Dexheimer Geschichtsverein e.V.

Satzung

( Fassung vom 17.04.2012 )

 

§ 1 Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen:

„Dexheimer Geschichtsverein e.V.“

und hat den Sitz in Dexheim.

Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Mainz eingetragen.

 

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

Der Verein verfolgt ausschießlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

Zweck des Vereins ist es, das Interesse für die Geschichte von Dexheim und Umgebung zu wecken und ihre wissenschaftliche Erforschung zu fördern. Ein weiteres Ziel des Vereins ist auch die zur Ausübung der dem Verein übertragenen Nutzungsrechte erforderliche Sanierung und Erhaltung des Dexheimer Schlossgebäudes. Es ist vorgesehen, das sanierte Schloss künftig auch der Allgemeinheit zugänglich zu machen.

 

Der Verein ist partei- und konfessionsunabhängig. Er vereinigt Interessenten und Förderer heimathistorischer Forschungen und der Denkmalpflege. Hauptanliegen des Vereins ist die weitere Erforschung, Erhaltung und Popularisierung der Heimat- und Regionalgeschichte. Er soll dazu beitragen, die Liebe zur Heimat neu zu wecken.

 

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Er darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Der Verein hat aktive Mitglieder und Ehrenmitglieder.

 

Die Aufnahme eines Mitgliedes muss beim Vorstand schriftlich beantragt werden. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung des ersten Beitrages.

 

Die Ehrenmitgliedschaft kann vom Vorstand solchen Mitgliedern zuerkannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein oder dessen Ziele erworben haben.

 

Die Mitgliedschaft endet:

a)      durch Tod

b)     durch schriftliche Abmeldung bei dem Vorstand, spätestens einen Monat vor dem Ablauf eines Jahres. Der Mitgliedsbeitrag ist hingegen für das volle Jahr zu entrichten.

c)      durch den Ausschluss nach vorheriger Anhörung auf Beschluss des Vorstandes, wenn das Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag trotz Abmahnung in Verzug ist oder
wenn das Mitglied den Vereinsinteressen gröblich zuwiderhandelt
oder
sonst seine Verpflichtungen dem Verein gegenüber erheblich und schuldhaft verletzt hat.

Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats ab Zustellung des Bescheides Einspruch erhoben werden. Darüber entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

 

§ 4 Mitgliedsbeiträge

 

Der Jahresbeitrag für aktive Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes festgesetzt. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

 

Fällig wird der Mitgliedsbeitrag am 1. Januar eines jeden Jahres, bei neu hinzutretenden Mitgliedern mit Zusage der Aufnahme.

 

 

§ 5 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

 

§ 6 Mitgliederversammlung

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung muss alljährlich stattfinden. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung durch besondere Zuschrift mindestens acht Tage zuvor erfolgen.

 

Es sind folgende Aufgaben zu erledigen:

 

a)      Erstattung eines Jahresberichtes durch den Vorstand

b)     Bericht des Schatzmeisters und Bericht über die Rechnungsprüfung

c)      Entlastung des Vorstandes

d)     Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer, sofern erforderlich

e)     Beschlussfassung über Vorlagen des Vorstandes und über Anträge von Mitgliedern

f)       Beschlussfassung über eventuelle Satzungsänderungen.

Zur Gültigkeit der Beschlüsse ist es erforderlich, dass der Verhandlungsgegenstand bei Berufung der Versammlung bezeichnet wird.

 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung hat der Schriftführer ein Protokoll anzufertigen, das vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

 

 

§ 7 Der Vorstand

 

Der Vorstand wird gebildet von dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister. sowie bis zu 3 Beisitzern.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Und 2. Vorsitzende; sie vertreten den Verein jeweils allein.

Der Vorstand und zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit alle drei Jahre gewählt. Verzichten die Mitglieder auf eine Neuwahl, so bleibt der seitherige Vorstand im Amt.

 

 

§ 8 Beirat

 

Der Vorstand kann zur Förderung des Vereinszwecks, zur Beratung einzelner Sachthemen oder zur Koordination der Arbeit mit anderen Stellen und Vereinen einen Beirat berufen.

 

 

§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme und kann sich durch niemanden vertreten lassen. Bei Stimmen-gleichheit erfolgt ein erneutes Abstimmungsverfahren.

 

Der Vorstand muss Anträge, welche von mindestens fünf Mitgliedern schriftlich bei ihm eingereicht werden, auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung setzen. Er kann nach Bedarf eine außerordentliche Versammlung einberufen. Auf schriftlichen Antrag hierzu, der von mindestens ¼ der stimmberechtigten Mitglieder unterzeichnet sein muss, ist er dazu verpflichtet.

 

Minderjährige Mitglieder können ohne Stimmrecht an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

 

 

§ 10 Auflösung des Vereines

 

Die Auflösung des Vereins erfolgt

a)      aufgrund des Beschlusses einer eigens einberufenen Mitgliederversammlung

b)     bei der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und

c)      der Zustimmung von drei Vierteilen der erschienen Mitglieder.

 

Ist die Mitgliederversammlung nach Punkt b) beschlussunfähig, so ist innerhalb eines Monats eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die in jedem Falle beschlussfähig ist.

 

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Dexheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke nach § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

 

 

Dexheim, den 17.04.2012