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0."Freie Stadt" Mainz

Als Freie Stadt bezeichnete man im Mittelalter Städte, die sich im 13. und 14. Jahrhundert in oft langen Kämpfen von der (erz)bischöflichen Stadtherrschaft befreien konnten.[Anm. 1] Die Freien Städte besaßen fast alle Rechte der öffentlichen Gewalt, sie konnten Steuern erheben, die waffenfähigen Grundbesitzer zum Kriegsdienst zwingen und sie verfügten meistens auch über die Gerichtshoheit. Sie waren – anders als die Reichsstädte – dem Kaiser weder Steuern noch Gefolgszwang in Kriegszeiten schuldig und sie durften vom Reich nicht verpfändet werden. In der Auseinandersetzung um mehr Rechte für das Bürgertum kam es immer wieder zu- häufig wechselnden – Koalitionen zwischen Kaiser, Papst, (Erz-)Bischof, Domkapitel und Bürgern. Mainz[Anm. 2] war es nie gelungen, sich von der erzbischöflichen Stadtherrschaft völlig zu befreien. Allerdings gab es Zeiten, in denen der Erzbischof der Bürgerschaft mehr oder weniger weitgehende Freiheitsprivilegien verlieh.

0.1.Ein erster Schritt: 1119/22 – 1160

König Heinrich V. (1081 oder 1086 – 1125) ernannte Adalbert I. von Saarbrücken (im 11. Jahrhundert – 1137) 1110 zum Erzbischof von Mainz.[Anm. 3] Bis zu dessen Tod im Jahr 1125 war Adalbert der Kanzler Heinrich V. Unmittelbar vor seiner Krönung zum Kaiser Im Jahre 1111 schlossen Heinrich V. und Papst Paschalis II. (Geburtsjahr unbekannt – 1118) einen geheimen Vertrag. Nach diesem Vertrag sollte der Kaiser auf die Investitur von Bischöfen verzichten und alle Reichsbischöfe sollten ihre vom Reich erhaltenen Regalien (Rechte und Privilegien wie z. B. Herzogtümer, Markgrafschaften, Stadtherrschaften, Gerichtsbarkeiten, das Marktrecht, das Münzrecht, das Zollrecht) und Güter zurückgeben. Wäre es zur Rückgabe der Regalien gekommen, wären die Bischöfe nur noch auf ihr eigenes Vermögen, den ‚Zehnten‘, d. h. die zehnprozentige Steuer in Form von Naturalien oder Geld, sowie auf Almosen angewiesen, was ihre Abhängigkeit vom Papst vergrößert hätte; sie wären darüber hinaus auch von der politischen Mitgestaltung des Reiches ausgeschlossen. Als die Bischöfe von dieser geplanten Entmachtung erfuhren, kam es zum Tumult und die Kaiserkrönung musste abgebrochen werden. Der König machte in dieser Situation eine Kehrtwende und verlangte wieder das Investiturrecht, das ihm der Papst verweigerte, worauf dieser vom König gefangen genommen wurde. In der Haft stimmte Paschalis vertraglich der Investitur der Bischöfe durch den König zu. Ferner willigte er ein, Heinrich V. nie zu exkommunizieren. Zwei Monate nach dem gescheiterten Versuch vollzog der Papst dann die Kaiserkrönung. Als es im Sommer 1112[Anm. 4] zum Bruch zwischen dem Kaiser und seinem Kanzler Adalbert kam,[Anm. 5] ließ Heinrich den Erzbischof gefangen nehmen. Erst nach drei Jahren erreichten die Mainzer die Freilassung ihres Erzbischofs[Anm. 6], indem sie in die erzbischöfliche Pfalz eindrangen, in der sich gerade der Kaiser aufhielt. Erzkanzler Adalbert[Anm. 7]wurde nach dem Ende seiner Gefangenschaft zum größten Gegenspieler des salischen Herrschaftshauses. 1116 eroberten kaiserliche Truppen Mainz. Um die Zerstörungen und Plünderungen zu beenden, zwangen die Bürger ihren Erzbischof, Mainz zu verlassen. Doch Adalbert gelang es schnell, die Stadt wieder in seine Gewalt zu bringen.1118 zerstörte er mit Hilfe der Mainzer die von dem kaisertreuen Hohenstaufen Friedrich II. in Oppenheim errichtete Burg. Aus Dankbarkeit für die Unterstützung der Mainzer verlieh Adalbert in den Jahren zwischen 1119 und 1122 verschiedene Privilegien. Diese erbrachten erstmals Rechte und Freiheiten für die Bürger. So brauchten die Mainzer keinen Gerichtsaufgeboten von auswärtigen Vögten zu folgen und sie mussten auch keine Abgaben (exactiones), die sie ihren Vögten schuldeten, außerhalb der Mauern leisten. Das Adalbertprivileg war ein Freiheitsprivileg für die Stadtgemeinde – doch nur im Rahmen der weiterhin bestehenden erzbischöflichen Herrschaft. Adalbert bestätigte das Freiheitsprivileg noch einmal 1135 und ließ den Text in die Bronzetürflügel des Domes eingravieren. Die Privilegien gingen 1160 wieder verloren, nachdem Mainzer Bürger den ungeliebten Erzbischof Arnold von Selenhofen (1095 oder 1100 – 1160) wegen einer Steuerstreitigkeit erschlugen. Da Bischofsmord als besonders schweres Sakrileg galt, sprach eine Versammlung deutscher Bischöfe die Exkommunikation über die Mainzer aus. Der päpstliche Bann wurde 1161 verkündet. Kaiser Friedrich I. (um 1122 – 1190), genannt Barbarossa, entzog Mainz alle Rechte und ließ die Stadtmauer so zerstören, dass Mainz schutzlos „den Wölfen und Hunden, Dieben und Räubern offenstand.“[Anm. 8]

0.2.Die Blütezeit der ‚Freien Stadt‘ Mainz: 1244 – 1328

Bereits 1236 befreite Kaiser Friedrich II. (1194 – 1250) die Mainzer von der Vorladung vor das Gericht eines weltlichen Fürsten (eines Herzogs, Markgrafen, Landgrafen, Grafen) oder eines anderen weltlichen Richters (eines Vogtes, Schultheißen) außerhalb der Stadt – mit Ausnahme des kaiserlichen Gerichts.[Anm. 9] Ferner verbot er dem Burggrafen von Friedberg, dem Schultheißen von Oppenheim und allen anderen Amtsleuten des Reiches die von Steuern befreiten Güter von Mainzer Bürgern mit neuen Steuern zu belegen. Die Gewährung der gerichtlichen Sonderstellung und Abgabenfreiheit, die alle Städte in dieser Zeit anstrebten, ist Ausdruck einer erstarkten Bürgerschaft.[Anm. 10] Nachdem 1239 ein schon länger andauernder Konflikt zwischen den Stauffern und dem Papst in Italien in einem blutigen Krieg eskalierte, trat Erzbischof Siegfried III. von Eppstein (1194 – 1249) 1241 der päpstlichen Partei bei. Nun erreichte der Krieg auch das Rhein-Main-Gebiet. Als der staufische Kommandant von Kastel aus den Handel auf dem Rhein durch die Erhebung von Zöllen störte und damit auch gegen die von Konrad IV. (1228 – 1244) den Mainzern verliehene Freiheit von Reichszöllen verstieß, ergriffen die Mainzer nun eindeutig Partei für den Papst. Für diese Entscheidung verlieh Siegfried III. das Freiheitsprivileg vom 13. November 1244[Anm. 11], das über alle Rechte hinausging, über die die Mainzer Bürger jemals verfügt hatten. Zunächst bestätigte er frühere gerichtliche und finanzielle Vergünstigungen. Von größter Bedeutung war, dass die Bürgerschaft einen 24-köpfigen Stadtrat wählen konnte, der zunächst die Verwaltung des Heilig-Geist-Spitals übernahm und die Be-fugnis erhielt, den nicht genehmigten Überbau der Straßen zu beseitigen, woraus sich im Laufe der Zeit eine baupolizeiliche Ordnungsbehörde entwickelte. Außerhalb der Stadt mussten die Bürger keinen Kriegsdienst mehr leisten und sie konnten gegen ihren Willen nicht mehr zur Finanzierung derartiger Aktionen herangezogen werden. Der Erzbischof verpflichtete sich, Mainz vom lästigen Kastel zu befreien und keine Befestigungen im Umkreis von einer Meile (ca.7,5 km) zu errichten. Erzbischof Siegfried III. ließ dieses Freiheitsprivileg vom Papst, von den Erzbischöfen von Trier und Köln, dem Bischof von Speyer sowie von seinen Bundesgenossen bestätigen. Die in dem Privileg dem Erzbischof abgerungenen städtischen Freiheitsrechte waren beträchtlich. So war Mainz faktisch eine ‚Freie Stadt‘ geworden, auch wenn de jure der Erzbischof noch immer der Stadtherr war.[Anm. 12] Der vom Erzbischof ausdrücklich anerkannte und doch von ihm weitgehend unabhängige Stadtrat war ein Kind seiner Zeit. Er setzte sich ausschließlich aus Mitgliedern der städtischen Oberschicht zusammen.[Anm. 13] Andere gesellschaftliche Gruppierungen hatten keine Möglichkeit der Mitwirkung. Mainz erlebte unter der Herrschaft der Ge-schlechteraristokratie eine Wirtschaftsblüte. Das 1277 errichtete gotische Rathaus (domus consilii nostri) mit der benachbarten ‚Rente zum Lohneck‘, der mittelalterlichen Stadtkasse, bildete zusammen mit dem Bürgerspital Heilig-Geist, dem Eisenturm und dem 1317 fertiggestellten städtischen Kaufhaus das bürgerliche Stadtzentrum.[Anm. 14] Der Mainzer Bistumsstreit im Jahre 1328 läutete das Ende der Blütezeit der ‚Freien Stadt‘ Mainz ein.

0.3.Der allmähliche Verlust der Stadtfreiheit: 1328 – 1462

Nach dem Tod des Erzbischofs von Buchegg (um 1281 – 1328) kam es zu keiner Einigung über die Besetzung des wichtigsten Bischofsstuhls im Reich. Papst Johannes II. (1316 – 1334) ernannte Heinrich von Virneburg (1244 oder 1246 – 1332) zum neuen Erzbischof. Das Domkapitel entschied sich dagegen einstimmig für den Trierer Erzbischof Balduin von Luxemburg[Anm. 15], der mit Unterstützung des Domkapitels das Erzstift von Eltville aus verwaltete. Der Mainzer Stadtrat, der sich in diesem Konflikt zunächst neutral verhielt, entschied sich nach einem Jahr für den päpstlichen und gegen den Kandidaten des Domkapitels, das wiederholt versucht hatte, die der Bürgerschaft verliehenen Privilegien zu beschneiden. Der Gegensatz zwischen der Bürgerschaft und dem Domkapitel eskalierte, als die Truppen Balduins sich der Stadt näherten. Die Bürger nutzten dies als Vorwand, dessen Anhänger zu misshandeln und aus der Stadt zu vertreiben sowie die innerhalb und in der Nähe der Stadt gelegenen kirchlichen Gebäude zu plündern. Daraufhin verfiel die Stadt dem Interdikt[Anm. 16] und Kaiser Ludwig der Bayer (1282 oder 1286 – 1347) verhängte die Acht und forderte zur Sühne hohe Schadensersatzleistungen. Als Balduin 1337 schließlich auf den Mainzer Stuhl verzichtete, konnte sich das Domkapitel für die Unterstützung der Wahl Heinrich von Virneburgs stadtherrliche Rechte aneignen, so u. a. das wichtige Amt des Stadtkämmerers[Anm. 17]. – Die geänderte Zusammensetzung des Stadtrats erschwerte in der Folge das Zustandekommen von Entscheidungen innerhalb des Stadtrats[Anm. 18] und schwächte somit seine Position gegenüber dem Domkapitel. Missernten, Kriegswirren und Seuchen sowie zunehmend die Konkurrenz zur Freien Reichsstadt Frankfurt führten in Mainz zu einer wachsenden Verschuldung. „Die Schulden der wirtschaftlich immer schwächeren Stadt, deren Einkünfte unter den Privilegien der Geistlichen und der Geschlechter litten, vermehrten sich immer mehr, so dass reiche Geschlechter die Stadt verließen. … So war das finanziell marode Mainz letztlich reif für das Ende der ‚Stadtfreiheit‘.“[Anm. 19] Die Mainzer Stiftsfehde (1459 – 1463)[Anm. 20] sorgte dann für das Ende. Der 1459 zum Erzbischof gewählte, aber vom Papst nicht bestätigte Diether von Isenburg wurde zum Wortführer der Opposition gegen Kaiser Friedrich III. und Papst Pius II. Diese fanden in Adolf II. von Nassau[Anm. 21] einen geeigneten Gegenkandidaten und erklärten Diether für abgesetzt. Erzbischof Adolf wurde am 2. Oktober 1461 inthronisiert. Diether, der diese Vorgehensweise für rechtswidrig hielt, bereitete sich genauso wie Adolf auf eine militärische Auseinandersetzung vor. Der Rat der Stadt stellte sich auf die Seite Diethers. In der Nacht vom 27. auf den 28. Oktober 1462 überwanden die Truppen von Adolf und seinen Verbündeten die Stadtmauer und auf der Gaugasse und dem Dietmarkt (dem heutigen Schillerplatz) kam es zu stundenlangen erbitterten Kämpfen, bei denen ca. 400 Menschen ihr Leben ließen; etwa 150 Häuser brannten aus und die übrigen Gebäude wurden geplündert. Der siegreiche Adolf beschlagnahmte das städtische Archiv und kassierte alle Privilegien, die den Bürgern von seinen Vorgängern, sowie von Königen und Kaisern gewährt worden waren.[Anm. 22] Er ließ die Mitglieder des Stadtrats und alle Bürger auf dem Dietmarkt antreten und erklärte ihnen, dass sie eine schwere Strafe verdient hätten, weil sie sich den Weisungen des Papstes und des Kaisers widersetzt hatten. Fast alle männlichen Bürger mussten die Stadt für einige Zeit verlassen und deren Häuser und Vermögen übernahm der neue Erzbischof als Beutegut. Mit den Patrizierhöfen und Zunfthäusern entlohnte er seine wichtigsten Gefolgs-leute. Im Rathaus wurde die erzbischöfliche Verwaltung untergebracht. „Im Dezember 1462 musste ihm die Bürgerschaft huldigen und schwören, ihm, dem Mainzer Erzstift und allen seinen Nachfolgern ‚getruwe, hold, gehorsam und gewertig zu sin als ihren rechten herren‘ genauso wie alle ‚andere siner gnaden und des stiffts angehorigen und undertanen‘. Der rechtliche Status von Mainz und seinen Bürgern unterschied sich damit nicht von dem der anderen Städte und Dörfer des Erzstifts.“[Anm. 23]Dies war de facto das Ende der ‚Freien Stadt Mainz‘.

Ein Nachspiel: 1462 – 1486

Adolf hatte sein Ziel, das alte selbstbewusste Bürgertum gründlich zu zerschlagen, erreicht. Ein Selbstbestimmungsrecht stand den Bürgern nicht mehr zu. Die Demütigung der Bürger wiederholte sich 1463. Adolf ließ erneut die Bürger antreten und mit Ausnahme seiner Gefolgsleute mussten 400 Bürger schwören, Mainz für immer nicht mehr zu betreten. Ab 1468 ließ er wieder rechtliche Garantien zu, die aber nur denen zu Gute kamen, die dem Erzbischof und dem Domkapitel gehuldigt hatten. Nach dem Tode Adolfs II. von Nassau im Jahre 1975 musste Diether von Isenburg in seiner Wahlkapitulation[Anm. 24] noch „versprechen, die Stadt Mainz mit allen ihren Rechten, Freiheiten, Gütern, Mauern, Türmen, Pforten, Bürgern und Beisassen auf ewige Tage dem Domkapitel zu übergeben.“[Anm. 25] Darüber hinaus musste er dem Domkapitel erlauben, innerhalb der Stadt eine Burg zu errichten.[Anm. 26] Die Mainzer Bürger, die mit der Herrschaft des Domkapitels in keiner Weise einverstanden waren, zwangen nach einem Aufstand 1476 die Domherren zur Herausgabe ihrer Urkunden und Schlüssel. Diese Herrschaft des Stadtrates über die Stadt[Anm. 27] dauerte nicht lange, denn schon wenige Tage später erschien Erzbischof Diether von Isenburg mit Truppen vor der Stadt. Die Bürger unterwarfen sich ihm; der Rädelsführer wurde hingerichtet. Und die Burg baute nun Diether zum Schutz vor den Bürgern selbst. Diether zwang das Domkapitel, für immer auf die Stadtherrschaft zu verzichten. Zwei Jahre später erreichte er hierzu die vertragliche Zustimmung des Papstes Sixtus IV. Die reichsrechtliche Anerkennung der alleinigen Stadtherrschaft des Erzbischofs über Mainz erlangte erst 1486 sein Nachfolger, Erzbischof Berthold von Henneberg.[Anm. 28] Nun herrschte der Erzbischof auch de jure über Mainz.

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Verfasser: Wolfgang Stumme

Redaktionelle Bearbeitung: Jasmin Gröninger

Verwendete Literatur:

  • Brück, Anton Ph., Falck, Ludwig (Hg.), Geschichte der Stadt Mainz, Bd. V, Mainz – vom Verlust der Stadtfreiheit bis zum Ende des Dreißigjährigen Krieges 1462 – 1648, Düsseldorf 1972, S. 1 - 16
  • Dobras, Wolfgang, Die kurfürstliche Stadt bis zum Ende des Dreißigjährigen Krieges, in: Dumont, Franz, Scherf, Ferdinand, Schütz, Friedrich (Hg.), Mainz. Die Geschichte der Stadt, Mainz, 2. Aufl. 1999. S.227 – 268.
  • Falck, Ludwig, Die erzbischöfliche Metropole 1011 – 1244 in: Dumont, Franz, Scherf, Ferdinand, Schütz, Friedrich (Hg.), Mainz. Die Geschichte der Stadt, Mainz, 2. Aufl. 1999. S.111 – 137.
  • Falck, Ludwig, Die Freie Stadt in ihrer Blütezeit 1244 – 1328, in: Dumont, Franz, Scherf, Ferdinand, Schütz, Friedrich (Hg.), Mainz. Die Geschichte der Stadt, Mainz, 2. Aufl. 1999. S.143 – 170.
  • Sprenger, Kai-Michael, Die Mainzer Stiftsfehde 1459 – 1463, in: Dumont, Franz, Scherf, Ferdinand, Schütz, Friedrich (Hg.), Mainz. Die Geschichte der Stadt, Mainz, 2. Aufl. 1999, S.205 – 225 (S. 121 ff.).
  • Weinfurter, Stefan, Das Jahrhundert der Salier 1024–1125. Ostfildern 2006, S. 181.

Veröffentlicht am: 17.01.2017

Anmerkungen:

  1. So z. B. Köln, Soest, Worms Speyer, Straßburg, Augsburg. Zurück
  2. Vermutlich hatte Erzbischof Wilhelm (954 – 968), den salischen Grafen, Konrad der Rote, aus Mainz verwiesen und sich von seinem Vater, Otto I., dessen Grafengerichtsbarkeit und sonstige Grafenrechte übertragen lassen. „So wurde die auf der großen Grundherrschaft der Erzbischofskirche aufgebaute, durch den Besitz der öffentlichen Rechte über Markt, Zoll und Münze und den Befehl über Mauern und Tore verstärkte, von störenden Adelsmächten befreite erzbischöfliche Stadtherrschaft wohl schon bald nach der Mitte des 10. Jahrhunderts durch den Erwerb der Gerichtsbarkeit und der übrigen Rechte des Gaugrafen auf den höchsten Stand gebracht, der in jener Zeit für einen geistlichen Fürsten zu erreichen war.“ Falck, Ludwig, in: Brück, Anton Ph., Falck, Ludwig (Hg.), Geschichte der Stadt Mainz, Bd. II, Mainz im frühen und hohen Mittelalter (Mitte 5. Jahrhundert bis 1244), Düsseldorf 1972, S. 80. Zurück
  3. Erst eineinhalb Jahre später wurde er mit Mitra und Stab investiert. Zum Bischof wurde er dann erst am 26. Dezember 1115 geweiht. Zurück
  4. Das genaue Datum ist nicht bekannt. Zurück
  5. Vgl. Weinfurter, Stefan, Das Jahrhundert der Salier 1024–1125. Ostfildern 2006, S. 181. Zurück
  6. Adalbert war bei seiner Entlassung aus der dreijährigen Haft bis auf die Knochen abgemagert. Zurück
  7. Seit 965 übte der Mainzer Erzbischof das Amt des Erzkanzlers im Heiligen Römischen Reich aus. 1356 wurde mit der ‚Goldenen Bulle‘ die Verteilung der Erzämter (bis zum Ende des Alten Reiches 1806) verbindlich geregelt. Der Erzbischof von Köln war Erzkanzler für Reichsitalien, der Erzbischof von Trier Erzkanzler von Burgund und der Erzbischof von Mainz Erzkanzler für ‚Germanien‘, also für die deut-schen Gebiete. Der Reichserzkanzler für Germanien galt verfassungsrechtlich nach dem Kaiser als der zweite Mann des Reiches. Zurück
  8. Falck, Ludwig, Die erzbischöfliche Metropole 1011 – 1244 in: Dumont, Franz, Scherf, Ferdinand, Schütz, Friedrich (Hg.), Mainz. Die Geschichte der Stadt, Mainz, 2. Aufl. 1999. S.111 – 137 (S, 127 f.). Zurück
  9. Friedrich II. erneuerte damit das Stadtprivileg von 1119/22, das aber jetzt mit einer kaiserlichen Garan-tie versehen war. Zurück
  10. Vgl. Falck (Mainz im frühen und hohen Mittelalter, 1972), a.a.O., S. 183./ Im Schutze wieder instand gesetzter Mauern erlebte Mainz in den ersten Jahrzehnten des 13. Jahrhunderts einen wirtschaftlichen Aufschwung.Falck (Die erzbischöfliche Metropole, 1999), a.a.O., S. 131 f. Zurück
  11. Falck, (Die erzbischöfliche Metropole, 1999), aa.O., S. 133ff. Zurück
  12. Vgl. Falck (Mainz im frühen und hohen Mittelalter, 1972), a.a.O., S. 188: Falck weist darauf hin, „dass es mindestens seit der Wende vom 11. zum 12. Jahrhundert eine selbstbewusste Bürgergemeinde mit einer vertretungsberechtigten, politisch oft selbständig handelnden Führungsgruppe gab. Diese fügte sich aber verfassungsrechtlich dem System der erzbischöflichen Stadtherrschaft vollkommen ein, denn es waren die erzbischöflichen Stadtbeamten, die neben ihrer jeweiligen eigentlichen Beamtentätigkeit im Bedarfsfalle als Bürgerausschuss im Namen der gesamten Bürgerschaft wirkten und urkundeten.“ Zurück
  13. Sowohl die gewählten Ratsherren als auch die höheren erzbischöflichen Stadtbeamten stammten aus derselben bürgerlichen Oberschicht. Zurück
  14. Vgl. Falck, Ludwig, Die Freie Stadt in ihrer Blütezeit 1244 – 1328, in: Dumont, Franz, Scherf, Ferdi-nand, Schütz, Friedrich (Hg.), Mainz. Die Geschichte der Stadt, Mainz, 2. Aufl. 1999. S.143 – 170 (S. 156). Zurück
  15. Balduin von Luxemburg (1285 – 1354) war bereits 1320/21 Administrator des Bistums Mainz. Zurück
  16. Das Interdikt war im Mittelalter eine scharfe Waffe der Kirche gegen die Übertretung ihrer Regeln, aber auch im Kampf gegen ihre Gegner. Mit der Einstellung von gottesdienstlichen Handlungen wurden die für das Seelenheil des gläubigen Menschen notwendigen Sakramente versagt.  Zurück
  17. Dieses Amt übte bis zum Untergang der kurfürstlichen Stadtherrlichkeit immer ein Domkapitular aus. Zurück
  18. Ab 1333 bestand der Stadtrat je zur Hälfte aus Mitgliedern der städtischen Oberschicht und aus Mitgliedern der Zünfte. Zurück
  19. Hartmann, Peter, C., Kleine Geschichte von Mainz, Regensburg 2005, S. 37. Zurück
  20. Vgl. Sprenger, Kai-Michael, Die Mainzer Stiftsfehde 1459 – 1463, in: Dumont, Franz, Scherf, Ferdi-nand, Schütz, Friedrich (Hg.), Mainz. Die Geschichte der Stadt, Mainz, 2. Aufl. 1999, S.205 – 225 (S. 121 ff.). Zurück
  21. Diether von Isenburg (1412 – 1482), Kaiser Friedrich III (1415 – 1493), Papst Pius II. (1405 – 1464), Adolf II. von Nassau (1423 – 1475).  Zurück
  22. Vgl. Dobras, Wolfgang, Die kurfürstliche Stadt bis zum Ende des Dreißigjährigen Krieges, in: Dumont, Franz, Scherf, Ferdinand, Schütz, Friedrich (Hg.), Mainz. Die Geschichte der Stadt, Mainz, 2. Aufl. 1999. S.227 – 268 (S. 227). Zurück
  23. Ebd. Zurück
  24. Als Wahlkapitulation wurde ein schriftlicher Vertrag bezeichnet, in dem der Kandidat für den Fall sei-ner Wahl bestimmte Zusagen machte. Auch seine Machtbefugnisse konnten in der Wahlkapitulation eingeschränkt und seine Kompetenzen im Detail geregelt werden. Zurück
  25. Brück, Anton Ph., Aufbau und Ausbau der Kurfürstlichen Verwaltung, in: Brück, Anton Ph., Falck, Ludwig (Hg.), Geschichte der Stadt Mainz, Bd. V, Mainz – vom Verlust der Stadtfreiheit bis zum Ende des Dreißigjährigen Krieges 1462 – 1648, Düsseldorf 1972, S. 1 - 16 (S. 7). Zurück
  26. Dobras, a.a.O., S. 230. Zurück
  27. Nur jetzt war Mainz eine Freie Stadt – nämlich befreit von der Herrschaft des Erzbischofs inkl. des Domkapitels. Zurück
  28. Der Sohn Kaiser Friedrich III, Maximilian, erhielt 1486 die Stimme des Kurfürsten von Mainz bei sei-ner Königswahl, erst nachdem dieser versprochen hatte, im Falle seiner Wahl von Reichs wegen auf die Stadt Mainz zu verzichten. Vgl. Dobras, a.a.O., S. 230 sowie Dobras, Wolfgang, Die kurfürstliche Stadt bis zum Ende des Dreißigjährigen Krieges 1648, in: Dumont, Franz, Scherf, Ferdinand (Hg.), Mainz – Menschen, Bauten, Ereignisse. Eine Stadtgeschichte, Mainz 2010, S. 79 – 91 (S. 81). Zurück