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Reichstag

Versammlung der deutschen Reichsstände.

Seit Ende des 15. Jahrhunderts Bezeichnung für die Versammlung der deutschen Reichsstände, für die bis dahin allgemeine Ausdrücke (Hoftag, gemeiner Tag u.v.m.) üblich gewesen waren.

Bis ins 13. Jahrhundert war der Reichstag nur ein Hoftag von allgemeiner Bedeutung, dessen Besuch aber seit dem 12. Jahrhundert allgemein aus einer Pflicht zu einem Recht der Teilnehmer wurde. Im 13. Jahrhundert wurde dieses Recht auf die Reichsstände beschränkt, die zunächst nur aus Kurfürsten, Reichsfürsten, Grafen und Herren bestanden. Nach König Wilhelm von Holland kamen noch die Reichsstädte und Bischofsstädte hinzu. Sie waren aber bis ins 15. Jahrhundert nur minderberechtigt und wurden nur bei gewissen Anlässen hinzugezogen.

Bis ins 14. Jahrhundert hinein, mussten die Teilnehmer persönlich erscheinen, von da an war Vertretung möglich. Ebenso traten seitdem allgemein die einzelnen Stände, zuerst die Kurfürsten in besonderen Kollegien zusammen, deren es 1489 drei gab: das Kurfürstenkollegium, den Reichsfürstenrat und das Städtekollegium.

Die Kompetenz des Reichstages wurde im Mittelalter nicht fest umgrenzt, doch war gewohnheitsrechtlich seit dem 13. Jahrhundert seine Zustimmung erforderlich bei Kriegen, Verträgen, Einrichtungen von Reichsfürstentümern und wichtigen Akten der Gesetzgebung, insbesondere in Bezug auf Heerwesen und Steuern. Doch erst der Westfälische Friede (1648) stand dem Reichstag diese rechte ausdrücklich zu.

Berufen wurde er ursprünglich nach Belieben des Königs, später im Einvernehmen mit den Fürsten von Fall zu Fall. Der Ort war nicht vorherbestimmt. In Deutschland versammelte es sich stets in Reichs- oder Bischofsstädten. Der 1663 nach Regensburg berufe Reichstag wurde nicht mehr entlassen, sondern blieb in dieser Stadt permanent bis zur Auflösung des Reiches. Er war hier nur noch ein Gesandtenkongress, da die persönliche Anwesenheit der Reichsstände schon seit Beginn des 16. Jahrhunderts allgemein außer Übung gekommen war.

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