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Schultheiß

Verwaltungsberuf des Mittelalters und der Frühen Neuzeit.

(althochdeutsch "Leistung Befehlender), Schulze (spätmittelhochdeutsch), lat. scultetus:

Städtische Gerichts- und Gemeindeverfassung:

dem städtischen Rat gegenüber Beauftragter des Landes- bzw. des Grundherren zur Ausübung der Verwaltungshoheit und Rechtspflege (lat. praeco urbis); in Thüringen und Sachsen im 12./16. Jh. häufiges, z. T. erbliches Amt. Im 15./16. Jh. wurde es weitgehend zugunsten der herrschaftlichen Amtsleute sowie Stadt- und Landrichter eingeschränkt oder beseitigt.

Dörfliche Gerichts- und Gemeindeverfassung:

seit dem 12. Jh. häufig nachweisbares Amt (Dorf-Schultheiß). Ursprung (schon in den Volksrechten des 5./7. Jahrhunderts auftretend) und Stellung vor dem 16. Jahrhundert werden in der Forschung kontrovers diskutiert. Bereits die Verbreitung im 13. Jahrhundert zeigt starke Unterschiede in Kompetenz, Amtsdauer und Erblichkeit. Im Altsiedelgebiet wurde der von der Herrschaft eingesetzte Amts-Schultheiß mit oft lebenslänglicher Amtsdauer üblich. Seit dem 15. Jahrhundert erscheint der Begriff Schultheiß in verschiedenen Regionen (z. B. Sachsen) durch Richter verdrängt.

Ursprünglich wohl die Teilnahme an Landgerichten, die Einnahme von Steuern und Leistungen sowie verschiedene Aufsichtsrechte (u.U. noch zugleich für den Bereich mehrerer Dörfer und regional differenziert). Erkennbar seit dem 16.Jahrhundert wurden ihm durch die Landesherrschaft zunehmend Aufgaben aus der Dorf- und Gemeindeverwaltung übertragen, die ehemals von den eigentlichen Amtsträgern der Nachbarschaft (Heimbürge) erfüllt wurden. Damit schwand der Dualismus zwischen herrschaftlichen und genossenschaftlichen Amtsträgern (vgl. Baumeister). Aus der Rechtspflege war der Schultheiß damit weitgehend herausgelöst.

Als Schulze wurde im 17./19. Jahrhundert weitgehend der Dorfvorsteher im Sinne des späteren Bürgermeisters.

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