein.[Anm. 35]

Die dokumentierten Fälle von Alkoholschieberei und -verkauf dominieren weitgehend die Fallakten. Einzig in den Polizeiakten und Zeitungsberichten wird noch von anderen Umtrieben berichtet: Über den Koblenzer Bahnhof wurden demnach in großem Maßstab Güter wie Kaffee, Kartoffeln, Schmalz, Schokolade, Seife und Speck aus amerikanischen oder französischen Armeebeständen, zum Teil von organisierten Banden, geschmuggelt. Genaue Angaben fehlen, doch wird in den Berichten dem Zugpersonal bei solchen Aktionen stets eine essentielle Beteiligung vorgeworfen. Die amerikanischen Behörden beklagten wiederholt diese Vorgänge und die Unfähigkeit der deutschen Polizei, dem ein Ende zu setzen und begannen ab 1920 ebenfalls mit der Unterstützung der Polizei im Kampf gegen Schmuggler.[Anm. 36]

Zum rechtswidrigen Handel mit Spirituosen kommen vereinzelte Berichte über ebenso verbotenen Handel mit Rauschgift. Überliefert sind Fälle von zunehmendem Kokainhandel seitens deutscher Bürger ab dem Jahr 1921, wobei sich die Bevölkerung zunächst angeblich nicht im Klaren über die negativen Folgen des „Nervenreizmittels“[Anm. 37] war.[Anm. 38] Daher wurde Kokain zeitnah in die Kategorie der verbotenen Waren aufgenommen: 

„Es ist streng verboten, an Militärpersonen aller Grade der Besatzungstruppen Alkohol, Liköre oder giftige oder betäubende Substanzen entgegen den Verordnungen der Armeen zu verkaufen oder unentgeltlich abzugeben.“[Anm. 39]

Überliefert ist der Fall von Familie Meyer aus Koblenz, die gewerbsmäßigen Kokainhandel betrieb. Im Februar 1921 flog die fünfköpfige Familie auf, da bis auf die Ehefrau Meyer niemand einer Arbeit nachging, die Familie scheinbar dennoch keine Not leiden musste. Alle Beteiligten waren im Erwachsenenalter und wurden je zu einem Jahr Gefängnis verurteilt.[Anm. 40] Bemerkenswert ist, dass die zulässige Höchststrafe für einzelne Delikte laut der Strafbemessungen auf 6 Monate Gefängnis begrenzt war. Es könnten demnach noch Strafen anderer ähnlicher Delikte dazu geschlagen worden sein.[Anm. 41] Aus der Akte geht nicht hervor, warum einjährige Haftstrafen verhängt wurden.

Unerlaubter Besitz

Diese Kategorie umfasst den von Seiten der Besatzungsmacht unerlaubten[Anm. 42] Besitz von entsprechend deklarierten Waren oder Gegenständen. Bezüglich der Besatzung traf dies insbesondere auf den unerlaubten Besitz von Waffen zu. Auch der Besitz von Gütern amerikanischer Herkunft, zu denen kein Erlaubnisschein oder eine Quittung vorlag, stand unter Strafe.[Anm. 43]

Dass der Besitz von Waffen innerhalb einer Besatzung von den Besatzern stark reguliert wurde, bedarf keiner weiteren Erklärung. Einige solcher Fälle fanden ihren Weg in die Akten. Zumeist handelte es sich dabei um den unerlaubten Besitz von Handfeuerwaffen oder „feststehenden Messern“[Anm. 44], die von Personen aus dem unmittelbaren Umfeld der Delinquenten angezeigt wurden.[Anm. 45]

Bemerkenswerter sind die Fälle, in denen es um unerlaubten Besitz von amerikanischen Gütern handelt. Solche Fälle wurden von den US-Behörden schnell mit Diebstahl- oder Raubdelikten in Verbindung gebracht.  

Beispielhafte Fälle sind die der Herren Hoffmann und Wiescmer. Zu letztgenanntem ist nicht viel bekannt; er wurde verhaftet, weil er mit einem US-Motorrad unterwegs war und dieses scheinbar nicht sofort ausweisen konnte. Mehrmals rechtfertigte er sich vor den Behörden und letztlich wurde das Krad als sein Eigentum anerkannt.[Anm. 46] Herr Hoffmann musste sich im Juli 1922 für den unerlaubten Besitz von zehn Handtüchern, 13 Kissenbezügen, zehn Bettbezügen, zwei Notizbüchern und 75 Packen Schreibmaschinenpapier im Wert von insgesamt 100 Dollar verantworten. Überliefert ist auch hier leider nur sein Anklagebogen. Der Ausgang des Falls ist nicht bekannt.[Anm. 47] Oftmals handelte es sich bei diesen Fällen aber eben nicht um mutwillige Übertretungen der Verordnung, sondern eher um unglückliche Umstände:

„Bei Fällen bezgl. Besitzes amerikanischen Eigentums wird stets nach der ‚Bill of sale‘ [sic!], dem Verkaufs-Ausweis gefragt. Da nun die amerikanischen Behörden auf Auktionen z. B. tausend Decken, zusammen mit Schuhen, Ledersohlen etc. etc. an einen Käufer verkaufen, der dieses sogenannte Los (lot) in einzelnen Stücken wieder verkäuft [sic!], wobei die Sachen weiterlaufen [sic!] in die verschiedensten Hände kommen ist es in vielen Fällen demjenigen der im Besitz angetroffen wird nicht mehr möglich die Spur zurück zu tracieren und da ‚der Beweis für den rechtmässigen [sic!] Erwerb‘ dem Angeklagten zufällt wird er meistens verurteilt manchmal jedenfalls zu unrecht [sic!] wenn auch technisch zu Recht.“[Anm. 48]

Ob während der Anwesenheit der US-Truppen von amerikanischer Seite etwas an dieser fragwürdigen Praxis geändert wurde, ist nicht überliefert.

4.1.2 Strafbare Handlungen gegen die Person

Beleidigung und Bedrohung

Beleidigungsdelikte zwischen Amerikanern und Deutschen wurden in der Besatzungszone allem Anschein nach sehr einseitig behandelt. Grund dafür waren die deklarierten Vergehen „Beleidigung der amerikanischen oder verbündeten Armeen“[Anm. 49] und „Respektloses Verhalten gegenüber Offizieren“[Anm. 50]. Die Grenze zwischen diesen beiden Delikten war freilich fließend. Ebenso konnte die Beleidigung im Redefluss schnell zur Bedrohung ausgeweitet werden. Tatsächlich nachgewiesene Bedrohungen von Amerikanern traten allerdings kaum zutage. Dass Deutsche eher selten Amerikaner bedrohten, mag an deren bestimmender Machtposition als Besatzer gelegen haben. Um ihre Autorität zu wahren, wurden der Beleidigung überführte Deutsche hart bestraft.[Anm. 51] Beleidigungen waren als Angriff auf die Ehre einer Person anzusehen. Der Ehrbegriff war zu jener Zeit gesellschaftlich stark ausgeprägt, d. h. ein Angriff auf Ehre galt als Angriff auf den „soziale[n] Wert, den eine Person kraft ihrer Eigenschaften und Leistungen zur Erfüllung ihrer spezifischen sozialen Aufgabe hat […].“[Anm. 52] Daher grenzt sich die Beleidigung gegen eine Person von den Delikten wie Auflehnung oder Ungehorsam, die einen Angriff auf die Autorität der Ordnungsmacht insgesamt darstellen, ab.[Anm. 53]

So etwa der Fall des Herrn Schuster vom April 1922, der angeblich respektloses Verhalten gegenüber einem US-Major und dessen Frau an den Tag gelegt haben soll und zur Zahlung von 5.000 RM Geldstrafe verurteilt wurde. Interessant an diesem Fall sind erstens, der Anklagegrund und zweitens, das Strafmaß: Aus der Fallbeschreibung kann entnommen werden, dass der Major Herrn Schuster in dessen Laden mit einer Reitpeitsche bedrohte. Schuster flüchtete panisch und schlug dabei eine Tür hinter sich zu, sodass der Major ihn nicht mehr erreichen konnte. Der als Beleidigung gewertete Anklagegrund war lediglich das respektlose Zuschlagen der Tür. Der vorangegangenen Bedrohung durch den Offizier fiel keinerlei Beachtung zu. Weiterhin ist die verhängte Geldstrafe von Interesse, da für derartige Vergehen eigentlich eine Höchststrafe von 1.000 RM festgesetzt war. Wie aus anderen Quellen ersichtlich, wurde die Summe aufgrund der rapide steigenden Inflation nach oben hin korrigiert.[Anm. 54]

Die Verkäuferin Bielsky wurde beispielsweise im Juli 1920 von einer Offiziersgemahlin angezeigt, weil Bielskys Betragen ihr gegenüber äußerst beleidigend gewesen sei. Im betreffenden Tuchgeschäft hätte die Angeklagte sich geweigert die Klägerin zu bedienen und ihr Tuche aus den Händen gerissen. Fräulein Bielsky wiederum bestritt dies vor Gericht und verwies ihrerseits auf völlig unangebrachtes, herrisches und bedrohliches Gebaren der Klägerin. Beide Beteiligten führten Zeugenaussagen zur Untermauerung ihrer Positionen an. „Der Richter, dem ein Urteil zu fällen nicht sehr genehm schien, erkannte trotzdem auf 350,-- Mark Geldstrafe […]“[Anm. 55] zulasten Bielskys.[Anm. 56]

Das Delikt der Beleidigung war weit gefasst und Anzeigen wurden schnell gestellt, selbst wenn gar keine direkte Beleidigung ausgesprochen wurde. Vielmehr scheint es, dass Angehörige der Besatzungstruppen dies als willkürliches Machtmittel zur unmittelbaren Dominanz über die Bevölkerung missbrauchten.

Körperverletzung

Amerikanische Weihnachtspostkarte[Bild: Stadtarchiv Koblenz, FA 1 Nr. 3]

Das Delikt der Körperverletzung beschreibt alle Handlungen gegen die körperliche Unversehrtheit einer Person.[Anm. 57] Aus den deutschen Strafbemessungslisten geht kein entsprechender Tatbestand hervor. Auf den amerikanischen Monatslisten für Straftaten wird hingegen „Assault“[Anm. 58] aufgeführt. Das vorgesehene Strafmaß ist dort jedoch nicht erkennbar.[Anm. 59] Zu den von Deutschen verursachten Fällen von Körperverletzung schweigen sich die Archivquellen weitgehend aus. Nur die Gerichtsakten dokumentieren Übergriffe auf Angehörige der Besatzungstruppen und geben somit auch Auskunft über verhängte Strafen.[Anm. 60]

„Man kann anführen, daß [sic!] Ermüdung und Ermattung des allzu langen Krieges die Aktivität […] auch in krimineller Richtung gehemmt haben – aber es ist vielleicht wahrscheinlicher, daß [sic!] gerade unter zermürbten Menschen Konflikte leichter zu extremen Explosionen drängen.“[Anm. 61]

Herr Rech beispielsweise geriet im Juli 1922 im betrunkenen Zustand mit einem französischen Soldaten in Koblenz aneinander, beleidigte ihn und schlug ihn ins Gesicht. Dafür wurde er vom US-Militärgericht zu vier Monaten Gefängnis verurteilt. In seinem Begnadigungsgesuch verwies er auf einen zuvor geschehenen Überfall durch einen anderen Franzosen, in dessen Folge er sich betrank und seinen Zorn folglich am jetzigen Geschädigten ausließ.[Anm. 62]

Ein anderer Sachverhalt vom September 1922 zeugt ebenfalls von einem vom Wunsch nach Vergeltung geprägten Fall: Der greise Herr Mayer schlug eine französische Dame mit seinem Gehstock, nachdem sie ihn wiederholt beleidigt hatte. Er wurde darauf verhaftet und zu einer sechsmonatigen Haftstrafe verurteilt.[Anm. 63]

Missverstanden fühlte sich Herr Scheringer, der im Oktober 1922 angeblich einen tätlichen Angriff auf eine Amerikanerin verübt hatte und zu zwei Monaten Gefängnis und 5.000 RM Geldstrafe verurteilt wurde. Die Tatsache, dass sämtliche vorgebrachten Zeugen die Schuld Scheringers bestritten, änderte nichts am Urteil. Der Fall ging vor den Gnadenhof, doch ist der Ausgang in den Akten nicht dokumentiert.[Anm. 64]

Gegenüber solchen, wahrscheinlich eher als Konsequenz aus vorangegangenen Provokationen, begangenen Delikten stehen vorsätzliche Angriffe auf Besatzungsangehörige. Dergleichen sind in den Akten allerdings kaum zu finden: Ein solcher Fall wurde bereits genannt; der des Herrn Schmidt.[Anm. 65] Ein anderer Fall ist der der Herren Allmacher, Helgerl, Rein und Zoche vom März 1922. „[They,] acting jointly and in pursuance of a common intent, commit an assault on a member of the A.F.G. with intent to do him bodily harm.“[Anm. 66] Weiterhin raubten sie den zu Boden gegangenen Soldaten aus. Im Gegensatz zu Schmidts Raubdelikt steht bei dieser Tat der Vorsatz im Vordergrund, einen Angehörigen der Besatzungsmacht zu verletzen. Der nachfolgende Raub spielt wahrscheinlich eine untergeordnete Rolle. Leider ist auch bei diesem Fall kein Urteil überliefert.[Anm. 67]

Sittlichkeitsdelikte

Die drei Delikte der Kuppelei, Prostitution und Unzucht sind hier in einem Punkt zusammengefasst, da sowohl die damals rechtlichen als auch tatsächlich stattgefundenen Delikte formell nur schwer voneinander trennbar sind. Prostitution bezeichnet das Vollziehen sexueller Handlungen gegen Entgelt. Der Begriff Unzucht trifft auf gesellschaftlich bzw. kulturell nicht akzeptierte sexuelle Handlungen zu; Prostitution war oftmals Teil dessen. In den Quellen wird ebenfalls von gewerbsmäßiger Unzucht gesprochen, was synonym für Prostitution gewertet werden kann und gleichzeitig die enge Verknüpfung der beiden Begriffe verdeutlicht.[Anm. 68] Das Delikt der Kuppelei bezeichnet die vorsätzliche Zusammenführung zweier Personen, um eine der beiden obigen Handlungen zu vollziehen.[Anm. 69] Während aus den Gerichtsakten entstammende Fälle abgrenzbar sind, werden in den übrigen Quellen die Begrifflichkeiten durchmischt. LIEPMANN bezeichnet derlei Delikte zusammenfassend als Sittlichkeitsdelikte.[Anm. 70] Das diesbezüglich geltende amerikanische Recht fasst alle damit in Verbindung stehenden Delikte unter „weibliche Landstreicherei“[Anm. 71] zusammen, was wiederum sehr weit auslegbar ist.[Anm. 72]

In den Akten lassen sich trotz häufigen Auftretens dieser Delikte nur zwei solche Fälle deutscher Delinquenz sicher nachweisen: Frau Frankemölle war aus Mönchen-Gladbach nach Koblenz gereist und hatte „[…] mit amerikanischen Soldaten geschlechtlichen Verkehr gesucht“[Anm. 73]. Sie wurde ertappt als im November 1922 bei ihr Syphilis festgestellt wurde. In der Folge wurde sie zu zwei Monaten sofort zu verbüßender Haft und einer Syphilisbehandlung verurteilt. Aufgrund eines Lungenleidens weigerte sie sich, sich der Behandlung zu unterziehen und ging in Revision mit Unterstützung des Anwalts Schwink. Statt der erhofften Strafmilderung wurde die Haftzeit wegen ihrer Uneinsichtigkeit um weitere zwei Monate verlängert und die Behandlung vollzogen. Bemerkenswert bei diesem Fall ist die Korrespondenz zwischen Cpt. Fieker vom Gnadengericht und Herrn Schwink, in der ein sichtlich besorgter Schwink für seinen Klienten eintrat und folglich aufs schärfste von Fieker zurechtgewiesen wurde. Während der Fall selbst schon abgeschlossen war, steigerte sich der Streit zwischen Fieker und Schwink über ihre jeweiligen Befugnisse, sodass letztlich sogar OB Russell schlichtend eingreifen musste.[Anm. 74]

Ein weiterer Fall, der jedoch eher in die Kategorie Kuppelei fällt, ereignete sich ebenfalls im November 1922. Frau Zils wurde wegen schwerer Kuppelei zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Sie selbst gab an, nur mit der angeblich verkuppelten Dame bekannt zu sein und ihren amerikanischen Bräutigam bzw. Freier nicht zu kennen. Es fällt auf, dass dieser Fall, zu dem nur ein Schreiben Schwinks vorhanden ist, von einem deutschen Gericht behandelt wurde und Schwink daher mangels Befugnis nichts für die Verurteilte tun konnte.[Anm. 75] Es bleibt die Frage offen, inwieweit amerikanische Behörden bei solchen Kuppelei-Delikten die Bearbeitung an deutsche Gerichte abtraten oder diese dergleichen von Grund auf selbst bearbeiteten.

Das Übertreten des gängigen Sittlichkeitsempfindens, das Auftreten von Schwangerschaften, die aus deutsch-amerikanischen Verbindungen resultierten und nicht zuletzt der rapide Anstieg von Geschlechtskrankheiten rechtfertigten aus damaliger Sicht die Bestrafung oben genannter Delikte aufs Härteste.[Anm. 76] Sobald Amerikaner mit deutschen Frauen eine wie auch immer geartete Beziehung eingingen, wurden die Behörden bei Bekanntwerden dieser grundsätzlich misstrauisch. In einem an deutsche Behörden ausgegebenen Merkblatt heißt es: „[…] gewerbsmäßige Unzucht wird jedoch vermutet da [sic!], wo die betr. Frauensperson mit einem Besatzungsangehörigen in Beziehung stand.“[Anm. 77] Gleiches galt bei der ärztlichen Diagnose von Geschlechtskrankheiten, obwohl diese natürlich auch durch legitime Ehepartner übertragen werden konnten. Weiterhin ist festzuhalten, dass alle alleinstehenden und arbeitslosen oder ortsfremden Frauen unter Generalverdacht der US-Behörden standen.[Anm. 78]

4.1.3 Strafbare Handlungen gegen die Besatzungsgewalt

Amtsdelikte

LIEPMANN führt als Amtsdelikte alle strafbaren Handlungen im Amt an, die durch vorsätzlichen Missbrauch der Amtshoheit bzw. Verletzung der Pflichten und Integrität des Amtsträgers zustande kommen. Dazu zählen Bestechlichkeit, Unterschlagung oder auch Machtmissbrauch. Simplifiziert könnte auch Korruption als Sammelbezeichnung für Amtsdelikte verwendet werden.[Anm. 79]

Während der amerikanischen Besatzung kam es selten zu konkreten Amtsdelikten im oben beschriebenen Sinne. Vielmehr schätzten die US-Behörden die Gründlichkeit der deutschen Beamten und ihren immer wieder an den Tag gelegten Gehorsam gegenüber höheren Autoritäten, was die Besatzungsbehörden natürlich miteinschloss.[Anm. 80]

In den Überlieferungen findet sich nur ein nachvollziehbarer Fall von Amtsmissbrauch in Koblenz. Dies mag daran liegen, dass solche Fälle meist unter die interne deutsche Gerichtsbarkeit fielen und US-Behörden nur selten von den Vergehen betroffen waren.

Herrn Zimmermann, einem Gerichtsschreiber und Kriminalbeamten wurde im April 1921 vorgeworfen, eigenmächtige Verhaftungen durchgeführt, unberechtigt Anklageschriften angefertigt und Unterschriften von US-Offizieren gefälscht zu haben.[Anm. 81] Die gefälschten Dokumente soll er dann bei amerikanischen Richtern vorgelegt und in den dadurch angestoßenen Verhandlungen selbst als Zeuge der Anklage aufgetreten sein. Ob dadurch letztlich Unschuldige verurteilt wurden, ist nicht bekannt. Was für rechtlichen Konsequenzen Zimmermann entgegensah, ist ebenfalls nicht überliefert.[Anm. 82] Da er in der Akte als „frühere[r] Beamte“[Anm. 83] bezeichnet wird, ist anzunehmen, dass er nach Bekanntwerden seiner Tätigkeit aus dem Amt entfernt wurde.

Auflehnung gegen die Besatzungsmacht

Die unter diesem Punkt zusammengefassten Tatbestände beschreiben alle die Ungehorsam, Widerstand und Aufruhr gegen die amerikanische Besatzungsherrschaft betreffenden Delikte. Ähnliche Delikte wie Beleidigung oder unerlaubter Besitz hätten an dieser Stelle auch aufgeführt werden können, doch schien die angewendete Kategorisierung passender, da sich die o. g. Tatbestände auf die Besatzungsmacht als Geschädigten beziehen und nicht auf Einzelpersonen oder Vermögen. Nach der Strafbemessungsliste betraf die Auflehnung gegen die Besatzung die letzten sechs dort aufgeführten Delikte.[Anm. 84]

Zusätzlich zu diesen Punkten wurde im Februar 1921 die VO 71, die sogenannte Spionageverordnung, von der IRKO erlassen. Folglich war jedes Nähern, Betreten oder Fotografieren von den Besatzungsmächten zugehörigen Örtlichkeiten verboten. Zusätzlich verboten war das Tragen von Uniformen der Besatzungsarmeen und das unerlaubte Betreiben von Telefon- und Telegraphenanlagen sowie der Verkauf von solchen Geräten. Die Strafen für diese Vergehen waren mit Geldstrafen von bis zu 100.000 RM und mehrjährigen Haftstrafen festgesetzt.[Anm. 85]

„Unter die gleiche schwere Strafe fällt – und das ist wohl der bedenklichste Teil dieser Verordnung -, [sic!] wer mit anderen als den an der Besatzung teilnehmenden Mächten ein Einvernehmen unterhält.“[Anm. 86]

Schenkt man den deutschen Befürchtungen Glauben, diente diese Verordnung mit der letzten vagen Formulierung einzig als willkürliches Werkzeug der Besatzungsmächte zur Einschüchterung und Entfernung unliebsamer Personen.[Anm. 87]

Weiterhin waren Streiks als spezielle Art von Ungehorsam von den Besatzern unter Strafe gestellt worden. So sollten größere Menschenaufläufe und damit einhergehende Unruhen vermieden werden. Die Beteiligung an einem Streik war harten Strafen unterworfen, deren Formulierung jedoch nicht erhalten ist. Aus andern Teilen der Zone ist überliefert, wie die Besatzungsmacht im Falle eines Streiks plante, unverzüglich örtliche Politiker und Funktionäre als Geiseln zu nehmen und so den Streik gewaltsam zu beenden.[Anm. 88] Zwar wird in den Quellen auch im Zusammenhang mit Koblenz von einer Bestreikung der Stadtwerke gesprochen, welche Auswirkungen dies im Einzelnen hatte, ist jedoch auch hier nicht überliefert.[Anm. 89]

In den vorliegenden Quellen lassen sich kaum nachvollziehbare Einzelfälle bezüglich der Auflehnung gegen die Besatzungsmacht ausmachen. Dagegen finden sich wiederholt Berichte über vermeintlichen Ungehorsam bzw. über das harte Vorgehen gegen diesen. Das mit Abstand häufigste als respektlos und ungehorsam gewertete Verhalten war die Weigerung vieler Deutscher, vor dem amerikanischen Sternenbanner zu salutieren und amerikanische Offiziere zu grüßen.[Anm. 90] Weiterhin soll es oft vorgekommen sein, dass deutsche Reisegesellschaften bei Dampfertouren auf Rhein und Mosel bei Koblenz verbotenerweise deutschnationale Lieder sangen und deutsche Flaggen schwenkten.[Anm. 91] Ebenfalls gibt es Berichte von wenigen einzelnen deutschen Beamten, die wegen Ungehorsams, d. h. in ihren Fällen wegen nicht unverzüglicher Ausführung von Befehlen, aus ihrem Amt entfernt wurden.[Anm. 92]

In den Koblenzer Archivakten lässt sich nur ein einziger, wenngleich bemerkenswerter Fall von Ungehorsam nachweisen: Der Kaufmann Esser war im Mai 1922 anscheinend dem Räumungsbefehl seiner Wohnung und seines angeschlossenen Lagerraumes nicht umgehend nachgekommen und wurde deswegen zu einer Geldstrafe von 5.000 RM verurteilt. Auffällig an diesem Fall ist, dass Essers Vermieter, der Weinhändler Bozet, zuvor eigenen Bedarf an den Zimmern bekundet hatte und ihm bekannte US-Offiziere dazu anstiftete Esser die Räumung der Zimmer zu befehlen, was dieser wiederum zum Ärger Bozets nicht schnell genug leisten konnte. Bozet verlangte nun seinerseits die Anklage vor dem US-Gericht. „Nachdem die Angelegenheit schließlich zu einer Machtfrage in der amerikanischen Befehlsgewalt geworden war, stand [das Gericht] vollkommen auf Seite Bozet[s].“[Anm. 93] Esser wurde demnach nur wegen Ungehorsams verurteilt, weil Bozet dies den Amerikanern so schilderte. Dieser ist in den Akten der einzig wirklich nachvollziehbare Fall, bei dem eine Anstiftung bzw. Denunziation von Seiten eines Deutschen gegen einen anderen Deutschen an die US-Behörden vorgekommen ist. Er belegt somit nicht nur die Verurteilung aufgrund von Ungehorsam, sondern auch die völlig eigennützige Denunziation Koblenzer Bürger untereinander.[Anm. 94]

Anmerkungen:

  1. SA, KO, Best. 623, Nr. 5103, S. 32, 132, 143; SA, KO, Best. 623, Nr. 5104, S. 14, 18, 19, 29, 34.  Zurück
  2. Ebenda. Zurück
  3. Vgl. SA, KO, Best. 623, Nr. 5103, S. 32, 132, 143; SA, KO, Best. 623, Nr. 5104, S. 14, 18, 19, 29, 34. Zurück
  4. Siehe Anhang: Anlage 1 und 2, S. 133f. Zurück
  5. Vgl. LIEPMANN, 1930, S. 15-78.  Zurück
  6. Vgl. FRANK, 1919, § 258, S. 465-466, hier S. 465, § 263, S. 472-488, hier S. 472f., §§ 266-267, S. 491512, hier S. 491, 495, § 287, S. 556-557, hier S. 556.  Zurück
  7. Siehe Anhang: Anlage 2, S. 134; SA, KO, Best. 623, Nr. 5103, S. 202.  Zurück
  8. Zur Urkundenfälschung gibt es ebenfalls eine Überlieferung, doch stellt sie im Gegensatz zur andernorts wiederholt beklagten Preistreiberei den einzig so benannten Fall einer wirklichen Urkundenfälschung dar: Frau Dickerscheidt aus Koblenz gab sich als Angehörige der AEF aus und wurde dafür zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt; Vgl. SA, KO, Best. 623, Nr. 5103, S. 54.  Zurück
  9. Vgl. SA, KO, Best. 623, Nr. 5534, S. 69, 75.  Zurück
  10. Vgl. Ebenda, S. 81; SA, KO, Best. 623, Nr. 5775, S. 48f.  Zurück
  11. Vgl. FRANK, 1919, § 242, S. 412-424, hier S. 242; LIEPMANN, 1930, S. 55f. Zurück
  12. Vgl. LIEPMANN, 1930, S. 56. Zurück
  13. Vgl. SA, KO, Best. 623, Nr. 4579, S. 51.  Zurück
  14. Vgl. SA, KO, Best. 623, Nr. 4578, S. 35.  Zurück
  15. Vgl. SA, KO, Best. 623, Nr. 4577, S. 7-11. Zurück
  16. Siehe Anhang: Anlage 2, S. 134. Zurück
  17. Vgl. LIEPMANN, 1930, S. 55f., 71f.; SA, KO, Best. 623, Nr. 4576, S. 21, 33, 67; SA, KO, Best. 623, Nr. 4577, S. 4, 7, 9, 17; SA, KO, Best. 623, Nr. 4578, S. 7, 35, 41; SA, KO, Best. 623, Nr. 4579, S. 18, 32, 51; SA, KO, Best. 623, Nr. 5104, S. 33. Zurück
  18. Siehe Anhang: Anlage 2. Zurück
  19. SA, KO, Best. 623, Nr. 5103, S. 32, 132, 143; SA, KO, Best. 623, Nr. 5104, S. 14, 18, 19, 29, 34.  Zurück
  20. Ebenda.  Zurück
  21. Vgl. FRANK, 1919, §§ 249-251, S. 445-449, hier S. 445f., 448f.  Zurück
  22. Vgl. LIEPMANN, 1930, S. 76f.  Zurück
  23. Vgl. SA, KO, Best. 623, Nr. 4579, S. 25. Zurück
  24. LIEPMANN, 1930, S. 77. Zurück
  25. Vgl. FRANK, 1919, §§ 303-305, S. 584-590, hier S. 584, 587, 589.  Zurück
  26. SA, KO, Best. 623, Nr. 5103, S. 32, 132, 143; SA, KO, Best. 623, Nr. 5104, S. 14, 18, 19, 29, 34.  Zurück
  27. Vgl. SA, KO, Best. 623, Nr. 5103, S. 32-34; SA, KO, Best. 623, Nr. 5104, S. 14, 18.  Zurück
  28. Vgl. SA, KO, Best. 623, Nr. 5103, S. 126.  Zurück
  29. Ebenda, S. 26.  Zurück
  30. Zum Thema Kriminalität in Verbindung mit Alkoholkonsum; Vgl. KERNER, HANS-JÜRGEN: Alkohol und Kriminalität. Zur Bedeutung von Alkoholkonsum bei einzelnen Straftaten und bei der Ausprägung krimineller Karrieren. In: Frank, Christel [u. a.] (Hrsg.): Forensia-Jahrbuch. Kriminalprognose. Alkoholbeeinträchtigung – Rechtsfragen und Begutachtungsprobleme, Bd. 3. Berlin 1992, S. 107-124. 230 Vgl. SA, KO, Best. 623, Nr. 4563, S. 10-12, 117-125.  Zurück
  31. Vgl. SA, KO, Best. 623, Nr. 4563, S. 10-12, 117-125. Zurück
  32. Vgl. SA, KO, Best. 623, Nr. 4736, S. 3; SA, KO, Best. 623, Nr. 4737, S. 10f.  Zurück
  33. Vgl. SA, KO, Best. 623, Nr. 4737, S. 10f.  Zurück
  34. Vgl. SA, KO, Best. 623, Nr. 4738, S. 16.  Zurück
  35. Vgl. SA, KO, Best. 623, Nr. 4578, S. 37; SA, KO, Best. 623, Nr. 4738, S. 17.  Zurück
  36. Deutsche Beamte wurden ebenso verdächtigt die Schmuggler zu decken und man drohte ihnen mit sofortiger Amtsenthebung im Verdachtsfall; Vgl. SA, KO, Best. 623, Nr. 4576, S. 41, 44: Koblenzer Zeitung vom 23.09.1920 und 07.10.1920; SA, KO, Best. 623, Nr. 5534, S. 18-21, 36f.; SA, KO, Best. 623, Nr. 5786, S. 154.  Zurück
  37. SA, KO, Best. 623, Nr. 5103, S. 27.  Zurück
  38. Vgl. Ebenda, S. 27, 133f.  Zurück
  39. Ebenda, S. 27.  Zurück
  40. Vgl. Ebenda, S. 133f.  Zurück
  41. Siehe Anhang: Anlage 2.  Zurück
  42. Diese Formulierung findet insofern Anwendung, als dass der generelle Besitz entsprechender Dinge verboten war, es sei denn es wurde ausdrücklich genehmigt.  Zurück
  43. Siehe Anhang: Anlage 2, S. 134; Vgl. SA, KO, Best. 623, Nr. 4738, S. 16.  Zurück
  44. SA, KO, Best. 623, Nr. 4578, S. 43.  Zurück
  45. Vgl. Ebenda, S. 43; SA, KO, Best. 623, Nr. 4737, S. 17; SA, KO, Best. 623, Nr. 4739, S. 10.  Zurück
  46. Vgl. SA, KO, Best. 623, Nr. 4738, S. 15.  Zurück
  47. Vgl. SA, KO, Best. 623, Nr. 4576, S. 73. Zurück
  48. SA, KO, Best. 623, Nr. 4738, S. 16. Zurück
  49. SA, KO, Best. 623, Nr. 5103, S. 203.  Zurück
  50. Ebenda.  Zurück
  51. Siehe Anhang: Anlage 2, S. 134; SA, KO, Best. 623, Nr. 5775, S. 45f.  Zurück
  52. FRANK, 1919, §§ 185-186, S. 335-345, hier S. 335.  Zurück
  53. Vgl. Ebenda, §§ 185-186, S. 335-345, hier S. 338, 341f., § 196, S. 355-357, hier S. 355.  Zurück
  54. Siehe Anhang: Anlage 2, S. 134; SA, KO, Best. 623, Nr. 4579, S. 41-43; SA, KO, Best. 623, Nr. 5104, S. 26; SA, KO, Best. 623, Nr. 5775, S. 45f.  Zurück
  55. SA, KO, Best. 623, Nr. 4738, S. 18.  Zurück
  56. Vgl. Ebenda.  Zurück
  57. Vgl. FRANK, 1919, §§ 223-228, S. 384-397, hier S. 386f., 388, 391f., 394, § 230, S. 398-399, hier S. 389; LIEPMANN, 1930, S. 38f. Zurück
  58. SA, KO, Best. 623, Nr. 5103, S. 32, 132, 143; SA, KO, Best. 623, Nr. 5104, S. 14, 18, 19, 29, 34. Zurück
  59. Vgl. SA, KO, Best. 623, Nr. 5103, S. 32f.   Zurück
  60. Mit Ausnahme der Gerichtsakten tauchen Erwähnungen über durch Deutsche verursachte Körperverletzung in den übrigen Akten nicht oder nur sehr oberflächlich auf. Ein Hinweis auf einen Fall, der in den US-Armeezeitungen für Furore sorgte, entpuppte sich schnell als Falschmeldung; Vgl. SA, KO, Best. 623, Nr. 5103, S. 24. Zurück
  61. LIEPMANN, 1930, S. 37. Zurück
  62. Vgl. SA, KO, Best. 623, Nr. 4578, S. 24. Zurück
  63. Vgl. SA, KO, Best. 623, Nr. 4737, S. 4. Zurück
  64. Vgl. SA, KO, Best. 623, Nr. 4579, S. 4-9. Zurück
  65. Siehe Kapitel 3.1.1, S. 68f. Zurück
  66. SA, KO, Best. 623, Nr. 4576, S. 59.  Zurück
  67. Vgl. Ebenda, S. 59.  Zurück
  68. Vgl. FRANK, 1919, §§ 181-183, S. 325-330, hier S. 325-329. 268 Vgl. Ebenda, §§ 180-181, S. 321-325, hier S. 321f.  Zurück
  69. Vgl. Ebenda, §§ 180-181, S. 321-325, hier S. 321f. Zurück
  70. Vgl. LIEPMANN, 1930, S. 46.  Zurück
  71. SA, KO, Best. 623, Nr. 5103, S.202.  Zurück
  72. Siehe Anhang: Anlage 1, S. 133.  Zurück
  73. SA, KO, Best. 623, Nr. 4736, S. 41.  Zurück
  74. Vgl. SA, KO, Best. 623, Nr. 4736, S. 41-52.  Zurück
  75. Vgl. SA, KO, Best. 623, Nr. 4577, S. 19.  Zurück
  76. Vgl. KUHLMAN, 2007, S. 1078f., 1089; HUNT, 1943, S. 207. Zurück
  77. SA, KO, Best. 623, Nr. 5786, S. 309. Zurück
  78. Vgl. SA, KO, Best. 623, Nr. 4576, S. 59; SA, KO, Best. 623, Nr. 4738, S. 15.  Zurück
  79. Vgl. FRANK, 1919, §§ 331-334, S. 614-620, hier S. 615, 617-619, § 341, S. 625-626, hier S. 625; LIEPMANN, 1930, S. 27-29.  Zurück
  80. Vgl. FRAENKEL, 1944, S. 27; HENNING, 1996, S. 72.  Zurück
  81. Da diese strafbaren Handlungen im Amte begangen wurden, fallen sie unter die Kategorie Amtsdelikte und nicht etwa unter Betrug.  Zurück
  82. Vgl. SA, KO, Best. 623, Nr. 5103, S. 23.  Zurück
  83. SA, KO, Best. 623, Nr. 5103, S. 23.  Zurück
  84. Siehe Anhang: Anlage 2.  Zurück
  85. Vgl. SA, KO, Best. 623, Nr. 4574, S. 121: Volks Zeitung vom 14.02.1921. VOGELS, 1925, VO 71 – Spionage, S. 196-198.  Zurück
  86. SA, KO, Best. 623, Nr. 4574, S. 121: Volks Zeitung vom 14.02.1921.  Zurück
  87. Vgl. Ebenda. Zurück
  88. Vgl. LHA, KO, Best. 403 Nr. 14725, S. 61; SA, KO, Best. 623, Nr. 4560, S. 140; Vgl. SA, KO, Best. 623, Nr. 5775, S. 68.  Zurück
  89. Vgl. SA, KO, Best. 623, Nr. 5786, S. 71f.  Zurück
  90. Vgl. LHA, KO, Best. 403 Nr. 14725, S. 126f.  Zurück
  91. Vgl. SA, KO, Best. 623, Nr. 4574, S. 15: Kölnische Zeitung vom 28.07.1920. Zurück
  92. Vgl. Ebenda, S. 84: Frankfurter Zeitung vom 17.01.1921. Zurück
  93. SA, KO, Best. 623, Nr. 4736, S. 30. Zurück
  94. Vgl. Ebenda, S. 28-31. Zurück