Worms in Rheinhessen

5. Der Versailler Vertrag vom 28. Juni 1919

Die Unterzeichnung des Versailler Vertrages am 28. Juni 1919[Bild: United Kingdom Government [gemeinfrei]]

Die von Foch hier zitierte Maximalposition der von Deutschland zu fordernden „Friedenspfänder” in Form der Abtrennung der linksrheinischen Gebiete vom Deutschen Reich konnte jedoch von Frankreich nichtdurchgesetzt werden. Denn einerseits befand sich Frankreich 1919 infolge seiner Bevölkerungszahl und seiner wirtschaftlichen Potenz nicht in einer Position der Stärke, sondern übte vielmehr nach dem Urteil Theodor Schieders eine „Scheinhegemonie“ aus.[Anm. 1] Im Verhältnis zu seiner Bevölkerungszahl musste Frankreich die meisten Kriegstoten beklagen, die Kaufkraft der französischen Währung betrug 1918 nur noch 28 % des Wertes von 1913, die Reallöhne sanken.

Die Folge waren massive Streiks u.a. in der Kohle- und Metallindustrie und die Einführung des Achtstundentags im April 1919.[Anm. 2] Die Angst vor dem Wiedererstarken Deutschlands oder gar vor seinem Zusammengehen mit Russland[Anm. 3] kam in dem ausgeprägten Sicherheitsbedürfnis der Position Fochs zum Ausdruck, die letztlich auch von Premierminister George Clemenceau (1841-1929) geteilt wurde.[Anm. 4] Andererseits mussten Frankreichs Ideen während der Friedensverhandlungen in Einklang mit den Vorstellungen der angloamerikanischen Verbündeten gebracht werden. Der britische Premierminister Lloyd George widersetzte sich im Sinne der „balance of power“ dem französischen Expansionsstreben, und der amerikanische Präsident Wilson konnte wegen seiner Forderungen nach dem Selbstbestimmungsrecht der Völker der französischen Position nicht zustimmen. Der Kompromiss stellte sich folgendermaßen dar: Wilson und Lloyd George erklärten Clemenceau am 14. März 1919 „sie lehnten eine Abtrennung des linksrheinischen Deutschland vom Reich definitiv ab und würden nur einer befristeten Besetzung als Druckmittel für die Bezahlung der deutschen Reparationsschuld zustimmen.“[Anm. 5] Stattdessen sagten sie Frankreich einen militärischen Garantievertrag gegenüber einem eventuellen deutschen Angriff zu. Daraufhin lenkte Clemenceau ein, denn er erkannte realistisch – anders als die militärischen Kreise um Foch – dass nur die Übereinstimmung mit Großbritannien und den USA die Voraussetzung für die Wahrung der französischen Sicherheitsinteressen schuf. Teile der französischen Öffentlichkeit beschuldigten Clemenceau daraufhin, den Sieg verloren zu haben, zumal der beabsichtigte Garantievertrag aufgrund der Ablehnung der Ratifizierung des Versailler Vertrags durch den US-amerikanischen Senat nicht zustande kam.[Anm. 6]

Das besetzte Rheinland. „Die gepunkteten Flächen stellen die besetzten rheinischen Gebiete gemäß Versailler Vertrag dar. Die Region nördlich der Linie A sollte zum 10. Januar 1925 geräumt werden. Der Abschnitt zwischen A und B war für 1930 und der Rest für 1935 zur Räumung bestimmt. Die Besetzung einzelner Gebiete rechts des Rheins war teilweise ebenfalls Bestandteil des Versailler Vertrags (= gepunktete Flächen), teilweise wurden sie aber auch als zeitweilige Sanktionsmaßnahme besetzt.“[Bild: Riesenberger, S. 12, vgl. Amn. 8]

In Artikeln 42 bis 44 legte der Versailler Vertrag fest, dass auf dem gesamten linken Rheinufer, sowie in einem Gebiet, das 50 km östlich des Rheins verläuft, keinerlei militärische Befestigungen existieren durften.[Anm. 7] Weiterhin war die gesamte Zone zu demilitarisieren. Die Artikel 428 bis 431 definierten den Modus, nach dem nach Vertragserfüllung durch Deutschland die Räumung der besetzten Gebiete erfolgen sollte.[Anm. 8] Die nördlichste Zone mit Kleve, Krefeld und Köln samt dem Kölner Brückenkopf sollte nach 5, das daran südlich anschließende Gebiet mit dem Brückenkopf Koblenz nach 10 Jahren geräumt werden. Die südlichste Zone (Eifel- und Moselraum sowie Rheinhessen mit Brückenkopf Mainz und der Raum Wiesbaden, die Pfalz und außerdem der Brückenkopf Kehl) sollte 15 Jahre lang besetzt bleiben. Rheinhessen und die Pfalz waren also mit am längsten der Besatzung unterworfen. Die Bedingungen für die Räumung des linken Rheinufers fanden sich in den Artikeln 232 und 233. Dort wurde die Wiedergutmachung aller Schäden gefordert, die den alliierten und assoziierten Mächten von Deutschland zugefügt worden waren. Da man sich über die genaue Höhe der Reparationszahlungen noch nicht einigen konnte, setzte man einen „Wiedergutmachungsausschuss“ ein, der bis zum 1. Mai 1921 die genaue Schadenssumme feststellen sollte. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte Deutschland aber bereits den Gegenwert von 20 Milliarden Goldmark zu zahlen, um die schlimmsten Schäden, vor allem auf dem französischen Territorium, auszugleichen. Die Begründung dafür, warum die deutschen Reparationszahlungen erfolgen sollte, lieferte der berühmte Artikel 231, der sogenannte „Kriegsschuldparagraf“. Er lautete: „Die alliierten und assoziierten Regierungen erklären und Deutschland erkennt an, dass Deutschland und seine Verbündeten als Urheber für alle Verluste und Schäden verantwortlich sind, die die alliierten und assoziierten Regierungen und ihre Staatsangehörigen infolge des ihnen durch den Angriff Deutschlands und seiner Verbündeten aufgezwungenen Krieges erlitten haben.“[Anm. 9] In der heutigen historischen Forschung ist man sich einig, dass es den Verfassern des Artikels 231 nicht um eine moralische Verurteilung der Besiegten, sondern um „einen verbindlichen Rechtstitel für den Anspruch der Verbündeten auf Reparationen“ gegangen sei.[Anm. 10] Die Zeitgenossen freilich erkannten in dem Paragrafen nicht so sehr die juristische, sondern die moralische Dimension.[Anm. 11]

5.1 Das Rheinlandabkommen und die Verwaltung der besetzten Gebiete

Integraler Bestandteil des Versailler Vertrags war das sogenannte Rheinlandabkommen, eine Vereinbarung zwischen den vier Besatzungsmächten USA, Großbritannien, Belgien und Frankreich einerseits und Deutschland andererseits.[Anm. 12] Es trat gleichzeitig mit dem Friedensvertrag am 10. Januar 1920 in Kraft. Als oberste Vertretung der Alliierten in den besetzten Gebieten wurde eine zivile Behörde, die „Haute Commission Interalliée des Territoires Rhénans“ (HCITR), also der „Interalliierte Hohe Ausschuss für die Rheinlande“, häufig auch Rheinlandkommission genannt, mit Sitz in Koblenz eingesetzt (Art. 2 Rheinlandabkommen). Obwohl die Kommission grundsätzlich aus Vertretern der vier Besatzungsmächte bestand, wurde sie eindeutig vom Leiter der „Haute Commission Française“ Paul Tirard dominiert, der den Vorsitz der HCITR übernahm.[Anm. 13]

Paul Tirard erhielt seine Anweisungen vom französischen Außenministerium, das stets genau über die Vorgänge im besetzten Gebiet informiert war.[Anm. 14] Der Hohe Ausschuss hatte das Recht, Verordnungen zu erlassen, die Gesetzeskraft hatten. Sie waren verbindlich sowohl für die alliierten Militär- als auch für die deutschen Zivilbehörden (Art. 3). Die deutschen Gerichte übten zivil- und strafrechtlich die Gerichtsbarkeit aus, jedoch nicht über die Angehörigen der Streitkräfte, die ausschließlich der Militärgerichtsbarkeit unterworfen waren. Die Zivilverwaltung blieb zwar bei den deutschen Behörden, aber die HCITR konnte auf dem Verordnungsweg alle Maßnahmen zur Sicherstellung der militärischen Besatzung ergreifen (Art. 5). Die deutschen Beamten konnten also überwacht, entlassen und ausgewiesen werden, wenn es nach Meinung der Militärbehörden für die Sicherheit der Streitkräfte notwendig war. In den Artikeln 6 bis 8 wurden sämtliche Rechte der alliierten Besatzungstruppen, vor allem diejenigen ihrer Versorgung und Unterkunft, geregelt (vgl. dazu Kapitel 5.2). Im Verkehrswesen (Eisenbahn, Schifffahrt, Straßen) sowie im Post- und Fernsprechwesen galt der Vorrang des Militärs vor allen Belangen der Bevölkerung. Die entsprechenden Dienstleistungen waren unentgeltlich für die Besatzungstruppen und ihre Angehörigen. Ebenso zahlten sie keine Steuern und Abgaben (Art. 9-12).

Im Fall der Störung der öffentlichen Ordnung besaß die Interalliierte Rheinlandkommission das Recht, den Belagerungszustand über ein bestimmtes Gebiet zu verhängen und sämtliche Maßnahmen zur Wiederherstellung der Ordnung zu ergreifen (Art. 13). Wie zu Zeiten des Waffenstillstands (vgl. Kapitel 3.2) blieb die Institution des Kreisdelegierten in Kraft, der jetzt der offizielle Vertreter der HCITR vor Ort war und der bereits die oben beschriebene Verbindung zwischen den deutschen Verwaltungsstellen, den Militärbehörden und der Hohen Kommission in Koblenz bildete. Auch von Seiten der Reichsregierung gab es zentrale Institutionen, die sich um die Probleme der besetzten Territorien kümmerten. Dies waren der Reichskommissar und das Reichsministerium für die besetzten rheinischen Gebiete. Ersterer hatte seinen Sitz ebenfalls in Koblenz, war als einziger Vertreter des Reichs in den linksrheinischen Gebieten anwesend und hatte ihre Interessen gegenüber der Rheinlandkommission zu vertreten. Der Reichskommissar nahm offiziell seine Tätigkeit am 10. Januar 1920 auf. In einem Bericht des Kommissars von Oktober 1920 hieß es, dass sich die Beschwerdemöglichkeiten verbessert hätten und „die Übergriffe von Delegierten seltener geworden“ seien. Der erste Reichskommissar war Karl von Starck, 1921 bis 1923 hatte das Amt Hermann Fürst Hatzfeld-Wildenburg, ab 1925 Freiherr Langwerth von Simmern inne.[Anm. 15]

Die besetzten Gebiete ihrerseits waren im Wesentlichen Teile der deutschen Länder Preußen (die linksrheinische Rheinprovinz und der preußische Regierungsbezirk Wiesbaden in der Provinz Hessen-Naussau), Hessen (Rheinhessen) und Bayern (Pfalz). Diese Länder ernannten eigene Vertreter beim Reichskommissar. Der hessische Staatskommissar war zum Beispiel der Jurist Eugen Kranzbühler mit Dienstsitz in Mainz zwischen 1920 und 1924.[Anm. 16] Der Reichskommissar unterstand dem Reichsinnenministerium, die Staatskommissare wurden von den Landesregierungen bestellt.[Anm. 17] Ebenso gab es die Institution des Landeskommissars für die besetzten hessischen Gebiete, beispielsweise in Person des Juristen Georg Wilhelm Best, der 1920 „Vertreter der hessischen Regierung und Behörden bei der Delegation der Hohen Kommission der Provinz Rheinhessen und dem Oberkommando der französischen Rheinarmee in Mainz“ war.[Anm. 18]

5.2 Die Besatzungstruppen in Worms. Bemerkungen zur „Schwarzen Schmach“

Genaue Angaben zur Anzahl der Truppen, die in der Garnisonsstadt Worms einquartiert waren, erhält man aus den Verwaltungsrechenschaftsberichten des Oberbürgermeisters für die Jahre 1924 bis 1927.[Anm. 19] Die Truppenstärke lag 1924 bis Mitte 1926 insgesamt bei ca. 4.000 Mann. Für 1924 bleibt festzuhalten, dass in der ehemaligen Kaserne des hessischen Infanterieregiments Nr. 118 am Pfortenring das 35. Allgemeine Schützenregiment stationiert war. Das 10. Jägerbataillon und die Train-Kompanie 121 (eine Autokolonne) fanden ihr Unterkommen im ehemaligen Kriegsgefangenenlager in der Alzeyer Straße. Das 402. Fliegerabwehrkommando war ebenfalls dort stationiert, und zwar im früheren Kriegsgefangenenlazarett. Ein Jahr später bestanden in Worms die gleichen Abteilungen weiter mit Ausnahme des 35. Schützenregiments, das vom 35. Algerischen Regiment abgelöst wurde. Im Juli 1925 wurde dieses Regiment nach Marokko verlegt und Ende August durch das 168. Infanterieregiment ersetzt. 1926 belegte dieses Regiment z. T. die Kaserne, von den Franzosen „Caserne des Vallières“ genannt, z. T. das ehemalige Gefangenenlager. In der Infanteriekaserne befand sich nun auch das 10. Jägerbataillon mit der Maschinengewehrabteilung. Da bereits im Juli und Dezember 1926 die Fliegerabwehrkolonne bzw. die Autokolonne 121 von Worms abgezogen wurde, betrug die Truppenstärke im Jahr 1927 nur noch ca. 3.300 Mann. Als Ende Oktober 1927 auch das 800 Mann starke 10. Jägerbataillon Worms verließ, blieb als einziger Truppenteil noch das 168. Infanterieregiment vor Ort.

Soldaten des 11. Senegalesischen Schützenregiments im ehemaligen Kriegsgefangenenlager in der Alzeyer Straße, Sept. 1919[Bild: StadtA Wo, Fotoabt. Nr. CH 2074]

Nach dem Bericht eines französischen Truppenarztes vom Oktober 1919 waren von den insgesamt drei Bataillonen des 11. Senegalesischen Schützenregiments zwei in Worms stationiert, eines in der Kaserne, das zweite im Kriegsgefangenenlager.[Anm. 20] Sowohl das 10. als auch das 11. Senegalesische Schützenregiment hielt sich ca. ein Jahr in Rheinhessen auf, bis beide im Juni 1920 versetzt wurden. Einer der Gründe für ihre Verlegung war die deutsche Propaganda, die schwarzen Soldaten angebliche Gewaltverbrechen vorwarf. Im Namen der Reichsregierung sprach Außenminister Köster im Frühjahr 1920 in der Nationalversammlung von „50.000 schwarzen, farbigen, fremdrassigen Truppen“, die „in das Herz des weißen Europa“ kämen. Dies sei „ein Vergehen an Gesamteuropa.“ Die Rede war von Vergewaltigung von Frauen und Mädchen, vom Anwachsen der Prostitution und der massiven Verbreitung von Geschlechtskrankheiten.

Unterzieht man diese Aussagen einer genauen Prüfung, kann man von ca. 25.000 schwarzen und nordafrikanischen französischen Soldaten im Rheinland ausgehen. Laut Reichskommissar von Starck befanden sich im besetzten Volksstaat Hessen ca. 6.650 solche Truppenangehörige. Neuere Untersuchungen weisen detailliert nach, dass der Einsatz schwarzer bzw. nordafrikanischer Besatzungssoldaten Anlass für eine ausgeprägte rassistische deutsche Propaganda war, die dazu beitragen sollte, die Besatzungspolitik insgesamt zu diskreditieren. Gisela Lebzelter analysiert die symbolischen Züge der Hetzkampagne gegen die „Schwarze Schmach“, in der mit Vorurteilen und Mythen operiert wurde. [Anm. 21] Von einer „Kampagne“ spricht auch Iris Wigger. Befeuert durch Presseartikel und „Anfragen in mehreren europäischen Parlamenten und dem US-Senat“ und „Organisationen wie dem ‚Deutschen Notbund gegen die schwarze Schmach e.V.‘“ habe sich ein „rassistischer Alltagsdiskurs“ entwickelt.[Anm. 22]

Einen interessanten Bezug zu diesem Thema bietet ein Schreiben des französischen Kreisdelegierten Romien an den Wormser Oberbürgermeister Köhler vom 31. Mai 1920. Romien bat den Oberbürgermeister darum, die „Disziplin“ und „das einwandfreie Auftreten“ des 11. Senegalesischen Schützenregiments schriftlich zu bezeugen, damit trotz deutscher Vorurteile wenigstens den Wormser Angehörigen dieses Regiments ein gerechtes Urteil zuteilwerde. Oberbürgermeister Köhler äußerte sich sehr positiv über das afrikanische Regiment und bestätigte mit seinem Schreiben vom 5. Juni 1920 an den Kreisdelegierten, dass der Polizei keinerlei Klagen wegen Ausschreitungen oder Gewaltakten der Truppen vorlägen.[Anm. 23]

Ganz anders sind die Erinnerungen des Wormser Regierungsrats Erich Wilhelm Jourdan aus dem Jahr 1930, die schon in der Diktion an die rassistischen Untertöne der Rede Kösters erinnern und als Beleg der modernen Forschungen dienen können: „Und hier wurde er [der schwarze Besatzungssoldat], in ein europäisches Kulturland, dessen Kultur der französischen wahrlich nicht nachsteht, gebracht und erhielt Siegerbefugnisse, geradezu eine Art Vorgesetzteneigenschaft. Vor ihm musste der Deutsche, musste die deutsche Frau vom Bürgersteig herunter, wenn er auf Posten stand und mit Zähnefletschen eine herrische Handbewegung machte. Von ihm, der meist des Lesens unkundig war, mussten wir unsere Pässe kontrollieren lassen. Mancher Fall von Notzucht ist bekannt geworden, und schwarzgelockte unglückliche Kinder – auch Worms ist nicht verschont geblieben – sind Zeugen einer Kulturschande unglaublicher Art.“[Anm. 24] Nach dem Abzug der Franzosen konnte „man“ sich nun ohne die als demütigend empfundene Pressezensur alles in der Vergangenheit als unangenehm Erlebte von der Seele schreiben. Zeittypisch wurde also die Besatzung durch dunkelhäutige Soldaten noch schlimmer empfunden als die durch weiße.

5.3 Requisitionen und Einquartierungen in Worms und seinem Umland

Maßgeblich für die Requisitionen, also das Recht der Besatzungsbehörden auf die Inanspruchnahme von Sach- und Dienstleistungen für die Bedürfnisse des Besatzungsheeres gegenüber den Einwohnern der besetzten Gebiete, waren die entsprechenden Artikel des Rheinlandabkommens. Artikel 6 verwies dazu ausdrücklich auf die Bestimmungen der Haager Landkriegsordnung von 1907; diese galten im Prinzip zwar nur in Kriegszeiten, wurden aber hier in Bezug auf die Besatzung festgeschrieben.[Anm. 25] Das Haager Abkommen enthielt Schutzbestimmungen für die Zivilbevölkerung, insofern den Besatzungstruppen Grenzen bei den Beschlagnahmungen gesetzt wurden, falls es dabei etwa zu großen Engpässen bei der Nahrungsversorgung käme. Dies versuchten die französischen Besatzungsbehörden in Rheinhessen zu beachten.[Anm. 26] Artikel 6-8 des Rheinlandabkommens verpflichteten die deutsche Regierung dazu, die Unterhaltskosten der Besatzungsarmeen zu tragen und den alliierten Truppen alle erforderlichen militärischen Gebäude zur Verfügung zu stellen.[Anm. 27] Wenn möglich, sollte die Unterbringung der Mannschaften und Unteroffiziere in Kasernen erfolgen. Für die Einquartierung der Offiziere, ihrer Familien und der Zivilbeamten gab es das Recht auf Beschlagnahme öffentlicher und privater Gebäude. Im Bedarfsfall stellte die Forderung nach „Errichtung neuer Kasernen“ die deutsche Regierung und die mit diesem Problem konfrontierten lokalen Behörden vor eine schwer zu lösende Aufgabe. Im April 1919 lag die Gesamtstärke der französischen Besatzungssoldaten im Rheinland bei 367.000, während im Juli 1919, also nach dem Abschluss des Versailler Vertrags, die Truppen auf 85.000 reduziert wurden. Das bedeutet, dass die Einquartierungen auch in rheinhessischen Landgemeinden in der ersten Hälfte des Jahres 1919 am höchsten waren. Einige Zahlen vom 4. Januar 1919 veranschaulichen das:[Anm. 28]

Tabelle 1: Einquartierungen im Wormser Umland
EinwohnerSoldaten
Abendheim1.738435
Oberflörsheim1.073408
Osthofen4.2371.275
Wiesoppenheim850166

Die Landgemeinden waren deshalb so stark betroffen, weil die beiden größten Garnisonsstädte Mainz und Worms die Besatzungstruppen nicht allein aufnehmen konnten. Besonders in Osthofen war neben der Unterbringung der Soldaten die Bereitstellung umfangreicher Räumlichkeiten für Schreibstuben, Krankenstationen, Gesellschaftssäle der Offiziere und Werkstätten für Handwerker zu bewältigen. Erhebliche Reibungen zwischen den Besatzern und der Zivilbevölkerung waren unvermeidlich. Ausweislich einer Karte vom Oktober 1919 wurden die Truppen von diesem Zeitpunkt an hauptsächlich im Raum Mainz und Ingelheim sowie in Bingen und Worms untergebracht.[Anm. 29]

Die französische Wache vor dem Rathaus am 30. April 1919[Bild: StadtA Wo, Fotoabt. Nr. CH 2051]

Einige Beispiele aus der Frühzeit der Wormser Besatzung veranschaulichen, welchen Zwängen und Einschränkungen die Bevölkerung durch die Einquartierungen ausgesetzt war. Trotz des Bevölkerungswachstums von Worms zwischen 1900 und 1920[Anm. 30] trat die Stadt als Bauherr von Arbeiterwohnungen bis 1918 kaum hervor.[Anm. 31] Dies änderte sich, als sich nach Kriegsende die Wohnungsnot durch die Kriegsheimkehrer und den vermehrten Bedarf an Wohnraum für junge Familien weiter zuspitzte. Die seit September 1918 bestehende Wohnungskommission war für die Zuteilung von Wohnraum zuständig.[Anm. 32] Durch die Einrichtung eines Wohnungsamts mit bis zu 15 städtischen Mitarbeitern und entsprechenden Beschlüssen über neue Wohnungen suchte die Stadtverordnetenversammlung in der Folgezeit der Wohnungsnot zu begegnen.[Anm. 33]

Zusätzlich zur Notwendigkeit, Wohnraum für die Besatzungssoldaten bereitzustellen, wurden auch Unterbringungsmöglichkeiten für deren Pferde benötigt. Bereits am 19. Dezember 1918 ordnete die Polizeiverwaltung in französischem Auftrag an, Ort und Zahl der Pferdestallungen zu ermitteln. Pfiffligheim meldete, dass alle dortigen Möglichkeiten erschöpft seien. In Hochheim gab es hingegen Raum für 11 Pferde, außerhalb von Neuhausen, Am Holzhof 7, Platz für weitere 30-40 Pferde. Das I. Wormser Polizeirevier erstellte eine Liste mit 31 Unterbringungsmöglichkeiten für die Tiere. Am 1. Februar 1919 erfolgte eine Anfrage der französischen Etappenkommandantur nach Schreibstuben, Pferdeställen, Schuppen, Sattelkammern und Tränken für die Pferde der Regimentsstäbe. In Hochheim, Neuhausen und Pfiffligheim könne man die gewünschten Räume beschaffen, die Pferde könnten an der Pfrimm getränkt werden.[Anm. 34]

Auffallend ist, wie viele Behörden bei der Einquartierung von Militär- und Zivilpersonen eingebunden waren und wie hoch der bürokratische Aufwand dafür war. Das Kreisamt als Vermittlungsstelle zwischen deutscher Zivil- und französischer Militärverwaltung verschickte am 4. Januar 1919 auf Anordnung der französischen Behörden Formulare an den Oberbürgermeister sowie die Bürgermeister der Landgemeinden. Darin mussten detaillierte Angaben über Wohnungseigentümer, Anzahl der zur Verfügung stehenden Zimmer für verschiedene militärische Dienstgrade, Anzahl der Küchen, der Krankenstuben etc. gemacht werden. In Einquartierungslisten musste erklärt werden, wie viele Betten für Soldaten in den einzelnen Gemeinden zur Verfügung standen. Die Bürokratie steigerte sich noch, indem die Franzosen forderten, alle Häuser, in denen Einquartierte wohnen könnten mit 20 x 30 cm großen Holztafeln zu versehen. Darauf waren mit schwarzer Schrift auf hellem Grund Hausnummer und die Anzahl der Einquartierten zu notieren.[Anm. 35] Für die Belegung der Privatquartiere durch Besatzungsangehörige wurde den Wohnungseigentümern eine Entschädigung bezahlt. Dazu war die Einsetzung einer vierköpfigen Entschädigungskommission notwendig, die aus den Stadtverordneten der vor allem betroffenen Vororte Pfiffligheim, Hochheim und Neuhausen bestand. Da die Stadt Worms bei den Zahlungen für die deutsche Regierung in Vorlage trat, war es nötig, dass sich die Stadtverordnetenversammlung am 10. Juni 1919 mit dem Thema befasste und Vergütungssätze festlegte.[Anm. 36]

In Kapitel 3.2 wurden bereits die Standorte der wichtigsten französischen Behörden in Worms beschrieben. Aus einer Liste der Reichsvermögensstelle Worms vom 8. März 1923 geht hervor, dass es darüber hinaus u.a. drei requirierte Räume im Rathaus gab, wo die Hauptwache stationiert war.[Anm. 37] Die Bahnhofskommandantur mit ihrer Wache beanspruchte vier Räume. Auf der Rheinbrücke war im Ost- und Westturm die Requirierung von insgesamt fünf Räumen notwendig geworden. Daneben verfügten die Besatzungstruppen über einen ca. 55 ha großen Exerzierplatz sowie einen Sportplatz von 3 ha.

Französische Truppenparade 1919[Bild: StadtA Wo, Fotoabt. Nr. 5048/2]

Das Offizierskasino der Franzosen befand sich in der Hardtgasse 4 in den Räumen der Wormser Kasinogesellschaft. Deren Vorsitzender, Stadtbaumeister Georg Metzler, hatte sich bereits vorsorglich im März 1919 brieflich an den französischen Kommandanten gewandt, um ihm die Ziele der Gesellschaft zu beschreiben und ihm gleichzeitig die Anmietung einiger Räume als Offizierskasino anzubieten.[Anm. 38] Durch die Vermietung konnte die Gesellschaft vor dem Hintergrund eines gewissen Mitgliederschwunds nach Kriegsende ihre finanzielle Situation verbessern. Die Offiziere gingen auf das Angebot ein und nutzten zunächst einige Gesellschaftsräume in der ersten Etage, bis allerdings 1924 weitere Beschlagnahmungen erfolgten und die schon zitierte Reichsvermögensstelle für die Vertragsabschlüsse mit den Besatzungsbehörden zuständig wurde. Im November 1922 wurden von den französischen Offizieren effektiv folgende Räume der Kasinogesellschaft genutzt: „Das Billard-, Gesellschaftszimmer im Erdgeschoss, der große Saal, ein Nebensaal, eine Garderobe im 1. Obergeschoss sowie ein großes und ein kleines Bibliothekszimmer im 2. Obergeschoss.“ Zeitweilig stand das ganze Gebäude bis zum Ende der Besatzungszeit als Offizierskasino zur Verfügung.[Anm. 39]

Wie lästig den Wormser Bürgern die Einquartierungen waren, zeigte die große Anzahl von Beschwerden, die sowohl dem Wohnungsamt als auch der Polizeiverwaltung und dem Oberbürgermeister zugingen.[Anm. 40] Einer der Beschwerdeführer äußerte den Wunsch, dass auch die „Häuser anderer belegt würden, die bisher nicht involviert waren, und (er) bitte um Verschonung, was eine erneute Belegung seines Hauses betreffe.“ […] „Der Geheime Justizrat Klein schrieb dem Oberbürgermeister am 12. September 1919, er sei aufgefordert worden, zwei Zimmer, einen Dienstbodenraum und die halbe Küche den Franzosen zur Verfügung zu stellen. Dagegen wehre er sich: Die drei Räume des Erdgeschosses benötige er für seine Anwaltskanzlei; außerdem hätten seine Frau und sein Sohn ein Nervenleiden und litten an Schlaflosigkeit. Die Küche sei so klein, dass sie nicht von zwei Parteien benutzt werden könne.“ Schließlich entschloss sich die Stadt im Herbst 1919, Offizierswohnungen bauen zu lassen. Der Kreisdelegierte Romien teilte dem Oberbürgermeister im November 1919 mit, dass es momentan einen Wohnungsbedarf für 80 Offiziere gäbe, 39 verheiratete und 41 unverheiratete. Der Oberbürgermeister wandte sich hilfesuchend an das Reichsvermögensamt in Mainz, um die schwierige Situation des beengten Zusammenlebens der Wormser Bevölkerung mit den Franzosen zu beschreiben. Man plane deshalb 30 Wohnungen zu bauen, die Kosten beliefen sich auf über 3,7 Millionen RM. Mit der Bitte um Unterstützung schicke man die Lagepläne der Häuser im Nibelungenring, der Begardi-, Hochheimer-, Diesterweg- und Wasserturmstraße zur Prüfung.

Aufgrund eines von der Städtevereinigung der besetzten rheinischen Gebiete entworfenen Vertrags, der der Reichsvermögensverwaltung vorgelegt wurde und der die Finanzierung von Wohnungen für Besatzungspersonal regelte, konnten die Probleme unter äußersten Kraftanstrengungen teilweise gelöst werden. Das Reich finanzierte das Projekt, und die örtlichen Behörden und Baufirmen führten es aus. Nachdem aber auch die erwähnten 30 Neubauwohnungen nicht ausreichten, bat der Oberbürgermeister mit Brief vom 22. März 1921 den Staatskommissar für die besetzten Gebiete, sich bei der Reichvermögensverwaltung in Koblenz für den Bau weiteren Wohnraums einzusetzen, da in Worms 700 Wohnungen fehlten. Ständige Probleme waren knappes Baumaterial, zu wenige Handwerker, Streiks und die schlechte Verkehrslage. Später stellte die französische Wohnungskommission fest, dass die Offizierswohnungen am Nibelungenring aufgrund ihrer ungünstigen Lage und der schlechten Bauausführung nicht dem „Ansehen der Offiziere“ genügten. In den nächsten Jahren folgten langwierige Verhandlungen zwischen der Stadt, der Reichsvermögensverwaltung Koblenz, dem Reichsvermögensamt in Mainz, dem Reichsschatzministerium und den Besatzungsbehörden über die Renovierung und den Neubau von Wohnungen für Offiziere und Unteroffiziere, bis sich durch die Ruhrbesetzung 1923 zusätzliche Schwierigkeiten ergaben.

Anmerkungen:

  1. Zitat bei Winkler, Geschichte des Westens 1914-1945. (2011), S. 202. Zurück
  2. Ebd., S. 259. Zurück
  3. Ebd., S. 202. Zurück
  4. Zu den Rivalitäten zwischen Foch und Clemenceau vgl.: Köhler, Novemberrevolution und Frankreich (1980), S. 198-215. Schließlich stimmte Clemenceau der Note Fochs zu, die in einer überarbeiteten Version (vgl. Köhler ebd., S. 258) die offizielle französische Position wurde. Zurück
  5. Kolb, Der Frieden von Versailles (2011), S. 59. Zurück
  6. Ebd., S. 60 und: Winkler, Geschichte des Westens, S. 175. Zurück
  7. Der gesamte Versailler Vertrag wurde zu einem Reichsgesetz und wurde im Reichsgesetzblatt am 16. Juli 1919 veröffentlicht. (RGBl., Jg. 1919, Nr. 140, S. 767f). Zurück
  8. RGBl., Jg. 1919, Nr. 140, S.1309f. Vgl. dazu die Karte über die Einteilung der 3 Besatzungszonen, in: Riesenberger, Das Reich und die Pfalz, S. 12.  Zurück
  9. RGBl., Jg. 1919, Nr. 140, S. 985. Zurück
  10. Winkler, Geschichte des Westens, S. 177 Zurück
  11. Zur moralischen Dimension des „Kriegsschuldparagrafen“ Art. 231: Krumeich, Versailles 1919. Der Krieg in den Köpfen (2001), S. 53-64, bes. S. 62. Ebenso: Allain, Pierre Renouvin und der Versailler Vertrag (2001), S. 259-268. Zurück
  12. Vgl. im Folgenden den Text des Rheinlandabkommens, in: RGBl., Jg. 1919, Nr. 140, S. 1337-1349. Zurück
  13. Süß, Rheinhessen unter französischer Besatzung, S. 96 Zurück
  14. Ebd., S. 98f. Zurück
  15. Riesenberger, Das Reich und die Pfalz (1999), S. 11-30. Zurück
  16. „Kranzbühler, Eugen“, in: „Akten der Reichskanzlei. Weimarer Republik“ online (Stand: 26.07.2018): 1870-1928, Jurist, Historiker, hessischer Staatskommissar für die besetzten Gebiete (1920-1924) in Mainz. Zurück
  17. Riesenberger, Das Reich und die Pfalz, S. 13 Zurück
  18. „Best, Georg Wilhelm“, in: Hessische Biografie (Stand: 28.03.2017): 1855-1946, Jurist, 1916-1924 Präsident des OLG Darmstadt, 1924-1930 MdR als Abgeordneter der DNVP, 1927-1931 MdL des Volksstaats Hessen als Abgeordneter der Volksrechtspartei. Zurück
  19. Vgl. Pujari, Worms unter französischer Besatzung (2001), S. 52f. Zurück
  20. Vgl. im Folgenden Süß, Rheinhessen, S. 164-166, auch Anm. 3 und 4. Zurück
  21. Lebzelter, Die „Schwarze Schmach“. Vorurteile – Propaganda – Mythos (1985), S. 37-58 Zurück
  22. Wigger, „Die Schwarze Schmach“. Afrikaner in der Propaganda der 1920er Jahre (2009), S. 268-275, hier: S. 270. Weitere Perspektiven dazu eröffnet: Sandra Maß, Weiße Helden, schwarze Krieger. Zur Geschichte kolonialer Männlichkeit in Deutschland 1918-1964, Köln 2006, bes. S. 71-120. Zurück
  23. Süß, Rheinhessen, S. 167. Zurück
  24. Frei ist der Rhein (1930), S. 40. Zurück
  25. RGBl., Jg. 1919, Nr. 140, S. 1341 und S. 1343. Vgl. auch: Das Rheinlandabkommen sowie die Verordnungen der Hohen Kommission in Coblenz. Dreisprachige Textausgabe mit Erläuterungen von H. Vogels/W. Vogels, Bonn 1920, S. 13. Zurück
  26. Süß, S. 27f. Zurück
  27. RGBl., S. 1343 und S. 1345. Zurück
  28. Süß, S. 24f., Tabelle S. 25 Zurück
  29. Ebd., S. 26. Zurück
  30. Bevölkerungstabelle in: Reuter, Karl Hoffmann und „das neue Worms“ (1993), S. 491: im Jahr 1900 = 40.705 Einwohner, im Jahr 1920 = 47.272 Einwohner. (In diesen Zahlen ist jeweils die Garnison eingeschlossen.). Zurück
  31. Zur Arbeiterwohnhaussiedlung „Kiautschau“ im Nordwesten der Stadt vgl. Reuter, ebd., S. 227f. Zurück
  32. Bönnen, Zum kommunalen Wohnungsbau in Worms in der Zeit der Weimarer Republik, S. 8. Zurück
  33. Für die weitere Entwicklung des Wormser Wohnungsbaus in den 1920er Jahren vgl. Bönnen, ebd. S. 10-20. Zurück
  34. Pujari, Worms unter französischer Besatzung, S. 59f. Zurück
  35. Ebd., S. 58f. Zurück
  36. Ebd., S. 64. Zurück
  37. Ebd., S. 65f. Zurück
  38. Zu seiner Person: Reuter, Karl Hofmann, S. 292-295. Zurück
  39. Bönnen, Kasino- und Musikgesellschaft Worms (2008), S. 120-142, hier: S. 127ff. Zurück
  40. Vgl. zum Folgenden Pujari, Worms, S. 67-72. Zurück