Hachenburg im Westerwald

Akzisen

Unter Akzise (Accise) versteht man eine Steuer, die die Stadt auf den Verbrauch von bestimmten Lebensmitteln erhob. Solche Akzisen wurden in Hachenburg vor allem auf Wein und Bier aber auch auf andere Genussmittel (Branntwein, Honig usw.) erhoben. Die Herrschaft auf dem Schloss, auf deren Veranlassung die Akzisen in der Stadt eingeführt wurden, war an diesen städtischen Einnahmen gelegentlich beteiligt.

Bierkazise

Die Biersteuer taucht nicht in allen überlieferten Stadtrechungen auf. Er wird in den Aufstellungen der Jahre 1488/89,[Anm. 1] 1561-63,[Anm. 2] 1591/92,[Anm. 3] 1625/26[Anm. 4] und 1674/75[Anm. 5] vermerkt. Bierschätzer werden erstmals 1591/92 und 1594/95 genannt.[Anm. 6] Anfangs wurde in Hachenburg wesentlich mehr Wein als Bier getrunken. Erst wenn man die Akziseeinnahmen aus der Wein- und Bierherstellung des Jahres 1674/75 miteinander vergleicht, ist zu erkennen, dass jetzt mehr Bier als Wein konsumiert wurde. Nach dem Bau des städtischen Brauhauses 1730 hatte das Bier dann endgültig den Wein als Hauptgetränk der Hachenburger abgelöst.[Anm. 7]
1683/84 erfährt man mehr zur Tätigkeit der beiden städtischen Akziseerheber (Bierschätzer). Sie führten die Aufsicht über die Bierherstellung und kontrollierten, was durch die Zapfhähne floss.[Anm. 8] Die Bierwirte waren verpflichtet, von sich aus jedes gebreuw Bier, sobald sie es gebraut hatten, den Bierschätzern anzuzeigen. Falsche Angaben zogen empfindliche Strafen nach sich. Anfang des 18. Jahrhunderts wurde den Gastwirten verboten, nach 21 Uhr (bzw. 22 Uhr) zu zapfen. Verstöße wurden mit 2 Gulden für den Wirt und 1 Gulden für den Gast geahndet.[Anm. 9]
Mit dem Bau des städtischen Brauhauses 1730 wurde das Brauen in Privathäusern verboten. Vornehmlich war das Brauhaus zwar errichtet worden, um die Feuergefahr in Privathäusern zu bannen. Ebenso wichtig dürfte es der Stadt aber gewesen sein, den Überblick übr die Menge des gebrauten Bieres zu behalten, um entsprechende Steuern (Kesselgeld) erheben zu können. Um auch das in den Schankstuben verzapfte Bier besteuern zu können, musste nun jeder Wirt darüber Buch führen. Seine Angaben wurden von den städtischen Baumeistern vierteljährlich kontrolliert und vom Bürgermeister in Rechnung gestellt.[Anm. 10]
Zusätzlich kassierte die Stadt von jedem Ohm Bier, dass in der Stadt gekauft und exportiert wurde, 2 Albus.[Anm. 11] Die Bierakzise wurde bis zum Ende der selbständigen Grafschaft Sayn im Jahr 1799 eingenommen. Danach wird sie nicht mehr erwähnt.

Weinakzise

Die Verbrauchssteuer auf Wein, der Weinzins (Weinzoll) stand ursprünglich den Grafen zu. Als dieser Weinzins 1467 erstmals in der Stadtrechnung auftaucht, beklagte sich Graf Gerhard über gesunkene Einnahmen und ließ mit Einverständnis der Stadt den Weinzins erhöhen. Gleichzeitig überließ der Graf der Stadt "auf ewig" die Hälfte dieser Steuer. Künftig sollte die Stadt von den 24 Weißpfennigen, die von jedem in Hachenburg verzapften Fuder bezahlt werden musste, die Hälfte behalten dürfen. Die andere Hälfte war vom Zinsmeister an die herrschaftliche Kasse abzuführen.[Anm. 12]
Als am 21. Dezember 1502 die Stadt Hachenburg eine nicht unbeträchtliche Bürgschaft für Graf Gerhard III. übernahm, überließ der Graf der Stadt auch die herrschaftliche Hälfte.[Anm. 13] Zu einem nicht bekannten Zeitpunkt fiel der Steueranteil an die Herrschaft zurück. Als die Stadt am 21. Januar 1513 erneut für Graf Johann von Sayn bürgte, räumte der Graf der Stadt den herrschaftlichen Landzoll und den herrschaftlichen Weinzoll ein. Nach Abschluss der Zahlungen sollte der herrschaftliche Weinzins aber wieder an das Grafenhaus zurückfallen.[Anm. 14] Ob der Bürgschaftsfall je eintrat, ist unbekannt, 1564/65 waren die Gelder aus dem Weinzins wie früher geteilt.[Anm. 15]
Die Arbeit des Akziseerhebers wurde um 1570 genau geregelt. Der städtische  Bürgermeister sollte nach wie vor ein Register, ein sog. Kerber,[Anm. 16] führen, in dem er Wein-, Bier- und andere Akziseeinnahmen notierte. Aus diesem Register sollte hervorgehen, was jeder Wirt an Wein eingekellert hatte. Es durfte kein Wein eingeschrotet werden, ohne dass dem Bürgermeister eine entsprechende Anzeige gemacht wurde.[Anm. 17] Der Bürgermeister musste also von seinen Torwachen über alle Weineinfuhren genau informiert werden.[Anm. 18]
Die Einnahmen aus der Weinakzise sind nur für einzelne Jahre überliefert, so etwa 1488/89,[Anm. 19] 1489/90,[Anm. 20] 1511/12,[Anm. 21] und 1512/13.[Anm. 22]
Ende des 16. Jahrhunderts wurde die Weinakzise nicht wie bisher von der Stadt, sondern von einem gräflichen Akzisemeister vereinnahmt. Die Stadt erhielt ihren Anteil in Form eines Pauschalbetrages in Höhe von 10 Gulden und 1 Albus.[Anm. 23] Bei dieser Regelung scheint es zunächst geblieben zu sein.[Anm. 24]
In der Zeit des "Großen Krieges" (1618-1648) gingen der Stadt die Einnahmen aus der Weinakzise aufgrund der kriegerischen Ereignisse verloren.[Anm. 25] Am 13. Juni 1654 beschwerte sich die Stadt beim Grafen Salentin Ernst darüber. Die Stadt bezöge "seit undenklichen Zeiten" 10 Gulden aus der Weinakzise. Diese seien nun vom gräflichen Rentmeister einbehalten worden. Daraufhin entschied der Graf, dass der Gemeinde in Zukunft ein Drittel der Weinakzise zustehen sollte.[Anm. 26]
In der Akziseordnung des Grafen Salentin Ernst von 1684 wird betont, dass die Zollbeamten auch beim Verzapfen von Wein auf den Märkten genau darauf zu achten hätten, wie viel Wein ausgeschenkt wurde. Diese Menge, für die Marktzoll fällig war, konnte der Weinwirt dann von seinem Akzisewein, den er im Keller lagerte oder in seiner Wirtsstube verzapfte, abrechnen. Den Akziseerhebern wurde das Recht eingeräumt, jederzeit die Weinkeller kontrollieren zu dürfen. Die Weinfässer mussten "gepegelt" sein, die Wirte mussten nachweisen, wie viel sie eingeschrotet hatten und von wo der Wein importiert worden war. Der Akzisemeister verlangte zu Ende eines jeden Quartals von den Wirten eine genaue Abrechnung, um auf dieser Grundlage die Akzise berechnen zu können.[Anm. 27]
Die Weinakzise wird später noch mehrfach erwähnt, spielte aber als Geldeinnahme für die Stadt nur noch eine untergeordnete Rolle. In der Stadtrechnung des Jahres 1830 wird die Wein- und Branntweinakzise noch einmal genannt.[Anm. 28]

Redaktioneller Hinweis: Die hier vorgestellten Ausführungen sind inhaltliche Ergänzungen und Erweiterungen der entsprechenden Abschnitte des Buches „Geschichte der Stadt Hachenburg“. Die zugehörigen Basis-Informationen sind u.U. nur in der Druckausgabe zu finden. Die Inhalte dieser Seiten entsprechen also nicht denjenigen des Buches.


Anmerkungen:

  1. Söhngen S. 42. Zurück
  2. Söhngen S. 54. Zurück
  3. Söhngen S. 59. Zurück
  4. Im letzten Quartal des Rechnungsjahrs 1625 wurden 15 Fuder 1 Ohm verzapft (Söhngen S. 77). Zurück
  5. Söhngen S.103. Zurück
  6. Henrich Bierbruwer und Jakob Geilrodter waren Schatzmeister [des Bieres] und wurden von der Stadt bezahlt (Söhngen S. 59f.). 1594/95 lieferten die Bierschätzer Jost Frautz und Henrich Bierbreuwer 15 Gulden 18 Albus ab (Söhngen S. 63). Zurück
  7. Gensicke, Geschichte S. 65. Zurück
  8. Söhngen S. 108. Zurück
  9. HHStAW Abt. 360 Hachenburg Nr. 10 pag. 24ff.; Söhngen S. 200ff. 1729/30 galt immer noch die Bestimmung, dass Biervorräte dem Bürgermeister gemeldet werden mussten, bevor sie verzapft wurden (Söhngen S. 126). Zurück
  10. HHStAW Abt. 340 Nr. 1188t. 1792 mussten von jeder Ohm Bier, die in der Stadt gebraut und verzapft wurde, 12 Kreuzer entrichtet werden. Jede sechste Ohm war frei. Von dem Bier, das ausgeführt wurde, wurden von der Ohm 6 Kreuzer und 4 Kreuzer Weggeld erhoben. An Kesselgeld mussten im Brauhaus von der Ohm Bier, das in Hachenburg gebraut wurde, 2 Kreuzer entrichtet werden. (Söhngen S. 181). Zurück
  11. Söhngen S. 135 vom 3. Mai 1745. Zurück
  12. HHStAW Abt. 1032 Nr. 6a; ebd. 340 Akten Nr. 348a Bl. 9-19; Abt. 360 Hachenburg Nr. 9 pag. 30 vom 5.1.1467. Von jedem Fuder Wein musste ein Weinwirt 24 Weißpfennige (Albus), 18 Weißpfennige Gebühr und 6 Weißpfennige Zinse, Steuer entrichten (HHSTW Abt 342 Nr. 527 = Abschrift der Urkunde von 1467). Zurück
  13. LHAKo Best. 620 Nr. 2525 = Brommer, Inventar S. 24 Nr. 72. Zurück
  14. LHAKo Best. 620 Nr. 2526 = Brommer, Inventar S. 25 Nr. 74 vom 21.1.1513. Zurück
  15. Söhngen S. 56. Zurück
  16. Das "Kerber" dürfte in Hachenburg ein Buch gewesen sein. Das Sprichwort, "er hat etwas auf dem Kerbholz" hatte aber in diesem Wort seinen Ursprung. Zurück
  17. Regiment und Ordnung der Stadt von ca. 1570. HHStAW Abt. 360 Hachenburg Nr. 10 pag. 24-31; HHStAW Abt. 1032 Nr. 6a (Abschrift); Söhngen S. 196-199. Zurück
  18. Die seit 1506 zum Teil erhaltenen Weinakzisebücher lassen einen starken Verbrauch von Wein und auch einen beachtlichen Weinhandel erkennen. Zurück
  19. Söhngen S. 42. Zurück
  20. Söhngen S. 44. Zurück
  21. Weinakzise: 112 Gulden 6 Albus (Söhngen S. 46). Zurück
  22. Weinakzise: 41 Gulden 2 Albus, wesentlich niedriger als 1511/12 (Söhngen S. 47). Zurück
  23. Die Weinakzise des Rechnungsjahres 1591/92 betrug 47 Gulden, 4 Albus. Da ein Fuder Wein mit einem Gulden besteuert wurde, waren folglich 47 Fuder und 1 Ohm in der Stadt verzapft worden. Der Anteil der Stadt, 10 Gulden 1 Albus, wurde ihr "wie früher" aus der gräflichen Akzisekasse ausbezahlt (Söhngen S. 58f.). Im Jahr 1594/95 ertrug die Weinakzise 27 Gulden, 20 Albus. Die Stadt erhielt durch den Akzisemeister Heinrich Langenbach 10 Gulden 1 Albus. (Söhngen S. 63). Zurück
  24. Anfang des 17. Jahrhunderts scheint die Stadt zumindest zeitweise wieder die Hälfte der Weinakzise erhalten zu haben (HHStAW Abt. 360 Hachenburg Nr. 9 pag. 1ff.). Zurück
  25. Am 6. August 1636 versprach der kurfürstlich-kölnische Hofrat Johann Klaudt auf Klagen der Stadt, sich bei der Herrschaft dafür zu verwenden, dass der Stadt die Hälfte der anlässlich der kölnischen Besetzung mit Gewalt entzogenen Weinakzise wieder erstattet wird, um damit die Schuldenlast der Stadt senken zu können (HHStAW Abt. 360 Nr. 9 pag. 43ff. vom 27.7.1636). Zurück
  26. HHStAW Abt. 360 Hachenburg Nr. 3. Zurück
  27. HHStAW Abt. 342 Nr. 530. Zurück
  28. HHStAW Abt. 224 Nr. 4668 Stadtrechnung 1830. Zurück