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Wahlkapitulation

Vertragliche Vereinbarung zwischen einem Wählergremium und dem zu wählenden Kandidaten.

In der Wahlkapitualtion werden die Bedingungen festgelegt sind, an die sich der Gewählte zu halten hat und nach denen er seine Herrschaft ausüben soll. Meist wurden in Wahlkapitulationen vor allem die Rechte und Freiheiten des Wählergremiums selbst festgeschrieben. Wahlkapitulationen gab es schon im Mittelalter zwischen Domkapitel und Bischof, seit 1519 (Kaiser Karl V.) auch zwischen Kurfürsten und dem zu wählendem Kaiser bzw. Römischen König. Die Wahlkapitulationen zählten zu den Grundgesetzen des Reiches; sie wurden von Wahl zu Wahl weiter fortgeschrieben und sicherten die zentralen Mitspracherechte der Reichsstände gegenüber dem Kaiser.
Die Bemühungen der Reichsfürsten, nach dem Westfälischen Frieden eine "Capitulatio perpetua", eine immerwährende Wahlkapitulation und damit so etwas wie eine schriftliche Verfassung des Reiches festzulegen, scheiterte, weil man sich über viele Einzelpunkte nicht einigen konnte und weil vor allem der Kurfürsten die Einbuße ihrer Vorrangstellung befürchteten. (Text: Uni Münster)

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