Hachenburg im Westerwald

Der Streit zwischen den Pfalzgrafen bei Rhein und den Kölner Erzbischöfen um das Lehen Hachenburg

Die Grafen von Sayn im Jahr 1247

Im Zuge der Lehensauftragung der Herrschaft Hachenburg an den Kölner Erzbischof war vereinbart worden, dass nicht nur Söhne, sondern auch weibliche Familienmitglieder als Lehensnachfolger auftreten konnten.
Als Graf Heinrich III. zu Sayn, den man den Großen nannte, am 1. Januar 1247 verstarb, musste zum ersten Mal das neue Erbrecht angewendet werden. Da Heinrich III. keine männlichen Erben hinterlassen hatte, gingen Burg und Stadt Hachenburg zusammen mit den anderen Lehen nicht an seine Ehefrau Mechthild, sondern auf seine Schwester Adelheid über, die mit Gottfried III. von Sponheim verheiratet war und mehrere Söhne hatte. Gräfin Mechthild hatte gemäß dem Willen ihres verstorbenen Ehemanns am 29. August 1247 zugunsten ihrer Neffen auf das Gros der saynischen Lehen verzichtet, sich mit ihrem Witwengut (Wittum) zufriedengegeben und sich auf Schloss Löwenburg bzw. Burg Blankenberg zurückgezogen.[Anm. 1]
Der älteste der vier Brüder, Graf Johann I. von Sponheim, übernahm das Lehen Hachenburg zusammen mit seinem Halbbruder Eberhard d.J. von Eberstein, der allerdings am 20. September 1253 auf sein Erbe, namentlich Burg und Stadt Hachenburg verzichtete.[Anm. 2]

Die Ansprüche der Pfalzgrafen bei Rhein auf das Lehen Hachenburg im Jahr 1273

Ansprüche der Pfalzgrafschaft bei Rhein auf das Lehen Hachenburg werden erstmals im Jahr 1273 bekannt. Obwohl die Grafschaft vom Erzstift Köln zu Lehen rühren schien, belehnte Pfalzgraf Ludwig, Herzog in Bayern am 22. August 1273 seinen Verwandten, Graf Gottfried I. von Sayn mit der Grafschaft Sayn. Ausgenommen davon waren einige Güter, die Graf Eberhard von Sayn (1247 bis zu seinem Tod nach 1253 Herr in Hachenburg) seinerzeit der Pfalzgrafschaft überlassen hatte.[Anm. 3] Die Ansprüche der Pfalzgrafschaft von 1273 werden hundert Jahre soäter wiederholt, als Graf Johann III. von Sayn am 2. Juni 1398 bekannte, die Grafschaft Sayn samt deren Burgen, Landen und Rechten als pfälzisches Mannlehen zu tragen.[Anm. 4] Hachenburg wird in diesem Schriftstück mit keinem Wort erwähnt.
Umstritten ist, wo diese Ansprüche der Pfalzgrafen herrühren mögen. Zum einen könnten sie aus einer Zeit herrühren, als die Pfalzgrafen Gaugrafen im Auelgau gewesen sind. Das Gebiet der späteren Grafschaft Sayn müsste dabei im Herrschaftsbereich der Pfalzgrafen gelegen haben. Zum anderen könnte es sein, dass ein Graf von Sayn Schutz und Unterstützung beim mittlerweile am Mittelrhein bzw. Heidelberg residierenden und über aus machtvollen Pfalzgrafen suchte und ihm die Grafschaft Sayn zu Lehen auftrug. Diese Übertragung der Eigentümerschaft wäre dann als Scheinbelehnung zu werten, die nur dazu diente, Hilfe vom Lehnsherrn erwarten zu dürfen.
Vielleicht hatte sich Graf Eberhard d. J. von Eberstein, 1247 als Herr in Hachenburg bezeugt, und sein Bruder Johann I. von Sponheim-Starkenburg, in diesem Jahr als Mitregent bezeugt, über die Herrschaftsrechte in der Grafschaft zerstritten. Als Johann I. Sohn, Graf Gottfried I., bei seinem Regierungsantritt 1273 Hilfe beim Pfalzgrafen suchte und fand, wird auf ein Zerwürfnis hingedeutet. Denn am 22. August 1273 belehnte Pfalzgraf Ludwig bei Rhein in Bacharach seinen "Vetter" Graf Gottfried I. von Sayn, mit der Grafschaft Sayn, nahm aber Güter aus, die seinerzeit Graf Eberhard von Eberstein einst dem Vater des Pfalzgrafen überlassen hatte.[Anm. 5].
Diese Aufweichung seiner Rechte mochte der Kölner Erzbischof nicht hinnehmen und pochte nun seinerseits auf seine Herrschaftsrechte.[Anm. 6]

Pfalzgräfliche Ansprüche im 15. und 17. Jahrhundert

Lange Zeit hörte man nichts von diesem Streit. Im Jahr 1452 forderte der Pfalzgraf das Lehen Hachenburg energisch zurück. Doch konnte die Stadt Hachenburg diesen Anspruch damals erfolgreich in Verhandlungen abwenden.[Anm. 7]Der Streit um die Lehensherrschaft war vom Reichskammergericht eigentlich zugunsten der Kölner Kirche entschieden worden,[Anm. 8] doch der Pfalzgraf hatte den Richterspruch nie akzeptiert.
1592 setzte Graf Heinrich IV. durch letztwillige Anordnung seine Nichte Anna Elisabeth, die Gemahlin des Grafen Wilhelm II. von Sayn-Wittgenstein, zur Erbin der Grafschaft mit der Klausel ein: Sollte Graf Wilhelm vor seiner Ehefrau sterben und nur Töchter hinterlassen, so sollte die Grafschaft auf Wilhelms ältesten Bruder Georg (Jorg) und dessen Söhne übergehen. Dieses Testament erfuhr später zahlreiche Änderungen.[Anm. 9]
Graf Ludwig d. Ältere von Sayn-Wittgenstein, der Vater des Grafen Wilhelm, welcher am kurpfälzischen Hof das Amt eines Großmeisters bekleidete, ließ sich am 27. März 1594 von Kurpfalz mit der Anwartschaft auf die Grafschaft Sayn belehnen. Diese wurde ihm im Voraus für den Fall erteilt, dass Graf Heinrich IV. keine ehelichen männlichen (Leibesmanneserben) hinterlassen sollte.[Anm. 10] Er zeigte dies dem Grafen Heinrich IV. von Sayn mit der Bemerkung an, dass dies im Interesse seines Sohnes Wilhelms geschehen sei.[Anm. 11]
Als der regierende Graf Heinrich IV. von diesem Schachzug erfuhr, reagierte er sofort. Er ließ sich von Kurfürst Ernst von Köln am 7. April 1594 das Lehen Hachenburg bestätigen, mit dem entscheidenden Zusatz, dass ihm alle seine leiblichen Erben, Söhne wie Töchter, nachfolgen dürften. Sollten weder Söhne noch Töchter vorhanden sein, fiele das Erbrecht an seine nächsten Verwandten (Agnaten) bzw. deren Söhne und Töchter.[Anm. 12]
Zunächst sandte der Pfalzgraf den Grafen Wilhelm von Solms in den Westerwald, um ungerechte Verkäufe zu stoppen, die Rechtslage zu klären und vor allem die Herrschaft Freusburg zu besetzen. Ihm wurde auch aufgetragen Hachenburg, Altenkirchen und Bendorf zu besetzen, den Grafen Heinrich IV, von Sayn gefangen zu nehmen und zu inhaftieren.[Anm. 13]
Im Jahr 1602 ließ der Pfalzgraf bei Rhein Hachenburg sogar besetzen, um den verbündeten Grafen Wilhelm von Wittgenstein als Mitregenten in der Grafschaft Sayn durchzusetzen. Die Besetzung Hachenburgs hatte ein gerichtliches Nachspiel. Wieder wurde das Reichskammergericht zur erneuten Klärung des Besitzstreites angerufen.[Anm. 14]

Reaktionen des Grafen auf die kurpfälzische Besetzung von 1602

Graf Heinrich IV. versuchte dem drohenden Verlust seiner Rechte mit geeigneten Mitteln zu begegnen. So verkaufte er, Beistand suchend, am 21. Juni 1602 im Eilverfahren die Freusburg an Kurtrier.[Anm. 15] Gleichzeitig versuchte er, seine Nichte Gräfin Dorothea Katharina zu Sayn, verheiratete von Sulz, zur Erbin seiner Lande einzusetzen. Doch letztendlich musste sich Graf Heinrich IV. dem Druck des Pfalzgrafen beugen und den Grafen Wilhelm von Wittgenstein als Mitregenten akzeptieren. Am 12. September 1605 trat Heinrich IV. die gesamte Regierungsgewalt der Grafschaft Sayn an Graf Wilhelm ab.[Anm. 16] Der hilflose Hinweis des Hachenburger Stadtrates, Hachenburg sei doch kurkölnisches und nicht pfalzgräfliches Lehen, mochte da schon niemanden mehr beeindrucken.[Anm. 17]
Die Besetzung Hachenburgs 1602 hatte ein Nachspiel vor dem Reichskammergericht. Die Wahrheitsfindung litt damals darunter, dass keine schlüssigen Urkunden über die ursprüngliche Lehnsauftragung bzw. Belehnung beizubringen waren, aus denen zweifelsfrei hervorging, wer nun der wahre Lehnsherr Hachenburgs war. Zu diesem Rechtstreit sind noch umfangreichen Akten vorhanden,[Anm. 18] die hier nicht ausgebreitet werden können. Der Streit zwischen dem Kölner Erzstift und der Pfalzgrafschaft bei Rhein um das Lehen Sayn und Hachenburg, sollte während des Dreißigjährigen Krieges (1618-1648) noch einmal an Brisanz gewinnen.

Osnabrückisches Zwischenspiel 1636-1648

Doch dann trat der Streit zwischen Kurköln und Kurpfalz in den Hintergrund, als der Kölner Erzbischof sich plötzlich mit seinem Lehnsmann zerstritt. Nach dem Tod des Grafen Ernst am 2. Mai 1632 war nur der minderjährige Sohn Ludwig vorhanden, der die Nachfolge im Lehen antrat. Als Ludwig 1636 verstarb, lebte kein männlicher Nachkomme mehr. Da aber in den vergangenen Lehnsverträgen zwischen Köln und Sayn stets auch die Möglichkeit einer weiblichen Erbfolge vereinbart worden war, erhob die Witwe Loysa Juliana im Namen ihrer beiden Töchter Ernestine und Johanette Anspruch auf das Lehen.
Der Kölner Erzbischof mochte von einer weiblichen Lehnsnachfolge jetzt nichts mehr wissen, zog 1636 das Lehen Hachenburg "als erledigt" ein und schanzte es dem Bischof von Osnabrück bzw. dessen Brüdern, den Grafen von Wartenberg, zu. Sie vertrieben Gräfin Loysa Juliana aus Hachenburg. Diese wandte sich hilfesuchend an ihre Verwandte und rief auch das Reichskammergericht an. Obwohl sie dort Recht bekam, reagierte der Kölner Erzbischof auf den Urteilsspruch nicht. Achtmal erging erfolglos die Aufforderung des Reichskammergerichts an Kurköln, das Amt Hachenburg zurückzugeben.[Anm. 19]
Die Grafen von Wartenberg waren sich der für sie ungünstigen Rechtslage durchaus bewusst. Nur so ist zu verstehen, dass sie Gräfin Loysa Juliana zu bewegen suchten, gegen eine Abfindungssumme auf die Rechte ihrer Töchter zu verzichten. Doch die Gräfin lehnte ab,[Anm. 20] zumal das Reichskammergericht in Speyer am 12. September 1642 erneut die Vormundschaft der Gräfin anerkannt und ihre Töchter als rechtmäßige Besitzerinnen der Grafschaft Sayn bestätigt hatte.[Anm. 21]

Nach dem Ende des Dreißigjährigen Krieges wurde die Grafschaft Sayn in den Osnabrücker Verträgen (Westfälischer Friede) 1648/49 der Familie Sayn als Lehen wieder zurückgegeben. Der Kölner Erzbischof kam nicht mehr umhin, den berechtigten Anspruch der Familie Sayn anzuerkennen.

Klagen gegen die osnabrückische Okkupation 1636/1637

Gräfin Loysa Juliana war nach dem Einzug des Bischofs von Osnabrück 1636 nicht untätig geblieben. Sie hatte Verwandte um Hilfe gebeten[Anm. 22] und reichte zusammen mit ihren Brüdern und Vettern Ludwig Casmir, Johann und Ernst d.J., Grafen zu Sayn-Wittgenstein, Klage vor dem Reichskammergericht in Speyer ein. Dort folgte man im Wesentlichen der Rechtsauffassung der Gräfin. Kurköln wurde aufgefordert, die Belehnung an die Grafen von Wartenberg zu widerrufen, die Besatzungstruppen abzuziehen, Burg, Stadt und Amt Hachenburg an die Grafen von Sayn zurückzugeben und die Bewohner der Stadt von dem geleisteten Huldigungseid zu befreien.[Anm. 23]
Doch der Kölner Erzbischof reagierte auf das Mandat des Reichskammergerichts nicht. Auch eine direkte Intervention des Königs zeigte keinen Erfolg.[Anm. 24] Gräfin Loysa Juliana war auch mit der Hilfe von höchster Stelle nicht in der Lage, ihren Rechtsanspruch gegen das mächtige Kurköln durchzusetzen. Die unsicheren Zeiten des Dreißigjährigen Krieges (1618-1648) trugen das Ihrige dazu bei, dass Köln glaubte, den Spruch des Reichskammergerichtes nicht beachten zu müssen. Erst im Zuge der Friedensverhandlungen in Osnabrück 1848, die den Dreißigjährigen Krieges beendeten, sollte die Gräfin zu ihrem Recht kommen. Doch bis dahin fühlte sich der Bischof von Osnabrück selbstbewusst als Stadtherr. Zum ersten Mal zierte am 21. März 1637 ein Brief Bischof Franz Wilhelms der Titel "Herr zu Hachenburg".[Anm. 25]

Pfalzgräfliche Okkupation Hachenburgs im Jahr 1742

Der Pfalzgraf hatte trotz anderslautender Gerichtsurteile seinen Anspruch auf die Grafschaft Sayn nie aufgegeben.
Anfang 1742 schien dem Pfalzgrafen die politische Lage günstig, um zu versuchen, seinen vermeindliches Recht mit Waffengewalt durchzusetzen. In einer handstreichartigen Unternehmung wurden die Schaltstellen der Macht in der Grafschaft Sayn von pfälzischen Truppen besetzt. Überall wurden Plakate angeschlagen, auf denen die Pfalzgrafen ihre Aktion zu rechtfertigen suchten.
Die Pfalzgrafen hätten früher, so argumentierte man in Mannheim, bevor man sich im Bereich Heidelberg und Mannheim niederließ, am Mittelrhein und auch im Gebiet der Grafschaft Sayn umfangreiche Besitzungen gehabt. Der Anspruch erstrecke sich besonders auf das Schloss, die Stadt und das Amt Hachenburg. Das Lehen sei während des Dreißigjährigen Krieges (1618-1648) "abhanden" gekommen. Erst sei es vom Erzstift Köln besetzt worden, dann hätte man die eigentlich erbberechtigten Grafen von Wittgenstein aus der Lehnsfolge verdrängt. Nun habe der Westfälischen Friede [1648] den Grundsatz verkündet, dass auch die Pfalzgrafschaft - wie alle anderen Territorien auch - in den Zustand zurückzuversetzen sei, wie er zu Beginn des Krieges im Jahr 1624 geherrscht hatte. Die kurkölnische Inbesitznahme des Jahres 1636 sei widerrechtlich gewesen. Da man nun die Rückgabe der Grafschaft bisher nicht habe durchsetzen können, beziehe man sich nun auf den "Nürnberger Hauptexekutionsrecess" von 1650, der es erlaube, sich rechtmäßig zustehendes Gut  mit Gewalt zurückzuholen.[Anm. 26]

Obwohl die Besetzung der Grafschaft gelang, regte sich allerorten Widerstand, der die Aktion nach wenigen Tagen unrühmlich scheitern ließ.

Dem Schultheißen Hermann Hachenberger aus Flammersfeld wurde am 23. Januar 1742 befohlen, am kommenden Tag die Schlüssel zu den in seiner Verwahrung befindlichen Kisten mit den herrschaftlichen Geldern (Revenuen) abzuliefern. Gleiche Befehle ergingen an die anderen Kirchspiele.[Anm. 27] Hachenberger erschien am 24. Januar und zeigte an, dass alle herrschaftlichen Gelder bereits nach Hachenburg abgeliefert worden seien. Auch sämtliche Rechnungsunterlagen seien dort in Sicherheit gebracht worden. Er habe lediglich 14 – 15 Malter Hafer vorrätig.[Anm. 28] Parallel zum passiven Widerstand der Flammersfelder kam es zu einer Panne bei den Besatzungstruppen. Das angeschlagene Patent des Kurfürsten wurde irrtümlich [vom Amtshaus] entfernt, die daneben postierte Wache abgezogen, sodass Flammersfeld tagelang "frei" gewesen war.[Anm. 29]

Der Streit zwischen dem Kölner Erzstift und der Pfalzgrafschaft bei Rhein um das Lehen Sayn bzw. Stadt und Amt Hachenburg wurde nie beigelegt oder rechtlich abschließend geklärt. Im Zuge der politischen Umwälzungen im Gefolge der Französischen Revolution wurde der nach wie vor schwelende Streit Anfang des 19. Jahrhunderts mit dem Ende des "Alten Reiches" friedlich und still "zu Grabe" getragen.

Redaktioneller Hinweis: Die hier vorgestellten Ausführungen sind inhaltliche Ergänzungen und Erweiterungen der entsprechenden Abschnitte des Buches „Geschichte der Stadt Hachenburg“. Die zugehörigen Basis-Informationen sind u.U. nur in der Druckausgabe zu finden. Die Inhalte dieser Seiten entsprechen also nicht denjenigen des Buches.


Anmerkungen:

  1. HHStAW Abt. 340 Nr. 41 fol. 32. Zurück
  2. Mötsch, Regesten 3 Nr. 36. Vgl. Vogel, Beschreibung S. 218/219; Vogel, Topographie S.131 mit ungenauen Angaben. Zurück
  3. HHStAW Abt. 340 Akten Nr. 1009. Zurück
  4. Kurtzer Bericht S. 18. Zurück
  5. HHStAW Abt. 340 akten Nr. 1009 Zurück
  6. Im Jahr 1280 betonte Erzbischof Siegfried, dass es seit 1247 allein den Erzbischöfen von Köln zustehe, das Lehen Hachenburg zu verleihen HHStAW Abt. 340 Nr. 400 fol. 64v-66v. Zurück
  7. HHStAW Abt. 340 Nr. 1400 fol. 19. Zurück
  8. Kurkölnische Belehnungen fanden laut einer Notiz im HHStAW (Abt. 340 Akten 3652) in folgenden Jahren statt: 1363, 1410, 1439, 1440, 1454, 1462, 1466, 1559, 1562, 1577, 1594, 1602, 1603, 1605, 1606, 1608, 1611, 1618, 1625, 1632, 1633, 1635, 1636, 1637, 1639, 1642, 1645, 1648, 1649, 1650, 1651-1655, 1658, 1661, 1662, 1664, 1688, 1689, 1692, 1694, 1700, 1705, 1714 und 1715. In der Akte sind die beglaubigten Abschriften der einzelnen Belehnungsurkunden, manchmal nur in Form kurzer Anzeigen, nahezu vollständig enthalten. Zurück
  9. Braun, Geschichte S. 43. Zurück
  10. Kurtzer Bericht S, 40 Beilage B. Zurück
  11. Braun, Geschichte S. 43. Zurück
  12. HHStAW Abt. 340 Akten Nr. 1009 (Abschrift); ebd. Wiesbaden Abt. 340 Nr. 401b fol. 235-252v Informatio facti et juris contra Cöln. Schloß, statt undt ambt Hachenburg cum pertinentiis betreffend. Anno 1642. Zurück
  13. Vogel, Topographie S.131 mit ungenauen Angaben. Zurück
  14. Einzelheiten hierzu: HHStAW Abt. 340 Akten Nr. 1400 fol. 29-30; HHStAW Abt. 1001 Nr. 634; HHStAW Abt. 340 Akten Nr. 400 fol. 53-53v, 55-55v. Vgl. Kurtzer Bericht S. 5f. und 11; Gensicke, Geschichte S. 15; Dahlhoff, Grafschaft S. 20; Braun, Geschichte S. 44. Zurück
  15. Dahlhoff, Grafschaft Sayn S. 20; Braun, Geschichte S. 44. Zurück
  16. Er zog sich auf die Burg Sayn zurück, wo er am 17.1.1606 verstarb. Er wurde nach Hachenburg überführt und in der Gruft der Katharinenkirche begraben (Braun, Geschichte S. 44). Zurück
  17. HHStAW 360 Hachenburg Nr. 9 pag 34 vom 4.11.1602. Zurück
  18. HHStAW Abt. 340 Akten Nr. 1400 fol. 29-30; HHStAW Abt. 1001 Nr. 634; HHStAW Abt. 340 Akten Nr. 400 fol. 53-53v, 55-55v. Vgl. Kurtzer Bericht, daß die gantze Grafschaft S. 5f. und 11; Gensicke S. 15; Dahlhoff, Grafschaft Sayn S. 20; Braun, Geschichte S. 44. Zurück
  19. Merian berichtet: Am 3.5.1641 habe der Kaiser in dieser Sache gegen den Kölner Erzbischof sogar "Executoriales", also eine Strafe, ergehen lassen (Merian, Topographia S.81). Zurück
  20. Braun, Geschichte S. 49 Zurück
  21. Dahlhoff, Grafschaft S. 24f.; Alexander, Chronik S. 55f.; Jäger, Einblicke S. 41f.; Fabricius, Karte von 1789, S. 359; Söhngen S. 83 und S. 367ff.; Gensicke, Geschichte S. 16; Gensicke, Landesgeschichte S. 341ff. zur Geschichte der anderen Grafschaftsteile. Zurück
  22. einem Brief vom 28.7.1636 an ihren Bruder Graf Walrath von Waldeck in Arolsen berichtete von der Lage in Hachenburg. Ihr Bruder versuchte, sie zu beruhigen. Durch die von ihr am 17. Juli vorgenommene offizielle Inbesitznahme Hachenburgs, die schließlich in Anwesenheit von Notaren und Zeugen erfolgte, sei ihr Anspruch auf Hachenburg und die Grafschaft unumstößlich. Die Besetzung der Stadt durch Köln wertete Graf Walrath als Willkürakt (turbation), der vom Reichskammergericht mit Sicherheit nicht anerkannt werden würde. Dieses Gericht hätte in ähnlichen Fällen meist zugunsten der hinterbliebenen Frauen entschieden. Er riet ihr deshalb, Rechtmittel gegen die Besetzung einzulegen. HHStA Wiesbaden 340 Akten Nr. 410a fol. 86 zum 9. August 1636 Zurück
  23. HHStAW Abt. 340 Akten Nr. 408 fol. 22-25 vom 14. Oktober 1636. Vgl. Merian: Topographia S.81; Braun, Geschichte S. 48. Zurück
  24. Braun, Geschichte S. 48. Vgl. zu den Gerichtsverhandlungen HHStAW Abt. 340 Akten Nr. 408 und Nr. 209.  Zurück
  25. HHStAW Abt. 340 Nr. 401a fol. 181. Zurück
  26. HHStAW Abt. 340 Akten 1386 a und b. Auch die während des Dreißigjährigen Krieges von der Witwe Loysa Juliany von Sayn gegen die Wegnahme der Grafschaft erhobene Spolienklage habe sich gemäß Art. 17 des Westfälischen Friedens erledigt (HHStAW Abt. 121 Sayn 7 (unpagniert)). Zurück
  27. HHStAW Abt. 340 Urkunden Nr. 1391 b fol. 43v-44 zum 23. Januar 1742. Zurück
  28. HHStAW Abt. 340 Akten Nr. 1391 b fol. 44-45. Zurück
  29. HHStAW Abt. 340 Akten Nr. 1391 b fol. 45v-46 zum 24.1.1742. Zurück