Hachenburg im Westerwald

Hachenburger Brauordnung von 1730

Im April 1730 führten die Baumeister Aufsicht im städtischen Brauhaus. Sie waren für den Brauvorgang, die Kontrolle der gebrauten Biermenge sowie für die Pflege und Bewachung der Anlage verantwortlich.[Anm. 1] In einer Brauordnung wurde 1730 genau festgelegt, zu welchen Bedingungen Hachenburger Bürger ihre Gerste, ihren Hopfen und ihr Malz zu Bier brauen lassen konnten:

1. Es soll ein gemeinsamer tüchtiger und im Brauwesen geübter Braumeister bestellt und von der Stadt in Eid und Pflicht genommen werden.
2. Dieser wird verpflichtet, allen Fleiß und Bemühung anzuwenden, damit er zu feilem Kauf gleichtüchtiges und gutes Bier braut.
3. Der Braumeister darf von den Wirten nichts anderes als pure und gute Gerste, Malz und guten Hopfen, auch dessen weniger nicht als auf jede Ohm 3 ½ Mesten Malz und 1 ½ Pfund Hopfen annehmen, noch über Gebühr Wasser zusetzen, damit es auch mit Maß und Gewicht richtig hergehe, eine gebrannte Meste und halbe Meste; Im gleichen eine tüchtige Waage angeschafft werden soll.
4. Es bleibt den Herren Bedienten und anderen Bürgern unbenommen, ihren Haustrunk für sich, so gut und schlecht als ihnen beliebt, machen zu lassen.
5. Es soll einem jeden in dem Rang und Ordnung, wie er sich bei dem Braumeister anmeldet, ohne Ansehen der Person mit dem Brauen weitergeholfen und nicht die geringste Parteilichkeit ausgeübt werden. Damit nun solches in gehöriger Richtigkeit hergehe, soll
6. der Braumeister ein Büchelgen führen und darin die Namen derer, die sich zum Brauen angemeldet, ordentlich der Reihe nach aufzeichnen, darüber hinaus
7. alle Gebräu und wie viel jedes an Ohmenzahl halte, den derzeitigen Baumeistern ungefragt ordnungsgemäß anzeigen. Die Braumeister sollen dann
8. darauf achten, dass die Stadt der gebührliche Akzise wegen nicht zu kurz gesetzt werde. Es sollen ordentliche Kerber und Register erstellt und jeder Wirt eine Gegenkerb erhalten. Im Kerber sollen alle Gebräu, ohmenweise, fleißig und so oft es nötig ist, eingekerbt werden. In das Register sollen dann die Mengen ordentlich eingeschrieben werden. Diese Summen werden von denen Baumeistern dann vierteljährlich kalkuliert, unterschrieben und dem Bürgermeister übergeben. Dieser soll, wie von alters her üblich, von jeder verzapften Ohm 6 Albus, von einer ganz verkauften Ohm aber 4 Albus in Empfang nehmen, und der Stadt Hachenburg jährlich gebührend verrechnen. Damit auch
9. sich niemand wegen des An- und Auskerbens (schneidens), welches in Zukunft gleich den Gepflogenheiten bei den Weinwirten, zu Ende eines jeden Quartals geschehen soll, beschweren kann, soll bei dem Ausschneiden die sechste Ohm und wenn nur 3 Ohm auf dem Kerb, ½ Ohm, darüber hinaus aber nichts passiert und akzisefrei gelassen werden. Es werden auch
10. die Baumeister angewiesen, das Brauhaus fleißig in Obsicht zu halten und wenigstens zweimal die Woche zu visitieren, alldieweil auch
11. die Stadt bei dieser zu gemeinem Nutzen und Gebrauch gemachten Einrichtung große Kosten gehabt hat. Dafür gebührt der Stadt nach und nach eine billige Entschädigung (Indemnisation). bührt, Deshalb wird hiermit angeordnet, dass sowohl Wirte als auch andere, welche sich dieses gemeinsamen Brauhauses bedienen, bis auf weiteres, das angewendete und richtig zu spezifizierende Kapital zu verzinsen und was noch weiter jährlich daran gemacht wird, am Ende des Jahres von den Baumeistern auf den Ohm repartiert und dem Bürgermeister zur Eintreibung und Verrechnung übergeben werden soll.
12. Es ist zwar nicht unerlaubt, sondern auch nötig, dass ein jeder bei seiner Bierherstellung zusehe und Handreichungen leiste. Es soll aber der Braumeister, der mit der Aufsicht über das Bierbrauen ohne jegliche Beeinträchtigung durch andere beauftragt und ihm dies anheim gegegeben ist, bei seinem Eid nicht gestatten, dass jemand dabei besondere Künstelei und Schmiererei veranstalte, sondern das Bier hinlänglich kochen lasse, ansonsten aber für nachweisbare Versäumnisse haftbar ist.
13. Es soll der Braumeister auf das Geschirr, besonders aber auf das Feuer im Brauhaus fleißig Achtung haben, und wenn er diesetwegen Gefährlichkeiten verspüren sollte, solches dem Bürgermeister ohne den geringsten Anstand anzeigen.
14. Es soll der Braumeister in dem Brauhaus kein Bier und Branntweingetränke, noch jemanden, der darin nichts zu tun hat, dulden, sondern
15. den Schlüssel dazu selbst verwahren und das Brauhaus nicht offenstehen lassen. Es wird auch
16. bei Strafe von 100 Gulden verboten, weiter in den Häusern zu brauen und den Wirten oder andern Bürgern, welche mit dem Bier handeln, oder solches ausschenken oder ganz verkaufen, [und] ernstlich verboten (inhibiert), von anderen Orten Bier in die Stadt holen oder bringen zu lassen, sondern alle und jeder solle dieses gemeinschaftliche Brauhaus sich unumgänglich zu bedienen gehalten sein.
17. Es ist dem Braumeister bis zu weiterer Vereinbarung in seiner Kost von jedem Gebräu und zwar vom großen Kessel 2 Kopfstück, und vom kleinen Kessel 12 Albus, in des Brauherrn Kost aber halb soviel zugestanden und akkordiert worden, welches ihm jeder, der gebraut hat, zu geben schuldig ist.

Zu Beurkundung und weiterer Festhaltung all der obgeschriebenen Punkte ist diese Brauordnung also ordentlich beschrieben, von Stadtschultheiß, Bürgermeister und gesamten Ratsgliedern unterschrieben, auch solche hochgräflich-kirchberg-saynischer Kanzlei zur Bestätigung zu präsentieren beschlossen (resolviert) worden. So geschehen Hachenburg den ... April 1730.

Unterschrieben ist die Brauordnung von Stadtschultheiß J.W. Dormann, Bürgermeister WS Freudenberg sowie den Schöffen Johann Jacob Herrling, Elias May(e)r, Frantz Sartorius, Wilhelm Becker, Johannes Lück, Johann Peter Mäurer, Johann Albertus Elben, Johannes Peter Kümble, Johann Wilhelm Stroh und  Johann Wilhelm Hoffman. Die Kanzlei bestätigte "abermals" diese Brauordnung, sagt zu, sie einzuhalten, und monierte gleichzeitig die Punkte 9 und 11 als noch verbesserungswürdig. Kanzleidirektor W.H. Grün unterschrieb die Ordnung am 18. Juli 1730.

Redaktioneller Hinweis: Die hier vorgestellten Ausführungen sind inhaltliche Ergänzungen und Erweiterungen der entsprechenden Abschnitte des Buches „Geschichte der Stadt Hachenburg“. Die zugehörigen Basis-Informationen sind u.U. nur in der Druckausgabe zu finden. Die Inhalte dieser Seiten entsprechen also nicht denjenigen des Buches.


Anmerkungen:

  1. HHStAW Abt. 340 Nr. 1188t  Zurück