Hachenburg im Westerwald

Marktordnungen in Hachenburg

Marktordnungen 15.-18. Jahrhundert

Im sog. Stadtregiment vom 1. Mai 1470 war festgelegt worden, dass es den Marktanbietern verboten war, Kunden in ihre Wohnhäuser zu lotsen, um ihnen dort Waren zu verkaufen. Es war auch untersagt, Käufern vor die Pforte entgegengehen oder Bevollmächtigte vorzuschicken, um dort heimlich ein günstigeres Geschäft auszuhandeln. Alles Gut muss auf dem Marktplatz bei der Pütz und auf dem Kaufhausplatz (freyen Marckt bey der Pfütz und Kaufhauß Platz) angeboten werden.[Anm. 1]
Alle für den Markt vorgesehenen Feldfrüchte sollten ohne Behinderung auf den Markt gelangen. Allen Lastkarren (gezogen) und Pferden war Zugang zu gewähren. Hamsterkäufe wurden nicht geduldet. Jeder Bürger soll dem anderen Ware übriglassen, wenn eine Ware knapp war und zur selben Zeit nichts weiteres angeboten wurde.
Die Wochenmarktzeiten waren von allen einzuhalten. der Markt begann Donnerstag. Wer als Auswärtigen schon Mittwochnachmittag auf dem Markt erschien, durfte seinen Stand aufbauen, verkaufen durfte er nichts. Ausnahmen mussten von Bürgermeister und Rat genehmigt werden. Zuwiderhandlung wurde mit 6 Albus Strafe geahndet. Hachenburger Bürger durften dagegen jeden Tag Geschäfte machen, an den Markttagen allerdings zu den oben angeführten Bedigungen. Der Marktbeginn am Donnerstag wurde mit der Marktglocke (marktklock) signalisiert, die zwischen 8 und 9 Uhr ertönte. Diese Bestimmung galt 1595/96 immer noch.
Schon damals galt das Verbot – bei unausbleiblicher Strafe – Wochenmarkt in seinem Haus anzufangen. Die Krämer durften keinen Fremden zu sich ins Haus rufen oder demselben vor dem Stadttor entgegengehen, um dort heimliche Preis- und Lieferabsprachen zu treffen. Jegliche Ware musste auf dem Markt angeboten und der öffentliche Kontrolle unterworfen werden. Von diesen Bestimmungen ausgenommen waren lediglich schwangere Frauen, Frauen im Kindbett und Kranke. Der dann erlaubte Hausverkauf, musste dem Bürgermeister aber angezeigt werden.[Anm. 2]
Anfang des 18. Jahrhunderts galt die Wochenmarktsordnung nahezu unverändert.[Anm. 3]
Jüdischen Mitbürger war Ende des 18. Jahrhunderts jeglicher Hausverkauf verboten. Im Jahr 1781 hatte der Jude Baruch Drucker in seinem Haus einen offenen Laden eingerichtet und dort offen Waren ausgestellt. Damit verstieß er gegen altes Herkommen. Er wurde vor den Magistrat zitiert und dort aufgefordert, seinen Laden binnen einer Stunde zu schließen. Danach würde die Polizei dies kostenpflichtig übernehmen.[Anm. 4] 1798 wurde der Jude Abraham Anschel mit einer Strafe in Höhe von 2 Gulden belegt, weile er Sonntags gehandelt hatte.[Anm. 5]

Marktordnung 1894

Aufgrund der Gewerbeordnung vom 12. Juli 1883 wurden im Jahr 1894 einige Bestimmungen getroffen, die eine Marktordnung und die Erhebung eines Marktstandgeldes festschrieben. Damals wurden Tiere immer noch auf Hauptmarkt gehandelt. Rinder und Schweine mussten an Markttagen auf der rechten und linken Seite des Marktes aufgestellt werden. ES war untersagt, sie auf den Gassen oder Wegen anzupreisen. Allen Händlern war es verboten, ihre Waren lauthals anzukündigen (Verbot des Marktschreiens). Die einzelnen Standplätze wurden verlost oder angemietet. Die Marktstandgelder mussten sofort bezahlt werden. ist verboten. An Markttagen wurden Karussells, Schießbuden, Glückshäfen und andere Schauwürdigkeiten aufgestellt. Die Betreiber hatten dafür Platzmiete zu bezahlen. Die Waren wurden in Verkaufsbuden, auf Tischen oder auf dem Boden angeboten. Während Handelswaren nur an Markttagen angeboten werden durften, war es grundsätzlich erlaubt, Früchte, Pflanzen und Sämereien auch außerhalb der Markttage anzubieten.[Anm. 6]

Redaktioneller Hinweis: Die hier vorgestellten Ausführungen sind inhaltliche Ergänzungen und Erweiterungen der entsprechenden Abschnitte des Buches „Geschichte der Stadt Hachenburg“. Die zugehörigen Basis-Informationen sind u.U. nur in der Druckausgabe zu finden. Die Inhalte dieser Seiten entsprechen also nicht denjenigen des Buches.


Anmerkungen:

  1. HHStAW Abt. 360 Hachenburg Nr. 10 fol. 3-21v); Söhngen S.192-196. Zurück
  2. HHStAW Abt. 360 Hachenburg Nr. 9 pag. 12. vom 1.5.1470. Zurück
  3. HHStAW Abt. 360 Hachenburg Nr. 10 pag. 24ff. Zurück
  4. Söhngen S. 172, 179f.; Juden im Westerwald S. 29. Zurück
  5. Söhngen S. 189; Juden im Westerwald S. 29. Zurück
  6. LHAKo Best. 620 Nr. 1698: Protokolle der Stadtverordnetenversammlungen der Stadt Hachenburg 1894- 1906 pag. 6ff. mit Angaben der Preise für verschiedene Tiere und der Marktstandsgelder. Zurück